{"id":28210,"date":"2012-09-28T18:48:00","date_gmt":"2012-09-28T16:48:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28210"},"modified":"2026-10-05T09:53:02","modified_gmt":"2026-10-05T07:53:02","slug":"entscheidungen-des-schleswig-holsteinischen-fg-28-09-2012-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entscheidungen-des-schleswig-holsteinischen-fg-28-09-2012-2\/","title":{"rendered":"Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen FG (28.09.2012)"},"content":{"rendered":"<p>Folgende Entscheidungen hat das\u00a0Schleswig-Holsteinische Finanzgericht\u00a0mit Datum von heute (28.09.2012) ver\u00f6ffentlicht:<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0<a title=\"FG Schleswig-Holstein Urteil vom 22.03.2012 - 1 K 264\/08\" href=\"http:\/\/www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de\/jportal\/portal\/t\/1vtc\/page\/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=STRE201275120%3Ajuris-r03&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#focuspoint\">FG Schleswig-Holstein\u00a0Urteil vom 22.03.2012 &#8211;\u00a01 K 264\/08<\/a>: Abzugsverbot gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7 3 c EStG\u00a0bei der Mutterkapitalgesellschaft wegen der Gew\u00e4hrung mehrerer zinsloser Darlehen zwischen Tochtergesellschaften mbH<\/p>\n<p>Im Streitfall war erstmals die Frage zu beurteilen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen bei der Gew\u00e4hrung mehrerer zinsloser Darlehen zwischen Tochtergesellschaften mbH auf der Ebene der Mutterkapitalgesellschaft das Abzugsverbot gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7 3 c EStG\u00a0eingreift. Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Die Tochter X GmbH erhielt von einer anderen Tochtergesellschaft (A GmbH) ein zinsloses Darlehen (Darlehen 1). Im gleichen Gesch\u00e4ftsjahr gew\u00e4hrte die X GmbH ihrer Schwestergesellschaft Y GmbH ein zinsloses Darlehen (Darlehen 2).<\/p>\n<p>Der 1. Senat des Finanzgerichts f\u00fchrt in seinem Urteil vom 22. M\u00e4rz 2012 (Az.\u00a01 K 264\/08) insoweit aus: Die Vergabe eines zinslosen Darlehens durch eine Tochtergesellschaft mbH an ihre Schwestergesellschaft mbH ist eine vGA an die Mutterkapitalgesellschaft, welcher mangels Einlagef\u00e4higkeit der Nutzungsvorteile aus dem Darlehen ein gleich hoher Aufwand aus Nutzungsverbrauch gegen\u00fcbersteht (Anschluss an BFH, Beschluss des Gro\u00dfen Senats vom 26. Oktober 1987 Grs 2\/86,\u00a0BStBl II 1988, 348,\u00a0<a title=\"BFH, 26.10.1987 - GrS 2\/86\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BFHE%20151,%20523\">BFHE 151, 523<\/a>). Nach\u00a0<a title=\"\u00a7 8b KStG: Beteiligung an anderen K\u00f6rperschaften und Personenvereinigungen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KStG\/8b.html\">\u00a7 8 b Abs. 1 KStG<\/a>\u00a0ist der k\u00f6rperschaftsteuerpflichtige GmbH-Gesellschafter vollst\u00e4ndig von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit, so dass die der Muttergesellschaft aus Anlass der Gew\u00e4hrung eines Darlehens zwischen den Tochtergesellschaften zugeflossene vGA nicht mehr der Besteuerung unterliegt. Umgekehrt sind gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7 3 c Abs. 1 EStG\u00a0in unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang mit der steuerfreien vGA stehende Ausgaben nicht abzugsf\u00e4hig. Im Streitfall bejahte das Gericht einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Einnahmen der Kl\u00e4gerin in Gestalt der vGA aus dem Darlehen 2 und ihren Aufwendungen aus dem Verbrauch der Vorteile aus dem Darlehen 1 mit folgenden Erw\u00e4gungen:Der Aufwand der Kl\u00e4gerin ist entstanden und veranlasst durch die mangelnde Einlagef\u00e4higkeit des der Darlehensnehmerin X GmbH gew\u00e4hrten Nutzungsvorteils. Die X GmbH hat aber im gleichen Veranlagungszeitraum eine (verdeckte) Gewinnaussch\u00fcttung an die Kl\u00e4gerin vorgenommen, und zwar durch Vergabe eines zinslosen Darlehens an ihre Schwester Y GmbH. Aufwendungen und Einnahmen der Kl\u00e4gerin betreffen nicht nur dieselbe Beteiligung (X GmbH), sie weisen auch der H\u00f6he nach einen inneren Zusammenhang insofern aus, als die Aufwendungen f\u00fcr die Beteiligung an der X GmbH die steuerfreien Einnahmen aus der Beteiligung an der X GmbH nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist bei dem BFH unter dem Az.\u00a0I R 32\/12\u00a0anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0<a title=\"FG Schleswig-Holstein Urteil vom 13.10.2011 - 1 K 83\/11\" href=\"http:\/\/www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de\/jportal\/portal\/t\/1vuc\/page\/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=STRE201275121%3Ajuris-r00&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#focuspoint\">FG Schleswig-Holstein\u00a0Urteil vom 13.10.2011\u00a0&#8211; 1 K 83\/11<\/a>: Zum (fingierten) Zufluss von Gehaltsbetr\u00e4gen bei beherrschenden Gesellschaftern einer GmbH<\/p>\n<p>Mit seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 (Az.\u00a01 K 83\/11) hat der 1. Senat des Finanzgerichts durch den Berichterstatter anstelle des Senats erkannt, dass die Anwendung der Grunds\u00e4tze der BFH-Rechtsprechung zum fiktiven Gehaltszufluss bei Arbeitnehmern einer GmbH bereits im F\u00e4lligkeitszeitpunkt nicht in Betracht komme, wenn es sich bei den Arbeitnehmern nicht um beherrschende Gesellschafter handelt und sich die (vermeintlichen) Gehaltsanspr\u00fcche nicht bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH ausgewirkt haben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger \u2013 in den Streitjahren zusammen veranlagte Ehegatten \u2013 waren zu jeweils 50 % an einer GmbH beteiligt. Zugleich waren sie auch Arbeitnehmer der GmbH, wobei der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer t\u00e4tig war und die Kl\u00e4gerin als kaufm\u00e4nnische Angestellte. Die Kl\u00e4ger bezogen hierf\u00fcr Arbeitslohn von der GmbH. Ihren Dienstvertr\u00e4gen zufolge standen ihnen Sonderzuwendungen \u2013 Weihnachts- und Urlaubsgeld \u2013 zu. Die Sonderzuwendungen wurden in den Streitjahren nicht an die Kl\u00e4ger ausgezahlt, obwohl die GmbH grunds\u00e4tzlich zahlungsf\u00e4hig war. Die GmbH buchte keine Aufwendungen, auch ein Passivposten in ihrer Bilanz wurde nicht gebildet. Das beklagte Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass die Sonderzuwendungen den Kl\u00e4gern im Zeitpunkt der jeweiligen (dienst)vertraglich geregelten F\u00e4lligkeitszeitpunkte zugeflossen seien und erh\u00f6hte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr die Kl\u00e4ger die von diesen erkl\u00e4rten Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit entsprechend. Die Kl\u00e4ger machten dagegen geltend, dass sie schon vor 1999 auf ihre Rechtsanspr\u00fcche auf Zahlung der Sonderzuwendungen verzichtet h\u00e4tten. Diese seien von der GmbH nur noch auf freiwilliger Basis und nur noch bei bestehender Liquidit\u00e4t der Gesellschaft zu leisten gewesen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben und folgt damit den Grunds\u00e4tzen der BFH-Rechtsprechung sowohl zum (fingierten) Zufluss von Gehaltszahlungen an beherrschende Gesellschafter (vgl. dazu aus j\u00fcngerer Zeit insbesondere das BFH-Urteil vom 03. Februar 2011 \u2013\u00a0<a title=\"BFH, 03.02.2011 - VI R 4\/10\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20R%204\/10\">VI R 4\/10<\/a>,\u00a0<a title=\"BFH, 03.02.2011 - VI R 4\/10\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BFHE%20232,%20501\">BFHE 232, 501<\/a>,\u00a0<a title=\"BFH, 03.02.2011 - VI R 4\/10\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BFH\/NV%202011,%20904\">BFH\/NV 2011, 904<\/a>), als auch zur Frage der Beherrschung einer GmbH bei zwei zu jeweils 50 % beteiligten Gesellschaftern (vgl. dazu z.B. das BFH-Urteil vom 09. April 1997 \u2013\u00a0<a title=\"BFH, 09.04.1997 - I R 52\/96\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20R%2052\/96\">I R 52\/96<\/a>,\u00a0<a title=\"BFH, 09.04.1997 - I R 52\/96\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BFH\/NV%201997,%20808\">BFH\/NV 1997, 808<\/a>\u00a0und wiederum das BFH-Urteil vom 03. Februar 2011, a.a.O.). Der Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn i. S. des\u00a0\u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG\u00a0richte sich nach\u00a0<a title=\"\u00a7 11 EStG\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/EStG\/11.html\">\u00a7 11 Abs. 1 EStG<\/a>. Danach fl\u00f6ssen Einnahmen einem Stpfl. grunds\u00e4tzlich (erst) dann zu, wenn er wirtschaftlich \u00fcber sie verf\u00fcgen k\u00f6nne. Da sich die Erlangung der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht nach den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen richte, k\u00f6nne der Zufluss grunds\u00e4tzlich nicht fingiert werden. Zwar k\u00f6nne sich das bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ausnahmsweise anders verhalten, weil bei diesen davon auszugehen sei, dass sie \u00fcber von der Gesellschaft geschuldete Verg\u00fctungen bereits im Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit verf\u00fcgen k\u00f6nnten. Voraussetzung daf\u00fcr sei allerdings, dass die Gesellschaft den Gesellschaftern die Verg\u00fctung (noch) schulde und dass sie sich bei der Eremittlung des Einkommens der Gesellschaft ausgewirkt habe. Auch in diesen F\u00e4llen liege ein Zufluss hingegen dann nicht vor, wenn der Gesellschafter auf bestehende oder k\u00fcnftige Anspr\u00fcche verzichtet und dadurch eine Verm\u00f6genseinbu\u00dfe erlitten habe, es sei denn, der Verzicht begr\u00fcnde eine verdeckte Einlage des Gesellschafters. Nach Ansicht des Finanzgerichts kam im Besprechungsfall die Annahme eines fiktiven Zuflusses aus mehreren Gr\u00fcnden nicht in Betracht. Zum einen h\u00e4tten sich die in Rede stehenden Betr\u00e4ge bei der Ermittlung des Einkommens der Gesellschaft nicht ausgewirkt, zum anderen habe es sich bei den Kl\u00e4gern nicht um beherrschende Gesellschafter gehandelt. Die Beherrschung einer GmbH durch einen zu lediglich 50 % beteiligten Gesellschafter k\u00f6nne nur unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden, die im Besprechungsfall nicht vorl\u00e4gen. Auch eine verdeckte Einlage der Kl\u00e4ger sei nicht gegeben.<\/p>\n<p>Der BFH hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamtes mit Beschluss vom 18. April 2012 zugelassen. Das Revisionsverfahren wird bei dem BFH unter dem Aktenzeichen VI R 24\/12 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0<a title=\"FG Schleswig-Holstein Urteil vom 07.06.2012 - 1 K 130\/09\" href=\"http:\/\/www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de\/jportal\/portal\/t\/1vy8\/page\/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=STRE201270788%3Ajuris-r01&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#focuspoint\">FG Schleswig-Holstein\u00a0Urteil vom 07.06.2012\u00a0&#8211; 1 K 130\/09<\/a>: Teilwertabschreibung auf Anteile an Tochtergesellschaft mbH wegen der H\u00f6herbewertung von Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeiten der Tochter<\/p>\n<p>Die Entscheidung des 1. Senats des Finanzgerichts vom 07. Juni 2012 (Az.\u00a01 K 130\/09) stellt im Anschluss an die BFH-Urteile vom 23. April 2009\u00a0<a title=\"BFH, 23.04.2009 - IV R 62\/06\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=IV%20R%2062\/06\">IV R 62\/06<\/a>,\u00a0<a title=\"BFH, 23.04.2009 - IV R 62\/06\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BStBl%20II%202009,%20778\">BStBl II 2009, 778<\/a>, betreffend Teilwertzuschreibungen auf Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeiten nach Devisenkurs\u00e4nderung und vom 21. September 2011\u00a0<a title=\"BFH, 21.09.2011 - I R 89\/10\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20R%2089\/10\">I R 89\/10<\/a>, BFH\/NV 2012, 306, betreffend Teilwertabschreibungen auf b\u00f6rsennotierte Aktien klar, dass Devisenkurs\u00e4nderungen, welche zu einer Erh\u00f6hung der R\u00fcckzahlungsverpflichtung aus Fremdw\u00e4hrungsdarlehen der Tochtergesellschaft f\u00fchren, nicht ohne weiteres auf den Teilwert der Tochtergesellschaft mbH selbst durchschlagen.<\/p>\n<p>Der 1. Senat f\u00fchrt insoweit aus: Im Streitfall vermochte die Kl\u00e4gerin den ihr obliegenden Nachweis einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung nicht zu f\u00fchren. Ein solcher Sachverhalt ergibt sich insbesondere nicht bereits aus bilanzieller \u00dcberschuldung des verbundenen Unternehmens: Die bilanzielle \u00dcberschuldung der Tochtergesellschaft resultierte nicht aus ihrem operativen Gesch\u00e4ft, sondern ma\u00dfgeblich aus den im Jahre 2000 verbuchten Aufwendungen aus Wechselkursdifferenzen. Die Verbuchung dieser Aufwendungen war sachlich nicht gerechtfertigt, weil keine hinreichende Grundlage f\u00fcr die H\u00f6herbewertung der in CHF nominierten Fremdw\u00e4hrungsdarlehen bestand. Nach den hierzu vom BFH im Urteil\u00a0<a title=\"BFH, 23.04.2009 - IV R 62\/06\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=IV%20R%2062\/06\">IV R 62\/06<\/a>\u00a0vom 23. April 2009,\u00a0<a title=\"BFH, 23.04.2009 - IV R 62\/06\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BStBl%20II%202009,%20778\">BStBl II 2009, 778<\/a>\u00a0aufgestellten Grunds\u00e4tzen begr\u00fcndet ein Kursanstieg der Fremdw\u00e4hrung grunds\u00e4tzlich keine dauerhafte Werterh\u00f6hung der Verbindlichkeit, wenn diese am Bilanzstichtag noch eine Restlaufzeit von zehn oder mehr Jahren hat. Es ist dann davon auszugehen, dass sich die W\u00e4hrungsschwankungen im weiteren Vertragsverlauf grunds\u00e4tzlich ausgleichen werden. Im Streitfall liefen die Fremdw\u00e4hrungsdarlehen noch bis 2019 und 2024, so dass ein Ausgleich erwartet werden konnte. Dieser hat denn auch Ende 2006 tats\u00e4chlich stattgefunden.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BFH vom 21. September 2011\u00a0<a title=\"BFH, 21.09.2011 - I R 89\/10\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20R%2089\/10\">I R 89\/10<\/a>, BFH\/NV 2012, 306 betreffend die Bewertung b\u00f6rsennotierter Aktien rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung. Zwar habe der BFH in der vorgenannten Entscheidung typisierend die Pr\u00e4misse eines informationseffizienten Kapitalmarkts zugrunde gelegt und Aktienkursverluste oberhalb einer Bagatellgrenze von 5% als grunds\u00e4tzlich ausreichend f\u00fcr eine Teilwertabschreibung angesehen. Die hiermit verbundenen Wertungen k\u00f6nnten jedoch nicht ohne weiteres auf die Bewertung von Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeiten \u00fcbertragen werden. Dies schon deshalb nicht, weil \u00fcber die Kursbildung am Aktienmarkt die Aktiengesellschaft selbst bewertet wird, w\u00e4hrend der Devisenkurs nicht (direkt) den Wert eines langfristigen Fremdw\u00e4hrungskredits abbilde und auch nichts Konkretes \u00fcber den Wert der r\u00fcckzahlungsverpflichteten Kapitalgesellschaft besage. Die erg\u00e4nzende Erw\u00e4gung der Kl\u00e4gerseite, dass hier wegen der Anschl\u00e4ge des 11. September 2001 im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung die berechtigte Erwartung einer fundamentalen Ver\u00e4nderung der Devisenkurse in Gestalt einer dauerhaften Aufwertung des CHF bestanden habe, wertet das Gericht mangels aussagekr\u00e4ftiger \u00f6konomischer Belege als rein spekulativ und nicht tragf\u00e4hig f\u00fcr die Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung. Hiergegen spreche bereits der Umstand, dass der CHF-W\u00e4hrungsraum vergleichsweise eng sei. In der Schweizerischen Volkswirtschaft und am Schweizer Kapitalmarkt best\u00fcnden nur begrenzte Anlagem\u00f6glichkeiten. Im Vergleich zu den anerkannten Welthandels- und Reservew\u00e4hrungen US-Dollar und Euro ist der CHF deshalb nur eingeschr\u00e4nkt als Anlagealternative geeignet, was schematische Prognosen \u00fcber seine relative Wertentenwicklung erschwere.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. I R 53\/12 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0<a title=\"FG Schleswig-Holstein Urteil vom 18.06.2012 - 5 K 40111\/10\" href=\"http:\/\/www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de\/jportal\/portal\/t\/1w2k\/page\/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=STRE201270790%3Ajuris-r03&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#focuspoint\">FG Schleswig-Holstein Urteil vom 18.06.2012 \u2013 5 K 40111\/10<\/a>: Keine Gewerbesteuerbefreiung nach\u00a0<a title=\"\u00a7 3 GewStG: Befreiungen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GewStG\/3.html\">\u00a7 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG<\/a>\u00a0eines ambulanten Pflegedienstes f\u00fcr den Gewerbeertrag, der sich aus der Gestellung von Pflegepersonal an andere Einrichtungen (Altenheime, private Kliniken) ergibt<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 18. Juni 2012 (Aktenzeichen\u00a0<a title=\"FG Schleswig-Holstein, 18.06.2012 - 5 K 40111\/10\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20K%2040111\/10\">5 K 40111\/10<\/a>) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass nach den Umst\u00e4nden des Streitfalles die Gewerbesteuerbefreiung nach\u00a0<a title=\"\u00a7 3 GewStG: Befreiungen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GewStG\/3.html\">\u00a7 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG<\/a>\u00a0f\u00fcr einen ambulanten Pflegedienst nicht vorliegt, soweit sich der Gewerbeertrag aus der Gestellung von Pflegepersonal an andere Einrichtungen (bspw. Altenheime und private Kliniken) ergibt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betrieb als Einzelunternehmerin einen ambulanten Pflegedienst, mit dem sie kranke und pflegebed\u00fcrftige Personen mit Hilfe von Pflegefachkr\u00e4ften in deren Wohnungen pflegte. Ab dem Jahr 2005 schloss die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus mit anderen Einrichtungen wie Altenheimen und privaten Kliniken so genannte \u201eKooperationsvertr\u00e4ge\u201c, mit denen sie sich als Leistungserbringerin gegen\u00fcber den anderen Einrichtungen als Leistungsnehmern verpflichtete, Pflegekr\u00e4fte (examinierte Pflegefachkr\u00e4fte, Pflegehelfer und Hauswirtschaftskr\u00e4fte) nach Bedarf der jeweiligen Einrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Nach den vertraglichen Regelungen gab den Inhalt der Leistungen der gestellten Pflegemitarbeiter im Detail der jeweilige Leistungsnehmer vor. Die Kl\u00e4gerin erhielt von den Einrichtungen f\u00fcr die gestellten Pflegemitarbeiter einen nach jeweiliger Qualifizierung der Mitarbeiter gestaffelten Stundensatz. Im Streitjahr 2007 machte der auf die Gestellung von Pflegepersonal entfallende Umsatz \u00fcber 40 % des Gesamtumsatzes aus.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst ihren gesamten Gewerbeertrag nach\u00a0<a title=\"\u00a7 3 GewStG: Befreiungen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GewStG\/3.html\">\u00a7 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG<\/a>\u00a0als von der Gewerbesteuer befreit angesehen und dem entsprechend steuerlich behandelt hatte, vertrat im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass hinsichtlich der Gewerbeertr\u00e4ge aus \u00dcberlassung von Pflegepersonal die Gewerbesteuerbefreiung nach\u00a0<a title=\"\u00a7 3 GewStG: Befreiungen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GewStG\/3.html\">\u00a7 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG<\/a>\u00a0nicht greife. F\u00fcr das Streitjahr wurde ein entsprechender Gewerbesteuermessbescheid erlassen.<\/p>\n<p>Mit ihrer zul\u00e4ssigen Sprungklage machte die Kl\u00e4gerin geltend, dass nach Sinn und Zweck der Gewerbesteuerbefreiung nach\u00a0<a title=\"\u00a7 3 GewStG: Befreiungen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GewStG\/3.html\">\u00a7 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG<\/a>\u00a0Pflegeleistungen und eng mit dem Betrieb der Einrichtung verbundene Ums\u00e4tze von der Gewerbesteuer befreit seien, um Kosten f\u00fcr Patienten bzw. Sozialversicherungstr\u00e4ger zu senken. Entscheidend sei hier, dass das gestellte Personal der Kl\u00e4gerin genau die Leistungen erbringe, die unter die gesetzliche Norm fielen und privilegiert sein sollten.<\/p>\n<p>Dem ist der Senat nicht gefolgt. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend f\u00fchrte er aus, die Vorschrift des\u00a0<a title=\"\u00a7 3 GewStG: Befreiungen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GewStG\/3.html\">\u00a7 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG<\/a>\u00a0stelle keine unbeschr\u00e4nkte pers\u00f6nliche Steuerbefreiung dar; mithin sei der Tr\u00e4ger der in\u00a0<a title=\"\u00a7 3 GewStG: Befreiungen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GewStG\/3.html\">\u00a7 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG<\/a>\u00a0genannten Einrichtungen nicht mit seinem gesamten Gewerbeertrag befreit. Vielmehr seien nur die aus dem Betrieb der privilegierten Einrichtung resultierenden Ertr\u00e4ge beg\u00fcnstigt. Soweit der Tr\u00e4ger der Einrichtung au\u00dferhalb derselben Ertr\u00e4ge erziele, unterl\u00e4gen diese der Gewerbesteuer. Es k\u00f6nnten daher nach\u00a0<a title=\"\u00a7 3 GewStG: Befreiungen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GewStG\/3.html\">\u00a7 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG<\/a>\u00a0nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben gewerbesteuerfrei sein, die mit Leistungen in den jeweiligen Einrichtungen gegen\u00fcber den dort untergebrachten und\/oder behandelten Personen zusammenhingen, nicht dagegen solche Ertr\u00e4ge, die aus Leistungen gegen\u00fcber Dritten erwirtschaftet worden seien.<\/p>\n<p>Im Streiffall habe aber die Kl\u00e4gerin durch die Personalgestellung nicht mit ihrer privilegierten Einrichtung \u2013 der Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebed\u00fcrftiger Personen \u2013 Leistungen gegen\u00fcber den von ihr mit dieser Einrichtung betreuten kranken und pflegebed\u00fcrftigen Personen erbracht. Nicht die pflegebed\u00fcrftigen Personen seien Empf\u00e4nger ihrer Leistungen, sondern die in den Kooperationsvertr\u00e4gen als Leistungsnehmer bezeichneten anderen Einrichtungen. Auch der Sinn und Zeck des\u00a0<a title=\"\u00a7 3 GewStG: Befreiungen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GewStG\/3.html\">\u00a7 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG<\/a>\u00a0gebiete hier keine andere Auslegung. Es k\u00f6nne nur diejenige Leistung der Einrichtung privilegiert sein, mit der \u00fcberhaupt durch einen Anspruch gegen den Sozialversicherungstr\u00e4ger auch unmittelbar den Sozialversicherungstr\u00e4gern Kosten entst\u00fcnden. Diese entst\u00fcnden jedoch hier unmittelbar nur durch die in den anderen Einrichtungen erbrachten Leistungen, nicht durch die \u00dcberlassung der Pflegekr\u00e4fte durch die Kl\u00e4gerin. Erh\u00f6hte Kosten, die sich mittelbar f\u00fcr die anderen Einrichtungen aufgrund einer Gewerbesteuerpflicht der Kl\u00e4gerin ergeben k\u00f6nnten und die ggfls. zu einer weiteren Belastung von Pflegekosten f\u00fchren k\u00f6nnten, seien dagegen nicht Regelungsgegenstand des in Rede stehenden Steuerbefreiungstatbestandes. Schlie\u00dflich l\u00e4gen auch keine eng mit den Pflegeleistungen des ambulanten Pflegedienstens verbundenen Ums\u00e4tze vor. Es gehe vielmehr darum, der Einrichtung zus\u00e4tzliche Einnahmen durch eine au\u00dferhalb der privilegierten Einrichtung liegende T\u00e4tigkeit \u2013 der Arbeitnehmer\u00fcberlassung \u2013 zu verschaffen. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass ca. ein Viertel der Pflegekr\u00e4fte ausschlie\u00dflich zum Zweck der \u00dcberlassung an andere Einrichtungen angestellt worden seien. Zudem stehe die Kl\u00e4gerin mit ihrer Personal\u00fcberlassung im Wettbewerb zu anderen, nicht privilegierten Vermittlern von Pflegekr\u00e4ften. Auch der Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralit\u00e4t des Steuerrechts gebiete es daher, den sich aus der Gestellung des Pflegepersonals erzielten Gewerbeertrag nicht in die Steuerbefreiung mit einzubeziehen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0<a title=\"FG Schleswig-Holstein Urteil vom 13.06.2012 - 3 K 125\/09\" href=\"http:\/\/www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de\/jportal\/portal\/t\/1w68\/page\/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=STRE201270789%3Ajuris-r02&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#focuspoint\">FG Schleswig-Holstein Urteil vom 13.06.2012 \u2013 3 K 125\/09<\/a>: Keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer (GrESt) nach \u00a7 3 Nr. 3 GrEStG f\u00fcr die Auseinandersetzung der Miteigent\u00fcmer einer Eigent\u00fcmergemeinschaft untereinander bei Erwerb des Miteigentums im Wege vorweggenommener Erbfolge<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 13. Juni 2012 (Az.\u00a0<a title=\"FG Schleswig-Holstein, 13.06.2012 - 3 K 125\/09\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20K%20125\/09\">3 K 125\/09<\/a>) hat der Berichterstatter des 3. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass \u00a7 3 Nr. 3 GrEStG nur die Aufhebung der Erbengemeinschaft, d. h. die Auseinandersetzung \u00fcber das gesamth\u00e4nderisch gebundene Verm\u00f6gen, beg\u00fcnstigen und damit erleichtern soll. Auf die Auseinandersetzung einer im Wege vorweggenommener Erbfolge entstandenen Eigent\u00fcmergemeinschaft, die nach den Regelungen des BGB nicht \u00fcber Gesamthandseigentum verf\u00fcgt, sondern sich durch Bruchteilseigentum (ideelles Miteigentum) auszeichnet, ist die Befreiungsvorschrift weder direkt, noch entsprechend anwendbar.<\/p>\n<p>Die zwischenzeitlich verstorbene Mutter hatte ihren beiden T\u00f6chtern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu gleichen Teilen zwei Grundst\u00fccke in X und Y \u00fcbertragen und sich an beiden Grundst\u00fccken ein lebenslanges Nie\u00dfbrauchsrecht und diverse R\u00fcckfallrechte vorbehalten. Kurz darauf verstarb die Mutter. Beide Kinder wurden Miterben zu je \u00bd. Die beiden Geschwister setzten die Eigent\u00fcmergemeinschaft (wie auch die Erbengemeinschaft) auseinander. Danach erlangte die Kl\u00e4gerin Alleineigentum an dem Grundst\u00fcck in X. F\u00fcr den Erwerb des h\u00e4lftigen Miteigentums dieses Grundst\u00fccks setzte das Finanzamt gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin GrESt fest. Einspruch und Klage dagegen hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht entschied, dass der unter \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG fallende Erwerbsvorgang nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 3 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sei. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist nur der Erwerb eines zum Nachlass geh\u00f6rigen Grundst\u00fccks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen. Diese Voraussetzungen lagen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht vor. Zwar waren die Kl\u00e4gerin und ihre Schwester \u2013 einzige \u2013 Miterben nach ihrer Mutter geworden. Auch lag eine \u00dcbertragung zwischen den Geschwistern und damit den Miterben vor. Das streitbefangene Grundst\u00fcck in X geh\u00f6rte jedoch nicht zum Nachlass der Mutter und war demgem\u00e4\u00df auch nicht gemeinschaftliches \u2013 gesamth\u00e4nderisch gebundenes \u2013 Verm\u00f6gen der Erbengemeinschaft geworden (vgl.\u00a0<a title=\"\u00a7 2032 BGB: Erbengemeinschaft\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2032.html\">\u00a7 2032 BGB<\/a>).<\/p>\n<p>Auch konnte sich die Kl\u00e4gerin nicht auf ein eventuell bestehendes, auf vorbehaltenes Nie\u00dfbrauchrecht und R\u00fcckfallrechte beruhendes wirtschaftliches Eigentum der Mutter an dem Grundst\u00fcck berufen, das erst mit deren Tod auf sie \u00fcbergegangen w\u00e4re. Denn die Zurechnung von wirtschaftlichem Eigentum im Sinne des\u00a0<a title=\"\u00a7 39 AO: Zurechnung\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AO\/39.html\">\u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1<\/a>\u00a0der Abgabenordnung (AO) ist f\u00fcr das als Rechtsverkehrsteuer ausgestaltete, an den b\u00fcrgerlich-rechtlichen Rechtsvorgang ankn\u00fcpfende Grunderwerbsteuerrecht ohne Bedeutung (BFH-Beschluss vom 29. M\u00e4rz 2012\u00a0<a title=\"BFH, 29.03.2012 - II B 65\/11\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=II%20B%2065\/11\">II B 65\/11<\/a>, Juris, m.w.N.). Unabh\u00e4ngig davon war die Mutter der Kl\u00e4gerin auch nicht wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin der auf die T\u00f6chter \u00fcbertragenen Grundst\u00fccke geblieben, da das Nie\u00dfbrauchsrecht der Mutter nicht f\u00fcr die \u201egew\u00f6hnliche Nutzungsdauer\u201c des Geb\u00e4udes, sondern auf deren Lebenszeit bestellt worden war (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2000\u00a0<a title=\"BFH, 12.04.2000 - X R 20\/99\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=X%20R%2020\/99\">X R 20\/99<\/a>,\u00a0<a title=\"BFH, 12.04.2000 - X R 20\/99\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BFH\/NV%202001,%209\">BFH\/NV 2001, 9<\/a>\u00a0unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 01. Oktober 1997\u00a0<a title=\"BFH, 01.10.1997 - X R 91\/94\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=X%20R%2091\/94\">X R 91\/94<\/a>,\u00a0<a title=\"BFH, 01.10.1997 - X R 91\/94\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BStBl%20II%201998,%20203\">BStBl II 1998, 203<\/a>).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin konnte die Vorschrift des \u00a7 3 Nr. 3 GrEStG auch weder durch Auslegung, noch durch analoge Anwendung f\u00fcr sich nutzbar machen.<br \/>\nDas Gesetz bedient sich insbesondere mit den Worten \u201eNachlass\u201c und \u201eMiterben\u201c zivilrechtlicher Begriffe. In Anbetracht dessen, dass die GrESt als Rechtsverkehrssteuer an den b\u00fcrgerlich-rechtlichen Rechtsvorgang ankn\u00fcpft, sind die dem BGB entnommenen Begriffe auch im Rahmen des \u00a7 3 GrEStG im Sinne des zivilrechtlichen Verst\u00e4ndnisses zu verstehen. Der Wortsinn der in Rede stehenden Vorschrift gibt damit einen engen, an den zivilrechtlichen Begriffen des \u201eMiterben\u201c, des \u201eNachlasses\u201c und der \u201eTeilung des Nachlasses unter den Miterben\u201c ausgerichteten (Ausnahme-)Tatbestand vor. Die Vorschrift bezweckt, den Beteiligten die Aufhebung der Erbengemeinschaft zu erleichtern. Denn der Nachlass wird, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterl\u00e4sst, gemeinschaftliches Verm\u00f6gen der Erben (<a title=\"\u00a7 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1922.html\">\u00a7\u00a7 1922<\/a>,\u00a0<a title=\"\u00a7 2032 BGB: Erbengemeinschaft\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2032.html\">2032 BGB<\/a>). Die Miterben bilden kraft Gesetzes eine Gesamthandsgemeinschaft, deren Aufl\u00f6sung sie grunds\u00e4tzlich jederzeit verlangen k\u00f6nnen (<a title=\"\u00a7 2042 BGB: Auseinandersetzung\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2042.html\">\u00a7 2042 Abs. 1 BGB<\/a>). Das geschieht in der Regel durch einen auf die Teilung des Nachlasses gerichteten Auseinandersetzungsvertrag. Grundst\u00fcckserwerbe, die auf einer solchen Auseinandersetzung beruhen, werden durch die Vorschrift des \u00a7 3 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich beg\u00fcnstigt. Ist die Auseinandersetzung vollzogen, so ist die Steuerfreiheit verbraucht (BFH-Urteil vom 21. November 1974\u00a0<a title=\"BFH, 21.11.1974 - II R 19\/68\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=II%20R%2019\/68\">II R 19\/68<\/a>,\u00a0<a title=\"BFH, 21.11.1974 - II R 19\/68\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BStBl%20II%201975,%20271\">BStBl II 1975, 271<\/a>).<\/p>\n<p>\u00a7 3 Nr. 3 GrEStG soll (nur) die Aufhebung der \u2013 ohnehin nicht auf Dauer bestimmten \u2013 Zufallsgemeinschaft (Erbengemeinschaft) erleichtern, nicht aber einen dieser Auseinandersetzung nachfolgenden Erwerbsvorgang beg\u00fcnstigen (BFH-Urteil vom 28. April 1954\u00a0<a title=\"BFH, 28.04.1954 - II 186\/53 U\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=II%20186\/53\">II 186\/53<\/a>\u00a0U, BStBl III 1954, 176). Erst recht stellt die Vorschrift keinen allgemeinen Befreiungstatbestand f\u00fcr Erwerbsvorg\u00e4nge dar, die \u2013 wie im Streitfall \u2013 zwar zwischen Miterben erfolgen, aber nicht der Auseinadersetzung der Erbengemeinschaft dienen, sondern einer davon unabh\u00e4ngig zwischen den Miterben bestehenden Eigent\u00fcmergemeinschaft.<\/p>\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Folgende Entscheidungen hat das\u00a0Schleswig-Holsteinische Finanzgericht\u00a0mit Datum von heute (28.09.2012) ver\u00f6ffentlicht: &#8211;\u00a0FG Schleswig-Holstein\u00a0Urteil vom 22.03.2012 &#8211;\u00a01 K 264\/08: Abzugsverbot gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7 3 c EStG\u00a0bei der Mutterkapitalgesellschaft wegen der Gew\u00e4hrung mehrerer zinsloser Darlehen zwischen Tochtergesellschaften mbH Im Streitfall war erstmals die Frage zu beurteilen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen bei der Gew\u00e4hrung mehrerer zinsloser Darlehen zwischen Tochtergesellschaften &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entscheidungen-des-schleswig-holsteinischen-fg-28-09-2012-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen FG (28.09.2012)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[63],"tags":[2918],"class_list":["post-28210","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","tag-schleswig-holsteinische-finanzgericht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28210","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28210"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28210\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28210"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28210"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28210"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}