{"id":28245,"date":"2012-09-20T19:11:09","date_gmt":"2012-09-20T17:11:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28245"},"modified":"2023-08-25T09:55:07","modified_gmt":"2023-08-25T07:55:07","slug":"umsatzsteuer-leistungsbeziehungen-bei-der-abgabe-werthaltiger-abfalle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-leistungsbeziehungen-bei-der-abgabe-werthaltiger-abfalle\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer &#8211; Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abf\u00e4lle"},"content":{"rendered":"<p>Anwendung der Grunds\u00e4tze des tausch\u00e4hnlichen Umsatzes; (PDF, 52,8 KB);<br \/>\n\u00dcberarbeitung des BMF-Schreibens vom 1. Dezember 2008 \u2013 IV B 8 \u2013 S 7203\/07\/10002 &#8211;<\/p>\n<p>Dazu: BMF-Schreiben vom 20. September 2012 \u2013 IV D 2 \u2013 S 7203\/07\/10002 :004 \u2013 2012\/0857478 &#8211;<\/p>\n<p>Umsatzsteuer; Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abf\u00e4lle; Anwendung der Grunds\u00e4tze des tausch\u00e4hnlichen Umsatzes; (PDF, 52,8 KB)<\/p>\n<p>Bundesfinanzministerium (BMF)<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 Abs. 1 Krw-\/AbfG gelten als Abfall alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besit-zer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abf\u00e4lle in diesem Sinne sind nach den Vorgaben des Krw-\/AbfG zu entsorgen. Daneben bestehen f\u00fcr bestimmte Abfallgruppen besondere Entsorgungspflichten aufgrund einzelgesetzlicher Regelungen z. B. f\u00fcr Altfahr-zeuge, Altglas, Altholz, Alt\u00f6l, Bioabfall, gebrauchte Batterien und Akkumulatoren, gewerb-lichen Abfall, Elektro- und Elektronikger\u00e4te, Kl\u00e4rschlamm, Verpackungen und tierische Nebenprodukte. Das vorliegende BMF-Schreiben gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Entsorgung der Abf\u00e4lle aus der Demontage unbeweglicher Gegenst\u00e4nde (z. B. Abbruch von Bauwerken und Industrieanlagen mit Entsorgung der anfallenden Abbruchstoffe).<\/p>\n<p>Nach dem Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt hin-sichtlich der Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abf\u00e4lle Folgendes:<\/p>\n<p>1. Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ent-sorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der \u00dcbernahme und Erf\u00fcllung der Entsor-gungspflicht eine sonstige Leistung i. S. von \u00a7 3 Abs. 9 UStG, sofern der Entsorgung eine eigenst\u00e4ndige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ist dem zur Entsorgung \u00fcberlassenen Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (sog. werthaltiger Abfall), liegt ein tausch-\u00e4hnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls) &#8211; ggf. mit Barauf-gabe &#8211; vor, wenn nach den \u00fcbereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u2022 der \u00fcberlassene Abfall die H\u00f6he der Barverg\u00fctung f\u00fcr die Entsorgungsleistung oder<\/p>\n<p>\u2022 die \u00fcbernommene Entsorgung die Barverg\u00fctung f\u00fcr die Lieferung des Abfalls beeinflusst hat (vgl. Abschn. 10.5 Abs. 2 UStAE).<\/p>\n<p>2. Entsorgungsleistung von eigenst\u00e4ndiger wirtschaftlicher Bedeutung<\/p>\n<p>Eine Entsorgungsleistung von eigenst\u00e4ndiger wirtschaftlicher Bedeutung liegt vor, wenn Vereinbarungen \u00fcber die Aufarbeitung oder Entsorgung der Abf\u00e4lle getroffen wurden. Nicht ausreichend ist, dass sich der Entsorger allgemein zur Einhaltung abfallrechtlicher Normen (z. B. Einhaltung vorgeschriebener Verwertungsquoten) verpflichtet hat oder ein Entsorgungsnachweis ausgestellt wird.<\/p>\n<p>a) Leistet der Entsorger dem Abfallerzeuger oder -besitzer eine Verg\u00fctung f\u00fcr den gelie-ferten Abfall, ohne dass der Entsorgungsleistung eine eigenst\u00e4ndige wirtschaftliche Bedeutung zukommt, ist von einer blo\u00dfen Abfalllieferung durch den Abfallerzeuger\/-besitzer an den Entsorger auszugehen.<\/p>\n<p>b) Haben Abf\u00e4lle einen positiven Marktwert und werden sie unmittelbar in Produktions-prozessen z. B. als Roh- oder Brennstoff eingesetzt, steht im Falle ihrer Ver\u00e4u\u00dferung nicht die Entsorgungsleistung im Vordergrund, selbst wenn die Stoffe ihre Abfall-eigenschaft noch nicht verloren haben. Gleiches gilt f\u00fcr bereits sortenrein gesammelte Produktionsabf\u00e4lle.<\/p>\n<p>Beispiele hierf\u00fcr sind sortiertes und gepresstes Papier, sortierte Kunststoffe, sortier-tes Glas, Fluff, L\u00f6semittel, Schrotte und sortiertes Altholz sowie sortenrein erfasste oder behandelte Alt\u00f6le bzw. \u00d6l-Wasser-Gemische und Emulsionen. Weitere Beispiele sind Kl\u00e4rschlammasche, edelmetallhaltige Katalysatoren, kupfer- und blei-haltiger Schlamm, silberhaltige Schlacke.<\/p>\n<p>c) Auch beim Handel mit den unter b) genannten Produkten liegt keine Entsorgungs-leistung vor. Ein tausch\u00e4hnlicher Umsatz scheidet daher aus, selbst wenn die Mate-rialien einer besonderen Behandlung (wie z. B. Zerkleinern und Verpressen) unter-zogen werden, unabh\u00e4ngig davon, ob dadurch die Materialqualit\u00e4t oder -reinheit wesentlich verbessert wird oder nicht.<\/p>\n<p>3. Beeinflussung der Barverg\u00fctung<\/p>\n<p>Kommt der Entsorgungsleistung nach den Grunds\u00e4tzen in Tz. 2 eine eigenst\u00e4ndige wirt-schaftliche Bedeutung zu, ist aus Vereinfachungsgr\u00fcnden eine zum tausch\u00e4hnlichen Umsatz f\u00fchrende Beeinflussung der Barverg\u00fctung durch den \u00fcberlassenen Abfall grund-s\u00e4tzlich nur anzunehmen,<\/p>\n<p>a) wenn die Beteiligten ausdr\u00fccklich hierauf gerichtete Vereinbarungen getroffen, also neben dem Entsorgungsentgelt einen bestimmten Wert f\u00fcr eine bestimmte Menge der \u00fcberlassenen Abf\u00e4lle vereinbart haben,<\/p>\n<p>b) oder die wechselseitige Beeinflussung auf Grund der getroffenen Vereinbarungen offensichtlich ist. Hiervon ist nur in folgenden F\u00e4llen auszugehen:<\/p>\n<p>aa) Es wird vertraglich die Anpassung des urspr\u00fcnglich ausdr\u00fccklich vereinbarten Entsorgungsentgelts an sich \u00e4ndernde Marktverh\u00e4ltnisse f\u00fcr den \u00fcbernommenen Abfall ausbedungen (sog. Preisanpassungsklauseln). Preisanpassungsklauseln, die nur Auswirkungen f\u00fcr zuk\u00fcnftige Ums\u00e4tze haben, sind insoweit ohne Bedeutung.<\/p>\n<p><em>Beispiel 1: <\/em><\/p>\n<p><em>Unternehmer U1 \u00fcbernimmt gegen\u00fcber dem Reifenservice R die Entsorgung von Altreifen. R zahlt U1 einen Preis von 2,- \u20ac je \u00fcbernommenen Altreifen. Bei einer Ver\u00e4nderung des Preis-indexes von Stahl oder Gummigranulat im Vergleich zu den Verh\u00e4ltnissen bei Vertragsabschluss sind beide Beteiligten berechtigt, diesen Preis um 50 % der Indexver\u00e4nderung anzupassen. <\/em><\/p>\n<p>bb) Das nach Art und Menge bestimmte Entsorgungsentgelt \u00e4ndert sich in Abh\u00e4n-gigkeit von der Qualit\u00e4t der \u00fcberlassenen Abf\u00e4lle.<\/p>\n<p><em>Beispiel 2: <\/em><\/p>\n<p><em>Unternehmer U2 \u00fcbernimmt gegen\u00fcber dem Bauunternehmer B die Entsorgung von Baustellen-mischabf\u00e4llen. Die Beteiligten vereinbaren einen Grundpreis von 250,- \u20ac je Fuhre, welcher sich ab einem bestimmten Metall- und Folienanteil im Abfall um 50,- \u20ac reduziert. <\/em><\/p>\n<p>cc) Es wird eine (Mehr-)Erl\u00f6sverteilungsabrede getroffen.<\/p>\n<p><em>Beispiel 3: <\/em><\/p>\n<p><em>Unternehmer U3 \u00fcbernimmt gegen\u00fcber dem Reifenhersteller R die Entsorgung von Fehlproduk-tionen und Materialresten f\u00fcr 80,- \u20ac je Tonne. Die Beteiligten verabreden, dass R an den von U3 bei der Ver\u00e4u\u00dferung von daraus gewonnenem Gummigranulat und Stahl erzielten Erl\u00f6sen zu 25 % beteiligt wird. <\/em><\/p>\n<p>4. Sofern in den unter 3. b) genannten F\u00e4llen weder die Barverg\u00fctung einen Betrag von\u00a0 50,- \u20ac je Umsatz noch die entsorgte Menge ein Gewicht von 100 kg je Umsatz \u00fcbersteigt, braucht das Vorliegen eines tausch\u00e4hnlichen Umsatzes aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nicht gepr\u00fcft zu werden.<\/p>\n<p><em>Beispiel 4: <\/em><\/p>\n<p><em>U4 \u00fcbernimmt die Entsorgung des bei der Buchhaltungsfirma B anfallenden Altpapiers. Er ent-sorgt dort eine Menge von max. 20 kg Altpapier und berechnet hierf\u00fcr 10,- \u20ac.\u00a0 Da die f\u00fcr B entsorgte Menge das Gewicht von 100 kg je Abholung nicht \u00fcbersteigt und die Ent-gelte hierf\u00fcr 50,- \u20ac je Abholung nicht \u00fcbersteigen, ist es aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligten keinen tausch\u00e4hnlichen Umsatz angenommen und nur die Entsorgungsleistung des U4 der Besteuerung unterworfen haben. <\/em><\/p>\n<p><em>Beispiel 5: <\/em><\/p>\n<p><em>U5 betreibt einen Abholservice f\u00fcr bestimmten Schrott und unbrauchbare Haushaltsger\u00e4te, wie Waschmaschinen, W\u00e4schetrockner und Geschirrsp\u00fcler. Er bietet seinen Service privaten Haus-halten kostenlos an. Daneben f\u00fchrt er unentgeltlich Altkleidersammlungen in Wohngebieten durch. Soweit das Gewicht des Abfalls je Abholung und Haushalt 100 kg nicht \u00fcbersteigt, ist es aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligten jeweils keinen tausch\u00e4hn-lichen Umsatz sondern nur eine Entsorgungsleistung annehmen, die jedoch mangels Entgelt nicht steuerbar ist. <\/em><\/p>\n<p>5.<em> <\/em>Ein tausch\u00e4hnlicher Umsatz liegt insbesondere <span style=\"text-decoration: underline;\">nicht<\/span> vor,<\/p>\n<p>a) im Falle sog. Umleersammeltouren (z. B. Leerung von Altpapiertonnen, Austausch bzw. Leerpumpen von Alt\u00f6lsammelbeh\u00e4ltern), bei denen die Menge des im Einzelfall abgelieferten Abfalls und seine Zusammensetzung und Qualit\u00e4t nicht festgestellt wird; hier ist davon auszugehen, dass eine wechselseitige Beeinflussung von Barver-g\u00fctung und Entsorgungsleistung und damit ein tausch\u00e4hnlicher Umsatz nicht vorliegt.<\/p>\n<p>b) in den F\u00e4llen, in denen die Werthaltigkeit von zur Entsorgung \u00fcberlassenen Abf\u00e4llen erst sp\u00e4ter festgestellt werden kann, ohne dass sich hierdurch Auswirkungen auf die H\u00f6he der Verg\u00fctung bereits get\u00e4tigter Ums\u00e4tze ergeben; eine Ber\u00fccksichtigung der Werthaltigkeit der Abf\u00e4lle beim Abschluss zuk\u00fcnftiger Entsorgungsvertr\u00e4ge ist f\u00fcr bereits ausgef\u00fchrte Ums\u00e4tze unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>c) wenn Nebenerzeugnisse oder Abf\u00e4lle im Rahmen von Gehaltslieferungen i. S. des \u00a7 3 Abs. 5 UStG zur\u00fcckgenommen werden; hier fehlt es an einer Lieferung von Abfall.<\/p>\n<p><em>Beispiel 6: <\/em><\/p>\n<p><em>U6 liefert zum Preis von 4,10 \u20ac je Dezitonne Zuckerr\u00fcben an die Zuckerfabrik Z und beh\u00e4lt sich die R\u00fcckgabe der bei der Zuckerproduktion anfallenden R\u00fcbenschnitzel f\u00fcr F\u00fctterungszwecke vor. Es handelt sich lediglich um eine (Gehalts-)Lieferung des U6 an Z (Entgelt 4,10 \u20ac je Dezitonne). Z erbringt keine Lieferung von Abfall in Form von R\u00fcbenschnitzeln,<\/em> <em>weil diese nicht am Leis-tungsaustausch teilgenommen haben und somit nicht Gegenstand der Gehaltslieferung des U6 geworden sind. <\/em><\/p>\n<p>d) wenn das angekaufte Material ohne weitere Behandlung marktf\u00e4hig (z. B. an einer Rohstoffb\u00f6rse handelbar) ist, auch keiner gesetzlichen Entsorgungsverpflichtung mehr unterliegt und damit seine Eigenschaft als Abfall verloren hat. Da in diesem Fall das Material nur noch den Status eines normalen Handelsguts hat, kann davon ausge-gangen werden, dass ggf. erforderliche Transport- oder Sortierleistungen ausschlie\u00df-lich im eigenen unternehmerischen Interesse des Erwerbers ausgef\u00fchrt werden und keine Entsorgungsleistung vorliegt.<\/p>\n<p><em>Beispiel 7: <\/em><\/p>\n<p><em>U7 erwirbt von verschiedenen Entsorgern unsortierte Altbleche, welche er nach Reinigung und Zerkleinerung einer elektrolytischen Entzinnung unterzieht. Das dabei gewonnene Eisen ver-\u00e4u\u00dfert U7 an Stahlbearbeitungsbetriebe, das anfallende Zinn an Zinnh\u00fctten. Bei dem von U7 aus dem Altblechabfall zur\u00fcck gewonnenen Zinn und Eisen handelt es sich um Rohstoffe f\u00fcr die weiterverarbeitende Industrie, die keiner gesetzlichen Entsorgungspflicht (mehr) unterliegen und deshalb nicht als Abfall anzusehen sind. Zwischen U7 und seinen Ab-nehmern finden keine tausch\u00e4hnlichen Ums\u00e4tze, sondern ausschlie\u00dflich Rohstofflieferungen statt. <\/em><\/p>\n<p>e) wenn bei der Entsorgung der Abf\u00e4lle die werthaltigen Bestandteile (z. B. Edelmetalle) im Eigentum des Abfallerzeugers verbleiben und Barverg\u00fctungen f\u00fcr diese Entsor-gungsleistungen gesondert abgerechnet werden.<\/p>\n<p>6. F\u00fcr die Annahme eines tausch\u00e4hnlichen Umsatzes ist es nicht erforderlich, dass beide Beteiligte Unternehmer sind bzw. die Abgabe des Abfalls im unternehmerischen Bereich erfolgt; dies ist jedoch f\u00fcr die ggf. erforderliche gegenseitige Rechnungsstellung sowie f\u00fcr die Steuerschuldnerschaft nach \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 7 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 UStG von Bedeutung, wenn der \u00fcberlassene Abfall zu den Gegenst\u00e4nden i. S. der Anlage 3 zum UStG geh\u00f6rt (vgl. Abschn. 13b.4 UStAE).<\/p>\n<p>7. Im Falle eines tausch\u00e4hnlichen Umsatzes ist der Wert des hingegebenen Abfalls Bemes-sungsgrundlage f\u00fcr die erbrachte Entsorgungsleistung. Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Lie-ferung des Abfalls ist der Wert der Gegenleistung (Entsorgungsleistung). Baraufgaben sind zu ber\u00fccksichtigen; eine ggf. enthaltene Umsatzsteuer ist stets herauszurechnen. Auf Abschn. 10.5 UStAE wird hingewiesen.<\/p>\n<p>Der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt f\u00fcr die Ermittlung des Wertes der gelieferten Abf\u00e4lle ist der Zeitpunkt der \u00dcbergabe an den Entsorger. Dabei ist nicht auf die einzelnen Inhaltsstoffe abzustellen, d. h. der Wert muss dem Abfall im Zeitpunkt der \u00dcberlassung als solchem zukommen. Sp\u00e4tere Bearbeitungsschritte (B\u00fcndelung, Sortierung, Aufbereitung usw.) durch den Entsorger sind bei der Wertermittlung au\u00dfer Betracht zu lassen.<\/p>\n<p>Es bestehen keine Bedenken, dem zwischen den Beteiligten vereinbarten Wert der zur Entsorgung \u00fcbergebenen Abf\u00e4lle auch f\u00fcr umsatzsteuerrechtliche Zwecke zu folgen, sofern dieser Wert nicht offensichtlich unzutreffend erscheint.<\/p>\n<p>8. Ver\u00e4ndert sich der Marktpreis f\u00fcr die zu entsorgenden Abf\u00e4lle nach Abschluss des Entsorgungs- und Liefervertrags, hat dies zun\u00e4chst keine Auswirkung auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen f\u00fcr die tausch\u00e4hnlichen Ums\u00e4tze und die Rechnungsstellung. F\u00fcr diese Zwecke ist vielmehr solange auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ma\u00dfgeblichen Wert abzustellen, bis dieser durch eine Vertrags\u00e4nderung oder durch \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage, z. B. auf Grund einer vereinbarten Preisanpassungsklausel oder einer vereinbarten Mehr- oder Mindererl\u00f6sbeteiligung, angepasst wird.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 1. Dezember 2008 &#8211; IV B 8 &#8211; S 7203\/07\/10002 (2008\/0679398). Die Grunds\u00e4tze dieses Schreibens sind in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden.<\/p>\n<p>Bei vor dem 1. Juli 2009 abgeschlossenen Vertr\u00e4gen \u00fcber die Lieferung oder die Entsorgung von Abf\u00e4llen wird es bis zum 31. Dezember 2010 nicht beanstandet, wenn die Beteiligten davon ausgegangen sind, dass kein tausch\u00e4hnlicher Umsatz vorliegt. Dies gilt nicht f\u00fcr die Lieferung oder die Entsorgung von Materialabfall, der z. B. bei der Be- oder Verarbeitung bestimmter Materialien, die selbst keine Abfallstoffe sind, anf\u00e4llt (Abschnitt 10.5 Absatz 2 S\u00e4tze 1 bis 4 UStAE).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anwendung der Grunds\u00e4tze des tausch\u00e4hnlichen Umsatzes; (PDF, 52,8 KB); \u00dcberarbeitung des BMF-Schreibens vom 1. Dezember 2008 \u2013 IV B 8 \u2013 S 7203\/07\/10002 &#8211; Dazu: BMF-Schreiben vom 20. September 2012 \u2013 IV D 2 \u2013 S 7203\/07\/10002 :004 \u2013 2012\/0857478 &#8211; Umsatzsteuer; Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abf\u00e4lle; Anwendung der Grunds\u00e4tze des tausch\u00e4hnlichen Umsatzes; (PDF, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-leistungsbeziehungen-bei-der-abgabe-werthaltiger-abfalle\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Umsatzsteuer &#8211; Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abf\u00e4lle<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[63],"tags":[2925,2924,2926],"class_list":["post-28245","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","tag-abfalle","tag-leistungsbeziehungen","tag-tauschahnlicher-umsatz"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28245","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28245"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28245\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28245"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28245"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28245"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}