{"id":28345,"date":"2012-08-28T10:04:15","date_gmt":"2012-08-28T08:04:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28345"},"modified":"2013-05-08T10:05:40","modified_gmt":"2013-05-08T08:05:40","slug":"umsatzsteuer-fahrten-wohnung-arbeitsstatte-eines-gesellschafter-geschaftsfuhrers-fg-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-fahrten-wohnung-arbeitsstatte-eines-gesellschafter-geschaftsfuhrers-fg-2\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer | Fahrten Wohnung &#8211; Arbeitsst\u00e4tte eines Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers (FG)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Fahrten Wohnung \u2013 Arbeitsst\u00e4tte eines Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, umsatzsteuerliche Behandlung<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Der Anscheinsbeweis streitet ausschlie\u00dflich daf\u00fcr, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung \u00fcberlassener Dienstwagen auch tats\u00e4chlich privat genutzt wird (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2011 VI R 64\/10 ).<\/p>\n<p>2. Dieser Anscheinsbeweis kann entkr\u00e4ftet werden, indem substantiierte Einw\u00e4nde vorgebracht werden, aus denen sich die ernstliche M\u00f6glichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (vgl. nur BFH-Urteil vom 4. April 2008 VI R 68\/05 , BStBl II 2008, 890 m.w.N.).<\/p>\n<p>3. Im Streitfall ist der Anscheinsbeweis nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entkr\u00e4ftet worden.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>BFH 20.08.2012 &#8211; XI R 3\/12<\/p>\n<p><strong>Verfahrensstand: <\/strong>\u00a0Revision eingelegt<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Streitig ist, ob Fahrten des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin zwischen Wohnung und dem B\u00fcro der Kl\u00e4gerin zu versteuern sind. Die insoweit streitige Umsatzsteuer betr\u00e4gt 755,57 \u20ac im Veranlagungszeitraum 2003 und 920,76 \u20ac in 2004 (bis Ende September).<\/p>\n<p>Herr F.T. ist Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin. Daneben ist er zu 90 % Gesellschafter und ebenfalls Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der T.-GmbH (Parallelverfahren 6 K 2515\/04).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte ihrem Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Herrn F.T., gem\u00e4\u00df \u00a7 5 des Anstellungsvertrages vom 1. September 2000 einen Anspruch auf Nutzung der durch die Gesellschaft angeschafften PKW auch zu privaten Zwecken einger\u00e4umt. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils sollte nach dem geschlossenen Vertrag der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcbernehmen, Betriebs- und Unterhaltskosten die Gesellschaft.<\/p>\n<p>Der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin wohnte im streitbefangenen Zeitraum in der &#8230;. -stra\u00dfe in C. Der Sitz und das eingerichtete B\u00fcro der Kl\u00e4gerin befand sich in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2004 in der &#8230;&#8230;-stra\u00dfe in F.<\/p>\n<p>Der lohnsteuerlich als geldwerter Vorteil behandelte Betrag wurde monatlich als Lohnaufwand gebucht der Lohnsteuer unterworfen. Im Rahmen der Lohnversteuerung wurde die Regelung des \u00a7 8 Abs. 2 S. 3 EStG &#8211; der pauschale Ansatz von 0,03 % f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte &#8211; nicht angewendet.<\/p>\n<p>Im streitbefangenen Zeitraum standen dem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die folgenden betrieblichen PKW zur Verf\u00fcgung:<\/p>\n<ul>\n<li>01\/2003 bis 05\/2003: Ford Fiesta Courier<\/li>\n<li>06\/2003 bis 09\/2003: MB SL 350 Roadster (Saisonkennzeichen)<\/li>\n<li>11\/2003 bis 02\/2004: MB E 270 CDI<\/li>\n<li>04\/2004 bis 09\/2004: MB SL 350 Roadster (Saisonkennzeichen)<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin wurde f\u00fcr die Jahre 2003 &#8211; 2005 eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt. Durch die Au\u00dfenpr\u00fcfung wurden f\u00fcr die Jahre 2003 und 2004 f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte zus\u00e4tzlich 0,03 % des inl\u00e4ndischen Listenpreises f\u00fcr Kfz angesetzt (Bericht vom 7. November 2008, Tz. 1.2.1 betreffend K\u00f6rperschaftsteuer und Tz. 4.1 betreffend die Umsatzsteuer).<\/p>\n<p>Der Beklagte folgte den Pr\u00fcferfeststellungen. Die entsprechend ge\u00e4nderten Bescheide gingen am 8. Januar 2009 zur Post. Mit ihrem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch trug die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung vor, dass der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit mehreren Gruppen Gr\u00e4ben f\u00fcr die Telekom ausgehoben habe, wobei eine dieser Gruppen von dem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer selbst geleitet worden sei. Aus diesem Grund sei Herr F.T. morgens nie ins B\u00fcro, sondern mit einem Bautransporter direkt an die jeweiligen Baustellen gefahren. Herr F.T. f\u00fchre im \u00dcbrigen seine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich von zu Hause aus durch. Anweisungen seien dort \u00fcber seine ebenfalls bei der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigte Ehefrau &#8211; keine Gesellschafterin &#8211; weitergegeben worden.<\/p>\n<p>Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen aus: Zur Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung sehe das Gesetz zwei Methoden vor. Zum einen den Ansatz der tats\u00e4chlichen Kosten und zum anderen die pauschale Regelung \u00fcber die so genannte 1 %-Regelung f\u00fcr die rein Privatfahrten und die 0,03 %-Regelung f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte. Da die Kl\u00e4gerin kein Fahrtenbuch gef\u00fchrt habe, sei die pauschale Regelung anzuwenden. Der geldwerte Vorteil f\u00fcr die reine Privatnutzung sei f\u00fcr jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inl\u00e4ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz\u00fcglich der Umsatzsteuer zu bewerten. Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 2 S. 3 EStG erh\u00f6he sich dieser Wert f\u00fcr jeden Kalendermonat um 0,03 % des genannten Listenpreises f\u00fcr jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte (Zuschlag), wenn das Fahrzeug hierf\u00fcr genutzt werden k\u00f6nne. Die Arbeitsst\u00e4tte sei vorliegend das eingerichtete B\u00fcro in der &#8230;&#8230;.-stra\u00dfe in F. Die BFH-Urteile VI R 68\/05 und VI R 52\/07 seien im Wege der nachtr\u00e4glichen Billigkeitsregelung anzuwenden; diese greife jedoch vorliegend nicht ein, da mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmittel keine Wege zur\u00fcckgelegt worden seien. Das BFH-Urteil VI R 85\/04 sei ebenfalls nicht hier anwendbar. Es handle sich bei der in dem Urteil genannten Person um einen Au\u00dfendienstmitarbeiter und nicht um einen alleinigen, beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der auch im Au\u00dfendienst mitwirke und dessen Aufgaben sich von denen eines Au\u00dfendienstmitarbeiters unterscheiden w\u00fcrden. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer habe die gesetzliche Aufgabe, die GmbH als Ganzes zu leiten und rechtlich zu vertreten. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung verlange jedenfalls eine zeitweise Pr\u00e4senz des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers in der Firma. Eine \u00dcbertragung von Arbeiten auf einzelne Mitarbeiter sei teilweise m\u00f6glich. Allerdings bleibe der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die Organisation, Anleitung, Unterschriften und Kontrolle selbst verantwortlich. Solche Kernaufgaben k\u00f6nnten nicht vom Au\u00dfendienst oder von Zuhause aus vorgenommen werden, sondern in der Regel vom Betriebssitz aus. Eine Bew\u00e4ltigung dieser Aufgaben auf Dauer von Zuhause entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, stelle vielmehr eine atypische Sachverhaltsschilderung dar, da auch der in dem letztgenannten Urteil aufgef\u00fchrte Au\u00dfendienstmitarbeiter zumindest einmal w\u00f6chentlich seine Arbeitsst\u00e4tte aufgesucht habe.<\/p>\n<p>Auch wenn er diese T\u00e4tigkeit im betrieblichen B\u00fcro nicht vollumf\u00e4nglich wahrgenommen habe, so werde davon ausgegangen, dass er diese nicht vollst\u00e4ndig aufgegeben habe und somit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte durchgef\u00fchrt worden seien. Da der BFH lediglich auf die Nutzungsm\u00f6glichkeit abstelle, sei der zus\u00e4tzliche geldwerte Vorteil von 0,03 % unabh\u00e4ngig davon anzusetzen, ob und wie oft im Monat der Arbeitnehmer seinen Firmenwagen tats\u00e4chlich f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte nutze.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer am 13. November 2009 bei Gericht eingegangenen Klage. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie vor, dass der Beklagte im Anschluss an die Betriebspr\u00fcfung zu Unrecht eine Besteuerung der Fahrten zwischen dem Wohnort und dem B\u00fcro der Kl\u00e4gerin vorgenommen habe. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin habe den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D\u00dcW nicht dazu verwendet, um von seinem Wohnort in C. zum B\u00fcro der Kl\u00e4gerin nach F. zu gelangen. Dies lasse sich auch leicht erkl\u00e4ren. Wie bereits ausgef\u00fchrt, habe der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin aktiv an den Montagearbeiten vor Ort mitgearbeitet. Er habe einer Montagegruppe vorgestanden. Diese Montagegruppe habe sich in den Jahren 2003 und 2004 am Wohnort des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin in C. getroffen und sei von dort mit dem Klein-Lkw zu den jeweiligen Baustellen gefahren. Wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin das B\u00fcro der Kl\u00e4gerin in F. aufgesucht habe, welches in damaligen Zeitr\u00e4umen aus einem Baucontainer bestanden habe, so sei dies mit dem Klein-Lkw der Kl\u00e4gerin erfolgt. Die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin seien auch insoweit durchaus glaubhaft, wenn man ber\u00fccksichtige, dass das daneben vorhandene Cabrio mehrere Monate im Jahr abgemeldet gewesen sei. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin habe das Cabrio betrieblich f\u00fcr Kundenbesuche und Aufma\u00df- bzw. Abnahmetermine genutzt.<\/p>\n<p>Sie, die Kl\u00e4gerin, teile zwar die Rechtsauffassung des Beklagten, wonach zun\u00e4chst der Anscheinsbeweis daf\u00fcr spreche, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin den Dienstwagen auch f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte verwendet habe. Dieser Anscheinsbeweis k\u00f6nne jedoch dadurch entkr\u00e4ftet werden, dass vom Steuerpflichtigen substantiierte Einw\u00e4nde vorgebracht w\u00fcrden, aus denen sich die ernsthafte M\u00f6glichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergebe. Die Kl\u00e4gerin habe ausgef\u00fchrt und unter Beweis gestellt, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin aktiv an den Montagearbeiten vor Ort mitgearbeitet habe und man sich zumeist am Wohnort des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin getroffen habe, um von dort mit dem Klein-Lkw zu den jeweiligen Baustellen zu fahren. Sie habe auch dargetan und unter Beweis gestellt, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin den Klein-Lkw genutzt habe, wenn er das B\u00fcro der Beklagten aufgesucht habe. Dieser atypische Geschehensablauf m\u00fcsse nicht durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Es seien vielmehr alle zul\u00e4ssigen Beweismittel heranzuziehen. Hierzu geh\u00f6re auch die von der Kl\u00e4gerin beantragte Vernehmung der beiden Zeugen T.<\/p>\n<p>Weiterhin sei zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen D\u00dcW um einen Pkw mit Saisonkennzeichen gehandelt habe. Im Rahmen der Betriebspr\u00fcfung habe der Betriebspr\u00fcfer die 1 %-Regelung allerdings auch w\u00e4hrend der Zeitr\u00e4ume der Abmeldung dieses Fahrzeugs angewandt; auch insoweit seien die Umsatzsteuerbescheide zu korrigieren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 vom 08. Januar 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2009 dahingehend zu \u00e4ndern, dass keine Fahrten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin zwischen Wohnort und dem B\u00fcro der Kl\u00e4gerin der Umsatzsteuer unterworfen werden und dass f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume der Stilllegung des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D\u00dcW keine Privatnutzung durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin der Umsatzsteuer unterworfen wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Er f\u00fchrt klageerwidernd aus, dass er weiterhin an seiner Auffassung festhalte, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte mit den dienstlichen Pkw\u2019s durchgef\u00fchrt worden seien. Insoweit werde Bezug genommen auf die Ausf\u00fchrungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Es sei darauf hinzuweisen, dass im Einspruchsverfahren bestritten worden sei, dass \u00fcberhaupt Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte &#8211; unabh\u00e4ngig von der Nutzung eines privaten oder dienstlichen Pkw\u2019s &#8211; stattgefunden h\u00e4tten. Dort sei noch vorgetragen worden, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei immer direkt zu den Baustellen gefahren und seine T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer habe er von zuhause aus durchgef\u00fchrt, da seine dort ebenfalls arbeitende Ehefrau die notwendigen Unterlagen mitgebracht habe.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Klagebegr\u00fcndung sei auszuf\u00fchren, dass durch die Vertragsgestaltung die Kl\u00e4gerin ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die M\u00f6glichkeit zur privaten Nutzung der Firmenwagen einger\u00e4umt habe. Ein Fahrtenbuch als Nachweis daf\u00fcr, dass keinerlei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte durchgef\u00fchrt worden seien, sei nicht vorgelegt worden. Bei den beantragten Zeugenaussagen handle es sich nicht um ausreichende Mittel zur Nachweisf\u00fchrung. Die Kl\u00e4gerin habe bei der Gestaltung ihrer Verh\u00e4ltnisse eine Pflicht zur Beweisvorsorge (objektive, nachpr\u00fcfbare Unterlagen), besonders in F\u00e4llen eines behaupteten a\/-typischen Geschehensablaufs. Die Nachweise bez\u00f6gen sich auf einen Zeitraum von 2 Jahren und k\u00f6nnten somit wegen des langen Zeitraumes nicht durch eine Zeugenaussage ersetzt werden; im \u00dcbrigen handle es sich um nahe Angeh\u00f6rige. Unter fremden Dritten w\u00e4re wegen der Gefahr des Missbrauchs im beiderseitigen Interesse nicht auf Belegnachweise verzichtet worden.<\/p>\n<p>Dass es sich bei dem Pkw D\u00dcW um ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen handle, habe bereits im BP-Bericht Ber\u00fccksichtigung gefunden (Hinweis auf BP-Akte Bl. 10 und 13 &#8211; 14). Aus dem Bericht ergebe sich klar, dass die Kl\u00e4gerin noch weitere Pkw\u2019s im Besitz gehabt habe, die in die Berechnung f\u00fcr Fahrten Wohnung &#8211; Arbeitsst\u00e4tte einbezogen worden seien. Eine Doppelber\u00fccksichtigung f\u00fcr einen Zeitraum sei ebenfalls nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Auch stelle es sich als atypischer Geschehensablauf dar, dass die Kl\u00e4gerin ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ein solches Nutzungsrecht einr\u00e4ume und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer statt der Nutzung dieser h\u00f6her klassigen Wagen sein eigenes Fahrzeug f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte ausschlie\u00dflich genutzt haben wolle. F\u00fcr Dienstreisen und Kundenbesuche hingegen seien wieder die h\u00f6her klassigen Wagen genutzt worden. Hierzu h\u00e4tte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer immer wieder mit seinem privaten Pkw zur Firma gefahren sein m\u00fcssen, um f\u00fcr Dienstreisen bzw. Kundenbesuche das Auto zu wechseln.<\/p>\n<p>Mit Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2010 ist die Beweiserhebung dar\u00fcber angeordnet worden, ob in den Streitjahren vom Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte mit betrieblichen Pkw\u2019s durchgef\u00fchrt worden sind durch Vernehmung der Frau A.T. und des Herrn V.T..<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage f\u00fchrt in der Sache nicht zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die gesetzliche Pauschale f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte zum Ausgangspunkt der Umsatzbesteuerung genommen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1. In \u00a7 8 Abs. 2 S\u00e4tze 2 bis 4 EStG in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung sind die folgenden Regelungen getroffen: F\u00fcr die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend (Satz 2). Kann das Kraftfahrzeug auch f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte genutzt werden, erh\u00f6ht sich der Wert in Satz 2 f\u00fcr jeden Kalendermonat um 0,03 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 f\u00fcr jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte (Satz 3). Der Wert nach den S\u00e4tzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verh\u00e4ltnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte zu den \u00fcbrigen Fahrten durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (Satz 4).<\/p>\n<p>Da ein Einzelnachweis (Fahrtenbuchmethode) nicht gef\u00fchrt worden ist, kam im Streitfall die sogenannte 1 % &#8211; Regelung zur Anwendung. Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.<\/p>\n<p>Kann das Fahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte genutzt werden, erh\u00f6ht sich der 1\u00a0%-Betrag um 0,03\u00a0% des Listenpreises monatlich f\u00fcr jeden\u00a0km der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte, und zwar unabh\u00e4ngig davon, wie h\u00e4ufig das Fahrzeug f\u00fcr diese Fahrten genutzt wird. Hierbei ist zu beachten, dass der Anscheinsbeweis, der im Rahmen des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 EStG f\u00fcr die Privatnutzung des Dienstwagens besteht (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 215, 256 , BStBl II 2007, 116; vom 15. M\u00e4rz 2007 VI R 94\/04, BFH\/NV 2007, 1302 ), in gleicher Weise auch daf\u00fcr spricht, dass der Dienstwagen f\u00fcr die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte genutzt worden ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 1. Dezember 2006 1 K 81\/04 , nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; n.v. -; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2007 11 K 2182\/04, n.v.; Seifert in Korn, \u00a7 4 EStG Rz 1038). Der Anscheinsbeweis kann jedoch dadurch entkr\u00e4ftet werden, dass substantiierte Einw\u00e4nde vorgebracht werden, aus denen sich die ernstliche M\u00f6glichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur BFH-Urteil vom 4. April 2008 VI R 68\/05 , BStBl II 2008 , 890 m.w.N.).<\/p>\n<p>Die W\u00fcrdigung, ob im Einzelfall der Anscheinsbeweis als entkr\u00e4ftet angesehen werden kann, obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.<\/p>\n<p>2. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht f\u00fcr den erkennenden Senat zur \u00dcberzeugung fest (\u00a7\u00a7 76 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ), dass der Beklagte die streitbefangene Pauschal-Regelung zutreffend angewandt hat. Auch vor dem Hintergrund der j\u00fcngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 4. Juni 2004 VI B 256\/01, BFH\/NV 2004, 1416 , m.w.N., vom 27. Oktober 2005 VI B 43\/05, BFH\/NV 2006, 292 , und vom 25. M\u00e4rz 2009 VIII B 209\/08, JurisDok) ist der vorliegend einschl\u00e4gige Beweis des ersten Anscheins nicht ersch\u00fcttert worden. Auch wenn der Anscheinsbeweis nicht erst durch den Beweis des Gegenteils entkr\u00e4ftet wird, ergab sich f\u00fcr den Senat kein Bild, das einen zwingenden R\u00fcckschluss auf die ernstliche M\u00f6glichkeit eines anderen als des der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs erlaubt h\u00e4tte. Die unstreitige Nutzungsm\u00f6glichkeit der f\u00fcr Privatfahrten geeigneten Fahrzeuge als Basis des Anscheinsbeweises erlauben zur \u00dcberzeugung des Senats die Schlussfolgerung, dass der Kl\u00e4ger von der ihm einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit in den Streitjahren tats\u00e4chlich Gebrauch gemacht und die Fahrzeuge auch f\u00fcr Fahrten Wohnung &#8211; Arbeitsst\u00e4tte genutzt hat.<\/p>\n<p>Es existiert insoweit eine allgemeine Lebenserfahrung des Inhalts, dass ein Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug &#8211; das ihm von seinem Arbeitgeber zur privaten Nutzung \u00fcberlassen worden ist &#8211; tats\u00e4chlich in nicht unerheblichem Umfang zu privaten Zwecken einsetzen wird, auch f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte. Diese Annahme gilt erst recht, wenn es sich wie im Streitfall bei dem Arbeitnehmer um den Gesellschafter-Alleingesch\u00e4ftsf\u00fchrer handelt. Dass der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die PKW\u00b4s aufgrund der Art der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in Ansehung der betrieblichen Abl\u00e4ufe und der \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde nicht f\u00fcr Fahrten Wohnung \u2013 Arbeitsst\u00e4tte eingesetzt haben k\u00f6nnte, hat die Zeugenvernehmung nicht ergeben. Der Zeuge V.T. hat in nachvollziehbarer und glaubw\u00fcrdiger Weise zur Nutzung der PKW lediglich ausgesagt, dass die PKW\u00b4s in der Regel vor dem Privatanwesen des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers in C. gestanden h\u00e4tten; \u00fcber deren Nutzung k\u00f6nne er keine konkreteren Ausf\u00fchrungen mache, da er ab fr\u00fchmorgens auf den von ihm selbst betreuten Baustellen gewesen sei. Der Bruder habe jeweils seine eigene Kolonne begleitet.<\/p>\n<p>Soweit die Zeugin A.T. bekundet hat, dass die streitbefangenen PKW\u00b4s vom Ehemann nur f\u00fcr Kundenbesuche und nicht f\u00fcr Fahrten von C. nach F. eingesetzt worden sind, h\u00e4lt der Senat diese Aussage nicht f\u00fcr glaubhaft. Sie gr\u00fcndet zun\u00e4chst auf der durch die Kl\u00e4gerin im au\u00dfergerichtlichen Vorverfahren vorgetragenen Annahme, der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei immer nur auf den Baustellen und bei Kunden gewesen, nicht aber in F. bzw. sp\u00e4ter in N.. Schon diese Annahme ist v\u00f6llig lebensfremd. In seiner Funktion als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war er zur Vertretung der Gesellschaft verpflichtet, \u00a7 35 GmbHG . Auch ein \u201edrau\u00dfen\u201d mitarbeitender Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann sich nicht derjenigen Aufgaben entziehen, die gemeinhin als \u201eB\u00fcrot\u00e4tigkeit\u201d bezeichnet werden. Er kann einzelne Aufgaben delegieren \u2013 etwa an die im B\u00fcro arbeitende Ehefrau, bleibt aber in der Gesamtverantwortung. So hat er beispielsweise die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erf\u00fcllen, insbesondere daf\u00fcr zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten \u00a7 34 Abs. 1 AO ). Seine regelm\u00e4\u00dfige Anwesenheit am Firmensitz, wo sich auch B\u00fcro nebst Ausstattung befinden, ist damit unerl\u00e4sslich. Die Kl\u00e4gerin und die Zeugen haben nicht einmal ansatzweise vorgetragen bzw. ausgesagt, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Streitfall die ihm obliegenden Aufgaben vernachl\u00e4ssigt habe. Der Senat ist damit zur \u00dcberzeugung gelangt, dass der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer regelm\u00e4\u00dfig den Firmensitz, an dem sich auch die B\u00fcroeinrichtung befand, aufgesucht hat.<\/p>\n<p>Weiterhin besteht f\u00fcr den Senat auch kein Zweifel daran, dass die vorgenannten Fahrten jedenfalls auch mit den streitbefangenen PKW\u00b4s durchgef\u00fchrt worden sind. Die Zeugin hat n\u00e4mlich auch &#8211; insoweit durchaus glaubhaft &#8211; bekundet, dass beispielsweise das Mercedes-Cabriolet mal in F. und mal in C. gestanden habe. Das sei abh\u00e4ngig gewesen \u201evon der jeweiligen Situation\u201d. Das Gericht h\u00e4lt diese Darstellung in Anbetracht der Gesamtumst\u00e4nde f\u00fcr nachvollziehbar und wahrscheinlich. Der Tagesablauf des \u201edrau\u00dfen\u201d mitarbeitenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ist nicht in der Weise vom immergleichen \u00e4u\u00dferen Ablauf gepr\u00e4gt, wie er f\u00fcr viele andere Arbeitnehmer gilt. Der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann nicht nur auf der Baustelle pr\u00e4sent sein. Die dargestellte Vielf\u00e4ltigkeit seiner Obliegenheiten macht im Streitfall u.a. auch das Aufsuchen des Firmensitzes und der (potentiellen) Kunden erforderlich. Die Wahl des dabei jeweils genutzten Fahrzeugs h\u00e4ngt auch von Faktoren ab, auf die er selbst keinen Einfluss hat: Welches Fahrzeug steht \u00fcberhaupt zur Verf\u00fcgung, wie ist die Wetterlage, wie schnell muss ich sein, welcher Anschlusstermin ist noch wahrzunehmen, etc. Dass bei dieser Ausgangssituation auch die streitbefangenen PKW\u00b4s f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte eingesetzt worden sind, steht f\u00fcr den Senat damit au\u00dfer Frage.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klage ist weiterhin unbegr\u00fcndet, soweit die Kl\u00e4gerin beantragt hat, dass f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume der Stilllegung des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D\u00dcW keine Privatnutzung durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin der Umsatzsteuer unterworfen wird. Dass es sich bei dem Mercedes Cabriolet um ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen handelte, hat Eingang in den BP-Bericht vom 7. November 2008 gefunden und zwar sowohl bei der 1 % &#8211; Regelung als auch bei der 0,03 % &#8211; Regelung. Unter C. 1.2.1 (dort Seite 13) hei\u00dft es im Rahmen der Berechnung bez\u00fcglich dieses PKW: \u201egenutzt in Monaten &#8230; 4 (2003) &#8230; 6 (2004)\u201d. Die Veranlagungsstelle des Beklagten ist dieser Berechnung gefolgt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fahrten Wohnung \u2013 Arbeitsst\u00e4tte eines Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, umsatzsteuerliche Behandlung \u00a0Leitsatz 1. Der Anscheinsbeweis streitet ausschlie\u00dflich daf\u00fcr, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung \u00fcberlassener Dienstwagen auch tats\u00e4chlich privat genutzt wird (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2011 VI R 64\/10 ). 2. 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