{"id":28348,"date":"2012-08-27T10:06:32","date_gmt":"2012-08-27T08:06:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28348"},"modified":"2020-09-14T16:27:47","modified_gmt":"2020-09-14T14:27:47","slug":"umsatzsteuer-ehrenamt-entwurf-eines-uberarbeiteten-bmf-schreibens-liegt-vor-dstv-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-ehrenamt-entwurf-eines-uberarbeiteten-bmf-schreibens-liegt-vor-dstv-2\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer | Ehrenamt &#8211; Entwurf eines \u00fcberarbeiteten BMF-Schreibens liegt vor (DStV)"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"color: #888888;\"><\/span><span style=\"font-size: 1.5em;\">Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 26b UStG; Angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr Zeitvers\u00e4umnis<\/span><\/h2>\n<div id=\"content-cleaner\"><strong>S 11\/12 | 24.08.2012<\/strong><\/p>\n<p>Download als PDF<\/p>\n<p>Sehr geehrter Herr Ministerialdirigent Dr. Hofmann,<\/p>\n<p>wir bedanken uns f\u00fcr die Gelegenheit zum vorbezeichneten Entwurf des \u00fcberarbeiteten BMF-Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 26 Buchst. b UStG \u2013 Angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr Zeitvers\u00e4umnis Stellung nehmen zu k\u00f6nnen und m\u00f6chten diese M\u00f6glichkeit hiermit gern wahrnehmen.<\/p>\n<p><strong>Vorbemerkungen<\/strong><\/p>\n<p>Bereits mit Schreiben vom 15.2.2012 hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) gegen\u00fcber Herrn Bundesminister Dr. Sch\u00e4uble zum BMF-Schreiben vom 2.1.2012 zur Umsatzsteuerbefreiung von ehrenamtlichen T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 4 Nr. 26 Buchst. b UStG kritisch ge\u00e4u\u00dfert. Insbesondere die darin geregelte Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift bei Zahlung pauschaler Verg\u00fctungen, die Ausf\u00fchrungen zur Behandlung von Auslagenersatz sowie die kurzfristig geplante Umsetzung des BMF-Schreibens stellten zentrale Kritikpunkte unserer Stellungnahme dar.<\/p>\n<p>Die anschlie\u00dfende, mit BMF-Schreiben vom 21.3.2012 ver\u00f6ffentlichte zeitliche Verschiebung des Inkrafttretens der Neuregelungen auf Ums\u00e4tze, die nach dem 31.12.2012 ausgef\u00fchrt werden, wurde und wird seitens des DStV ausdr\u00fccklich begr\u00fc\u00dft. Auch war die erneute \u00dcberarbeitung des Abschnitts 4.26.1 UStAE unserer Auffassung nach unerl\u00e4sslich und ist absolut zu bef\u00fcrworten. Der nunmehr vorliegende Entwurf des \u00fcberarbeiteten BMF-Schreibens stellt eine deutliche Verbesserung gegen\u00fcber der zu Beginn dieses Jahres ver\u00f6ffentlichten Fassung dar. Wir m\u00f6chten in diesem Zusammenhang anregen, auch k\u00fcnftig wieder bei wesentlichen \u00c4nderungen des UStAE den Berufsstand der Steuerberater vorab einzubinden und die M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme zu geben. Allein auf diesem Wege k\u00f6nnen Anregungen und Erfahrungen der Praxis fr\u00fchzeitig Ber\u00fccksichtigung finden und umfangreicher \u00c4nderungsbedarf bei bereits ver\u00f6ffentlichten BMF-Schreiben vermieden werden.<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt, m\u00f6chten wir zu den Neuregelungen der Umsatzsteuerbefreiung bei ehrenamtlichen T\u00e4tigkeiten im vorbezeichneten Entwurf des \u00fcberarbeiten BMF-Schreibens folgende Anmerkungen machen:<\/p>\n<p><strong>Auslagenersatz<\/strong><\/p>\n<p>Der DStV begr\u00fc\u00dft, dass nach \u00dcberarbeitung des BMF-Schreibens die Erstattungen tats\u00e4chlich entstandener Kosten nicht l\u00e4nger in die Berechnung der Betragsh\u00f6chstgrenzen von EUR 50,00 pro T\u00e4tigkeitsstunde \/ EUR 17.500,00 pro Jahr einflie\u00dfen. Auch die im BMF-Schreiben vorgenommene beispielhafte Definition des Begriffs \u02baAuslagenersatz&#8220; ist notwendig und richtig. Dennoch m\u00f6chten wir anmerken, dass die derzeitige Ausf\u00fchrung<\/p>\n<ul type=\"disc\">\n<li>\u201eAls Auslagenersatz im Sinne des Satzes 4 wird auch ein Fahrtkostenersatz nach den pauschalen Kilometers\u00e4tzen anerkannt, die lohnsteuerlich als Reisekosten angesetzt werden k\u00f6nnen (R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR)\u201c<\/li>\n<\/ul>\n<p>tats\u00e4chlich nur\u00a0<strong>ein<\/strong>\u00a0Beispiel f\u00fcr Auslagenersatz darstellt. Neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Kilometer-Geldern z\u00e4hlen aber beispielsweise auch Verpflegungsmehraufwendungen, etwaige Telefonkosten sowie \u00dcbernachtungskosten zum Auslagenersatz (vgl. Heinrichshofen, Rz. 114 zu \u00a7 4 Nr. 26 UStG in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter\/ Flick\/Geist: Umsatzsteuergesetz Kommentar). Diese Auslagen sind im gegenw\u00e4rtig vorliegenden Entwurf nicht angef\u00fchrt. Es ist daher nicht ersichtlich, ob der Ansatz pauschaler Betr\u00e4ge ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Ersatz von Fahrtkosten gilt oder auch Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung etc. Ber\u00fccksichtigung finden.<br \/>\nDer DStV regt daher an, eine allgemeing\u00fcltigere Definition zur Begrifflichkeit \u201eAuslagenersatz\u201c im BMF-Schreiben aufzunehmen und neben dem Beispiel des Fahrtkostenersatzes weitere Beispiele anzuf\u00fchren. Gegebenenfalls sollte zudem der Hinweis erfolgen, dass die vorbezeichneten Beispiele keine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung darstellen.<\/p>\n<p>Die nunmehr im BMF-Schreiben geregelte Orientierung an lohnsteuerrechtlichen Betr\u00e4gen bei pauschal zu ersetzenden Kosten ist grunds\u00e4tzlich nachvollziehbar. Dennoch m\u00f6chten wir darauf aufmerksam machen, dass \u2013 sofern vertraglich oder mittels Gremienbeschluss geregelt \u2013 auch h\u00f6here angemessene Betr\u00e4ge anerkannt werden sollten. Beispielsweise ist eine Fahrtkostenerstattung i. H. v. 0,50 EUR \/ km in Anbetracht der derzeitigen Kraftstoffpreise nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, sondern entspricht vielmehr den tats\u00e4chlichen Kosten, obgleich diese \u00fcber der gesetzlich geregelten Entfernungspauschale i. H. v. 0,30 EUR \/ km (\u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 i. V. m. \u00a7 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) liegt. \u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich mit dem Beispiel der Verpflegungsmehraufwendungen.<\/p>\n<p>Zur Vermeidung unn\u00f6tiger B\u00fcrokratie, die beispielsweise bei Zahlung einer Fahrtkostenerstattung i. H. v. 0,50 EUR \/ km aus der unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Behandlung (0,30 EUR \/ km umsatzsteuerfrei, 0,20 EUR \/ km umsatzsteuerpflichtig) resultiert, m\u00f6chte der DStV deshalb vorschlagen, dass dort, wo Auslagenersatz in der Regel pauschaliert wird, auch h\u00f6here angemessene Betr\u00e4ge ersetzt werden k\u00f6nnen. In allen weiteren F\u00e4llen sind, wie bereits festgehalten, die tats\u00e4chlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen entsprechend anzuerkennen.<\/p>\n<p><strong>Pauschal gezahlte Aufwandsentsch\u00e4digung<\/strong><\/p>\n<p>Die im Rahmen des \u00fcberarbeiteten BMF-Schreibens nunmehr eingef\u00fcgten Erg\u00e4nzungen zur Zahlung pauschaler Verg\u00fctungen sind in jedem Fall zu begr\u00fc\u00dfen, da pauschale Erstattungen durchaus eine weit verbreitete Praxis darstellen. Eine Umsetzung der bislang beabsichtigten Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift bei Leistung pauschaler Verg\u00fctungen w\u00e4re unseres Erachtens nicht vertretbar, insbesondere sofern die Entsch\u00e4digungen sich im Bereich der Angemessenheit bewegen.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang regelt der Entwurf au\u00dferdem, dass der tats\u00e4chliche Zeitaufwand glaubhaft zu machen ist (vgl. Absatz 5 Satz 3 des BMF-Schreibens). Fraglich ist hierbei, ob dieser Nachweis im Einzelnen \u00fcber das gesamte Jahr zu erfolgen hat oder eine vereinfachte Nachweisf\u00fchrung f\u00fcr einen repr\u00e4sentativen Zeitraum von beispielsweise drei Monaten gen\u00fcgt. Wie bereits im Schreiben vom 15.2.2012 gegen\u00fcber Herrn Bundesfinanzminister Dr. Sch\u00e4uble dargelegt, f\u00fchrt die Dokumentation des Zeitaufwands ehrenamtlich T\u00e4tiger in den Vereinen, Verb\u00e4nden und Organisationen zu einem erheblichen Arbeitsmehraufwand. Diese Gegebenheit nimmt den zahlreich betroffenen Institutionen jede Chance, die finanzielle Anerkennung ihrer ehrenamtlich Engagierten bei angemessenem Verwaltungsaufwand zu gew\u00e4hrleisten. Vor diesem Hintergrund regt der DStV an, zur Dokumentation des tats\u00e4chlichen Zeitaufwands die M\u00f6glichkeit der vereinfachten Nachweisf\u00fchrung \u00fcber einen repr\u00e4sentativen Drei-Monats-Zeitraum zu gew\u00e4hren und f\u00fcr die restlichen Monate des Kalenderjahres sowie dar\u00fcber hinaus auch f\u00fcr die folgenden Jahre \u2013 sofern sich die Verh\u00e4ltnisse nicht wesentlich \u00e4ndern \u2013 keine weiteren Dokumentationspflichten an die Zahlung einer Pauschale zu kn\u00fcpfen.<\/p>\n<p>Auch die Formulierung in Absatz 5 Satz 4<\/p>\n<ul type=\"disc\">\n<li>\u201eAus Vereinfachungsgr\u00fcnden kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Pr\u00fcfung gew\u00e4hrt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entsch\u00e4digungen den Ehrenamtsfreibetrag nach \u00a7 3 Nummer 26 bzw. \u00a7 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz nicht \u00fcbersteigt\u201c<\/li>\n<\/ul>\n<p>f\u00fchrt zu Unsicherheiten und offenen Fragen. Diese resultieren daher, dass bereits vorweg in den einf\u00fchrenden Bemerkungen dargelegt wird, \u201e[dass] es sich bei den genannten Grenzen [EUR 50,00 pro T\u00e4tigkeitsstunde \/ EUR 17.500,00 pro Jahr] um so genannte Nichtbeanstandungsgrenzen handelt, bis zu deren H\u00f6he seitens der Finanzverwaltung grunds\u00e4tzlich auf eine Angemessenheitspr\u00fcfung der Entsch\u00e4digungen verzichtet wird \u2026\u201c Die in Absatz 5 Satz 4 verwendete Formulierung relativiert diese Aussage hingegen wieder. Auch der Bezug auf \u00a7 3 Nr. 26a EStG erscheint unseres Erachtens an dieser Stelle \u00fcberfl\u00fcssig, da das BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 26b UStG Stellung nimmt und somit eine ausdr\u00fcckliche Trennung zur Aus\u00fcbung ehrenamtlicher T\u00e4tigkeiten f\u00fcr juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 26a UStG beachtet werden sollte. Zur Vermeidung etwaiger Unsicherheiten und Streitigkeiten m\u00f6chte der DStV folgenden Formulierungsvorschlag unterbreiten:<\/p>\n<ul type=\"disc\">\n<li>\u201eAus Vereinfachungsgr\u00fcnden wird die Steuerbefreiung auch ohne weitere Pr\u00fcfung gew\u00e4hrt, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entsch\u00e4digungen den Ehrenamtsfreibetrag nach \u00a7 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz nicht \u00fcbersteigt.\u201c<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Beispielhafte Unterlegung<\/strong><\/p>\n<p>Die im vorliegenden Entwurf erfolgte Aufnahme von Beispielen findet unsere volle Bef\u00fcrwortung, da dem ehrenamtlich T\u00e4tigen die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet wird, den tats\u00e4chlich vorliegenden Sachverhalt unter einen der Beispielf\u00e4lle zu subsumieren. Hierdurch k\u00f6nnen Vereine, Verb\u00e4nde und Organisationen k\u00fcnftig mitunter schneller entscheiden, ob die Regelungen des \u00a7 4 Nr. 26b UStG entsprechend Anwendung finden. Fraglich ist, ob unter Ber\u00fccksichtigung der vorbezeichneten Anregungen weitere Beispiele sachdienlich w\u00e4ren.<\/p>\n<p>F\u00fcr erg\u00e4nzende Konsultationen stehen wir jederzeit gern zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/p>\n<p>gez.<br \/>\nStB\/WP Dipl.-Kfm. Hans-Christoph Seewald<\/p>\n<p>Download als PDF<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 26b UStG; Angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr Zeitvers\u00e4umnis S 11\/12 | 24.08.2012 Download als PDF Sehr geehrter Herr Ministerialdirigent Dr. Hofmann, wir bedanken uns f\u00fcr die Gelegenheit zum vorbezeichneten Entwurf des \u00fcberarbeiteten BMF-Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 26 Buchst. b UStG \u2013 Angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr Zeitvers\u00e4umnis &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-ehrenamt-entwurf-eines-uberarbeiteten-bmf-schreibens-liegt-vor-dstv-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Umsatzsteuer | Ehrenamt &#8211; Entwurf eines \u00fcberarbeiteten BMF-Schreibens liegt vor (DStV)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[63],"tags":[1577],"class_list":["post-28348","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","tag-ehrenamt"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28348","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28348"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28348\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28348"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28348"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28348"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}