{"id":28351,"date":"2012-08-24T10:08:20","date_gmt":"2012-08-24T08:08:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28351"},"modified":"2013-05-08T10:09:03","modified_gmt":"2013-05-08T08:09:03","slug":"umsatzsteuer-haftung-fur-umsatzsteuer-bfh-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-haftung-fur-umsatzsteuer-bfh-2\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer | Haftung f\u00fcr Umsatzsteuer (BFH)"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Haftung f\u00fcr Umsatzsteuer <\/strong><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Die Haftungsinanspruchnahme f\u00fcr einen Umsatzsteuerr\u00fcckforderungsanspruch wegen (angeblich) materiell-rechtlich zu Unrecht festgesetzter und ausgezahlter negativer Umsatzsteuer (Vorsteuer\u00fcbersch\u00fcsse) setzt voraus, dass aufgrund der formellen Bescheidlage (Aufhebung oder \u00c4nderung der Steuerfestsetzung) beim Steuerpflichtigen (Prim\u00e4rschuldner) festgestellt wurde, dass der Umsatzsteuererstattungs- bzw. Verg\u00fctungsanspruch nicht bestanden hat.<\/p>\n<p>2. Es gen\u00fcgt nicht, dass materiell-rechtlich kein Anspruch auf Festsetzung der negativen Umsatzsteuer und die Auszahlung des \u00dcberschusses bestand. Die Steuerfestsetzung gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen (Prim\u00e4rschuldner) muss zun\u00e4chst entsprechend der materiellen Rechtslage korrigiert werden.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>AO \u00a7 37 Abs. 2<br \/>\nAO \u00a7 38<br \/>\nAO \u00a7 69<br \/>\nAO \u00a7 150 Abs. 1 Satz 3<br \/>\nAO \u00a7 168 S\u00e4tze 1 und 2<br \/>\nAO \u00a7 191 Abs. 1 Satz 1<br \/>\nAO \u00a7 218 Abs. 1<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>S\u00e4chsisches FG vom 19.\u00a0Mai 2009 2\u00a0K\u00a0863\/07 (EFG\u00a02011, 938 )BFH XI R 6\/10<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0Streitig ist, ob der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH f\u00fcr Umsatzsteuer der GmbH mit Haftungsbescheid zu Recht in Anspruch genommen wurde.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger war seit dem 10.\u00a0Juli 2003 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Y-GmbH (GmbH), die mit Gesellschaftsvertrag vom 1.\u00a0Juni 2003 gegr\u00fcndet wurde und deren Sitz im Inland lag. Gegenstand der GmbH war die Vermietung von Bauger\u00fcsten sowie der Alleinvertrieb von Y Bauger\u00fcsten in Griechenland.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0Die GmbH machte in verschiedenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen Vorsteuerbetr\u00e4ge geltend, die ihr durch den Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt \u2014FA\u2014) erstattet wurden.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung im Jahr 2004 stellte sich heraus, dass die GmbH ihr operatives Gesch\u00e4ft bereits im Gr\u00fcndungsjahr 2003 nach Griechenland verlegt hatte. Nach Ansicht des FA war die GmbH kein inl\u00e4ndisches Unternehmen mehr, so dass ihr die Vorsteuern zu Unrecht erstattet worden seien.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Nach Angaben des FA hob es die Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit Bescheid vom 12.\u00a0September 2005 auf und erteilte Abrechnungsbescheide \u00fcber die zuviel erstattete Umsatzsteuer, die dem Bevollm\u00e4chtigten der GmbH Dr.\u00a0K zugesandt wurden. Der Kl\u00e4ger bestritt den Zugang dieser Bescheide.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Das FA nahm den Kl\u00e4ger mit Haftungsbescheid vom 11.\u00a0Oktober 2006 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0191 i.V.m. \u00a7\u00a7\u00a069 , 34 der Abgabenordnung (AO) f\u00fcr Umsatzsteuerschulden der GmbH u.a. f\u00fcr die Voranmeldungszeitr\u00e4ume Februar, April, Juni bis September und Dezember 2004 zuz\u00fcglich S\u00e4umniszuschl\u00e4gen in H\u00f6he von insgesamt &#8230;\u00a0\u20ac in Anspruch, da er als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH deren Steuern nicht abgef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0Mit Einspruchsentscheidung vom 28.\u00a0M\u00e4rz 2007 wies das FA den Einspruch insoweit als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Es f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, da die GmbH im Jahr 2004 im Inland nicht (mehr) t\u00e4tig gewesen sei, habe sie im Jahr 2004 keinen Vorsteuererstattungsanspruch gehabt. Die vom FA \u201ebereits gezahlten Betr\u00e4ge seien daher als R\u00fcckforderungsanspruch gegen die GmbH nach \u00a7\u00a037 Abs.\u00a02 AO zu qualifizieren.\u201d Nachdem aber die Erstattungen aufgrund von Voranmeldungen und damit aufgrund von Steuerbescheiden erfolgt seien, m\u00fcssten zun\u00e4chst diese Bescheide ge\u00e4ndert oder die Jahressteuer auf 0\u00a0\u20ac festgesetzt werden. Davon k\u00f6nne im Streitfall nicht ausgegangen werden. Es sei nicht erwiesen, dass der Aufhebungsbescheid vom 12.\u00a0September 2005 wirksam bekannt gegeben worden sei. Die Beweislast f\u00fcr den Zugang trage das FA. Folglich sei nicht \u201evon einer wirksamen Aufhebung der festgesetzten Vorsteuerbetr\u00e4ge\u201d auszugehen. Ein R\u00fcckforderungsanspruch aus \u00a7\u00a037 Abs.\u00a02 AO und damit ein Haftungsanspruch bestehe daher nicht.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0Das Urteil ist ver\u00f6ffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 938 .<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es f\u00fchrt im Wesentlichen aus, nach \u00a7\u00a0191 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 AO k\u00f6nne derjenige, der f\u00fcr eine Steuer hafte, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Ein Festsetzungserfordernis hinsichtlich der Steuerschuld (Prim\u00e4rschuld) bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht. Entscheidend sei die materiell-rechtliche Existenz des Steueranspruchs. Es sei ausreichend, dass der Prim\u00e4ranspruch entstanden sei und bei Erlass des Haftungsbescheids bzw. im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung noch bestehe. Dies gelte auch bei einem R\u00fcckforderungsanspruch nach \u00a7\u00a037 Abs.\u00a02 AO .<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0Sei eine negative Umsatzsteuer angemeldet worden, so ergebe sich die R\u00fcckleistungspflicht des Steuerschuldners zwar erst, wenn diese Festsetzung sp\u00e4ter durch f\u00f6rmlichen Bescheid aufgehoben worden sei. Einer solchen Festsetzung gegen\u00fcber dem Steuerschuldner bed\u00fcrfe es jedoch nach der Rechtsprechung des BFH f\u00fcr die Inanspruchnahme eines anderen als Haftungsschuldner nicht. Der f\u00fcr die Haftung ma\u00dfgebliche R\u00fcckforderungsanspruch nach \u00a7\u00a037 Abs.\u00a02 AO bestehe in H\u00f6he der materiell-rechtlich unberechtigt festgesetzten negativen Umsatzsteuer.<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a0Das FA beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger hat sich im Revisionsverfahren nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a0Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung \u2014FGO\u2014 ).<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>\u00a0Es kann dahingestellt bleiben, ob das FA die negative Umsatzsteuer zu Unrecht an die GmbH gezahlt hat. Denn solange die den Zahlungen zugrunde liegenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide \u2014wie im Streitfall\u2014 Geltung haben, ist weder ein Erstattungsanspruch (\u00a7\u00a037 Abs.\u00a02 AO ) noch ein etwaiger Haftungsanspruch (\u00a7\u00a0191 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 AO ) durchsetzbar.<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>\u00a01. Wer kraft Gesetzes f\u00fcr eine Steuer haftet (Haftungsschuldner) \u2014wie der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH unter den Voraussetzungen der \u00a7\u00a7\u00a034 , 69 AO\u2014, kann nach \u00a7\u00a0191 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch f\u00fcr die Haftung f\u00fcr einen Erstattungsanspruch i.S. des \u00a7\u00a037 Abs.\u00a02 AO (vgl. BFH-Urteil vom 16.\u00a0Oktober 1986 VII\u00a0R\u00a0157\/84 , BFH\/NV 1987, 618 , unter II.1.).<\/p>\n<p><strong>17 <\/strong>\u00a0Ist eine Steuer oder eine Steuerverg\u00fctung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zur\u00fcckgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach \u00a7\u00a037 Abs.\u00a02 AO gegen den Leistungsempf\u00e4nger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zur\u00fcckgezahlten Betrages. F\u00fcr die Finanzverwaltung ergibt sich aus dieser Vorschrift ein \u00f6ffentlich-rechtlicher R\u00fcckforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund f\u00fcr eine Steuererstattung von Anfang an fehlt oder sp\u00e4ter weggefallen ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6.\u00a0Dezember 1988 VII\u00a0R\u00a0206\/83 , BFHE 155, 40 , BStBl II 1989, 223; vom 14.\u00a0Februar 1989 VII\u00a0R\u00a055\/86, BFH\/NV 1989, 751 , m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>18 <\/strong>\u00a02. Das FG hat zutreffend ausgef\u00fchrt, dass die Voraussetzungen f\u00fcr einen Erstattungsanspruch des FA nach \u00a7\u00a037 Abs.\u00a02 AO nicht erf\u00fcllt sind. Denn die Vorsteuerbetr\u00e4ge sind nicht ohne rechtlichen Grund an die GmbH gezahlt worden.<\/p>\n<p><strong>19 <\/strong>\u00a0a) Ob eine Steuer oder eine Steuerverg\u00fctung i.S. des \u00a7\u00a037 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 AO ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, richtet sich regelm\u00e4\u00dfig nach den zugrunde liegenden Steuerbescheiden. Grundlage f\u00fcr die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis (\u00a7\u00a037 AO ) sind die Steuerbescheide; die Steueranmeldungen (\u00a7\u00a0168 AO ) stehen den Steuerbescheiden gleich (\u00a7\u00a0218 Abs.\u00a01 S\u00e4tze\u00a01 und 2 AO ; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.\u00a0Dezember 1986 I\u00a0R\u00a052\/83 , BFHE 149, 440 , BStBl II 1988, 521; vom 28.\u00a0November 1990 V\u00a0R\u00a0117\/86, BFHE 163, 112 , BStBl II 1991, 281).<\/p>\n<p><strong>20 <\/strong>\u00a0b) Im Streitfall ist danach der rechtliche Grund f\u00fcr die Auszahlung der Umsatzsteuer (Vorsteuer\u00fcbersch\u00fcsse) an die GmbH deren Umsatzsteuer-Voranmeldungen f\u00fcr Februar, April, Juni bis September und Dezember 2004. Diese Steueranmeldungen (\u00a7\u00a0150 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 AO ) stehen grunds\u00e4tzlich jeweils einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleich (\u00a7\u00a0168 Satz\u00a01 AO ). Da die Steueranmeldungen in den einzelnen streitbefangenen Voranmeldungszeitr\u00e4umen jeweils zu Steuerverg\u00fctungen f\u00fchrten, trat diese Folge jeweils mit der Zustimmung des FA (vgl. \u00a7\u00a0168 Satz\u00a02 AO ) ein, die sp\u00e4testens konkludent in der Auszahlung der Erstattungsbetr\u00e4ge zu sehen ist.<\/p>\n<p><strong>21 <\/strong>\u00a0Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, die f\u00fcr den Senat nach \u00a7\u00a0118 Abs.\u00a02 FGO bindend sind, hat das FA diese Steuerbescheide nicht wirksam aufgehoben. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat sich das FG davon \u00fcberzeugt, dass der Zugang der Aufhebungsbescheide vom 12.\u00a0September 2005 und der entsprechenden Abrechnungen nicht nachgewiesen ist. Die angebliche Bekanntgabe der Bescheide erfolgte mit einfachem Brief. Ein Empfangsnachweis liegt nicht vor. Der Kl\u00e4ger hat den Zugang bestritten. Anhaltspunkte aus dem anderweitigen Schriftverkehr f\u00fcr den Erhalt des Schreibens sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>22 <\/strong>\u00a0c) Aber auch soweit der VII. Senat des BFH im Rahmen der Beurteilung, ob i.S. des \u00a7\u00a037 Abs.\u00a02 AO \u201eohne rechtlichen Grund\u201d gezahlt wurde, auf das materielle Steuerrecht abstellt (vgl. auch Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , \u00a7\u00a037 AO Rz\u00a027\u00a0ff.; Ratschow in Klein, AO , 11.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a037 Rz\u00a03\u00a0ff.) rechtfertigt dies im Ergebnis keine abweichende rechtliche W\u00fcrdigung.<\/p>\n<p><strong>23 <\/strong>\u00a0Danach ist der Steuererstattungsanspruch zwar bereits mit der Zahlung eines nach materiellem Recht nicht geschuldeten Betrages entstanden. F\u00fcr die Durchsetzung (Verwirklichung) des materiell bereits entstandenen Erstattungsanspruchs bedarf es jedoch auch nach dieser Auffassung der vorherigen \u00c4nderung einer bestehenden, dem materiellen Steuerrecht widersprechenden Steuerfestsetzung (vgl. BFH-Urteile vom 26.\u00a0April 1994 VII\u00a0R\u00a0109\/93 , BFH\/NV 1994, 839 ; vom 15.\u00a0Oktober 1997 II\u00a0R\u00a056\/94, BFHE 184, 111 , BStBl II 1997, 796; vom 29.\u00a0Oktober 2002 VII\u00a0R\u00a02\/02, BFHE 200, 88 , BStBl II 2003, 43, unter II.2.b; vgl. ferner BFH-Urteile vom 29.\u00a0Januar 1991 VII\u00a0R\u00a045\/90 , BFH\/NV 1991, 791 ; vom 6.\u00a0Februar 1996 VII\u00a0R\u00a050\/95, BFHE 179, 556 , BStBl II 1997, 112).<\/p>\n<p><strong>24 <\/strong>\u00a0Denn unabh\u00e4ngig von der Frage der Entstehung des Erstattungsanspruchs kommt eine R\u00fcckforderung materiell zu viel entrichteter Steuer nur dann in Betracht, wenn eine entgegenstehende Steueranmeldung, die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0218 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 AO einem Steuerbescheid gleichsteht, aufgehoben oder ge\u00e4ndert worden ist. Dies ergibt sich aus \u00a7\u00a0218 Abs.\u00a01 AO (vgl. BFH-Urteile vom 6.\u00a0Februar 1990 VII\u00a0R\u00a086\/88 , BFHE 160, 108 , BStBl II 1990, 523; in BFHE 184, 111 , BStBl II 1997, 796). Der Steueranspruch entsteht zwar nach \u00a7\u00a038 AO mit der Verwirklichung des Tatbestands, an den das Gesetz die Leistungspflicht kn\u00fcpft, durch den Steuerbescheid wird jedoch erst die Grundlage f\u00fcr die Verwirklichung des Steueranspruchs geschaffen (\u00a7\u00a0218 Abs.\u00a01 AO ). Der \u2014ggf. materiell unrichtige\u2014 Steuerbescheid beeinflusst zwar nicht die materielle H\u00f6he des Steuererstattungsanspruchs, solange er jedoch besteht, legt er fest, ob und in welcher H\u00f6he ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 184, 111 , BStBl II 1997, 796; in BFHE 200, 88 , BStBl II 2003, 43, unter II.2.b). Dem Steuererstattungsanspruch des FA stehen daher die bestehenden \u2014wenn auch ggf. materiell unrichtigen\u2014 Steueranmeldungen entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 184, 111 , BStBl II 1997, 796; in BFHE 200, 88 , BStBl II 2003, 43, unter II.2.b).<\/p>\n<p><strong>25 <\/strong>\u00a0d) Aus dem vom FA angef\u00fchrten Beschluss des BFH vom 21.\u00a0Mai 2004 V\u00a0B\u00a0212\/03 (BFH\/NV 2004, 1368 ), wonach die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nicht voraussetzt, dass die Steuerschuld gegen den Erstschuldner bereits festgesetzt wurde (vgl. auch \u00a7\u00a0191 Abs.\u00a03 Satz\u00a04 AO ), ergibt sich keine abweichende Beurteilung, da dem Beschluss ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Dort sind wirksame \u00c4nderungsbescheide gegen\u00fcber der Rechtsnachfolgerin der GbR ergangen \u2014und entgegen der Auffassung des FA nicht (ebenfalls) aufgehoben worden\u2014, woran es in dem hier zu entscheidenden Streitfall gerade fehlt.<\/p>\n<p><strong>26 <\/strong>\u00a0e) Ohne Erfolg beruft sich das FA ferner auf das BFH-Urteil vom 12.\u00a0Oktober 1999 VII\u00a0R\u00a098\/98 (BFHE 190, 25 , BStBl II 2000, 486).<\/p>\n<p><strong>27 <\/strong>\u00a0Nach diesem Urteil kann der Haftungsschuldner auch nach Ergehen des Umsatzsteuer-Jahresbescheids gegen\u00fcber dem Steuerschuldner noch durch Haftungsbescheid f\u00fcr r\u00fcckst\u00e4ndige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden, wenn die Haftungsvoraussetzungen (nur) bez\u00fcglich der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen vorlagen.<\/p>\n<p><strong>28 <\/strong>\u00a0Der BFH hat unter II.2. der Urteilsgr\u00fcnde zwar u.a. ausgef\u00fchrt, die Festsetzung des Steueranspruchs gegen\u00fcber dem Steuerschuldner sei f\u00fcr die Inanspruchnahme des Haftenden ohne Bedeutung; denn die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners setze nicht voraus, dass die Steuerschuld gegen den Erstschuldner festgesetzt worden sei; ausreichend sei, dass der Prim\u00e4ranspruch gegen die GmbH bei Erlass des Haftungsbescheids bzw. im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung \u00fcber diesen noch bestehe.<\/p>\n<p><strong>29 <\/strong>\u00a0Diese Aussagen haben aber nicht die ihnen vom FA beigelegte Bedeutung f\u00fcr den hier gegebenen Sachverhalt, dass gegen einen Dritten ein Haftungsbescheid wegen einer Steuerschuld einer GmbH erlassen wurde, die nach Lage der gegen die GmbH ergangenen Steuerbescheide gar nicht bestand.<\/p>\n<p><strong>30 <\/strong>\u00a03. Der erkennende Senat ist nach dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan (GVPL) des BFH f\u00fcr die Entscheidung der Sache zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p><strong>31 <\/strong>\u00a0a) Die Zust\u00e4ndigkeit des XI.\u00a0Senats des BFH ergibt sich aus der allgemeinen Senatszust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Fragen aus dem Rechtsgebiet der Umsatzsteuer f\u00fcr Steuerpflichtige mit den Anfangsbuchstaben L bis Z (Buchst.\u00a0A, XI.\u00a0Senat Nr.\u00a01 GVPL).<\/p>\n<p><strong>32 <\/strong>\u00a0In Haftungsf\u00e4llen richtet sich die Zust\u00e4ndigkeit nach II. Nr.\u00a07 der Erg\u00e4nzenden Regelungen des GVPL nach dem Namen des Steuerschuldners, in dessen Person die Steueranspr\u00fcche entstanden sind. Tr\u00e4gt die Firma des Steuerschuldners \u2014wie hier\u2014 die Firma der GmbH einen Familiennamen, ist in entsprechender Anwendung des nach II. Nr.\u00a05 Buchst.\u00a0a der Erg\u00e4nzenden Regelungen des GVPL der erste Buchstabe des ersten Familiennamens ma\u00dfgebend, im Streitfall somit der Anfangsbuchstabe M des Familiennamens M&#8230;<\/p>\n<p><strong>33 <\/strong>\u00a0b) Die Zust\u00e4ndigkeit des VII.\u00a0Senats des BFH nach Buchst.\u00a0A, VII.\u00a0Senat Nr.\u00a05 Buchst.\u00a0b GVPL (Haftung f\u00fcr Umsatzsteuer, wenn diese nicht auf dem Einzelsteuergesetz beruht und Grund oder H\u00f6he der Steuer nicht streitig ist) ist nicht gegeben. Denn der Kl\u00e4ger hat bestritten, dass materiell-rechtlich ein R\u00fcckforderungsanspruch des FA gegen die GmbH besteht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Haftung f\u00fcr Umsatzsteuer \u00a0Leitsatz 1. Die Haftungsinanspruchnahme f\u00fcr einen Umsatzsteuerr\u00fcckforderungsanspruch wegen (angeblich) materiell-rechtlich zu Unrecht festgesetzter und ausgezahlter negativer Umsatzsteuer (Vorsteuer\u00fcbersch\u00fcsse) setzt voraus, dass aufgrund der formellen Bescheidlage (Aufhebung oder \u00c4nderung der Steuerfestsetzung) beim Steuerpflichtigen (Prim\u00e4rschuldner) festgestellt wurde, dass der Umsatzsteuererstattungs- bzw. Verg\u00fctungsanspruch nicht bestanden hat. 2. 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