{"id":28355,"date":"2012-08-22T10:10:11","date_gmt":"2012-08-22T08:10:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28355"},"modified":"2013-05-08T10:11:00","modified_gmt":"2013-05-08T08:11:00","slug":"umsatzsteuer-befreiung-von-umsatzen-der-vermogensverwaltung-mit-wertpapieren-eugh-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-befreiung-von-umsatzen-der-vermogensverwaltung-mit-wertpapieren-eugh-2\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer | Befreiung von Ums\u00e4tzen der Verm\u00f6gensverwaltung mit Wertpapieren (EuGH)"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Steuerbefreiung von Ums\u00e4tzen der Verm\u00f6gensverwaltung mit Wertpapieren <\/strong><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Eine Leistung der Verm\u00f6gensverwaltung mit Wertpapieren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, d. h. eine entgeltliche T\u00e4tigkeit, bei der ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens \u00fcber den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht, besteht aus zwei Elementen, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden.<\/p>\n<p>2. Art. 135 Abs. 1 Buchst. f bzw. g der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Verm\u00f6gensverwaltung mit Wertpapieren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht gem\u00e4\u00df dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit ist.<\/p>\n<p>3. Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006\/112 ist dahin auszulegen, dass er nicht nur die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g dieser Richtlinie genannten Leistungen umfasst, sondern auch die Leistungen der Verm\u00f6gensverwaltung mit Wertpapieren.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>BFH v. 28.10.2010 &#8211; V R 9\/10 EuGH C-44\/11<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/h2>\n<p><strong>1<\/strong> Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 56 Abs. 1 Buchst. e und Art. 135 Abs. 1 Buchst. f und g der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Richtlinie 2006\/112).<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Frankfurt am Main V-H\u00f6chst (im Folgenden: Finanzamt) und der Deutsche Bank AG (im Folgenden: Deutsche Bank), bei dem es insbesondere um die rechtliche Einordnung der von der Deutschen Bank get\u00e4tigten Verm\u00f6gensverwaltung mit Wertpapieren (im Folgenden: Portfolioverwaltung) im Hinblick auf die Befreiung von der Mehrwertsteuer geht.<\/p>\n<p>Rechtlicher Rahmen<\/p>\n<p>Unionsrecht<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Art. 56 der Richtlinie 2006\/112 bestimmte im entscheidungserheblichen Zeitraum:<\/p>\n<p>\u201e(1) Als Ort der folgenden Dienstleistungen, die an au\u00dferhalb der Gemeinschaft ans\u00e4ssige Dienstleistungsempf\u00e4nger oder an Steuerpflichtige, die innerhalb der Gemeinschaft, jedoch au\u00dferhalb des Staates des Dienstleistungserbringers ans\u00e4ssig sind, erbracht werden, gilt der Ort, an dem der Dienstleistungsempf\u00e4nger den Sitz seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit oder eine feste Niederlassung hat, f\u00fcr welche die Dienstleistung erbracht worden ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gew\u00f6hnlicher Aufenthaltsort:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>e) Bank-, Finanz- und Versicherungsums\u00e4tze, einschlie\u00dflich R\u00fcckversicherungsums\u00e4tze, ausgenommen die Vermietung von Schlie\u00dff\u00e4chern;<\/p>\n<p>&#8230;\u201d<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Art. 135 der Richtlinie 2006\/112 bestimmt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Ums\u00e4tze von der Steuer:<\/p>\n<p>a) Versicherungs- und R\u00fcckversicherungsums\u00e4tze einschlie\u00dflich der dazugeh\u00f6rigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden;<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>f) Ums\u00e4tze &#8211; einschlie\u00dflich der Vermittlung, jedoch nicht der Verwahrung und der Verwaltung -, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren und der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Rechte und Wertpapiere;<\/p>\n<p>g) die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sonderverm\u00f6gen;<\/p>\n<p>&#8230;\u201d<\/p>\n<p>Deutsches Recht<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> \u00a7 3a Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (im Folgenden: UStG ) lautete in seiner im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung:<\/p>\n<p>\u201eIst der Empf\u00e4nger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgef\u00fchrt, wo der Empf\u00e4nger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsst\u00e4tte eines Unternehmers ausgef\u00fchrt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsst\u00e4tte ma\u00dfgebend. Ist der Empf\u00e4nger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgef\u00fchrt.\u201d<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> \u00a7 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a dieses Gesetzes bestimmte:<\/p>\n<p>\u201eSonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind: &#8230;<\/p>\n<p>a) die sonstigen Leistungen der in \u00a7 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h und Nr. 10 bezeichneten Art sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten &#8230;\u201d.<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. e und h UStG sieht vor:<\/p>\n<p>\u201eVon den unter \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Ums\u00e4tzen sind steuerfrei:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>e) die Ums\u00e4tze im Gesch\u00e4ft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Ums\u00e4tze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>h) die Verwaltung von Investmentverm\u00f6gen nach dem Investmentgesetz und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes;<\/p>\n<p>&#8230;\u201d<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> In einem vom Bundesfinanzministerium stammenden Schreiben, einer norminterpretierenden Verwaltungsanweisung, die f\u00fcr die Gerichte nicht bindend ist, hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 3a Abs. 3 und 4 Nr. 6 Buchst. a UStG ist f\u00fcr die Ortsbestimmung bei einer Verm\u00f6gensverwaltung nicht anzuwenden. Auch eine unmittelbare Berufung auf Art. 56 Abs. 1 Buchst. e [der Richtlinie 2006\/112], wonach sich der Leistungsort in bestimmten F\u00e4llen bei &#8218;Bank-, Finanz- und Versicherungsums\u00e4tzen&#8216; nach dem Sitz oder der Betriebsst\u00e4tte des Leistungsempf\u00e4ngers bestimmt, ist nicht m\u00f6glich. &#8218;Bank-, Finanz- und Versicherungsums\u00e4tze&#8216; sind Begriffe des Gemeinschaftsrechts und als solche auszulegen. Die [Richtlinie 2006\/112] &#8211; und bis 31. Dezember 2006 auch die [Sechste Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern &#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)] &#8211; definier[t] zwar nicht, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist. Jedoch enth\u00e4lt die [Richtlinie 2006\/112] in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis f &#8230; dezidierte Aussagen zur Auslegung dieser Begriffe. Die Verm\u00f6gensverwaltung ist in diesen genannten Vorschriften nicht aufgef\u00fchrt. Aus Art. 56 Abs. 1 Buchst. e [der Richtlinie 2006\/112] &#8230; ergibt sich auch nicht, dass die Vorschrift dar\u00fcber hinaus weitere Bank-, Finanz- und Versicherungsums\u00e4tze umfassen soll.<\/p>\n<p>Die einheitliche Leistung &#8218;Verm\u00f6gensverwaltung&#8216; ist steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung des \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. e UStG kommt nicht in Betracht, weil die Verm\u00f6gensverwaltung (Portfolioverwaltung) nicht zu den nach den genannten Vorschriften beg\u00fcnstigten Ums\u00e4tzen geh\u00f6rt. &#8230;\u201d<\/p>\n<p>Sachverhalt und Vorlagefragen<\/p>\n<p><strong>9<\/strong> Im Jahr 2008 erbrachte die Deutsche Bank selbst und \u00fcber Tochtergesellschaften Dienstleistungen der Portfolioverwaltung an Kunden, die Anlagen t\u00e4tigen wollten (im Folgenden: Anleger). Die Anleger beauftragten die Deutsche Bank, Wertpapiere unter Ber\u00fccksichtigung der von ihnen ausgew\u00e4hlten Anlagestrategievariante nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Einholung ihrer Weisung zu verwalten sowie alle hierf\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfigen Ma\u00dfnahmen zu treffen. Die Deutsche Bank war berechtigt, \u00fcber die Verm\u00f6genswerte (Wertpapiere) im Namen und f\u00fcr Rechnung der Anleger zu verf\u00fcgen.<\/p>\n<p><strong>10<\/strong> Die Anleger zahlten eine j\u00e4hrliche Verg\u00fctung in H\u00f6he von 1,8 % des Werts des verwalteten Verm\u00f6gens. Diese Verg\u00fctung setzte sich aus einem Anteil f\u00fcr die Verm\u00f6gensverwaltung in H\u00f6he von 1,2 % des Werts des verwalteten Verm\u00f6gens und einem Anteil f\u00fcr den Kauf und Verkauf von Wertpapieren in H\u00f6he von 0,6 % des Verm\u00f6genswerts zusammen. Sie umfasste auch die Konto- und Depotf\u00fchrung sowie die Ausgabeaufschl\u00e4ge f\u00fcr den Erwerb von Anteilen einschlie\u00dflich der Anteile an Fonds, die durch Unternehmen der Deutschen Bank verwaltet wurden.<\/p>\n<p><strong>11<\/strong> Jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahrs sowie zum Jahresende erhielt jeder Anleger einen Bericht \u00fcber den Verlauf der Verwaltung seines Verm\u00f6gens. Die Anleger hatten das Recht, den Verwaltungsauftrag jederzeit mit sofortiger Wirkung zu beenden.<\/p>\n<p><strong>12<\/strong> Bei Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum Mai 2008 wies die Deutsche Bank das Finanzamt darauf hin, dass sie davon ausgehe, dass ihre Leistungen im Rahmen der Portfolioverwaltung, wenn sie an Anleger im Inland und im \u00fcbrigen Gebiet der Europ\u00e4ischen Union erbracht w\u00fcrden, nach \u00a7 4 Nr. 8 UStG steuerfrei seien. Wenn diese Leistungen an Anleger im Drittlandsgebiet erbracht w\u00fcrden, seien sie ihres Erachtens nach \u00a7 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG nicht steuerbar.<\/p>\n<p><strong>13<\/strong> Das Finanzamt folgte dieser Argumentation nicht und erlie\u00df am 29. April 2009 einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum Mai 2008, in dem es die Ums\u00e4tze der Portfolioverwaltung f\u00fcr die betreffenden Anleger als steuerbar und steuerpflichtig behandelte.<\/p>\n<p><strong>14<\/strong> Der von der Deutschen Bank gegen diesen Vorauszahlungsbescheid eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht gab der von der Deutschen Bank hiergegen erhobenen Klage hingegen statt. Das Finanzamt legte gegen das Urteil des Finanzgerichts sodann Revision beim Bundesfinanzhof ein.<\/p>\n<p><strong>15<\/strong> Der Bundesfinanzhof ist sich insbesondere nicht sicher, wie die Portfolioverwaltung im Hinblick auf Befreiungen von der Mehrwertsteuer einzuordnen ist. Er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n<p>1. Ist die Portfolioverwaltung, bei der ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt aufgrund eigenen Ermessens \u00fcber den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht,<\/p>\n<p>&#8211; nur als Verwaltung von Sonderverm\u00f6gen f\u00fcr mehrere Anleger gemeinsam nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006\/112 oder<\/p>\n<p>&#8211; als individuelle Portfolioverwaltung f\u00fcr einzelne Anleger nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006\/112 (Umsatz, der sich auf Wertpapiere bezieht, oder als Vermittlung eines derartigen Umsatzes) steuerfrei?<\/p>\n<p>2. Welche Bedeutung kommt bei der Bestimmung von Haupt- und Nebenleistung dem Kriterium, dass die Nebenleistung f\u00fcr die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, im Verh\u00e4ltnis zur gesonderten Berechnung der Nebenleistung und der Erbringbarkeit der Nebenleistung durch Dritte zu?<\/p>\n<p>3. Erfasst Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006\/112 nur die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g der Richtlinie 2006\/112 genannten Leistungen oder auch die Portfolioverwaltung, selbst wenn dieser Umsatz nicht der zuletzt genannten Bestimmung unterliegt?<\/p>\n<p>Zu den Vorlagefragen<\/p>\n<p>Zur zweiten Frage<\/p>\n<p><strong>16<\/strong> Mit seiner zweiten Frage, die an erster Stelle zu pr\u00fcfen ist, m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, welche Bedeutung bei der Bestimmung der Haupt- und der Nebenleistung im Rahmen einer Portfolioverwaltung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden &#8211; d. h. einer entgeltlichen T\u00e4tigkeit, bei der ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens \u00fcber den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht &#8211; dem Kriterium, dass eine Nebenleistung f\u00fcr die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, im Verh\u00e4ltnis zur gesonderten Berechnung der Nebenleistung und der Erbringbarkeit der Nebenleistung durch Dritte zukommt.<\/p>\n<p><strong>17<\/strong> Zun\u00e4chst ist festzustellen, dass eine Portfolioverwaltung wie die von der Deutschen Bank im Ausgangsrechtsstreit get\u00e4tigte mehrere Elemente umfasst.<\/p>\n<p><strong>18<\/strong> Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41\/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19, sowie vom 10. M\u00e4rz 2011, Bog u. a., C-497\/09, C-499\/09, C-501\/09 und C-502\/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr. 52).<\/p>\n<p><strong>19<\/strong> Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine einheitliche Leistung insbesondere dann vorliegt, wenn ein Teil die Hauptleistung, ein anderer Teil aber eine Nebenleistung darstellt, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (vgl. Urteil vom 15. Mai 2001, Primback, C-34\/99, Slg. 2001, I-3833, Randnr. 45 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>20<\/strong> Allerdings ist zu beachten, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer auch unter anderen Umst\u00e4nden eine einheitliche Leistung vorliegen kann.<\/p>\n<p><strong>21<\/strong> Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine einheitliche Leistung auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige f\u00fcr den Verbraucher &#8211; wobei auf einen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist &#8211; zwei oder mehr Elemente liefert oder Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd w\u00e4re (Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22).<\/p>\n<p><strong>22<\/strong> Angesichts dieser Ausf\u00fchrungen und um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist davon auszugehen, dass es dem Gericht mit seiner zweiten Frage darum geht, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung der Portfolioverwaltung &#8211; eine entgeltliche T\u00e4tigkeit, bei der ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens \u00fcber den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht &#8211; mehrwertsteuerrechtlich einzuordnen und insbesondere zu kl\u00e4ren, ob diese T\u00e4tigkeit als eine einzige wirtschaftliche Leistung anzusehen ist.<\/p>\n<p><strong>23<\/strong> Nimmt man im Einklang mit der in Randnr. 18 des vorliegenden Urteils angef\u00fchrten Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung dieser Leistung der Portfolioverwaltung vor, wird deutlich, dass sie im Wesentlichen eine Verbindung aus der Leistung der Analyse und Beaufsichtigung des Verm\u00f6gens des Anlegers zum einen und der Leistung des eigentlichen Kaufs und Verkaufs von Wertpapieren zum anderen darstellt.<\/p>\n<p><strong>24<\/strong> Zwar k\u00f6nnen diese beiden Teile der Leistung der Portfolioverwaltung getrennt erbracht werden. M\u00f6glicherweise w\u00fcnscht ein Anleger n\u00e4mlich nur eine Beratungsleistung und zieht es vor, selbst \u00fcber die Anlagen zu entscheiden und sie auch selbst zu t\u00e4tigen. Dagegen kann ein Anleger, der es vorzieht, selbst \u00fcber die Anlagen in Wertpapiere zu entscheiden und allgemeiner sein Verm\u00f6gen zu strukturieren und zu beaufsichtigen, ohne Kaufs- und Verkaufshandlungen vorzunehmen, f\u00fcr die letztgenannte Art von Ums\u00e4tzen einen Mittler heranziehen.<\/p>\n<p><strong>25<\/strong> Dem durchschnittlichen Anleger geht es im Rahmen einer Leistung der Portfolioverwaltung wie der von der Deutschen Bank im Ausgangsrechtsstreit erbrachten jedoch gerade um die Verbindung dieser beiden Elemente.<\/p>\n<p><strong>26<\/strong> Wie die Generalanw\u00e4ltin in Nr. 30 ihrer Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, w\u00e4re eine Entscheidung \u00fcber das optimale Vorgehen bei dem Erwerb, der Ver\u00e4u\u00dferung oder dem Halten von Wertpapieren f\u00fcr die Anleger im Rahmen der Leistung der Portfolioverwaltung nicht von Nutzen, wenn sie nie umgesetzt w\u00fcrde. Sinnlos w\u00e4re es auch, ohne Fachkenntnisse und ohne vorherige Marktanalyse Verk\u00e4ufe oder K\u00e4ufe je nach Fall zu t\u00e4tigen oder nicht zu t\u00e4tigen.<\/p>\n<p><strong>27<\/strong> Im Rahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung der Portfolioverwaltung sind diese beiden Elemente nicht nur untrennbar, sondern auch als gleichrangig anzusehen. Beide sind n\u00e4mlich f\u00fcr die Erbringung der Gesamtleistung unerl\u00e4sslich, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine als Hauptleistung und die andere als Nebenleistung anzusehen ist.<\/p>\n<p><strong>28<\/strong> Folglich ist davon auszugehen, dass die genannten Elemente so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>29<\/strong> Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass eine Leistung der Portfolioverwaltung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, d. h. eine entgeltliche T\u00e4tigkeit, bei der ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens \u00fcber den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht, aus zwei Elementen besteht, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden.<\/p>\n<p>Zur ersten Frage<\/p>\n<p><strong>30<\/strong> Mit seiner ersten Frage, die an zweiter Stelle zu pr\u00fcfen ist, m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. f bzw. g der Richtlinie 2006\/112 dahin auszulegen ist, dass eine Portfolioverwaltung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gem\u00e4\u00df dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit ist.<\/p>\n<p><strong>31<\/strong> Zu der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006\/112 vorgesehenen Befreiung ist festzustellen, dass der Begriff der Verwaltung von Sonderverm\u00f6gen in der Richtlinie 2006\/112 nicht definiert ist. Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass es sich bei den Ums\u00e4tzen, f\u00fcr die diese Befreiung gilt, um diejenigen handelt, die f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Organismen f\u00fcr gemeinsame Anlagen spezifisch sind (Urteil vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169\/04, Slg. 2006, I-4027, Randnr. 63).<\/p>\n<p><strong>32<\/strong> Hierzu ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85\/611\/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen f\u00fcr gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375, S. 3) in der durch die Richtlinie 2001\/108\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. L 41, S. 35) ge\u00e4nderten Fassung, dass es sich um Organismen handelt, deren ausschlie\u00dflicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder f\u00fcr gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und\/oder anderen liquiden Finanzanlagen zu investieren, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Verm\u00f6gens der Organismen zur\u00fcckgenommen oder ausgezahlt werden.<\/p>\n<p><strong>33<\/strong> Wie die Generalanw\u00e4ltin in den Nrn. 14 und 15 ihrer Schlussantr\u00e4ge erl\u00e4utert hat, handelt es sich konkret um gemeinsame Verm\u00f6gensfonds, in denen zahlreiche Anlagen geb\u00fcndelt und auf ein Spektrum von Wertpapieren verteilt sind, die sich zur Optimierung der Ergebnisse wirksam verwalten lassen und in deren Rahmen die einzelnen Anlagebetr\u00e4ge verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig sein k\u00f6nnen. Derartige Fonds verwalten ihre Anlagen im eigenen Namen und f\u00fcr eigene Rechnung, w\u00e4hrend der einzelne Anleger einen oder mehrere Anteile an dem Fonds, nicht aber die Anlagen des Fonds als solche besitzt.<\/p>\n<p><strong>34<\/strong> Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren von der Deutschen Bank erbrachten beziehen sich dagegen im Allgemeinen auf das Verm\u00f6gen einer Einzelperson, das einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Gesamtwert haben muss, damit seine Verwaltung rentabel ist. Der Portfoliomanager kauft und verkauft Anlageprodukte im Namen und f\u00fcr Rechnung des Anlegers, der w\u00e4hrend der gesamten Dauer des Vertrags und auch bei dessen Beendigung Inhaber der einzelnen Wertpapiere bleibt.<\/p>\n<p><strong>35<\/strong> Folglich entspricht die von der Deutschen Bank im Ausgangsverfahren get\u00e4tigte Portfolioverwaltung nicht dem Begriff \u201eVerwaltung von &#8230; Sonderverm\u00f6gen\u201d im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006\/112.<\/p>\n<p><strong>36<\/strong> Zur Reichweite von Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006\/112 hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Ums\u00e4tze, die sich auf Aktien und andere Wertpapiere beziehen, Ums\u00e4tze sind, die auf dem Wertpapiermarkt bewirkt werden, und dass der Wertpapierhandel Handlungen umfasst, die die rechtliche und finanzielle Lage zwischen den Parteien \u00e4ndern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2\/95, Slg. 1997, I-3017, Randnrn. 72 und 73, sowie vom 5. Juli 2012, DTZ Zadelhoff, C-259\/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr. 22).<\/p>\n<p><strong>37<\/strong> Die in dieser Bestimmung enthaltene Wendung \u201eUms\u00e4tze, &#8230; die sich auf &#8230; Wertpapiere beziehen\u201d betrifft daher Ums\u00e4tze, die geeignet sind, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begr\u00fcnden, zu \u00e4ndern oder zum Erl\u00f6schen zu bringen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services, C-235\/00, Slg. 2001, I-10237, Randnr. 33, und DTZ Zadelhoff, Randnr. 23).<\/p>\n<p><strong>38<\/strong> Wie in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, besteht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung der Portfolioverwaltung im Wesentlichen aus zwei Elementen, und zwar zum einen aus der Leistung der Analyse und Beaufsichtigung des Verm\u00f6gens des Anlegers und zum anderen aus der Leistung des eigentlichen Kaufs und Verkaufs von Wertpapieren.<\/p>\n<p><strong>39<\/strong> W\u00e4hrend die Leistungen des Kaufs und Verkaufs von Wertpapieren unter Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006\/112 fallen k\u00f6nnen, gilt dies nicht f\u00fcr die Leistungen der Analyse und Beaufsichtigung des Verm\u00f6gens, da diese Leistungen nicht zwingend die Bewirkung von Ums\u00e4tzen voraussetzen, die geeignet sind, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begr\u00fcnden, zu \u00e4ndern oder zum Erl\u00f6schen zu bringen.<\/p>\n<p><strong>40<\/strong> Die Deutsche Bank und die Europ\u00e4ische Kommission sind der Ansicht, dass das Wesen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung der Portfolioverwaltung im aktiven Umsatz des Kaufs und Verkaufs von Wertpapieren bestehe und dass diese Leistung daher gem\u00e4\u00df Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006\/112 von der Mehrwertsteuer zu befreien sei. Das Finanzamt, die deutsche und die niederl\u00e4ndische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten K\u00f6nigreichs sehen in der genannten Portfolioverwaltung hingegen eine Leistung der Analyse und Beaufsichtigung, f\u00fcr die die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung nicht gelten k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>41<\/strong> Aus Randnr. 27 des vorliegenden Urteils geht jedoch hervor, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Elemente, aus denen diese Dienstleistung besteht, zum einen eine Hauptleistung und zum anderen eine Nebenleistung sind, da diese Elemente als gleichrangig anzusehen sind.<\/p>\n<p><strong>42<\/strong> Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung sind die Begriffe, die zur Umschreibung der in Art. 135 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112 genannten Steuerbefreiungen verwendet werden, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8\/01, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 36, und DTZ Zadelhoff, Randnr. 20).<\/p>\n<p><strong>43<\/strong> Da die genannte Leistung im Hinblick auf die Mehrwertsteuer nur als Ganzes ber\u00fccksichtigt werden kann, kann sie somit nicht von Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006\/112 erfasst werden.<\/p>\n<p><strong>44<\/strong> Diese Auslegung wird durch die Systematik der Richtlinie 2006\/112 best\u00e4tigt. Wie die deutsche und die niederl\u00e4ndische Regierung vorgetragen haben, betrifft n\u00e4mlich die nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006\/112 befreite Verwaltung von \u201eSonderverm\u00f6gen\u201d durch spezielle Kapitalanlagegesellschaften eine Form der Verwaltung von aus Wertpapieren bestehendem Verm\u00f6gen. Wenn diese Form der Verm\u00f6gensverwaltung mit Wertpapieren bereits unter die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie festgelegte Steuerbefreiung f\u00fcr auf Wertpapiere bezogene Ums\u00e4tze fiele, w\u00e4re es nicht notwendig gewesen, insoweit eine Befreiung in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie aufzunehmen.<\/p>\n<p><strong>45<\/strong> Schlie\u00dflich ist festzustellen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellt. Wie die Generalanw\u00e4ltin in Nr. 60 ihrer Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, erlaubt dieser Grundsatz nicht, den Geltungsbereich einer Befreiung ohne eindeutige Bestimmung auszuweiten. Dieser Grundsatz ist n\u00e4mlich keine Regel des Prim\u00e4rrechts, die f\u00fcr den Umfang eines Befreiungstatbestands bestimmend sein k\u00f6nnte, sondern ein Auslegungsgrundsatz, der neben dem Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmen anzuwenden ist.<\/p>\n<p><strong>46<\/strong> Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. f bzw. g der Richtlinie 2006\/112 dahin auszulegen ist, dass eine Portfolioverwaltung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht gem\u00e4\u00df dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit ist.<\/p>\n<p>Zur dritten Frage<\/p>\n<p><strong>47<\/strong> Mit seiner dritten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006\/112 dahin auszulegen ist, dass er nur die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g der Richtlinie 2006\/112 genannten Leistungen umfasst, oder ob er auch die Leistung der Portfolioverwaltung erfasst, selbst wenn dieser Umsatz nicht der zuletzt genannten Bestimmung unterliegt.<\/p>\n<p><strong>48<\/strong> Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006\/112 bestimmte, dass als Ort der Dienstleistungen der Bank-, Finanz- und Versicherungsums\u00e4tze, einschlie\u00dflich R\u00fcckversicherungsums\u00e4tze, ausgenommen die Vermietung von Schlie\u00dff\u00e4chern, die an au\u00dferhalb der Gemeinschaft ans\u00e4ssige Dienstleistungsempf\u00e4nger oder an Steuerpflichtige, die innerhalb der Gemeinschaft, jedoch au\u00dferhalb des Staates des Dienstleistungserbringers ans\u00e4ssig sind, erbracht werden, der Ort gilt, an dem der Dienstleistungsempf\u00e4nger den Sitz seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit oder eine feste Niederlassung hat, f\u00fcr welche die Dienstleistung erbracht worden ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gew\u00f6hnlicher Aufenthaltsort.<\/p>\n<p><strong>49<\/strong> Nach ihrem Wortlaut sollte diese Vorschrift den Ort bestimmen, an dem unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuer Bank-, Finanz- und Versicherungsums\u00e4tze, einschlie\u00dflich R\u00fcckversicherungsums\u00e4tze, bewirkt werden. Die genannte Bestimmung enthielt keine Bezugnahme auf die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g der Richtlinie 2006\/112 genannten Leistungen. Vielmehr sah sie eine einzige Ausnahme vor, n\u00e4mlich f\u00fcr die Vermietung von Schlie\u00dff\u00e4chern.<\/p>\n<p><strong>50<\/strong> Die Deutsche Bank, das Finanzamt, die niederl\u00e4ndische Regierung, die Regierung des Vereinigten K\u00f6nigreichs und die Kommission sind der Ansicht, dass der Geltungsbereich von Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006\/112 nicht auf den des Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g dieser Richtlinie begrenzt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>51<\/strong> Die deutsche Regierung vertritt unter Hinweis auf die Randnrn. 31 und 32 des Urteils vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding (C-242\/08, Slg. 2009, I-10099), die gegenteilige Auffassung. Der Gerichtshof habe in diesem Urteil festgestellt, dass das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionieren und die einheitliche Auslegung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems es verb\u00f6ten, die Begriffe \u201eVersicherungsums\u00e4tze\u201d und \u201eR\u00fcckversicherungsums\u00e4tze\u201d in den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie, die Art. 56 Abs. 1 Buchst. e und Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006\/112 entsprachen, unterschiedlich zu definieren, je nachdem, ob sie in der einen oder der anderen Vorschrift verwendet w\u00fcrden. Dies m\u00fcsse entsprechend auch f\u00fcr den Begriff \u201eFinanzums\u00e4tze\u201d gelten.<\/p>\n<p><strong>52<\/strong> Wie die Generalanw\u00e4ltin in Nr. 69 ihrer Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, h\u00e4ngen jedoch die Ausf\u00fchrungen im Urteil Swiss Re Germany Holding damit zusammen, dass in Art. 56 Abs. 1 Buchst. e und Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006\/112 f\u00fcr den Bereich der Versicherung im Wesentlichen identische Formulierungen verwendet wurden, n\u00e4mlich \u201eVersicherungsums\u00e4tze, einschlie\u00dflich R\u00fcckversicherungsums\u00e4tze\u201d bzw. \u201eVersicherungs- und R\u00fcckversicherungsums\u00e4tze\u201d.<\/p>\n<p><strong>53<\/strong> Dagegen besteht zwischen den Begriffen \u201eBankums\u00e4tze\u201d und \u201eFinanzums\u00e4tze\u201d in Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006\/112 und den in Art. 135 Abs. 1 Buchst. b bis g dieser Richtlinie genannten Ums\u00e4tzen keine entsprechende Verbindung. In keiner der letztgenannten Bestimmungen kamen die Begriffe \u201eBank-\u201d oder \u201eFinanz-\u201d vor. Die dort genannten Ums\u00e4tze waren finanzieller Natur, und viele von ihnen wurden wahrscheinlich von Banken get\u00e4tigt, jedoch nicht ausschlie\u00dflich. Zudem stellten sie bei Weitem keine ersch\u00f6pfende Auflistung aller Ums\u00e4tze dar, die von einer Bank get\u00e4tigt oder als Finanzums\u00e4tze angesehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>54<\/strong> Da die von der Deutschen Bank im Ausgangsverfahren get\u00e4tigte Portfolioverwaltung eine Leistung finanzieller Natur ist und Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006\/112 nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327\/94, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 21, sowie Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 34 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung), ist davon auszugehen, dass diese T\u00e4tigkeit als Finanzumsatz in den Geltungsbereich von Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006\/112 f\u00e4llt.<\/p>\n<p><strong>55<\/strong> Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006\/112 dahin auszulegen ist, dass er nicht nur die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g dieser Richtlinie genannten Leistungen umfasst, sondern auch die Leistungen der Portfolioverwaltung.<\/p>\n<p>Kosten<\/p>\n<p><strong>56<\/strong> F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>1. Eine Leistung der Verm\u00f6gensverwaltung mit Wertpapieren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, d. h. eine entgeltliche T\u00e4tigkeit, bei der ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens \u00fcber den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht, besteht aus zwei Elementen, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden.<\/p>\n<p>2. Art. 135 Abs. 1 Buchst. f bzw. g der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Verm\u00f6gensverwaltung mit Wertpapieren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht gem\u00e4\u00df dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit ist.<\/p>\n<p>3. Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006\/112 ist dahin auszulegen, dass er nicht nur die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g dieser Richtlinie genannten Leistungen umfasst, sondern auch die Leistungen der Verm\u00f6gensverwaltung mit Wertpapieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerbefreiung von Ums\u00e4tzen der Verm\u00f6gensverwaltung mit Wertpapieren \u00a0Leitsatz 1. 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