{"id":28363,"date":"2012-08-07T10:14:08","date_gmt":"2012-08-07T08:14:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28363"},"modified":"2018-03-22T11:23:27","modified_gmt":"2018-03-22T09:23:27","slug":"fg-berlin-brandenburg-zum-vorsteuerabzug-einer-holdinggesellschaft-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fg-berlin-brandenburg-zum-vorsteuerabzug-einer-holdinggesellschaft-2\/","title":{"rendered":"FG Berlin-Brandenburg zum Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft"},"content":{"rendered":"<p>\u201cUnternehmer, die grunds\u00e4tzlich verpflichtet sind, die in ihren Lieferungen und Leistungen enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuf\u00fchren, k\u00f6nnen ihrerseits Umsatzsteuerbetr\u00e4ge, die sie an andere Unternehmer f\u00fcr Lieferungen oder Leistungen f\u00fcr ihr eigenes Unternehmen zu zahlen haben, als sog. Vorsteuern von der eigenen Umsatzsteuerzahllast abziehen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte nun zu entscheiden, inwieweit dieser Vorsteuerabzug auch einer Holdinggesellschaft zusteht, die selbst kein operatives Gesch\u00e4ft betreibt, sondern administrative Leistungen an ihre Beteiligungsgesellschaften erbringt (Urteil vom 10. Mai 2012, Aktenzeichen\u00a0<a title=\"FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 5 K 5264\/09\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20K%205264\/09\">5 K 5264\/09<\/a>). Die klagende Holdinggesellschaft machte den Vorsteuerabzug aus Kapitalbeschaffungsleistungen geltend, die der Verbesserung der Handelbarkeit ihrer eigenen Anteile dienten. Das Finanzamt versagte dies mit dem Argument, die Aufwendungen f\u00fcr Kapitalbeschaffungsleistungen st\u00fcnden in keinem Zusammenhang mit den eigenen steuerpflichtigen Leistungen der Gesellschaft an ihre Beteiligungsgesellschaften. Die Richter des Finanzgerichts gaben der Kl\u00e4gerin Recht. Bei den Kosten handelt es sich ihrer Auffassung nach um sog. Allgemeinkosten, die direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Holdinggesellschaft zusammenh\u00e4ngen. Daran \u00e4ndere auch nichts der Umstand, dass die Aufwendungen f\u00fcr die Kapitalbeschaffungskosten im Verh\u00e4ltnis zu den durch die Beratung der Beteiligungsgesellschaften erzielten Dienstleistungsentgelten relativ hoch waren.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung hat bei dem Bundesfinanzhof in M\u00fcnchen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil eingereicht, die dort unter dem Aktenzeichen V 73\/12 anh\u00e4ngig ist.\u201d<\/p>\n<p>Pressemeldung des Gerichts:\u00a0<a title=\"Finanzgericht Berlin-Brandenburg\" href=\"http:\/\/www.finanzgericht.berlin.brandenburg.de\/\" class=\"broken_link\">Finanzgericht Berlin-Brandenburg<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Vorsteuerabzug einer \u2013 f\u00fcr die 100%-ige Tochter administrative T\u00e4tigkeiten ausf\u00fchrendeHolding aus Kapitalbeschaffungsleistungen<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>Bezieht eine Holdinggesellschaft f\u00fcr administrative T\u00e4tigkeiten von ihrer 100%-igen Tochter-GmbH, mit der eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht, eine monatliche Dienstleistungspauschale, so dass sie (eigene) ausschlie\u00dflich umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, ist der uneingeschr\u00e4nkte Vorsteuerabzug der Aufwendungen f\u00fcr Dienstleistungen, die der Kapitalbeschaffung dienen, nicht dadurch ausgeschlossen, dass die \u2013 gegen\u00fcber der Dienstleistungspauschale deutlich h\u00f6heren \u2013 Aufwendungen nicht allein der umsatzsteuerpflichtigen T\u00e4tigkeit der Holding dienen, sondern im Besonderen der Kapitalausstattung der Tochter-Organgesellschaft und damit ggf. auch dem Bezug nicht steuerbarer Dividenden.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>UStG \u00a7 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1<br \/>\nUStG \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2<br \/>\nUStG \u00a7 2 Abs. 1<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>BFH 19.10.2012 &#8211; V B 73\/12<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand:<\/strong><\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Holdinggesellschaft, die mit Einbringungsvertrag vom 5.5.2006 s\u00e4mtliche Anteile an der H\u2026E\u2026GmbH erwarb. Das operative Gesch\u00e4ft \u2013 die Entwicklung und Produktion von Anlagen im Bereich Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie \u2013 betreibt die GmbH. Die Kl\u00e4gerin erbringt aufgrund Kooperationsvertrags vom 1.9.2006 administrative T\u00e4tigkeiten f\u00fcr die GmbH, die der Kl\u00e4gerin hierf\u00fcr eine monatliche Dienstleistungspauschale von 11.000 EUR zahlt. Die Beteiligten gehen \u00fcbereinstimmend von einer umsatzsteuerlichen Organschaft aus.<\/p>\n<p>Im Zuge einer Betriebspr\u00fcfung betreffend die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2006 bis 2008 stellte der Beklagte fest, dass die Kl\u00e4gerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen \u00fcber sog. Kapitalbeschaffungsleistungen in Anspruch genommen hatte. Diese laufenden wie auch einmaligen Leistungen dienten der Verbesserung der Handelbarkeit der Aktie. Das erworbene Kapitel wurde weitgehend an die GmbH durch Zuf\u00fchrung in die Kapitalr\u00fccklage weitergereicht. Der Beklagte versagte den Vorsteuerabzug \u2013 wie schon im Vorauszahlungsbescheid \u00fcber Umsatzsteuer Juli 2007, in dem eine Vorsteuerk\u00fcrzung von 3.562,50 EUR vorgenommen wurde \u2013 mit der Begr\u00fcndung, eine unternehmerische Veranlassung f\u00fcr diese Leistungen sei nicht erkennbar. Die Kl\u00e4gerin erziele als Holdinggesellschaft lediglich Erl\u00f6se aus Miete und \u00fcberlassener Arbeitsleistung an die GmbH sowie Zinsertr\u00e4ge. Mangels eines operativen Gesch\u00e4fts k\u00f6nnten die Aufwendungen f\u00fcr Kapitalbeschaffung nicht zu Preisbestandteilen von Ausgangsums\u00e4tzen der Kl\u00e4gerin werden. F\u00fcr das Streitjahr 2007 wurde eine Vorsteuerk\u00fcrzung von 86.582,83 EUR errechnet, die mit Bescheid vom 13.1.2012 umgesetzt wurde. Auf Tz. 21 und 22 des Pr\u00fcfungsberichts vom 19.8.2011 wird Bezug genommen. Den bereits gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid Juli 2007 erhobenen Einspruch der Kl\u00e4gerin wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 15.9.2009 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht zur Begr\u00fcndung ihrer Klage geltend, die unternehmerische Veranlassung der streitigen Kosten sei gegeben, da bei allgemeinen Kosten niemals ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsums\u00e4tzen bestehe. Zudem bestehe aufgrund der Organschaft mit der H\u2026 E\u2026GmbH als Organgesellschaft ein Unternehmen, bei dem die Ausgangsleistungen der Organgesellschaft dem Organtr\u00e4ger \u2013 also ihr, der Kl\u00e4gerin \u2013 zuzurechnen seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p><strong>unter \u00c4nderung des Bescheides vom 13.1.2012 die Umsatzsteuer 2007 dahingehend neu festzusetzen, dass weitere Vorsteuern in H\u00f6he von 90.144,83 EUR ber\u00fccksichtigt werden. <\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><strong>die Klage abzuweisen,<\/strong><\/p>\n<p><strong>hilfsweise, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.<\/strong><\/p>\n<p>Er macht geltend, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aktie st\u00fcnden weder in einem direkten Zusammenhang mit den Ausgangsums\u00e4tzen noch geh\u00f6rten sie zu den Allgemeinkosten. Dies verdeutliche nicht zuletzt das Verh\u00e4ltnis der in Rede stehenden Aufwendungen zur H\u00f6he der von der Kl\u00e4gerin erzielten Erl\u00f6se. Die Aufwendungen seien insgesamt dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen. Auf das Urteil des BFH vom 9.2.2012 (V R 40\/10 ; BFH\/NV 2012, 681 ) werde verwiesen.<\/p>\n<p>Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung neben den Verfahrensakten ein Band Umsatzsteuerakten, ein Aktenband \u201eBerichte \u00fcber Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfungen\u201d, ein Ordner \u201eArbeitsbogen Band II\u201d, ein Aktenband \u201eGesellschaftsvertr\u00e4ge\u201d und eine Heftung \u201eRechtsbehelf\u201d vorgelegen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, soweit Vorsteuern aus Kapitalbeschaffungsaufwendungen in H\u00f6he von 90.144,83 EUR au\u00dfer Ansatz gelassen worden sind.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen, wenn er eine nach den \u00a7\u00a7 14 , 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Unternehmer ist nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 UStG , wer eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt. Die gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit wird nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG dann nicht selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers eingegliedert ist. Aus diesem Regelungszusammenhang folgt zum Einen, dass die Kl\u00e4gerin als Holdinggesellschaft selbst Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein muss und zum Anderen, das diese Unternehmereigenschaft nicht erst durch ein Organschaftsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet werden kann, sondern bereits bestehen muss. Nach der Rechtsprechung des BFH im Anschluss an die Holding-Rechtsprechung des EuGH sind lediglich der Erwerb, das Halten oder der Verkauf von Aktien als solche nichtwirtschaftliche (nichtunternehmerische) T\u00e4tigkeiten, da sie Ausdruck der blo\u00dfen Eigentumsposition sind und nicht die Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten (Urteil des BFH vom 9.2.2012 V R 40\/0 a.a.O. unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH). Eine wirtschaftliche (unternehmerische) T\u00e4tigkeit setzt demgegen\u00fcber voraus, dass der Organtr\u00e4ger eigene entgeltliche Leistungen erbringt, wobei Leistungen ausschlie\u00dflich an die Organgesellschaft ausreichen (vgl. Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, UStG , \u00a7 2 Rz. 830 ff.; Stapperfend, UR 2006, 112 , jeweils unter Hinweis auf die Entscheidungen des EuGH vom 14.11.2000 C-142\/99 \u2013 Floridienne, EuGHE 2000, I-9567 und vom 27.9.2001 C-16\/00 \u2013 Cibo Participations, EuGHE 2001, I-6663 sowie des BFH vom 9.10.2002 V R 64\/99 , BStBl II 2003, 375).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund des Kooperationsvertrags vom 1.9.2006 unstreitig entgeltliche Leistungen in Form von dort n\u00e4her bezeichneten administrativen T\u00e4tigkeiten ihrer Gesellschafter und Mitarbeiter an die H\u2026 E\u2026 GmbH erbracht. Nach der dargestellten Rechtsprechung ist sie somit unternehmerisch t\u00e4tig mit der Folge, dass sie zum Vorsteuerabzug auch aus solchen Dienstleistungen berechtigt ist, die der Kapitalbeschaffung dienen. Entscheidend ist insoweit, dass die Dienstleistungen als allgemeine Kosten des Unternehmens direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Unternehmers zusammenh\u00e4ngen (Urteil des BFH vom 1.7.2004 V R 32\/00 , BStBl II 2004, 1022; Urteil des EuGH vom 27.9.2001 C-16\/00 Cibo Participations a.a.O.). Der uneingeschr\u00e4nkte Vorsteuerabzug ist demnach entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, dass die aktienbezogenen Aufwendungen nicht allein der umsatzsteuerpflichtigen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin dienten, sondern im Besonderen der Kapitalausstattung der Organgesellschaft und damit ggf. auch dem Bezug nicht steuerbarer Dividenden.<\/p>\n<p>Denn eine Zuordnung dieser Kosten zum nichtunternehmerischen Bereich kommt nach der zitierten Rechtsprechung von EuGH und BFH deshalb nicht in Betracht, weil es sich um Allgemeinkosten handelt, die mit der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit zusammenh\u00e4ngen. Da die Kl\u00e4gerin nur steuerpflichtige und nicht auch steuerfreie Ums\u00e4tze ausf\u00fchrte, ist der Vorsteuerabzug insgesamt zu gew\u00e4hren (vgl. Urteil des BFH vom 1.7.2004 V R 32\/00 , BStBl II 2004, 1022). Die von dem Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des BFH vom 9.2.2012 (V R 40\/10 a.a.O) l\u00e4sst keine andere Beurteilung zu. Denn der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt liegt insoweit entscheidend anders als derjenige im Streitfall, als dort die Holdinggesellschaft an ca. 50 Gesellschaften beteiligt war, Ums\u00e4tze aber lediglich aus Beratungsleistungen f\u00fcr zwei dieser Gesellschaften erzielte. Deshalb ist im Streitfall \u2013 anders als dort \u2013 auch f\u00fcr eine Aufteilung der Gesamtt\u00e4tigkeit in eine nichtwirtschaftliche Haupt- und eine wirtschaftliche Nebent\u00e4tigkeit kein Raum. Allein das Verh\u00e4ltnis der Dienstleistungsentgelte zu den deutlich h\u00f6heren Aufwendungen vermag eine Aufteilung \u2013 wie auch sonst \u2013 nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013 . Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 151 FGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung \u2013 ZPO \u2013 .<\/p>\n<p>Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf der zu dieser Rechtsfrage ergangenen Rechtsprechung des BFH beruht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201cUnternehmer, die grunds\u00e4tzlich verpflichtet sind, die in ihren Lieferungen und Leistungen enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuf\u00fchren, k\u00f6nnen ihrerseits Umsatzsteuerbetr\u00e4ge, die sie an andere Unternehmer f\u00fcr Lieferungen oder Leistungen f\u00fcr ihr eigenes Unternehmen zu zahlen haben, als sog. 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