{"id":28373,"date":"2013-05-08T15:37:41","date_gmt":"2013-05-08T13:37:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28373"},"modified":"2013-05-08T15:37:41","modified_gmt":"2013-05-08T13:37:41","slug":"stromsteuer-spitzenausgleich-nach-%c2%a7-10-stromstg-a-f-bfh-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stromsteuer-spitzenausgleich-nach-%c2%a7-10-stromstg-a-f-bfh-2\/","title":{"rendered":"Stromsteuer | Spitzenausgleich nach \u00a7 10 StromStG a.F. (BFH)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Ma\u00dfgeblichkeit des Referenzjahrs 1998 bei der Berechnung des nach \u00a7\u00a010 StromStG a.F. zu gew\u00e4hrenden Spitzenausgleichs <\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Die Gew\u00e4hrung des Spitzenausgleichs nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 StromStG a.F. setzt nicht voraus, dass das beg\u00fcnstigte Unternehmen, das im Antragsjahr alle Voraussetzungen nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 StromStG a.F. erf\u00fcllt, bereits im Jahr 1998 als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes t\u00e4tig gewesen ist.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr Unternehmen, die vor dem 1.\u00a0Januar 1998 gegr\u00fcndet worden sind, ist bei der Berechnung des Spitzenausgleichs und der Ermittlung der Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeitr\u00e4gen nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 StromStG a.F. selbst dann auf die Arbeitnehmerzahl im Referenzjahr 1998 abzustellen, wenn diese im Antragsjahr infolge einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung erheblich h\u00f6her sein sollte.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>StromStG a.F. \u00a7 10 Abs. 1 und 2<br \/>\nStromStG a.F. \u00a7 9 Abs. 3<br \/>\nStromStG a.F. \u00a7 2 Nr. 4<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>Hessisches FG vom 6.\u00a0Juni 2011 7\u00a0K\u00a0586\/04<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) wurde mit der Eintragung im Handelsregister am 24.\u00a0M\u00e4rz 1997 unter der Firma X-gesellschaft mbH als Vorrats- bzw. Projektgesellschaft gegr\u00fcndet. Zum 4.\u00a0Juni 1998 wurde sie mit \u00c4nderung des Unternehmensgegenstandes in Y\u00a0GmbH umbenannt. Unter dieser Firma fand jedoch zu keinem Zeitpunkt eine betriebliche T\u00e4tigkeit statt. Aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.\u00a0September 2001 wurden die Firma und der Unternehmensgegenstand erneut ge\u00e4ndert. Der nunmehr als Z\u00a0GmbH firmierenden Gesellschaft wurde mit Wirkung vom 1.\u00a0Oktober 2001 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0123 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01, \u00a7\u00a0131 Abs.\u00a01 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) von der K\u00a0GmbH der Teilbetrieb (Gesch\u00e4ftsbereich) A-produkte \u00fcbertragen.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Mit Stromsteueranmeldung vom 6.\u00a0Februar 2003 beantragte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Jahr 2002 eine Verg\u00fctung der Stromsteuer nach \u00a7\u00a010 des Stromsteuergesetzes (StromStG ) in H\u00f6he von 4.089.783,74\u00a0\u20ac. Sie gab an, im Referenzjahr 1998 keine Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt zu haben. Unter sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a03 StromStG setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt \u2014HZA\u2014) mit Bescheid vom 15.\u00a0August 2003 den Verg\u00fctungsbetrag lediglich auf 1.402.182,42\u00a0\u20ac fest. Bei der Berechnung dieses Betrags legte er die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung zugrunde, die von der Kl\u00e4gerin im Zeitraum vom 1.\u00a0Januar bis zum 31.\u00a0Dezember 2002 entrichtet worden waren. Der daraufhin eingelegte Einspruch f\u00fchrte unter Anwendung des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 und 2 StromStG zu einer Neuberechnung der Verg\u00fctung unter Ber\u00fccksichtigung der Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeitr\u00e4gen f\u00fcr den Teilbetrieb A-produkte, die im Kalenderjahr 1998 im Bereich der damaligen K GmbH angefallen waren. Mit Einspruchsentscheidung vom 17.\u00a0Februar 2004 wurde der zu verg\u00fctende Betrag auf nunmehr 1.639.963,49\u00a0\u20ac. festgesetzt. Schlie\u00dflich setzte das HZA den Entlastungsbetrag mit \u00c4nderungsbescheid vom 10.\u00a0Mai 2011 auf 0\u00a0\u20ac fest mit der Begr\u00fcndung, die Kl\u00e4gerin habe im Referenzjahr 1998 das Kriterium eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes nicht erf\u00fcllt. Deshalb m\u00fcsse es bei der gezahlten Stromsteuer verbleiben.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage begehrte die Kl\u00e4gerin eine Festsetzung der Stromsteuerverg\u00fctung f\u00fcr den Zeitraum vom 8.\u00a0Februar bis zum 31.\u00a0Dezember 2002 in H\u00f6he von 3.661.173,96\u00a0\u20ac. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, zwar habe die Kl\u00e4gerin im Zeitraum vom 8.\u00a0Februar bis zum 31.\u00a0Dezember 2002 alle Voraussetzungen des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 StromStG erf\u00fcllt. Jedoch habe ihre eigenbetriebliche T\u00e4tigkeit bis zur Aufnahme des Teilbetriebs ausschlie\u00dflich darin bestanden, zun\u00e4chst als Vorrats- und sp\u00e4ter als Projektgesellschaft zu dienen und damit die Aufnahme des operativen Teils des A-gesch\u00e4fts vorzubereiten. Da die Kl\u00e4gerin als der aufnehmende Rechtstr\u00e4ger im Jahr 1998 lediglich einen Unternehmensmantel darstellte, habe sie keine T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes dem Produzierenden Gewerbe zugeordnet werden k\u00f6nnte. Dies habe zur Folge, dass eine der in \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 StromStG genannten Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt sei. Deshalb sei mangels eines Entlastungsbetrags ein diesen \u00fcbersteigender Verg\u00fctungsbetrag nicht errechenbar. Mithin habe es bei der von der Kl\u00e4gerin entrichteten Stromsteuer zu verbleiben.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Mit ihrer Revision wendet sich die Kl\u00e4gerin gegen die Rechtsauffassung des HZA und des FG, dass mit der Aufnahme des Gesch\u00e4ftsbereichs A-produktion nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einer Neugr\u00fcndung des Unternehmens auszugehen sei, so dass auf die Mitarbeiterzahl im Jahr 1998 nicht abgestellt werden k\u00f6nne. Zu Unrecht seien die Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeitr\u00e4gen diesem Gesch\u00e4ftsbereich fiktiv zugeordnet worden. Es sei unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Strom zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen habe. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der in \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 StromStG getroffenen Regelung ergebe sich das Erfordernis einer T\u00e4tigkeit als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bereits im Referenzjahr 1998, wenn erst f\u00fcr das Jahr 2002 eine Entlastung nach \u00a7\u00a010 StromStG beantragt werde. Der Gesetzeswortlaut beschr\u00e4nke sich in \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 StromStG auf die Bezeichnung \u201eUnternehmen\u201d. Mit der Entlastungsregelung habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, energieintensive Unternehmen \u00fcber einen Selbstbehalt hinaus nicht mit der Stromsteuer zu belasten. Die Anforderung, dass die Steuerverschonung nur Unternehmen zugutekomme, die bereits im Referenzjahr 1998 als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes t\u00e4tig gewesen seien, stelle eine rechtliche Sanktion dar, die nicht zu rechtfertigen sei. Auch den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren k\u00f6nne nicht entnommen werden, dass eine auslegungsbed\u00fcrftige Regelungsl\u00fccke bestehe und es auf die betriebliche T\u00e4tigkeit im Jahr 1998 ankommen solle. Hinsichtlich der Berechnung des Verg\u00fctungsbetrags k\u00f6nne deshalb nicht auf die Mitarbeiterzahl bzw. auf die Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeitr\u00e4gen der K GmbH f\u00fcr den Teilbetrieb A-produktion abgestellt werden.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Das HZA tr\u00e4gt vor, die Regelung des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 StromStG k\u00f6nne nur so ausgelegt werden, dass es sich bei dem antragstellenden Unternehmen im wirtschaftlichen Sinn im Wesentlichen um dasselbe Unternehmen wie im Jahr 1998 handeln m\u00fcsse. Die Kl\u00e4gerin habe als aufnehmender Rechtstr\u00e4ger im Jahr 1998 lediglich einen Unternehmensmantel dargestellt und infolgedessen keine Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt. Da sie im Referenzjahr 1998 nicht als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes t\u00e4tig gewesen sei, m\u00fcsse ihr die Entlastung in vollem Umfang versagt werden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 StromStG , nach dem der Entlastungsbetrag \u201enach Ma\u00dfgabe\u201d der Abs\u00e4tze\u00a02 bis 4 zu berechnen sei.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Die Revision ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht f\u00fcr den Zeitraum vom 8.\u00a0Februar bis zum 31.\u00a0Dezember 2002 ein Verg\u00fctungsanspruch nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 und 2 StromStG in H\u00f6he von 3.661.173,96\u00a0\u20ac zu, der nicht daran scheitert, dass die Kl\u00e4gerin im Referenzjahr 1998 noch nicht als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes t\u00e4tig gewesen ist. F\u00fcr die Berechnung des Verg\u00fctungsbetrags ist auf die Verh\u00e4ltnisse der Kl\u00e4gerin in diesem Jahr abzustellen, so dass eine Ber\u00fccksichtigung der Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeitr\u00e4gen f\u00fcr den erst im Oktober 2001 \u00fcbernommenen Teilbetrieb A-produkte nicht in Betracht kommt.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a01. Nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 StromStG i.d.F. des Art.\u00a02 Nr.\u00a06 des Gesetzes zur Fortf\u00fchrung der \u00f6kologischen Steuerreform (BGBl I 1999, 2423 ) wird auf Antrag die Steuer f\u00fcr nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes entnommen hat, nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze\u00a02 bis 4 erlassen, erstattet oder verg\u00fctet. Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom zu betrieblichen Zwecken entnommen hat. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 StromStG wird die Stromsteuerentlastung f\u00fcr vor dem 1.\u00a0Januar 1998 gegr\u00fcndete Unternehmen nur insoweit gew\u00e4hrt, als die Steuer im Kalenderjahr das 1,2fache des Betrages \u00fcbersteigt, um den sich f\u00fcr das Unternehmen der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeitr\u00e4gen des Kalenderjahrs 1998 bei entsprechender Anwendung der jeweils g\u00fcltigen Beitragss\u00e4tze in der Rentenversicherung des Kalenderjahrs, f\u00fcr das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), vermindert h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0Aus der Begr\u00fcndung des Gesetzes zur Fortf\u00fchrung der \u00f6kologischen Steuerreform geht hervor, dass die \u00c4nderung von \u00a7\u00a010 StromStG in der urspr\u00fcnglichen Fassung von Art.\u00a01 des Gesetzes zum Einstieg in die \u00f6kologische Steuerreform vom 24.\u00a0M\u00e4rz 1999 (BGBl I 1999, 378 ) und die dadurch vorgenommene Differenzierung nach der Gr\u00fcndung eines Unternehmens vor dem 1.\u00a0Januar 1998, nach dem 31.\u00a0Dezember 1998 oder im Kalenderjahr 1998 lediglich klarstellende Funktion haben sollte (BTDrucks 14\/1524). Nicht beabsichtigt war daher eine Erweiterung oder Einschr\u00e4nkung des Beg\u00fcnstigtenkreises oder eine Modifizierung des Entlastungstatbestandes. Die erst auf Empfehlung des Finanzausschusses in das StromStG eingef\u00fcgte Entlastungsregelung soll gew\u00e4hrleisten, dass energieintensive Unternehmen durch die Einf\u00fchrung der neuen Steuer nicht \u00fcber einen tragbaren Selbstbehalt hinaus belastet werden (BTDrucks 14\/440, S.\u00a016). Nach dem erkl\u00e4rten Ziel des Gesetzgebers sollten die Einnahmen aus der Stromsteuer u.a. zur Senkung der Abgabenlast auf den Faktor Arbeit und damit zur Senkung der Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge verwendet werden. Dabei sollte die Entlastung in der Rentenversicherung bei der Bemessung des zu gew\u00e4hrenden Spitzenausgleichs durch eine Gegenrechnung Ber\u00fccksichtigung finden. Es sollten nur solche energieintensiven Unternehmen in den Genuss des Steuervorteils kommen, bei denen die Belastung mit der sog. \u00d6kosteuer das 1,2fache der Entlastung in der Rentenversicherung \u00fcbersteigt. Als Referenzjahr wurde das Jahr vor Einf\u00fchrung der Stromsteuer festgelegt. Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Unternehmen den Verg\u00fctungsanspruch dadurch h\u00e4tten erh\u00f6hen k\u00f6nnen, dass sie im Antragsjahr Arbeitnehmer entlassen (BTDrucks 14\/440, S.\u00a016). Diese Begr\u00fcndung kann auch nach der \u00c4nderung des \u00a7\u00a010 StromStG Geltung beanspruchen. Bei der Berechnung der einem vor dem 1.\u00a0Januar 1998 gegr\u00fcndeten Unternehmen zustehenden Verg\u00fctung ist demnach zu unterstellen, dass die abgesenkten Beitragss\u00e4tze des Antragsjahres bereits im Jahr 1998 gegolten haben. Daraus folgt, dass auch hinsichtlich der zu ber\u00fccksichtigenden Arbeitnehmerzahl auf das Referenzjahr 1998 abzustellen ist. Dies muss selbst dann gelten, wenn das Unternehmen in diesem Jahr keine Mitarbeiter besch\u00e4ftigt hat (vgl. Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 31.\u00a0M\u00e4rz 2004 4\u00a0K\u00a04622\/03\u00a0VSt , Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2014ZfZ\u2014 2005, 132, und Urteil des FG Bremen vom 8.\u00a0Dezember 2005 4\u00a0K\u00a015\/05 (2) , Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 710 ).<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a02. Dem Wortlaut des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 StromStG l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass ein energieintensives und damit nach der Zielsetzung des Spitzenausgleichs entlastungsbed\u00fcrftiges Unternehmen, das im Antragsjahr s\u00e4mtliche Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Verg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 StromStG erf\u00fcllt, nur dann eine Entlastung erlangen kann, wenn es auch im Jahr 1998 als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes t\u00e4tig gewesen ist. Vielmehr setzt die Erf\u00fcllung des Entlastungstatbestandes lediglich voraus, dass ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Strom zu betrieblichen Zwecken entnimmt. Auf eine T\u00e4tigkeit vor dem Antragsjahr nimmt die Gesetzesformulierung keinen Bezug. Ohne Weiteres h\u00e4tte der Gesetzgeber bereits bei der Ausgestaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 StromStG Umstrukturierungen in den Blick nehmen und auf eine produzierende T\u00e4tigkeit des Unternehmens im Jahr 1998 abstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0Auf bei Umstrukturierungen evtl. entstehende Probleme ist der Gesetzgeber zwar hingewiesen worden \u2014so hat die Bundestagsabgeordnete Frau Dr.\u00a0Hasselfeldt in den Beratungen ausgef\u00fchrt, es sei unklar, was f\u00fcr Unternehmen gelte, die fusionieren oder getrennt werden (BTPlPro 14\/24, S.\u00a01832\u00a0f.)\u2014, jedoch hat er es unterlassen, f\u00fcr Umwandlungsf\u00e4lle eine besondere gesetzliche Regelung zu treffen. Auch entsprechende Hinweise im nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren, in dem der Bundesverband der Deutschen Industrie mit Schreiben vom 24.\u00a0September 1999 beanstandet hat, dass der gesamte Bereich der Umstrukturierungen wiederum nicht gesondert geregelt werde (vgl. Urteil des FG D\u00fcsseldorf in ZfZ 2005, 132), hat der Gesetzgeber nicht zum Anlass genommen, bei der Abfassung des Gesetzes zur Fortf\u00fchrung der \u00f6kologischen Steuerreform in \u00a7\u00a010 StromStG erg\u00e4nzende Bestimmungen aufzunehmen, die starke Schwankungen in der Mitarbeiterzahl ber\u00fccksichtigen, und die F\u00e4lle einer Aufnahme der produzierenden T\u00e4tigkeit erst nach dem 31.\u00a0Dezember 1998 gesondert zu regeln. In Kenntnis der Problematik hat er sich vielmehr mit einer generalisierenden Regelung begn\u00fcgt, die in Einzelf\u00e4llen eine \u00fcberschie\u00dfende Beg\u00fcnstigung in Kauf nimmt.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a03. Entgegen der Ansicht des HZA ist auch keine Regelungsl\u00fccke ersichtlich, die durch eine von den Vorgaben des \u00a7\u00a02 Nr.\u00a04 StromStG abweichende Auslegung des Unternehmensbegriffs geschlossen werden m\u00fcsste. Das StromStG unterscheidet nicht zwischen einem Unternehmen im rechtlichen und einem Unternehmen im wirtschaftlichen Sinn. Entgegen der Ansicht des HZA kann der in \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 StromStG verwendete Unternehmensbegriff nicht einschr\u00e4nkend dahingehend verstanden werden, dass es sich bei dem antragstellenden Unternehmen im wirtschaftlichen Sinn im Wesentlichen um dasselbe Unternehmen wie im Jahr 1998 handeln muss oder, anders gewendet, dass bei dem in \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 StromStG angesprochenen Unternehmen nicht nur die rechtliche Selbst\u00e4ndigkeit, sondern auch die wirtschaftliche Bet\u00e4tigung in den Blick genommen werden muss. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist die Gr\u00fcndung des Unternehmens vor dem 1.\u00a0Januar 1998 ma\u00dfgebend. Als Unternehmen wird in \u00a7\u00a02 Nr.\u00a04 StromStG die kleinste rechtlich selbst\u00e4ndige Einheit bezeichnet. Der stromsteuerrechtliche Unternehmensbegriff ist nach der Begr\u00fcndung des Gesetzgebers inhaltsgleich mit den Vorgaben des Statistischen Bundesamtes f\u00fcr dessen Erhebungen zum Produzierenden Gewerbe (Fachserie\u00a04, Reihe\u00a04.1.1). Wie der Senat entschieden hat, wird mit dieser Regelung eine weitgehende Kongruenz zwischen den zu statistischen und stromsteuerlichen Zwecken zu erfassenden Unternehmen hergestellt, die die Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige wesentlich erleichtert, wenn nicht sogar erst erm\u00f6glicht (Senatsentscheidungen vom 24.\u00a0August 2004 VII\u00a0R\u00a023\/03, BFHE 207, 88 , ZfZ 2005, 88, und vom 15.\u00a0September 2006 VII\u00a0B\u00a0234\/05, BFH\/NV 2007, 278 ). Dabei ist der stromsteuerrechtliche Unternehmensbegriff nicht deckungsgleich mit dem umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensbegriff oder dem Begriff der Betriebsst\u00e4tte in \u00a7\u00a012 der Abgabenordnung (Senatsurteil vom 2.\u00a0November 2010 VII\u00a0R\u00a048\/09, BFH-PR 2011, 246). Eine von den Vorgaben des UmwG und der Klassifikation der Wirtschaftszweige abweichende und ausschlie\u00dflich nach wirtschaftlichen Kriterien ausgerichtete Betrachtung, die sich zudem von der in \u00a7\u00a02 Nr.\u00a04 StromStG festgelegten Definition entfernt, ist aus stromsteuerrechtlicher Sicht nicht geboten. Wie der Senat bereits entschieden hat, geht das StromStG von einer formalen Betrachtungsweise aus, die auf die rechtlichen Gegebenheiten abstellt. Einem eigenst\u00e4ndigen wirtschaftlichen Unternehmensbegriff steht die in \u00a7\u00a02 Nr.\u00a04 StromStG festgelegte Definition entgegen (so auch FG D\u00fcsseldorf in ZfZ 2005, 132).<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a0Bei der vom HZA vertretenen Sichtweise w\u00fcrden Unternehmen, die im Referenzjahr 1998 \u00fcber keine Mitarbeiter verf\u00fcgten, in Umstrukturierungsf\u00e4llen von jeglicher Verg\u00fcnstigung ausgeschlossen, obwohl sie in einem folgenden Antragsjahr alle Voraussetzungen f\u00fcr einen Spitzenausgleich nach \u00a7\u00a010 StromStG erf\u00fcllten. Alleiniges Kriterium f\u00fcr die Verweigerung der Beg\u00fcnstigung w\u00e4re eine nicht beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit im Jahr 1998. Dies widerspr\u00e4che jedoch dem Ziel der wettbewerbspolitisch motivierten Steuerverschonung. Zudem lassen sich auch aus der in \u00a7\u00a09 Abs.\u00a03 StromStG getroffenen Regelung keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gewinnen, die Anwendung des Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gew\u00e4hrten erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes k\u00f6nne f\u00fcr solche Unternehmen nicht in Betracht kommen, die vor dem Jahr, f\u00fcr das die Beg\u00fcnstigung beantragt wird, nicht produzierend t\u00e4tig gewesen seien. Sofern sich bei Anwendung des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 StromStG f\u00fcr bestimmte Unternehmen eine aus wirtschaftspolitischer Sicht unerw\u00fcnschte Steuerentlastung ergeben sollte, ist dies eine hinzunehmende Folge der vom Gesetzgeber bewusst unterlassenen Vorsorge f\u00fcr Umstrukturierungsf\u00e4lle.<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a04. Nach den Feststellungen des FG ist die Kl\u00e4gerin am 24.\u00a0M\u00e4rz 1997 gegr\u00fcndet worden; somit ist im Streitfall von einer Unternehmensgr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin vor dem Referenzjahr 1998 auszugehen, so dass \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 StromStG anwendbar ist. Zwar war die Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes t\u00e4tig, doch \u00e4ndert dieser Umstand nichts daran, dass sie als rechtlich selbst\u00e4ndiges Unternehmen i.S. des \u00a7\u00a02 Nr.\u00a04 StromStG anzusehen ist. F\u00fcr die Berechnung des Verg\u00fctungsbetrags ist auf die Mitarbeiterzahl im Referenzjahr 1998 abzustellen. Insofern kommt eine Ber\u00fccksichtigung der Mitarbeiter und der Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeitr\u00e4gen des erst im Oktober 2001 \u00fcbernommenen Teilbetriebs A-produkte nicht in Betracht. Da die Kl\u00e4gerin im Jahr 1998 keine Mitarbeiter besch\u00e4ftigte, ergibt sich auch keine Entlastung bei den Arbeitgeberanteilen an den Rentenversicherungsbeitr\u00e4gen, die sie sich entgegenhalten lassen m\u00fcsste. Daher steht ihr der mit der Klage geltend gemachte Entlastungsanspruch in ungek\u00fcrzter H\u00f6he zu.<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a0Da das FG zu einer vom erkennenden Senat abweichenden Rechtsauffassung gelangt ist, war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Auch die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen k\u00f6nnen keinen Bestand haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ma\u00dfgeblichkeit des Referenzjahrs 1998 bei der Berechnung des nach \u00a7\u00a010 StromStG a.F. zu gew\u00e4hrenden Spitzenausgleichs \u00a0Leitsatz 1. Die Gew\u00e4hrung des Spitzenausgleichs nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 StromStG a.F. setzt nicht voraus, dass das beg\u00fcnstigte Unternehmen, das im Antragsjahr alle Voraussetzungen nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 StromStG a.F. erf\u00fcllt, bereits im Jahr 1998 als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes t\u00e4tig gewesen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stromsteuer-spitzenausgleich-nach-%c2%a7-10-stromstg-a-f-bfh-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Stromsteuer | Spitzenausgleich nach \u00a7 10 StromStG a.F. (BFH)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[2937],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28373"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28373"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28373\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28373"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28373"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28373"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}