{"id":28388,"date":"2013-05-08T15:39:09","date_gmt":"2013-05-08T13:39:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28388"},"modified":"2013-05-08T15:40:20","modified_gmt":"2013-05-08T13:40:20","slug":"schenkungsteuer-verzicht-auf-mehrstimmrecht-bfh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schenkungsteuer-verzicht-auf-mehrstimmrecht-bfh\/","title":{"rendered":"Schenkungsteuer | Verzicht auf Mehrstimmrecht (BFH)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Verzicht eines Gesellschafters einer GmbH auf ein ihm pers\u00f6nlich zustehendes Mehrstimmrecht ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung <\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>Verzichtet ein Gesellschafter einer GmbH auf ein ihm pers\u00f6nlich zustehendes Mehrstimmrecht, liegt darin auch dann keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter der GmbH, wenn sich der Wert von deren Anteilen an der GmbH dadurch erh\u00f6ht.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>ErbStG \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1<br \/>\nBewG \u00a7 9<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>FG\u00a0Baden-W\u00fcrttemberg vom 25.\u00a0Mai\u00a02011 7\u00a0K\u00a01475\/09 (EFG\u00a02011, 2178)<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0Der Vater (V) der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) gr\u00fcndete im Jahr 1984 zusammen mit einem Dritten (D) eine GmbH und beteiligte sich mit 97\u00a0% an deren Stammkapital. Im M\u00e4rz 1993 wurde das Stammkapital bei unver\u00e4ndertem Beteiligungsverh\u00e4ltnis auf 5.000.000\u00a0DM erh\u00f6ht. Zugleich wurde der Gesellschaftsvertrag dahingehend ge\u00e4ndert, dass die von V gehaltenen Gesch\u00e4ftsanteile unabh\u00e4ngig von ihrem Nennbetrag so viele Stimmen gew\u00e4hren, dass die ihm zu Gebote stehenden Stimmen mindestens 51\u00a0%, die den anderen Gesellschaftern insgesamt zu Gebote stehenden Stimmen h\u00f6chstens 49\u00a0% der Gesamtstimmenzahl ausmachen. Diese Regelung sollte solange gelten, wie V Gesellschafter der Gesellschaft ist.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Im Januar 1994 \u00fcbertrug V den Kl\u00e4gern unentgeltlich jeweils 24\u00a0% der Gesch\u00e4ftsanteile an der GmbH im Nominalwert von je 1.200.000\u00a0DM. Da die Anteile keinen Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung vermittelten, wurde bei der Festsetzung der Schenkungsteuer der nach R\u00a097 bis 100 der Erbschaftsteuer-Richtlinien in der damals geltenden Fassung (ErbStR) ermittelte gemeine Wert der Anteile gem\u00e4\u00df R\u00a0101 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a02 Satz\u00a02 i.V.m. Abs.\u00a08 ErbStR um einen Abschlag von 10\u00a0% gek\u00fcrzt.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0Im Oktober 2000 erwarben die Kl\u00e4ger von den Erben des D je ein Prozent der Gesch\u00e4ftsanteile der GmbH hinzu, so dass sie nunmehr ebenso wie V jeweils zu 25\u00a0% an deren Stammkapital beteiligt waren.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Im Dezember 2000 wurde das Stammkapital der GmbH auf 2.600.000\u00a0\u20ac erh\u00f6ht. Zugleich wurden durch eine entsprechende \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags die Gesellschafter hinsichtlich des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung gleichgestellt. Das Mehrstimmrecht des V entfiel. Dadurch sollten die Voraussetzungen einer bestehenden Betriebsaufspaltung zwischen der GmbH und der Besitz-KG aufrechterhalten werden.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt \u2014FA\u2014) sah in dem Verzicht des V auf das Mehrstimmrecht eine freigebige Zuwendung des V an die Kl\u00e4ger. Der Wert der Anteile der Kl\u00e4ger am Stammkapital der GmbH habe sich dadurch erh\u00f6ht, dass kein Abschlag wegen fehlenden Einflusses auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung mehr vorzunehmen sei. Die sich daraus ergebende Werterh\u00f6hung betrage jeweils 43\u00a0% vom Nominalwert der einzelnen Anteile von 650.000\u00a0\u20ac, also 279.500\u00a0\u20ac. Das FA setzte demgem\u00e4\u00df gegen die Kl\u00e4ger Schenkungsteuer fest. Die Einspr\u00fcche blieben erfolglos.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Das FA erlie\u00df w\u00e4hrend des Klageverfahrens am 18.\u00a0Juni 2009 ge\u00e4nderte Schenkungsteuerbescheide, mit denen es die Werterh\u00f6hung jeweils mit 43\u00a0% vom gegenw\u00e4rtigen Nominalwert der von V im Januar 1994 auf die Kl\u00e4ger \u00fcbertragenen Anteile von 624.000\u00a0\u20ac, also mit 268.320\u00a0\u20ac ansetzte. Die Erh\u00f6hung des Werts der Anteile am Stammkapital der GmbH, die die Kl\u00e4ger von den Erben des D erworben hatten, bezog das FA nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Steuer ein.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 2178 ver\u00f6ffentlichte Urteil mit der Begr\u00fcndung statt, es l\u00e4gen keine freigebigen Zuwendungen des V an die Kl\u00e4ger vor. Es fehle an der erforderlichen substantiellen Verm\u00f6gens\u00fcbertragung zwischen V und den Kl\u00e4gern. Das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der GmbH sei ein aus der Mitgliedschaft in der GmbH folgendes und hiervon nicht abspaltbares Verwaltungsrecht und kein Verm\u00f6gensrecht. Die aufgrund des Verzichts des V auf das Mehrstimmrecht eingetretene Erh\u00f6hung des Werts der Anteile der Kl\u00e4ger an der GmbH begr\u00fcnde keine freigebige Zuwendung.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0Mit der Revision wendet sich das FA gegen diese Ansicht. In dem Verzicht des V auf das Mehrstimmrecht liege eine substantielle Verm\u00f6gensverschiebung von V auf die Kl\u00e4ger. Der Verzicht k\u00f6nne schenkungsteuerrechtlich nicht anders als der Verzicht auf eine Darlehensforderung oder einen bei einer Schenkung vorbehaltenen Nie\u00dfbrauch gewertet werden. Der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert sei, m\u00fcsse sich nicht vorher in derselben Gestalt im Verm\u00f6gen des Schenkers befunden haben. Der Schenker brauche daher keinen eigenst\u00e4ndig bewertbaren Verm\u00f6gensgegenstand im Sinne eines selbst\u00e4ndigen Wirtschaftsguts zu \u00fcbertragen. Es gen\u00fcge vielmehr, wenn der Beschenkte als Folge der Schenkungshandlung um die Erh\u00f6hung des Werts seiner Beteiligung an einer GmbH bereichert werde. Der bei der Festsetzung der Schenkungsteuer f\u00fcr die im Jahr 1994 erfolgte \u00dcbertragung der Anteile an der GmbH auf die Kl\u00e4ger wegen des fehlenden Einflusses auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der GmbH vorgenommene Abschlag vom gemeinen Wert der Anteile m\u00fcsse aufgrund des Wegfalls des Mehrstimmrechts des V im Jahr 2000 schenkungsteuerrechtlich ausgeglichen werden. S\u00e4he man dies anders, k\u00f6nnte bei der freigebigen Zuwendung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer allein dadurch um 10\u00a0% gemindert werden, dass die Anteile, die bei Anwendung der gesetzlichen Regelung der Stimmrechte einen Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kapitalgesellschaft vermittelten, zun\u00e4chst unter Vorbehalt eines Mehrstimmrechts des Schenkers \u00fcbertragen w\u00fcrden und dieser am n\u00e4chsten Tag darauf verzichte.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens berechnete das FA die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a014 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) f\u00fcr die Vorerwerbe abzuziehenden Steuerbetr\u00e4ge unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014 (Urteile vom 2.\u00a0M\u00e4rz 2005 II\u00a0R\u00a043\/03, BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728; vom 31.\u00a0Mai 2006 II\u00a0R\u00a020\/05, BFH\/NV 2006, 2260, und vom 18.\u00a0Mai 2011 II\u00a0R\u00a010\/10, BFH\/NV 2011, 2063, Rz\u00a026) neu und setzte demgem\u00e4\u00df die Schenkungsteuer durch \u00c4nderungsbescheide vom 13.\u00a0Dezember 2012 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 1. und dem Kl\u00e4ger zu 3. auf jeweils 22.081,16\u00a0\u20ac und gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 2. auf 23.781,21\u00a0\u20ac herab.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a0Die Revision ist aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil sich w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens die Verfahrensgegenst\u00e4nde, \u00fcber deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit das FG zu entscheiden hatte, ge\u00e4ndert haben (\u00a7\u00a0127 der Finanzgerichtsordnung \u2014FGO\u2014). An die Stelle der Schenkungsteuerbescheide vom 18.\u00a0Juni 2009, \u00fcber die das FG entschieden hat, sind w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens die \u00c4nderungsbescheide vom 13.\u00a0Dezember 2012 getreten und nach \u00a7\u00a0121 Satz\u00a01 i.V.m. \u00a7\u00a068 Satz\u00a01 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben (BFH-Urteile vom 2.\u00a0M\u00e4rz 2011 II\u00a0R\u00a05\/09, BFH\/NV 2011, 1147, Rz\u00a023, und vom 28.\u00a0Juni 2012 III\u00a0R\u00a086\/09, BFHE 238, 68, Rz\u00a08, je m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a0Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass die vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen die Grundlage f\u00fcr die Entscheidung des BFH bilden; da das finanzgerichtliche Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel leidet, fallen die Feststellungen durch die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils n\u00e4mlich nicht weg (BFH-Urteile in BFH\/NV 2011, 1147, Rz\u00a023, und in BFHE 238, 68, Rz\u00a09, je m.w.N.).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a0Die Sache ist spruchreif. Die Klagen sind begr\u00fcndet. Die angefochtenen Schenkungsteuerbescheide und die Einspruchsentscheidungen sind rechtswidrig und aufzuheben. Freigebige Zuwendungen des V an die Kl\u00e4ger liegen entgegen der Ansicht des FA nicht vor.<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>\u00a01. Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (\u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ErbStG; vgl. \u00a7\u00a0516 Abs.\u00a01 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2014BGB\u2014).<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>\u00a0a) Erforderlich hierf\u00fcr ist eine Verm\u00f6gensverschiebung, d.h. eine Verm\u00f6gensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Verm\u00f6gensmehrung auf der Seite des Bedachten (BFH-Urteile vom 7.\u00a0November 2007 II\u00a0R\u00a028\/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258; vom 9.\u00a0Juli 2009 II\u00a0R\u00a047\/07, BFHE 226, 399, BStBl II 2010, 74; vom 28.\u00a0Oktober 2009 II\u00a0R\u00a032\/08, BFH\/NV 2010, 893, Rz\u00a011; vom 9.\u00a0Dezember 2009 II\u00a0R\u00a028\/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566, Rz\u00a09; vom 27.\u00a0Oktober 2010 II\u00a0R\u00a037\/09, BFHE 231, 223, BStBl II 2011, 134, Rz\u00a017, und vom 15.\u00a0Dezember 2010 II\u00a0R\u00a041\/08, BFHE 232, 210, BStBl II 2011, 363, Rz\u00a09). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ErbStG den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (BFH-Urteile in BFHE 231, 223, BStBl II 2011, 134, Rz\u00a017, und in BFHE 232, 210, BStBl II 2011, 363, Rz\u00a09).<\/p>\n<p><strong>17 <\/strong>\u00a0b) Die Verm\u00f6gensverschiebung zwischen dem Schenker und dem Bedachten muss sich auf die Verm\u00f6genssubstanz (einschlie\u00dflich der \u00dcberlassung eines Verm\u00f6gensgegenstands zum Gebrauch oder zur Nutzung; vgl. dazu Gebel in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher, ErbStG, \u00a7\u00a07 Rz\u00a028 bis 34, 61) beziehen. Die Vermehrung der Verm\u00f6genssubstanz des Bedachten kann dabei nicht nur durch den Zugang aktiver Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, sondern auch durch den Wegfall negativer Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde (insbesondere Schulden und andere geldwerte Verpflichtungen) und durch das Erhalten von Gebrauchs- oder anderen Nutzungsm\u00f6glichkeiten geschehen (Gebel, a.a.O., \u00a7\u00a07 Rz\u00a043\u00a0ff., 57, 71\u00a0f., 187, 199, 414; Weinmann in Moench\/Weinmann, \u00a7\u00a07 ErbStG Rz\u00a014 bis 18a).<\/p>\n<p><strong>18 <\/strong>\u00a0c) Eine blo\u00dfe Verminderung des Werts des Verm\u00f6gens des \u201eSchenkers\u201d gen\u00fcgt demgegen\u00fcber nicht (Gebel, a.a.O., \u00a7\u00a07 Rz\u00a022, 28). Erh\u00f6ht sich lediglich der Wert des Verm\u00f6gens des \u201eBedachten\u201d wie etwa der Wert ihm geh\u00f6render Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so reicht dies ebenfalls nicht zur Verwirklichung des Tatbestands des \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ErbStG aus (BFH-Urteile vom 25.\u00a0Oktober 1995 II\u00a0R\u00a067\/93, BFHE 179, 157, BStBl II 1996, 160; vom 19.\u00a0Juni 1996 II\u00a0R\u00a083\/92, BFHE 181, 88, BStBl II 1996, 616, und in BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566, Rz\u00a010; Gebel, a.a.O., \u00a7\u00a07 Rz\u00a043, 57, 187, 199, 414; Fischer, in Fischer\/J\u00fcptner\/Pahlke\/Wachter, ErbStG, 4.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a07 Rz\u00a073; Viskorf, Deutsches Steuerrecht \u2014DStR\u2014 1998, 150; a.A. Weinmann, a.a.O., \u00a7\u00a07 Rz\u00a0178; Hucke, Betriebs-Berater 2001, 1932; Gottschalk, DStR 2002, 377, 385\u00a0ff.; H\u00fcbner, DStR 2008, 1357; Birnbaum, Zeitschrift f\u00fcr Erbrecht und Verm\u00f6gensnachfolge 2009, 125; Schulte\/Petschulat, Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen im Schenkungsteuerrecht, Institut Finanzen und Steuern e.V., Schrift Nr.\u00a0484, 2013, S.\u00a037).<\/p>\n<p><strong>19 <\/strong>\u00a0Der Gesetzgeber geht nunmehr ebenfalls davon aus, dass die blo\u00dfe Werterh\u00f6hung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nicht unter \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ErbStG f\u00e4llt. Er hat daher in dem durch das Gesetz vom 7.\u00a0Dezember 2011 (BGBl I 2011, 2592) eingef\u00fcgten \u00a7\u00a07 Abs.\u00a08 ErbStG die Voraussetzungen, unter denen die Werterh\u00f6hung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung gilt, gesondert geregelt. Von dieser Vorschrift erfasst werden zum einen die Werterh\u00f6hung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte nat\u00fcrliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt (Satz\u00a01), sowie bestimmte Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften (Satz\u00a02). Die Vorschrift findet nach \u00a7\u00a037 Abs.\u00a07 Satz\u00a01 ErbStG auf Erwerbe Anwendung, f\u00fcr die die Steuer nach dem 13.\u00a0Dezember 2011 entsteht.<\/p>\n<p><strong>20 <\/strong>\u00a0d) Aus der Rechtsprechung des BFH zur mittelbaren Schenkung ergibt sich entgegen der Ansicht des FA nichts anderes.<\/p>\n<p><strong>21 <\/strong>\u00a0Nach dieser Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteile vom 22.\u00a0Juni 2010 II\u00a0R\u00a040\/08, BFHE 230, 182, BStBl II 2010, 843, und vom 28.\u00a0M\u00e4rz 2012 II\u00a0R\u00a039\/10, BFHE 238, 208, BStBl II 2012, 712, Rz\u00a025, je m.w.N.) ist es nicht erforderlich, dass der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, sich vorher in derselben Gestalt im Verm\u00f6gen des Schenkers befunden hat und wesensgleich \u00fcbergeht. \u201eEntreicherungsgegenstand\u201d und \u201eBereicherungsgegenstand\u201d brauchen nicht identisch zu sein. Danach kann in der Hingabe von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden mittelbar die Schenkung eines anderen Verm\u00f6gensgegenstandes gesehen werden. Dies setzt voraus, dass der Beschenkte im Verh\u00e4ltnis zum Schenker nicht \u00fcber das ihm unmittelbar Zugewendete, sondern (erst) \u00fcber das Surrogat desselben, z.B. \u00fcber den Verkaufserl\u00f6s, verf\u00fcgen kann; denn in diesem Fall ist der Beschenkte nicht um das unmittelbar Hingegebene, sondern erst um den Verkaufserl\u00f6s bereichert. Dies gilt nicht nur f\u00fcr die F\u00e4lle der mittelbaren Grundst\u00fccksschenkung, sondern generell bei mittelbarer Schenkung aller als Zuwendungsobjekte in Betracht kommenden Gegenst\u00e4nde oder Rechte.<\/p>\n<p><strong>22 <\/strong>\u00a0Eine mittelbare Schenkung setzt somit ebenso wie eine unmittelbare Schenkung voraus, dass der Schenker einen ihm geh\u00f6renden Verm\u00f6gensgegenstand hingibt. So hatte die Schenkerin in dem Fall, der dem vom FA angef\u00fchrten BFH-Urteil vom 13.\u00a0M\u00e4rz 1996 II\u00a0R\u00a051\/95 (BFHE 180, 174, BStBl II 1996, 548) zu Grunde lag, der Bedachten einen Geldbetrag zur Errichtung eines Anbaus auf einem Grundst\u00fcck \u00fcberlassen.<\/p>\n<p><strong>23 <\/strong>\u00a0e) Dem vom FA ebenfalls zitierten BFH-Urteil vom 6.\u00a0M\u00e4rz 2002 II\u00a0R\u00a085\/99 (BFH\/NV 2002, 1030) l\u00e4sst sich nichts anderes entnehmen. Diese Entscheidung betraf die Werterh\u00f6hung eines Kommanditanteils und nicht die Erh\u00f6hung des Werts einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Der BFH hat in der Entscheidung ausdr\u00fccklich auf die schenkungsteuerrechtlich erheblichen zivilrechtlichen Unterschiede zwischen Kapital- und Personengesellschaften hingewiesen. Zuf\u00fchrungen in das Gesamthandsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft wirken sich im gesamth\u00e4nderischen Verm\u00f6gen der Gesellschafter, in ihrem Gesellschaftsanteil aus, da anders als bei Kapitalgesellschaften bei einer Personengesellschaft das (Gesamthands-)Verm\u00f6gen den Gesamth\u00e4ndern (Gesellschaftern) und nicht der Gesellschaft zusteht.<\/p>\n<p><strong>24 <\/strong>\u00a02. Der Verzicht des V auf das Mehrstimmrecht erf\u00fcllt nicht die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung. Es fehlt an der erforderlichen substantiellen Verm\u00f6gensverschiebung zwischen V und den Kl\u00e4gern.<\/p>\n<p><strong>25 <\/strong>\u00a0a) Die Substanz des Verm\u00f6gens des V hat sich durch den Wegfall des Mehrstimmrechts nicht vermindert. Das Mehrstimmrecht war kein Verm\u00f6gensgegenstand, sondern lediglich eine an die Person des V gebundene, unselbst\u00e4ndige Ausgestaltung seines Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der GmbH ohne konkreten Bezug auf das Verm\u00f6gen des V. Dadurch unterscheidet sich das Mehrstimmrecht von selbst\u00e4ndigen Rechtspositionen wie etwa Geldforderungen oder Nie\u00dfbrauchsrechten (\u00a7\u00a7\u00a01030\u00a0ff. BGB), die Anspr\u00fcche auf die Zahlung von Geld oder auf bestimmte, in Geld bewertbare Leistungen begr\u00fcnden und die abgetreten werden k\u00f6nnen (\u00a7\u00a0398 BGB) oder deren Aus\u00fcbung einem anderen \u00fcberlassen werden kann (\u00a7\u00a01059 Satz\u00a02 BGB). Wird eine Geldforderung erlassen (\u00a7\u00a0397 Abs.\u00a01 BGB) oder auf einen Nie\u00dfbrauch verzichtet (\u00a7\u00a7\u00a0875, 1064 ggf. i.V.m. \u00a7\u00a01068 Abs.\u00a02 BGB), so wirkt sich dies unmittelbar auf das Verm\u00f6gen des Gl\u00e4ubigers und des Schuldners oder des Nie\u00dfbrauchers und des Nie\u00dfbrauchsverpflichteten aus; denn sowohl die Berechtigung als auch die dieser gegen\u00fcberstehende Verpflichtung oder Belastung erl\u00f6schen. Betroffen ist somit in solchen F\u00e4llen die Verm\u00f6genssubstanz.<\/p>\n<p><strong>26 <\/strong>\u00a0b) Der Tatbestand des \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ErbStG ist auch deshalb nicht erf\u00fcllt, weil es an der erforderlichen substantiellen Mehrung des Verm\u00f6gens der Kl\u00e4ger fehlt. Das Gewicht ihrer Stimmen in der Gesellschafterversammlung hat sich zwar durch den Wegfall des Mehrstimmrechts des V erh\u00f6ht. Selbst\u00e4ndige Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde haben sie dadurch aber nicht erhalten. Dass die Anteile der Kl\u00e4ger an der GmbH seit dem Wegfall des Mehrstimmrechts des V einen Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der GmbH vermitteln und deshalb der Bewertungsabschlag nach R\u00a0101 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a02 Satz\u00a02 i.V.m. Abs.\u00a08 ErbStR nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen ist, gen\u00fcgt als blo\u00dfe Werterh\u00f6hung nicht den Anforderungen des \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ErbStG. Die Quote, mit der die Kl\u00e4ger an der GmbH beteiligt sind, hat sich durch den Verzicht des V auf das Mehrstimmrecht nicht ver\u00e4ndert. Das ist entscheidend.<\/p>\n<p><strong>27 <\/strong>\u00a03. Selbst wenn man ann\u00e4hme, dass auch blo\u00dfe \u00c4nderungen des Werts des Verm\u00f6gens des \u201eSchenkers\u201d und des \u201eBedachten\u201d zur Verwirklichung des Tatbestands des \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ErbStG ausreichen k\u00f6nnen, bliebe das Ergebnis im Streitfall unber\u00fchrt. Der Verkehrswert oder gemeine Wert des Verm\u00f6gens des V hat sich n\u00e4mlich durch den Verzicht auf das Mehrstimmrecht nicht vermindert.<\/p>\n<p><strong>28 <\/strong>\u00a0a) Der Verkehrswert entspricht dem gemeinen Wert i.S. des \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 des Bewertungsgesetzes (BewG) und wird somit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a09 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 BewG durch den bei einer Ver\u00e4u\u00dferung im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr erzielbaren Preis bestimmt (BFH-Urteil vom 24.\u00a0November 2005 II\u00a0R\u00a011\/04, BFH\/NV 2006, 744). Bei der Ermittlung des Verkehrswerts haben ebenso wie gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a09 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 BewG bei der Bestimmung des gemeinen Werts ungew\u00f6hnliche oder pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnisse unber\u00fccksichtigt zu bleiben (BFH-Urteil vom 19.\u00a0Dezember 2007 II\u00a0R\u00a022\/06, BFH\/NV 2008, 962).<\/p>\n<p><strong>29 <\/strong>\u00a0Ungew\u00f6hnliche oder pers\u00f6nliche Umst\u00e4nde sind solche, mit denen der Verkehr bei der Absch\u00e4tzung des Werts eines Wirtschaftsguts nicht zu rechnen pflegt. Pers\u00f6nliche Umst\u00e4nde weisen dar\u00fcber hinaus die Besonderheit auf, dass sie in der Person des K\u00e4ufers oder Verk\u00e4ufers liegen (BFH-Urteil in BFH\/NV 2008, 962).<\/p>\n<p><strong>30 <\/strong>\u00a0b) Das dem V fr\u00fcher zustehende Mehrstimmrecht erh\u00f6hte nach diesen Grunds\u00e4tzen den Wert seiner Beteiligung an der GmbH nicht. Es handelte sich dabei um einen pers\u00f6nlichen Umstand, der bei der Bewertung seiner Beteiligung nicht ber\u00fccksichtigt werden konnte. H\u00e4tte V die Beteiligung im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr ver\u00e4u\u00dfert, h\u00e4tte sich das Mehrstimmrecht bei der Preisbildung nicht ausgewirkt. Es war in der Person des V begr\u00fcndet; denn es stand nach den im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen nur ihm pers\u00f6nlich zu und h\u00e4tte nicht mit seiner Beteiligung an der GmbH auf einen Erwerber \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Bei einem Ausscheiden des V aus der GmbH w\u00e4re es vielmehr erloschen.<\/p>\n<p><strong>31 <\/strong>\u00a04. Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Schenkungsteuerbescheide kann entgegen der Ansicht des FA auch nicht damit begr\u00fcndet werden, dass die im Januar 1994 vorgenommene \u00dcbertragung der Anteile an der GmbH auf die Kl\u00e4ger erst mit dem Wegfall des Mehrstimmrechts des V abgeschlossen worden sei und die wegen des fehlenden Einflusses der Anteile auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der GmbH seinerzeit niedrigere Besteuerung nunmehr nachgeholt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p><strong>32 <\/strong>\u00a0Die freigebige Zuwendung der Anteile verwirklichte im Jahr 1994 den Tatbestand des \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ErbStG; denn sie wurde mit der \u00dcbertragung der Anteile i.S. des \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 ErbStG ausgef\u00fchrt. Davon ist auch das FA ausgegangen und hat deshalb f\u00fcr die seinerzeitigen freigebigen Zuwendungen Schenkungsteuer festgesetzt. Ob der Wegfall des Mehrstimmrechts nunmehr erneut den Tatbestand des \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ErbStG verwirklicht hat, ist nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen zu pr\u00fcfen und zu verneinen.<\/p>\n<p><strong>33 <\/strong>\u00a0Wie F\u00e4lle zu beurteilen sind, bei denen der Verzicht auf ein Mehrstimmrecht bereits kurze Zeit nach der \u00dcbertragung von Gesellschaftsanteilen erfolgt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. V hat n\u00e4mlich erst mehr als sechs Jahre nach der \u00dcbertragung der Anteile an der GmbH auf die Kl\u00e4ger auf das Mehrstimmrecht verzichtet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verzicht eines Gesellschafters einer GmbH auf ein ihm pers\u00f6nlich zustehendes Mehrstimmrecht ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung \u00a0Leitsatz Verzichtet ein Gesellschafter einer GmbH auf ein ihm pers\u00f6nlich zustehendes Mehrstimmrecht, liegt darin auch dann keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter der GmbH, wenn sich der Wert von deren Anteilen an der GmbH dadurch erh\u00f6ht. \u00a0Gesetze ErbStG \u00a7 7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schenkungsteuer-verzicht-auf-mehrstimmrecht-bfh\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Schenkungsteuer | Verzicht auf Mehrstimmrecht (BFH)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[15],"tags":[2938],"class_list":["post-28388","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gmbh-gesellschafter-geschaftsfuhrer","tag-mehrstimmrecht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28388","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28388"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28388\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28388"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28388"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28388"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}