{"id":28397,"date":"2013-05-08T15:45:32","date_gmt":"2013-05-08T13:45:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28397"},"modified":"2013-05-08T15:45:32","modified_gmt":"2013-05-08T13:45:32","slug":"bilanzierung-ausbuchung-einer-korperschaftsteuererstattungsforderung-bfh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bilanzierung-ausbuchung-einer-korperschaftsteuererstattungsforderung-bfh\/","title":{"rendered":"Bilanzierung | Ausbuchung einer K\u00f6rperschaftsteuererstattungsforderung (BFH)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Steuerneutralit\u00e4t der berichtigenden Ausbuchung einer K\u00f6rperschaftsteuererstattungsforderung (sog. Stornierungsgedanke) <\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>Die Ausbuchung einer nicht bestehenden K\u00f6rperschaftsteuererstattungsforderung durch Bilanzberichtigung in einem sp\u00e4teren Wirtschaftsjahr ist auch dann durch au\u00dferbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen, wenn die erstmalige Aktivierung in dem fr\u00fcheren Wirtschaftsjahr entgegen \u00a7\u00a010 Nr.\u00a02 KStG 1991 nicht au\u00dferbilanziell neutralisiert worden war (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 16.\u00a0Dezember 2009 I\u00a0R\u00a043\/08, BFHE 227, 469, BStBl II 2012, 688).<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG 1990 \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1<br \/>\nKStG 1991 \u00a7 10 Nr. 2<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>Hessisches FG vom 6.\u00a0Juli 2011 4\u00a0K\u00a01358\/10<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die auf die Grunds\u00e4tze der Bilanzberichtigung und des formellen Bilanzenzusammenhangs gest\u00fctzte Ausbuchung einer Forderung auf K\u00f6rperschaftsteuererstattung auf der Grundlage des \u00a7\u00a010 Nr.\u00a02 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG 1991) au\u00dferbilanziell zu neutralisieren ist. Streitjahr ist 1995.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, beschloss im Jahr 1993 eine Gewinnaussch\u00fcttung f\u00fcr das Jahr 1991. Hierdurch ergab sich f\u00fcr 1991 eine K\u00f6rperschaftsteuerminderung in H\u00f6he von 593.750\u00a0DM. Den hieraus resultierenden K\u00f6rperschaftsteuererstattungsanspruch aktivierte die Kl\u00e4gerin erstmals in der Steuerbilanz zum 31.\u00a0Dezember 1992. Au\u00dferbilanziell zog sie einen Betrag in entsprechender H\u00f6he bei der Ermittlung ihres Einkommens wieder ab.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0Im Rahmen einer die Jahre 1990 bis 1994 betreffenden Au\u00dfenpr\u00fcfung korrigierte der Pr\u00fcfer diese bilanzielle Behandlung und aktivierte den auf der Aussch\u00fcttung beruhenden Erstattungsanspruch unter Hinweis auf \u00a7\u00a027 Abs.\u00a03 KStG 1991 bereits zum 31.\u00a0Dezember 1991. Hieraus folgte eine entsprechende Erh\u00f6hung des Steuerbilanzergebnisses f\u00fcr das Jahr 1991. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens f\u00fcr das Jahr 1991 zog der Pr\u00fcfer dann auf der Grundlage des \u00a7\u00a010 Nr.\u00a02 KStG 1991 au\u00dferbilanziell einen entsprechenden Betrag wieder ab.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Die von der Kl\u00e4gerin in der Steuerbilanz zum 31.\u00a0Dezember 1992 vorgenommene Aktivierung des K\u00f6rperschaftsteuererstattungsanspruchs von 593.750\u00a0DM, die auf der Grundlage der Bilanz der Kl\u00e4gerin im Jahr 1992 zu einem entsprechenden steuerbilanziellen Ertrag gef\u00fchrt hatte, korrigierte der Pr\u00fcfer nicht. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens f\u00fcr das Jahr 1992 ber\u00fccksichtigte er abweichend von der Steuererkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin insoweit auch keinen Korrekturbetrag nach Ma\u00dfgabe von \u00a7\u00a010 Nr.\u00a02 KStG 1991.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt \u2014FA\u2014) folgte den Ergebnissen des Pr\u00fcfers und setzte auf dieser Grundlage die K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr 1992 entsprechend fest. Der Bescheid ist \u2014ebenso wie die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide f\u00fcr 1993 und 1994\u2014 bestandskr\u00e4ftig geworden.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses f\u00fcr das Streitjahr kam die Kl\u00e4gerin zu der Erkenntnis, ihr Bilanzgewinn f\u00fcr 1992 sei auf der Grundlage der Berechnungen des Pr\u00fcfers um 593.750\u00a0DM zu hoch ausgewiesen; die K\u00f6rperschaftsteuererstattungsforderung sei in dieser H\u00f6he sowohl 1991 als auch 1992 gewinnerh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt worden. Aufgrund der Bestandskraft der darauf basierenden Steuerfestsetzungen f\u00fcr 1992 bis 1994 korrigierte die Kl\u00e4gerin dies in ihrer Steuerbilanz zum 31.\u00a0Dezember 1995 in der Weise, dass sie die sich aus der Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr 1990 bis 1994 ergebenden Steuererstattungsanspr\u00fcche und Steuerschulden in die Bilanz einstellte und das Steuerbilanzergebnis durch Ausbuchung eines K\u00f6rperschaftsteuererstattungsanspruchs per Saldo um den Betrag von 593.750\u00a0DM minderte.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0Auch nach Auffassung des FA h\u00e4tte der Erstattungsbetrag in der Bilanz zum 31.\u00a0Dezember 1992 nicht (nochmals) gewinnerh\u00f6hend angesetzt werden d\u00fcrfen und sei die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr vorgenommene Bilanzberichtigung nach den Grunds\u00e4tzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zul\u00e4ssig. Jedoch sei die den Fehler beseitigende Korrektur des Bilanzergebnisses bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens durch eine korrigierende Hinzurechnung nach \u00a7\u00a010 Nr.\u00a02 KStG 1991 in gleicher H\u00f6he zu neutralisieren.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0Auf dieser Grundlage \u00e4nderte das FA die Bescheide \u00fcber die Festsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr 1995 und die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a047 Abs.\u00a01 KStG 1991 zum 31.\u00a0Dezember 1995. Die deswegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Hessische Finanzgericht (FG) hat die angefochtenen Bescheide dahin ge\u00e4ndert, dass das zu versteuernde Einkommen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr 1995 um 593.750\u00a0DM niedriger angesetzt wird. Sein Urteil vom 6.\u00a0Juli 2011 4\u00a0K\u00a01358\/10 ist in Der Konzern 2012, 83 abgedruckt.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzte Revision des FA.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a0Die Revision ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Das FA hat der von der Kl\u00e4gerin in ihrer Bilanz zum 31.\u00a0Dezember 1995 vorgenommenen Forderungsausbuchung zu Recht keine steuermindernde Wirkung beigemessen.<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a01. Aus den tats\u00e4chlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich nicht mit letzter Sicherheit, dass die Ausbuchung der K\u00f6rperschaftsteuererstattungsforderung in der Schlussbilanz zum 31.\u00a0Dezember des Streitjahres eine nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1990) zul\u00e4ssige Bilanzberichtigung gewesen ist.<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a0a) Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EStG 1990 darf der Steuerpflichtige die Bilanz auch nach Einreichung beim FA \u00e4ndern, soweit sie den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung unter Befolgung der Vorschriften jenes Gesetzes nicht entspricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist, wenn ein fehlerhafter Bilanzansatz in einem bestandskr\u00e4ftig gewordenen Steuerbescheid ber\u00fccksichtigt worden ist und jener Bescheid aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden nicht ge\u00e4ndert werden kann, bei der Steuerfestsetzung f\u00fcr ein nachfolgendes Jahr als \u201eBetriebsverm\u00f6gen zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres\u201d i.S. des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 EStG 1990 das der fr\u00fcheren Veranlagung zugrunde gelegte Betriebsverm\u00f6gen zu ber\u00fccksichtigen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 29.\u00a0November 1965 GrS\u00a01\/65\u00a0S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142; BFH-Urteile vom 7.\u00a0Juni 1988 VIII\u00a0R\u00a0296\/82, BFHE 153, 407, BStBl II 1988, 886; vom 28.\u00a0April 1998 VIII\u00a0R\u00a046\/96, BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443). Die Korrektur ist in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in dem dies mit steuerlicher Wirkung m\u00f6glich ist (Prinzip des formellen Bilanzenzusammenhangs, vgl. z.B. Senatsurteil vom 13.\u00a0Februar 2008 I\u00a0R\u00a044\/07, BFHE 220, 429, BStBl II 2008, 673, m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>\u00a0b) Auf den Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin die Ausbuchung der Forderung auf Steuererstattung in der Bilanz zum 31.\u00a0Dezember 1995. Sie m\u00f6chte damit den Fehler korrigieren, der dadurch entstanden ist, dass bei der Steuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums 1992 aufgrund eines Versehens des Pr\u00fcfers die aus der Gewinnaussch\u00fcttung f\u00fcr 1991 resultierende K\u00f6rperschaftsteuererstattungsforderung gewinnerh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt worden ist, obwohl sie bereits in der der Besteuerung des Vorjahres zugrunde gelegten (Pr\u00fcfer-)Bilanz zum 31.\u00a0Dezember 1991 aktiviert worden war.<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>\u00a0c) Aufgrund der Bestandskraft der Steuerveranlagungen f\u00fcr 1992 bis 1994 ist der Veranlagungszeitraum 1995 im Streitfall zwar der erste verfahrensrechtlich noch \u201eoffene\u201d Veranlagungszeitraum, in dem eine Bilanzberichtigung erfolgen k\u00f6nnte. Ob eine Fehlerkorrektur nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EStG 1990 in der Bilanz zum 31.\u00a0Dezember 1995 m\u00f6glich ist, h\u00e4ngt jedoch davon ab, ob der der Besteuerung des Jahres 1992 zugrunde liegende Fehler gem\u00e4\u00df der Annahme der Vorinstanz und der Beteiligten tats\u00e4chlich darin bestanden hat, dass die in der Pr\u00fcferbilanz zum 31.\u00a0Dezember 1991 aktivierte K\u00f6rperschaftsteuererstattungsforderung (die ja auch zum 31.\u00a0Dezember 1992 noch existiert hat und deshalb weiterhin in der Bilanz auszuweisen war) insgesamt zweimal aktiviert worden war.<\/p>\n<p><strong>17 <\/strong>\u00a0Anhand der insoweit nicht ganz trennscharfen tatrichterlichen Feststellungen ist aber nicht v\u00f6llig ausgeschlossen, dass der Fehler letztlich nicht in einer abermaligen Aktivierung des Erstattungsanspruchs, sondern in einer unrichtigen Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 EStG 1990 bestanden hat: Als Anfangsverm\u00f6gen des Veranlagungszeitraums 1992 k\u00f6nnte nicht das der Besteuerung des Jahres 1991 tats\u00e4chlich zugrunde gelegte Schlussverm\u00f6gen zum 31.\u00a0Dezember 1991 angesetzt worden sein, sondern ein um den Betrag der Erstattungsforderung zu geringer Wert, so wie er sich aus der urspr\u00fcnglichen Bilanzierung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr 1991 ergeben hatte. Ein derartiger Fehler bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags w\u00e4re kein nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EStG 1990 berichtigungsf\u00e4higer Bilanzierungsfehler (vgl. BFH-Beschluss vom 15.\u00a0Juni 2010 X\u00a0B\u00a040\/10, BFH\/NV 2010, 1632; Schmidt\/Heinicke, EStG, 31.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a04 Rz\u00a0710). Berichtigt werden kann danach nur die Verm\u00f6gens\u00fcbersicht (Bilanz), nicht aber ein au\u00dferhalb der Bilanzans\u00e4tze (bzw. der Verbuchung von Entnahmen und Einlagen, s. BFH-Urteil vom 31.\u00a0Mai 2007 IV\u00a0R\u00a054\/05, BFHE 218, 188, BStBl II 2008, 665) liegender Fehler bei der Gewinnermittlung. Dieser kann nur \u2014in den Grenzen der Bestandskraft der betreffenden Steuerbescheide\u2014 durch Berichtigung der fehlerhaften Veranlagung beseitigt werden und nicht \u00fcber die Grunds\u00e4tze des formellen Bilanzenzusammenhangs in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum.<\/p>\n<p><strong>18 <\/strong>\u00a02. Die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Korrektur kann jedoch f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls offenbleiben. Denn selbst wenn die von der Kl\u00e4gerin zum Fehlerausgleich in der Bilanz zum 31.\u00a0Dezember 1995 vorgenommene Ausbuchung einer K\u00f6rperschaftsteuererstattungsforderung von 593.750\u00a0DM als Ma\u00dfnahme der Bilanzberichtigung nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EStG 1990 zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re, h\u00e4tte dies im Ergebnis keine Auswirkungen auf den von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr zu versteuernden Gewinn gehabt. Denn die sich daraus ergebende Minderung des Steuerbilanzgewinns h\u00e4tte dem Gewinn entsprechend \u00a7\u00a010 Nr.\u00a02 KStG 1991 au\u00dferbilanziell wieder hinzugerechnet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>19 <\/strong>\u00a0a) Nach \u00a7\u00a010 Nr.\u00a02 KStG 1991 sind u.a. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern \u2014also auch die K\u00f6rperschaftsteuer\u2014 nichtabziehbare Aufwendungen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Aktivierung eines Anspruchs auf Erstattung derartiger Steuern das zu versteuernde Einkommen nicht erh\u00f6hen (vgl. Senatsurteil vom 4.\u00a0Dezember 1991 I\u00a0R\u00a026\/91, BFHE 167, 32, BStBl II 1992, 686; Senatsbeschl\u00fcsse vom 20.\u00a0November 2007 I\u00a0R\u00a054\/05, BFH\/NV 2008, 617; vom 15.\u00a0Juli 2008 I\u00a0B\u00a016\/08, BFHE 222, 396, BStBl II 2008, 886; vom 16.\u00a0Dezember 2009 I\u00a0R\u00a043\/08, BFHE 227, 469, BStBl II 2012, 688) und dementsprechend die Ausbuchung eines solchen Erstattungsanspruchs im Wege der Bilanzberichtigung das zu versteuernde Einkommen nicht mindern darf.<\/p>\n<p><strong>20 <\/strong>\u00a0b) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Kl\u00e4gerin, bei der zum 31.\u00a0Dezember 1992 ggf. ein weiteres Mal aktivierten (und zum 31.\u00a0Dezember 1995 ausgebuchten) Forderung handele es sich im Grunde nicht um eine K\u00f6rperschaftsteuererstattungsforderung, sondern um ein rechtliches Nullum (\u201eLuftposten\u201d), auf welches \u00a7\u00a010 Nr.\u00a02 KStG 1991 nicht anwendbar sei. Wird eine Forderung in einer Bilanz versehentlich zweimal aktiviert, fehlt es zwar f\u00fcr eine der Buchungen an einer materiell-rechtlichen Grundlage. Aus bilanzrechtlicher Sicht werden aber gleichwohl zwei Bilanzans\u00e4tze mit identischem rechtlichem Gehalt abgebildet und nicht einerseits eine \u201eechte\u201d Forderung und andererseits ein rechtliches Nullum. Hiervon ist auch bei Ausbuchung der Posten auszugehen.<\/p>\n<p><strong>21 <\/strong>\u00a0c) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Anwendung des \u00a7\u00a010 Nr.\u00a02 KStG 1991 im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine etwaige doppelte Aktivierung der Erstattungsforderung im Jahr 1992 fehlerhaft nicht durch eine entsprechende doppelte au\u00dferbilanzielle Gewinnk\u00fcrzung neutralisiert worden war. Das FG beruft sich insoweit auf den Senatsbeschluss in BFHE 227, 469, BStBl II 2012, 688, der sich mit der korrigierenden Aufl\u00f6sung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr nach \u00a7\u00a010 Nr.\u00a02 KStG 1996 i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002 vom 24.\u00a0M\u00e4rz 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) im Korrekturjahr nicht mehr abziehbare Nachzahlungszinsen f\u00fcr Personensteuern befasst. Nach diesem Beschluss folgt aus dem sog. Stornierungsgedanken, dass die sp\u00e4tere Korrektur der Bilanz grunds\u00e4tzlich erfolgswirksam zu erfolgen hat, wenn auch der Bilanzierungsfehler sich an der Fehlerquelle erfolgswirksam ausgewirkt hatte. Hieraus hat das FG f\u00fcr den Streitfall darauf geschlossen, dass f\u00fcr das Streitjahr eine au\u00dferbilanzielle Neutralisierung der Forderungsausbuchung entsprechend \u00a7\u00a010 Nr.\u00a02 KStG 1991 zu unterbleiben habe, weil sich der Bilanzierungsfehler im Jahr 1992 erfolgswirksam ausgewirkt habe.<\/p>\n<p><strong>22 <\/strong>\u00a0Dieser Folgerung schlie\u00dft sich der Senat nicht an. Denn nach der objektiven Rechtslage h\u00e4tte die in der Veranlagung f\u00fcr 1992 (f\u00e4lschlich) zugrunde gelegte Gewinnerh\u00f6hung aufgrund des zweifachen Ansatzes der K\u00f6rperschaftsteuererstattungsforderung entsprechend \u00a7\u00a010 Nr.\u00a02 KStG 1991 au\u00dferbilanziell neutralisiert werden m\u00fcssen. Und bei der Anwendung des Stornierungsgedankens ist auf die jeweilige objektive Rechtslage abzustellen: Nur dann, wenn der Bilanzierungsfehler sich nach der im Veranlagungszeitraum der Fehlerquelle bestehenden Rechtslage auf den zu versteuernden Gewinn ausgewirkt hat, ist auch die sp\u00e4tere Korrekturma\u00dfnahme als steuerwirksam zu behandeln. Eine etwaige Falschbehandlung des Fehlers im Hinblick auf die Steuerwirksamkeit nach \u00a7\u00a010 Nr.\u00a02 KStG 1991 im Jahr der Fehlerquelle ist nicht durch eine nochmalige \u2014gegenl\u00e4ufige\u2014 Falschbehandlung im Jahr der Korrektur auszugleichen. Denn eine solche Handhabung w\u00fcrde zu dem systematisch unzutreffenden Ergebnis f\u00fchren, dass ein nicht die Steuerbilanz betreffender Fehler bei der Gewinnermittlung \u2014hier die unterlassene au\u00dferbilanzielle Gewinnkorrektur f\u00fcr das Jahr 1992\u2014 mittels Bilanzberichtigung nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EStG 1990 noch in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen ausgeglichen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>23 <\/strong>\u00a03. Der auch f\u00fcr das Steuerrechtsverh\u00e4ltnis geltende Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. z.B. Senatsurteil vom 24.\u00a0April 2007 I\u00a0R\u00a016\/06, BFHE 218, 102, BStBl II 2007, 707), auf den sich die Kl\u00e4gerin in erster Instanz berufen hat, erfordert kein abweichendes Ergebnis. Zwar war ein (seinerzeit von allen Beteiligten \u00fcbersehener) Fehler in der Berechnung des Pr\u00fcfers Ursache f\u00fcr die Besteuerung eines tats\u00e4chlich nicht entstandenen Gewinns im Veranlagungszeitraum 1992. Das FA ist jedoch weder verpflichtet noch befugt, diesen Fehler durch Festsetzung einer gemessen an den gesetzlichen Vorschriften zu geringen K\u00f6rperschaftsteuer im Veranlagungszeitraum 1995 auszugleichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerneutralit\u00e4t der berichtigenden Ausbuchung einer K\u00f6rperschaftsteuererstattungsforderung (sog. Stornierungsgedanke) \u00a0Leitsatz Die Ausbuchung einer nicht bestehenden K\u00f6rperschaftsteuererstattungsforderung durch Bilanzberichtigung in einem sp\u00e4teren Wirtschaftsjahr ist auch dann durch au\u00dferbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen, wenn die erstmalige Aktivierung in dem fr\u00fcheren Wirtschaftsjahr entgegen \u00a7\u00a010 Nr.\u00a02 KStG 1991 nicht au\u00dferbilanziell neutralisiert worden war (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 16.\u00a0Dezember 2009 I\u00a0R\u00a043\/08, BFHE 227, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bilanzierung-ausbuchung-einer-korperschaftsteuererstattungsforderung-bfh\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Bilanzierung | Ausbuchung einer K\u00f6rperschaftsteuererstattungsforderung (BFH)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[63,1],"tags":[2940,174],"class_list":["post-28397","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","category-unternehmer-und-freiberufler","tag-korperschaftsteuererstattung","tag-steuerforderung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28397","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28397"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28397\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28397"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28397"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28397"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}