{"id":28400,"date":"2013-05-08T15:48:57","date_gmt":"2013-05-08T13:48:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28400"},"modified":"2013-05-08T15:48:57","modified_gmt":"2013-05-08T13:48:57","slug":"kindergeld-anspruch-nach-sozialsicherungsabkommen-bfh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-anspruch-nach-sozialsicherungsabkommen-bfh\/","title":{"rendered":"Kindergeld | Anspruch nach Sozialsicherungsabkommen (BFH)"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Kindergeld nach Sozialsicherungsabkommen <\/strong><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>Ein Werkstudent, f\u00fcr den aufgrund eines sog. Werkstudentenprivilegs keine Sozialversicherungspflicht besteht, kann nach \u00a7\u00a062 Abs.\u00a01 EStG i.V.m dem SozSichAbk\u00a0YUG kindergeldberechtigt sein.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 62<br \/>\nSozSichAbk YUG SozSichAbk YUG Art. 2, 3 und 28<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>Nieders\u00e4chsisches FG vom 9.\u00a0Dezember 2009 7\u00a0K\u00a0248\/04 (EFG 2010, 1227)<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger), stammt aus dem Kosovo und war zun\u00e4chst jugoslawischer und sp\u00e4ter serbischer Staatsb\u00fcrger. Er studierte seit 1999 an der Universit\u00e4t H Chemie und war aufgrund des Studiums im Inland aufenthaltsberechtigt.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Neben seinem Studium war er ab August 2000 aufgrund einer mehr als geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigung von ca. 20\u00a0Wochenstunden als Krankenpfleger renten-, nicht aber auch arbeitslosenversicherungspflichtig t\u00e4tig. Die Versicherungsfreiheit bei der Arbeitslosenversicherung beruhte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a027 Abs.\u00a04 Nr.\u00a02 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB\u00a0III) auf dem Studium des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0F\u00fcr seinen im M\u00e4rz 2000 im Inland geborenen und lebenden Sohn stellte der Kl\u00e4ger am 2.\u00a0Dezember 2003 f\u00fcr den Zeitraum ab August 2000 Antrag auf Kindergeld, den die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 19.\u00a0Dezember 2003 ablehnte. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 16.\u00a0M\u00e4rz 2004 zur\u00fcck. Hiergegen erhob der Kl\u00e4ger Klage zum Finanzgericht (FG). W\u00e4hrend des FG-Verfahrens beantragte der Kl\u00e4ger am 8.\u00a0November 2007 Kindergeld erneut f\u00fcr seinen Sohn und dar\u00fcber hinaus f\u00fcr seine im Juni 2007 geborene Tochter. Durch Bescheid vom 7.\u00a0M\u00e4rz 2008, zu dem die Familienkasse ausdr\u00fccklich mitteilte, dass dieser gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a068 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, gew\u00e4hrte die Familienkasse Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum ab August 2007, da der Kl\u00e4ger ab diesem Monat aufgrund eines neu abgeschlossenen Arbeitsvertrages eine arbeitslosenversicherungspflichtige T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt habe.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Mit seinem in \u201eEntscheidungen der Finanzgerichte\u201d (EFG) 2010, 1227 ver\u00f6ffentlichten Urteil gab das FG der Klage statt. Der Kl\u00e4ger sei f\u00fcr den Zeitraum August 2000 bis Juli 2007 kindergeldberechtigt. Zwar erstrecke sich die Bindungswirkung eines bestandskr\u00e4ftigen Bescheides, mit dem eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt werde, nur auf den Zeitraum bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. Aufgrund der im Streitfall erhobenen Klage fehle es jedoch an einem bestandskr\u00e4ftigen Bescheid. Die Sache sei f\u00fcr den gesamten Zeitraum spruchreif. Offenbleiben k\u00f6nne, ob der Kl\u00e4ger nach \u00a7\u00a062 Abs.\u00a01 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kindergeldberechtigt sei, da sich ein Anspruch auf Kindergeld jedenfalls aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen F\u00f6derativen Republik Jugoslawien \u00fcber Soziale Sicherheit vom 12.\u00a0Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438 ) in der Fassung des \u00c4nderungsabkommens vom 30.\u00a0September 1974 \u2014SozSichAbk\u00a0YUG\u2014 (BGBl II 1975, 390 ) ergebe.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Hiergegen wendet sich die Familienkasse mit der Revision, mit der sie die Verletzung von \u00a7\u00a044 Abs.\u00a01 FGO und Art.\u00a028 Abs.\u00a01 SozSichAbk\u00a0YUG geltend macht. Das FG habe \u00fcber Sachverhalte entschieden, die bei Erlass der Einspruchsentscheidung noch nicht verwirklicht gewesen seien. F\u00fcr den Zeitraum nach Ergehen der Einspruchsentscheidung liege keine Entscheidung der Familienkasse zur Anspruchsberechtigung des Kl\u00e4gers vor; es fehle insoweit auch an einem au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Dar\u00fcber hinaus setze die Arbeitnehmereigenschaft nach dem SozSichAbk\u00a0YUG eine Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung voraus. Es komme auf eine vollumf\u00e4ngliche Integration in das deutsche Sozialversicherungssystem an. Erforderlich sei, dass f\u00fcr den Fall der Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe, was auf den Kl\u00e4ger nicht zutreffe.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Die Familienkasse beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0Wie sich aus einem Bescheid vom 7.\u00a0M\u00e4rz 2008 ergebe, in dem die Familienkasse darauf hingewiesen habe, dass das Kindergeld r\u00fcckwirkend erst ab August 2007 festgesetzt werden k\u00f6nne, habe die Familienkasse den Kindergeldantrag zumindest konkludent f\u00fcr den Zeitraum bis einschlie\u00dflich Juli 2007 abgelehnt. Auch im \u00dcbrigen sei das Urteil des FG zutreffend.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0Die Revision der Familienkasse ist nur teilweise begr\u00fcndet. Im Hinblick auf den Streitzeitraum April 2004 bis Juli 2007 ist die Klage mangels Vorverfahrens unzul\u00e4ssig. Das Urteil des FG war insoweit aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Nr.\u00a02 FGO ), damit es der Familienkasse Gelegenheit gibt, die noch fehlende Einspruchsentscheidung zu erlassen. Im \u00dcbrigen hat das FG im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4ger nach dem SozSichAbk\u00a0YUG kindergeldberechtigt ist.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a01. Die Klage ist hinsichtlich des Streitzeitraums April 2004 bis Juli 2007 unzul\u00e4ssig und war insoweit an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beschr\u00e4nkt sich der \u201ezeitliche Regelungsumfang\u201d eines einen Kindergeldanspruch betreffenden Ablehnungsbescheides auch f\u00fcr den Fall eines zun\u00e4chst au\u00dfergerichtlichen und dann gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens auf das Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, ohne dass eine nachfolgende Klageerhebung hieran etwas \u00e4ndert (BFH-Urteil vom 22.\u00a0Dezember 2011 III\u00a0R\u00a041\/07 , BFHE 236, 144 , BStBl II 2012, 681).<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a0b) Im Streitfall hat die Familienkasse die Einspruchsentscheidung am 16.\u00a0M\u00e4rz 2004 erlassen. Zwar besteht die Besonderheit, dass die Familienkasse auf einen weiteren, w\u00e4hrend des Klageverfahrens gestellten Kindergeldantrag des Kl\u00e4gers einen \u00c4nderungsbescheid erlassen hat, zu dem die Familienkasse mitteil-te, dass er gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a068 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, und mit dem die Familienkasse den Kl\u00e4ger erst ab August 2007, nicht aber auch f\u00fcr den vorherigen Zeitraum als kindergeldberechtigt ansah.<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a0Die Annahme der Familienkasse, dass ein Kindergeldbescheid, der auf einen w\u00e4hrend des Klageverfahrens gestellten Antrag auf Kindergeld f\u00fcr einen Zeitraum nach Ergehen der Einspruchsentscheidung ergeht, gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a068 FGO zum Verfahrensgegenstand wird, ist aber mit dem BFH-Urteil in BFHE 236, 144 , BStBl II 2012, 681 nicht vereinbar. Denn hat die einer Einspruchsentscheidung nachfolgende Klageerhebung keinen Einfluss auf den zeitlichen Regelungsumfang des angefochtenen Bescheides, liegt ein \u00c4nderungsbescheid, der nach \u00a7\u00a068 FGO Verfahrensgegenstand werden kann, nur vor, wenn er sich auf Zeitr\u00e4ume bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bezieht. Dass im BFH-Urteil in BFHE 236, 144 , BStBl II 2012, 681 nicht \u00fcber den \u2014hier vorliegenden\u2014 Fall eines im FG-Verfahren zus\u00e4tzlich ergangenen Ablehnungsbescheides zu entscheiden war, steht dem nicht entgegen. Auf die vom FG f\u00fcr ma\u00dfgeblich angesehene Spruchreife kommt es daher nicht an.<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a0c) Das FG h\u00e4tte daher \u00fcber die Klage f\u00fcr den Zeitraum April 2004 bis Juli 2007 nicht in der Sache entscheiden d\u00fcrfen, sondern h\u00e4tte vielmehr zun\u00e4chst der Familienkasse Gelegenheit geben m\u00fcssen, auch f\u00fcr diesen Zeitraum eine Einspruchsentscheidung zu erlassen. Vers\u00e4umt das FG dies und erl\u00e4sst es stattdessen eine Sachentscheidung, so ist sein Urteil wegen Verletzung des \u00a7\u00a044 Abs.\u00a01 FGO aufzuheben (BFH-Urteile vom 24.\u00a0April 2007 I\u00a0R\u00a033\/06 , BFH\/NV 2007, 2236 ; vom 21.\u00a0Juli 1987 IX\u00a0R\u00a080\/83, BFH\/NV 1988, 213 ). Die Sache ist an das FG zur\u00fcckzuverweisen, damit dieses auf die Erf\u00fcllung der Voraussetzungen f\u00fcr eine Sachentscheidung hinwirken kann.<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>\u00a02. Hinsichtlich des Streitzeitraums April 2000 bis M\u00e4rz 2004 ist die Revision unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>\u00a0Im Streitfall lagen nach den f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7\u00a0118 Abs.\u00a02 FGO ) die Voraussetzungen f\u00fcr eine Kindergeldberechtigung des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a062 Abs.\u00a01 EStG vor. Wie das FG weiter zu Recht entschieden hat, kommt es im Streitfall im Hinblick auf das vorrangig anzuwendende SozSichAbk\u00a0YUG nicht darauf an, ob der nach \u00a7\u00a062 Abs.\u00a01 EStG bestehende Kindergeldanspruch durch \u00a7\u00a062 Abs.\u00a02 EStG zu Lasten \u2014nicht freiz\u00fcgigkeitsberechtigter\u2014 Ausl\u00e4nder eingeschr\u00e4nkt wird und ob diese Einschr\u00e4nkung verfassungsgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p><strong>17 <\/strong>\u00a0a) Im Streitfall ist das SozSichAbk\u00a0YUG zugunsten des Kl\u00e4gers anwendbar.<\/p>\n<p><strong>18 <\/strong>\u00a0aa) Das SozSichAbk\u00a0YUG ist auch nach dem Zerfall Jugoslawiens weiter anzuwenden (vgl. zur Parallelfrage der Weitergeltung des Doppelbesteuerungsabkommens Jugoslawiens BFH-Urteil vom 20.\u00a0August 2008 I\u00a0R\u00a035\/08 , BFH\/NV 2009, 26 ). Ebenso hat auch das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 12.\u00a0April 2000 B\u00a014\u00a0KG\u00a03\/99\u00a0R (BSGE 86, 115 ) die Fortgeltung des SozSichAbk\u00a0YUG bejaht. Im Hinblick hierauf schlie\u00dft sich der Senat den Zweifeln an der Fortgeltung des SozSichAbk\u00a0YUG, die das BSG sp\u00e4ter ge\u00e4u\u00dfert (BSG-Beschluss vom 23.\u00a0Mai 2006 B\u00a013\u00a0RJ\u00a017\/05\u00a0R , Die Sozialgerichtsbarkeit 2007, 227), aber aus prozessrechtlichen Gr\u00fcnden nicht aufrechterhalten hat (vgl. Beschluss des Bundes-verfassungsgerichts \u2014BVerfG\u2014 vom 25.\u00a0August 2008 2\u00a0BvM\u00a03\/06, BVerfGE 121, 388 ), nicht an.<\/p>\n<p><strong>19 <\/strong>\u00a0bb) Der Kl\u00e4ger ist nach dem SozSichAbk\u00a0YUG anspruchsberechtigt. Nach Art.\u00a03 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a SozSichAbk\u00a0YUG stehen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats (hier: Deutschland) die Staatsangeh\u00f6rigen des anderen Vertragsstaats den Staatsangeh\u00f6rigen des zuerst genannten Vertragsstaats gleich. Danach ist der Kl\u00e4ger, der im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung serbischer Staatsangeh\u00f6riger war, wie ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger zu behandeln.<\/p>\n<p><strong>20 <\/strong>\u00a0Im Hinblick auf die sich hieraus ergebende Gleichstellung mit deutschen Staatsangeh\u00f6rigen steht der Anspruchsberechtigung des Kl\u00e4gers der in \u00a7\u00a062 Abs.\u00a02 EStG vorgesehene Anspruchsausschluss f\u00fcr Ausl\u00e4nder nicht entgegen.<\/p>\n<p><strong>21 <\/strong>\u00a0b) Im Bereich des Kindergeldrechts bezieht sich die in Art.\u00a03 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a SozSichAbk\u00a0YUG vorgesehene Gleichbehandlung gem\u00e4\u00df Art.\u00a02 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b SozSichAbk\u00a0YUG nur auf das \u201eKindergeld f\u00fcr Arbeitnehmer\u201d. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Streitfall vor, wie das FG im Ergebnis zu Recht entschieden hat.<\/p>\n<p><strong>22 <\/strong>\u00a0aa) Art.\u00a02 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b SozSichAbk\u00a0YUG erfasst auch Anspr\u00fcche auf Kindergeld f\u00fcr Kinder mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Inland.<\/p>\n<p><strong>23 <\/strong>\u00a0(1) Wie das BSG mit Urteil in BSGE 86, 115 entschieden hat, kam es beim Inkrafttreten des SozSichAbk\u00a0YUG auf die Arbeitnehmereigenschaft des Kindergeldberechtigten nur bei Anspr\u00fcchen auf Kindergeld f\u00fcr Kinder an, die sich im anderen Vertragsstaat (Jugoslawien) aufhielten. Dies beruhte darauf, dass ausl\u00e4nderdiskriminierende Vorschriften im deutschen Kindergeldrecht erst seit 1990 bestehen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6.\u00a0Juli 2004 1\u00a0BvL\u00a04\/97 , BVerfGE 111, 160 , unter A.) und damit weder bei Abschluss des SozSichAbk\u00a0YUG 1968 noch bei dessen \u00c4nderung im Jahre 1974 vorlagen. Nur bei einem Kindergeldanspruch f\u00fcr Kinder mit Aufenthaltsort in Jugoslawien ergab sich daher ein Anspruch auf Kindergeld aufgrund des SozSichAbk\u00a0YUG, wobei dessen Art.\u00a028 Abs.\u00a01 voraussetzte, dass die \u201ePerson\u201d (der Anspruchsberechtigte) in Deutschland besch\u00e4ftigt war. Das \u00c4nderungs-Abk 1974 verbesserte diese Position insoweit, als der enge Arbeitnehmerbegriff gem\u00e4\u00df Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 SozSichAbk\u00a0YUG dadurch erweitert wurde, dass Bezieher von Krankengeld und Arbeitslosengeld einbezogen wurden (BSG-Urteil in BSGE 86, 115 ).<\/p>\n<p><strong>24 <\/strong>\u00a0(2) Aufgrund der seit 1990 bestehenden Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr den Kindergeldbezug von Ausl\u00e4ndern (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 , unter A.) kann Art.\u00a02 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b SozSichAbk\u00a0YUG auch f\u00fcr Kinder mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Inland einen Kindergeldanspruch begr\u00fcnden. Dass der sich aus Art.\u00a03 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a SozSichAbk\u00a0YUG ergebende Gleichbehandlungsanspruch erst aufgrund einer sp\u00e4teren \u00c4nderung des inl\u00e4ndischen Rechts Bedeutung erlangt hat, steht dem nicht entgegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dieser Gleichbehandlungsanspruch nur im Hinblick auf die bei Abschluss des Abkommens bestehende Rechtslage von Bedeutung ist. Andernfalls k\u00e4me es im Hinblick auf die sp\u00e4teren Einschr\u00e4nkungen der Kindergeldberechtigung von Ausl\u00e4ndern zu einem Wertungswiderspruch, da das SozSichAbk\u00a0YUG bei jugoslawischen Arbeitnehmern, die im Inland t\u00e4tig sind, einen Kindergeldanspruch nur f\u00fcr Kinder in Jugoslawien, nicht aber auch f\u00fcr Kinder im Inland begr\u00fcnden w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>25 <\/strong>\u00a0bb) Der Kl\u00e4ger erf\u00fcllt die Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs i.S. von Art.\u00a02 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b SozSichAbk\u00a0YUG.<\/p>\n<p><strong>26 <\/strong>\u00a0(1) Nach dem BSG-Urteil in BSGE\u00a086, 115 liegt Art.\u00a02 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b SozSichAbk\u00a0YUG ein enger Arbeitnehmerbegriff zugrunde, der darauf beruht, dass \u2014anders als nach deutschem materiellen Kindergeldrecht\u2014 nach jugoslawischem Recht nur Arbeitnehmer Anspruch auf Kindergeld hatten. Das BSG ist insoweit davon ausgegangen, dass die gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen nur durch eine Beschr\u00e4nkung des sachlichen Geltungsbereiches auf das \u201eKindergeld f\u00fcr Arbeitnehmer\u201d (auch f\u00fcr Deutschland) im Gleichgewicht gehalten werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>27 <\/strong>\u00a0Folge dieses engen Arbeitnehmerbegriffs ist z.B., dass ein geringf\u00fcgiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis, das zu einer Versicherungsfreiheit bei Kranken- und Arbeitslosen- und Rentenversicherung f\u00fchrt, keine Arbeitnehmereigenschaft i.S. von Art.\u00a02 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b SozSichAbk\u00a0YUG begr\u00fcndet (BFH-Urteil vom 21.\u00a0Februar 2008 III\u00a0R\u00a079\/03 , BFHE 220, 439 , BStBl II 2009, 916).<\/p>\n<p><strong>28 <\/strong>\u00a0(2) Aus der engen Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs folgt aber nicht, dass die Arbeitnehmereigenschaft i.S. von Art.\u00a02 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b SozSichAbk\u00a0YUG stets eine Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung voraussetzt.<\/p>\n<p><strong>29 <\/strong>\u00a0Besteht in einem Sozialversicherungszweig f\u00fcr einen Arbeitnehmer eine Versicherungsfreiheit aufgrund einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Anordnung, ist vielmehr unter Ber\u00fccksichtigung der mit der Ausnahmeregelung verfolgten Ziele zu entscheiden, ob die erforderliche Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des SozSichAbk\u00a0YUG vorliegt.<\/p>\n<p><strong>30 <\/strong>\u00a0Dabei ist im Streitfall zu ber\u00fccksichtigen, dass die Versicherungsfreiheit nach \u00a7\u00a027 Abs.\u00a04 SGB\u00a0III (Arbeitsf\u00f6rderung) auf einem sog. \u201eWerkstudentenprivileg\u201d beruht (vgl. z.B. BSG-Urteil vom 11.\u00a0November 2003 B\u00a012\u00a0KR\u00a024\/03\u00a0R , SozR\u00a04-2500 \u00a7\u00a06 Nr.\u00a03, unter 1.). Gesetzliches Leitbild des Werkstudentenpri-vilegs sind Studierende, die neben ihrem Studium eine entgelt-liche Besch\u00e4ftigung aus\u00fcben, um sich durch Arbeit die zur Durchf\u00fchrung des Studiums und zur Bestreitung ihres Lebens-unterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen (BSG-Urteil in SozR\u00a04-2500 \u00a7\u00a06 Nr.\u00a03, unter 1.). Eine sozialversicherungsrechtliche Beg\u00fcnstigung, die es Studenten erleichtern soll, als Arbeitnehmer Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu verdienen, rechtfertigt es nicht, eine abkommensrechtliche Kindergeldberechtigung \u201ef\u00fcr Arbeitnehmer\u201d einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p><strong>31 <\/strong>\u00a0Im Hinblick auf diese Besonderheit der Versicherungsfreiheit nach \u00a7\u00a027 Abs.\u00a04 SGB\u00a0III besteht kein Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung, die f\u00fcr geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse im Hinblick auf den geringen Umfang der dabei ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit, der als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Versicherungsfreiheit dient, das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft nach Art.\u00a02 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b SozSichAbk\u00a0YUG verneint (BFH-Urteil in BFHE 220, 439 , BStBl II\u00a02009, 916).<\/p>\n<p><strong>32 <\/strong>\u00a03. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten durch Urteil ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7\u00a090 Abs.\u00a02 FGO ).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kindergeld nach Sozialsicherungsabkommen \u00a0Leitsatz Ein Werkstudent, f\u00fcr den aufgrund eines sog. Werkstudentenprivilegs keine Sozialversicherungspflicht besteht, kann nach \u00a7\u00a062 Abs.\u00a01 EStG i.V.m dem SozSichAbk\u00a0YUG kindergeldberechtigt sein. \u00a0Gesetze EStG \u00a7 62 SozSichAbk YUG SozSichAbk YUG Art. 2, 3 und 28 \u00a0Instanzenzug Nieders\u00e4chsisches FG vom 9.\u00a0Dezember 2009 7\u00a0K\u00a0248\/04 (EFG 2010, 1227) \u00a0Gr\u00fcnde I. 1 \u00a0Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-anspruch-nach-sozialsicherungsabkommen-bfh\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kindergeld | Anspruch nach Sozialsicherungsabkommen (BFH)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1469,4],"tags":[69,2941],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28400"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28400"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28400\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28400"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28400"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28400"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}