{"id":28402,"date":"2013-05-08T15:51:17","date_gmt":"2013-05-08T13:51:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28402"},"modified":"2013-05-08T15:51:17","modified_gmt":"2013-05-08T13:51:17","slug":"umsatzsteuer-behandlung-sog-spar-menus-eines-schnellrestaurantbetreibers-bfh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-behandlung-sog-spar-menus-eines-schnellrestaurantbetreibers-bfh\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer | Behandlung sog. Spar-Men\u00fcs eines Schnellrestaurantbetreibers (BFH)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Aufteilung eines Gesamtkaufpreises <\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach der \u201eeinfachstm\u00f6glichen\u201d Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. Liefert der Unternehmer die im Rahmen eines Gesamtkaufpreises gelieferten Gegenst\u00e4nde auch einzeln, ist der Gesamtkaufpreis grunds\u00e4tzlich nach Ma\u00dfgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>UStG \u00a7 10<br \/>\nFGO \u00a7 69<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>Schleswig-Holsteinisches FG vom 4.\u00a0Oktober 2012 4\u00a0V\u00a030\/11 (EFG 2013, 172)<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin), eine GmbH, betreibt als Franchisenehmer einer Fast-Food-Kette mehrere Schnellrestaurants. Sie lieferte ihre Produkte \u2014Speisen und Getr\u00e4nke\u2014 sowohl zum Verzehr innerhalb der Restaurants, als auch zum Verzehr au\u00dfer Haus. Dabei lieferte sie auch sog. \u201eSparmen\u00fcs\u201d, bei denen es sich um Produktzusammenstellungen handelte, die neben Speisen wie Sandwiches und Pommes-frites auch Getr\u00e4nke in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen umfassten. Hierf\u00fcr hatte der Kunde einen Pauschalpreis zu entrichten, der unter der Summe der Einzelver\u00e4u\u00dferungspreise der Men\u00fcbestandteile lag. F\u00fcr den Kunden war keine Aufschl\u00fcsselung der auf die einzelnen Bestandteile des Men\u00fcs entfallenen Preise erkennbar. Lediglich aus dem Kassenzettel war f\u00fcr den Kunden ersichtlich, dass ein Bestandteil des Pauschalpreises mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz und einer mit dem Regelsteuersatz besteuert wurde.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der Einzelpreise und dem Preis des \u201eSparmen\u00fcs\u201d (\u201eRabatt\u201d) ber\u00fccksichtigte die Antragstellerin ausschlie\u00dflich bei dem \u2014dem Regelsteuersatz unterliegenden\u2014 Getr\u00e4nk. Dies f\u00fchrte im Streitjahr 2002 dazu, dass bei einem sog. mittleren Men\u00fc der Preis f\u00fcr das Getr\u00e4nk, dessen Einzelverkaufspreis sich auf ca. 27\u00a0% der Summe aller Einzelverkaufspreise des \u201eSparmen\u00fcs\u201d belief, im Rahmen des \u201eSparmen\u00fcs\u201d dagegen nur noch ca. 12,6\u00a0% des Men\u00fcpreises ausmachte.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0Grundlage hierf\u00fcr war insbesondere ein Schreiben des Bundesministeriums f\u00fcr Finanzen (BMF) vom 4.\u00a0Oktober 2004 (auf eine Anfrage einer Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft), wonach \u201d&#8230; bei der Lieferung von Men\u00fcs, die Getr\u00e4nke einschlie\u00dfen, im Rahmen von Au\u00dfer-Haus-Verk\u00e4ufen keine einheitlichen Leistungen vorliegen, sondern mehrere Lieferungen ausgef\u00fchrt werden. Der jeweilige Unternehmer kann das Gesamtentgelt auf die einzelnen Lieferbestandteile aufteilen. Diese Aufteilung darf jedoch im Hinblick auf die unterschiedlichen Steuers\u00e4tze nicht missbr\u00e4uchlich i.S. des \u00a7\u00a042 der Abgabenordnung (AO) erfolgen. Damit wird den Unternehmern keine bestimmte Art der Aufteilung des Preisnachlasses vorgeschrieben. Aufgrund der besonders hohen Aufschlagss\u00e4tze bei den Getr\u00e4nken erscheint eine Rabattgew\u00e4hrung \u00fcberwiegend bei den Getr\u00e4nken durchaus gerechtfertigt zu sein, wenn die Preisbildung nicht missbr\u00e4uchlich wird, d.h. das Entgelt kann nach Rabattgew\u00e4hrung noch als angemessen beurteilt werden. Die einzelnen Produkte, aus denen sich das Sparmen\u00fc zusammensetzt, k\u00f6nnen damit zwar unterschiedlich kalkuliert werden, f\u00fcr jedes Produkt des Sparmen\u00fcs muss jedoch ein angemessener Gewinnaufschlag verbleiben. Wird das Entgelt f\u00fcr das einzelne Produkt des Sparmen\u00fcs aufgrund eines zu geringen Gewinnaufschlags zu niedrig angesetzt, w\u00fcrde sich allerdings die Frage des Gestaltungsmissbrauchs im Sinne von \u00a7\u00a042 AO stellen\u201d.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung ging der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt \u2014FA\u2014) davon aus, dass die von der Antragstellerin vorgenommene Kaufpreisaufteilung missbr\u00e4uchlich sei. Die Entgelte seien nach Einzelproduktpreisen ins Verh\u00e4ltnis zu setzen. Daher sei der Men\u00fcpreis in dem Verh\u00e4ltnis der Einzelverkaufspreise der Men\u00fckomponenten \u201elinear\u201d aufzuteilen und so die Bemessungsgrundlagen f\u00fcr die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz (Getr\u00e4nk) einerseits und mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (Speisen) andererseits zu ermitteln. Das FA erlie\u00df am 8.\u00a0November 2010 entsprechend ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre 2002 bis 2006.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Mit Verf\u00fcgung vom 13.\u00a0Januar 2011 lehnte das FA den Antrag auf AdV der Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2006 vom 8.\u00a0November 2010 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.\u00a0Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG ab.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Auch der beim Finanzgericht (FG) gestellte AdV-Antrag hatte keinen Erfolg. Mit dem in \u201eEntscheidungen der Finanzgerichte\u201d 2013, 172 ver\u00f6ffentlichten Beschluss entschied das FG, dass die Ums\u00e4tze aus der Lieferung der sog. \u201eSparmen\u00fcs\u201d, die zu einem Pauschalpreis angeboten wurden, als \u201eAu\u00dfer-Haus-Men\u00fcs\u201d hinsichtlich der Speisen dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz und hinsichtlich des Getr\u00e4nks dem Regelsteuersatz unterl\u00e4gen. Es sei keine einheitliche Leistung, sondern eine Mehrheit von Leistungen gegeben, die jeweils eigenst\u00e4ndig zu beurteilen seien. Der auf die Speisen und auf die Getr\u00e4nke entfallende Teil des Entgelts sei unter Anwendung der einfachst m\u00f6glichen Berechnungsmethode zu ermitteln. Aus Gr\u00fcnden der Einfachheit und Transparenz bez\u00fcglich der Marktpreise sei es sachgerecht, grunds\u00e4tzlich auf die jeweiligen Einzelver\u00e4u\u00dferungspreise der Men\u00fckomponenten abzustellen. Auf dieser Grundlage sei es unter geringem Ermittlungs- und Berechnungsaufwand auf einfache Weise m\u00f6glich, das pauschale Entgelt f\u00fcr das Men\u00fc in dem Verh\u00e4ltnis, in welchem die Einzelver\u00e4u\u00dferungspreise der Komponenten zueinander st\u00fcnden, sachgerecht aufzuteilen. Es bed\u00fcrfe f\u00fcr diese Form der Ermittlung allein der Heranziehung der im jeweiligen Streitjahr angesetzten Verkaufspreise und des Men\u00fcpreises, so dass die Berechnung bei einem aus drei Komponenten bestehenden Men\u00fc und gleichbleibenden Verkaufspreisen leicht ermittelbar sei. Dabei entspreche es auch dem Erfordernis der Einfachheit, den Men\u00fcpreis im Verh\u00e4ltnis der bekannten Einzelverkaufspreise aufzuteilen und nicht etwa eine oder zwei Komponente(n) mit ihrem Einzelverkaufspreis anzusetzen und den Wert der anderen Komponenten aus der Differenz zwischen diesem Einzelverkaufspreis und dem Pauschalpreis zu ermitteln. Denn bei letzterer Vorgehensweise m\u00fcsse zudem ein plausibler und sachgerechter Ma\u00dfstab f\u00fcr die Frage gefunden werden, welche Komponente(n) als Ausgangsgr\u00f6\u00dfe(n) heranzuziehen w\u00e4re(n) und \u2014wenn nur eine Komponente mit ihrem Einzelverkaufspreis herangezogen werde\u2014 wie sich der Restbetrag auf die verbleibenden Men\u00fcbestandteile verteile. Diese Problematik stelle sich bei einer Aufteilung im Verh\u00e4ltnis der Einzelverkaufspreise nicht.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0Die Wahl einer Methode auf der Grundlage tats\u00e4chlicher Kosten sei dagegen mit einem nicht nur einmaligen Ermittlungs- und Berechnungsaufwand verbunden, sondern w\u00e4re bei unterj\u00e4hrig schwankenden Einkaufspreisen ggf. mehrfach anzupassen. Es m\u00fcsste neben dem Ausgangswert des Einstandspreises zus\u00e4tzlich die Streitfrage der jeweiligen Marge pro Men\u00fcbestandteil gekl\u00e4rt werden, um zu einem konkreten Preis f\u00fcr die Einzelleistungen zu gelangen. Die Antragstellerin habe auch keine transparente, nachvollziehbare einheitliche Methode angewendet. Vielmehr schwankten die auf die Men\u00fcbestandteile entfallenen Preise, Margen bzw. Aufschlagss\u00e4tze je nach Art des Men\u00fcs und \u00fcber die Streitjahre hinweg nach einem sich nicht erschlie\u00dfenden System. Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Antragstellerin, dass lediglich beim Getr\u00e4nk hinreichend Spielraum f\u00fcr eine Rabattgew\u00e4hrung best\u00fcnde, und dass eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Rabattgew\u00e4hrung zu einem negativen Rohgewinnaufschlagsatz bei den Hamburgern f\u00fchren k\u00f6nnte, griffen nicht durch. Denn der Rabatt werde ausschlie\u00dflich auf das Gesamtpaket in seiner jeweiligen \u2014unver\u00e4nderbaren\u2014 Zusammenstellung gew\u00e4hrt. Ob das Anbieten eines solchen Leistungspakets zum jeweiligen Pauschalpreis unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten sinnvoll sei, h\u00e4nge davon ab, in welchem Verh\u00e4ltnis die gesamten Kosten aller Men\u00fcbestandteile zum pauschalen Verkaufspreis st\u00fcnden. Es sei insoweit nicht ersichtlich, dass eine rein interne Zuordnung der Verkaufspreise vornehmlich auf die Speisen wirtschaftliche Vorteile f\u00fcr die Antragstellerin habe. Durch die interne \u201eVerschiebung\u201d der Bemessungsgrundlagen werde weder der Gesamtaufwand f\u00fcr die Men\u00fckomponenten noch die Summe des eingenommenen Geldes ver\u00e4ndert. Es sei nicht erkennbar, weshalb es sich \u2014bei insgesamt gleichbleibenden Kosten und Einnahmen\u2014 als wirtschaftlich ung\u00fcnstig erweisen sollte, wenn bei der internen Zuordnung der auf einzelne (untrennbare) Men\u00fckomponenten entfallene Rohgewinnaufschlag negativ w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom FG zugelassenen Beschwerde. Die Kunden h\u00e4tten die Kaufpreisaufteilung der Antragstellerin akzeptiert. Die Wahl des Aufteilungsma\u00dfstabes unterliege der Privatautonomie. Es bestehe Preisbestimmungsautonomie. Aufgrund der hohen Aufschl\u00e4ge k\u00f6nne eine Rabattgew\u00e4hrung \u00fcberwiegend bei den Getr\u00e4nken gerechtfertigt sein. Es entspreche betriebswirtschaftlichen und kaufm\u00e4nnischen Grunds\u00e4tzen der Preisbildung, die Preiserm\u00e4\u00dfigung auf den Produktteil mit dem h\u00f6chsten Kalkulationsaufschlag zu gew\u00e4hren. Den Vorgaben des BMF sei zu folgen. Im Hinblick auf die hohen Margen bei den Getr\u00e4nken sei der Rabatt bei deren Lieferung vorrangig zu ber\u00fccksichtigen gewesen. Es liege kein Gestaltungsmissbrauch vor. Zumindest sei Vertrauensschutz zu gew\u00e4hren. Zu ber\u00fccksichtigen sei auch die Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0Die Antragstellerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>den Beschluss des FG aufzuheben und die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2006 vom 8.\u00a0November 2010 auszusetzen.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0Das FA beantragt,<\/p>\n<p>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0Die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0128 Abs.\u00a03 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zul\u00e4ssige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a01. Nach \u00a7\u00a0128 Abs.\u00a03 i.V.m. \u00a7\u00a069 Abs.\u00a03 Satz\u00a01, Abs.\u00a02 Satz\u00a02 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel i.S. von \u00a7\u00a069 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Bescheides neben f\u00fcr seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (st\u00e4ndige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014 vom 10.\u00a0Februar 1967 III\u00a0B\u00a09\/66 , BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 20.\u00a0Juli 2012 V\u00a0B\u00a082\/11 , BFHE 237, 545 , BStBl II 2012, 809, unter II.1.). Die Entscheidung hier\u00fcber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse in BFHE 237, 545 , BStBl II 2012, 809, unter II.1.; vom 7.\u00a0September 2011 I\u00a0B\u00a0157\/10, BFHE 235, 215 , BStBl II 2012, 590, unter II.2.). Zur Gew\u00e4hrung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr\u00fcnde im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit \u00fcberwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 237, 545 , BStBl II 2012, 809, unter II.1.).<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a02. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Antragstellerin im Rahmen des \u201eSparmen\u00fcs\u201d zwei Lieferungen, die des Getr\u00e4nks und die der Speise ausgef\u00fchrt hat. Offen bleiben kann im Streitfall, ob das FA im Hinblick auf die Lieferung der Speise zu Recht von einer Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nach \u00a7\u00a012 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit einer in der Anlage zum UStG genannten Position des Zolltarifs ausgegangen ist. Denn wie das FG zutreffend entschieden hat, bestehen keinerlei ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der vom FA vorgenommenen Rabattaufteilung.<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a0a) Im summarischen Verfahren geht der Senat \u2014ohne dar\u00fcber abschlie\u00dfend zu entscheiden\u2014 zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass die Speisenlieferung dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegt und die Antragstellerin Gegenst\u00e4nde geliefert hat, die teils dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz und teils \u2014als Getr\u00e4nk\u2014 dem Regelsteuersatz unterliegen.<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>\u00a0Wie das FG zutreffend entschieden hat und im \u00dcbrigen zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, kommt es durch die Zusammenfassung von Speise und Getr\u00e4nk im Rahmen eines zum Mitnehmen bestimmten \u201eSparmen\u00fcs\u201d umsatzsteuerrechtlich nicht zu einer einzigen Lieferung; es ist vielmehr bei der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung von zwei selbst\u00e4ndigen Lieferungen auszugehen.<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>\u00a0b) Ist somit im summarischen Verfahren von zwei unterschiedlich zu besteuernden Lieferungen auszugehen, ist der einheitliche Preis f\u00fcr das Men\u00fc in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen.<\/p>\n<p><strong>17 <\/strong>\u00a0aa) Wie der EuGH in seinem Urteil vom 25.\u00a0Februar 1999 C-349\/96, CPP (Slg. 1999, I-973 Rdnr.\u00a031) unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 22.\u00a0Oktober 1998 C-308\/96 und C-94\/97, Madgett und Baldwin (Slg. 1998, I-6229) entschieden hat, ist, wenn \u201eKunden trotz des einheitlichen Preises aus ihrer Sicht zwei gesonderte Dienstleistungen erwerben, n\u00e4mlich eine Versicherungsdienstleistung und eine Kartenregistrierungsdienstleistung,\u2026der Teil des einheitlichen Preises, der sich auf die Versicherungsdienstleistung bezieht und jedenfalls von der Steuer befreit bliebe, herauszurechnen\u201d. Dabei ist die \u201eeinfachstm\u00f6gliche Berechnung- oder Bewertungsmethode\u201d zu verwenden. Nach dieser Rechtsprechung, der sich der BFH angeschlossen hat (BFH-Urteile vom 31.\u00a0Mai 2001 V\u00a0R\u00a097\/98 , BFHE 194, 555 , BStBl II 2001, 658, unter II.1.d, und vom 7.\u00a0Oktober 2010 V\u00a0R\u00a012\/10, BFHE 231, 349 , BStBl II 2011, 303, unter II.4.b), ist ein einheitliches Entgelt, das f\u00fcr zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungen entrichtet wird, zum einen aufzuteilen, wobei zum anderen die Aufteilungsmethode zu verwenden ist, die \u201eeinfachstm\u00f6glich\u201d ist.<\/p>\n<p><strong>18 <\/strong>\u00a0bb) Der Senat hat dabei im Streitfall nicht zu entscheiden, ob die danach erforderliche Entgeltaufteilung nach der \u201eeinfachstm\u00f6glichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode\u201d jegliches Ermessen des Unternehmers hinsichtlich der Aufteilung ausschlie\u00dft oder ob f\u00fcr den Unternehmer entsprechend dem Rechtsgedanken des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a04 UStG die Befugnis zu einer sachgerechten Sch\u00e4tzung besteht. Denn sachgerecht in diesem Sinne ist die vom FA vorgenommene \u201elineare\u201d Verteilung des Rabattbetrags f\u00fcr das \u201eSparmen\u00fc\u201d nach dem Verh\u00e4ltnis der Einzelverkaufspreise, nicht aber die von der Antragstellerin erstrebte Aufteilung nach den Kosten der beiden Lieferungen, die bereits nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin zu einer komplexen Berechnung zur Aufteilung des Gesamtpreises zwingt, wie das FG zutreffend \u2014insbesondere unter Hinweis auf unterj\u00e4hrige Kostenschwankungen\u2014 entschieden hat.<\/p>\n<p><strong>19 <\/strong>\u00a0cc) Ob eine hiervon abweichende Beurteilung dann in Betracht kommen k\u00f6nnte, wenn die lineare Aufteilung des Gesamtverkaufspreises nach Ma\u00dfgabe der Einzelverkaufspreise f\u00fcr eine der im Rahmen des \u201eSparmen\u00fcs\u201d erfolgten Einzellieferungen zu einem Entgelt unter dem Nettoeinkaufspreis f\u00fchrt, ist im Streitfall, dem eine derartige Fallgestaltung weder im Hinblick auf Getr\u00e4nke noch im Hinblick auf die von der Antragstellerin zubereiteten Speisen zugrunde liegt, nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>20 <\/strong>\u00a0dd) Dem von der Antragstellerin als ma\u00dfgeblich angesehenen Gesichtspunkt der Preisbestimmungs- und Preisaufteilungsautonomie kommt keine Bedeutung zu. Die Antragstellerin hat ihre Preisbestimmungsautonomie durch die Bildung des von ihr gew\u00e4hlten Gesamtpreises ausge\u00fcbt. Eine weiter gehende Preisaufteilungsautonomie im Sinne einer Entscheidungsfreiheit \u00fcber die sich hieraus ergebenden steuerrechtlichen Rechtsfolgen besteht nicht.<\/p>\n<p><strong>21 <\/strong>\u00a0ee) Schlie\u00dflich kann sich die Antragstellerin f\u00fcr die von ihr erstrebte Ber\u00fccksichtigung des Rabatts bei der Getr\u00e4nkelieferung nicht mit Erfolg auf das von ihr zitierte BMF-Schreiben vom 4.\u00a0Oktober 2004 berufen, in dem auf einen Beschluss der \u201eAbteilungsleiter\u201d verwiesen wird. F\u00fcr die dort vertretene Auffassung, wonach aufgrund \u201eder besonders hohen Aufschlagss\u00e4tze bei den Getr\u00e4nken\u2026eine Rabattgew\u00e4hrung \u00fcberwiegend bei den Getr\u00e4nken durchaus gerechtfertigt zu sein [erscheint]\u201d, ist eine \u2014mit der EuGH-Rechtsprechung vereinbare\u2014 Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Die dort vertretene Rechtsauffassung ist f\u00fcr die Gerichte im finanzgerichtlichen Verfahren zudem ebenso unbeachtlich, wie eine amtlich ver\u00f6ffentlichte Verwaltungsanweisung, der nur norminterpretierender Charakter zukommt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.\u00a0November 2011 V\u00a0R\u00a034\/10 , BFH\/NV 2012, 803 , m.w.N.). Sie ist daher nicht geeignet, Vertrauensschutz zu begr\u00fcnden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufteilung eines Gesamtkaufpreises \u00a0Leitsatz Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach der \u201eeinfachstm\u00f6glichen\u201d Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. 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