{"id":28404,"date":"2013-05-08T15:53:29","date_gmt":"2013-05-08T13:53:29","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28404"},"modified":"2013-05-08T15:53:29","modified_gmt":"2013-05-08T13:53:29","slug":"bilanzierung-ruckstellung-fur-offentlich-rechtliche-verpflichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bilanzierung-ruckstellung-fur-offentlich-rechtliche-verpflichtung\/","title":{"rendered":"Bilanzierung | R\u00fcckstellung f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Verpflichtung"},"content":{"rendered":"<h2><strong>R\u00fcckstellung f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Anpassungsverpflichtung nach der TA Luft 2002 <\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>Eine beh\u00f6rdliche Anweisung, nach der Altanlagen einen festgelegten Emissionswert ab einem bestimmten Zeitpunkt einhalten sollen (hier: Nr.\u00a05.4.1.2.1 TA Luft 2002), kann in der Regel nicht dahin verstanden werden, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Grenzwerts im Sinne der Rechtsprechung zu Verbindlichkeitsr\u00fcckstellungen rechtlich bereits vor Ablauf dieses Zeitpunkts entsteht (Anschluss an BFH-Urteil vom 13.\u00a0Dezember 2007 IV\u00a0R\u00a085\/05, BFHE 220, 117, BStBl II 2008, 516; Abweichung vom Senatsurteil vom 27.\u00a0Juni 2001 I\u00a0R\u00a045\/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121).<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG 2002 \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1<br \/>\nBImSchG \u00a7\u00a7 5<br \/>\n,<br \/>\n17<br \/>\n,<br \/>\n20, 48<br \/>\nHGB \u00a7 249<br \/>\nTA Luft 2002 Nr. 5.4.1.2.1 TA Luft 2002 Nr. 5.4.1.2.1<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>FG M\u00fcnster vom 14.\u00a0Dezember 2011 10\u00a0K\u00a01471\/09\u00a0K,G (EFG 2012, 944)<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine AG, produziert Holzplatten und unterhielt hierzu in den Streitjahren (2005 und 2006) u.a. eine Feuerungsanlage, die mit Holzresten und mit Heiz\u00f6l betrieben werden konnte.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Mit Verf\u00fcgung vom 1.\u00a0Juli 2005 ordnete die zust\u00e4ndige Umweltbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a017 Abs.\u00a01 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) an, dass beim Betrieb der Feuerungsanlage mit Holzwerkstoffen die nach der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 24.\u00a0Juli 2002 (Gemeinsames Ministerialblatt 2002, 511) \u2014TA\u00a0Luft 2002\u2014 zu beachtende Emissionsbegrenzung f\u00fcr den Abgasparameter staubf\u00f6rmige Emissionen (20\u00a0mg\/cbm) \u201esp\u00e4testens ab dem 01.10.2010 einzuhalten (ist)\u201d. Nach der Begr\u00fcndung des Bescheids wurde mit der Sanierungsfrist ber\u00fccksichtigt, dass \u201enach Nr.\u00a05.4.1.2.1 (Altanlagen) der TA\u00a0Luft 2002 die festgelegten Anforderungen sp\u00e4testens acht Jahre nach Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift\u201d (vgl. dazu Nr.\u00a08 TA\u00a0Luft 2002: 1.\u00a0Oktober 2002) \u201eeingehalten werden sollen\u201d; damit werde \u2014so die Begr\u00fcndung weiter\u2014 \u201esowohl bei der Festsetzung von Emissionswerten wie auch bei der zur Umsetzung gew\u00e4hrte(n) Frist der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit\u2026gewahrt\u201d.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0F\u00fcr den Einbau der hiernach erforderlichen Rauchgasreinigungsanlage bildete die Kl\u00e4gerin entsprechend einem Angebot und unter Ber\u00fccksichtigung des Abzinsungsgebots gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03a Buchst.\u00a0e des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) zum 31.\u00a0Dezember 2005 eine R\u00fcckstellung in H\u00f6he von 696.000\u00a0\u20ac. In der Steuerbilanz zum 31.\u00a0Dezember 2006 ist die R\u00fcckstellung auf der Grundlage einer weiteren Konzeptstudie auf 1.615.000\u00a0\u20ac erh\u00f6ht worden. Im Jahre 2007 wurde sodann eine neue Rauchgasreinigungsanlage mit einem Gesamtwert von netto 1,8\u00a0Mio.\u00a0\u20ac bestellt; sie ist im Jahr 2008 geliefert und in Betrieb genommen worden.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung erlie\u00df der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt \u2014FA\u2014) f\u00fcr die Streitjahre ge\u00e4nderte Bescheide zur Festsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrags, mit denen er die gebildeten R\u00fcckstellungen nicht (mehr) anerkannte.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Der dagegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster stattgegeben (Urteil vom 14.\u00a0Dezember 2011 10\u00a0K\u00a01471\/09\u00a0K,G, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte \u2014EFG\u2014 2012, 944). Die Verpflichtung zur Wahrung der neuen Grenzwerte sei bereits mit Inkrafttreten der TA\u00a0Luft 2002 entstanden; der Kl\u00e4gerin sei lediglich zur Erf\u00fcllung dieser Verpflichtung eine Sanierungsfrist bis 1.\u00a0Oktober 2010 einger\u00e4umt worden. F\u00fcr solche Verpflichtungen sei eine R\u00fcckstellung auch dann zu bilden, wenn sie \u2014wie vorliegend\u2014 an den in Frage stehenden Bilanzstichtagen mangels eines Vergangenheitsbezugs wirtschaftlich noch nicht verursacht seien. Der begehrten Passivierung stehe auch nicht entgegen, dass nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a04b EStG 2002 R\u00fcckstellungen f\u00fcr Aufwendungen, die in zuk\u00fcnftigen Wirtschaftsjahren als Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, nicht gebildet werden d\u00fcrfen. Die Rauchgasentstaubungsanlage sei kein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut, sondern unselbst\u00e4ndiger Bestandteil der Sachgesamtheit Holz-Feuerungsanlage geworden. Hierf\u00fcr spr\u00e4chen die einheitliche Zweckbestimmung (Erzeugung von Energie unter Einhaltung der Grenzwerte des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und die spezielle technische Verbindung von Filter- und Feuerungsanlage. Auch habe der Einbau der Rauchgasentstaubungsanlage nicht deshalb zu einer wesentlichen Verbesserung der Gesamtanlage i.S. von \u00a7\u00a0255 Abs.\u00a02 des Handelsgesetzbuchs (HGB) gef\u00fchrt, weil hierdurch der umweltrechtlich geforderte Zustand geschaffen worden sei. Eine Leistungssteigerung der Feuerungsanlage sei mit der Nachr\u00fcstung nicht verbunden gewesen.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt das FA, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0Das dem Verfahren beigetretene Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat keinen Antrag gestellt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0Die Revision ist begr\u00fcndet. Das FA hat zu Recht die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte gem\u00e4\u00df TA\u00a0Luft 2002 gebildeten R\u00fcckstellungen nicht anerkannt. Das hiervon abweichende Urteil des FG ist deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 der Finanzgerichtsordnung \u2014FGO\u2014).<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a01. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0249 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 HGB sind in der Handelsbilanz u.a. R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die daraus folgende Passivierungspflicht geh\u00f6rt zu den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung und war gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 EStG 2002 i.V.m. \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes 2002 auch f\u00fcr die Steuerbilanz der Kl\u00e4gerin zu beachten (st\u00e4ndige Rechtsprechung, Senatsbeschluss vom 16.\u00a0Dezember 2009 I\u00a0R\u00a043\/08, BFHE 227, 469, BStBl II 2012, 688).<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a02. R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer H\u00f6he nach ungewissen Verbindlichkeit oder die \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren H\u00f6he zudem ungewiss sein kann. Gegenstand der Verbindlichkeit k\u00f6nnen nicht nur Geldschulden, sondern auch Werkleistungspflichten sein. Beruhen die Verbindlichkeiten auf \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschriften, so bedarf es der Konkretisierung in dem Sinne, dass sie inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher N\u00e4he zum Bilanzstichtag zu erf\u00fcllen sowie sanktionsbewehrt sind. Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht nur der H\u00f6he nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, so kann eine R\u00fcckstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden, dass sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist (vgl. zu allem Senatsurteile vom 6.\u00a0Juni 2012 I\u00a0R\u00a099\/10, BFHE 237, 335; vom 27.\u00a0Juni 2001 I\u00a0R\u00a045\/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121, jeweils mit umfangreichen Nachweisen).<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a03. Vorliegend war die Verpflichtung zur Begrenzung staubf\u00f6rmiger Emissionen gem\u00e4\u00df TA\u00a0Luft 2002 zum Ende der Streitjahre zwar hinreichend konkretisiert, da die Nichtbeachtung der Ordnungsverf\u00fcgung vom 1.\u00a0Juli 2005, mit der der Kl\u00e4gerin aufgegeben wurde, den Grenzwert f\u00fcr staubf\u00f6rmige Emissionen von 20\u00a0mg\/cbm sp\u00e4testens ab dem 1.\u00a0Oktober 2010 einzuhalten, die Untersagung des Betriebs der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte zur Folge haben k\u00f6nnen (\u00a7\u00a020 BImSchG) und z.B. nach dem Ordnungswidrigkeitstatbestand des \u00a7\u00a062 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 BImSchG sanktionsbewehrt war (vgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, 9.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a017 Rz\u00a081, \u00a7\u00a020 Rz\u00a012 und \u00a7\u00a062 Rz\u00a018; Senatsurteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121); auch bedarf es insoweit keiner qualifizierten N\u00e4he der erforderlichen Anpassungsma\u00dfnahmen zum Bilanzstichtag (Senatsurteil in BFHE 237, 335). Die Verpflichtung zur Einhaltung dieses Emissionswerts war an den Bilanzstichtagen der Streitjahre jedoch weder rechtlich entstanden (nachfolgend zu\u00a03.a) noch war sie bis zu diesen Zeitpunkten wirtschaftlich verursacht (nachfolgend zu\u00a03.b). Demgem\u00e4\u00df er\u00fcbrigen sich auch Ausf\u00fchrungen dazu, ob \u2014wie vom Beigetretenen sowie dem FA geltend gemacht\u2014 die der Kl\u00e4gerin entstandenen Aufwendungen als nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten zu aktivieren und deshalb von einer R\u00fcckstellungspassivierung ausgeschlossen sind (vgl. \u00a7\u00a05 Abs.\u00a04b EStG 2002).<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a0a) Nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen, die auch im \u00f6ffentlichen Recht G\u00fcltigkeit beanspruchen, entstehen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die sie begr\u00fcndenden Tatbestandselemente erf\u00fcllt sind (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014 vom 19.\u00a0Mai 1987 VIII\u00a0R\u00a0327\/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848; Senatsurteil vom 13.\u00a0November 1991 I\u00a0R\u00a078\/89, BFHE 166, 96, BStBl II 1992, 177, jeweils m.w.N.). Eine solche Tatbestandsverwirklichung kann sich nicht nur daraus ergeben, dass der Betroffene die Merkmale eines gesetzlichen Tatbestands verwirklicht; gleiches gilt dar\u00fcber hinaus f\u00fcr Verpflichtungen, die auf einem Verwaltungsakt beruhen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Entstehen einer Verpflichtung ist in letzterem Falle jedoch nicht die Bekanntgabe des Verwaltungsakts und die hierdurch bedingte (\u00e4u\u00dfere) Bindung des Adressaten (vgl. \u00a7\u00a043 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \u2014VwVfG\u2014; Kopp\/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a043 Rz\u00a05); abzustellen ist vielmehr auf die sog. innere Wirksamkeit, d.h. darauf, zu welchem Zeitpunkt die in der konkreten Regelung enthaltenen materiellen Rechtsfolgen ausgel\u00f6st werden (Beachtlichkeit des Regelungsinhalts; vgl. \u00a7\u00a043 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 VwVfG). Auch wenn die innere Wirksamkeit im Regelfall mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (\u00e4u\u00dfere Wirksamkeit) einhergeht, so kann sie \u2014und damit die mit dem Verwaltungsakt ausgesprochene Rechtswirkung\u2014 vor allem dann, wenn die Regelung von einer aufschiebenden Bedingung und Befristung abh\u00e4ngig gemacht wird (vgl. \u00a7\u00a036 Abs.\u00a02 Nrn.\u00a01 und 2 VwVfG), auch erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt eintreten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.\u00a0November 1978 8\u00a0C\u00a035.76, BVerwGE 57, 69, 70; Kopp\/Ramsauer, a.a.O., \u00a7\u00a043 Rz\u00a06; Bumke in Hoffmann-Riem\/Schmidt-A\u00dfmann\/Vo\u00dfkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd.\u00a0II, 2.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a035 Rz\u00a043\u00a0ff.).<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a0aa) Die Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur Begrenzung staubf\u00f6rmiger Emissionen gem\u00e4\u00df TA\u00a0Luft 2002 (vom 24.\u00a0Juli 2002) war nicht bereits mit Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift am 1.\u00a0Oktober 2002 entstanden (vgl. Nr.\u00a08 TA\u00a0Luft 2002). Insbesondere kann dies nicht aus \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 BImSchG abgeleitet werden, nach dem zur Gew\u00e4hrleistung eines hohen Schutzniveaus f\u00fcr die Umwelt genehmigungspflichtige Anlagen so zu betreiben sind, dass Vorsorge gegen sch\u00e4dliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Ma\u00dfnahmen, getroffen wird. Zwar wurden mit der TA\u00a0Luft 2002 \u2014entsprechend dem sich aus \u00a7\u00a048 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 BImSchG ergebenden gesetzlichen Auftrag zur Normkonkretisierung\u2014 die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionswerte bundeseinheitlich festgelegt (so die Begr\u00fcndung der Verwaltungsvorschrift; BRDrucks 1058\/01, S.\u00a0234) mit der Folge, dass zur Einhaltung dieser Werte auch f\u00fcr bereits genehmigte (Alt-)Anlagen nachtr\u00e4gliche Anordnungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a017 Abs.\u00a01 BImSchG getroffen werden konnten. Da eine solche Verf\u00fcgung aber nach \u00a7\u00a017 Abs.\u00a02 BImSchG nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein durfte und somit einer Ermessensentscheidung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unterlag (vgl. Jarass, a.a.O., \u00a7\u00a017 Rz\u00a058\u00a0ff.), wurde in Nr.\u00a05.4.1.2.1 TA\u00a0Luft 2002 geregelt, dass die Anforderungen zur Begrenzung staubf\u00f6rmiger Emissionen (im Streitfall: 20\u00a0mg\/cbm) f\u00fcr Altanlagen \u201esp\u00e4testens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift\u201d (mithin: sp\u00e4testens zum 1.\u00a0Oktober 2010) \u201eeingehalten werden sollen\u201d. Letzteres steht im Zusammenhang damit, dass die TA\u00a0Luft 2002 auch der Ermessenslenkung der Beh\u00f6rden bei der Anlagen\u00fcberwachung und damit u.a. dem Ziel dient, Altanlagen nach einem einheitlichen und umfassenden Konzept innerhalb bestimmter \u00dcbergangsfristen (Sanierungsfristen) unter Wahrung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes an den Stand der Technik von Neuanlagen heranzuf\u00fchren (BRDrucks 1058\/01, S.\u00a0236 und 242; Jarass, a.a.O., \u00a7\u00a048 Rz\u00a029\u00a0ff.; Kloepfer, Umweltrecht, 3.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a014 Rz\u00a0192). Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Kl\u00e4gerin \u2014jedenfalls vor Ablauf des in Nr.\u00a05.4.1.2.1 TA\u00a0Luft 2002 genannten Termins (1.\u00a0Oktober 2010)\u2014 nur auf der Grundlage eines (einzelfallbezogenen) konkretisierenden beh\u00f6rdlichen Handelns zur Einhaltung der Grenzwerte f\u00fcr staubf\u00f6rmige Emissionen verpflichtet war.<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>\u00a0bb) Eine solche beh\u00f6rdliche Einzelfallentscheidung ist zwar mit der Ordnungsverf\u00fcgung vom 1.\u00a0Juli 2005 ergangen. Auch hierdurch wurde jedoch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin keine Pflicht begr\u00fcndet, den f\u00fcr staubf\u00f6rmige Emissionen festgelegten H\u00f6chstwert beim Betrieb ihrer Alt-Feuerungsanlage bereits in den Streitjahren zu wahren.<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>\u00a0aaa) Hiergegen spricht nicht nur der Wortlaut der Verf\u00fcgung. Die Anordnung, die \u201eEmissionsbegrenzung\u2026sp\u00e4testens ab dem 1.\u00a0Oktober 2010 einzuhalten\u201d, ist nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont (vgl. dazu Kopp\/Ramsauer, a.a.O., \u00a7\u00a035 Rz\u00a055) nicht dahin zu verstehen, dass die Kl\u00e4gerin mit der Bekanntgabe des Bescheids, also seiner \u00e4u\u00dferen Wirksamkeit, verpflichtet werden sollte, Ma\u00dfnahmen zur Emissionsbegrenzung zu ergreifen. Vielmehr sollte diese materielle Rechtswirkung \u2014d.h. die Pflicht zur Wahrung des Grenzwerts f\u00fcr staubf\u00f6rmige Emissionen gem\u00e4\u00df TA\u00a0Luft 2002\u2014 erst \u201eab\u201d dem 1.\u00a0Oktober 2010 ausgel\u00f6st werden. Dabei kann offenbleiben, ob es sich hierbei um eine Befristung oder um eine aufschiebende Bedingung gehandelt hat (vgl. zur Abgrenzung Hennecke in Knack\/Hennecke, VwVfG, 9.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a036 Rz\u00a032\u00a0ff.); in beiden F\u00e4llen w\u00e4re jedenfalls die \u2014f\u00fcr das Entstehen der \u00f6ffentlich-rechtlichen Verpflichtung ma\u00dfgebliche\u2014 innere Wirksamkeit der Regelung mit Ablauf des zweiten Streitjahrs (2006) noch nicht eingetreten.<\/p>\n<p><strong>17 <\/strong>\u00a0Neben dem Wortlaut ist f\u00fcr die Auslegung des Bescheids gleichfalls dessen Begr\u00fcndung zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Kopp\/ Ramsauer, a.a.O., \u00a7\u00a035 Rz\u00a054, m.w.N.). Diese weist die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass es sich bei der Emissionsbegrenzung um eine Zielvorgabe handele, es mithin der Kl\u00e4gerin obliege, die technisch und wirtschaftlich optimale L\u00f6sung auszuw\u00e4hlen. Sie nimmt im Hinblick auf die Sanierungsfrist bei Altanlagen dar\u00fcber hinaus ausdr\u00fccklich auf die Sollvorgabe nach Nr.\u00a05.4.1.2.1 TA\u00a0Luft 2002 Bezug und erl\u00e4utert hierzu, dass mit der zur Umsetzung gew\u00e4hrten Frist der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gewahrt werde. Auch dies l\u00e4sst nur den Schluss zu, dass die Feuerungsanlage der Kl\u00e4gerin nicht bereits mit der Bekanntgabe der Verf\u00fcgung, sondern \u2014entsprechend der Grundkonzeption der TA\u00a0Luft 2002\u2014 nach einem einheitlichen Konzept unter Beachtung ihrer berechtigten und verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Belange an den Stand der Technik von Neuanlagen herangef\u00fchrt werden sollte.<\/p>\n<p><strong>18 <\/strong>\u00a0bbb) Die vorstehenden Auslegungsgrunds\u00e4tze stimmen im Ergebnis mit der Ansicht des IV.\u00a0Senats des BFH \u00fcberein, der mit Urteil vom 13.\u00a0Dezember 2007 IV\u00a0R\u00a085\/05 (BFHE 220, 117, BStBl II 2008, 516) f\u00fcr die Verpflichtung zur Ausstattung von Tankstellen mit Gasr\u00fcckf\u00fchrungssystemen gem\u00e4\u00df der 21. Verordnung zur Durchf\u00fchrung des BImSchG vom 7.\u00a0Oktober 1992 (BGBl I 1992, 1730) entschieden hat, dass diese Verpflichtungen nicht vor Ablauf der in \u00a7\u00a09 der Verordnung geregelten \u00dcbergangsfristen entstehen (im Streitfall 31.\u00a0Dezember 1997). Er hat hierbei auch auf das BFH-Urteil in BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848 Bezug genommen, nach dem die Verpflichtung zur \u00dcberholung und Nachpr\u00fcfung von Luftfahrtger\u00e4ten erst dann entsteht, wenn die in den einschl\u00e4gigen gesetzlichen Bestimmungen festgelegte Betriebszeit erreicht wird.<\/p>\n<p><strong>19 <\/strong>\u00a0Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121 demgegen\u00fcber die Auffassung vertreten hat, eine Verpflichtung zur Wahrung neuer Emissionsgrenzwerte sei unmittelbar den Anforderungen des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nrn.\u00a01 und 2 BImSchG sowie der TA\u00a0Luft zu entnehmen und eine hiervon abweichende \u00dcbergangsanordnung bestimme deshalb lediglich den Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit der Anpassungsverpflichtung, h\u00e4lt er daran nicht mehr fest. Abgesehen davon, dass das Urteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121 nicht die vorliegend einschl\u00e4gige TA\u00a0Luft 2002 betrifft, ist jedenfalls bei solchen Altanlagen, die \u2014wie im Streitfall die Feuerungsanlage der Kl\u00e4gerin\u2014 ausdr\u00fccklichen \u00dcbergangsregelungen der TA\u00a0Luft 2002 unterworfen sind, nach Ma\u00dfgabe der dargestellten Gr\u00fcnde davon auszugehen, dass sie im Rahmen eines bundeseinheitlichen Gesamtkonzepts nur in zeitlicher Stufung dem f\u00fcr Neuanlagen geltenden Stand der Technik unterworfen werden sollen und deshalb auch nach der hierauf fu\u00dfenden beh\u00f6rdlichen Verf\u00fcgung die Verpflichtung zur Einhaltung der neuen Grenzwerte grunds\u00e4tzlich erst nach Ablauf der \u00dcbergangsfrist entsteht.<\/p>\n<p><strong>20 <\/strong>\u00a0b) Zwar k\u00f6nnen R\u00fcckstellungen auch f\u00fcr am Bilanzstichtag dem Grunde nach noch nicht entstandene (d.h. ungewisse) Verbindlichkeiten gebildet werden, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls wirtschaftlich verursacht sind. Indes ist im Streitfall auch diese Voraussetzung nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>21 <\/strong>\u00a0Die wirtschaftliche Verursachung einer Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr oder in den Vorjahren setzt voraus, dass die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale erf\u00fcllt sind und das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abh\u00e4ngt. Ma\u00dfgebend ist hiernach die wirtschaftliche Wertung des Einzelfalls im Lichte der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erf\u00fcllung die Verbindlichkeit entsteht (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist gekl\u00e4rt, dass eine Verbindlichkeit, die lediglich darauf gerichtet ist, die Nutzung bestimmter Wirtschaftsg\u00fcter in Zeitr\u00e4umen nach Ablauf des Bilanzstichtags zu erm\u00f6glichen, in den bis dahin abgeschlossenen Rechnungsperioden noch nicht wirtschaftlich verursacht ist (vgl. hierzu auch Bl\u00fcmich\/Buciek, \u00a7\u00a05 EStG Rz\u00a0800a). Hierauf aufbauend hat der BFH beispielsweise R\u00fcckstellungen f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung von Luftfahrtger\u00e4ten vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Inspektionsfristen abgelehnt (BFH-Urteil in BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848); ebenso ist f\u00fcr die Verpflichtung zur Nachr\u00fcstung von Tankstellenanlagen vor dem Auslaufen der gesetzlich bestimmten \u00dcbergangsfristen f\u00fcr Altanlagen entschieden worden (BFH-Urteil in BFHE 220, 117, BStBl II 2008, 516). Nichts anderes kann im Streitfall gelten. Auch hier soll \u2014aufgrund der verf\u00fcgten \u00dcbergangsregelung\u2014 der Einsatz der von der Kl\u00e4gerin betriebenen Feuerungsanlage erst ab dem 1.\u00a0Oktober 2010 rechtlich an die Einhaltung der versch\u00e4rften Grenzwerte gebunden sein.<\/p>\n<p><strong>22 <\/strong>\u00a04. Die Sache ist spruchreif. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R\u00fcckstellung f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Anpassungsverpflichtung nach der TA Luft 2002 \u00a0Leitsatz Eine beh\u00f6rdliche Anweisung, nach der Altanlagen einen festgelegten Emissionswert ab einem bestimmten Zeitpunkt einhalten sollen (hier: Nr.\u00a05.4.1.2.1 TA Luft 2002), kann in der Regel nicht dahin verstanden werden, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Grenzwerts im Sinne der Rechtsprechung zu Verbindlichkeitsr\u00fcckstellungen rechtlich bereits vor Ablauf &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bilanzierung-ruckstellung-fur-offentlich-rechtliche-verpflichtung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Bilanzierung | R\u00fcckstellung f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Verpflichtung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[2645],"class_list":["post-28404","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht","tag-ruckstellung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28404","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28404"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28404\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28404"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28404"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28404"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}