{"id":28406,"date":"2013-05-08T15:55:21","date_gmt":"2013-05-08T13:55:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28406"},"modified":"2013-05-08T15:55:21","modified_gmt":"2013-05-08T13:55:21","slug":"einkommensteuer-grundstuckshandel-auch-bei-angedrohter-versteigerung-durch-finanzamt-bfh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-grundstuckshandel-auch-bei-angedrohter-versteigerung-durch-finanzamt-bfh\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer | Grundst\u00fcckshandel auch bei angedrohter Versteigerung durch Finanzamt (BFH)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Gewerblicher Grundst\u00fcckshandel bei Ver\u00e4u\u00dferungen zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung <\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Die pers\u00f6nlichen oder finanziellen Beweggr\u00fcnde f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung von Immobilien sind f\u00fcr die Zuordnung zum gewerblichen Grundst\u00fcckshandel oder zur Verm\u00f6gensverwaltung unerheblich. Dies gilt auch f\u00fcr wirtschaftliche Zw\u00e4nge wie z.B. die Ank\u00fcndigung von Zwangsma\u00dfnahmen durch einen Grundpfandgl\u00e4ubiger.<\/p>\n<p>2. Die Drei-Objekt-Grenze hat die Bedeutung eines Anscheinsbeweises, der \u2014ohne dass es daf\u00fcr weiterer Indizien bedarf\u2014 den Schluss auf die innere Tatsache des Erwerbs des jeweiligen Grundst\u00fccks in bedingter Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht zul\u00e4sst. Ihre Geltungskraft kann im Einzelfall durch den Nachweis eines atypischen Sachverhaltsverlaufs ersch\u00fcttert werden. Daf\u00fcr kommen indes grunds\u00e4tzlich weder die Gr\u00fcnde der Ver\u00e4u\u00dferung noch Absichtserkl\u00e4rungen in Betracht, sondern vornehmlich Gestaltungen des Steuerpflichtigen in zeitlicher N\u00e4he zum Erwerb, die eine Ver\u00e4u\u00dferung innerhalb eines Zeitrahmens von etwa f\u00fcnf Jahren erschweren oder unwirtschaftlicher machen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 2<br \/>\nGewStG \u00a7 2 Abs. 1<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>FG\u00a0M\u00fcnster vom 11.\u00a0M\u00e4rz\u00a02011 14\u00a0K\u00a0991\/05\u00a0G (EFG\u00a02011,\u00a01254)<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war in den Streitjahren 1996 bis 1998 Allein- und Miteigent\u00fcmer zahlreicher Grundst\u00fccke. Dar\u00fcber hinaus war er an einer u.a. auf dem Gebiet des Handels mit Industrieg\u00fctern und Kraftfahrzeugen t\u00e4tigen Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung beteiligt.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Aufgrund von Steuerschulden in Millionenh\u00f6he infolge einer die Vorjahre betreffenden kombinierten Steuerfahndungs- und Betriebspr\u00fcfung hatte das Finanzamt L (FA\u00a0L) 1997 im Arrestwege die im Alleineigentum des Kl\u00e4gers stehenden Grundst\u00fccke O, erworben im Jahr 1988, M, erworben im Jahr 1995, unbebaut, B, erworben im Jahr 1995, K, erworben im Jahr 1997 und H, erworben im Jahr 1997 sowie weitere im Miteigentum des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau stehende Grundst\u00fccke mit Sicherungshypotheken belastet.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0Nachdem f\u00fcr die den Arrestanordnungen zugrunde liegenden Abgabenanspr\u00fcche Steuerbescheide ergangen waren, beschied das FA\u00a0L den Kl\u00e4ger und dessen Ehefrau am 30.\u00a0Januar 1998, dass es in einer Woche die Verwertung der Sicherheiten einleiten werde. Zu einer Zwangsversteigerung der Objekte kam es aber nicht, weil das FA\u00a0L dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau einen freih\u00e4ndigen Verkauf dieser Grundst\u00fccke gestattete.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Im weiteren Verlauf des Streitjahres 1998 ver\u00e4u\u00dferten der Kl\u00e4ger bzw. der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau daraufhin die genannten Grundst\u00fccke. Dabei wurden folgende Verkaufspreise erzielt:<\/p>\n<p><strong>5<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Grundst\u00fcck<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Urspr\u00fcnglicher Kaufpreis (DM)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Erzielter Kaufpreis (DM)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0O<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0350.000<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0798.000<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0M<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a052.000<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0100.000<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0B<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0275.000<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0350.000<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0K<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0300.000<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0650.000<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0H<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0600.000<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a01.300.000<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Daneben ver\u00e4u\u00dferten der Kl\u00e4ger bzw. der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau im Jahr 1998 auch noch weitere Grundst\u00fccke.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0In den Jahren 2000 und 2001 f\u00fchrte das Finanzamt f\u00fcr Gro\u00dfbetriebspr\u00fcfung eine Au\u00dfenpr\u00fcfung bei dem Kl\u00e4ger und dessen Ehefrau sowie einer aus beiden bestehenden Grundst\u00fccksgesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts durch.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0Aufgrund seiner w\u00e4hrend der Pr\u00fcfungen getroffenen Feststellungen gelangte der Pr\u00fcfer zu der Auffassung, dass der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau zum einen jeweils pers\u00f6nlich, zum anderen aber auch gemeinsam einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel betrieben h\u00e4tten. Zu dem Betriebsverm\u00f6gen des von dem Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich betriebenen gewerblichen Grundst\u00fcckshandels h\u00e4tten die Grundst\u00fccke M, O, B, K und H geh\u00f6rt. Dar\u00fcber hinaus gelangte der Pr\u00fcfer zur Annahme nicht erkl\u00e4rter Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalverm\u00f6gen sowie ungekl\u00e4rter Verm\u00f6genszuw\u00e4chse.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt \u2014FA\u2014) \u00fcbernahm die Ans\u00e4tze des Pr\u00fcfers und setzte u.a. f\u00fcr die Streitjahre 1996, 1997 und 1998 Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge gegen den Kl\u00e4ger fest.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA setzte die Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge f\u00fcr die Streitjahre mit seiner Einspruchsentscheidung herauf, nachdem es den Kl\u00e4ger zuvor auf die M\u00f6glichkeit einer Verb\u00f6serung hingewiesen hatte, und zwar f\u00fcr 1996 auf 5.192,57\u00a0\u20ac (= 10.155\u00a0DM), f\u00fcr 1997 auf 4.069,88\u00a0\u20ac (=\u00a07.960\u00a0DM) und f\u00fcr 1998 auf 31.316,63\u00a0\u20ac (= 61.250\u00a0DM). Dabei ging es weiterhin davon aus, dass der Kl\u00e4ger 1995 einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel aufgenommen habe und dass zu dem Betriebsverm\u00f6gen dieses Grundst\u00fcckshandels die Grundst\u00fccke M, B, K und H jeweils bereits ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs geh\u00f6rt h\u00e4tten, w\u00e4hrend das Grundst\u00fcck O erst mit dem Beginn des Grundst\u00fcckshandels dem Betriebsverm\u00f6gen zum Teilwert zugef\u00fchrt worden sei, der mit dem urspr\u00fcnglichen Kaufpreis abz\u00fcglich der in Anspruch genommenen AfA-Betr\u00e4ge gesch\u00e4tzt wurde.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1254 ). Es entschied, der Kl\u00e4ger habe die Grenze der privaten Verm\u00f6gensverwaltung nicht \u00fcberschritten und daher keinen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel betrieben. Anhaltspunkte f\u00fcr eine bereits bei Erwerb der sp\u00e4ter ver\u00e4u\u00dferten Grundst\u00fccke bzw. Miteigentumsanteile vorhandene unbedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht des Kl\u00e4gers seien nicht vorhanden. Daher sei ma\u00dfgeblich, ob er innerhalb von f\u00fcnf Jahren mehr als drei Objekte angeschafft und ver\u00e4u\u00dfert habe. Einbezogen werden k\u00f6nnten nur das vom Kl\u00e4ger 1995 erworbene und 1998 ver\u00e4u\u00dferte unbebaute Grundst\u00fcck M sowie die versuchte Ver\u00e4u\u00dferung des 1991 vom Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau zu h\u00e4lftigem Miteigentum erworbenen Grundst\u00fccks S. Die vier Grundst\u00fccke O, B, K und H seien dagegen <em>\u00a0<\/em>\u00a0nicht mitzuz\u00e4hlen, da der Kl\u00e4ger sich der Ver\u00e4u\u00dferung dieser Grundst\u00fccke aufgrund der zwangsweise eingetragenen Sicherungshypotheken und deren angedrohter Verwertung ohne Inkaufnahme wirtschaftlicher Nachteile nicht habe entziehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a0Das FA r\u00fcgt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a0Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>\u00a0Die Revision ist begr\u00fcndet, sie f\u00fchrt nach \u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG.<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>\u00a01. Das FG hat die Verk\u00e4ufe der Grundst\u00fccke B, K und H durch den Kl\u00e4ger zu Unrecht als private Verm\u00f6gensverwaltung angesehen und daher das Vorliegen der in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien f\u00fcr die Annahme eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels verneint.<\/p>\n<p><strong>17 <\/strong>\u00a0a) Nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 des Einkommensteuergesetzes , \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 des Gewerbesteuergesetzes ist eine selbst\u00e4ndige nachhaltige Bet\u00e4tigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Bet\u00e4tigung weder als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft noch als Aus\u00fcbung eines freien Berufes oder einer anderen selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit anzusehen ist. Au\u00dferdem m\u00fcssen durch die T\u00e4tigkeit die Grenzen der privaten Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten werden. Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und der nicht steuerbaren Sph\u00e4re ist auf das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. Beschl\u00fcsse des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014 vom 3.\u00a0Juli 1995 GrS\u00a01\/93, BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, 617; vom 10.\u00a0Dezember 2001 GrS\u00a01\/98, BFHE 197, 240 , BStBl II 2002, 291; Senatsbeschluss vom 15.\u00a0M\u00e4rz 2012 III\u00a0R\u00a030\/10, BStBl II 2012, 661).<\/p>\n<p><strong>18 <\/strong>\u00a0Eine private Verm\u00f6gensverwaltung wird ausge\u00fcbt, solange sich die zu beurteilende T\u00e4tigkeit noch als Nutzung von Grundbesitz durch Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz darstellt und die Ausnutzung substantieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtungen nicht entscheidend in den Vordergrund tritt. Von einem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel kann dagegen im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d.h. von etwa f\u00fcnf Jahren, mindestens vier Objekte ver\u00e4u\u00dfert werden, weil die \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde dann den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtung ankommt (Senatsurteil vom 17.\u00a0Dezember 2009 III\u00a0R\u00a0101\/06, BFHE 228, 65 , BStBl II 2010, 541).<\/p>\n<p><strong>19 <\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger hat im Verlauf des Streitjahres 1998 u.a. die beiden im Jahr 1995 erworbenen Grundst\u00fccke M und B sowie die beiden 1997 erworbenen Grundst\u00fccke K und H ver\u00e4u\u00dfert und bereits damit die objektiven Voraussetzungen des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels erf\u00fcllt. Ob das FA dar\u00fcber hinaus auch das Grundst\u00fcck O zu Recht in den einzelunternehmerischen Grundst\u00fcckshandel einbezogen hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>20 <\/strong>\u00a0b) Die durch die Verk\u00e4ufe indizierte Annahme, dass der Kl\u00e4ger bereits beim Erwerb der Grundst\u00fccke mit bedingter Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht handelte, ist entgegen der Ansicht des FG nicht widerlegt.<\/p>\n<p><strong>21 <\/strong>\u00a0aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH steht der Annahme einer bedingten Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht grunds\u00e4tzlich nicht entgegen, dass die urspr\u00fcngliche Vermietungsabsicht aufgegeben und das Objekt aufgrund wichtiger und ungewollter Gr\u00fcnde verkauft wird. Denn die konkreten Anl\u00e4sse und Beweggr\u00fcnde f\u00fcr den Verkauf \u2014z.B. Ehescheidung, Finanzierungsschwierigkeiten, Krankheit, Gef\u00e4lligkeit gegen\u00fcber Mandanten, ein unerwartet hohes Kaufangebot\u2014 sagen im Allgemeinen nichts dar\u00fcber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gr\u00fcnden zum Verkauf bereit gewesen w\u00e4re und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht gehabt hatte (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 228, 65 , BStBl II 2010, 541). Nichts anderes gilt f\u00fcr den sich im Streitfall aus der Ank\u00fcndigung der Zwangsversteigerung durch das FA\u00a0L ergebenden Druck.<\/p>\n<p><strong>22 <\/strong>\u00a0bb) Die Drei-Objekt-Grenze hat die Bedeutung eines Anscheinsbeweises, der \u2014ohne dass es daf\u00fcr weiterer Indizien bedarf\u2014 den Schluss auf die innere Tatsache des Erwerbs (bzw. der Bebauung oder Erschlie\u00dfung) des jeweiligen Grundst\u00fccks in bedingter Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht zul\u00e4sst, und nicht einer unwiderleglichen Vermutung, die eine Rechtfertigungsgrundlage im materiellen Recht erfordern w\u00fcrde. Ihre Geltungskraft kann daher im Einzelfall durch den Nachweis eines atypischen Sachverhaltsverlaufs ersch\u00fcttert werden.<\/p>\n<p><strong>23 <\/strong>\u00a0Daf\u00fcr kommen indes die pers\u00f6nlichen oder finanziellen Beweggr\u00fcnde der Ver\u00e4u\u00dferung nicht in Betracht, da es sich hierbei regelm\u00e4\u00dfig um nachtr\u00e4gliche Ereignisse handelt, die keinen Hinweis darauf geben k\u00f6nnen, ob ohne bedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht gekauft (bzw. gebaut oder erschlossen) worden ist. Ungeeignet sind grunds\u00e4tzlich auch Bekundungen des Steuerpflichtigen; dessen Behauptung, er wolle seine Immobilie lange halten, widerlegen die bedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht ebenso wenig, wie ein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel durch eine blo\u00dfe Absichtserkl\u00e4rung begr\u00fcndet werden kann. Die durch das \u00dcberschreiten der Drei-Objekt-Grenze indizierte innere Tatsache der bedingten Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs bzw. des Beginns der Bebauung oder der Erschlie\u00dfung kann danach \u2014wie der Senat bereits mit Urteil in BFHE 228, 65 , BStBl II 2010, 541 entschieden hat (zustimmend BFH-Beschluss vom 17.\u00a0August 2011 X\u00a0B\u00a0225\/10 , BFH\/NV 2011, 2083 )\u2014 vornehmlich durch Gestaltungen des Steuerpflichtigen widerlegt werden, die in zeitlicher N\u00e4he zum Erwerb (bzw. zur Bebauung oder Erschlie\u00dfung) stehen und eine Ver\u00e4u\u00dferung innerhalb eines Zeitrahmens von etwa f\u00fcnf Jahren erschweren oder unwirtschaftlicher machen. Dies kann z.B. eine langfristige Finanzierung oder eine langfristige Vermietung bzw. Verpachtung sein, wenn diese sich im Falle einer Ver\u00e4u\u00dferung voraussichtlich ung\u00fcnstig auswirken oder zus\u00e4tzliche finanzielle Belastungen ausl\u00f6sen w\u00fcrde (z.B. durch eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung bei Darlehensabl\u00f6sung, vgl. dazu BFH-Urteil vom 28.\u00a0Januar 2009 X\u00a0R\u00a035\/07 , BFH\/NV 2009, 1249 , oder die Inkaufnahme einer durch die Vermietung bedingten Wertminderung), oder die Einr\u00e4umung von Nie\u00dfbrauchsrechten, wodurch eine Verf\u00fcgung \u00fcber das Grundst\u00fcck erschwert w\u00fcrde (BFH-Urteil vom 7.\u00a0November 1990 X\u00a0R\u00a0170\/87 , nicht ver\u00f6ffentlicht). Derartige Indizien hat das FG indessen nicht festgestellt.<\/p>\n<p><strong>24 <\/strong>\u00a0cc) Die Auffassung des FG, die Annahme einer bedingten Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs k\u00f6nne durch den Anlass der Ver\u00e4u\u00dferung \u2014hier die Vermeidung der Zwangsversteigerung\u2014 widerlegt werden, widerspricht somit der Rechtsprechung des BFH. F\u00fcr den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger \u2014was das FG in Betracht gezogen hat\u2014 das wirtschaftliche Eigentum an den Grundst\u00fccken durch die Sicherungshypotheken verloren hat.<\/p>\n<p><strong>25 <\/strong>\u00a02. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da die Feststellungen des FG nicht ausreichen, um \u00fcber die H\u00f6he der Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge entscheiden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gewerblicher Grundst\u00fcckshandel bei Ver\u00e4u\u00dferungen zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung \u00a0Leitsatz 1. Die pers\u00f6nlichen oder finanziellen Beweggr\u00fcnde f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung von Immobilien sind f\u00fcr die Zuordnung zum gewerblichen Grundst\u00fcckshandel oder zur Verm\u00f6gensverwaltung unerheblich. Dies gilt auch f\u00fcr wirtschaftliche Zw\u00e4nge wie z.B. die Ank\u00fcndigung von Zwangsma\u00dfnahmen durch einen Grundpfandgl\u00e4ubiger. 2. 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