{"id":28566,"date":"2013-05-10T19:06:41","date_gmt":"2013-05-10T17:06:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28566"},"modified":"2013-05-10T19:06:41","modified_gmt":"2013-05-10T17:06:41","slug":"einkommensteuer-aufwendungen-zur-sicherung-der-ruckzahlung-eines-darlehens-bfh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-aufwendungen-zur-sicherung-der-ruckzahlung-eines-darlehens-bfh\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer | Aufwendungen zur Sicherung der R\u00fcckzahlung eines Darlehens (BFH)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Aufwendungen zur Sicherung der R\u00fcckzahlung eines Darlehens als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten auf den Verm\u00f6gensstamm<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 20<br \/>\n,<br \/>\nEStG \u00a7 9 Abs. 1<br \/>\n,<br \/>\nHGB \u00a7 255 Abs. 1<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>FG K\u00f6ln Urteil vom 22.05.2012 15 K 183\/09<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0I. Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) und der Beigeladene und Beschwerdef\u00fchrer (Beigeladener) waren zu jeweils 25\u00a0% als Kommanditisten an einer GmbH &amp;\u00a0Co. KG (KG) beteiligt, die im Jahr 2001 nach ihrer Liquidation vollbeendet wurde. Bei der KG handelte es sich um eine verm\u00f6gensverwaltende, nicht gewerblich gepr\u00e4gte Kommanditgesellschaft, die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und sonstige Eink\u00fcnfte erzielte.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Im Jahr 1999 gew\u00e4hrte die KG zwei in den USA ans\u00e4ssigen Unternehmen verzinsliche Darlehen in H\u00f6he von insgesamt . US-Dollar. Nachdem die Schuldner in Liquidit\u00e4tsschwierigkeiten und mit den Zinszahlungen in R\u00fcckstand geraten waren, erhielt die KG nach Verhandlungen mit der an den Schuldnern beteiligten X AG (AG) den vollen Darlehensbetrag zur\u00fcck und die noch r\u00fcckst\u00e4ndigen Zinsen in H\u00f6he von . DM ausgezahlt. Die Zinsen leitete die KG unmittelbar an die AG weiter. Sie erzielte aus der Darlehenshingabe insgesamt einen Total\u00fcberschuss.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0In der Gewinnermittlung machte die KG die an die AG weitergeleiteten Zinsen bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt \u2014FA\u2014) lehnte eine Ber\u00fccksichtigung der an die AG gezahlten Provision als Werbungskosten ab, da diese nicht mit der Erzielung von Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen, sondern mit der R\u00fcckzahlung des Darlehens in Zusammenhang gestanden habe. Das Finanzgericht (FG) gab in seinem Urteil vom 22.\u00a0Mai 2012 der Klage insoweit statt, als die Zahlung an die AG auf die Realisierung der Zinsen entfallen sei (rund 7\u00a0% der Gesamtsumme des weitergeleiteten Betrags). Im \u00dcbrigen wies es die Klage ab.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Das FA erlie\u00df am 23.\u00a0Juli 2012 einen ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr 2000, in dem es die Zahlung der KG an die AG nach Ma\u00dfgabe des FG-Urteils teilweise als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigte.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0II. Die zul\u00e4ssige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a01. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der ge\u00e4nderte Feststellungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 23.\u00a0Juli 2012. Das angefochtene FG-Urteil ist nicht wegen Ergehens dieses \u00c4nderungsbescheids aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben. Der ge\u00e4nderte Bescheid vom 23.\u00a0Juli 2012 ist entsprechend \u00a7\u00a068 i.V.m. \u00a7\u00a0127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens geworden.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0Zwar ist die Vorentscheidung grunds\u00e4tzlich entsprechend \u00a7\u00a0127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen, wenn w\u00e4hrend des Verfahrens \u00fcber eine zul\u00e4ssige, aber unbegr\u00fcndete Nichtzulassungsbeschwerde ein \u00c4nderungsbescheid ergangen ist. Die Vorentscheidung ist jedoch nicht aufzuheben, wenn der \u00c4nderungsbescheid keine gegen\u00fcber den bisherigen Belastungen verb\u00f6sernde Entscheidung enth\u00e4lt oder diese Entscheidung nicht streitig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014 vom 15.\u00a0Oktober 2008 X\u00a0B\u00a060\/07 , BFH\/NV 2009, 205 , m.w.N.). So liegt es im Streitfall, da die festgesetzte Steuer durch den ge\u00e4nderten Bescheid herabgesetzt worden ist.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a02. Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet, da die Voraussetzungen des \u00a7\u00a0115 Abs.\u00a02 Nrn.\u00a01 und 2 FGO nicht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0a) Die Frage, ob die von der KG an die AG weitergeleiteten Zinsen als Werbungskosten (\u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 S\u00e4tze\u00a01 und 2 des Einkommensteuergesetzes \u2014EStG \u2014) zu ber\u00fccksichtigen sind, hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung. Es ist auch keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0Nach der Rechtsprechung des BFH ist der durch die Hingabe des Kapitals erworbene Darlehensr\u00fcckerstattungsanspruch Gegenstand eines Anschaffungsvorgangs. Demgem\u00e4\u00df geh\u00f6ren weder die f\u00fcr den Erwerb eines solchen Wirtschaftsguts anfallenden Anschaffungskosten noch die Anschaffungsnebenkosten zu den Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen (Senatsurteil vom 20.\u00a0Juni 2000 VIII\u00a0R\u00a037\/99, BFH\/NV 2000, 1342 , m.w.N.). Dabei setzt die Zurechnung von Aufwand als Nebenkosten zu den Anschaffungskosten von Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7\u00a0255 Abs.\u00a01 des Handelsgesetzbuchs grunds\u00e4tzlich voraus, dass er einzelnen, bestimmten Kapitalanlagen zugeordnet werden kann. Zu den Anschaffungskosten geh\u00f6ren auch nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten auf den Verm\u00f6gensstamm, die aufgewendet werden, um die notleidende Kapitalanlage zu retten. Dies ist vorliegend der Fall. Nach der Zahlungseinstellung der Schuldner in den USA schaltete die KG die AG als Vermittler ein, um ihr Kapital und die noch ausstehenden Zinsen ohne streitige Auseinandersetzung und Zwangsvollstreckung in den USA zu erhalten. Im Gegenzug verpflichtete sie sich, die Zinsen bei Zahlung unverz\u00fcglich an die AG weiterzuleiten. Die f\u00fcr die Vermittlungst\u00e4tigkeit der AG entstandenen Aufwendungen sind danach einer bestimmten Kapitalanlage \u2014der Darlehensgew\u00e4hrung\u2014 konkret zuordenbar.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0Solche nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten k\u00f6nnen im Bereich der \u00dcberschusseink\u00fcnfte nur nach Ma\u00dfgabe der \u2014vorliegend nicht in Betracht kommenden\u2014 Sonderregelungen der \u00a7\u00a7\u00a017 , 23 EStG sowie des \u00a7\u00a021 des Umwandlungssteuergesetzes f\u00fcr die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer von Bedeutung sein. Im \u00dcbrigen ist der Werbungskostenabzug f\u00fcr Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten solcher Wirtschaftsg\u00fcter im Bereich der \u00dcberschusseink\u00fcnfte ausgeschlossen (Senatsurteil vom 28.\u00a0Oktober 2009 VIII\u00a0R\u00a022\/07, BFHE 228, 28 , BStBl II 2010, 469, m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a0Folglich ist auch die Frage, ob hinsichtlich der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht nicht allein auf die vollbeendete KG, sondern auch auf deren Gesellschafter abgestellt werden m\u00fcsste, nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, da es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um Werbungskosten, sondern um nicht abziehbare nachtr\u00e4gliche Anschaffungsnebenkosten handelt.<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a0b) Es liegt auch keine Divergenz zu der Rechtsprechung des BFH vor, nach der Aufwendungen auf Kapitalanlagen uneingeschr\u00e4nkt zum Werbungskostenabzug bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zuzulassen sind, wenn bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Verm\u00f6gensvorteile nicht im Vordergrund steht, d.h. nur miturs\u00e4chlich f\u00fcr die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist (z.B. BFH-Urteil vom 24.\u00a0November 2009 VIII\u00a0R\u00a011\/07 , BFH\/NV 2010, 1417 , m.w.N.). Denn dies gilt nur, wenn der Aufwand ohne Bezug zu der Kapitalanlage seiner Art nach die allgemeine verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit abgelten soll (BFH-Urteil in BFHE 228, 28 , BStBl II 2010, 469). Dies ist vorliegend \u2014wie bereits ausgef\u00fchrt\u2014 nicht der Fall.<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a0c) Das von den Kl\u00e4gern und dem Beigeladenen zitierte Urteil des BFH vom 28.\u00a0August 1952 IV\u00a0448\/51\u00a0U (BFHE 56, 690, BStBl III 1952, 265) ist weder zu einem vergleichbaren Sachverhalt noch zu einer gleichen Rechtsfrage ergangen. In dem dortigen Rechtsstreit ging es um die Frage, ob Aufwendungen eines GmbH-Gesellschafters, die ihm durch die Beratung der GmbH entstanden sind, als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zu ber\u00fccksichtigen sind. Der BFH hat dies aufgrund der Unterbrechung der unmittelbaren Beziehung zwischen den Aufwendungen und den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen durch die Zwischenschaltung der juristischen Person verneint. Eine Divergenz des FG-Urteils zur Rechtsprechung des BFH ist danach nicht gegeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufwendungen zur Sicherung der R\u00fcckzahlung eines Darlehens als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten auf den Verm\u00f6gensstamm \u00a0Gesetze EStG \u00a7 20 , EStG \u00a7 9 Abs. 1 , HGB \u00a7 255 Abs. 1 \u00a0Instanzenzug FG K\u00f6ln Urteil vom 22.05.2012 15 K 183\/09 \u00a0Gr\u00fcnde 1 \u00a0I. 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