{"id":28568,"date":"2013-05-10T19:13:02","date_gmt":"2013-05-10T17:13:02","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28568"},"modified":"2018-03-22T11:22:24","modified_gmt":"2018-03-22T09:22:24","slug":"einkommensteuer-abfarbewirkung-bei-nachtraglich-erkannter-betriebsaufspaltung-bfh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-abfarbewirkung-bei-nachtraglich-erkannter-betriebsaufspaltung-bfh\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer | Abf\u00e4rbewirkung bei nachtr\u00e4glich erkannter Betriebsaufspaltung (BFH)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Abf\u00e4rbung auf s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte einer ansonsten verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tigen Personengesellschaft bei nachtr\u00e4glich erkannter Betriebsaufspaltung<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1<br \/>\n,<br \/>\nEStG \u00a7 16 Abs. 3<br \/>\n,<br \/>\nEStG \u00a7 15 Abs. 1<br \/>\n,<br \/>\nEStG \u00a7 4 Abs. 1<br \/>\n,<br \/>\nFGO \u00a7 48 Abs. 1<br \/>\nNr. 1, GG Art. 3 Abs. 1<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>Hessisches FG Urteil vom 15.06.2010 8 K 3660\/02 BFH IV R 37\/10<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0A. Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind A und B sowie die \u201eS-Grundst\u00fccksgemeinschaft Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts\u201d (GbR), an der in den Streitjahren (1998 bis 2000) A und B je zur H\u00e4lfte beteiligt waren. Zudem waren A und B zu gleichen Teilen auch Gesellschafter der Z-GmbH. Diese betreibt seit ihrer Gr\u00fcndung im Jahr 1979 einen Gro\u00dfhandel. Die GbR vermietete seit Fertigstellung (1980) ein zu ihrem Gesamthandsverm\u00f6gen geh\u00f6rendes bebautes Grundst\u00fcck in X teilweise an die Z-GmbH (ca. 48\u00a0v.H. der Geb\u00e4udenutzfl\u00e4che) und teilweise an fremde Dritte. Der an die Z-GmbH vermietete Geb\u00e4udeteil wird f\u00fcr Verwaltungs- und Lagerzwecke genutzt. Daneben nutzt die Z-GmbH ein weiteres Grundst\u00fcck an einem anderen Standort (Y) ebenfalls f\u00fcr eigenbetriebliche Zwecke.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Aufgrund notariell beurkundeten Schenkungsvertrags vom 22.\u00a0Dezember 2000 \u00fcbertrug B jeweils 12,50\u00a0v.H. seines h\u00e4lftigen Gesch\u00e4ftsanteils an der GbR auf seine beiden vollj\u00e4hrigen Kinder. Ausweislich des zugleich ge\u00e4nderten Gesellschaftsvertrags sind die Gesellschafter gemeinschaftlich zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung der GbR berechtigt. Eine \u00dcbertragung von Gesellschaftsanteilen an der Z-GmbH auf die Kinder erfolgte nicht.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0In den f\u00fcr die GbR abgegebenen Feststellungserkl\u00e4rungen wurden bis einschlie\u00dflich 1999 Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erkl\u00e4rt. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2014FA\u2014) zun\u00e4chst in seinen Bescheiden \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheiden) f\u00fcr die Jahre bis einschlie\u00dflich 1998.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Zwar wurde bereits im Rahmen steuerlicher Au\u00dfenpr\u00fcfungen in den Jahren 1981 und 1984 die M\u00f6glichkeit einer <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Betriebsaufspaltung.html\" target=\"_blank\">Betriebsaufspaltung<\/a> zwischen der GbR als Besitzunternehmen und der Z-GmbH als Betriebsunternehmen in Betracht gezogen. Der Innendienst des FA vertrat gleichwohl die Auffassung, dass es an einer sachlichen Verflechtung fehle, und stellte dementsprechend Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung fest.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Anl\u00e4sslich einer (weiteren) Au\u00dfenpr\u00fcfung im Jahr 1999 ging der Pr\u00fcfer von einer Betriebsaufspaltung aus; die Eink\u00fcnfte aus der Vermietung an die Z-GmbH seien deshalb als gewerbliche Eink\u00fcnfte zu qualifizieren, w\u00e4hrend die Eink\u00fcnfte aus der Vermietung an fremde Dritte solche aus Vermietung und Verpachtung seien. Das FA schloss sich dieser Auffassung an und erlie\u00df entsprechende \u2014zwischenzeitlich bestandskr\u00e4ftige\u2014 ge\u00e4nderte Feststellungsbescheide f\u00fcr die Jahre 1994 bis 1997.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Ende 2000 erlie\u00df das FA f\u00fcr 1998 einen ge\u00e4nderten und f\u00fcr 1999 einen erstmaligen \u2014von der Feststellungserkl\u00e4rung abweichenden\u2014 Feststellungsbescheid; in beiden Bescheiden qualifizierte das FA die gesamten Eink\u00fcnfte aus der Vermietungst\u00e4tigkeit als gewerblich.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0Anschlie\u00dfend \u00e4nderte das FA seine Auffassung erneut und stellte \u2014nunmehr der Auffassung der vorgenannten Au\u00dfenpr\u00fcfung folgend\u2014 in ge\u00e4nderten Bescheiden f\u00fcr die Jahre 1998 und 1999 nur noch die Eink\u00fcnfte aus der Vermietung an die Z-GmbH als solche aus Gewerbebetrieb fest; im \u00dcbrigen ging das FA wieder von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung aus.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0Erstmals in der Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr 2000 wurde diese Beurteilung des FA \u00fcbernommen. Dieses erlie\u00df einen entsprechenden Feststellungsbescheid 2000, jedoch ohne die Ber\u00fccksichtigung eines Aufgabegewinns.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0Nach Ablauf der Einspruchsfrist beantragten die Kl\u00e4ger die \u00c4nderung der zuletzt jeweils unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangenen Feststellungsbescheide 1998 bis 2000 dahingehend, s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte als solche aus Vermietung und Verpachtung festzustellen.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0Mit Einspruchsentscheidung vom 2.\u00a0Oktober 2002 lehnte das FA die beantragte \u00c4nderung ab. Zugleich \u00e4nderte es die streitgegenst\u00e4ndlichen Feststellungsbescheide nach \u00a7\u00a0164 Abs.\u00a02 der Abgabenordnung (AO) dahingehend, dass es wiederum s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte als solche aus Gewerbebetrieb und f\u00fcr 2000 erstmals einen Aufgabegewinn feststellte. Das FA vertrat nunmehr die Auffassung, dass die GbR im Rahmen der Betriebsaufspaltung gewerbliche Eink\u00fcnfte erziele, die wegen der Abf\u00e4rbewirkung des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch die Eink\u00fcnfte aus der Vermietung des Geb\u00e4udes an fremde Dritte umfassten. Deshalb seien das gesamte Geb\u00e4ude und der gesamte Grund und Boden notwendiges Betriebsverm\u00f6gen. Nach der personellen Entflechtung und der damit einhergehenden Beendigung der Betriebsaufspaltung Ende 2000 seien bei der Ermittlung des Aufgabegewinns den gemeinen Werten der Wirtschaftsg\u00fcter des (Sonder-)Betriebsverm\u00f6gens die historischen (fortgef\u00fchrten) Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten \u2014ggf. abz\u00fcglich bisheriger Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA)\u2014 gegen\u00fcberzustellen.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a0Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts. Zur Begr\u00fcndung tragen sie u.a. vor, \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 EStG sei im Streitfall schon nach seinem Wortlaut nicht anzuwenden, denn die GbR \u00fcbe nur eine einheitliche T\u00e4tigkeit aus. Auch k\u00f6nne die Vorschrift bei verfassungskonformer Auslegung nicht gelten, wenn eine leicht vollziehbare Ausweichgestaltung nicht m\u00f6glich sei. Schlie\u00dflich verbiete sich deren Anwendung im Streitfall nach dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Verbot widerspr\u00fcchlichen Verhaltens. Ein Aufgabegewinn d\u00fcrfe nur unter Einbeziehung des an die Z-GmbH vermieteten Grundst\u00fccksteils ermittelt werden. Zudem seien bei der Gewinnermittlung anstelle der historischen (fortgef\u00fchrten) Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten die h\u00f6heren Teilwerte zum 1.\u00a0Januar 1994 anzusetzen, denn aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes d\u00fcrften nur die Wertsteigerungen zwischen 1994 und 2000 in die Besteuerung einbezogen werden.<\/p>\n<p><strong>13<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4ger beantragen, die Feststellungsbescheide 1998 bis 2000 unter \u00c4nderung der Einspruchsentscheidung des FA und unter Aufhebung des Urteils des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 15. Juni 2010 in den Feststellungsbescheiden 1998 bis 2000 nur die Eink\u00fcnfte aus der Vermietung an die Z-GmbH als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb festgestellt werden, im Feststellungsbescheid 2000 nur der auf die Vermietung an die Z-GmbH entfallende Grundst\u00fccksteil bei der Berechnung des Aufgabegewinns (\u00a7 16 EStG ) ber\u00fccksichtigt wird,\u00a0im Feststellungsbescheid 2000 nur die Wertsteigerung zwischen dem 1. Januar 1994 (erstmalige Bejahung der Betriebsaufspaltung durch das FA) und dem 22. Dezember 2000 (Beendigung der Betriebsaufspaltung) bei der Ermittlung des Aufgabegewinns ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a0Das FA beantragt,<\/p>\n<p>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>\u00a0B. Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass zu den Kl\u00e4gern neben A und B auch die GbR z\u00e4hlt und das Rubrum des angefochtenen Urteils gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a01 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend zu berichtigen ist.<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>\u00a0I. Das FG hat als Kl\u00e4ger A und B, die Gesellschafter der GbR, ausgewiesen, ohne die GbR zum Verfahren beizuladen. Klage und Revision sind jedoch dahin zu verstehen, dass sie von A und B nicht nur pers\u00f6nlich, sondern auch f\u00fcr die GbR eingelegt worden sind; einer Entscheidung \u00fcber deren (notwendige) Beiladung bedarf es somit nicht.<\/p>\n<p><strong>17 <\/strong>\u00a01. Nach \u00a7\u00a048 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Halbsatz\u00a01 FGO ist eine Au\u00dfen-GbR im finanzgerichtlichen Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheide sowohl beteiligtenf\u00e4hig als auch subjektiv klagebefugt, unbeschadet der Art der von ihr erzielten Eink\u00fcnfte (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014 vom 19.\u00a0April 2007 IV\u00a0R\u00a028\/05 , BFHE 218, 75 , BStBl II 2007, 704, m.w.N.). Die genannte Regelung ist dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin f\u00fcr ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erheben kann, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die einzelnen Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet. Den Gesellschaftern steht daneben eine eigene Klagebefugnis nur zu, soweit in ihrer Person die Voraussetzungen des \u00a7\u00a048 Abs.\u00a01 Nrn.\u00a03 bis 5 FGO erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p><strong>18 <\/strong>\u00a02. Nach dem Grundsatz der rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung (z.B. BFH-Urteil in BFHE 218, 75 , BStBl II 2007, 704) ist im Zweifel anzunehmen, dass dasjenige Rechtsmittel eingelegt werden sollte, das zul\u00e4ssig ist. Zwar hat das FG A und B zutreffend als Kl\u00e4ger behandelt. Denn nachdem auch ein vom FA mit dem Wegfall der Betriebsaufspaltung begr\u00fcndeter, im Streitjahr 2000 festgestellter Aufgabegewinn streitig ist, sind A und B als Gesellschafter der GbR im Hinblick auf ihr bei der Ermittlung des Aufgabegewinns zu ber\u00fccksichtigendes Sonderbetriebsverm\u00f6gen (Gesellschaftsanteile an der Z-GmbH) nach \u00a7\u00a048 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 FGO (auch) pers\u00f6nlich klagebefugt. Soweit der Streitfall jedoch die Qualifikation der Eink\u00fcnfte betrifft, ist die GbR nach \u00a7\u00a048 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Halbsatz\u00a01 FGO klagebefugt. Insoweit konnten A und B als vertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GbR auch f\u00fcr diese eine zul\u00e4ssige Klage erheben. Ausweislich der Klageschrift ist die Klage von A und B \u201eals vertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Gesellschafter der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts\u201d erhoben worden. Mangels entgegenstehender Feststellungen des FG geht der erkennende Senat davon aus, dass A und B entsprechend den Angaben in der Klageschrift auch nach der \u00dcbertragung von Gesch\u00e4ftsanteilen durch B auf seine Kinder vertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GbR gewesen sind. Im \u00dcbrigen hat das FA gegen die Behandlung (auch) der GbR als Beteiligte des Revisionsverfahrens keine Einwendungen erhoben.<\/p>\n<p><strong>19 <\/strong>\u00a03. Die Berichtigung des Rubrums kann der BFH auch noch im Revisionsverfahren vornehmen (BFH-Urteil vom 31.\u00a0Mai 2007 IV\u00a0R\u00a025\/06 , BFH\/NV 2007, 2086 , m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>20 <\/strong>\u00a0II. Das FG hat die Grundst\u00fccksvermietung durch die GbR an die Z-GmbH zu Recht als gewerbliche T\u00e4tigkeit im Rahmen einer Betriebsaufspaltung qualifiziert (B.II.1.). Die Aus\u00fcbung (auch) einer gewerblichen T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 EStG hat nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 EStG zur Folge, dass die gesamte T\u00e4tigkeit der GbR als Gewerbebetrieb gilt; damit hat die GbR in den Streitjahren ausschlie\u00dflich Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielt; das vermietete Grundst\u00fcck ist insgesamt dem steuerlichen Betriebsverm\u00f6gen der Mitunternehmerschaft zuzuordnen (B.II.2.). Schlie\u00dflich ist dem FG auch darin zu folgen, dass bei der Ermittlung des Aufgabegewinns die Differenz zwischen den gemeinen Werten der Wirtschaftsg\u00fcter des (Sonder-)Betriebsverm\u00f6gens und den historischen (fortgef\u00fchrten) Herstellungs- und Anschaffungskosten \u2014abz\u00fcglich bisheriger AfA\u2014 ma\u00dfgebend ist (B.II.3.).<\/p>\n<p><strong>21 <\/strong>\u00a01. Zu Recht ist das FG von einer Betriebsaufspaltung zwischen der GbR und der Z-GmbH ausgegangen. Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung \u2014sachliche und personelle Verflechtung (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 8.\u00a0November 1971 GrS\u00a02\/71, BFHE 103, 440 , BStBl II 1972, 63, seither st\u00e4ndige Rechtsprechung)\u2014 lagen bis Ende Dezember 2000 vor. Das Vorliegen einer personellen Verflechtung ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Die sachliche Verflechtung ergibt sich daraus, dass das von der GbR als Besitzgesellschaft an die Z-GmbH als Betriebsgesellschaft vermietete und f\u00fcr deren Zwecke errichtete B\u00fcro- und Lagergeb\u00e4ude nach den f\u00fcr die Betriebsaufspaltung geltenden Grunds\u00e4tzen \u2014von Anfang an\u2014 eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage der Z-GmbH darstellte.<\/p>\n<p><strong>22 <\/strong>\u00a0a) Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG hat die Betriebsgesellschaft auf dem von der GbR an sie vermieteten Grundst\u00fccksteil ihre wirtschaftlichen Aktivit\u00e4ten seit Betriebsbeginn entfaltet. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das FG auf einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Errichtung des Betriebsgeb\u00e4udes und dessen Vermietung durch die GbR einerseits und der Aufnahme des Betriebs der Z-GmbH in diesem Geb\u00e4ude andererseits abgestellt und hieraus gefolgert, dass das Geb\u00e4ude durch seine Gliederung und Bauart dauernd f\u00fcr den Betrieb der Z-GmbH eingerichtet oder nach Lage, Gr\u00f6\u00dfe und Grundriss auf den Betrieb zugeschnitten war (vgl. BFH-Urteil vom 12.\u00a0September 1991 IV\u00a0R\u00a08\/90 , BFHE 166, 55 , BStBl II 1992, 347, unter 1. der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p><strong>23 <\/strong>\u00a0Den an die Z-GmbH vermieteten Grundst\u00fccksteil konnte das FG aber auch deshalb als wesentliche Betriebsgrundlage ansehen, weil das Geb\u00e4ude von der Z-GmbH f\u00fcr b\u00fcro- und verwaltungsm\u00e4\u00dfige sowie f\u00fcr Lagerzwecke genutzt wurde. Sowohl B\u00fcrogeb\u00e4ude als auch Lagerhallen k\u00f6nnen eine besondere wirtschaftliche Bedeutung f\u00fcr das Betriebsunternehmen haben (zu einem B\u00fcrogeb\u00e4ude BFH-Urteil vom 23.\u00a0Mai 2000 VIII\u00a0R\u00a011\/99 , BFHE 192, 474 , BStBl II 2000, 621, unter II.b der Gr\u00fcnde; zu einer Lagerhalle BFH-Urteil vom 19.\u00a0Juli 1994 VIII R 75\/93 , BFH\/NV 1995, 597 , unter b\u00a0bb der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p><strong>24 <\/strong>\u00a0b) Die Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage wird \u2014nach mittlerweile st\u00e4ndiger Rechtsprechung\u2014 nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Betriebsgesellschaft jederzeit am Markt ein f\u00fcr ihre Belange gleicherma\u00dfen geeignetes Geb\u00e4ude mieten oder kaufen kann (BFH-Urteile vom 26.\u00a0Mai 1993 X\u00a0R\u00a078\/91 , BFHE 171, 476 , BStBl II 1993, 718, sog. Dachdecker-Urteil; vom 19.\u00a0M\u00e4rz 2009 IV\u00a0R\u00a078\/06, BFHE 224, 428 , BStBl II 2009, 803, unter II.2.c\u00a0aa der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p><strong>25 <\/strong>\u00a0c) Der W\u00fcrdigung des FG steht auch nicht entgegen, dass die Z-GmbH ein weiteres Grundst\u00fcck in Y genutzt hat. Denn f\u00fcr die sachliche Verflechtung ist die \u00dcberlassung bereits einer wesentlichen Betriebsgrundlage an die Betriebsgesellschaft ausreichend (BFH-Urteile vom 24.\u00a0August 1989 IV\u00a0R\u00a0135\/86 , BFHE 158, 245 , BStBl II 1989, 1014, unter 3. der Gr\u00fcnde; vom 18.\u00a0August 2009 X\u00a0R\u00a022\/07, BFH\/NV 2010, 208 , unter II.1.c der Gr\u00fcnde, m.w.N.). Zudem ist nach den Feststellungen des FG davon auszugehen, dass das in X belegene Grundst\u00fcck innerhalb der Betriebsstruktur weder quantitativ noch qualitativ von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung war (vgl. Schmidt\/ Wacker, EStG , 31.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a015 Rz\u00a0812).<\/p>\n<p><strong>26 <\/strong>\u00a02. In Folge der Betriebsaufspaltung sind die Eink\u00fcnfte der GbR aus der Vermietung des Grundst\u00fcckteils an die Z-GmbH in solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren und die (anteiligen) Wirtschaftsg\u00fcter (Grund und Boden, Geb\u00e4ude, Au\u00dfenanlagen und der Gesch\u00e4ftsanteil an der Z-GmbH) dem (Sonder-)Betriebsverm\u00f6gen zuzuordnen (\u00a7\u00a021 Abs.\u00a03, \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nrn.\u00a01 und 2, Abs.\u00a02 EStG ). Dies hat im Streitfall zur Folge, dass nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 EStG auch die Eink\u00fcnfte aus der Vermietung des \u00fcbrigen Geb\u00e4udeteils an fremde Dritte als gewerbliche Eink\u00fcnfte der GbR zu qualifizieren und die diesbez\u00fcglichen Wirtschaftsg\u00fcter (Geb\u00e4udeteile sowie der anteilige Grund und Boden, u.a.) ebenfalls dem Betriebsverm\u00f6gen zuzuordnen sind.<\/p>\n<p><strong>27 <\/strong>\u00a0a) Nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 EStG gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb die mit Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht unternommene T\u00e4tigkeit einer oHG, KG oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 EStG aus\u00fcbt. Die GbR ist eine Personengesellschaft im Sinne dieser Norm (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.\u00a0Mai 1989 IV\u00a0R\u00a043\/88 , BFHE 157, 155 , BStBl II 1989, 797, unter I.3.c der Gr\u00fcnde; vom 19.\u00a0Februar 1998 IV\u00a0R\u00a011\/97, BFHE 186, 37 , BStBl II 1998, 603).<\/p>\n<p><strong>28 <\/strong>\u00a0b) Nach dem Wortlaut des \u00a7\u00a015 Abs. 3 Nr.\u00a01 EStG ist es erforderlich, dass die Personengesellschaft \u201eauch\u201d eine gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. Es muss sich also um eine eigenst\u00e4ndige gewerbliche T\u00e4tigkeit handeln, die von mindestens einer weiteren T\u00e4tigkeit, auf die sich die Abf\u00e4rbung auswirken soll, getrennt werden kann. Die Personengesellschaft muss demzufolge \u2014wovon die Kl\u00e4ger zutreffend ausgehen\u2014 zumindest noch eine weitere T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, die isoliert betrachtet zu einer anderen Einkunftsart (Gewinn- oder \u00dcberschusseinkunftsart) f\u00fchren w\u00fcrde (Stapperfend in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2014HHR\u2014, \u00a7\u00a015 EStG Rz\u00a01425; Rei\u00df in Kirchhof, EStG , 11.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a015 Rz\u00a0143; Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7\u00a015 Rz\u00a0186). Anders als die Kl\u00e4ger meinen, ist die Vorschrift im Streitfall nach ihrem Wortlaut anwendbar. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob sich eine Vermietungst\u00e4tigkeit bei Nichtber\u00fccksichtigung des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung auch als eine einheitliche T\u00e4tigkeit darstellen k\u00f6nnte. Bei der Vermietung an unterschiedliche Personen handelt es sich einkommensteuerrechtlich jedenfalls dann um zwei trennbare unterschiedliche T\u00e4tigkeiten, wenn sie isoliert betrachtet \u2014wie hier\u2014 unterschiedliche Einkunftsarten ausl\u00f6sen w\u00fcrden. Entscheidend ist deshalb, dass es sich bei der Vermietungst\u00e4tigkeit der GbR um trennbare T\u00e4tigkeiten handelt, wobei die Vermietung an die Z-GmbH in Folge der Betriebsaufspaltung zu gewerblichen Eink\u00fcnften f\u00fchrt, die Vermietung an fremde Dritte hingegen \u2014ohne Ber\u00fccksichtigung des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 EStG \u2014 zu Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Bei normspezifischer Auslegung liegen demnach im Streitfall zwei trennbare T\u00e4tigkeiten i.S. des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 EStG vor.<\/p>\n<p><strong>29 <\/strong>\u00a0c) Auch die weiteren Einwendungen der Kl\u00e4ger gegen die Anwendung des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 EStG kommen nicht zum Tragen.<\/p>\n<p><strong>30 <\/strong>\u00a0aa) Nicht gefolgt werden kann den Kl\u00e4gern, soweit sie mit Blick auf das BFH-Urteil vom 13.\u00a0Juli 2006 IV\u00a0R\u00a025\/05 (BFHE 214, 343 , BStBl II 2006, 804, unter II.3. der Gr\u00fcnde) die Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze zur Aufteilung von Geb\u00e4uden sowie Grund und Boden in Nutzungs- und Funktionszusammenh\u00e4nge (seit Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26.\u00a0November 1973 GrS\u00a05\/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, unter II.3.d der Gr\u00fcnde) als systematisch vorrangig gegen\u00fcber der Anwendung des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 EStG erachten. Weder stehen diese Grunds\u00e4tze der Abf\u00e4rbewirkung entgegen noch gehen sie dem \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 EStG vor. W\u00e4hrend diese Norm eine Eink\u00fcnftezuordnungsentscheidung trifft, besagen die Grunds\u00e4tze zur Aufteilung von Geb\u00e4uden sowie Grund und Boden in Nutzungs- und Funktionszusammenh\u00e4nge, dass ein Geb\u00e4ude und der damit im Zusammenhang stehende Grund und Boden in unterschiedliche Wirtschaftsg\u00fcter aufgeteilt werden k\u00f6nnen. F\u00fcr ein Rangverh\u00e4ltnis des Vorrangs einer spezielleren gegen\u00fcber einer allgemeineren Norm fehlt es insoweit bereits an konkurrierenden Merkmalen.<\/p>\n<p><strong>31 <\/strong>\u00a0bb) Sinn und Zweck des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 EStG stehen dessen Anwendung im Streitfall nicht entgegen. Zweck der Norm ist \u2014wie auch von den Kl\u00e4gern nicht in Frage gestellt wird\u2014 die Vereinfachung durch Typisierung zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Eink\u00fcnfteermittlung (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2014BVerfG\u2014 vom 15.\u00a0Januar 2008 1\u00a0BvL\u00a02\/04 , BVerfGE 120, 1 , unter C.II.3.a der Gr\u00fcnde; sowie ausf\u00fchrlich zum Vereinfachungszweck: Groh, Der Betrieb 2005, 2430\u00a0f.). Aus dem Normzweck der Vereinfachung l\u00e4sst sich indes nicht im Umkehrschluss herleiten, dass bei (vermeintlich) einfacher Aufteilung der Eink\u00fcnfte und der zur Eink\u00fcnfteerzielung genutzten Wirtschaftsg\u00fcter die Anwendung des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 EStG ausgeschlossen sein soll. Eine solche Auslegung w\u00fcrde zudem den Wortsinn und damit die zul\u00e4ssige Grenze der Auslegung \u00fcberschreiten. Denn eine Differenzierung nach dem Grad der Erforderlichkeit einer Vereinfachung im Einzelfall ist \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 EStG nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p><strong>32 <\/strong>\u00a0cc) Auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte sprechen im Streitfall nicht gegen eine Anwendung des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 EStG .<\/p>\n<p><strong>33 <\/strong>\u00a0\u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 EStG ist mit dem Grundgesetz (GG ), insbesondere mit dem Gleichheitssatz (Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG ) vereinbar (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 26.\u00a0Oktober 2004 2\u00a0BvR\u00a0246\/98, BFH\/NV 2005 , Beilage\u00a03, 259; in BVerfGE 120, 1 , unter C.II. der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p><strong>34 <\/strong>\u00a0Die Vorschrift ist auch nicht in verfassungskonformer Auslegung einschr\u00e4nkend dahin zu verstehen, dass sie im Streitfall nicht zur Anwendung gelangt, weil \u2014wie die Kl\u00e4ger meinen\u2014 die \u201eAusgliederung\u201d der Vermietungst\u00e4tigkeit an fremde Dritte, etwa auf eine beteiligungsidentische Personengesellschaft, nicht ohne weiteres m\u00f6glich war.<\/p>\n<p><strong>35 <\/strong>\u00a0Denn \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 EStG enth\u00e4lt eine verfassungsrechtlich zul\u00e4ssige gesetzliche Typisierung. Soweit diese Typisierung Ungleichbehandlungen schafft, ist sie wegen des ihr innewohnenden Vereinfachungszwecks weder willk\u00fcrlich noch sind die damit verbundenen Nachteile unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gegen\u00fcber den mit der Norm verfolgten Zielen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 1 , unter C.II.3.d der Gr\u00fcnde). Zwar verweist das BVerfG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Urteile vom 13.\u00a0Oktober 1977 IV\u00a0R\u00a0174\/74 , BFHE 123, 505 , BStBl II 1978, 73, unter 2. der Gr\u00fcnde; vom 29.\u00a0November 2001 IV\u00a0R\u00a091\/99, BFHE 197, 400 , BStBl II 2002, 221, unter 3.b\u00a0cc der Gr\u00fcnde, m.w.N.) auf die legitime M\u00f6glichkeit einer gesellschaftsrechtlichen Ausweichgestaltung (\u201eAusgliederungsmodell\u201d) zur Vermeidung dieser typisierenden Wirkung. Dies bedeutet indes nicht, dass auch in jedem konkreten Einzelfall eine derartige Gestaltung ohne weiteres m\u00f6glich sein muss. Unter dem Gesichtspunkt der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist vielmehr entscheidend, dass die Anwendung des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 EStG in einer Vielzahl von F\u00e4llen durch eine dem Steuerpflichtigen zumutbare Mitwirkungslast (Gestaltungslast) vermieden werden k\u00f6nnte. Der abweichende Einzelfall kann zu keiner anderen Beurteilung f\u00fchren, weil dies dem Typisierungsgedanken und dem damit einhergehenden Vereinfachungszweck zuwiderliefe.<\/p>\n<p><strong>36 <\/strong>\u00a0dd) Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte rechtfertigen keine anderweitige Beurteilung, insbesondere verm\u00f6gen sie gesetztes Recht nicht zu verdr\u00e4ngen.<\/p>\n<p><strong>37 <\/strong>\u00a0\u00a0(1) Der Grundsatz der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung (\u00a7\u00a085 AO ) gebietet dem FA, eine als unrichtig erkannte Rechtsauffassung zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt aufzugeben. Das FA ist grunds\u00e4tzlich an seine rechtliche W\u00fcrdigung in fr\u00fcheren Veranlagungszeitr\u00e4umen nicht gebunden (Grundsatz der Abschnittsbesteuerung). Dies gilt selbst dann, wenn das FA \u00fcber eine l\u00e4ngere Zeitspanne eine fehlerhafte, f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstige Auffassung vertreten hat und der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert haben sollte (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30.\u00a0Oktober 1997 IV\u00a0R\u00a076\/96 , BFH\/NV 1998, 578 , unter 2.b der Gr\u00fcnde, m.w.N.; vom 23.\u00a0Februar 2012 IV\u00a0R\u00a013\/08, BFH\/NV 2012, 1112 , unter II.3.a der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p><strong>38 <\/strong>\u00a0\u00a0(2) Zu einer Verdr\u00e4ngung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kann es nur in besonders gelagerten F\u00e4llen kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsempfinden in einem so hohen Ma\u00df schutzw\u00fcrdig ist, dass demgegen\u00fcber die Grunds\u00e4tze der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung zur\u00fccktreten m\u00fcssen. Dies kommt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (nur) dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden ist oder wenn das FA durch sein fr\u00fcheres Verhalten au\u00dferhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (z.B. BFH-Urteile vom 29.\u00a0April 2008 VIII\u00a0R\u00a075\/05 , BFHE 221, 136 , BStBl II 2008, 817, und vom 14.\u00a0Januar 2010 IV\u00a0R\u00a086\/06, BFH\/NV 2010, 1096 ). Aus den das Revisionsgericht nach \u00a7\u00a0118 Abs.\u00a02 FGO bindenden Feststellungen des FG ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die Grundlage eines Vertrauenstatbestands sein k\u00f6nnten, insbesondere auch nicht die \u00fcber Jahre hinweg (bis einschlie\u00dflich Veranlagungszeitraum 1993) in den Feststellungsbescheiden konkretisierte unrichtige Rechtsauffassung des FA. Ist Letztere aber schon nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, dann kann f\u00fcr die Kl\u00e4ger auch kein Vertrauen daraus erwachsen, dass sie im Hinblick auf diese (f\u00fcr sie g\u00fcnstige) rechtliche Behandlung eine gesellschaftsrechtliche Ausweichgestaltung nicht f\u00fcr notwendig erachteten. Im \u00dcbrigen konnte die \u00c4nderung der Rechtsauffassung durch das FA, nachdem im Rahmen von Au\u00dfenpr\u00fcfungen in den Jahren 1981 und 1984 fr\u00fchzeitig auf die M\u00f6glichkeit einer Betriebsaufspaltung hingewiesen wurde, f\u00fcr die Kl\u00e4ger keinesfalls \u00fcberraschend sein.<\/p>\n<p><strong>39 <\/strong>\u00a0ee) Die Anwendung des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 EStG scheitert auch nicht an einem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Verbot widerspr\u00fcchlichen Verhaltens. Da es f\u00fcr die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit dieser Norm nicht darauf ankommt, dass eine gesellschaftsrechtliche Ausweichgestaltung in jedem Einzelfall m\u00f6glich ist, ist es unsch\u00e4dlich, wenn das FG gleichwohl auf eine solche M\u00f6glichkeit hingewiesen hat.<\/p>\n<p><strong>40 <\/strong>\u00a0ff) Soweit sich die Kl\u00e4ger unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (hier: verwaltungsseitiger Vertrauensschutz im Billigkeitswege durch die Finanzverwaltung, vgl. z.B. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.\u00a0September 2001 IV\u00a0A\u00a06\u00a0-S\u00a02240-\u00a050\/01, BStBl I 2001 , 634 ) auf Billigkeitserw\u00e4gungen berufen, k\u00f6nnen sie damit in diesem Revisionsverfahren nicht geh\u00f6rt werden. \u00dcber eine abweichende Feststellung der Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgr\u00fcnden w\u00e4re in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu entscheiden (BFH-Urteil vom 3.\u00a0September 2009 IV\u00a0R\u00a017\/07 , BFHE 227, 293 , BStBl II 2010, 631, unter B.II.1.c\u00a0cc der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p><strong>41 <\/strong>\u00a0d) Folge der Anwendung des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 EStG ist im Streitfall, dass \u2014wie das FG zutreffend erkannt hat\u2014 alle Eink\u00fcnfte aus der Vermietungst\u00e4tigkeit der GbR zu Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb f\u00fchren. Denn Rechtsfolge des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 EStG ist die Umqualifizierung s\u00e4mtlicher von der Personengesellschaft erzielter Eink\u00fcnfte zu Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb (sog. Abf\u00e4rbewirkung). Dabei kommt es auf das Verh\u00e4ltnis der origin\u00e4r nicht gewerblichen T\u00e4tigkeit zur gewerblichen T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 EStG grunds\u00e4tzlich nicht an (BFH-Urteil vom 13.\u00a0November 1997 IV\u00a0R\u00a067\/96 , BFHE 184, 512 , BStBl II 1998, 254, unter 2.b der Gr\u00fcnde). Als weitere Folge sind s\u00e4mtliche Wirtschaftsg\u00fcter der Personengesellschaft dem Betriebsverm\u00f6gen zuzuordnen, auch soweit sie bei isolierter Betrachtung der privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re zuzuordnen w\u00e4ren (vgl. auch HHR\/Stapperfend, \u00a7\u00a015 EStG Rz\u00a01455, m.w.N.). Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn eine f\u00fcr sich betrachtet verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit einer Personengesellschaft erst aufgrund des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung als eine origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 EStG zu qualifizieren ist (BFH-Urteile in BFHE 184, 512 , BStBl II 1998, 254, unter 2.c der Gr\u00fcnde, und vom 24.\u00a0November 1998 VIII\u00a0R\u00a061\/97, BFHE 187, 297 , BStBl II 1999, 483, unter II.2. der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p><strong>42 <\/strong>\u00a03. Das FG hat den Aufgabegewinn zutreffend ermittelt.<\/p>\n<p><strong>43 <\/strong>\u00a0a) Die Betriebsaufspaltung endete im Streitjahr 2000 durch die teilweise \u00dcbertragung von Gesch\u00e4ftsanteilen des B an der GbR auf seine beiden vollj\u00e4hrigen Kinder. Durch die Anteils\u00fcbertragung kommt es zur personellen Entflechtung, weil die Anteile des B an der Z-GmbH nicht zugleich auf die Kinder \u00fcbertragen wurden und bei der GbR das Einstimmigkeitsprinzip gilt. Infolgedessen entf\u00e4llt die Beherrschungsidentit\u00e4t (vgl. dazu Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7\u00a015 Rz\u00a0825).<\/p>\n<p><strong>44 <\/strong>\u00a0Die Beendigung der Betriebsaufspaltung hat die Betriebsaufgabe (\u00a7\u00a016 Abs.\u00a03 EStG ) der Besitzgesellschaft zur Folge; die bis dahin in ihrem Betriebsverm\u00f6gen \u2014einschlie\u00dflich der Anteile an der Betriebs-GmbH\u2014 gebildeten stillen Reserven sind aufzudecken.<\/p>\n<p><strong>45 <\/strong>\u00a0b) Bei Ermittlung des Aufgabegewinns (\u00a7\u00a016 Abs.\u00a03 und Abs.\u00a02 EStG) ist dem FG darin zu folgen, diesen als Differenz zwischen gemeinem Wert der Wirtschaftsg\u00fcter des (Sonder-)Betriebsverm\u00f6gens der Besitzgesellschaft und den historischen (fortgef\u00fchrten) Herstellungs- und Anschaffungskosten \u2014hinsichtlich des Geb\u00e4udes nach Abzug der AfA\u2014 zu berechnen.<\/p>\n<p><strong>46 <\/strong>\u00a0Die bei der Ermittlung des Aufgabegewinns einbezogenen Wirtschaftsg\u00fcter (Grund und Boden, Au\u00dfenanlagen, Geb\u00e4ude, Beteiligung an der Z-GmbH) waren nach den vorstehenden Erw\u00e4gungen von Beginn der Vermietungst\u00e4tigkeit an, d.h. ab 1980, \u2014notwendiges\u2014 (Sonder-)Betriebsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p><strong>47 <\/strong>\u00a0aa) Bei nachtr\u00e4glich erkannter Betriebsaufspaltung und dementsprechend fehlender Bilanzierung der Wirtschaftsg\u00fcter des (Sonder-)Betriebsverm\u00f6gens sind diese in der Anfangsbilanz auf den Beginn des ersten noch offenen Jahres anzusetzen. Dabei hat die Bewertung in der Anfangsbilanz mit den Werten zu erfolgen, die sich bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Fortf\u00fchrung einer Er\u00f6ffnungsbilanz auf den Betriebsbeginn ergeben h\u00e4tten. Die nachtr\u00e4gliche Aufnahme solcher Wirtschaftsg\u00fcter in die (Anfangs-)Bilanz ist \u2014mangels tats\u00e4chlicher Zuf\u00fchrung zum Betriebsverm\u00f6gen\u2014 keine Einlage i.S. des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 S\u00e4tze\u00a01 und 5 i.V.m. \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 EStG , sondern eine berichtigende (technische) Einbuchung. Demgem\u00e4\u00df bestimmt sich der Bilanzansatz f\u00fcr eine fehlerberichtigende Einbuchung bei unterlassener Aktivierung eines Wirtschaftsguts nach dem Wert, mit dem das bisher zu Unrecht nicht bilanzierte Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen w\u00fcrde (BFH-Urteile in BFH\/NV 1998, 578 , unter 3. der Gr\u00fcnde; vom 24.\u00a0OKtober 2001 X\u00a0R\u00a0153\/97, BFHE 197, 105 , BStBl II 2002, 75, unter II.1. der Gr\u00fcnde, m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>48 <\/strong>\u00a0bb) Dieser Handhabung stehen weder die Bestandskraftwirkung der Feststellungen f\u00fcr fr\u00fchere Veranlagungszeitr\u00e4ume noch der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung entgegen.<\/p>\n<p><strong>49 <\/strong>\u00a0\u00a0(1) Der Zuwachs an stillen Reserven \u2014z.B. durch eine positive Verkehrswertentwicklung des Grundst\u00fccks\u2014 flie\u00dft nicht in die Eink\u00fcnfteermittlung der zuvor angenommenen Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung ein und kann schon deshalb von der Bestandskraftwirkung nicht umfasst sein. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger sind somit Wertver\u00e4nderungen an den f\u00e4lschlicherweise als Privatverm\u00f6gen behandelten Wirtschaftsg\u00fctern nicht durch die Bestandskraftwirkung endg\u00fcltig der privaten Sph\u00e4re zugeordnet, sondern gehen in den Totalgewinn des Gewerbebetriebs mit ein (BFH-Urteil in BFH\/NV 1998, 578 , unter 3.a der Gr\u00fcnde). Durch den Ansatz der historischen Herstellungs- und Anschaffungskosten wird n\u00e4mlich \u2014anders als die Kl\u00e4ger meinen\u2014 nicht r\u00fcckwirkend in die W\u00fcrdigung eines Dauersachverhalts eingegriffen. Die Aufdeckung der stillen Reserven im Rahmen der Betriebsaufgabe erfolgt gerade nicht in den bestandskr\u00e4ftigen Feststellungsbescheiden der Vergangenheit, sondern nach den Grunds\u00e4tzen der Gewinnrealisation im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme der Wirtschaftsg\u00fcter der Besitzgesellschaft.<\/p>\n<p><strong>50 <\/strong>\u00a0\u00a0(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil in BFHE 197, 105 , BStBl II 2002, 75, wonach wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung die in einem Veranlagungszeitraum nicht als Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigte AfA nicht nachgeholt werden kann, wenn die betroffenen Bescheide nicht mehr \u00e4nderbar sind. Dies ist konsequente Folge der gesetzlich bestimmten Zuordnung des (eink\u00fcnftebezogenen) Aufwands zu einem bestimmten Zeitraum. Folgerichtig ist die zeitpunktorientierte Aufdeckung stiller Reserven im Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Anordnung unter Betrachtung des gesamten Zeitraums der Betriebszugeh\u00f6rigkeit der entsprechenden Wirtschaftsg\u00fcter vorzunehmen.<\/p>\n<p><strong>51 <\/strong>\u00a0\u00a0(3) Zu einer anderen Beurteilung f\u00fchrt auch nicht der BVerfG-Beschluss vom 7.\u00a0Juli 2010 2\u00a0BvR\u00a0748\/05 , 2\u00a0BvR\u00a0753\/05, 2\u00a0BvR\u00a01738\/05 (BVerfGE 127, 61 , unter B.I.2.b\u00a0bb der Gr\u00fcnde). Zwar f\u00fchrt das BVerfG darin aus, dass der Wertzuwachs (stille Reserve) nicht im Zeitpunkt seiner Realisation entstehe, sondern \u00fcber einen vorangegangenen (l\u00e4ngeren) Zeitraum. Die Realisation verfestige die Wertsteigerung lediglich zeitpunktbezogen. Gleichwohl begr\u00fcndet eine \u00fcber Jahre hinweg unrichtige, in einem Feststellungsbescheid konkretisierte, dem Steuerpflichtigen g\u00fcnstige Rechtsauffassung der Verwaltung keine Verm\u00f6gensposition des Steuerpflichtigen. Demnach kann eine ge\u00e4nderte Rechtsauffassung auch nicht nachtr\u00e4glich zur Entwertung einer solchen Position f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>52 <\/strong>\u00a0c) Eine andere Beurteilung (Ansatz der Teilwerte auf den 1.\u00a0Januar 1994) folgt auch nicht aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben. Soweit die Kl\u00e4ger sich auf die jahrelange Behandlung des Sachverhalts durch das FA berufen, gelten die oben genannten Grunds\u00e4tze.<\/p>\n<p><strong>53 <\/strong>\u00a0d) Im Streitfall ist es f\u00fcr die Ermittlung des Aufgabegewinns unerheblich, ob die GbR die laufenden Gewinne durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich (vgl. BFH-Urteile vom 8.\u00a0M\u00e4rz 1989 X\u00a0R\u00a09\/86 , BFHE 156, 443 , BStBl II 1989, 714, unter 1.b der Gr\u00fcnde; vom 7.\u00a0Oktober 1997 VIII\u00a0R\u00a063\/95, BFH\/NV 1998, 1202 , unter II.1. der Gr\u00fcnde) oder durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 EStG ) h\u00e4tte ermitteln m\u00fcssen. Sollte die GbR ihr Wahlrecht \u2014zu irgendeinem Zeitpunkt\u2014 zugunsten der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung ausge\u00fcbt haben, w\u00e4re zwar auf den 1.\u00a0Januar 1994 (im bestandskr\u00e4ftigen Feststellungsbescheid f\u00fcr 1994 wurde die Betriebsaufspaltung erstmals als Besteuerungsgrundlage ber\u00fccksichtigt) bzw. 1998 (erstes Streitjahr) keine Anfangsbilanz mit den fortgef\u00fchrten Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten aufzustellen gewesen. Sp\u00e4testens im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe h\u00e4tte die GbR aber zur Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich \u00fcbergehen (\u00a7\u00a016 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG ) und die bislang nicht bilanzierten Wirtschaftsg\u00fcter mit den fortgef\u00fchrten historischen Herstellungs- und Anschaffungskosten zum Ansatz bringen m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abf\u00e4rbung auf s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte einer ansonsten verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tigen Personengesellschaft bei nachtr\u00e4glich erkannter Betriebsaufspaltung \u00a0Gesetze EStG \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 , EStG \u00a7 16 Abs. 3 , EStG \u00a7 15 Abs. 1 , EStG \u00a7 4 Abs. 1 , FGO \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1 \u00a0Instanzenzug Hessisches FG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-abfarbewirkung-bei-nachtraglich-erkannter-betriebsaufspaltung-bfh\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einkommensteuer | Abf\u00e4rbewirkung bei nachtr\u00e4glich erkannter Betriebsaufspaltung (BFH)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[63],"tags":[255],"class_list":["post-28568","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","tag-betriebsaufspaltung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28568","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28568"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28568\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28568"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28568"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28568"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}