{"id":28582,"date":"2013-05-10T19:27:45","date_gmt":"2013-05-10T17:27:45","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28582"},"modified":"2013-05-10T19:27:45","modified_gmt":"2013-05-10T17:27:45","slug":"bilanzierung-rucklagen-nach-%c2%a7-6b-abs-10-estg-ofd","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bilanzierung-rucklagen-nach-%c2%a7-6b-abs-10-estg-ofd\/","title":{"rendered":"Bilanzierung | R\u00fccklagen nach \u00a7 6b Abs. 10 EStG (OFD)"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Bildung von R\u00fccklagen nach \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010\u00a0EStG<\/strong><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Betragsgrenze in H\u00f6he von 500.000\u00a0\u20ac nach \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010 Satz\u00a01\u00a0EStG<\/strong><\/h2>\n<p>Es ist gefragt worden, ob die Betragsgrenze in H\u00f6he von 500.000\u00a0\u20ac nach \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010 Satz\u00a01\u00a0EStG bei Personengesellschaften gesellschafts- oder gesellschafterbezogen auszulegen ist. Gem\u00e4\u00df einer auf Bundesebene erfolgten Abstimmung bitte ich, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:<\/p>\n<p>Dem Wortlaut des \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010\u00a0EStG entsprechend k\u00f6nnen die Verg\u00fcnstigungen nur nat\u00fcrliche Personen in Anspruch nehmen, die im Inland unbeschr\u00e4nkt oder beschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind und den Gewinn nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 oder \u00a7\u00a05\u00a0EStG ermitteln. K\u00f6rperschaftsteuersubjekte i.\u00a0S. des \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01\u00a0KStG sind von der Anwendung ausgeschlossen. Wird Gesamthandsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft ver\u00e4u\u00dfert, kann entsprechend dem Gebot einer m\u00f6glichst weitgehenden Gleichbehandlung von Einzel- und Mitunternehmern auch dieser Gewinn \u00fcbertragen werden, soweit er nicht K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm\u00f6gensmassen, sondern nat\u00fcrlichen Personen zuzurechnen ist. Dies stellt \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010 Satz\u00a010\u00a0EStG klar.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Berechnung des H\u00f6chstbetrags in \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010 Satz\u00a01\u00a0EStG ist dabei der einzelne Mitunternehmer als Steuerpflichtiger anzusehen, mit der Folge, dass der H\u00f6chstbetrag von 500.000\u00a0\u20ac f\u00fcr jeden Mitunternehmer zur Anwendung kommt.<\/p>\n<p>\u00a7\u00a06b Abs.\u00a010 Satz\u00a01\u00a0EStG f\u00fchrt aus, auf welche Wirtschaftsg\u00fcter (Anteile an Kapitalgesellschaften, Geb\u00e4ude, andere abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter) und in welchen Reinvestitions-Zeitr\u00e4umen (im Wj. der Ver\u00e4u\u00dferung oder in den folgenden zwei bzw. vier Wj.) dieser Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn \u00fcbertragen werden kann. Kernaussage des \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010 Satz\u00a01\u00a0EStG ist, dass steuerpflichtige Gewinne (steuerpflichtiger und steuerbefreiter Teil) aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000\u00a0\u20ac \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Da bei \u00a7\u00a06b\u00a0EStG die personenbezogene Betrachtungsweise gilt, kommt es f\u00fcr die H\u00f6he des beg\u00fcnstigten Gewinns auf die Verh\u00e4ltnisse im Veranlagungszeitraum des jeweiligen Steuerpflichtigen an. Im Rahmen der Abschnittsbesteuerung gilt der H\u00f6chstbetrag von 500.000\u00a0\u20ac somit pro Steuerpflichtigem und Veranlagungszeitraum.<\/p>\n<p>Bei gesellschafter-\/personenbezogener Betrachtungsweise m\u00fcssen alle von diesem Steuerpflichtigen vorgenommenen Ver\u00e4u\u00dferungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften ber\u00fccksichtigt werden, gleichg\u00fcltig, welchem inl\u00e4ndischen Betriebsverm\u00f6gen die Anteile bis zur Ver\u00e4u\u00dferung zugeordnet waren, und zwar in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Gewinne anderenfalls steuerlich zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel:<\/h4>\n<p>A betreibt ein Einzelunternehmen und ist au\u00dferdem zu 50\u00a0% als Mitunternehmer an der A-B OHG mit gewerblichen Eink\u00fcnften beteiligt. Im Einzelunternehmen entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr. Die OHG hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06. Im Wirtschaftsjahr 2002 ver\u00e4u\u00dfert A in seinem Einzelunternehmen Anteile an Kapitalgesellschaften mit einem Gewinn von 400.000\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p>Auch die A-B OHG ver\u00e4u\u00dfert Anteile an Kapitalgesellschaften mit einem Gewinn von 400.000\u00a0\u20ac, wovon 200.000\u00a0\u20ac auf A entfallen und zwar nach<\/p>\n<p>Variante a) im Februar 2002 (Wj.\u00a02001\/2002)<\/p>\n<p>Variante b) im November 2002 (Wj.\u00a02002\/2003)<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">L\u00f6sung Variante a)<\/span> \u00a0(X\u00a0=\u00a0Ver\u00e4u\u00dferungszeitpunkt)<\/p>\n<p>Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>a)\u00a0Einzelunternehmen<\/p>\n<p>A kann grunds\u00e4tzlich (unter Beachtung des H\u00f6chstbetrags) den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Wj. der Ver\u00e4u\u00dferung (in 2002) oder in den folgenden zwei oder vier Wj. in die in \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010\u00a0EStG genannten Wirtschaftsg\u00fcter reinvestieren.<\/p>\n<p>b)\u00a0A-B OHG<\/p>\n<p>Der Gewinn des Wj.\u00a02001\/2002 ist im Veranlagungszeitraum 2002 steuerlich zu erfassen, \u00a7\u00a04a Abs.\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0EStG.<\/p>\n<p>A und B k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich (unter Beachtung des H\u00f6chstbetrags) den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Wj. der Ver\u00e4u\u00dferung (2001\/2002) oder in den folgenden zwei oder vier Wj. in die in \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010\u00a0EStG genannten Wirtschaftsg\u00fcter reinvestieren.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Da A im VZ 2002 Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.\u00a0H.\u00a0v. insgesamt 600.000\u00a0\u20ac erzielt hat, kommt bei ihm der H\u00f6chstbetrag zum Tragen. A kann von den 600.000\u00a0\u20ac maximal 500.000\u00a0\u20ac \u00fcbertragen oder in eine R\u00fccklage einstellen. A kann durch die entsprechende Bildung von R\u00fccklagen nach \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010\u00a0EStG w\u00e4hlen, in welchem Unternehmen er den \u00fcberschie\u00dfenden Gewinn von 100.000\u00a0\u20ac als laufenden Gewinn, der dem Halbeink\u00fcnfteverfahren unterliegt, versteuert.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">L\u00f6sung Variante b)<\/span> \u00a0(X\u00a0=\u00a0Ver\u00e4u\u00dferungszeitpunkt)<\/p>\n<p>a)\u00a0Einzelunternehmen<\/p>\n<p>A kann grunds\u00e4tzlich (unter Beachtung des H\u00f6chstbetrags) den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Wj. der Ver\u00e4u\u00dferung (in 2002) oder in den folgenden zwei oder vier Wj. in die in \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010\u00a0EStG genannten Wirtschaftsg\u00fcter reinvestieren (wie bei Variante a)).<\/p>\n<p>b)\u00a0A-B OHG<\/p>\n<p>Der Gewinn des Wj.\u00a02002\/2003 ist im Veranlagungszeitraum 2003 steuerlich zu erfassen, \u00a7\u00a04a Abs.\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0EStG.<\/p>\n<p>A und B k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich (unter Beachtung des H\u00f6chstbetrags) den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Wj. der Ver\u00e4u\u00dferung (2002\/2003) oder in den folgenden zwei oder vier Wj. in die in \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010\u00a0EStG genannten Wirtschaftsg\u00fcter reinvestieren.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Im VZ 2002 hat A einen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.\u00a0H.\u00a0v.\u00a0400.000\u00a0\u20ac erzielt. Da der H\u00f6chstbetrag des \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010 Satz\u00a01\u00a0EStG nicht \u00fcberschritten ist, kann der gesamte Gewinn \u00fcbertragen oder in eine R\u00fccklage eingestellt werden. Im VZ 2003 hat A einen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften von 200.000\u00a0\u20ac erzielt. Auch im VZ 2003 ist der H\u00f6chstbetrag nicht \u00fcberschritten. A kann den gesamten auf ihn entfallenden Gewinn von 200.000\u00a0\u20ac \u00fcbertragen oder in eine R\u00fccklage einstellen.<\/p>\n<p>Der bisherige variable Eintrag f\u00fcr Angaben zu \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010\u00a0EStG in Zeile\u00a025 der Anlage\u00a0FE 2 ist weggefallen. Nimmt ein Mitunternehmer die Reinvestitionsm\u00f6glichkeit des \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010\u00a0EStG in Anspruch, ist das Wohnsitz-Finanzamt entsprechend mit der Anlage zur Mitteilung zu informieren. Die Wohnsitz-Finanz\u00e4mter werden auf diese Weise \u00fcber einen ganz oder teilweise bei der Mitunternehmerschaft ausgenutzten H\u00f6chstbetrag informiert. Die Wohnsitzfinanz\u00e4mter ihrerseits informieren die Betriebsst\u00e4tten-Finanz\u00e4mter mittels formloser Kontrollmitteilungen.<\/p>\n<p>Um die mehrfache Inanspruchnahme des H\u00f6chstbetrags nach \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010 Satz\u00a01\u00a0EStG bei mehreren Beteiligungen zu vermeiden, ist vor Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigung des \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010\u00a0EStG bei der die Verg\u00fcnstigung beantragenden Gesellschaft anzufragen, ob und ggf. in welcher H\u00f6he die H\u00f6chstbetr\u00e4ge nach \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010 Satz\u00a01\u00a0EStG im jeweiligen Veranlagungszeitraum von ihren Gesellschaftern bereits bei anderen Gesellschaften\/Einzelunternehmen verbraucht wurden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bildung von R\u00fccklagen nach \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010\u00a0EStG \u00a0Betragsgrenze in H\u00f6he von 500.000\u00a0\u20ac nach \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010 Satz\u00a01\u00a0EStG Es ist gefragt worden, ob die Betragsgrenze in H\u00f6he von 500.000\u00a0\u20ac nach \u00a7\u00a06b Abs.\u00a010 Satz\u00a01\u00a0EStG bei Personengesellschaften gesellschafts- oder gesellschafterbezogen auszulegen ist. 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