{"id":28640,"date":"2013-05-11T10:33:01","date_gmt":"2013-05-11T08:33:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28640"},"modified":"2026-07-14T15:53:33","modified_gmt":"2026-07-14T13:53:33","slug":"bfh-zum-abzug-von-kinderbetreuungskosten-bei-schwangerschaft-der-mutter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zum-abzug-von-kinderbetreuungskosten-bei-schwangerschaft-der-mutter\/","title":{"rendered":"BFH zum Abzug von Kinderbetreuungskosten bei Schwangerschaft der Mutter"},"content":{"rendered":"<p>\u201cDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Juli 2012\u00a0III R 80\/09\u00a0entschieden, dass die Kosten einer Tagesmutter nicht steuerlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen, wenn ein Elternteil erwerbst\u00e4tig und der andere Elternteil schwanger ist. Denn eine Schwangerschaft als solche stellt keine Krankheit im Sinne des Gesetzes dar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist als selbst\u00e4ndiger Rechtsanwalt berufst\u00e4tig. Die Kl\u00e4gerin befand sich zun\u00e4chst in der Berufsausbildung, die sie allerdings nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahre 2004 unterbrach und die sie auch im Laufe des Streitjahres 2006 nicht wieder aufnahm. Im August dieses Jahres wurden die Kl\u00e4ger erneut Eltern. Das \u00e4ltere Kind wurde u.a. in der Zeit der Schwangerschaft von einer Tagesmutter betreut. Die Kosten hierf\u00fcr machten die Kl\u00e4ger in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung geltend.<\/p>\n<p>Im Streitjahr 2006 konnten derartige <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/einkommensteuererklaerung_Kinderbetreuungskosten.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Kinderbetreuungskosten<\/a> gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 8\u00a0Einkommensteuergesetz (EStG) nur bei Vorliegen besonderer pers\u00f6nlicher Abzugsvoraussetzungen steuerlich ber\u00fccksichtigt werden. Lebten beide Elternteile zusammen, dann musste, wenn einer der Elternteile, wie der Kl\u00e4ger, erwerbst\u00e4tig war, der andere Teil entweder ebenfalls erwerbst\u00e4tig sein oder sich in Ausbildung befinden. Auch bei einer mindestens drei Monate andauernden Erkrankung oder einer Behinderung dieses Elternteils war der Abzug der Betreuungskosten zul\u00e4ssig. Lagen solche Gr\u00fcnde nicht vor, etwa weil sich ein Elternteil allein der Erziehung der Kinder widmete (sog. Alleinverdienerehe), dann waren Betreuungskosten \u2013 von einer Ausnahmeregelung in\u00a0\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG\u00a0abgesehen \u2013 nicht abziehbar.<\/p>\n<p>Der BFH sah die pers\u00f6nlichen Abzugsvoraussetzungen in \u00dcbereinstimmung mit der Entscheidung des Finanzgerichts nicht als erf\u00fcllt an. Seines Erachtens befand sich die Kl\u00e4gerin weder in Ausbildung, da sie diese bereits nach der Geburt des ersten Kindes unterbrochen hatte, noch war sie l\u00e4ngerfristig erkrankt. Die Schwangerschaft konnte nicht als Krankheit gewertet werden, weil es sich hierbei nicht um einen regelwidrigen k\u00f6rperlichen Zustand handelt. Krank ist eine Frau nicht, wenn sie schwanger wird, sondern nur dann, wenn sie nicht schwanger werden kann (Empf\u00e4ngnisunf\u00e4higkeit). Treten w\u00e4hrend der Schwangerschaft gesundheitliche Komplikationen auf, dann ist der Krankheitsbegriff jedoch regelm\u00e4\u00dfig erf\u00fcllt. Davon konnte im Streitfall nach den Feststellungen des FG indes nicht ausgegangen werden. Da die Kl\u00e4gerin somit weder aus gesundheitlichen noch aus sonstigen (Erwerbst\u00e4tigkeit u.\u00e4.) Gr\u00fcnden an der pers\u00f6nlichen Betreuung ihres \u00e4ltesten Kindes gehindert war, konnten die Kosten der Tagesmutter nach der gesetzlichen Konzeption nicht abgezogen werden.<\/p>\n<p>Die von den Kl\u00e4gern ge\u00e4u\u00dferten Bedenken an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der einschr\u00e4nkenden Abzugsvoraussetzungen teilte der BFH nicht. Er erachtete sowohl die pers\u00f6nlichen Abzugsvoraussetzungen als auch die Abzugsh\u00f6chstgrenzen als zul\u00e4ssige Typisierungen des Gesetzgebers. Auch in der Regelung des\u00a0\u00a7 3 Nr. 33 EStG, wonach finanzielle Leistungen des Arbeitgebers zur Betreuung von Kindern seiner Arbeitnehmer steuerfrei sind, vermochte er keine ungerechtfertigte Privilegierung von Arbeitnehmern gegen\u00fcber Selbst\u00e4ndigen zu erblicken.<\/p>\n<p>In seinem Urteil ging der BFH schlie\u00dflich kurz auf die aktuelle Rechtslage ein. Seit 2012 k\u00f6nnen Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, ohne dass pers\u00f6nliche Abzugsvoraussetzungen bei den Eltern vorliegen m\u00fcssen.\u201d<\/p>\n<div>Presseerkl\u00e4rung Nr. 68 des\u00a0Bundesfinanzhofs (BFH)\u00a0SEO Titel generieren<\/div>\n<p>BFH-Urteil vom 05.07.2012 \u2013 III R 80\/09<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Abzugs von Kinderbetreuungskosten<\/strong><\/h2>\n<h2>Leitsatz<\/h2>\n<p>1. Es ist verfassungsgem\u00e4\u00df, den Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter pers\u00f6nlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbst\u00e4tigkeit, Ausbildung, l\u00e4ngerfristige Erkrankung u.\u00e4.) abh\u00e4ngig zu machen. Bei der Auswahl der ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde kommt dem Gesetzgeber ein Typisierungsspielraum zu, den er mit \u00a7\u00a7\u00a04f, 9 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 und 10 Abs.\u00a01 Nr.\u00a08 EStG i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen F\u00f6rderung von Wachstum und Besch\u00e4ftigung vom 26.\u00a0April 2006 (BGBl I 2006, 1091 ) noch nicht \u00fcberschritten hat.<\/p>\n<p>2. Die in diesen Vorschriften enthaltene Beschr\u00e4nkung des Abzugs erwerbsbedingter und privater Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen H\u00f6chstbetrag von 4.000\u00a0\u20ac je Kind verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Grundgesetz .<\/p>\n<p>3. Eine Schwangerschaft stellt als solche keine Krankheit dar und berechtigt daher nicht zum Abzug privater Kinderbetreuungskosten.<\/p>\n<p>4. Die Beschr\u00e4nkung der Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a03 Nr.\u00a033 EStG auf Arbeitnehmer verst\u00f6\u00dft nicht gegen Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG .<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen F\u00f6rderung von Wachstum und Besch\u00e4ftigung vom 26. April 2006 EStG i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen F\u00f6rderung von Wachstum und Besch\u00e4ftigung vom 26. April 2006 \u00a7 3 Nr. 33<br \/>\nEStG i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen F\u00f6rderung von Wachstum und Besch\u00e4ftigung vom 26. April 2006 \u00a7 4f<br \/>\nEStG i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen F\u00f6rderung von Wachstum und Besch\u00e4ftigung vom 26. April 2006 \u00a7 9 Abs. 5 Satz 1<br \/>\nEStG i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen F\u00f6rderung von Wachstum und Besch\u00e4ftigung vom 26. April 2006 \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 8<br \/>\nEStG i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen F\u00f6rderung von Wachstum und Besch\u00e4ftigung vom 26. April 2006 \u00a7 32 Abs. 6<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>FG Hamburg vom 23.\u00a0Oktober 2009 6\u00a0K\u00a0123\/09 BFH III R 80\/09<\/p>\n<p>BVerfG 20.02.2013 &#8211; 2 BvR 2454\/12<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hatten im Streitjahr 2006 zwei leibliche Kinder, n\u00e4mlich die 2004 geborene T und die im August des Streitjahres (2006) geborene F.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger ist als selbst\u00e4ndiger Rechtsanwalt berufst\u00e4tig. Die Kl\u00e4gerin befand sich bis zur Geburt von T in der Ausbildung zur Erzieherin. Die sodann unterbrochene Ausbildung konnte von ihr auch im Laufe des Streitjahres nicht wieder aufgenommen werden. F\u00fcr die Betreuung ihrer Tochter T bei einer Tagesmutter hatten die Kl\u00e4ger 2.063,79\u00a0\u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2014FA\u2014) versagte die steuerliche Ber\u00fccksichtigung dieser Aufwendungen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0In ihrer Revision legen die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst ausf\u00fchrlich ihre pers\u00f6nliche und berufliche Lebenssituation im Streit- und in den Folgejahren dar. Sie r\u00fcgen die Verletzung von Bundesrecht, weil das Finanzgericht (FG) eine verfassungskonforme Interpretation der gesetzlichen Regelungen zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (\u00a7\u00a7\u00a04f, 9 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 und 10 Abs.\u00a01 Nrn.\u00a05 und 8, 35a des Einkommensteuergesetzes \u2014EStG \u2014) unterlassen habe. Die im Streitfall anzuwendenden Vorschriften bzw. deren Umsetzung liefen auf eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund hinaus und diskriminierten bestimmte Lebensmodelle heutiger Familien. Sie w\u00fcrden schon deshalb in ihren Grundrechten verletzt, weil ein Arbeitnehmer \u00fcber die Vorschrift des \u00a7\u00a03 Nr.\u00a033 EStG unabh\u00e4ngig von sozialer Situation, Leistungsf\u00e4higkeit und Berufst\u00e4tigkeit des Partners Kinderbetreuungskosten im Vorschulalter der Kinder jedenfalls dann unbegrenzt steuerlich freigestellt erhielte, wenn er lediglich den Zahlungsweg \u00fcber den Arbeitgeber w\u00e4hle. Ein sachlicher Grund, warum ein Arbeitnehmer die Kinderbetreuung unbegrenzt steuerfrei erhalten k\u00f6nne, ein Selbst\u00e4ndiger jedoch nicht, sei nicht erkennbar. Darin liege zugleich eine Verletzung des Grundrechts aus Art.\u00a012 des Grundgesetzes (GG) . Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden die gesetzlichen Regelungen zur Ber\u00fccksichtigung von Kinderbetreuungskosten in Teilbereichen, aber auch in ihrer Gesamtheit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellt habe, nicht gerecht werden. Die Gesamtregelung sei schlicht willk\u00fcrlich. Das zeige schon die wahllose Verteilung der Abzugsm\u00f6glichkeiten auf eine Vielzahl verschiedener Tatbest\u00e4nde. Dass die Abziehbarkeit auf zwei Drittel der Aufwendungen und eine H\u00f6chstgrenze beschr\u00e4nkt werden k\u00f6nne, sei den Ausf\u00fchrungen des BVerfG an keiner Stelle zu entnehmen. Dieses habe vielmehr schon die Ber\u00fccksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung als verfassungswidrig angesehen (BVerfG-Beschluss vom 16.\u00a0M\u00e4rz 2005 2\u00a0BvL\u00a07\/00 , BVerfGE 112, 268 , BGBl I 2005, 1622 ). Die danach gebotene volle Abziehbarkeit der Kosten k\u00f6nne auch nicht durch das Vorhandensein anderer Freibetr\u00e4ge (\u00a7\u00a032 EStG ) gerechtfertigt werden. Soweit der Gesetzgeber f\u00fcr sich in Anspruch nehme, die Kinderbetreuung pauschal und nicht nach den tats\u00e4chlichen Kosten zu ber\u00fccksichtigen, d\u00fcrfe dies nicht willk\u00fcrlich erfolgen. Es m\u00fcssten dann die \u00fcblichen Kosten angesetzt werden, die jedenfalls an ihrem Wohnort Hamburg nicht unter 4.560\u00a0\u20ac im Jahr anzusetzen seien. Auch in der Festlegung der einzelnen Abzugsvoraussetzungen handele der Gesetzgeber willk\u00fcrlich und halte sich nicht an die Vorgaben des BVerfG. So komme es z.B. in \u00a7\u00a04f EStG auf die Frage der Erwerbst\u00e4tigkeit an, obgleich es hierauf nicht ankommen d\u00fcrfe. Es sei nicht erkennbar, warum nach den Verwaltungserlassen jede Erwerbst\u00e4tigkeit, selbst eine geringf\u00fcgige, ausreiche, auf der anderen Seite aber selbst eine vollzeitige Ausbildung nicht gen\u00fcge. Der numerus clausus von sozialen Gr\u00fcnden, die nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a08 EStG den Sonderausgabenabzug erm\u00f6glichten, sei sachlich nicht begr\u00fcndet. Kinderbetreuungskosten seien danach zwar abziehbar, wenn sie, die Kl\u00e4gerin, sich in Ausbildung befinde, nicht aber, wenn der Kinderbetreuungsplatz schlicht gehalten werden m\u00fcsse, um die Ausbildung k\u00fcnftig \u00fcberhaupt fortsetzen zu k\u00f6nnen. Betreuungskosten seien abziehbar, wenn sie (Kl\u00e4gerin) krank sei, sie seien nicht abziehbar, wenn sie schon Kinder habe, sich nach Schwangerschaft, Geburt und in der Stillzeit schonen m\u00fcsse und deswegen auf eine Fremdbetreuung angewiesen sei. Der Hinweis des FG, Schwangerschaft sei keine Krankheit, sei zynisch. Auslegungsspielr\u00e4ume beim Merkmal der Krankheit w\u00fcrden von Rechtsprechung und Finanzverwaltung nicht genutzt. So seien die lebensbedrohlichen Umst\u00e4nde bei der Geburt von F nicht ber\u00fccksichtigt worden. Andere Differenzierungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Sonderausgabenabzug w\u00fcrden dagegen vom Gesetzgeber nicht gew\u00e4hlt. So spiele z.B. die Anzahl der bereits vorhandenen Kinder und der damit einhergehende Betreuungsaufwand ebenso wenig eine Rolle wie die gesundheitliche und physische Leistungsf\u00e4higkeit der Mutter. Nach der Wertung des Art.\u00a06 GG m\u00fcsse es auch anerkannt werden, wenn Eltern die Fremdbetreuung \u201elediglich\u201d aus p\u00e4dagogischen Gr\u00fcnden f\u00fcr sinnvoll hielten. Ma\u00dfstab f\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit sei die freie Entscheidung der Eltern. Allein der Familie obliege die Bestimmung des Kindeswohls und die Entscheidung \u00fcber die Kinderbetreuung. Eine Familie w\u00fcrde Kinderbetreuungskosten grunds\u00e4tzlich nur dann veranlassen, wenn sie es f\u00fcr notwendig erachte. Die Tatsache des Geldeinsatzes indiziere unwiderleglich die Notwendigkeit der Kosten zur Sicherung der famili\u00e4ren Existenz. Dies alles zeige, dass Kinderbetreuungskosten in voller H\u00f6he und unabh\u00e4ngig von bestimmten Gr\u00fcnden steuerlich anerkannt werden m\u00fcssten, wie es bei Arbeitnehmern \u00fcber \u00a7\u00a03 Nr.\u00a033 EStG geschehe. Bezogen auf ihre konkrete Lebenssituation sei festzustellen, dass das von ihnen gew\u00e4hlte Lebensmodell steuerlich und auch in anderen Rechtsbereichen, z.B. beim Elterngeld, diskriminiert werde.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4ger beantragen, den Gerichtsbescheid des FG Hamburg vom 23.\u00a0Oktober 2009 6\u00a0K\u00a0123\/09 sowie die Einspruchsentscheidung des FA vom 8.\u00a0Mai 2009 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2006 so zu \u00e4ndern, dass die Kinderbetreuungskosten vollst\u00e4ndig zum Abzug zugelassen werden.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0Die Revision ist unbegr\u00fcndet und gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0126 Abs.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung l\u00e4sst den Abzug der bei den Kl\u00e4gern angefallenen Kinderbetreuungskosten nicht zu. Das Verfassungsrecht gebietet einen solchen Abzug nicht. Deshalb kommt weder eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage der Sache an das BVerfG gem\u00e4\u00df Art.\u00a0100 Abs.\u00a01 GG in Betracht noch besteht Anlass f\u00fcr eine verfassungskonforme Auslegung.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a01. Im Streitfall ist kein im Veranlagungszeitraum 2006 geltender Tatbestand des EStG , der den Abzug von Kinderbetreuungskosten erm\u00f6glicht, erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0a) \u00a7\u00a04f EStG , der den Abzug erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten im Bereich der Gewinneinkunftsarten regelt, ist unanwendbar, weil die zusammenlebenden Kl\u00e4ger nicht beiderseits erwerbst\u00e4tig waren (\u00a7\u00a04f Satz\u00a02 EStG ).<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0b) \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 EStG ist nicht einschl\u00e4gig, weil die Kinder der Kl\u00e4ger im Streitjahr nicht zwischen drei und sechs Jahre alt waren.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0c) Auch der Sonderausgabenabzug gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a08 EStG scheidet aus, weil die auf den Steuerpflichtigen bezogenen Abzugsvoraussetzungen nicht vorliegen.<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a0aa) Aufwendungen f\u00fcr Dienstleistungen zur Betreuung eines haushaltszugeh\u00f6rigen Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, k\u00f6nnen dann abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet, k\u00f6rperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a08 Satz\u00a01 EStG ). Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit des Steuerpflichtigen, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenh\u00e4ngenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbst\u00e4tigkeit oder eine Ausbildung ein (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a08 Satz\u00a02 EStG ). Bei zusammenlebenden Eltern ist der Abzug nur zul\u00e4ssig, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen nach Satz\u00a01 vorliegen oder ein Elternteil erwerbst\u00e4tig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet, k\u00f6rperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a08 Satz\u00a03 EStG ).<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a0bb) Die pers\u00f6nlichen Abzugsvoraussetzungen lagen nur beim erwerbst\u00e4tigen Kl\u00e4ger, nicht aber bei der Kl\u00e4gerin vor.<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a0(1) Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin sich nicht \u2014mehr\u2014 in Ausbildung befand, als sie diese nach der Geburt der \u00e4ltesten Tochter unterbrach. Schon der Wortlaut des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a08 Satz\u00a01 EStG stellt mit der Formulierung \u201esich in Ausbildung befindet\u201d nicht auf ein formales Weiterbestehen eines Ausbildungsverh\u00e4ltnisses ab, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Ma\u00dfnahmen tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt werden. Es tritt grunds\u00e4tzlich dann eine Unterbrechung der Ausbildung ein, sobald es an Ma\u00dfnahmen fehlt, die geeignet sind, dem Erwerb von Kenntnissen, F\u00e4higkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf die Aus\u00fcbung des angestrebten Berufs zu dienen. Nach der zum Berufsausbildungsbegriff des \u00a7\u00a032 Abs.\u00a04 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Buchst.\u00a0a EStG ergangenen Senatsrechtsprechung befindet sich daher eine Person nicht in einer Ausbildung, wenn sie diese unterbricht, um ein eigenes Kind zu betreuen (Urteile des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014vom 15.\u00a0Juli 2003 VIII\u00a0R\u00a047\/02, BFHE 203, 106 , BStBl II 2003, 848; vom 24.\u00a0September 2009 III\u00a0R\u00a079\/06, BFH\/NV 2010, 614 ). Gesichtspunkte f\u00fcr eine abweichende Beurteilung im Anwendungsbereich des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a08 EStG vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr entspricht es dem Zweck dieser Vorschrift, den Abzug der Kinderbetreuungskosten nur in solchen F\u00e4llen zuzulassen, in denen die Eltern wegen Erwerbst\u00e4tigkeit, tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrter Ausbildung, l\u00e4ngerer Erkrankung oder Behinderung an der pers\u00f6nlichen Betreuung ihres Kindes gehindert sind.<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>\u00a0(2) Der Senat pflichtet dem FG auch darin bei, dass eine Schwangerschaft als solche keine Krankheit darstellt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.\u00a0Februar 1975 3\u00a0RK\u00a068\/73 , BSGE 39, 167; Sch\u00fctze in: jurisPK-SGB\u00a0V, 2.\u00a0Aufl. 2012, \u00a7\u00a024b Rz\u00a016, zur Rechtslage im Sozialversicherungsrecht; a.A. Steiner in Lademann, EStG , \u00a7\u00a09c Rz\u00a038). Denn der Begriff der Krankheit setzt einen anormalen k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Zustand voraus, der den Betroffenen \u201ein der Aus\u00fcbung normaler psychischer oder k\u00f6rperlicher Funktionen\u201d derart beeintr\u00e4chtigt, dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf (BFH-Urteil vom 10.\u00a0Mai 2007 III\u00a0R\u00a047\/05 , BFHE 218, 141 , BStBl II 2007, 871). Anormal ist der k\u00f6rperliche Zustand einer Frau nicht, wenn sie schwanger wird, sondern dann, wenn sie nicht schwanger werden kann (zur Empf\u00e4ngnisunf\u00e4higkeit als Krankheit vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 141 , BStBl II 2007, 871). Krank i.S. des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a08 EStG ist eine Schwangere demnach nur in solchen F\u00e4llen, in denen w\u00e4hrend der Schwangerschaft l\u00e4nger als drei Monate andauernde gesundheitliche Komplikationen auftreten (schwangerschaftsbedingte Erkrankung, z.B. wochenlanger Krankenhausaufenthalt oder medizinisch indizierte Schonung zur Vermeidung einer Fr\u00fchgeburt).<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>\u00a0Dass die Kl\u00e4gerin, abgesehen von der Schwangerschaft, im Sinne des Gesetzestatbestands mehrmonatig krank gewesen ist, hat das FG als Tatsacheninstanz nicht festgestellt. Verfahrensr\u00fcgen, etwa einen Versto\u00df gegen \u00a7\u00a076 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 FGO oder gegen \u00a7\u00a096 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 FGO , haben die Kl\u00e4ger nicht erhoben. Ihr Revisionsvorbringen, wonach sich an die unter lebensbedrohlichen Umst\u00e4nden erfolgte Geburt von F eine mehrw\u00f6chige Erkrankung der Kl\u00e4gerin anschloss, kann daher nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><strong>17 <\/strong>\u00a0d) Eine Steuererm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a035a EStG scheidet aus, weil die Dienstleistungen der Tagesmutter nicht im Haushalt der Kl\u00e4ger erbracht wurden (Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG , 31.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a035a Rz\u00a04\u00a0f.).<\/p>\n<p><strong>18 <\/strong>\u00a02. Die im EStG vorgesehenen Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr den Abzug von Kinderbetreuungskosten versto\u00dfen nicht gegen Grundrechte der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p><strong>19 <\/strong>\u00a0a) Das GG gebietet die einkommensteuerliche Ber\u00fccksichtigung des Betreuungsbedarfs eines Kindes nach folgenden Ma\u00dfst\u00e4ben:<\/p>\n<p><strong>20 <\/strong>\u00a0aa) Nach der Rechtsprechung des BVerfG besteht der Betreuungsbedarf eines Kindes als notwendiger Bestandteil des famili\u00e4ren Existenzminimums unabh\u00e4ngig von Krankheit, Behinderung oder Erwerbst\u00e4tigkeit der Eltern. Die auf diesem Bedarf beruhende Minderung der steuerlichen Leistungsf\u00e4higkeit muss deswegen bei allen Eltern ber\u00fccksichtigt werden, ohne dass danach unterschieden werden d\u00fcrfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird (BVerfG-Beschluss vom 10.\u00a0November 1998 2\u00a0BvR\u00a01057\/91 u.a., BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 23.\u00a0November 1999 2\u00a0BvR\u00a01455\/98 , H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2014HFR\u2014 2000, 219 ).<\/p>\n<p><strong>21 <\/strong>\u00a0Im Hinblick auf erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten hat das BVerfG nach Auffassung des Senats seine Rechtsprechung dahingehend pr\u00e4zisiert, dass das Gebot der horizontalen Steuergleichheit sowie das Benachteiligungsverbot aus Art.\u00a06 Abs.\u00a01 GG es zumindest gebieten, die durch solche Kosten entstandene tats\u00e4chliche Minderung der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit zu ber\u00fccksichtigen. Denn Kinderlose mit gleichem Einkommen haben eine solche Einbu\u00dfe an finanzieller Leistungsf\u00e4higkeit nicht. Bei der Umsetzung dieser Mindestanforderung steht es dem Gesetzgeber grunds\u00e4tzlich frei, ob er solche Aufwendungen wegen ihrer Veranlassung durch die Erwerbst\u00e4tigkeit den Werbungskosten und Betriebsausgaben zuordnet oder durch eine spezielle Norm, wie z.B. \u00a7\u00a033c EStG 1997 , als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen fingiert und damit die private (Mit-)Veranlassung \u2014die elterliche Entscheidung f\u00fcr Kinder, die eine Betreuung erst erforderlich macht\u2014 systematisch in den Vordergrund stellt.<\/p>\n<p><strong>22 <\/strong>\u00a0Der Gesetzgeber hat in jedem Fall aber zu beachten, dass Art.\u00a06 Abs.\u00a01 GG die elterliche Entscheidung f\u00fcr Kinder unter besonderen Schutz stellt und verbietet, erwerbst\u00e4tigen Eltern bei der Einkommensbesteuerung die \u201eVermeidbarkeit\u201d ihrer Kinder entgegenzuhalten. Erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten m\u00fcssen daher zumindest als zwangsl\u00e4ufige Aufwendungen der grundrechtlich gesch\u00fctzten privaten Lebensf\u00fchrung grunds\u00e4tzlich in realit\u00e4tsgerechter H\u00f6he abziehbar sein. Der Gesetzgeber ist allerdings berechtigt, mit einer sachgerechten Pauschalierung eine Obergrenze festzulegen und damit zu bestimmen, wieweit die dem Grunde nach zwangsl\u00e4ufigen Kinderbetreuungskosten im typischen Fall auch der H\u00f6he nach zwangsl\u00e4ufig sind (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 268 , BGBl I 2005, 1622 ).<\/p>\n<p><strong>23 <\/strong>\u00a0Bei der steuerlichen Behandlung von Unterhaltskosten, zu denen auch Aufwendungen f\u00fcr die Kinderbetreuung rechnen, ist schlie\u00dflich die grunds\u00e4tzliche Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten. Diese Befugnis erlaubt es ihm, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen H\u00e4rten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu versto\u00dfen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 268 , BGBl I 2005, 1622 , m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>24 <\/strong>\u00a0bb) Erg\u00e4nzend zur Rechtsprechung des BVerfG zur Ber\u00fccksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten ist es verfassungsrechtlich nach Auffassung des Senats auch geboten, Kinderbetreuungskosten, die aus anderen Gr\u00fcnden als der Erwerbst\u00e4tigkeit eines alleinstehenden Elternteils oder der beiderseitigen Erwerbst\u00e4tigkeit der zusammenlebenden Eltern notwendig sind, als zwangsl\u00e4ufige Aufwendungen der grundrechtlich gesch\u00fctzten privaten Lebensf\u00fchrung grunds\u00e4tzlich in realit\u00e4tsgerechter H\u00f6he zum Abzug zuzulassen. Denn auch alleinstehenden kranken oder behinderten Eltern oder zusammenlebenden Eltern, die wegen Erwerbst\u00e4tigkeit des einen Elternteils und Behinderung, l\u00e4ngerer Erkrankung oder Ausbildung des anderen Elternteils den Betreuungsbedarf ihrer Kinder nicht selbst abdecken k\u00f6nnen, erwachsen beim Fehlen kostenfreier Betreuungsm\u00f6glichkeiten (z.B. bei den Gro\u00dfeltern) zwangsl\u00e4ufige Aufwendungen f\u00fcr die Betreuung, die ihre finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit im Vergleich zu kinderlosen Steuerpflichtigen mindern. Daher sind neben erwerbsbedingten Betreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen auch zwangsl\u00e4ufige \u201eprivate\u201d Betreuungskosten in realit\u00e4tsgerechter H\u00f6he zum Abzug zuzulassen (gleicher Auffassung z.B. Sch\u00f6n, Deutsches Steuerrecht \u2014DStR\u2014 1999, 1677; Tiedchen, Betriebs-Berater 1999, 1681; Kr\u00f6mker in Herrmann\/ Heuer\/Raupach \u2014HHR\u2014, Stand September\u00a02010, \u00a7\u00a09c EStG Rz\u00a03; vgl. auch BVerfG-Urteil vom 3.\u00a0November 1982 1\u00a0BvR\u00a0620\/78 u.a., BVerfGE 61, 319 ).<\/p>\n<p><strong>25 <\/strong>\u00a0b) Die gesetzlichen Vorschriften zur Ber\u00fccksichtigung des Betreuungsbedarfs gen\u00fcgten im Streitjahr 2006 den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen.<\/p>\n<p><strong>26 <\/strong>\u00a0aa) Dem Betreuungsbedarf von F und T wurde durch den Freibetrag f\u00fcr Betreuung und Erziehung oder Ausbildung \u2014BEA-Freibetrag\u2014 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a032 Abs.\u00a06 EStG Rechnung getragen. Mit dem BEA-Freibetrag werden auch Fremdbetreuungskosten abgegolten (BFH-Urteile vom 29.\u00a0Mai 2008 III\u00a0R\u00a0108\/07 , BFH\/NV 2008, 1822 ; vom 23.\u00a0April 2009 VI\u00a0R\u00a060\/06, BFHE 225, 28 , BStBl II 2010, 267; BVerfG-Beschluss vom 20.\u00a0Oktober 2010 2\u00a0BvR\u00a02064\/08 , HFR 2011, 208 ). Die von den Kl\u00e4gern im Streitjahr aufgewandten Betr\u00e4ge f\u00fcr die Tagesmutter blieben steuerlich demnach nicht unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><strong>27 <\/strong>\u00a0bb) Soweit die mit dem Gesetz zur steuerlichen F\u00f6rderung von Wachstum und Besch\u00e4ftigung vom 26.\u00a0April 2006 (BGBl I 2006, 1091 ) eingef\u00fchrten Tatbest\u00e4nde der \u00a7\u00a7\u00a04f , 9 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 EStG (erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten) und \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a08 EStG (\u201eprivate\u201d Kinderbetreuungskosten) den Abzug auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen H\u00f6chstbetrag beschr\u00e4nken, werden dadurch \u2014entgegen der Meinung der Revision\u2014 Grundrechte von Steuerpflichtigen mit unterhaltsberechtigten Kindern nicht verletzt. Ein Abzug der Kosten in der tats\u00e4chlich angefallenen H\u00f6he ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung verweist der Senat auf sein Urteil vom 9.\u00a0Februar 2012 III\u00a0R\u00a067\/09 (zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, DStR 2012, 1220).<\/p>\n<p><strong>28 <\/strong>\u00a0cc) Auch die in \u00a7\u00a7\u00a04f, 9 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 und 10 Abs.\u00a01 Nr.\u00a08 EStG enthaltenen Beschr\u00e4nkungen des Abzugs dem Grunde nach \u2014und damit der Ausschluss der Kl\u00e4ger von den \u00fcber den BEA-Freibetrag hinausgehenden Entlastungen\u2014 sind verfassungsrechtlich noch hinnehmbar. Der Gesetzgeber war ausgehend von seiner Vereinfachungsbefugnis grunds\u00e4tzlich berechtigt, den Abzug auf die typischen F\u00e4lle zu beschr\u00e4nken, in denen Kinderbetreuungskosten zwangsl\u00e4ufig anfallen. Die mit der Beschr\u00e4nkung verbundene H\u00e4rte, dass im Einzelfall vom Gesetz nicht erfasste Umst\u00e4nde eintreten k\u00f6nnen, die eine Fremdbetreuung und die Entstehung entsprechender Aufwendungen ebenso unabweisbar machen, haben die davon betroffenen Steuerpflichtigen hinzunehmen.<\/p>\n<p><strong>29 <\/strong>\u00a0(1) Bezogen auf die im Streitfall zur Beurteilung anstehende Personengruppe der zusammenlebenden Eltern mit Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erm\u00f6glichen die Tatbest\u00e4nde der \u00a7\u00a7\u00a04f, 9 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 und 10 Abs.\u00a01 Nr.\u00a08 EStG den Abzug von Kinderbetreuungskosten bei Vorliegen der Zwangsl\u00e4ufigkeitsgr\u00fcnde Erwerbst\u00e4tigkeit, Ausbildung, l\u00e4ngere Erkrankung und Behinderung. In Person eines jeden Elternteils muss mindestens einer der Gr\u00fcnde verwirklicht sein. Liegt in der Person eines Elternteils ein solcher Grund nicht vor, dann geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass dieser Elternteil die Eigenbetreuung des Kindes \u00fcbernehmen kann und Aufwendungen f\u00fcr die Kinderbetreuung nicht oder jedenfalls nicht zwangsl\u00e4ufig entstehen (vgl. HHR\/Kr\u00f6mker, Stand September 2010, \u00a7\u00a09c EStG Rz\u00a03).<\/p>\n<p><strong>30 <\/strong>\u00a0(2) Der Senat ist der Auffassung, dass sich der Gesetzgeber mit der Auswahl der rechtlich relevanten Zwangsl\u00e4ufigkeitsgr\u00fcnde noch innerhalb der Grenzen seiner Typisierungsbefugnis gehalten hat. Bei s\u00e4mtlichen im Gesetz genannten Gr\u00fcnden handelt es sich zweifelsohne um Lebenssituationen, in denen eine Fremdbetreuung notwendig werden kann. Der Gesetzgeber kn\u00fcpfte insoweit an eine l\u00e4ngere Gesetzgebungstradition an. So enthielt bereits \u00a7\u00a033c EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes 1986\/1988 vom 26.\u00a0Juni 1985 (BGBl I 1985, 1153 ) dieselben \u201eZwangsl\u00e4ufigkeitsgr\u00fcnde\u201d. Bereits in dieser Fassung war die Ber\u00fccksichtigung des Krankheitsfalles an die zus\u00e4tzliche Voraussetzung gekn\u00fcpft, dass diese innerhalb eines zusammenh\u00e4ngenden Zeitraums von drei Monaten bestanden haben muss. Der damit verbundene Ausschluss k\u00fcrzerer Erkrankungen kann im Einzelfall zwar zu H\u00e4rten f\u00fchren, diese sind aber von den Steuerpflichtigen als unvermeidliche Folge jeder Typisierung hinzunehmen. Keine Willk\u00fcr stellt es \u2014entgegen der Auffassung der Revision\u2014 dar, dass der Gesetzgeber Schwangerschaft nicht erfasst hat. Denn die Erw\u00e4gung, dass gesundheitliche Gr\u00fcnde der Eigenbetreuung bereits vorhandener Kinder durch die schwangere Mutter typischerweise nicht entgegenstehen, ist sachlich noch nachvollziehbar. Denn Schwangere sind, wie oben dargestellt, eben nicht per se krank. Der Gesetzgeber konnte zudem davon ausgehen, dass beim Auftreten von besonderen Erschwernissen und Beschwerden w\u00e4hrend der Schwangerschaft h\u00e4ufig der Krankheitsbegriff erf\u00fcllt sein wird. Allerdings erscheint es dem Senat durchaus zweifelhaft, ob nicht weitere Zwangsl\u00e4ufigkeitsgr\u00fcnde h\u00e4tten einbezogen werden m\u00fcssen. Ein Bedarf an Fremdbetreuung kann n\u00e4mlich insbesondere auch dann unabweisbar entstehen, wenn bei Erwerbst\u00e4tigkeit des einen Elternteils eine gr\u00f6\u00dfere Zahl minderj\u00e4hriger Kinder zu betreuen ist (vgl. Seiler, DStR 2006, 1631). Auch bei dem gesellschaftlich festzustellenden Trend zur Ein- oder Zwei-Kind-Familie d\u00fcrfte es sich immer noch um einen typischen Lebenssachverhalt handeln. Eine \u201eHinwegtypisierung\u201d dieser F\u00e4lle d\u00fcrfte zudem mit Art.\u00a06 GG schwerlich zu vereinbaren sein. Im Streitfall war eine solche Situation allerdings nicht gegeben. Vorliegend kumulierten nach dem Revisionsvorbringen der Kl\u00e4ger vielmehr Belastungen verschiedenster Art (Z\u00f6liakieerkrankung der \u00e4lteren Tochter, unzureichende staatliche Betreuungsangebote, Schwangerschaft, Risikogeburt, nicht unbegrenzt zul\u00e4ssige Unterbrechung der Berufsausbildung der Kl\u00e4gerin, hohe berufliche Beanspruchung des Kl\u00e4gers u.\u00e4.) zu einer Gesamtsituation, die die Kl\u00e4ger ohne Inanspruchnahme einer Tagesmutter nicht meistern zu k\u00f6nnen glaubten. Nach Auffassung des Senats handelte es sich hierbei allerdings um eine H\u00e4rte des Einzelfalles, die die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht zu begr\u00fcnden vermag.<\/p>\n<p><strong>31 <\/strong>\u00a0(3) Der vom Vorliegen bestimmter Zwangsl\u00e4ufigkeitsgr\u00fcnde unabh\u00e4ngige Abzug von Kinderbetreuungskosten, den die Kl\u00e4ger fordern und der mit Inkrafttreten des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1.\u00a0November 2011 (BGBl I 2011, 2131 , BStBl I 2011, 986; vgl. BTDrucks 17\/5125, S.\u00a037) Wirklichkeit geworden ist, ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten. Zwar werden Eltern Aufwendungen f\u00fcr die Kinderbetreuung typischerweise nur dann in nennenswertem Umfang t\u00e4tigen, wenn dies aus beruflichen, gesundheitlichen, p\u00e4dagogischen, famili\u00e4ren oder sonstigen Gr\u00fcnden notwendig ist, so dass die ab 2012 geltende Regelung rechtspolitisch begr\u00fc\u00dfenswert erscheint. Verfassungsrechtlich war der Gesetzgeber jedoch nur gehalten, zwangsl\u00e4ufige Aufwendungen f\u00fcr Kinderbetreuung zum Abzug zuzulassen, und ferner dazu berechtigt, die Zwangsl\u00e4ufigkeitsgr\u00fcnde typisierend und abschlie\u00dfend tatbestandlich zu erfassen.<\/p>\n<p><strong>32 <\/strong>\u00a03. Der Senat ist ferner nicht davon \u00fcberzeugt, dass die Beschr\u00e4nkung der Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a03 Nr.\u00a033 EStG auf Arbeitnehmer gegen Verfassungsrecht verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p><strong>33 <\/strong>\u00a0a) Nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a033 EStG sind steuerfrei zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kinderg\u00e4rten oder vergleichbaren Einrichtungen.<\/p>\n<p><strong>34 <\/strong>\u00a0b) Die Kl\u00e4ger erf\u00fcllen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiungsnorm nicht. Sie sind keine Arbeitnehmer und bezogen im Streitjahr weder Arbeitslohn noch zus\u00e4tzliche Leistungen f\u00fcr die Betreuung ihrer Kinder von einem Arbeitgeber. Die von ihnen begehrte Steuerbefreiung eines entsprechenden Teils der Einnahmen des Kl\u00e4gers aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit kann ihnen auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht gew\u00e4hrt werden. Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm ist dann geboten, wenn unter Ber\u00fccksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen m\u00f6glich sind, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgem\u00e4\u00dfen Ergebnis f\u00fchrt. Grenzen werden der verfassungskonformen Auslegung durch den Wortlaut und den Gesetzeszweck gezogen. Ein Normverst\u00e4ndnis, das mit dem Wortlaut nicht mehr in Einklang zu bringen ist, kann durch verfassungskonforme Auslegung ebenso wenig gewonnen werden wie ein solches, das in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes treten w\u00fcrde (z.B. BVerfG-Beschluss vom 15.\u00a0Oktober 1996 1\u00a0BvL\u00a044\/92 , 1\u00a0BvL\u00a048\/92, BVerfGE 95, 64, BGBl I 1997, 549 , m.w.N.). Vorliegend setzt der m\u00f6gliche Wortsinn der \u2014steuerrechtlich gekl\u00e4rten\u2014 Begriffe Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Arbeitslohn der Auslegung klare Grenzen. Der Anwendungsbereich der Norm kann im Auslegungswege nicht auf die Kl\u00e4ger erstreckt werden.<\/p>\n<p><strong>35 <\/strong>\u00a0c) Der Gesetzgeber war auch nicht von Verfassungs wegen aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung (Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG ) verpflichtet, die f\u00fcr die Betreuung der Kinder eingesetzten Teile des vom Kl\u00e4ger erzielten Gewinns aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit steuerfrei zu belassen.<\/p>\n<p><strong>36 <\/strong>\u00a0aa) Da mit dem BEA-Freibetrag und den Abz\u00fcgen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a04f, 9 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 und 10 Abs.\u00a01 Nr.\u00a08 EStG die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur steuerlichen Ber\u00fccksichtigung des Betreuungsbedarfs von Kindern bei allen Steuerpflichtigen \u2014einschlie\u00dflich derjenigen, die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erzielen\u2014 bereits erf\u00fcllt werden, kommt der Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a03 Nr.\u00a033 EStG lediglich eine erg\u00e4nzende Funktion zu. Mit der Vorschrift wollte der Gesetzgeber erreichen, dass insbesondere Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers f\u00fcr die Betreuung von Kindern in betriebsfremden Kinderg\u00e4rten \u2014nach damaliger Rechtsprechung steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 25.\u00a0Juli 1986 VI\u00a0R\u00a0203\/83 , BFHE 147, 357 , BStBl II 1986, 868)\u2014 und der Vorteil aus der kostenlosen Betreuung in Betriebskinderg\u00e4rten \u2014nach fr\u00fcherer Rechtsprechung kein Arbeitslohn (so BFH-Urteil vom 24.\u00a0Januar 1975 VI\u00a0R\u00a0242\/71 , BFHE 114, 496 , BStBl II 1975, 340)\u2014 aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung steuerlich nicht erfasst werden. Er erkannte zwar, dass sich die Gleichbehandlung auch durch Besteuerung erreichen l\u00e4sst. Doch hielt er die Nichtbesteuerung beider Fallgruppen f\u00fcr eine sachgerechte soziale Ma\u00dfnahme (BTDrucks 12\/1466, S.\u00a01). Demnach verfolgte der Gesetzgeber mit \u00a7\u00a03 Nr.\u00a033 EStG keine Fiskalzwecke, sondern F\u00f6rderungs- und Lenkungszwecke (vgl. Seiler, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Familienrecht 2006, 1717; v.\u00a0Beckerath, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG , \u00a7\u00a03 Nr.\u00a033 Rz\u00a0B\u00a033\/14).<\/p>\n<p><strong>37 <\/strong>\u00a0bb) Derartige Normen, mit denen der Gesetzgeber ein ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gr\u00fcnden erw\u00fcnschtes Verhalten der B\u00fcrger f\u00f6rdern will, m\u00fcssen gleichheitsgerecht ausgestaltet sein. Der F\u00f6rderungs- und Lenkungszweck muss zudem von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen sein. Allerdings kommt dem Gesetzgeber insbesondere hinsichtlich der sachgerechten Abgrenzung des Kreises der Beg\u00fcnstigten ein weiter Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerfG-Urteil vom 20.\u00a0April 2004 1\u00a0BvR\u00a01748\/99 , 1\u00a0BvR\u00a0905\/00, BVerfGE 110, 274 ; BVerfG-Beschluss vom 21.\u00a0Juni 2006 2\u00a0BvL\u00a02\/99 , BVerfGE 116, 164 , BGBl I 2006, 1857 ). Nach der Rechtsprechung des BVerfG erw\u00e4chst aus Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG aus einer Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr eine Gruppe grunds\u00e4tzlich kein Anspruch einer anderen Gruppe auf eine andere Steuerverg\u00fcnstigung, die wirtschaftlich zu einer vergleichbaren Entlastung f\u00fchrt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 274 ; BVerfG-Beschluss vom 20.\u00a0April 2004 1\u00a0BvR\u00a0610\/00 , HFR 2004, 696 ; vgl. auch BFH-Urteil vom 15.\u00a0September 2011 VI\u00a0R\u00a06\/09 , BFHE 235, 252 , BStBl II 2012, 144).<\/p>\n<p><strong>38 <\/strong>\u00a0cc) Der Gesetzgeber hat seinen Beurteilungsspielraum nicht \u00fcberschritten. Die Kl\u00e4ger haben aus Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG keinen Anspruch auf eine \u00a7\u00a03 Nr.\u00a033 EStG vergleichbare Entlastung. Es ist sachlich vertretbar, diese Steuerverg\u00fcnstigung auf Arbeitnehmer zu beschr\u00e4nken. Arbeitnehmer sind typischerweise in der Festlegung ihrer Arbeitszeiten fremdbestimmt und von daher besonders auf die arbeitsbegleitende Betreuung ihrer Kinder angewiesen. Nach der konkreten Ausgestaltung der Norm werden au\u00dferdem nur zus\u00e4tzliche Arbeitgeberleistungen beg\u00fcnstigt. Mit dieser Regelung soll die Umwandlung von ohnehin geschuldetem Arbeitslohn in steuerfreie Kinderbetreuungszusch\u00fcsse ausgeschlossen werden (vgl. BTDrucks 12\/5016, S.\u00a085; vgl. auch Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 16.\u00a0Juni 2011 11\u00a0K\u00a0192\/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 556 , nicht rechtskr\u00e4ftig, Revision VI\u00a0R\u00a054\/11 anh\u00e4ngig). Mit dem Angebot der Steuerfreiheit will der Gesetzgeber also einen Anreiz schaffen, dass der Arbeitgeber derartige arbeitsvertraglich nicht geschuldete Zusatzleistungen \u2014Zusch\u00fcsse oder Zurverf\u00fcgungstellung betrieblicher Betreuungsm\u00f6glichkeiten\u2014 \u00fcberhaupt erst gew\u00e4hrt. Die damit beabsichtigte Verhaltenslenkung beim Arbeitgeber, die die Bereitstellung erheblicher Mittel zugunsten der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe \u201equalifizierte Kinderbetreuung\u201d ausl\u00f6sen soll, ist bei der Gruppe der Selbst\u00e4ndigen so nicht erreichbar. Gleichzeitig greift das vom Gesetzgeber gew\u00e4hlte Instrument bei dem sehr gro\u00dfen Personenkreis der abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigten und l\u00e4sst die Erwartung nachvollziehbar erscheinen, dass der gew\u00fcnschte sozial- und bildungspolitische Effekt (F\u00f6rderung des Kindergartenbesuchs, Einrichtung von Betriebskinderg\u00e4rten durch den Arbeitgeber und Inanspruchnahme dieser Leistung durch den Arbeitnehmer) in der Breite erreicht werden kann. Betrachtet man die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihre konkrete tatbestandliche Ausgestaltung, so wird deutlich, dass die Verfolgung dieses sozialen F\u00f6rderzwecks auf einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung beruht. Unberechtigte Doppelbeg\u00fcnstigungen der Arbeitnehmer, die gegen die Norm ins Feld gef\u00fchrt werden k\u00f6nnten, sind ausgeschlossen. Denn soweit Arbeitnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a03 Nr.\u00a033 EStG steuerfreien Ersatz ihrer Aufwendungen erhalten, sind sie vom Abzug nach \u00a7\u00a7\u00a09 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 und 10 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 und 8 EStG ausgeschlossen (Schmidt\/Heinicke, EStG , 31.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a09c Rz\u00a04; Geserich, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, a.a.O., \u00a7\u00a04f Rz\u00a0A\u00a033).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201cDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Juli 2012\u00a0III R 80\/09\u00a0entschieden, dass die Kosten einer Tagesmutter nicht steuerlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen, wenn ein Elternteil erwerbst\u00e4tig und der andere Elternteil schwanger ist. Denn eine Schwangerschaft als solche stellt keine Krankheit im Sinne des Gesetzes dar. Der Kl\u00e4ger ist als selbst\u00e4ndiger Rechtsanwalt berufst\u00e4tig. 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