{"id":28647,"date":"2013-05-11T11:14:02","date_gmt":"2013-05-11T09:14:02","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28647"},"modified":"2023-08-25T09:54:31","modified_gmt":"2023-08-25T07:54:31","slug":"fg-niedersachsen-kein-splitting-verfahren-fur-alleinerziehende-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fg-niedersachsen-kein-splitting-verfahren-fur-alleinerziehende-2\/","title":{"rendered":"FG Niedersachsen: Kein Splitting-Verfahren f\u00fcr Alleinerziehende"},"content":{"rendered":"<p>\u201cDer 7. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts (NFG) hat in einem Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Alleinerziehende keinen Anspruch auf die Anwendung des <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/splittingtabelle.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ehegatten-Splittings<\/a> oder eines Familien-Splittings haben (Az.:\u00a07 V 4\/12).<\/p>\n<p>Hintergrund:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist verwitwet und hat zwei minderj\u00e4hrige Kinder. Im Hauptsacheverfahren (anh\u00e4ngig unter Az. 7 K 114\/10) macht sie geltend, ihre Besteuerung als Alleinerziehende sei verfassungswidrig. Gegen\u00fcber einem zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehepaar (mit oder ohne Kinder) und gegen\u00fcber einem geschiedenen Ehepaar, das ein Real-Splitting in Anspruch nehme, zahle sie bei gleich hohen Eink\u00fcnften mehrere tausend Euro mehr Einkommensteuer. Ein Familien-Splitting sei verfassungsrechtlich geboten.Im \u00dcbrigen seien die Grund- und Kinderfreibetr\u00e4ge und der Entlastungsbetrag zu niedrig und damit verfassungswidrig. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt die Antragstellerin, die von ihr nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides nachgezahlte Einkommensteuer und die von ihr geleisteten Vorauszahlungen an sie zur\u00fcckzuzahlen, soweit sie eine von ihr nach dem Modell eines Familien-Splittings errechnete Einkommensteuer \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat den Antrag mit folgenden Erw\u00e4gungen zur\u00fcckgewiesen:<\/p>\n<p>1. Die derzeitige Besteuerung nach der Grundtabelle sei nicht verfassungswidrig. Auch wenn die von einer Alleinerziehenden erzielten Eink\u00fcnfte gleich hoch seien wie die zusammengerechneten Eink\u00fcnfte eines Ehepaares und ein Alleinerziehende(r) mehrere tausend Euro mehr Einkommensteuer als das zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehepaar zu zahlen habe, liege kein verfassungswidriger Beg\u00fcnstigungsausschluss vor. Es handele sich um unterschiedliche Sachverhalte, die die steuerliche Ungleichbehandlung rechtfertigten. Auch eine nach neuerer Rechtsprechung der Finanzgerichte denkbare bzw. verfassungsrechtlich gebotene Anwendung des Splitting-Verfahrens auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft f\u00fchre nicht zu einem vergleichbaren Anspruch eines Alleinerziehenden.<\/p>\n<p>2. Das Ehegatten-Splitting gew\u00e4hrleiste die verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte Entscheidungsfreiheit der Eheleute zur Gestaltung ihrer ehelichen und wirtschaftlichen Lebensverh\u00e4ltnisse und sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine beliebig ver\u00e4nderbare Steuerverg\u00fcnstigung, sondern verfassungsrechtlich geboten. Es diskriminiere nicht die Ehefrau bzw. den Partner mit dem niedrigeren Einkommen. Niedrigere Erwerbst\u00e4tigkeitsquoten und niedrigere Durchschnittseinkommen von Frauen seien nicht Folge des Splitting-Verfahrens, sondern durch die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse am Arbeitsmarkt und die individuell aus vielf\u00e4ltigen Gr\u00fcnden getroffenen pers\u00f6nlichen Entscheidungen bedingt.<\/p>\n<p>3. Der Gesetzgeber habe sich daf\u00fcr entschieden, in systematisch unterschiedlicher Weise die Freiheit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgestaltung einerseits durch das Wahlrecht f\u00fcr die Zusammenveranlagung (mit Splitting-Verfahren) und die Kind bedingten Belastungen andererseits durch die Gew\u00e4hrung von Kindergeld bzw. den Abzug von Kinderfreibetr\u00e4gen und nicht im Wege eines Familiensplittings zu ber\u00fccksichtigen. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung seien nicht die Gerichte, sondern der Gesetzgeber dazu berufen, diese Regelungen zu \u00fcberpr\u00fcfen und ggf. zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>4. Die H\u00f6he der Grund- und Kinderfreibetr\u00e4ge und des Entlastungsbetrages f\u00fcr Alleinerziehende im Jahr 2008 sei bei summarischer Pr\u00fcfung nicht evident zu niedrig und damit nicht verfassungswidrig.<\/p>\n<p>Das NFG hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren ist unter dem Az. III B 68\/12 beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig.\u201d<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nieders\u00e4chsisches FG Beschluss vom 28.03.2012 \u2013 7 V 4\/12<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Pressemeldung des Gerichts:\u00a0<a title=\"Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht\" href=\"http:\/\/www.finanzgericht.niedersachsen.de\/\">Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Aussetzung der Vollziehung \u2013 Kein Splitting-Verfahren f\u00fcr Alleinerziehende <\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<ol>\n<li>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Die derzeitige Besteuerung Alleinerziehender nach der <a href=\"http:\/\/www.grundtabelle.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Grundtabelle<\/a> ist nicht verfassungswidrig.<\/li>\n<li>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Dass sowohl Eheleute (mit oder ohne Kinder) als auch Alleinerziehende unter den Begriff \u201eFamilie\u201d fallen, f\u00fchrt nicht dazu, dass beide Gruppen trotz bestehender Unterschiede steuerlich gleich behandelt werden m\u00fcssten.<\/li>\n<li>3. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Zwischen Alleinerziehenden und Eheleuten (verheiratet oder geschieden mit Realsplitting, mit oder ohne Kindern) bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung \u2013 Splitting-Verfahren nur f\u00fcr zusammen zu veranlagende Eheleute, nicht f\u00fcr Alleinerziehende, Real-Splitting f\u00fcr Geschiedene \u2013 rechtfertigen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>4. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es nicht, das Ehegattensplitting auf die Besteuerung von Alleinstehenden mit Kindern auszudehnen.<\/li>\n<li>5. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Das Ehegatten-Splitting ist keine beliebig ver\u00e4nderbare Steuer-&#8218;Verg\u00fcnstigung&#8216;, sondern eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und an der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG ) orientierte sachgerechte Besteuerung.<\/li>\n<li>6. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Das Ehegatten-Splitting gew\u00e4hrleistet die verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte Entscheidungsfreiheit der Eheleute zur Gestaltung ihrer ehelichen und wirtschaftlichen Lebensverh\u00e4ltnisse.<\/li>\n<li>7. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Die H\u00f6he der Grund- und Kinderfreibetr\u00e4ge und des Entlastungsbetrages f\u00fcr Alleinerziehende im Jahr 2008 sind bei summarischer Pr\u00fcfung nicht evident zu niedrig und daher verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/li>\n<\/ol>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 1<br \/>\nEStG \u00a7 22 Nr 1a<br \/>\nEStG \u00a7 24a<br \/>\nEStG \u00a7 25<br \/>\nEStG \u00a7 26<br \/>\nEStG \u00a7 32 Abs 6<br \/>\n\u00a7 32a<br \/>\nFGO \u00a7 69<br \/>\nGG Art 20<br \/>\nGG Art 3 Abs 1<br \/>\nGG Art 6<br \/>\n<strong>Verfahrensstand: <\/strong>\u00a0Diese Entscheidung ist vorl\u00e4ufig nicht rechtskr\u00e4ftig<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Vollziehung, soweit sie nach ihrer Auffassung als Alleinerziehende mit zwei Kindern in verfassungswidriger Weise besteuert wird.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist Mutter zweier \u2026und \u2026geborener Kinder. Ihr Ehemann und Vater der Kinder verstarb im Jahr \u2026. Seitdem ist die Antragstellerin verwitwet.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin erzielte im Streitjahr Eink\u00fcnfte aus \u2026 als \u2026 in H\u00f6he von rund \u20ac x. Des Weiteren erhielt sie Versorgungsbez\u00fcge in H\u00f6he von rund \u20ac \u2026. Ihre Kinder erhielten im Streitjahr Renten und Versorgungsbez\u00fcge (nach ihren Angaben in H\u00f6he von j\u00e4hrlich \u20ac \u2026 und \u20ac \u2026). In ihrer Gewinnermittlung und ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machte die Antragstellerin keine Kinderbetreuungskosten geltend.<\/p>\n<p>Im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom \u2026 (gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung) und in dem (gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO geringf\u00fcgig ge\u00e4nderten) Bescheid vom \u2026 setzte das Finanzamt (FA) die Einkommensteuer unter Zugrundelegung der Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG ) fest. F\u00fcr die beiden Kinder zog es Freibetr\u00e4ge nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG in H\u00f6he von gesamt \u20ac 11.616 ab und rechnete im Gegenzug der Einkommensteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 31 Satz 4 EStG das Kindergeld in H\u00f6he von \u20ac 3.696 hinzu. Ferner zog das FA den Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende gem\u00e4\u00df \u00a7 24b EStG in H\u00f6he von \u20ac 1.308 ab. Es veranlagte die Antragstellerin einzeln zur Einkommensteuer und setzte die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen von rund \u20ac \u2026 nach der Grundtabelle mit \u20ac \u2026 an. Nach Ber\u00fccksichtigung von Steuererm\u00e4\u00dfigungen f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen und Hinzurechnung des Kindergeldes ergaben sich eine festzusetzende Einkommensteuer in H\u00f6he von \u20ac \u2026 und ein festgesetzter Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von \u20ac \u2026.<\/p>\n<p>Aufgrund der entsprechend ihren Angaben festgesetzten und von der Antragstellerin geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen ergab sich aus dem Einkommensteuerbescheid vom \u2026 eine Einkommensteuer-Nachzahlung in H\u00f6he von \u20ac \u2026 und aus dem Einkommensteuerbescheid in der Fassung vom \u2026 eine weitere Einkommensteuer-Nachzahlung in H\u00f6he von \u20ac \u2026, zusammen \u20ac \u2026. Die Antragstellerin leistete die Nachzahlungen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom \u2026 legte die Antragstellerin gegen den \u201eESt-Solz-Bescheid vom \u2026\u201d Einspruch ein. Das FA legte das Schreiben als Einspruch gegen den Bescheid vom \u2026 aus. Mit Schreiben vom \u2026 begr\u00fcndete die Antragstellerin ihren Einspruch u.a. wie folgt:<\/p>\n<p>Er richte sich gegen die Nichtgew\u00e4hrung des Splitting-Tarifs. Bei einem kinderlosen Ehepaar, bei dem einer der Ehepartner Eink\u00fcnfte in der von ihr allein erzielten H\u00f6he (rund \u20ac \u2026) und der andere Ehepartner Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von \u20ac 0 erzielt h\u00e4tte, h\u00e4tten nach den beigef\u00fcgten Berechnungen die festgesetzte Einkommensteuer \u20ac \u2026 und der Solidarit\u00e4tszuschlag \u20ac \u2026 betragen, mithin gesamt rund \u20ac 7\u2026. weniger. Bei einem Ehepaar mit denselben Eink\u00fcnften mit einem Kind (ebenfalls drei Personen) ergebe sich eine um gesamt rund \u20ac 7\u2026. niedrigere Steuer. Das kinderlose Ehepaar habe einen Grenzsteuersatz von rund 3&#8230; %, das Ehepaar mit einem Kind von rund 3\u2026 %, w\u00e4hrend sie einen Grenzsteuersatz von rund 4\u2026 % habe, mithin auf jeden mehr verdienten Euro\u2026% (incl. Solidarit\u00e4tszuschlag) mehr Steuer bezahlen m\u00fcsse als ein Ehepaar mit einem Kind, welches sich Haus- und Erziehungsarbeit teilen k\u00f6nne, nur ein Kind statt zweien zu erziehen und zu betreuen habe und auch nur f\u00fcr ein Kind eine Ausbildung zu finanzieren habe.<\/p>\n<p>Das steuerliche Ehegattensplitting in Deutschland sei ein antiquierter \u201eKlassiker\u201d der staatlichen Instrumente zur F\u00f6rderung des m\u00e4nnlichen Ern\u00e4hrermodells. Es f\u00f6rdere die nicht unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftige kinderlose Ehe. Das mit \u20ac 3.648 bewertete tats\u00e4chliche Existenzminimum eines Kindes (\u00a7 32 Abs. 6 EStG ) bleibe weit hinter dem funktionsgleichen Grundfreibetrag f\u00fcr Erwachsene in H\u00f6he von \u20ac 7.664 zur\u00fcck. Dies sei analog dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1, 3, 4\/09 BVerfGE 125, 175 ) verfassungswidrig. Unter Zugrundelegung der nach dem Sozialrecht angemessenen Wohnfl\u00e4che entst\u00fcnden ihr als drei-Personen-Haushalt sozialrechtlich angemessen h\u00f6here Kosten als einem kinderlosen Ehepaar. Verwitwete Steuerpflichtige erhielten weder Unterhaltsleistungen noch Unterhaltsersatzleistungen.<\/p>\n<p>Neben der steuerlichen Benachteiligung sei sie dadurch benachteiligt, dass sie als Frau und allein erziehende Mutter von zwei Kindern ein deutlich geringeres Lebenseinkommen erreiche als M\u00e4nner mit Kindern mit gleicher Bildung. Dadurch k\u00f6nne sie nur in einem deutlich geringeren Umfang f\u00fcr ihr Alter vorsorgen. Bei einem Ehepaar mit einem Kind werde der berufst\u00e4tige Partner in der Regel von dem nicht oder nur teilweise berufst\u00e4tigen Partner in der Haushaltsf\u00fchrung und Kinderbetreuung und -versorgung einschlie\u00dflich Unterst\u00fctzung bei Hausaufgaben der Kinder unterst\u00fctzt. Durch diese von ihr allein zu erbringenden T\u00e4tigkeiten w\u00fcrden ihre Erwerbsm\u00f6glichkeiten eingeschr\u00e4nkt bzw. habe sie entsprechend eine \u00fcberdurchschnittliche Personalkostenquote. Aufgrund des h\u00f6heren Grenzsteuersatzes m\u00fcsse sie einen noch h\u00f6heren Gewinn erzielen als ein gleich verdienendes Ehepaar ohne oder mit einem Kind, um nach Steuern das gleiche verf\u00fcgbare Haushaltseinkommen zu haben. Ferner m\u00fcsse sie einen h\u00f6heren Organisationsgrad unter Einschaltung von Fremdverpflegung und Nachhilfe mit entsprechenden Kosten bewerkstelligen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin f\u00fchrte \u201eallgemeine weitere Kritikpunkte am Ehegattensplitting\u201d auf. Es f\u00f6rdere insbesondere die Ehen, in denen hohe Einkommen ungleich auf die Ehepartner verteilt seien, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob in dieser Familie Kinder lebten. Angesichts der gesellschaftlichen Realit\u00e4t, dass knapp 20 % der Jugendlichen in Deutschland bei einem alleinerziehenden Elternteil lebten und statistisch zur so genannten \u201etraditionellen Familie\u201d auch verheiratete Paare mit Kindern aus fr\u00fcheren Beziehung sowie mit Stief-, Pflege- und Adoptivkindern z\u00e4hlten, seien die erheblichen Mittel f\u00fcr das Ehegattensplitting (\u00fcber 20 Milliarden Euro j\u00e4hrlich) nicht mehr gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Art. 3 Abs. 1 GG gebiete in seiner Auspr\u00e4gung als horizontale Steuergleichheit, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsf\u00e4higkeit gleich hoch zu besteuern. Mit der Versagung des Splittingtarifs f\u00fcr verwitwete Alleinerziehende bevorzuge das Steuerrecht einseitig die Ehe, insbesondere die kinderlose Ehe und belaste die Familie mit Kindern, in der ein Ehegatte gestorben sei, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch. Hierdurch sei Art. 20 GG verletzt. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folge, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum s\u00e4mtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben m\u00fcsse. Art. 6 Abs. 4 GG gebiete den Schutz der Mutter.<\/p>\n<p>In sehr veralteten verfassungsrechtlichen Entscheidungen werde immer wieder auf eine Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1961 verwiesen (richtig: BVerfG, Urteil vom 3. November 1982, 1 BvR 620\/78 1335\/78, 1104\/79, 363\/80, BVerfGE 61,319, BStBl II 1982, 717). In den zwischenzeitlich ins Land gegangenen knapp 50 Jahren h\u00e4tten sich gesellschaftliche Rahmenbedingungen erheblich ver\u00e4ndert. Das Unterhaltsrecht habe sich ge\u00e4ndert. Die Ehe als Versorgungsinstitut habe ausgedient. Die Scheidungsraten, die Anzahl kinderloser Ehen und der ehelosen Eltern sei gestiegen.<\/p>\n<p>Die der Begr\u00fcndung der Entscheidung des BVerfG vom 3. November 1982 zugrunde gelegte \u201eintakte Durchschnittsehe\u201d sei ein unbestimmter und durch die Realit\u00e4t \u00fcberholter antiquierter Rechtsbegriff. Mit der Annahme, dass Eheleute als Erwerbsgemeinschaft gleichberechtigter Personen jegliche Eink\u00fcnfte gleichm\u00e4\u00dfig und gerecht aufteilen und auch dementsprechend besteuert werden sollen, unterstelle der Staat ein Idealmodell, das empirisch h\u00e4ufig genug widerlegt worden sei. Geld sei auch in Ehen ein Machtfaktor. Wer das Einkommen erziele, bestimme letztendlich \u00fcber die Art und Weise, wie es ausgegeben werde. Das Ehegattensplitting f\u00f6rdere diese Machtasymmetrie, in dem die Steuerverg\u00fcnstigung auch noch jenem zuflie\u00dfe, der das h\u00f6here Einkommen erziele \u2013 in der Regel immer noch dem Mann. Die OECD benenne diese Besonderheit des deutschen Steuersystems daher als einen wesentlichen Grund f\u00fcr die zu geringe Erwerbst\u00e4tigkeit von Frauen und damit als steuerlichen Fehlanreiz. Dar\u00fcber hinaus habe das Splittingverfahren nach seinem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Zweck u.a. \u201eeine besondere Anerkennung der Aufgabe der Ehefrau als Hausfrau und Mutter\u201d bedeuten sollen. In einer kinderlosen Ehe gebe es begriffslogisch keine Mutter. Solange das Ehegattensplitting beibehalten werde, werde damit das Modell der traditionellen Arbeitsteilung perpetuiert. Statt endlich gleicher Bezahlung, Karrierem\u00f6glichkeiten und einem Ende der Frage f\u00fcr Frauen \u201eFamilie oder Beruf\u201d verharre die Gesellschaft teilweise (im Steuerrecht) in einer 50er-Jahre-Realit\u00e4t, obwohl die Anspr\u00fcche und W\u00fcnsche junger Frauen und M\u00e4nner deutlich in eine egalit\u00e4re Gesellschaft wiesen.<\/p>\n<p>Das FA wies mit Bescheid vom \u2026 den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zur\u00fcck. Die von der Antragstellerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob von verfassungswegen Alleinerziehenden mit Kindern das Splittingverfahren zu gew\u00e4hren sei, sei durch st\u00e4ndige, bis in die j\u00fcngste Zeit best\u00e4tigte Rechtsprechung des BVerfG und des BFH gekl\u00e4rt. Die gesellschaftliche Entwicklung und die wachsende Zahl sogenannter Restfamilien mit Kindern f\u00fchre zu keinem anderen Ergebnis.<\/p>\n<p>Das Ehegattensplitting stelle eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG orientierte sachgerechte Besteuerung dar. Der Gleichheitssatz i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG gebiete es nicht, den Splittingvorteil auf Alleinerziehende auszudehnen. Zwischen Alleinerziehenden und ihren Kindern bestehe weder wirtschaftlich noch familienrechtlich eine Gemeinschaft des Erwerbs, die zu einer anteiligen Teilhabe am Familieneinkommen f\u00fchre, sondern ein blo\u00dfes Unterhaltsverh\u00e4ltnis. Ebenso wenig komme f\u00fcr Alleinerziehende mit Kindern ein durch Art. 6 Abs. 1 GG zu sch\u00fctzendes Recht in Betracht, \u00fcber die Aufgabenteilung partnerschaftlich zu entscheiden.<\/p>\n<p>Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 3. November 1982 noch angenommen, der Splitting-Tarif erleichtere Eheleuten mit Kindern, ihre Lebensf\u00fchrung so einzurichten, dass ein zus\u00e4tzlicher Betreuungsaufwand f\u00fcr die Kinder entweder nicht entstehe oder zumindest leichter getragen werden k\u00f6nne als bei Alleinerziehenden. Dies habe das BVerfG in seiner Entscheidung vom 10.11.1998 (2 BvR 1057\/91, 1226\/91, 980\/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) modifiziert. Das BVerfG gehe nunmehr davon aus, dass der Betreuungsbedarf eines Kindes generell die Leistungsf\u00e4higkeit der Eltern mindere und als notwendiger Bestandteil des famili\u00e4ren Existenzminimums einkommensteuerlich unbelastet bleiben m\u00fcsse. Die Abzugsf\u00e4higkeit eines Haushaltsfreibetrages und von Kinderbetreuungskosten nur bei Alleinstehenden benachteilige eheliche Erziehungsgemeinschaften. Diese Benachteiligung werde nicht dadurch gemindert, dass in ehelicher Gemeinschaft lebende Eltern zusammen veranlagt werden k\u00f6nnten. Die Zusammenveranlagung setze eine Ehe, nicht hingegen einen kindbedingten Bedarf voraus. Betreuungs- und Erziehungsbedarf m\u00fcssten bei allen Erziehungsgemeinschaften und Alleinstehenden in gleicher Weise und unabh\u00e4ngig davon ber\u00fccksichtigt werden, in welcher statusrechtlichen Beziehung die Eltern lebten. Das BVerfG sehe das Benachteiligungsverbot nur zu Lasten der Ehe, nicht jedoch zu Lasten anderer Lebensgemeinschaften.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage im Hauptsacheverfahren, die unter dem Aktenzeichen 7 K 114\/10 beim Nieders\u00e4chsischen Finanzgericht gef\u00fchrt wird, begehrt die Antragstellerin, den Einkommensteuer- und Solidarit\u00e4tszuschlagsbescheid vom \u2026 abzu\u00e4ndern auf die festzusetzende Einkommensteuer, die sich unter Anwendung eines auf drei Personen angewendeten Splittingtarifs ergibt. Erg\u00e4nzend zu ihrem bisherigen Vorbringen macht sie geltend: Neben den verfassungsrechtlichen Bedenken zeichne sich auch auf der gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und politischen Ebene ein Paradigmenwechsel ab. Hierzu legt die Antragstellerin im Einzelnen politische Meinungen und Bestrebungen zur Abschaffung des Ehegattensplittings und zur Einf\u00fchrung eines Familiensplittings dar. Interessant seien die Ans\u00e4tze der CDU\/CSU und der FDP, die steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Kindern auf den f\u00fcr Erwachsene geltend gemachten Freibetrag von \u20ac 8.004 anzuheben. Diese Vorstellung ber\u00fccksichtige das Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 (a.a.O.) zur Verfassungswidrigkeit der abgeleiteten H\u00f6he der Regelleistung f\u00fcr Kinder pauschal von der eines alleinstehenden Erwachsenen. Im Falle geschiedener Eheleute mit Realsplitting (insbesondere eines wieder verheirateten alleinverdienenden Unterhaltszahlers) falle die steuerliche Belastung f\u00fcr drei Erwachsene ohne Kinder sogar um \u00fcber \u20ac 12.000 niedriger aus als f\u00fcr eine gleich verdienende Alleinerziehende mit zwei in Ausbildung befindlichen Kindern. Dies alles widerspreche dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit. Dass die Zeit reif sei, sei auch dem Beschluss des BVerfG vom 21. Juli 2010 zur Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften (1 BvR 611\/07, 2464\/07, BVerfGE 126, 400 ) zu entnehmen. Das BVerfG habe ausdr\u00fccklich verworfen, andere Lebensformen mit blo\u00dfem Verweis auf Art. 6 Abs. 1 GG zu benachteiligen.<\/p>\n<p>Mit Schrifts\u00e4tzen ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten vom \u2026 und \u2026 macht die Antragstellerin weitere Ausf\u00fchrungen zu dem vorgetragenen Verfassungsversto\u00df und zur Besteuerung von Eheleuten und Eltern \/ Alleinerziehenden mit Kindern in anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern (insbesondere der Schweiz). Es komme nicht allein auf die Vergleichbarkeit von Sachverhalten (Eheleute einerseits, Eheleute und Kinder andererseits) an, sondern auch auf die Versagung einer Beg\u00fcnstigung. Aus dem Gleichheitssatz folge das Verbot eines gleichheitswidrigen Beg\u00fcnstigungsausschlusses. Das BVerfG habe mit seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 den gleichheitswidrigen Beg\u00fcnstigungsausschluss des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes bez\u00fcglich eingetragener Lebenspartner f\u00fcr alle noch offenen Verfahren aufgehoben und die dortigen Steuervorteile, die bislang nur Ehegatten erhielten, auf eingetragene Lebenspartner ausgedehnt. Nach dem (im Einzelnen dargestellten) Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip und dem dualistischen Konzept \u201eErwerbseinkommen .\/. private Abz\u00fcge\u201d zur Messung der objektiven und subjektiven Leistungsf\u00e4higkeit w\u00fcrden Alleinerziehende benachteiligt. \u00a7 26 EStG stelle eine kinderlose Ehefrau ohne eigenes Erwerbseinkommen besser als ein oder mehrere in Schulausbildung befindliche Kinder. Das BVerfG habe bez\u00fcglich des Betreuungsbedarfs eines Kindes festgestellt, dass dieser generell die Leistungsf\u00e4higkeit der Eltern mindere. Die Leistungsf\u00e4higkeit einer Alleinerziehenden mit Kindern sei also anerkannt gemindert, dennoch bezahle sie mehr Steuern als ein Alleinverdiener-Ehepaar ohne Kinder. Da Alleinerziehende \u00fcberwiegend weiblich seien, w\u00fcrden \u00fcberwiegend Angeh\u00f6rige weiblichen Geschlechts benachteiligt und mittelbar diskriminiert. In \u00fcber der H\u00e4lfte aller Haushalte lebten keine Kinder mehr. 43 % des Splittings k\u00e4men Kinderlosen zugute. Es f\u00f6rdere nicht die Familie, sondern die Alleinverdiener-Ehe. Die Entlastung falle zu ca. 93 % in den alten Bundesl\u00e4ndern an. F\u00fcr diese regionale Diskriminierung gebe es keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Die Argumentation des Einkommens-Poolings in Haushalten sei empirisch nicht haltbar bzw. gebe es hierzu keine fundierten Erkenntnisse. Die im Urteil des BVerfG vom 3. November 1982 zugrunde gelegte \u201eintakte Durchschnittsehe\u201d habe sich in den Jahren seit 1982 so weit gewandelt, dass die Grundlage f\u00fcr die Argumentation des BVerfG entfallen sei.<\/p>\n<p>Es werde als verfassungswidrig ger\u00fcgt, dass in einer kinderlosen Alleinverdiener-Ehe ein nicht erwerbst\u00e4tiger Ehegatte einen ungleich h\u00f6heren Grundfreibetrag erhalte als ein Kind, dass die Ehe zus\u00e4tzlich durch die Verdoppelung von Sonderausgabenh\u00f6chstbetr\u00e4gen beg\u00fcnstigt werde und dass die Alleinverdiener-Ehe einen um ca. 10 % g\u00fcnstigeren Grenzsteuersatz habe als eine verwitwete Alleinerziehende mit zwei Kindern. Dies widerspreche insgesamt eklatant dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend und hilfsweise werde auf die Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 (a.a.O.) verwiesen. Der f\u00fcr das Jahr 2008 geltende Sechste als auch der aktuelle Siebente Existenzminimumbericht basierten auf f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rten Grundnormen des SGB. Bei der Einelternfamilie f\u00fchre das Fehlen eines Elternteils auf der Ausgabenseite kaum zu Einsparungen. Auf der Einkommensseite fehle der in unbezahlter Arbeit geleistete Beitrag.<\/p>\n<p>Der geringe Alleinverdiener-Freibetrag werde nur f\u00fcr das erste Kind gew\u00e4hrt. F\u00fcr weitere Kinder gebe es keine Entlastung. Ein Alleinerziehender k\u00f6nne erst mit mehr als 6 Kindern den gleichen steuerlichen Vorteil erreichen, den ein Spitzenalleinverdiener maximal als Splitting-Vorteil f\u00fcr eine nicht arbeitende Frau bekomme.<\/p>\n<p>Jedes Kind beschr\u00e4nke zudem die Leistungsf\u00e4higkeit durch den berechtigten Anspruch auf Zeitressourcen (f\u00fcr Betreuung und Versorgung) und damit die f\u00fcr die Einkommenserzielung zur Verf\u00fcgung stehende Zeit.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt im Hauptsacheverfahren (unter Einbeziehung der Eink\u00fcnfte ihrer Kinder), \u201eunter analoger Anwendung des Splittingtarifs die Einkommensteuer 2008 in der Weise festzusetzen, dass das zu versteuernde Einkommen gedrittelt wird (da drei Personen und von drei Personen das Einkommen enthalten ist), auf das Drittel in einem Zwischenschritt die Einkommensteuer ermittelt wird und das Dreifache der so ermittelten Steuer festgesetzt wird.\u201d Auf die dem Schriftsatz vom \u2026 beigef\u00fcgten Berechnungen wird Bezug genommen; hiernach ergebe sich eine Einkommensteuer in H\u00f6he von \u20ac \u2026. Es ergebe sich ein Nachteil bez\u00fcglich der Einkommensteuer in H\u00f6he von \u20ac \u2026.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom \u2026 und \u2026 an das FA hat die Antragstellerin beantragt, \u201edie Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom \u2026 zur Steuernummer \u2026 aufzuheben, soweit durch den Bescheid die Antragstellerin gegen\u00fcber einem Alleinverdiener-Ehepaar benachteiligt wird (Euro\u2026Einkommensteuer zzgl. entsprechendem Solidarit\u00e4tszuschlag)\u201d. Zur Begr\u00fcndung hat sie auf ihre Ausf\u00fchrungen im Hauptsacheverfahren verwiesen. Das FA hat den Antrag mit Bescheid vom \u2026 unter Verweis auf seine im Einspruchs- und Klageverfahren gefertigten Schrifts\u00e4tze abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom \u2026 zu Steuernummer \u2026 aufzuheben, soweit durch den Bescheid die Antragstellerin gegen\u00fcber einem Alleinverdiener-Ehepaar benachteiligt wird (Euro \u2026 Einkommensteuer zuz\u00fcglich entsprechender Solidarit\u00e4tszuschlag).<\/p>\n<p>Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag abzulehnen.<\/p>\n<p>Er verweist auf seine Ausf\u00fchrungen im Hauptsacheverfahren und h\u00e4lt an seiner Auffassung fest. Im Hauptsacheverfahren weist er erg\u00e4nzend darauf hin, dass der BFH mit Beschluss vom 28. Januar 2005 (III B 97\/04, BFH\/NV 2005, 1050 ) dazu Stellung genommen habe, dass Aufwendungen f\u00fcr die Betreuung von Kindern nicht durch das auf einer anderen Grundlage beruhende und anderen Zwecken dienende Ehegattensplitting steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten. Das BVerfG habe die gegen dieses Urteil eingereichte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 23. September 2005, 2 BvR 726\/05, juris). Zudem habe der BFH mit Beschluss vom 17. August 2004 (III B 121\/03, BFH\/NV 2005, 46 ) entschieden, dass das Ehegattensplitting mit den Grundwerten des Familienrechts sowie mit Art. 6 Abs. 1 GG im Einklang stehe. Die Rechtsprechung zur einkommensteuerlichen Gleichstellung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sei mangels Vergleichbarkeit auf den Streitfall nicht anwendbar, denn die Gew\u00e4hrung des Splittingtarifs setze eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Partnern voraus.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachverhaltes und Vorbringens wird auf den Inhalt der Steuerakten und der gewechselten Schrifts\u00e4tze, auch im Hauptsacheverfahren 7 K 114\/10, Bezug genommen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>II. Der Antrag ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Aussetzung der Vollziehung soll gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO ) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung f\u00fcr die Betroffene eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen \u2013 wie im Streitfall \u2013 tritt gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 FGO an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung.<\/p>\n<p>Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige, gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. Beschl\u00fcsse des BFH vom 10. Februar 1984 III B 40\/83 , BStBl II 1984, 454 und vom 30. Dezember 1996 I B 61\/96, BStBl II 1997, 466). Solche Umst\u00e4nde sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.<\/p>\n<p>1) Das Gericht hat keine Zweifel an Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheides und an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der gesetzlichen Regelungen der \u00a7\u00a7 25 ff. EStG , nach denen die Antragstellerin als nicht verheiratete Alleinerziehende gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 25 , 32a Abs. 1 EStG einzeln (unter Anwendung der Grundtabelle) und nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 26 ff., 32a Abs. 5 EStG wie Eheleute (unter Anwendung der Splitting-Tabelle) zur Einkommensteuer zu veranlagen ist. Die Voraussetzungen des \u00a7 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG zur Anwendung des sog. Gnadensplitting zur Milderung von H\u00e4rten sind im Streitjahr unstreitig nicht mehr erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Der von der Antragstellerin geltend gemachte verfassungswidrige Beg\u00fcnstigungsausschluss gegen\u00fcber einem kinderlosen Ehepaar oder einem Ehepaar mit einem Kind oder einem geschiedenen, ggf. teilweise wieder verheirateten Ehepaar, bei dem das Realsplitting (\u00a7\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1a EStG ) in Anspruch genommen wird, liegt nicht vor.<\/p>\n<p>Pr\u00fcfungsma\u00dfstab ist Art. 3 Abs. 1 GG , wobei die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Grundsatzentscheidung f\u00fcr den Schutz der Familie mit zu beachten ist (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, 1 BvL 20\/84 , 26\/84, 4\/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG \u201egebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt f\u00fcr ungleiche Belastungen und ungleiche Beg\u00fcnstigungen \u2026. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Beg\u00fcnstigungsausschluss, bei dem eine Beg\u00fcnstigung einem Personenkreis gew\u00e4hrt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. \u2026 Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Bevorzugung oder Benachteiligung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung, die ihren Ankn\u00fcpfungspunkt in der Person findet, regelm\u00e4\u00dfig einer strengen Bindung \u2026. Dabei kommt es hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgr\u00fcnde f\u00fcr gesetzliche Differenzierungen wesentlich darauf an, in welchem Ma\u00df sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Aus\u00fcbung grundrechtlich gesch\u00fctzter Freiheiten nachteilig auswirken kann. \u2026 Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann \u00fcberschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen k\u00f6nnten \u2026\u201d (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 , a.a.O., m.w.N.).<\/p>\n<p>Dass sowohl Eheleute (mit oder ohne Kinder) als auch Alleinerziehende unter den Begriff \u201eFamilie\u201d fallen, f\u00fchrt nicht dazu, dass beide Gruppen trotz bestehender Unterschiede steuerlich gleich behandelt werden m\u00fcssten. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Beg\u00fcnstigung f\u00fcr eine dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallende Gruppe auf eine andere, ebenfalls dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallende Gruppe auszudehnen, wenn zwischen den Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zwischen der alleinerziehenden Antragstellerin und Eheleuten (verheiratet oder geschieden mit Realsplitting, mit oder ohne Kindern) bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung \u2013 Splitting-Verfahren nur f\u00fcr zusammen zu veranlagende Eheleute, nicht f\u00fcr Alleinerziehende, Real-Splitting f\u00fcr Geschiedene \u2013 rechtfertigen k\u00f6nnen. Eheleute sind rechtlich gleichberechtigte Partner einer Lebensgemeinschaft, die untereinander bestimmen, wie sie ihre ehelichen, auch wirtschaftlichen Lebensverh\u00e4ltnisse gestalten und insbesondere auch, wer in welchem Umfang zum Familieneinkommen beitr\u00e4gt und wie sie das Familieneinkommen verwenden. Die im Wege des Real-Splitting vom Unterhaltszahler abziehbaren, vom Unterhaltsempf\u00e4nger zu versteuernden Unterhaltsleistungen sind eine Fortwirkung der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach Scheidung. Dagegen ist das Verh\u00e4ltnis von Eltern zu ihren Kindern dadurch gepr\u00e4gt, dass die Eltern zur Pflege und Erziehung (einschlie\u00dflich der Unterhaltsgew\u00e4hrung) ihrer Kinder berechtigt und verpflichtet sind (Art. 6 Abs. 2 GG ). \u201eZwischen Alleinerziehenden und ihren Kindern besteht weder wirtschaftlich noch familienrechtlich eine Gemeinschaft des Erwerbs, die zu einer anteiligen Teilhabe am Familieneinkommen f\u00fchrt, sondern ein blo\u00dfes Unterhaltsverh\u00e4ltnis\u201d (BFH, Beschluss vom 17. August 2004 , a.a.O., m.w.N.). Das BVerfG und entsprechend der BFH haben nicht nur in der nach Meinung der Antragstellerin \u00fcberholten Entscheidung vom 3. November 1982, sondern auch fortlaufend entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG es nicht gebietet, das Ehegattensplitting auf die Besteuerung von Alleinstehenden mit Kindern auszudehnen (BFH, Urteil vom 27. Juni 1996, IV R 4\/84 , BFHE 181,31 , hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 21. Dezember 1996, 2 BvR 2163\/96, juris, BFH, Beschluss vom 20. September 2002, III B 40\/02 , BFH\/NV 2003, 157 , hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26. Februar 2004, 2 BvR 1933\/02; BFH, Beschluss vom 17. August 2004 , a.a.O., BFH, Beschluss vom 28. Januar 2005 , a.a.O., hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23. September 2005, 2 BvR 726\/05, juris). Das Gericht teilt diese Auffassung.<\/p>\n<p>Eine sachlich nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt auch nicht deshalb vor, weil nach neueren Entscheidungen mehrerer Finanzgerichte den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus Gleichbehandlungsgr\u00fcnden die einkommensteuerliche Zusammenveranlagung und entsprechend die Anwendung des Splitting-Verfahrens zustehen muss. F\u00fcr die eingetragene Lebenspartnerschaft gelten die gleichen Rechtsnormen wie f\u00fcr die Ehe, insbesondere im Bereich der Regelungen zur Gestaltung der partnerschaftlichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, des Unterhalts- und des Erbrechts. Der Unterschied eingetragener Lebenspartner zu den Partnern einer Ehe besteht lediglich darin, dass die Lebenspartner gleichen, die Eheleute unterschiedlichen Geschlechts sind; dieser Unterscheid rechtfertigt nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung nicht. Naturgem\u00e4\u00df k\u00f6nnen Lebenspartner keine gemeinsamen leiblichen Kinder haben. Dieser Unterschied ist unbeachtlich, weil das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung Ehegatten unabh\u00e4ngig davon zusteht, ob sie Kinder haben. Zudem gibt es auch Lebenspartnerschaften, zu deren Familie ein Kind geh\u00f6rt (vgl. den Sachverhalt im Beschluss des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 26. August 2011, 7 K 65\/10 , juris).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wendet die Antragstellerin nicht den richtigen Vergleichsma\u00dfstab an. Sie vergleicht die Besteuerung der von ihr als Erwachsene erzielten Eink\u00fcnfte (rund \u20ac x) mit der Besteuerung eines Ehepaars, bei dem beide gemeinsam rund \u20ac x, d.h. durchschnittlich pro Erwachsenem jeweils ein Halb von \u20ac x erzielt haben, mithin mit einem wesentlich anderem Sachverhalt. Dass bei einem Einkommen pro erwachsenem Mitglied der Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft nur in H\u00f6he der H\u00e4lfte des von der Antragstellerin erzielten Einkommens die Einkommensteuer und entsprechend der Grenzsteuersatz niedriger sind, liegt auf der Hand bzw. entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit. Die Kinder der Antragstellerin sind nicht einem Ehegatten oder Lebenspartner gleich zu setzende Mitglieder einer gemeinsam bestehenden Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Die Vorstellung, dass Eltern mit ihren pflege- und erziehungsbed\u00fcrftigen minderj\u00e4hrigen (\u00fcberspitzt: wickelbed\u00fcrftigen Klein-) Kindern gemeinsam partnerschaftlich die Erzielung und Verwendung des Familieneinkommens als Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft bestimmen und gestalten, ist nicht realit\u00e4tsgerecht.<\/p>\n<p>Die Einwendungen der Antragstellerin, das Ehegattensplitting sei nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df, trage auch im Vergleich zu Regelungen in anderen L\u00e4ndern der heutigen gesellschaftlichen Wirklichkeit nicht mehr Rechnung, f\u00f6rdere nur die Alleinverdiener-Ehe, dies \u00fcberwiegend in den alten Bundesl\u00e4ndern, best\u00e4rke eine Machtasymmetrie und f\u00fchre zur Diskriminierung von Frauen, sind politische Argumente, deren Berechtigung nicht im Besteuerungsverfahren zu \u00fcberpr\u00fcfen ist. Die Antragstellerin \u00fcbersieht, dass nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht die Gerichte, sondern der Gesetzgeber berufen ist, im politischen Verfahren der Gesetzgebung einer ggf. ge\u00e4nderten gesellschaftlichen Realit\u00e4t entsprechende gesetzliche Regelungen zu schaffen bzw. zu \u00e4ndern (so bereits BVerfG, Urteil vom 3. November 1982 a.a.O., unter C II).<\/p>\n<p>Die Antragstellerin \u00fcbersieht ferner, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG als auch des BFH \u201edas Ehegatten-Splitting keine beliebig ver\u00e4nderbare Steuer-&#8218;Verg\u00fcnstigung&#8216; ist, sondern eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und an der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG ) orientierte sachgerechte Besteuerung (z.B. BVerfG-Beschluss vom 28. Juni 1993 1 BvR 132\/89 , Die Information f\u00fcr Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer 1993, 524; BVerfG-Urteil vom 3. November 1982 \u2026, unter C.I.2. und C.I.4.)\u201d (BFH, Beschluss vom 5. August 2011, III B 158\/10 , BFH\/NV 2011, 1870 ).<\/p>\n<p>Das Gericht teilt diese Auffassung. Nachdem das BVerfG entschieden hat, dass Betreuungs- und Unterhaltskosten f\u00fcr Kinder unabh\u00e4ngig vom Status der Eltern bei allen Eltern zu ber\u00fccksichtigen sind (Beschluss vom 10. November 1998, a.a.O.) gew\u00e4hrleistet das Splittingverfahren nicht mehr die Ber\u00fccksichtigung kindbedingter Belastungen, sondern (nur noch) die durch Art. 6 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte Entscheidungsfreiheit der Eheleute untereinander, wie sie ihre ehelichen, auch wirtschaftlichen Lebensverh\u00e4ltnisse gestalten wollen und insbesondere wer in welchem Umfang zum Familieneinkommen beitr\u00e4gt (vgl. BFH, Beschluss vom 17. August 2004 , a.a.O., Beschluss vom 28. Januar 2005, a.a.O., hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss a.a.O.). Bei der Zusammenveranlagung nach \u00a7 26 EStG mit der Folge der Ermittlung der Einkommensteuer im Splitting-Verfahren nach \u00a7 32a Abs. 5 EStG wird das Einkommen beider Eheleute zusammen gerechnet und dann geteilt. Die auf die H\u00e4lfte des gemeinsamen Einkommens entfallende Einkommensteuer wird sodann verdoppelt. Anders als die Antragstellerin (und ein Teil der hierzu ersichtlichen frauen- und steuerpolitischen Literatur) meinen, wird dadurch nicht derjenige Ehegatte mit dem niedrigeren Einkommen (i.d.R. die Frau) diskriminiert. Vielmehr macht es einkommensteuerlich gerade keinen Unterschied, ob einer der Eheleute allein (oder mehr) verdient als der andere, da die Einkommensteuer immer in gleicher H\u00f6he festzusetzen ist, so als ob beide Ehegatten jeweils gleich hohe Eink\u00fcnfte erzielen w\u00fcrden. Dass Frauen im Durchschnitt in der Regel weniger verdienen als M\u00e4nner und h\u00e4ufiger Frauen, insbesondere im Fall der Kindererziehung, ganz oder teilweise nicht berufst\u00e4tig sind, ist nicht Folge des Splittingverfahrens, sondern u.a. durch die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse am Arbeitsmarkt und durch die von den Individuen nach ihren pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen aus vielf\u00e4ltigen Gr\u00fcnden getroffenen Entscheidungen bedingt.<\/p>\n<p>Das BVerfG hat im Urteil vom 3. November 1982 entschieden, aus Art. 6 Abs. 1 GG folge \u201edie Pflicht des Staates, die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-pers\u00f6nlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenst\u00e4ndig und selbstverantwortlich zu respektieren \u2026. Die Ehegatten bestimmen in gleichberechtigter Partnerschaft \u2026 ihre pers\u00f6nliche und wirtschaftliche Lebensf\u00fchrung \u2026. Die Aufgabenverteilung in der Ehe unterliegt der freien Entscheidung der Eheleute \u2026. Das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten in ihren finanziellen Beziehungen untereinander wird insoweit verfassungsrechtlich gesch\u00fctzt.\u201d Diese durch Art. 6 Abs.. 1 GG gesch\u00fctzte Entscheidungsfreiheit werde durch das Splitting f\u00fcr Ehegatten erm\u00f6glicht. (BVerfG, Urteil vom 3. November 1982 a.a.O., unter C I 4a, m.w.N.).<\/p>\n<p>An der Auffassung, dass das Selbstbestimmungsrecht (von Eheleuten als auch Eltern) nach Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gesch\u00fctzt ist, h\u00e4lt das BVerfG aktuell in seinen Beschl\u00fcssen zu Regelungen des Elterngeldes fest: \u201eArt. 6 Abs. 1 GG garantiert \u2026 die Freiheit, \u00fcber die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und famili\u00e4ren Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-pers\u00f6nlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenst\u00e4ndigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren.\u201d (Beschluss vom 20. April 2011, 1 BvR 1811\/08, m.w.N., juris). \u201eDemgem\u00e4\u00df k\u00f6nnen Ehepaare nach eigenen Vorstellungen zwischen einer Doppelverdiener- und einer Einverdienerehe w\u00e4hlen und d\u00fcrfen Eltern ihr famili\u00e4res Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen.\u201d (Beschluss vom 9. November 2011, 1 BvR 1853\/11, NJW 2012, 214 , juris). Das BVerfG spricht in diesen zum Elterngeld ergangenen Entscheidungen die zu gew\u00e4hrleistende Gestaltungsfreiheit nicht nur des famili\u00e4ren Zusammenlebens (einschlie\u00dflich Kindern), sondern auch des ehelichen Zusammenlebens an.<\/p>\n<p>2) Das Gericht hat keine Zweifel an Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheides und an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der gesetzlichen Regelungen, nach denen die Antragstellerin nicht zusammen mit ihren Kindern im Wege eines Familiensplitting zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.<\/p>\n<p>Anders als die Antragstellerin meint, ist eine Besteuerung im Wege eines Familiensplitting nicht durch das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit verfassungsrechtlich geboten. Steuerlich freizustellen ist (nur) das Existenzminimum. \u201eAusgangspunkt der verfassungsrechtlichen Beurteilung ist das aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitende Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums. Danach hat der Staat das Einkommen des B\u00fcrgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenw\u00fcrdigen Daseins f\u00fcr sich und seine Familie ben\u00f6tigt. Einem Grundgedanken der Subsidiarit\u00e4t, wonach Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher F\u00fcrsorge hat, entspricht es, dass sich die Bemessung des einkommensteuerrechtlich ma\u00dfgeblichen Existenzminimums nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet. Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verf\u00fcgung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen \u2026. Die somit von verfassungswegen zu ber\u00fccksichtigenden Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums sind vom Steuergesetzgeber nach dem tats\u00e4chlichen Bedarf realit\u00e4tsgerecht zu bemessen \u2026. In einem verfassungsrechtlichen Spannungsverh\u00e4ltnis hierzu steht die Befugnis des Gesetzgebers, bei der Ordnung der steuerrechtlichen Massenverfahren die Vielzahl der Einzelf\u00e4lle in einem Gesamtbild zu erfassen und auf dieser Grundlage typisierende Regelungen zu treffen \u2026. Im Bereich der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat er dabei allerdings Sorge zu tragen, dass typisierende Regelungen in m\u00f6glichst allen F\u00e4llen den entsprechenden Bedarf abdecken\u201d (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008, 2 BvL 1\/06 , BVerfGE 120, 125 m.w.N.).<\/p>\n<p>Bei der Besteuerung einer Familie gilt \u201edas verfassungsrechtliche Gebot, dass der Staat das Einkommen dem Steuerpflichtigen insoweit steuerfrei belassen muss, als es Mindestvoraussetzung eines menschenw\u00fcrdigen Daseins ist \u2026 unter zus\u00e4tzlicher Ber\u00fccksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG \u2013 f\u00fcr das Existenzminimum s\u00e4mtlicher Familienmitglieder \u2026. Bei der Beurteilung der steuerlichen Leistungsf\u00e4higkeit muss der Staat daher den Unterhaltsaufwand f\u00fcr Kinder des Steuerpflichtigen in dem Umfang als besteuerbares Einkommen au\u00dfer Betracht lassen, in dem dieses zur Gew\u00e4hrleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich ist.\u201d (BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 , a.a.O., m.w.N.). Zum Existenzminimum eines Kindes geh\u00f6ren auch der Betreuungsbedarf (BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 a.a.O.) und Aufwendungen f\u00fcr die Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 , a.a.O.).<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat sich nicht f\u00fcr ein Familiensplitting, sondern daf\u00fcr entschieden, einkommensteuerlich das s\u00e4chliche Existenzminimum sowie den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eines Kindes durch den Abzug der in \u00a7 32 Abs. 6 EStG geregelten Freibetr\u00e4ge (soweit nicht das Kindergeld g\u00fcnstiger ist, \u00a7 31 EStG ) steuerfrei zu stellen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der Einkommensbesteuerung (nur) dass Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie freizustellen. Das dar\u00fcber hinausgehende Einkommen darf der Besteuerung unterworfen werden (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 , a.a.O.). Das Kinderexistenzminimum muss in jedem Fall vor dem steuerlichen Zugriff verschont werden, \u201emehr gebietet das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG ) nicht\u201d (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2010, 2 BvR 2122\/09 , NJW 2010, 3564 , juris). Der Gesetzgeber ist mithin nicht verpflichtet, \u00fcber die steuerliche Freistellung des Existenzminimums hinaus s\u00e4mtliche kindbedingten Aufwendungen bzw. zivilrechtlichen Unterhaltspflichten der Eltern gegen\u00fcber ihren Kindern in voller H\u00f6he zu ber\u00fccksichtigen oder gar die durch die kindbedingte verringerte M\u00f6glichkeit zur Einkommenserzielung entstehenden finanziellen Nachteile auszugleichen (so aber zur Ausgleichspflicht sog. \u201eNegativeink\u00fcnfte\u201d Prof. Dr. Leisner-Egensperger, \u201eKindergerechte Familienbesteuerung, Pl\u00e4doyer f\u00fcr ein demographieg\u00fcnstiges und sozial gerechtes Familiensplitting\u201d, FR 2010, 865, anders BFH, Urteil vom 13. August 2002, VIII R 80\/97 , BFH\/NV 2002, 1456 , hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 4. August 2003, 2 BvR 1537\/02, juris, BFH, Beschluss vom 17. August 2004 , a.a.O., BFH, Urteil vom 17. Juni 2010, III R 35\/09 , BFHE 230, 523 BStBl 2011, 176, BFH, Beschluss vom 8. Juni 2011, X B 176\/10 BFH\/NV 2011, 1679 , jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat sich daf\u00fcr entschieden, in systematisch unterschiedlicher Weise die Freiheit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgestaltung einerseits durch die M\u00f6glichkeit der Zusammenveranlagung mit Splitting-Verfahren zu gew\u00e4hrleisten und das Existenzminimum der Kinder des Steuerpflichtigen andererseits durch die Gew\u00e4hrung von Kindergeld bzw. den Abzug von Kinderfreibetr\u00e4gen und nicht im Wege eines Familiensplitting zu ber\u00fccksichtigen. Dies kann dazu f\u00fchren, dass ein alleinerziehendes, d.h. einzeln zur Einkommensteuer zu veranlagendes Elternteil mit Kindern \u2013 im Streitfall eine Familie mit drei Personen \u2013 im Vergleich zu einem zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehepaar ohne oder mit einem Kind, bei dem beide Eheleute gemeinsam Eink\u00fcnfte in derselben H\u00f6he wie das alleinerziehende Elternteil erzielen, eine h\u00f6here Einkommensteuer (mit entsprechend h\u00f6herem Grenzsteuersatz und der Notwendigkeit zur Erzielung h\u00f6herer Eink\u00fcnfte, um \u00fcber den gleichen Betrag nach Steuern verf\u00fcgen zu k\u00f6nnen) zu zahlen hat, wie von der Antragstellerin in ihren Berechnungen dargelegt. Der Gesetzgeber hat trotz der im Hinblick auf das Generationenproblem gesellschaftlich erw\u00fcnschten h\u00f6heren Kinderzahl die systematisch unterschiedliche Ber\u00fccksichtigung der ehelichen Lebensverh\u00e4ltnisse und der Lebensverh\u00e4ltnisse von Eltern (-teilen) mit Kindern nicht ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Insoweit sind nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht die Gerichte, sondern ist der Gesetzgeber unter Wahrung der ihm durch die Verfassung vorgegebenen Parameter nach seiner politischen \u00dcberzeugung berufen, die derzeitige gesetzliche Systematik der Ber\u00fccksichtigung der kindbedingten Aufwendungen beizubehalten, ggf. steuerlich oder anderweitig Familien mit Kindern mehr zu f\u00f6rdern oder ggf. ge\u00e4nderte gesetzliche Regelungen z.B. zur Einf\u00fchrung eines Familiensplitting zu schaffen.<\/p>\n<p>3) Die Antragstellerin macht geltend, nach dem Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 sei es verfassungswidrig, dass der Freibetrag f\u00fcr Kinder niedriger als der Grundfreibetrag f\u00fcr Erwachsene sei. Damit macht sie konkludent geltend, Kinder h\u00e4tten einen genauso hohen Bedarf wie ein Erwachsener. Dass dies so ist, hat die Antragstellerin weder im Einzelnen substantiiert dargelegt noch belegt. Weder das Sozial- noch das Unterhaltsrecht gehen davon aus, dass Erwachsene und Kinder der H\u00f6he nach den gleichen existenznotwendigen Unterhaltsbedarf h\u00e4tten. Die Regelungen im SGB II (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach \u00a7 20 SGB II ) bzw. zur Grundsicherung im SGB XII (Regelbedarfss\u00e4tze gem\u00e4\u00df der Anlage zu \u00a7 28 SGB XII , f\u00fcr das Streitjahr Regelbedarfsverordnungen auf der Grundlage des \u00a7 28 SGB XII ) gehen ebenso wie die familienrechtlich normierten Unterhaltspflichten (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB , 71. Aufl. 2012, Rdz. 19 Einf\u00fchrung vor \u00a7 1601 BGB , D\u00fcsseldorfer Tabelle) von einem h\u00f6heren existenznotwendigen Unterhaltsbedarf eines Erwachsenen gegen\u00fcber einem Minderj\u00e4hrigen aus. Anders als die Antragstellerin meint, hat auch das BVerfG in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 nicht entschieden, dass Kinder einen gleich hohen Bedarf wie Erwachsene h\u00e4tten. Das BVerfG hat im Gegenteil entschieden, dass Kinder \u201eeinen besonderen kinder- und altersspezifischen Bedarf\u201d haben; \u201eKinder sind keine kleinen Erwachsenen\u201d (Orientierungssatz 4e.bb, II 6.1a der Entscheidung, Pressemitteilung des BVerfG vom 9. Februar 2010 , II.6). Die Methode des Gesetzgebers, den Bedarf eines Kindes pauschal an dem Bedarf eines Erwachsenen angelehnt festzulegen, sei nicht geeignet, den tats\u00e4chlichen Bedarf zu ermitteln.<\/p>\n<p>Das Gericht hat deshalb keine Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheides und der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen, soweit die f\u00fcr das s\u00e4chliche Existenzminimum einschlie\u00dflich des Betreuungs- und Ausbildungsbedarfs f\u00fcr die Kinder der Antragstellerin abgezogenen Betr\u00e4ge nicht entsprechend dem f\u00fcr die Antragstellerin abgezogenen Grundfreibetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 32a EStG mit jeweils \u20ac 7.664 abgezogen worden sind.<\/p>\n<p>4) Das Gericht hat bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass die kindbedingte Minderung der Leistungsf\u00e4higkeit der Antragstellerin durch die im Bescheid angesetzten Freibetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 6 EStG in H\u00f6he von jeweils \u20ac 5.808 ausreichend ber\u00fccksichtigt ist. Die Bemessung des einkommensteuerlich freizustellenden Existenzminimums, d.h. die H\u00f6he der Freibetr\u00e4ge, orientiert sich an dem im Sozialhilferecht anerkannten Mindestbedarf einschlie\u00dflich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs und ist f\u00fcr das Streitjahr unter Umrechnung des Bedarfs entsprechend den sozialrechtlichen Regelungen mit \u20ac 5.808 angesetzt worden (Sechster Existenzminimumbericht f\u00fcr das Jahr 2008, Bundestagsdrucksache 16\/3265). Die Methode der Ermittlung des sozialrechtlich zu gew\u00e4hrleistenden kindbedingten existenznotwendigen Bedarfs ist, wie das BVerfG mit Urteil vom 9. Februar 2010 entschieden hat, nicht verfassungsgem\u00e4\u00df. Da die H\u00f6he der gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 6 EStG abzuziehenden Betr\u00e4ge aus der H\u00f6he des sozialrechtlichen Bedarfs abgeleitet ist, wirkt sich die Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmethode auch auf die Ermittlung der einkommensteuerlich abzuziehenden Betr\u00e4ge aus.<\/p>\n<p>Hieraus folgt jedoch nicht zwingend, dass die gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 6 EStG abgezogenen Betr\u00e4ge von jeweils \u20ac 5.808 nicht dem existenznotwendigen Bedarf entsprechen bzw. zu niedrig sind. Dass der existenznotwendige Bedarf eines Kindes h\u00f6her ist, hat die Antragstellerin nicht im Einzelnen substantiiert dargelegt und belegt. Des Weiteren k\u00f6nnen nach dem EStG zus\u00e4tzlich zu der Umrechnung des sozialrechtlich angesetzten Bedarfs in einkommensteuerliche Freibetr\u00e4ge nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG weitere kindbedingte Aufwendungen abzogen werden, insbesondere f\u00fcr Kinderbetreuungskosten (im Streitjahr bis zur H\u00f6he von \u20ac 4.000 je Kind bis zum 14. Lebensjahr als Sonderausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG bzw. wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 4f bzw. \u00a7 9 Abs. 5 EStG ); dies ist bei einem Vergleich der H\u00f6he des sozialrechtlich festgelegten Bedarfs mit den einkommensteuerlichen Regelungen zu ber\u00fccksichtigen. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 entschieden, dass die (den Freibetr\u00e4gen gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 6 EStG zugrunde gelegten) sozialhilferechtlich als Bedarf eines Kindes angesetzten Betr\u00e4ge nicht \u201eevident unzureichend\u201d sind (Orientierungssatz 4b.aa. und bb., II.2 der Entscheidung, Pressemitteilung des BVerfG vom 9. Februar 2010 , II.2). Weil in der Rechtsprechung des BVerfG bislang nicht gekl\u00e4rt worden war, nach welchen verfassungsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben im Einzelnen sich die Bemessung der existenznotwendigen Sozialleistungen richtet, hat das BVerfG dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2010 gesetzt, um ihm die Schaffung einer Neuregelung zu erm\u00f6glichen. Eine r\u00fcckwirkende Verpflichtung zur Neuregelung hat das BVerfG dem Gesetzgeber aus diesem Grund nicht auferlegt (Orientierungssatz 4h.aa, D I.1 bis 5 der Entscheidung).<\/p>\n<p>Da die H\u00f6he der gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 6 EStG abzuziehenden Betr\u00e4ge aus der H\u00f6he des sozialrechtlichen Bedarfs abgeleitet ist, wirkt sich die nach Auffassung des BVerfG nicht \u201eevident unzureichende\u201d Bemessung des existenznotwendigen Bedarfs eines Kindes auch auf die verfassungsrechtliche Beurteilung der H\u00f6he der einkommensteuerlich abzuziehenden Betr\u00e4ge als nicht evident unzureichend aus. Das Gericht hat deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheides bez\u00fcglich der verfassungsrechtlich gebotenen H\u00f6he der Freibetr\u00e4ge des \u00a7 32 Abs. 6 EStG . Dar\u00fcber hinaus hat das FA die Einkommensteuer u.a. hinsichtlich der H\u00f6he der kindbezogenen Freibetr\u00e4ge nach \u00a7 32 Abs. 6 S\u00e4tze 1 und 2 EStG gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO vorl\u00e4ufig festgesetzt; die Rechte der Antragstellerin insoweit sind dadurch gewahrt.<\/p>\n<p>5) Das Vorstehende gilt auch f\u00fcr die H\u00f6he des Entlastungsbetrages f\u00fcr Alleinerziehende gem\u00e4\u00df \u00a7 24b EStG in H\u00f6he von \u20ac 1.308. Das Gericht hat bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass die durch die Alleinerziehung bedingte Minderung der Leistungsf\u00e4higkeit der Antragstellerin durch diesen Freibetrag ausreichend ber\u00fccksichtigt ist. Dass der durch die Alleinerziehung bedingte Bedarf h\u00f6her ist, hat die Antragstellerin nicht im Einzelnen substantiiert dargelegt und belegt. Kinderbetreuungskosten hat sie nicht geltend gemacht. Die von Antragstellerin vorgetragene Notwendigkeit, in erh\u00f6htem Umfang Fremdleistungen z.B. bei Verpflegung und Nachhilfe in Anspruch nehmen zu m\u00fcssen, kann auch bei zusammenlebenden Eltern bestehen, z.B. wenn diese aufgrund niedriger Einkunftserzielungsm\u00f6glichkeiten beide berufst\u00e4tig sein m\u00fcssen. Dass aufgrund der f\u00fcr Kinder erforderlichen Zeit weniger Zeit f\u00fcr die Einkommenserzielung zur Verf\u00fcgung steht, wirkt sich bereits dadurch aus, dass das in der nicht zur Verf\u00fcgung stehenden Zeit nicht erzielte Einkommen nicht besteuert wird. Auch der vorgetragenen h\u00f6heren Personalkostenquote w\u00fcrde bereits dadurch steuerlich Rechnung getragen, dass die Antragstellerin die Personalkosten als Betriebsausgaben abziehen kann. Die H\u00f6he des Freibetrages gem\u00e4\u00df \u00a7 24b EStG entspricht in etwa einem einkommensteuerlich umgerechneten Mehrbedarf f\u00fcr Alleinerziehende nach \u00a7 21 Abs. 3 SGB II , wobei die Regelungen wegen der einkommensteuerlich unabh\u00e4ngig, nach \u00a7 21 Abs. 3 SGB II jedoch abh\u00e4ngig von Alter und Zahl der Kinder bestimmten Betr\u00e4ge nicht direkt vergleichbar sind. Zudem k\u00f6nnen einkommensteuerlich zus\u00e4tzlich Kinderbetreuungskosten abgezogen werden. Das Gericht hat deshalb keine eine Aufhebung der Vollziehung rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheides bez\u00fcglich der verfassungsrechtlich gebotenen H\u00f6he des Freibetrages des \u00a7 24b EStG .<\/p>\n<p>6) Bez\u00fcglich der von der Antragstellerin als verfassungswidrig ger\u00fcgten unzureichenden Ber\u00fccksichtigung der Sonderausgaben bzw. zum (Nicht-) Abzug der einkommensteuerlich zu verschonenden existenznotwendigen Versicherungsbeitr\u00e4ge der Steuerpflichtigen f\u00fcr ihre unterhaltsberechtigten Kinder hat das BVerfG mit Urteil vom 13. Februar 2008 (a.a.O.) entschieden, dass die f\u00fcr das Streitjahr geltenden Regelungen in \u00a7 10 EStG nicht verfassungsgem\u00e4\u00df sind. Es hat jedoch eine Fortgeltung der angegriffenen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2009 angeordnet und damit dem Gesetzgeber eine \u00dcbergangsfrist f\u00fcr eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe Neuregelung einger\u00e4umt. F\u00fcr das Streitjahr hat das Gericht deshalb keine Zweifel daran, dass die gesetzlichen Regelungen des \u00a7 10 EStG zum Sonderausgabenabzug f\u00fcr Eltern bzw. Alleinerziehende mit Kindern zu Recht der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegt worden sind.<\/p>\n<p>7) Dass die Besteuerung den von der Antragstellerin erw\u00e4hnten nach Art. 6 Abs. 4 GG gesch\u00fctzten Anspruch der Mutter auf den Schutz und die F\u00fcrsorge der Gemeinschaft verletzt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>8) Gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 2 Satz 8 FGO (entsprechend \u00a7 361 Abs. 2 Satz 4 AO ) sind bei Steuerbescheiden die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge, um die anzurechnende K\u00f6rperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschr\u00e4nkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile n\u00f6tig erscheinen. Aus den Bescheiden des FA vom \u2026 bzw. \u2026 ergab sich eine (geringe) Einkommensteuer-Nachzahlung in H\u00f6he von \u20ac \u2026. Die Antragstellerin m\u00f6chte \u00fcber die H\u00f6he der Nachzahlung hinaus im Vorgriff auf eine von ihr f\u00fcr erforderlich gehaltene gesetzliche Neuregelung \u2013 die Einf\u00fchrung eines Familiensplittings bzw. die Anwendung der Splittingtabelle auf ihr zu versteuerndes Einkommen bzw. die Ber\u00fccksichtigung h\u00f6herer als der gesetzlichen Frei- bzw. Zusatzbetr\u00e4ge \u2013 eine Aufhebung der Vollziehung erreichen. Hierf\u00fcr fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Nach \u00a7 361 Abs. 2 Satz 4 AO , \u00a7 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. \u00a7 69 Abs. 2 Satz 8 FGO sind die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung grunds\u00e4tzlich auf die Differenz zwischen der festgesetzten Jahressteuer und den anzurechnenden Abzugsbetr\u00e4gen, der anzurechnenden K\u00f6rperschaftsteuer und den festgesetzten Vorauszahlungen beschr\u00e4nkt. Nach dem Zweck der Vorschrift soll eine vorl\u00e4ufige Erstattung von Vorauszahlungen ausgeschlossen werden (vgl. Koch in Gr\u00e4ber, Kommentar zur FGO , 7. Aufl. 2010, Rdz. 46 zu \u00a7 69 FGO ). Nach der Rechtsprechung des BFH sind im Sinne der Rechtsprechung zu \u00a7 114 FGO \u201ewesentliche Nachteile i.S. von \u00a7 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2 FGO \u2026 nur gegeben, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide die wirtschaftliche oder pers\u00f6nliche Existenz des Steuerpflichtigen unmittelbar und ausschlie\u00dflich bedroht sein w\u00fcrde\u201d (vgl. Beschluss vom 22. November 2001, V B 100\/01, BFH\/NV 2002, 519 , ebenso BFH, Beschluss vom 26. Januar 2010, VI B 115\/09 , BFH\/NV 2010, 935 m.w.N.), nicht jedoch, wenn es sich lediglich um Nachteile handelt, die typischerweise mit der Pflicht zur Steuerzahlung verbunden sind (vgl. Koch in Gr\u00e4ber a.a.O., Rdz. 47 zu \u00a7 69 FGO mit weiteren Nachweisen). Dass \u00a7 69 Abs. 2 Satz 8 FGO (entsprechend \u00a7 361 Abs. 2 Satz 4 AO ) verfassungswidrig seien, hat die Antragstellerin weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Januar 2010 a.a.O. m.w.N., BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2002 1 BvR 66\/02 zum Beschluss des BFH vom 22. November 2001 , juris).<\/p>\n<p>9) Die Aufhebung der Vollziehung ist auch nicht deshalb geboten, weil die erfolgte Vollziehung des angefochtenen Bescheides f\u00fcr die Antragstellerin eine unbillige H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte. Solche Gr\u00fcnde sind weder aus den Akten ersichtlich, noch hat sie die Antragstellerin substantiiert vorgetragen.<\/p>\n<p>10) Das Gericht legt im Kosteninteresse der Antragstellerin den Antrag dahingehend aus, dass sie die Aufhebung der Vollziehung nur bez\u00fcglich der Einkommensteuer beantragt und nur nachrichtlich mitgeteilt hat, dass entsprechend der Solidarit\u00e4tszuschlag ausgesetzt werden m\u00f6ge. Ein auch bez\u00fcglich des Solidarit\u00e4tszuschlages gestellter Antrag w\u00e4re unzul\u00e4ssig. Eigenst\u00e4ndige Einwendungen gegen dessen Festsetzung hat die Antragstellerin nicht erhoben. Sie begehrt dessen Aufhebung der Vollziehung als Folgewirkung aufgrund der begehrten Aufhebung der Vollziehung der Einkommensteuer, die hierf\u00fcr die Grundlage bildet (\u00a7 233 a Abs. 5 AO , \u00a7 1 Abs. 5 Satz 2 SolzG). Ein insoweit gestellter Antrag w\u00e4re unzul\u00e4ssig (vgl. Koch in Gr\u00e4ber, Kommentar zur FGO , 7. Aufl. 2010. Rdz. 55 zu \u00a7 69 FGO , Stichwort Folgebescheide).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>Das Gericht l\u00e4sst gem\u00e4\u00df \u00a7 128 Abs. 3 FGO i.V.m. \u00a7 115 Abs. 2 FGO die Beschwerde zu.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201cDer 7. 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