{"id":28651,"date":"2013-05-11T11:25:59","date_gmt":"2013-05-11T09:25:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28651"},"modified":"2020-09-15T11:13:28","modified_gmt":"2020-09-15T09:13:28","slug":"bfh-kosten-fur-regatta-begleitfahrt-mit-geschaftspartnern-anlasslich-der-kieler-woche-nicht-abziehbar-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-kosten-fur-regatta-begleitfahrt-mit-geschaftspartnern-anlasslich-der-kieler-woche-nicht-abziehbar-2\/","title":{"rendered":"BFH: Kosten f\u00fcr Regatta-Begleitfahrt mit Gesch\u00e4ftspartnern anl\u00e4sslich der Kieler Woche nicht abziehbar"},"content":{"rendered":"<p>\u201cL\u00e4dt ein Unternehmer Gesch\u00e4ftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen f\u00fcr die Reise und hiermit zusammenh\u00e4ngende Bewirtungen in der Regel nicht abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. August 2012\u00a0<a title=\"BFH, 02.08.2012 - IV R 25\/09\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=IV%20R%2025\/09\">IV R 25\/09<\/a>.<\/p>\n<p>Geklagt hatte ein mittelst\u00e4ndisches Unternehmen, das anl\u00e4sslich der Kieler Woche mit Gesch\u00e4ftspartnern und eigenen Mitarbeitern aus dem Vertriebs- und Servicebereich eine sog. Regatta-Begleitfahrt unternommen hatte. Dazu war ein historisches Segelschiff gechartert worden, auf dem die Mitreisenden auch bewirtet wurden. Das Unternehmen war der Meinung, es m\u00fcsse die Kosten der Reise und der Bewirtung in gleicher Weise als Betriebsausgabe abziehen k\u00f6nnen, wie es die Finanzverwaltung bei der Nutzung von sog. VIP-Logen an station\u00e4ren Sportst\u00e4tten zulasse. Schlie\u00dflich lasse sich Segelsport nicht station\u00e4r, sondern nur vom Schiff aus beobachten.<\/p>\n<p>Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Das Einkommensteuergesetz schlie\u00dfe Kosten f\u00fcr Schiffsreisen und damit zusammenh\u00e4ngende Bewirtungen bewusst vom Abzug aus, weil es darin Kosten einer unangemessenen Repr\u00e4sentation sehe, die nicht \u201eauf die Allgemeinheit abgew\u00e4lzt\u201c werden sollten. Nur wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Gesch\u00e4ftspartner oder der Repr\u00e4sentation des Unternehmens ausgeschlossen werden k\u00f6nne, sei ein Abzug der Kosten m\u00f6glich. Auf Verwaltungsanweisungen zur Behandlung von Kosten f\u00fcr VIP-Logen k\u00f6nne sich das Unternehmen nicht berufen. Diese seien einerseits f\u00fcr die Gerichte nicht unmittelbar bindend und betr\u00e4fen andererseits auch nur den hier nicht gegebenen Fall, dass ein Leistungsb\u00fcndel von dem Sportveranstalter selbst bezogen werde.\u201d<\/p>\n<p>BFH-Urteil vom Urteil 02.08.2012 \u2013 IV R 25\/09<\/p>\n<p>Pressemeldung Nr. 65 des\u00a0Bundesfinanzhofs (BFH)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Kosten f\u00fcr Schiffsreise mit Gesch\u00e4ftspartnern grunds\u00e4tzlich nicht abziehbar <\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>L\u00e4dt der Unternehmer Gesch\u00e4ftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen f\u00fcr die Reise und hiermit zusammenh\u00e4ngende Bewirtungen ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung nicht abziehbar, wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Teilnehmer oder der Repr\u00e4sentation des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>Schleswig-Holsteinisches FG vom 27.\u00a0Mai 2009 2\u00a0K\u00a040112\/08 (EFG 2009, 1368 )BFH IV R 25\/09<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH &amp; Co. KG, die im Streitjahr 2006 einen Umsatz von ca. 28,5\u00a0Mio.\u00a0\u20ac erzielt hat. F\u00fcr Gesch\u00e4ftspartner und eigene Mitarbeiter aus dem Vertriebs- und Servicebereich charterte die Kl\u00e4gerin ein historisches Segelschiff f\u00fcr eine sog. Regatta-Begleitfahrt anl\u00e4sslich der Kieler Woche 2006. Daf\u00fcr sowie f\u00fcr die Bewirtung der ca. 50\u00a0Teilnehmer (davon 13\u00a0Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin) wendete die Kl\u00e4gerin 10.959,88\u00a0\u20ac zuz\u00fcglich 1.753,58\u00a0\u20ac Umsatzsteuer auf. Als abziehbare Betriebsausgabe behandelte sie davon nur 7.317,28\u00a0\u20ac, weil sie davon ausging, die Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22.\u00a0August 2005 IV\u00a0B\u00a02\u00a0-S\u00a02144-\u00a041\/05 (BStBl I 2005, 845) und vom 11.\u00a0Juli 2006 IV\u00a0B\u00a02\u00a0-S\u00a02144-\u00a053\/06 (BStBl I 2006, 447) zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen f\u00fcr VIP-Logen in Sportst\u00e4tten seien auf die Kosten der Regatta-Begleitfahrt entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Nach einer Betriebspr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2014FA\u2014) unter Hinweis auf eine Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion Kiel vom 20.\u00a0September 2000 S\u00a02145\u00a0A\u00a0&#8211;\u00a0St\u00a0231 (Finanz-Rundschau 2000, 1296 ) die Auffassung, die Kosten seien insgesamt als nicht abziehbare Betriebsausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a04 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu behandeln. Die gegen den entsprechend ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid 2006 vom 30.\u00a0Mai 2008 gerichtete Sprungklage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1368 abgedruckt.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0Mit der Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, die Kosten seien nicht f\u00fcr von \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a04 EStG genannte \u201e\u00e4hnliche Zwecke\u201d entstanden, weil es sich nicht um Freizeitgestaltung oder sportliche Bet\u00e4tigung, sondern um eine Kundenveranstaltung anl\u00e4sslich eines Sportereignisses gehandelt habe. Da die Regatta nur von einem Begleitschiff aus angemessen verfolgt werden k\u00f6nne, sei die Schiffsanmietung der Anmietung einer Loge in einer festen Sportst\u00e4tte vergleichbar und m\u00fcsse deshalb ebenso behandelt werden.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>unter Aufhebung der Vorentscheidung den ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid vom 30.\u00a0Mai 2008 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass weitere Betriebsausgaben von 7.317,28\u00a0\u20ac abgezogen werden.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Das FA beantragt,<\/p>\n<p>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Die Revision ist nicht begr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung ). Die Kosten der Regatta-Begleitfahrt sind insgesamt nicht abziehbare Betriebsausgaben.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a01. a) Nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a04 EStG d\u00fcrfen Aufwendungen f\u00fcr Jagd und Fischerei, f\u00fcr Segeljachten oder Motorjachten sowie f\u00fcr \u00e4hnliche Zwecke und f\u00fcr die hiermit zusammenh\u00e4ngenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausge\u00fcbten Bet\u00e4tigung des Steuerpflichtigen sind (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a02 EStG ). Die Regelung betrifft nach dem Einleitungssatz des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 EStG Betriebsausgaben, also Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a04 EStG ).<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0b) Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben \u201eihrer Art nach als \u00fcberfl\u00fcssige und unangemessene Repr\u00e4sentation\u201d ansah und \u201eim Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens\u201d den Aufwand \u201enicht l\u00e4nger durch den Abzug\u2026vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgew\u00e4lzt\u201d wissen wollte (Begr\u00fcndung zum Regierungsentwurf des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1960 , BTDrucks III\/1811, S.\u00a08; in Bezug auf den damaligen \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 (heute Nr.\u00a04) EStG best\u00e4tigt durch die Stellungnahme des Finanzausschusses, zu BTDrucks III\/1941, S.\u00a03). Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung d\u00fcrfen die Ausgaben danach bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden. Eines konkret feststellbaren Zusammenhangs mit der Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen bedarf es daf\u00fcr nicht. Vielmehr stellt das Gesetz auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Gesch\u00e4ftsfreunde des Steuerpflichtigen ab und unterstellt diesen typisiert bei Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a04 EStG . Deshalb gilt das Abzugsverbot auch f\u00fcr K\u00f6rperschaftsteuersubjekte, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine au\u00dferbetriebliche Sph\u00e4re haben k\u00f6nnen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 3.\u00a0Februar 1993 I\u00a0R\u00a018\/92 , BFHE 170, 537 , BStBl II 1993, 367, und vom 7.\u00a0Februar 2007 I\u00a0R\u00a027-29\/05, BFHE 216, 536 , jeweils betreffend GmbH). Soweit in der Versagung des Abzugs der Ausgaben ein Versto\u00df gegen das objektive Nettoprinzip liegt, ist dieser jedenfalls durch den typisiert angenommenen Zusammenhang mit der Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen oder seiner Gesch\u00e4ftsfreunde gerechtfertigt.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0c) Vor diesem Hintergrund hat der BFH \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a04 EStG einschr\u00e4nkend dahingehend ausgelegt, dass das Abzugsverbot nur f\u00fcr solche Aufwendungen gelten soll, die eine Ber\u00fchrung zur Lebensf\u00fchrung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie beg\u00fcnstigten Gesch\u00e4ftsfreunde des Steuerpflichtigen haben (BFH-Urteil in BFHE 170, 537 , BStBl II 1993, 367, unter II.2.). Scheidet danach etwa die Verwendung eines Schiffs zu Unterhaltungs- oder sportlichen Zwecken oder zur unangemessenen Repr\u00e4sentation aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden aus, weil das Schiff als \u201eschwimmender Besprechungsraum\u201d oder reines Transportmittel genutzt wird, erstreckt sich das Abzugsverbot auf die betreffenden Aufwendungen nicht (BFH-Urteil in BFHE 170, 537 , BStBl II 1993, 367). Auch Kosten f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte mit einem Schiff sind nicht nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a04 EStG insgesamt vom Abzug ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 10.\u00a0Mai 2001 IV\u00a0R\u00a06\/00 , BFHE 195, 323 , BStBl II 2001, 575).<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0L\u00e4sst sich ein Zusammenhang mit der Lebensf\u00fchrung der beg\u00fcnstigten Gesch\u00e4ftsfreunde indessen nicht ausschlie\u00dfen, weil die Aufwendungen f\u00fcr ein Segel- oder Motorschiff f\u00fcr Zwecke der Unterhaltung oder der Repr\u00e4sentation geleistet werden, handelt es sich um Ausgaben f\u00fcr \u201e\u00e4hnliche Zwecke\u201d i.S. des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a04 EStG , so dass die Aufwendungen dem Abzugsverbot unterliegen. Welche Gr\u00f6\u00dfe oder welches Alter das Schiff hat, ist daf\u00fcr ohne Bedeutung. Dem Begriff \u201eJacht\u201d lassen sich diesbez\u00fcgliche Abgrenzungskriterien nicht entnehmen. Er bringt vielmehr den Unterhaltungs- oder Repr\u00e4sentationszweck des Schiffs zum Ausdruck. Dementsprechend hat der BFH nicht auf die Art des Wasserfahrzeugs, sondern dessen bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung abgestellt (BFH-Urteil in BFHE 195, 323 , BStBl II 2001, 575, unter 1.b).<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0d) Die der Kl\u00e4gerin entstandenen Kosten f\u00fcr die Regatta-Begleitfahrt unterliegen danach dem Abzugsverbot des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a04 EStG . Der Einsatz des Schiffs f\u00fcr Zwecke der Unterhaltung und Repr\u00e4sentation ist hier nicht nur nicht auszuschlie\u00dfen, sondern steht nach den Feststellungen des FG und dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin fest. Angemessenheitserw\u00e4gungen im konkreten Einzelfall sind nicht anzustellen. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es vielmehr gerade, die zum Ausschluss vom Abzug f\u00fchrende Unangemessenheit von Aufwendungen typisiert zu bestimmen.<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a02. Die Kl\u00e4gerin kann sich nicht zu ihren Gunsten auf die BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 845 und in BStBl I 2006, 447 berufen. Einerseits handelt es sich um sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, an die die Rechtsprechung schon dem Grunde nach nicht gebunden ist. Andererseits werden auch die Voraussetzungen f\u00fcr die von der Verwaltung zugelassene pauschale Aufteilung von Kosten nicht erf\u00fcllt. Zwar ist die Aufteilung nicht auf die Kosten f\u00fcr die Anmietung von sog. VIP-Logen in Sportst\u00e4tten beschr\u00e4nkt (BMF-Schreiben in BStBl I 2006, 447, Tz.\u00a06). Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass der Steuerpflichtige von einem Veranstalter ein Leistungspaket erh\u00e4lt, das neben dem eigentlichen Besuch der Unterhaltungs- oder Sportveranstaltung zus\u00e4tzliche Bestandteile wie Werbung und Bewirtung enth\u00e4lt. Um ein derartiges Paket eines auf Sponsoring zielenden Veranstalters geht es im Streitfall aber nicht. Deshalb kommt auch der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Gesichtspunkt einer auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art.\u00a03 Abs.\u00a01 des Grundgesetzes ) gr\u00fcndenden Selbstbindung der Verwaltung im Hinblick auf die Behandlung von sog. VIP-Logen nicht zum Tragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201cL\u00e4dt ein Unternehmer Gesch\u00e4ftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen f\u00fcr die Reise und hiermit zusammenh\u00e4ngende Bewirtungen in der Regel nicht abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. August 2012\u00a0IV R 25\/09. 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