{"id":28730,"date":"2012-10-17T16:05:20","date_gmt":"2012-10-17T14:05:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28730"},"modified":"2013-05-11T16:07:07","modified_gmt":"2013-05-11T14:07:07","slug":"aufteilung-einer-betriebskostenversicherung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufteilung-einer-betriebskostenversicherung-2\/","title":{"rendered":"Aufteilung einer Betriebskostenversicherung"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Aufwendungen eines Zahnarztes f\u00fcr eine Betriebskostenversicherung; betriebliche und au\u00dferbetriebliche Veranlassung einer Versicherung <\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Aufwendungen eines Zahnarztes f\u00fcr eine Betriebskostenversicherung, die den Aufwand an fortlaufenden Betriebskosten ersetzt, wenn der Betrieb durch Arbeitsunf\u00e4higkeit des Inhabers wegen Krankheit oder Unfallfolgen oder durch beh\u00f6rdlich angeordnete Quarant\u00e4ne unterbrochen werden sollte, sind nur in H\u00f6he des auf das Quarant\u00e4nerisiko entfallenden Teils des Versicherungsbeitrags als Betriebsausgaben abziehbar.<br \/>\n2. Aufwendungen f\u00fcr Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunf\u00e4lle) gew\u00e4hren, sind als Betriebsausgabe abziehbar.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>FG Baden-W\u00fcrttemberg Urteil vom 05.11.2008 7 K 116\/05 BFH VIII R 36\/09<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0I. Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob Beitr\u00e4ge f\u00fcr eine Betriebskostenversicherung als Betriebsausgaben abziehbar sind.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erzielte in den Streitjahren (1999 bis 2001) Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit als Zahnarzt und Inhaber einer (Privat-)Praxis f\u00fcr Zahnheilkunde, deren Gewinn er nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0Er hatte eine Betriebskostenversicherung mit einem Jahresbeitrag (in den Streitjahren) von jeweils 4.800\u00a0DM abgeschlossen. Danach war der Versicherer verpflichtet, den Aufwand an fortlaufenden Betriebskosten zu ersetzen, wenn der Betrieb durch Arbeitsunf\u00e4higkeit des Inhabers wegen Krankheit oder Unfallfolgen oder aber durch beh\u00f6rdlich angeordnete Quarant\u00e4ne unterbrochen werden sollte.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Die Aufwendungen f\u00fcr die Betriebskostenversicherung machte der Kl\u00e4ger erfolglos als Betriebsausgaben bei seinen Eink\u00fcnften aus freiberuflicher \u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit geltend. Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 648 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Das FG habe unter Versto\u00df gegen die Denkgesetze verkannt, dass die streitige Betriebskostenversicherung ausschlie\u00dflich betriebliche Risiken versichere, der Versicherungsabschluss damit betrieblich veranlasst und folglich die entsprechenden Beitr\u00e4ge als Betriebsausgaben abzuziehen seien.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0Zu Unrecht h\u00e4tte das FG in der angefochtenen Entscheidung wie auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19.\u00a0Mai 2009 VIII\u00a0R\u00a06\/07 (BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168) auf die \u201eversicherte Risikoursache\u201d als Abgrenzungsmerkmal zwischen betrieblich und privat veranlassten Versicherungsvertr\u00e4gen abgestellt. Vielmehr m\u00fcssten Versicherungsvertr\u00e4ge schon dann als betrieblich veranlasst angesehen werden, wenn ihr Gegenstand Risiken der Eink\u00fcnfteerzielung wie hier fortlaufende Betriebskosten seien. Danach seien Unfall- und Krankenversicherungen nur dann der steuerunerheblichen Einkommensverwendung zuzurechnen, wenn sie nicht an die Eink\u00fcnfteerzielung ankn\u00fcpften.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide vom 29.\u00a0Juli 2003 f\u00fcr die Streitjahre 1999 bis 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15.\u00a0Juli 2005 unter Ansatz der Aufwendungen f\u00fcr die Betriebskostenversicherung von j\u00e4hrlich 4.800\u00a0DM als weitere Betriebsausgaben des Kl\u00e4gers bei seinen Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0Er folgt dem BFH-Urteil in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0II. Die Revision ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Satz 1 Nr.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung \u2014FGO\u2014).<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a0Zu Recht geht die angefochtene Entscheidung allerdings davon aus, dass die Aufwendungen f\u00fcr eine Betriebskostenversicherung der hier streitigen Art nicht als Betriebsausgaben nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04 EStG abgezogen werden k\u00f6nnen, soweit die Versicherung das allgemeine Erkrankungs- oder Unfallrisiko des Versicherungsnehmers abdeckt und bei Eintritt dieser Risiken die Betriebskosten des vom Versicherungsnehmer unterhaltenen Betriebs zahlt. Zur\u00fcckzuverweisen ist die Sache aber, weil die streitige Versicherung auch das Risiko einer Betriebsunterbrechung durch eine amtlich angeordnete Quarant\u00e4ne abdeckt und der insoweit entstandene Pr\u00e4mienaufwand als Betriebsausgabe abziehbar ist; die (noch fehlenden) tats\u00e4chlichen Feststellungen f\u00fcr die Bemessung dieses Anteils der Versicherung des Quarant\u00e4nerisikos an der Gesamtpr\u00e4mie hat das FG nachzuholen.<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a01. Im Ausgangspunkt zu Recht hat das FG die Entscheidung in der Frage, ob die streitigen Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr seine Betriebsausfallversicherung Betriebsausgaben seiner freiberuflichen Praxis sind, an der Art des versicherten Risikos orientiert.<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a0a) Insoweit gelten f\u00fcr Betriebsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherungen nach der BFH-Entscheidung in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168 dieselben Grunds\u00e4tze wie f\u00fcr andere Versicherungen. Beziehen sich Versicherungen auf ein betriebliches Risiko, f\u00fchren sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen (so insbesondere Versicherungen gegen Zerst\u00f6rung oder Besch\u00e4digung betrieblich genutzter Gegenst\u00e4nde durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder \u00e4hnliche Ereignisse; vgl. BFH-Urteile vom 18.\u00a0Juli 1968 I 224\/65 , BFHE 93, 233, BStBl II 1968, 737; vom 9.\u00a0Dezember 1982 IV\u00a0R\u00a054\/80, BFHE 137, 453 , BStBl II 1983, 371).<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>\u00a0Betreffen sie dagegen au\u00dferbetriebliche Risiken, k\u00f6nnen Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von \u00a7\u00a010 EStG ber\u00fccksichtigt werden, w\u00e4hrend eventuelle Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind (BFH-Urteile vom 6.\u00a0Februar 1992 IV\u00a0R\u00a030\/91 , BFHE 167, 366 , BStBl II 1992, 653; vom 26.\u00a0August 1993 IV\u00a0R\u00a035\/92, BFH\/NV 1994, 306 ). Zu diesen au\u00dferbetrieblichen Risiken geh\u00f6ren insbesondere Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begr\u00fcndet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalles zu werden (BFH-Urteile vom 22.\u00a0Mai 1969 IV\u00a0R\u00a0144\/68 , BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489; vom 7.\u00a0Oktober 1982 IV\u00a0R\u00a032\/80, BFHE 137, 19 , BStBl II 1983, 101; in BFHE 167, 366 , BStBl II 1992, 653; in BFH\/NV 1994, 306 ). Denn das Risiko krankheits- oder unfallbedingter Verm\u00f6genseinbu\u00dfen (Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall) ist bei wertender Betrachtung der privaten Lebensf\u00fchrung zuzurechnen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn durch die Aus\u00fcbung des Berufs ein erh\u00f6htes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrages entscheidend der Abwendung dieses Risikos dient. Daher sind Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunf\u00e4lle) gew\u00e4hren, der betrieblichen\/beruflichen Sph\u00e4re zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 137, 19 , BStBl II 1983, 101; in BFH\/NV 1994, 306 ).<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>\u00a0b) Die Einwendungen des Kl\u00e4gers gegen diese durch die Entscheidung in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168 best\u00e4tigte Rechtsprechung geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.<\/p>\n<p><strong>17 <\/strong>\u00a0Entgegen der Ansicht der Revision kann es f\u00fcr die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat nicht entscheidend sein, welche Aufwendungen oder Sch\u00e4den bei Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherer zu ersetzen sind. Gegen diese Auffassung \u2014das Risiko der Betriebsunterbrechung sei schon aufgrund des damit verbundenen Ausfalls der Betriebseinnahmen immer betrieblich veranlasst (so Beiser, Der Betrieb 2009, 2237)\u2014 spricht jedoch, dass das ausschlie\u00dfliche Abstellen auf den Ausfall von Einnahmen auch f\u00fcr Beitr\u00e4ge zur privaten Krankenversicherung von Arbeitnehmern zum Abzug als Werbungskosten f\u00fchren m\u00fcsste, dass diese Aufwendungen aber nach den Grundentscheidungen des Gesetzgebers dem beschr\u00e4nkten Sonderausgabenabzug nach \u00a7\u00a010 EStG zugeordnet worden sind (so zu Recht Fissenewert in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7\u00a012 EStG Rz\u00a096).<\/p>\n<p><strong>18 <\/strong>\u00a0Danach ist mit der st\u00e4ndigen Rechtsprechung eine betriebliche Veranlassung von Versicherungsaufwendungen nur dann anzunehmen, wenn die jeweils versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird (BFH-Urteile in BFHE 167, 366 , BStBl II 1992, 653; in BFH\/NV 1994, 306 ). Das ist bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerh\u00f6hung durch eine besondere berufliche oder betriebliche T\u00e4tigkeit der Fall, nicht aber beim allgemeinen Gesundheitsrisiko, das der Privatsph\u00e4re zuzurechnen ist. Welche finanziellen Sch\u00e4den in Folge der Verwirklichung des Risikos eintreten, ist f\u00fcr die Zuordnung des Risikos zur betrieblichen oder privaten Sph\u00e4re hingegen unerheblich. Realisiert sich ein betriebliches Risiko, dann sind auch die finanziellen Folgen mittelbar durch den Betrieb verursacht. Realisiert sich dagegen ein Risiko in der privaten Sph\u00e4re, dann werden die finanziellen Folgen durch das der Privatsph\u00e4re zuzurechnende Ereignis \u2014und nicht durch den Betrieb\u2014 verursacht.<\/p>\n<p><strong>19 <\/strong>\u00a0c) Nach diesen Grunds\u00e4tzen, an denen der BFH im Anschluss an die Entscheidung in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168 in der Folgezeit festgehalten hat (vgl. BFH-Urteile vom 18.\u00a0August 2009 X\u00a0R\u00a021\/07 , BFH\/NV 2010, 192 ; vom 3.\u00a0M\u00e4rz 2011 IV\u00a0R\u00a045\/08, BFHE 233, 137 , BStBl II 2011, 552; zustimmend Alvermann\/ Potsch, Finanzrundschau \u2014FR\u2014 2009, 1132; Kanzler, FR 2009, 1141), kann der Kl\u00e4ger die Abzugsf\u00e4higkeit der streitigen Versicherungsaufwendungen nicht darauf st\u00fctzen, dass im Versicherungsfall Einnahmeausf\u00e4lle aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit und damit mittelbar die damit verbundenen fortlaufenden Betriebsausgaben ausgeglichen w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>20 <\/strong>\u00a02. Das FG hat jedoch unber\u00fccksichtigt gelassen, dass nach der Entscheidung in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168 das im Streitfall ebenfalls versicherte Risiko einer beh\u00f6rdlich verf\u00fcgten Quarant\u00e4ne betrieblich veranlasst ist (ebenso Alvermann\/Potsch, FR 2008, 119, 120). Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/p>\n<p><strong>21 <\/strong>\u00a0Der auf das Quarant\u00e4nerisiko entfallende Teil des jeweiligen Versicherungsbeitrags ist als betrieblich veranlasst in Abzug zu bringen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168 insbesondere zur Vereinbarkeit mit \u00a7\u00a012 Nr.\u00a01 EStG ). Die Aufteilung ist nach dem Verh\u00e4ltnis der Pr\u00e4mien mit und ohne betrieblichen Versicherungsteil vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168). Die dazu erforderlichen Tatsachenermittlungen wird das FG im zweiten Rechtszug nachholen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufwendungen eines Zahnarztes f\u00fcr eine Betriebskostenversicherung; betriebliche und au\u00dferbetriebliche Veranlassung einer Versicherung \u00a0Leitsatz 1. 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