{"id":28733,"date":"2012-09-06T16:07:26","date_gmt":"2012-09-06T14:07:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28733"},"modified":"2023-08-25T09:55:13","modified_gmt":"2023-08-25T07:55:13","slug":"ausstellung-von-elektronischen-lohnsteuerbescheinigungen-2013","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ausstellung-von-elektronischen-lohnsteuerbescheinigungen-2013\/","title":{"rendered":"Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2013"},"content":{"rendered":"<p>Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2013; Bekanntgabe des Musters f\u00fcr den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2013; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung f\u00fcr das Kalenderjahr 2013; BMF-Schreiben vom 4. September 2012 \u2013 IV C 5 \u2013 S 2378\/12\/10001 \u2013 2012\/0247351 &#8211;<\/p>\n<p>Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird auf Folgendes hingewiesen:<\/p>\n<p>Die Arbeitgeber sind grunds\u00e4tzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu \u00fcbermitteln (<a title=\"\u00a7 41b EStG: Abschluss des Lohnsteuerabzugs\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/EStG\/41b.html\">\u00a7 41b Absatz 1 Satz 2<\/a>\u00a0des Einkommensteuergesetzes \u2013 EStG -). Die Daten\u00fcbermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Ma\u00dfgabe der Steuerdaten-\u00dcbermittlungs-verordnung authentifiziert vorzunehmen.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">BMF-Schreiben vom 4. September 2012 \u2013 IV C 5 \u2013 S 2378\/12\/10001 &#8211;<\/span><\/p>\n<p>Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2013; Bekanntgabe des Musters f\u00fcr den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2013; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung f\u00fcr das Kalenderjahr 2013 (PDF, 203 KB)<\/p>\n<p>Bundesfinanzministerium (BMF)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bekanntgabe des Musters f\u00fcr den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2013;<br \/>\nAusstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber<br \/>\nohne maschinelle Lohnabrechnung f\u00fcr das Kalenderjahr 2013<br \/>\nBEZUG BMF-Schreiben vom 22. August 2011<br \/>\nIV C 5 &#8211; S 2378\/11\/10002; DOK: 2011\/0474498<br \/>\nANLAGEN 2<br \/>\nGZ IV C 5 &#8211; S 2378\/12\/10001<br \/>\nDOK 2012\/0247351<br \/>\n(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)<br \/>\nIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird auf Folgendes<br \/>\nhingewiesen:<br \/>\nDie Arbeitgeber sind grunds\u00e4tzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum<br \/>\n28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu \u00fcbermitteln<br \/>\n(\u00a7 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -). Die Daten\u00fcbermittlung ist<br \/>\nnach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Ma\u00dfgabe der Steuerdaten-\u00dcbermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen. Das f\u00fcr die Authentifizierung erforderliche<br \/>\nZertifikat muss vom Daten\u00fcbermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de)<br \/>\nbeantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische \u00dcbermittlung der<br \/>\nLohnsteuerbescheinigung nicht m\u00f6glich. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen<br \/>\nDatensatz sind unter www.elster.de abrufbar.<br \/>\n1<br \/>\nDie \u00c4nderungen (auch redaktionelle \u00c4nderungen) gegen\u00fcber dem BMF-Schreiben vom 22. August 2011<br \/>\n(BStBl 1 Seite 813) sind durch Fett- und Kursivdruck hervorgehoben.Seite 2<br \/>\nDavon abweichend k\u00f6nnen Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschlie\u00dflich<br \/>\nArbeitnehmer im Rahmen einer geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigung in ihren Privathaushalten im<br \/>\nSinne des \u00a7 8a SGB IV besch\u00e4ftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung<br \/>\neine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.<br \/>\nF\u00fcr die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen<br \/>\nLohnsteuerbescheinigungen f\u00fcr das Kalenderjahr 2013 sind \u00a7 41b EStG sowie die<br \/>\nAnordnungen in R 41b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) ma\u00dfgebend.<br \/>\nLohnsteuerbescheinigungen sind hiernach sowohl f\u00fcr unbeschr\u00e4nkt als auch f\u00fcr beschr\u00e4nkt<br \/>\neinkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen.<br \/>\nDie jeweilige Bescheinigung richtet sich nach den beigef\u00fcgten Vordruckmustern<br \/>\n(Anlagen 1 und 2).<br \/>\nF\u00fcr Arbeitnehmer, f\u00fcr die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschlie\u00dflich nach den \u00a7\u00a7 40<br \/>\nbis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.<br \/>\nI. Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2013;<br \/>\nBekanntgabe des Musters f\u00fcr den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung f\u00fcr das Kalenderjahr 2013<br \/>\nDem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der<br \/>\nelektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.)<br \/>\nauszuh\u00e4ndigen oder elektronisch bereitzustellen (\u00a7 41b Absatz 1 Satz 3 EStG). Sofern f\u00fcr den<br \/>\nArbeitnehmer keine IdNr. vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber<br \/>\nnicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische \u00dcbermittlung der Lohnsteuerbescheinigung<br \/>\nmit der eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zul\u00e4ssig.<br \/>\nAu\u00dferdem gilt Folgendes:<br \/>\n1. Es sind die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder<br \/>\ndie auf der entsprechenden Bescheinigung f\u00fcr den Lohnsteuerabzug eingetragenen<br \/>\nLohnsteuerabzugsmerkmale zu bescheinigen. Die hierf\u00fcr im amtlichen Muster des<br \/>\nAusdrucks vorgesehene Anzahl der Eintragungszeilen ist variabel.<br \/>\nEin amtlicher Gemeindeschl\u00fcssel (AGS) ist ab 2012 nicht mehr anzugeben.<br \/>\n2. Unter Nummer 2 des Ausdrucks sind in dem daf\u00fcr vorgesehenen Teilfeld die<br \/>\nnachfolgenden Gro\u00dfbuchstaben zu bescheinigen:<br \/>\n\u201eS\u201c ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten<br \/>\nDienstverh\u00e4ltnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus fr\u00fcheren<br \/>\nDienstverh\u00e4ltnissen des Kalenderjahres au\u00dfer Betracht geblieben ist.Seite 3 \u201eF\u201c ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbef\u00f6rderung eines Arbeitnehmers<br \/>\nzwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte nach \u00a7 3 Nummer 32 EStG<br \/>\nerfolgte.<br \/>\n3. Unter Nummer 3 des Ausdrucks ist der Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns &#8211; einschlie\u00dflich des Werts der Sachbez\u00fcge &#8211; zu bescheinigen, den der<br \/>\nArbeitnehmer aus dem Dienstverh\u00e4ltnis im Kalenderjahr bezogen hat. Bruttoarbeitslohn<br \/>\nist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn, der f\u00fcr Lohnzahlungszeitr\u00e4ume gezahlt<br \/>\nworden ist, die im Kalenderjahr geendet haben, und den sonstigen Bez\u00fcgen, die dem<br \/>\nArbeitnehmer im Kalenderjahr zugeflossen sind. Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem<br \/>\nhochgerechneten Bruttobetrag anzusetzen. Zum Bruttoarbeitslohn rechnen auch die<br \/>\nlaufend und einmalig gezahlten Versorgungsbez\u00fcge einschlie\u00dflich Sterbegelder und<br \/>\nAbfindungen\/Kapitalauszahlungen solcher Anspr\u00fcche (Nummer 8 und Nummer 32 des<br \/>\nAusdrucks). Versorgungsbez\u00fcge f\u00fcr mehrere Jahre, die erm\u00e4\u00dfigt besteuert wurden, sind<br \/>\nausschlie\u00dflich in Nummer 9 zu bescheinigen. Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um die<br \/>\nFreibetr\u00e4ge f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge (\u00a7 19 Absatz 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag<br \/>\n(\u00a7 24a EStG) gek\u00fcrzt werden. Andere Freibetr\u00e4ge sind gleichfalls nicht abzuziehen und<br \/>\nHinzurechnungsbetr\u00e4ge nicht hinzuzurechnen. Arbeitsl\u00f6hne im Sinne des \u00a7 8 Absatz 3<br \/>\nEStG sind um den Rabatt-Freibetrag nach \u00a7 8 Absatz 3 Satz 2 EStG zu k\u00fcrzen.<br \/>\nHat der Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn zur\u00fcckgefordert, ist unter Nummer 3<br \/>\nbei fortbestehendem Dienstverh\u00e4ltnis nur der gek\u00fcrzte steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn<br \/>\nzu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahltem und zur\u00fcckgefordertem<br \/>\nArbeitslohn einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem Minuszeichen zu<br \/>\nversehen.<br \/>\nNicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn geh\u00f6ren steuerfreie Bez\u00fcge, z.B. steuerfreie Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, steuerfreie Umzugskostenverg\u00fctungen, steuerfreier Reisekostenersatz, steuerfreier Auslagenersatz, die nach \u00a7 3<br \/>\nNummer 56 und 63 EStG steuerfreien Beitr\u00e4ge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds,<br \/>\neine Pensionskasse oder f\u00fcr eine Direktversicherung sowie Bez\u00fcge, f\u00fcr die die Lohnsteuer<br \/>\nnach \u00a7\u00a7 37b, 40 bis 40b EStG pauschal erhoben wurde. Nicht unter Nummer 3, sondern<br \/>\ngesondert zu bescheinigen sind insbesondere erm\u00e4\u00dfigt besteuerte Entsch\u00e4digungen,<br \/>\nerm\u00e4\u00dfigt besteuerter Arbeitslohn f\u00fcr mehrere Kalenderjahre sowie die auf Grund eines<br \/>\nDoppelbesteuerungsabkommens oder des Auslandst\u00e4tigkeitserlasses von der Lohnsteuer<br \/>\nfreigestellten Bez\u00fcge.<br \/>\n4. Unter Nummer 4 bis 6 des Ausdrucks sind die Lohnsteuer, der Solidarit\u00e4tszuschlag<br \/>\nund die Kirchensteuer zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten<br \/>\nBruttoarbeitslohn einbehalten hat. Wurden Lohnsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag oder<br \/>\nKirchensteuer nicht einbehalten, ist das jeweilige Eintragungsfeld durch einen<br \/>\nwaagerechten Strich auszuf\u00fcllen.Seite 4<br \/>\n5. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z.B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den<br \/>\nEhegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nummer 7 oder Nummer 14 des<br \/>\nAusdrucks anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der<br \/>\nLohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht.<br \/>\nDeshalb ist in diesen L\u00e4ndern die einbehaltene Kirchensteuer immer nur unter Nummer 6<br \/>\noder Nummer 13 einzutragen.<br \/>\n6. Unter Nummer 8 des Ausdrucks sind die in Nummer 3 enthaltenen Versorgungsbez\u00fcge<br \/>\nnach \u00a7 19 Absatz 2 EStG (z.B. auch regelm\u00e4\u00dfige Anpassungen von Versorgungsbez\u00fcgen<br \/>\nnach \u00a7 19 Absatz 2 Satz 9 EStG) einzutragen.<br \/>\nWerden einem Versorgungsempf\u00e4nger zus\u00e4tzlich zum laufenden Versorgungsbezug<br \/>\nweitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile (z. B. steuerpflichtige Fahrtkostenzusch\u00fcsse, Freifahrtberechtigungen, Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren) gew\u00e4hrt, z\u00e4hlen diese<br \/>\nebenfalls zu den unter Nummer 8 zu bescheinigenden Versorgungsbez\u00fcgen.<br \/>\n7. Im Lohnsteuerabzugsverfahren erm\u00e4\u00dfigt besteuerte Entsch\u00e4digungen (z. B. Abfindungen)<br \/>\nund erm\u00e4\u00dfigt besteuerter Arbeitslohn f\u00fcr mehrere Kalenderjahre (z.B. Jubil\u00e4umszuwendungen) sind in einer Summe unter Nummer 10 des Ausdrucks gesondert zu<br \/>\nbescheinigen.<br \/>\nEntsch\u00e4digungen und Arbeitslohn f\u00fcr mehrere Kalenderjahre, die nicht erm\u00e4\u00dfigt besteuert<br \/>\nwurden, k\u00f6nnen unter Nummer 19 eingetragen werden; diese Betr\u00e4ge m\u00fcssen in dem<br \/>\nunter Nummer 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.<br \/>\nGesondert zu bescheinigen sind unter Nummer 11 bis 14 des Ausdrucks die Lohnsteuer,<br \/>\nder Solidarit\u00e4tszuschlag und die Kirchensteuer, die der Arbeitgeber von erm\u00e4\u00dfigt<br \/>\nbesteuerten Versorgungsbez\u00fcgen f\u00fcr mehrere Kalenderjahre, Entsch\u00e4digungen und<br \/>\nVerg\u00fctungen f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 34 EStG einbehalten hat.<br \/>\n8. Das Kurzarbeitergeld einschlie\u00dflich Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der Zuschuss bei Besch\u00e4ftigungsverbot f\u00fcr die Zeit vor oder nach einer<br \/>\nEntbindung sowie f\u00fcr den Entbindungstag w\u00e4hrend der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Verdienstausfallentsch\u00e4digung nach dem Infektionsschutzgesetz,<br \/>\nAufstockungsbetr\u00e4ge und Altersteilzeitzuschl\u00e4ge sind in einer Summe unter Nummer 15<br \/>\ndes Ausdrucks zu bescheinigen. Hat der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld zur\u00fcckgefordert,<br \/>\nsind nur die so gek\u00fcrzten Betr\u00e4ge zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von<br \/>\nausgezahlten und zur\u00fcckgeforderten Betr\u00e4gen einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag<br \/>\nmit einem Minuszeichen zu bescheinigen. Wurde vom Arbeitgeber in F\u00e4llen des \u00a7 47b<br \/>\nAbsatz 4 SGB V Krankengeld in H\u00f6he des Kurzarbeitergeldes gezahlt, ist dieses nicht<br \/>\nunter Nummer 15 des Ausdrucks anzugeben.<br \/>\n9. Unter Nummer 16 a) des Ausdrucks ist der nach Doppelbesteuerungsabkommen und<br \/>\nunter Nummer 16 b) der nach dem Auslandst\u00e4tigkeitserlass steuerfreie Arbeitslohn Seite 5 auszuweisen.<br \/>\n10. Unter Nummer 17 des Ausdrucks sind die steuerfreien Sachbez\u00fcge f\u00fcr Fahrten zwischen<br \/>\nWohnung und Arbeitsst\u00e4tte (\u00a7 8 Absatz 2 Satz 9 EStG -Job-Ticket &#8211; oder \u00a7 8 Absatz 3<br \/>\nEStG &#8211; Verkehrstr\u00e4ger-) betragsm\u00e4\u00dfig zu bescheinigen. Im Einzelnen wird auf Textziffer II. 1 des BMF-Schreibens vom 27.Januar 2004 (BStBl I Seite 173) hingewiesen.<br \/>\nBei steuerfreier Sammelbef\u00f6rderung nach \u00a7 3 Nummer 32 EStG ist der Gro\u00dfbuchstabe<br \/>\n\u201eF\u201c unter Nummer 2 des Ausdrucks einzutragen; vgl. Textziffer II. 2 des BMF-Schreibens<br \/>\nvom 27.Januar 2004 (a. a. O.).<br \/>\n11. Unter Nummer 18 des Ausdrucks sind pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen f\u00fcr<br \/>\nFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte zu bescheinigen.<br \/>\n12. Unter Nummer 20 des Ausdrucks sind die nach \u00a7 3 Nummer 13 oder 16 EStG<br \/>\nsteuerfreien Leistungen (Verpflegungszusch\u00fcsse oder geldwerte Vorteile aus gestellten<br \/>\nMahlzeiten) bei beruflich veranlassten Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeiten zu bescheinigen.<br \/>\nWerden dem Arbeitnehmer anl\u00e4sslich einer beruflichen Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit Mahlzeiten<br \/>\nvom Arbeitgeber gew\u00e4hrt, kann der Arbeitgeber die Mahlzeit mit dem tats\u00e4chlichen<br \/>\nWert (\u00a7 8 Absatz 2 Satz 1 EStG) oder dem Sachbezugswert bewerten, sofern es sich um<br \/>\neine \u00fcbliche Bek\u00f6stigung (Wert der Mahlzeit bis zu 40 \u20ac) handelt (R 8.1 Absatz 8<br \/>\nNummer 2 LStR).<br \/>\nHat der Arbeitgeber die anl\u00e4sslich einer beruflichen Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit gestellte<br \/>\nMahlzeit mit dem tats\u00e4chlichen Wert bewertet, ist der nach \u00a7 3 Nummer 13 oder 16<br \/>\nEStG steuerfreie Anteil der Mahlzeit zu bescheinigen. Die Steuerfreiheit setzt jedoch<br \/>\nvoraus, dass der steuerfreie Verpflegungs-Pauschbetrag durch daneben geleistete<br \/>\nVerpflegungszusch\u00fcsse noch nicht oder noch nicht vollst\u00e4ndig ausgesch\u00f6pft ist.<br \/>\nWird die anl\u00e4sslich einer beruflichen Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit gestellte und mit dem<br \/>\nSachbezugswert bewertete Mahlzeit aufgrund eines Einbehalts durch den Arbeitgeber<br \/>\nnicht als Arbeitslohn versteuert, ist der ungek\u00fcrzte steuerfreie Verpflegungszuschuss<br \/>\n(vor Arbeitgebereinbehalt) zu bescheinigen.In F\u00e4llen, in denen die Mahlzeit mit dem<br \/>\nSachbezugswert bewertet und trotz eines Einbehalts durch den Arbeitgeber als<br \/>\nArbeitslohn versteuert wird, ist der tats\u00e4chlich steuerfrei ausgezahlte Verpflegungszuschuss zu bescheinigen (BMF-Schreiben vom 27. September 2011, BStBl I Seite 976).<br \/>\nSteuerfreie Verg\u00fctungen bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung sind unter Nummer 21 des<br \/>\nAusdrucks zu bescheinigen.Seite 6<br \/>\n13.Bei der Bescheinigung von Zukunftssicherungsleistungen ist Folgendes zu beachten:<br \/>\na) Beitr\u00e4ge und Zusch\u00fcsse zur Alterssicherung<br \/>\nDer Arbeitgeberanteil der Beitr\u00e4ge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an<br \/>\nberufsst\u00e4ndische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (vgl. BMF-Schreiben vom 7. Februar 2007,<br \/>\nBStBl I Seite 262), ist getrennt unter Nummer 22 a) und b) des Ausdrucks<br \/>\nauszuweisen, der entsprechende Arbeitnehmeranteil unter Nummer 23 a) und b).<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr Beitr\u00e4ge zur Alterssicherung, wenn darin zumindest teilweise ein<br \/>\nArbeitnehmeranteil enthalten ist, die auf Grund einer nach ausl\u00e4ndischen Gesetzen<br \/>\nbestehenden Verpflichtung an ausl\u00e4ndische Sozialversicherungstr\u00e4ger, die den<br \/>\ninl\u00e4ndischen Sozialversicherungstr\u00e4gern vergleichbar sind, geleistet werden.Beitr\u00e4ge<br \/>\nzur Alterssicherung an ausl\u00e4ndische Versicherungsunternehmen sind nicht zu<br \/>\nbescheinigen.<br \/>\nWerden von ausl\u00e4ndischen Sozialversicherungstr\u00e4gern Globalbeitr\u00e4ge erhoben, ist<br \/>\neine Aufteilung vorzunehmen. In diesen F\u00e4llen ist unter Nummer 22 a) und Nummer<br \/>\n23 a) der auf die Rentenversicherung entfallende Teilbetrag zu bescheinigen. Die f\u00fcr<br \/>\ndie Aufteilung ma\u00dfgebenden staatenbezogenen Prozents\u00e4tze werden f\u00fcr den<br \/>\nVeranlagungszeitraum 2013 durch ein gesondertes BMF-Schreiben bekannt gegeben.<br \/>\nUnter Nummer 22 a) und Nummer 23 a) sind auch Beitr\u00e4ge zur umlagefinanzierten<br \/>\nH\u00fcttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland zu bescheinigen. Das<br \/>\nGleiche gilt f\u00fcr Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge bei geringf\u00fcgiger Besch\u00e4ftigung, wenn<br \/>\ndie Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wurde (der Arbeitgeberbeitrag in H\u00f6he von<br \/>\n15 % oder 5 % und der Arbeitnehmerbeitrag bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit). Dies gilt f\u00fcr den Arbeitgeberbeitrag auch dann, wenn der<br \/>\nArbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht verzichtet hat.<br \/>\nArbeitgeberbeitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung f\u00fcr Besch\u00e4ftigte nach<br \/>\n\u00a7 172 Absatz 1 SGB VI (z.B. bei weiterbesch\u00e4ftigten Rentnern) geh\u00f6ren nicht zum<br \/>\nsteuerpflichtigen Arbeitslohn; sie sind nicht als steuerfreie Arbeitgeberanteile im<br \/>\nSinne des \u00a7 3 Nummer 62 EStG unter Nummer 22 a) zu bescheinigen. Dies gilt auch,<br \/>\nwenn dieser Arbeitnehmerkreis geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigt ist (\u00a7 172 Absatz 3 und 3a<br \/>\nSGB VI).<br \/>\nArbeitgeberbeitr\u00e4ge zur Rentenversicherung und an berufsst\u00e4ndische Versorgungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit nach \u00a7 3 Nummer 2 EStG steuerfreiem<br \/>\nKurzarbeitergeld stehen, sind ebenfalls nicht zu bescheinigen.<br \/>\nZahlt der Arbeitgeber steuerfreie Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung im<br \/>\nSinne des \u00a7 3 Nummer 28 EStG (z. B. bei Altersteilzeit), k\u00f6nnen diese nicht als<br \/>\nSonderausgaben ber\u00fccksichtigt werden und sind daher nicht in der Bescheinigung Seite 7 anzugeben. Werden dar\u00fcber hinaus steuerpflichtige Beitr\u00e4ge zum Ausschluss einer<br \/>\nMinderung der Altersrente gezahlt, sind diese an die gesetzliche Rentenversicherung<br \/>\nabgef\u00fchrten Beitr\u00e4ge als Sonderausgaben abziehbar und deshalb unter Nummer 23 a)<br \/>\nzu bescheinigen.<br \/>\nIn F\u00e4llen, in denen der Arbeitgeber die Beitr\u00e4ge nicht unmittelbar an eine berufsst\u00e4ndische Versorgungseinrichtung, sondern dem Arbeitnehmer einen zweckgebundenen steuerfreien Zuschuss zahlt, darf der Arbeitgeber unter Nummer 22 b) und<br \/>\nNummer 23 b) weder einen Arbeitgeber- noch einen Arbeitnehmeranteil bescheinigen.<br \/>\nDer steuerfreie Arbeitgeberzuschuss kann in den nicht amtlich belegten Zeilen mit der<br \/>\nBeschreibung \u201eSteuerfreier Arbeitgeberzuschuss zu berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen\u201c bescheinigt werden.<br \/>\nb) Zusch\u00fcsse zur Kranken- und Pflegeversicherung<br \/>\nSteuerfreie Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung bei<br \/>\nfreiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern,<br \/>\nsoweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist,sind unter<br \/>\nNummer 24 a) des Ausdrucks einzutragen. Entsprechende Zusch\u00fcsse zu privaten<br \/>\nKrankenversicherungen sind unter Nummer 24 b) zu bescheinigen. Unter Nummer<br \/>\n24 c)sind steuerfreie Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung)<br \/>\neinzutragen. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten<br \/>\noder privat versicherten Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, sind unter<br \/>\nNummer 24a) bis c) die gesamten vom Arbeitgeber gew\u00e4hrten Zusch\u00fcsse zu<br \/>\nbescheinigen.<br \/>\nZu bescheinigen sind auch Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers zur Kranken- und<br \/>\nPflegeversicherung bei ausl\u00e4ndischen Versicherungsunternehmen und bei<br \/>\nausl\u00e4ndischen Sozialversicherungstr\u00e4gern. Nicht einzutragen ist der<br \/>\nArbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei<br \/>\npflichtversicherten Arbeitnehmern.<br \/>\nc) Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung<br \/>\nDer Arbeitnehmerbeitrag zur inl\u00e4ndischen gesetzlichen Krankenversicherung bei<br \/>\npflichtversicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 einzutragen. Es sind die<br \/>\nan die Krankenkasse abgef\u00fchrten Beitr\u00e4ge zu bescheinigen, d. h. ggf. mit<br \/>\nBeitragsanteilen f\u00fcr Krankengeld. Wurde ein Sozialausgleich f\u00fcr den Zusatzbeitrag<br \/>\ndurchgef\u00fchrt, ist der dadurch geminderte oder erh\u00f6hte Beitrag zu bescheinigen.<br \/>\nDie Beitr\u00e4ge des Arbeitnehmers zur inl\u00e4ndischen sozialen Pflegeversicherung sind<br \/>\nunter Nummer 26 des Ausdrucks zu bescheinigen.Seite 8<br \/>\nBei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern<br \/>\nist unter Nummer 25 und 26 der gesamte Beitrag zu bescheinigen, wenn der<br \/>\nArbeitgeber die Beitr\u00e4ge an die Krankenkasse abf\u00fchrt (sog. Firmenzahler); dies gilt<br \/>\nauch in den F\u00e4llen des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Wurde ein Sozialausgleich f\u00fcr<br \/>\nden Zusatzbeitrag durchgef\u00fchrt, ist der dadurch geminderte oder erh\u00f6hte Beitrag zu<br \/>\nbescheinigen. Arbeitgeberzusch\u00fcsse sind nicht von den Arbeitnehmerbeitr\u00e4gen<br \/>\nabzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 zu bescheinigen.<br \/>\nIn F\u00e4llen, in denen der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung<br \/>\nversicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beitr\u00e4ge an die Krankenkasse<br \/>\nabf\u00fchrt (sog. Selbstzahler), sind unter Nummer 25 und 26 keine Eintragungen<br \/>\nvorzunehmen; dies gilt auch in den F\u00e4llen des Bezugs von Kurzarbeitergeld.<br \/>\nArbeitgeberzusch\u00fcsse sind unabh\u00e4ngig davon ungek\u00fcrzt unter Nummer 24 zu<br \/>\nbescheinigen.<br \/>\nBeitr\u00e4ge zur Kranken- und Pflegeversicherung an ausl\u00e4ndische<br \/>\nSozialversicherungstr\u00e4ger sind nicht zu bescheinigen.<br \/>\nd) Beitr\u00e4ge zur Arbeitslosenversicherung<br \/>\nArbeitnehmerbeitr\u00e4ge zur Arbeitslosenversicherung sind unter Nummer 27 des<br \/>\nAusdrucks zu bescheinigen; dies gilt auch bei Beitragszahlungen an ausl\u00e4ndische<br \/>\nSozialversicherungstr\u00e4ger.<br \/>\ne) Bescheinigung bei steuerfreiem oder pauschal besteuertem Arbeitslohn<br \/>\nUnter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks d\u00fcrfen keine Beitr\u00e4ge oder Zusch\u00fcsse<br \/>\nbescheinigt werden, die mit steuerfreiem Arbeitslohn in unmittelbarem<br \/>\nwirtschaftlichen Zusammenhang stehen, z.B. Arbeitslohn, der nach dem<br \/>\nAuslandst\u00e4tigkeitserlass oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens<br \/>\nsteuerfrei ist. Somit sind die auf den nach \u00a7 3 Nummer 63 Satz 3 EStG steuerfreien<br \/>\nArbeitslohn (zus\u00e4tzlicher H\u00f6chstbetrag von 1.800 \u20ac; vgl. Rz. 28 des BMF-Schreibens<br \/>\nvom 13. September 2010, BStBl I Seite 681) oder auf den im Zusammenhang mit<br \/>\nnach \u00a7 3 Nummer 56 EStG steuerfreiem Arbeitslohn stehenden Hinzurechnungsbetrag<br \/>\nnach \u00a7 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 SvEV entfallenden, nicht als Sonderausgaben<br \/>\nabziehbaren Beitr\u00e4ge nicht zu bescheinigen. Gleiches gilt in den F\u00e4llen, in denen<br \/>\nBeitr\u00e4ge oder Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers nicht nach \u00a7 3 Nummer 62 EStG,<br \/>\nsondern nach einer anderen Vorschrift steuerfrei sind.<br \/>\nIm Fall der beitragspflichtigen Umwandlung von Arbeitslohn zugunsten einer<br \/>\nDirektzusage oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen<br \/>\nRentenversicherung sind die Beitr\u00e4ge unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu<br \/>\nbescheinigen (\u00a7 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).<br \/>\nWerden bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer Beitr\u00e4ge von pauschal Seite 9<br \/>\nbesteuertem Arbeitslohn (z.B. nach \u00a7 37b Absatz 2, \u00a7 40b EStG ggf. i. V. m. \u00a7 1<br \/>\nAbsatz 1 Satz 3 und 4 SvEV) erhoben, sind diese unter Nummer 22 bis 27 des<br \/>\nAusdrucks zu bescheinigen.<br \/>\nBei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Lohnzahlungszeitraum<br \/>\nist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge zu bescheinigen, der sich nach<br \/>\ndem Verh\u00e4ltnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des<br \/>\nLohnzahlungszeitraums (h\u00f6chstens ma\u00dfgebende Beitragsbemessungsgrenze) ergibt.<br \/>\nHierbei sind steuerpflichtige Arbeitslohnanteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen (z.B. Entlassungsabfindungen), nicht in die Verh\u00e4ltnisrechnung<br \/>\neinzubeziehen. Erreicht der steuerpflichtige Arbeitslohn im Lohnzahlungszeitraum<br \/>\ndie f\u00fcr die Beitragsberechnung ma\u00dfgebende Beitragsbemessungsgrenze, sind die<br \/>\nSozialversicherungsbeitr\u00e4ge des Lohnzahlungszeitraums folglich insgesamt dem<br \/>\nsteuerpflichtigen Arbeitslohn zuzuordnen und in vollem Umfang zu bescheinigen.<br \/>\nWerden Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge erstattet, sind unter Nummer 22 bis 27 nur die<br \/>\ngek\u00fcrzten Beitr\u00e4ge zu bescheinigen.<br \/>\nf) Teilbetr\u00e4ge der Vorsorgepauschale f\u00fcr die private Basis-Kranken- und private<br \/>\nPflege-Pflichtversicherung<br \/>\nUnter Nummer 28 des Ausdrucks ist der tats\u00e4chlich im Lohnsteuerabzugsverfahren<br \/>\nber\u00fccksichtigte Teilbetrag der Vorsorgepauschale nach \u00a7 39b Absatz 2 Satz 5<br \/>\nNummer 3 Buchstabe d EStG (Beitr\u00e4ge zur privaten Basis-Krankenversicherung und<br \/>\nprivaten Pflege-Pflichtversicherung) zu bescheinigen (z. B. bei Arbeitnehmern ohne<br \/>\nArbeitgeberzuschuss mit einem Monatsbeitrag von 500 \u20ac, Besch\u00e4ftigungsdauer drei<br \/>\nMonate, Bescheinigung 1.500 \u20ac). Wurde beim Lohnsteuerabzug die Mindestvorsorgepauschale ber\u00fccksichtigt (ggf. auch nur in einzelnen Lohnabrechnungszeitr\u00e4umen), ist<br \/>\nauch diese zu bescheinigen (z. B. Ansatz der Mindestvorsorgepauschale f\u00fcr zwei<br \/>\nMonate, Bescheinigung von 2\/12 der Mindestvorsorgepauschale).<br \/>\nBei geringf\u00fcgigBesch\u00e4ftigten, bei denen die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers erhoben wird, ist an Stelle des Teilbetrags f\u00fcr<br \/>\ndie gesetzliche Krankenversicherung die Mindestvorsorgepauschale anzusetzen und<br \/>\nunter Nummer 28 des Ausdrucks zu bescheinigen. Entsprechendes gilt f\u00fcr andere<br \/>\nArbeitnehmer (z. B. Praktikanten, Sch\u00fcler, Studenten), wenn kein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist. Siehe auch Programmablaufplan f\u00fcr den Lohnsteuerabzug<br \/>\nzu \u201eVKVLZZ\u201c und \u201eVKVSONST\u201c. Ist der berechnete Betrag negativ, ist der Wert<br \/>\nmit einem deutlichen Minuszeichen zu versehen.<br \/>\nBeitr\u00e4ge zur Kranken- und Pflegeversicherung an ausl\u00e4ndische Versicherungsunternehmen sind nicht zu bescheinigen.Seite 10 Werden vom Arbeitnehmer Beitr\u00e4ge zur privaten Krankenversicherung und PflegePflichtversicherung nachgewiesen, wird jedoch kein Arbeitslohn gezahlt, ist keine<br \/>\nLohnsteuerbescheinigung auszustellen.<br \/>\n14. F\u00fcr die Ermittlung des bei Versorgungsbez\u00fcgen nach \u00a7 19 Absatz 2 EStG zu ber\u00fccksichtigenden Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag<br \/>\n(Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge) sind die Bemessungsgrundlage des Versorgungsfreibetrags, das Jahr des Versorgungsbeginns und bei unterj\u00e4hriger Zahlung von Versorgungsbez\u00fcgen der erste und letzte Monat, f\u00fcr den Versorgungsbez\u00fcge gezahlt werden,<br \/>\nma\u00dfgebend.<br \/>\nFolgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der H\u00f6chstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag f\u00fcr den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des Verstorbenen (\u00a7 19 Absatz 2 Satz 7 EStG). Unabh\u00e4ngig davon ist bei erstmaliger Zahlung dieses Hinterbliebenenbezugs im laufenden Kalenderjahr unter<br \/>\nNummer 31 des Ausdrucks eine unterj\u00e4hrige Zahlung zu bescheinigen.<br \/>\nSterbegelder und Kapitalauszahlungen\/Abfindungen von Versorgungsbez\u00fcgen sowie<br \/>\nNachzahlungen von Versorgungsbez\u00fcgen, die sich ganz oder teilweise auf vorangegangene Kalenderjahre beziehen, sind als eigenst\u00e4ndige zus\u00e4tzliche Versorgungsbez\u00fcge<br \/>\nzu behandeln. F\u00fcr diese Bez\u00fcge sind die H\u00f6he des gezahlten Bruttobetrags im Kalenderjahr und das ma\u00dfgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben. In diesen<br \/>\nF\u00e4llen sind die ma\u00dfgebenden Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge in voller H\u00f6he und<br \/>\nnicht zeitanteilig zu ber\u00fccksichtigen (Rz. 127 bis 130 des BMF-Schreibens vom<br \/>\n13. September 2010, a .a. O.).<br \/>\nDer Arbeitgeber ist verpflichtet, die f\u00fcr die Berechnung der Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge erforderlichen Angaben f\u00fcr jeden Versorgungsbezug gesondert im Lohnkonto<br \/>\naufzuzeichnen (\u00a7 4 Absatz 1 Nummer 4 LStDV i. V. m. Rz. 132 des BMF-Schreibens<br \/>\nvom 13. September 2010, a. a. O.). Die hiernach im Lohnkonto aufgezeichneten Angaben<br \/>\nzu Versorgungsbez\u00fcgen sind in den Ausdruck wie folgt zu \u00fcbernehmen (\u00a7 41b Absatz 1<br \/>\nSatz 2 EStG):<br \/>\na) Versorgungsbezug, der laufenden Arbeitslohn darstellt<br \/>\nUnter Nummer 29 des Ausdrucks ist die nach \u00a7 19 Absatz 2 S\u00e4tze 4 bis 11 EStG<br \/>\nermittelte Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Versorgungsfreibetrag (das Zw\u00f6lffache des<br \/>\nVersorgungsbezugs f\u00fcr den ersten vollen Monat zuz\u00fcglich voraussichtlicher Sonderzahlungen) einzutragen. In die Bemessungsgrundlage sind auch zus\u00e4tzlich zu den<br \/>\nlaufenden Versorgungsbez\u00fcgen gew\u00e4hrte weitere Zuwendungen und geldwerte<br \/>\nVorteile (z.B. steuerpflichtige Fahrtkostenzusch\u00fcsse, Freifahrtberechtigungen,<br \/>\nKontof\u00fchrungsgeb\u00fchren) einzubeziehen.Seite 11 Unter Nummer 30 ist das ma\u00dfgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns<br \/>\n(vierstellig) zu bescheinigen.<br \/>\nUnter Nummer 31 ist nur bei unterj\u00e4hriger Zahlung eines laufenden<br \/>\nVersorgungsbezugs der erste und letzte Monat (zweistellig mit Bindestrich, z.B.<br \/>\n\u201e02 &#8211; 12\u201c oder \u201e01 &#8211; 08\u201c), f\u00fcr den Versorgungsbez\u00fcge gezahlt wurden, einzutragen.<br \/>\nDies gilt auch bei unterj\u00e4hrigem Wechsel des Versorgungstr\u00e4gers.<br \/>\nb) Versorgungsbezug, der einen sonstigen Bezug darstellt<br \/>\nSterbegelder, Kapitalauszahlungen\/Abfindungen von Versorgungsbez\u00fcgen und die<br \/>\nals sonstige Bez\u00fcge zu behandelnden Nachzahlungen von Versorgungsbez\u00fcgen, die<br \/>\nin Nummer 3 und Nummer 8 des Ausdrucks enthalten sind, sind unter Nummer 32<br \/>\ngesondert zu bescheinigen.<br \/>\nNach \u00a7 34 EStG erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde Versorgungsbez\u00fcge f\u00fcr mehrere Kalenderjahre sind dagegen nur unter Nummer 9 des Ausdrucks zu bescheinigen.<br \/>\nZus\u00e4tzlich ist zu den in Nummer 9 oder Nummer 32 bescheinigten Versorgungsbez\u00fcgen jeweils unter Nummer 30 des Ausdrucks das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben.<br \/>\nc) Mehrere Versorgungsbez\u00fcge<br \/>\nF\u00e4llt der ma\u00dfgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbez\u00fcge in dasselbe<br \/>\nKalenderjahr (Nummer 30 des Ausdrucks), kann der Arbeitgeber unter Nummer 29<br \/>\ndes Ausdrucks die zusammengerechneten Bemessungsgrundlagen dieser Versorgungsbez\u00fcge in einem Betrag bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens vom<br \/>\n13. September 2010, a. a. O.). In diesem Fall sind auch die unter Nummer 8 zu<br \/>\nbescheinigenden Versorgungsbez\u00fcge zusammenzufassen.<br \/>\nBei mehreren als sonstige Bez\u00fcge gezahlten Versorgungsbez\u00fcgen mit ma\u00dfgebendem<br \/>\nVersorgungsbeginn in demselben Kalenderjahr k\u00f6nnen die Nummer 8 und\/oder<br \/>\nNummer 9 sowie Nummer 30 und Nummer 32 zusammengefasst werden. Gleiches<br \/>\ngilt, wenn der Versorgungsbeginn laufender Versorgungsbez\u00fcge und als sonstige<br \/>\nBez\u00fcge gezahlter Versorgungsbez\u00fcge in dasselbe Kalenderjahr f\u00e4llt.<br \/>\nBei mehreren laufenden Versorgungsbez\u00fcgen und als sonstige Bez\u00fcge gezahlten<br \/>\nVersorgungsbez\u00fcgen mit unterschiedlichen Versorgungsbeginnen nach \u00a7 19<br \/>\nAbsatz 2 Satz 3 EStG sind die Angaben zu Nummer 8 und\/oder Nummer 9 sowie<br \/>\nNummer 29 bis 32 jeweils getrennt zu bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens<br \/>\nvom 13. September 2010, a. a. O.).<br \/>\n15. Unter Nummer 33 des Ausdrucks ist die Summe des vom Arbeitgeber an Angeh\u00f6rige des<br \/>\n\u00f6ffentlichen Dienstes im Kalenderjahr ausgezahlten Kindergeldes zu bescheinigen, wenn Seite 12 es zusammen mit den Bez\u00fcgen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird (\u00a7 72 Absatz 7<br \/>\nSatz 1 EStG).<br \/>\n16. In der letzten Zeile des Ausdrucks ist stets das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgef\u00fchrt<br \/>\nwurde, und dessen vierstellige Nummer einzutragen. Bei Finanzamtsau\u00dfenstellen mit<br \/>\neigener Nummer ist diese Nummer einzutragen.<br \/>\nDas Muster f\u00fcr den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung f\u00fcr das Kalenderjahr 2013 wird hiermit bekannt gemacht (Anlage 1). Der Ausdruck hat das Format DIN A 4.<br \/>\nIn den nicht amtlich belegten Zeilen des Ausdrucks sind freiwillig vom Arbeitgeber \u00fcbermittelte Daten zu bescheinigen, z.B.<br \/>\n\u2212 \u201eArbeitnehmerbeitrag zur Winterbesch\u00e4ftigungs-Umlage\u201c,<br \/>\n\u2212 bei Arbeitgeberbeitr\u00e4gen zur Zusatzversorgung, die nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert wurden: \u201eSteuerpflichtiger Arbeitgeberbeitrag zur<br \/>\nZusatzversorgung\u201c,<br \/>\n\u2212 \u201eArbeitnehmerbeitrag\/-anteil zur Zusatzversorgung\u201c,<br \/>\n\u2212 bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte: \u201eAnzahl der Arbeitstage\u201c,<br \/>\n\u2212 bei steuerfreiem Fahrtkostenersatz f\u00fcr beruflich veranlasste Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeiten:<br \/>\n\u201eSteuerfreie Fahrtkosten bei beruflich veranlasster Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit\u201c,<br \/>\n\u2212 \u201eVersorgungsbez\u00fcge f\u00fcr mehrere Kalenderjahre, die nicht erm\u00e4\u00dfigt besteuert wurden -in 3.<br \/>\nund 8. enthalten\u201c.<br \/>\nAu\u00dferdem sind weitere, nicht der Finanzverwaltung \u00fcbermittelte Angaben zul\u00e4ssig<br \/>\n(betriebsinterne, f\u00fcr den Arbeitnehmer bestimmte Informationen); dies ist entsprechend<br \/>\nzu kennzeichnen.<br \/>\nDer Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann von dem amtlichen Muster<br \/>\nabweichen, wenn er s\u00e4mtliche Angaben in derselben Reihenfolge des amtlichen Musters<br \/>\nenth\u00e4lt.<br \/>\nDie Anschrift des Arbeitnehmers kann im Ausdruck &#8211; abweichend von der im Datensatz<br \/>\nelektronisch \u00fcbermittelten Adresse -so gestaltet sein, dass sie den Gegebenheiten des<br \/>\nUnternehmens entspricht (z.B. \u00dcbermittlung durch Hauspost, Auslandszustellung).<br \/>\nEintragungsfelder (Tabellen) mit zeitraumbezogenen Angaben (Historie) k\u00f6nnen variabel<br \/>\n-je nach F\u00fcllungsgrad &#8211; ausgedruckt werden. Es ist darauf zu achten, dass die IdNr.\/eTIN bei<br \/>\nBenutzung von Fensterbriefumh\u00fcllungen im Adressfeld nicht sichtbar ist.<br \/>\nNeben der Anschrift des Arbeitgebers ist die Steuernummer seiner lohnsteuerlichen<br \/>\nBetriebsst\u00e4tte anzugeben. Hat ein Dritter f\u00fcr den Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Pflichten<br \/>\n\u00fcbernommen (\u00a7 38 Absatz 3a EStG), ist die Anschrift und Steuernummer des Dritten<br \/>\nanzugeben.Seite 13 Damit gew\u00e4hrleistet ist, dass die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung(en) der<br \/>\nFinanzverwaltung vollst\u00e4ndig zur Verf\u00fcgung stehen, muss nach der elektronischen \u00dcbermittlung das Verarbeitungsprotokoll abgerufen werden. Im Ausdruck der elektronischen<br \/>\nLohnsteuerbescheinigung ist als Transferticket die elektronisch vergebene Quittungsnummer<br \/>\ndes Verarbeitungsprotokolls anzugeben, soweit dies technisch m\u00f6glich ist.<br \/>\nEine Korrektur der elektronisch an das Finanzamt \u00fcbermittelten Lohnsteuerbescheinigung ist<br \/>\nzul\u00e4ssig, wenn es sich um eine blo\u00dfe Berichtigung eines zun\u00e4chst unrichtig \u00fcbermittelten<br \/>\nDatensatzes handelt (R 41c.1 Absatz 7 LStR). Die erneute \u00dcbermittlung kann nur dann als<br \/>\nKorrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche (Ordnungs-)Merkmal<br \/>\nunver\u00e4ndert beibehalten wird (z. B. auch eTIN).<br \/>\nStellen Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn dar, sind diese f\u00fcr die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeitr\u00e4umen zuzurechnen, f\u00fcr die sie geleistet werden (R 39b.5<br \/>\nAbsatz 4 Satz 1 LStR). Wird eine solche Nachzahlung nach Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses im selben Kalenderjahr f\u00fcr Lohnzahlungszeitr\u00e4ume bis zur Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses geleistet, ist die bereits erteilte und \u00fcbermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu<br \/>\nkorrigieren. Sonstige Bez\u00fcge, die nach Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses oder in folgenden<br \/>\nKalenderjahren gezahlt werden, sind gesondert zu bescheinigen; als Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses ist in diesen F\u00e4llen der Monat der Zahlung anzugeben.<br \/>\nII. Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber<br \/>\nohne maschinelle Lohnabrechnung f\u00fcr das Kalenderjahr 2013<br \/>\nDie unter I. Nummer 1 bis 16 aufgef\u00fchrten Regelungen f\u00fcr den Ausdruck der elektronischen<br \/>\nLohnsteuerbescheinigung gelten f\u00fcr die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen f\u00fcr das Kalenderjahr 2013 entsprechend. Eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung<br \/>\nkann von Arbeitgebern ausgestellt werden, f\u00fcr die das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt zugelassen<br \/>\nhat, dass diese nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnehmen (\u00a7\u00a7 39e Absatz 7, 41b<br \/>\nAbsatz 1 S\u00e4tze 4 bis 6 EStG). Dies gilt insbesondere f\u00fcr Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschlie\u00dflich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigung<br \/>\nnach \u00a7 8a SGB IV im Privathaushalt besch\u00e4ftigen und die Lohnsteuerbescheinigung nicht<br \/>\nelektronisch an die Finanzverwaltung \u00fcbermitteln.<br \/>\nEin Muster des Vordrucks \u201eBesondere Lohnsteuerbescheinigung f\u00fcr das Kalenderjahr 2013\u201c<br \/>\nist als Anlage 2 beigef\u00fcgt. Der Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos<br \/>\nvom Finanzamt zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2013; Bekanntgabe des Musters f\u00fcr den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2013; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung f\u00fcr das Kalenderjahr 2013; BMF-Schreiben vom 4. September 2012 \u2013 IV C 5 \u2013 S 2378\/12\/10001 \u2013 2012\/0247351 &#8211; Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird auf Folgendes &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ausstellung-von-elektronischen-lohnsteuerbescheinigungen-2013\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2013<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689],"tags":[2960],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28733"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28733"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28733\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28733"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28733"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28733"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}