{"id":28842,"date":"2012-08-14T17:32:58","date_gmt":"2012-08-14T15:32:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28842"},"modified":"2020-09-14T16:40:09","modified_gmt":"2020-09-14T14:40:09","slug":"fg-rheinland-pfalz-aufwendungen-eines-arztes-fur-ein-theologiestudium-nicht-als-fortbildungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fg-rheinland-pfalz-aufwendungen-eines-arztes-fur-ein-theologiestudium-nicht-als-fortbildungskosten\/","title":{"rendered":"FG Rheinland-Pfalz: Aufwendungen eines Arztes f\u00fcr ein Theologiestudium nicht als Fortbildungskosten"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">\u201cMit Urteil zur Einkommensteuer 2007 vom 20. Juni 2012 (Az.: 3 K 1240\/10) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Aufwendungen f\u00fcr ein Theologiestudium als Fortbildungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit als Arzt zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/span><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist in einer Gemeinschaftspraxis als Facharzt f\u00fcr Nuklearmedizin t\u00e4tig. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2007 machte er bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in einem med. Versorgungszentrum Aufwendungen f\u00fcr ein Theologiestudium in H\u00f6he von rd. 1.600.-\u20ac als Werbungskosten (WK) geltend. Er erl\u00e4uterte hierzu, im Rahmen der Patientenbetreuung solle Seelsorge angeboten werden, deswegen habe er das Studium begonnen. Ein Studium mit seelsorgerischer Ausbildung sei bei der Behandlung von zum Teil Schwerstkranken, die mit teilweise dramatisch lebensver\u00e4ndernden Ma\u00dfnahmen verbunden sei, von Vorteil. Bei vielen Patienten bestehe eine erh\u00f6hte Suizidgefahr. Grundlagen f\u00fcr eine ad\u00e4quate seelsorgerisch\/psychologische Betreuung vermittle das Medizinstudium nicht. Im Vergleich mit \u00e4rztlichen Wettbewerbern k\u00f6nnten Patienten angemessener betreut werden, was einen Wettbewerbsvorteil darstelle.<br \/>\nNachdem das Finanzamt (FA) den begehrten Abzug als WK u.a. mit dem Hinweis darauf, dass die Aufwendungen auch eine private Mitveranlassung h\u00e4tten, abgelehnt hatte, wandte sich der Kl\u00e4ger mit seiner Klage an das Gericht.<br \/>\nDie Klage hatte jedoch keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das FG Rheinland-Pfalz f\u00fchrte u.a. aus, Aufwendungen f\u00fcr eine solche Bildungsma\u00dfnahme seien als WK abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufst\u00e4tigkeit bestehe. Ob die Bildungsaufwendungen aus beruflichem Anlass get\u00e4tigt w\u00fcrden oder ob es sich um privat veranlasste Aufwendungen handele, sei anhand einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu entscheiden. Im Streitfall habe der Kl\u00e4ger das Theologiestudium nicht begonnen, um einen theologischen Abschluss anzustreben, sondern um seine Kommunikationsf\u00e4higkeit beim Umgang mit Patienten in lebensbedrohenden Situationen zu verbessern.<br \/>\nNach der Beschreibung des Grundaufbaus des Studiums sei \u2013 bei den sehr umfangreichen Fachgebieten \u2013 f\u00fcr das Gericht jedoch nicht ersichtlich, dass der Aspekt der seelsorgerisch\/psychologischen Betreuung \u00fcberhaupt eine ausschlaggebende Rolle spiele. Die Kompetenzen, die der Kl\u00e4ger mit dem Theologiestudium erlangen m\u00f6chte, w\u00fcrden in diesem Studium nur am Rande ber\u00fchrt. Die Aspekte, bei denen der Kl\u00e4ger einen Fortbildungsbedarf f\u00fcr seine Berufsaus\u00fcbung sehe, seien bei einem Theologiestudium nur von ganz untergeordneter Bedeutung und die Interessen der \u00fcbrigen Studierenden seien vollkommen andere, als die des Kl\u00e4gers. An einem objektiv feststellbaren, hinreichend konkreten Zusammenhang der Aufwendungen zu der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers fehle es demnach im Streitjahr.<\/p>\n<p>In sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen sei allerdings eine Ber\u00fccksichtigung von WK denkbar, wenn die Inhalte der besuchten Veranstaltungen, bzw. Vorlesungen einen konkreten Bezug zu der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers aufwiesen und sich somit auf die seelsorgerischen und kommunikativen Aspekte beziehen w\u00fcrden, die der Kl\u00e4ger in seiner T\u00e4tigkeit als Nuklearmediziner im Umgang mit Patienten nutzen wolle.<\/p>\n<p>Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist mittlerweile rechtskr\u00e4ftig geworden.\u201d<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.06.2012 \u2013 3 K 1240\/10<\/span><\/p>\n<p>Pressemeldung des Gerichts:\u00a0Finanzgericht Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h1><strong>Aufwendungen f\u00fcr Theologiestudium eines Arztes als Werbungskosten?<\/strong><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>Ein Facharzt f\u00fcr Nuklearmedizin kann Aufwendungen f\u00fcr ein Theologiestudium auch dann nicht als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nicht selbstst\u00e4ndiger Arbeit geltend machen, wenn er suizidgef\u00e4hrdete Patienten zu behandeln hat, das Studium jedoch keine daf\u00fcr qualifizierende Inhalte vermittelt.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1<br \/>\n<strong>Verfahrensstand: <\/strong>\u00a0Diese Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Strittig ist, ob die Aufwendungen f\u00fcr ein Theologiestudium als Fortbildungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit als Arzt zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Der im Jahr 1961 geborene Kl\u00e4ger ist Arzt und in einer Gemeinschaftspraxis als Facharzt f\u00fcr Nuklearmedizin t\u00e4tig. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 2007 machte der Kl\u00e4ger bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in einem medizinischen Versorgungszentrum Aufwendungen f\u00fcr ein Theologie-Studium in H\u00f6he von 1.621 \u20ac als Werbungskosten geltend. Der Kl\u00e4ger erl\u00e4utert hierzu, im Rahmen der Patientenbetreuung solle Seelsorge angeboten werden und aus diesem Grund habe der Kl\u00e4ger ein Theologie-Studium begonnen (Blatt 60 der Einkommensteuerakte). Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 26. Februar 2009 ber\u00fccksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten nicht, da die Steuerberaterin des Kl\u00e4gers in einem Telefongespr\u00e4ch angegeben habe, die Aufwendungen sollten als Sonderausgaben angesetzt werden, um den Nachweis f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung als Werbungskosten nicht erbringen zu m\u00fcssen. Ein Sonderausgabenabzug komme f\u00fcr die Aufwendungen allerdings nicht Betracht, da es sich um kein Erststudium handele.<\/p>\n<p>Hiergegen legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren legte der Kl\u00e4ger eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, der \u201eB GmbH &#8211; Institut f\u00fcr Medizinische Diagnostik\u201d vom 12. Mai 2009 vor, bei der der Kl\u00e4ger Leiter des MVZ in der Betriebsst\u00e4tte M ist. Ein Studium der Theologie, insbesondere eine seelsorgerische Ausbildung, sei bei der Behandlung von zum Teil Schwerstkranken von Vorteil. Dem Gro\u00dfteil der Patienten st\u00fcnden gro\u00dfe Operationen bevor oder es handle sich um Karzinompatienten (Blatt 83 der Einkommensteuerakte). Nach telefonischen Erkundigungen des Beklagten handelte es sich beim Kl\u00e4ger nicht um den alleinigen Leiter der Betriebsst\u00e4tte in M, sondern die Leitung erfolgte zusammen mit zwei anderen Nuklearmedizinern (Blatt 84 der Einkommensteuerakte). Nach einem Schreiben der MVZ vom 8. Juni 2009, unterschrieben vom Kl\u00e4ger selbst, werden in dem Zentrum Patienten aus dem gesamten Spektrum der klinischen Nuklearmedizin betreut. Es handle sich sowohl um gutartige als auch um b\u00f6sartige Erkrankungen. Auch bei den gutartigen Erkrankungen l\u00e4gen h\u00e4ufig schwere Erkrankungen vor, die Operationen oder sofortige station\u00e4re Behandlungen erforderlich machten und teilweise mit dramatischen lebensver\u00e4ndernden Ma\u00dfnahmen verbunden seien. Die Patienten bef\u00e4nden sich h\u00e4ufig in einer akuten Notsituation, in der diese besonders intensiv seelsorgerisch\/psychologisch betreut werden m\u00fcssten. Nicht zuletzt best\u00fcnde bei vielen der Patienten bei Feststellung einer b\u00f6sartigen Erkrankung eine hohe Suizidgefahr. Die Grundlagen f\u00fcr eine ad\u00e4quate seelsorgerisch\/psychologische Betreuung und Intervention vermittele das Medizinstudium nicht. Die gesonderte Ausbildung bedeute, dass solche Patienten im MVZ verglichen mit Wettbewerbern angemessener betreut werden k\u00f6nnten, was einen Wettbewerbsvorteil mit entsprechenden finanziellen Auswirkungen darstelle (Blatt 85 der Einkommensteuerakte).<\/p>\n<p>Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2010 wies der Beklagte den Einspruch zur\u00fcck, da zwar eine teilweise berufliche Veranlassung der Aufwendungen angenommen werden k\u00f6nne, die Aufwendungen aber ohne Zweifel in Anbetracht der Vorbildung und des Alters des Kl\u00e4gers auch private Mitveranlassung h\u00e4tten. Der Kl\u00e4ger habe auch keinen beruflich veranlassten Teil der Aufwendungen nachgewiesen, der eine objektive Aufteilung der Aufwendungen erm\u00f6gliche. Die Aufwendungen seien daher nicht als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, entgegen der Auffassung des Beklagten k\u00f6nnten die Kosten f\u00fcr ein theologisches Zweitstudium, welches unter anderem auch seelsorgerische F\u00e4higkeiten vermittle, nicht generell mit der Berufung auf \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG von einem Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden mit der Begr\u00fcndung, dass unter Umst\u00e4nden private -religi\u00f6se- Interessen oder Motive pers\u00f6nlicher Selbsterkenntnis bei der Wahl des Studienfaches eine Rolle gespielt haben k\u00f6nnten. Die Inhalte eines Theologie-Studiums erg\u00e4ben sich aus der Internet-Seite des Studienf\u00fchrers Katholische Theologie &#8211; http:\/\/www.studienfuehrer-theologie.de\/html\/xxx.html -. Alle Inhalte des Theologie-Studiums, welche die Seelsorge, m\u00f6gliche Inhalte von Seelsorge und die Kommunikationsf\u00e4higkeit betreffen, geh\u00f6rten unmittelbar zur \u00e4rztlichen Kompetenz. Sie seien objektiv durch den \u00e4rztlichen Beruf veranlasst und zur F\u00f6rderung seiner beruflichen T\u00e4tigkeit bestimmt. Als Beispiel sei die Vorlesung mit dem Thema \u201eDaseinsrisiken-Krankheit-\u00c4rztliche Seelsorgerische Verantwortung\u201d angef\u00fchrt, bei der er selbst die Gelegenheit gehabt habe, einen Vortrag \u00fcber seine Praxist\u00e4tigkeit zu halten (Blatt 65ff in der Prozessakte). Wie in allen anderen Studieng\u00e4ngen best\u00fcnde das Studium der Theologie auch in der Vermittlung von Basiswissen und Spezialwissen. Man k\u00f6nne nicht einfach sofort in Seelsorge und Pastoral-Vorlesungen \u201eeinsteigen\u201d, ohne \u00fcber das f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis erforderliche Basiswissen zu verf\u00fcgen. Die Studienordnung schreibe aus diesem Grund entsprechende Ausbildungsinhalte vor, die entsprechende Basisf\u00e4cher enthielten, auf denen dann die Spezialgebiete aufbauten. Im Theologie-Studium nehme die Vermittlung von Fertigkeiten der existenziellen Kommunikation und der Seelsorge eine wichtige Stellung ein. Diese seien aber fachlich notwendig eingerahmt von den angrenzenden Wissensgebieten. Die Inhalte des Studiums, welche die sensible Gespr\u00e4chsf\u00fchrung, die Kommunikation in existenziellen Krisen und die Seelsorge betreffen, seien heute integraler Bestandteil des Arztberufes. Ihre Vernachl\u00e4ssigung verringere die Qualit\u00e4t der \u00e4rztlichen Behandlung und Beratung und schm\u00e4lere die beruflichen Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt. Der seelsorgerische Aspekt bei der Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden sei in der \u00e4rztlichen Ausbildung in der Vergangenheit vernachl\u00e4ssigt worden. Die seelsorgerische Betreuung von Patienten sei in der Vergangenheit ausschlie\u00dflich durch kirchliche Personen, insbesondere Krankenhausseelsorger erfolgt. Durch den Wandel der Gesellschaft im Zuge fortschreitender S\u00e4kularisierung und der Abwendung vieler Menschen von den Kirchen sowie dem zunehmenden Mangel an Seelsorgern, insbesondere durch drastische R\u00fcckg\u00e4nge der Priester, ergebe sich eine Unterversorgung von bed\u00fcrftigen Patienten hinsichtlich eines seelsorgerischen Beistandes und entsprechender F\u00fchrung. Hinzu komme eine Verlagerung der Patienten aus dem Krankenhaus in den ambulanten Sektor, so dass sich nunmehr hier ein entsprechender seelsorgerischer Betreuungsbedarf ergebe. Gerade im Fachgebiet Nuklearmedizin erg\u00e4ben sich h\u00e4ufig Situationen, in denen Patienten mit der Diagnose einer b\u00f6sartigen Erkrankung konfrontiert seien, die einen lebensver\u00e4ndernden Einfluss habe und die dann unmittelbar versorgt und betreut werden m\u00fcssten. Hierzu best\u00fcnde leider nur f\u00fcr Privatpatienten eine einschl\u00e4gige Abrechnungsziffer. Der steigende Bedarf f\u00fcr seelsorgerisch-kommunikative Kompetenzen im Arztberuf sei inzwischen auch durch eine Ver\u00e4nderung des Berufsbildes und der Ausbildungskonzepte belegbar. In f\u00fchrenden Fachmedien sei zu lesen, dass der gegenw\u00e4rtige Wandel der Medizin-Didaktik einem ver\u00e4nderten Arztbild der Zukunft Rechnung trage. In der medizinischen Aus- und Fortbildung m\u00fcssten vor allem Schl\u00fcsselqualifikationen vermittelt werden, die eine flexible Anpassung an ver\u00e4nderte Anforderungsprofile erlaubten. Dazu geh\u00f6rten vor allem Kommunikations-, Kooperations- und Teamf\u00e4higkeiten, aber auch F\u00e4higkeiten des Lernens selbst, die im kollegialen Austausch ebenso wie in der allt\u00e4glichen Praxis der Patientenversorgung vielf\u00e4ltig unter Beweis zu stellen seien (Literaturnachweise in der Klagebegr\u00fcndung vom 30. April 2010, Blatt 42 der Prozessakte). Die Steigerung der kommunikativen Kompetenz sei inzwischen auch Gegenstand fach\u00e4rztlicher Fortbildung. Patientenkommunikation sei als professionelle \u00e4rztliche Kompetenz zu begreifen. Es sei offensichtlich, dass die rein fach\u00e4rztliche Kompetenz und T\u00e4tigkeit nicht von einer allgemein seelsorgerisch\/psychologischen Kompetenz zu trennen sei. Diese geh\u00f6rten eng zusammen. Mittlerweile werde auch auf Fachseminaren und in der Universit\u00e4tsausbildung ein breiter Katalog an Themen im Umkreis der Patientenkommunikation und der seelsorgerischen Behandlung von Patienten angeboten. Diese Qualit\u00e4t spiele inzwischen nicht nur f\u00fcr konfessionelle Tr\u00e4ger von Gesundheitsdiensten eine Rolle, sondern werde als \u201eErfahrung im Umgang mit existenziellen Fragen\u201d begriffen. Sie sei eine wichtige Ebene im Arzt-Patienten-Kontakt. Aus dieser Situation heraus habe er sich entschlossen, sich diese Kompetenzen und Fertigkeiten, f\u00fcr die es in der \u00e4rztlichen Abrechnung kaum oder keine Abrechnungsziffern im Sinne eines finanziellen Vorteils gebe, in einem Zweitstudium anzueignen. Der Vorteil liege in der h\u00f6heren Qualit\u00e4t der Leistungen, in einer erh\u00f6hten Patientenzufriedenheit und Auslastung der Praxis und in der Steigerung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Er habe sich im Streitjahr zwar zun\u00e4chst haupts\u00e4chlich das Grundwissen f\u00fcr das Absolvieren des Studiums der katholischen Theologie angeeignet, da dieses Grundwissen zum Verst\u00e4ndnis der weiterf\u00fchrenden Veranstaltungen erforderlich sei. In sp\u00e4teren Semestern habe er beabsichtigt, die weiterf\u00fchrenden Veranstaltungen zu besuchen, die auf die Verwendung theologischen Wissens in seinem Beruf als Nuklearmediziner zugeschnitten seien. Das erworbene Wissen habe er im Rahmen seiner \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit verwenden wollen. Der Aspekt der seelsorgerischen Betreuung von Patienten finde zunehmend auch bei medizinischen Studien Ber\u00fccksichtigung. Im Unterschied zu einem Hobby fehle bei einem Theologie-Studium der Bezug zur privaten Lebensf\u00fchrung. Zur Aus\u00fcbung des pers\u00f6nlichen Glaubens sei ein Theologie-Studium nicht erforderlich. Er verfolge mit dem Theologie-Studium das Ziel einer besonderen beruflichen Qualifikation. Die Wahl der Fortbildungsm\u00f6glichkeiten liege allein in seinem Ermessen und k\u00f6nnen nur von ihm selbst beurteilt werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 26. Februar 2009 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2010 dahin zu \u00e4ndern, dass die Aufwendungen f\u00fcr das theologische Zweitstudium in H\u00f6he von 1.621 \u20ac als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abgezogen werden.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt vor, die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr das Theologiestudium seien \u00fcberwiegend privat veranlasst. Auf der aktuellen Web-Seite des \u00e4rztlichen Zentrums, in dem der Kl\u00e4ger arbeite, werde keinerlei Werbung mit einem besonderen Konzept der Patientenbetreuung aufgrund der theologischen Ausbildung des Kl\u00e4gers gemacht. Daher st\u00fcnde eine berufliche Veranlassung weit weniger im Vordergrund, als dies der Kl\u00e4ger vortrage. Denn nach drei Jahren Studium sollten die seelsorgerischen Kenntnisse des Kl\u00e4gers bereits ausreichen, um einen entsprechenden Hinweis zu geben, falls damit wirklich Patienten angesprochen werden sollten. Auch sei ein Theologiestudium nicht auf die Kenntnisse, die bei einem Arzt zur Patientenbetreuung erforderlich seien, zugeschnitten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein Theologiestudium auf Studenten zugeschnitten sei, die ein Priesteramt oder ein Lehramt anstrebten. Ebenso wie bei Aufwendungen f\u00fcr eine psychologische Fortbildung m\u00fcsse auch bei einer theologischen Fortbildung verlangt werden, dass diese konkret auf den Beruf des Steuerpflichtigen zugeschnittene Kenntnisse vermittle. Bei einem Theologiestudium sei dieses Erfordernis im Streitfall aber nicht erf\u00fcllt, da ein Theologiestudium keine auf den Beruf des Arztes zugeschnittenen Kenntnisse vermittle. Es sei auch fraglich, weshalb der Kl\u00e4ger ein langwieriges und anspruchsvolles Theologiestudium auf sich nehme, um seine seelsorgerischen F\u00e4higkeiten zu verbessern, wenn, wie der Kl\u00e4ger selbst ausf\u00fchrt, hierf\u00fcr spezielle Fortbildungsm\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Hier k\u00f6nne nur eine private Veranlassung der Grund sein.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Werbungskosten sind nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten liegen vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Nach dem einkommensteuerrechtlichen Nettoprinzip ist f\u00fcr die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen das Veranlassungsprinzip ma\u00dfgebend. Die Aufwendungen sind danach beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur F\u00f6rderung des Berufs geleistet werden. Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne f\u00f6rdern. Die Regelung des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG bel\u00e4sst privat veranlasste Kosten im einkommensteuerrechtlich Unerheblichen, nimmt aber deren beruflich veranlassten Teil nicht vom Werbungskostenabzug aus. Erforderlich f\u00fcr den Werbungskostenabzug ist, dass die Aufwendungen aus beruflichen Gr\u00fcnden entstanden sind. Ist dies das die Aufwendungen ausl\u00f6sende, ma\u00dfgebliche Moment liegen eben keine Aufwendungen der privaten Lebensf\u00fchrung vor, die i.S.d. \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 2011 &#8211; VI R 7\/10 , BFH\/NV 2011, 1779 ).<\/p>\n<p>Das die Aufwendungen ausl\u00f6sende, ma\u00dfgebliche Moment ist insbesondere bei pers\u00f6nlichkeitsbildenden Bildungsma\u00dfnahmen, die -auch- der Berufsf\u00f6rderung dienen, schwer zu bestimmen. Diese sind in der Regel ausschlie\u00dflich dem privaten Bereich zuzuordnen (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 1994 &#8211; 1 K 1656\/93 , EFG 1995, 8 ). Aufwendungen f\u00fcr eine solche Bildungsma\u00dfnahme sind demnach als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufst\u00e4tigkeit besteht. Ob der Steuerpflichtige Bildungsaufwendungen aus beruflichem Anlass t\u00e4tigt, oder ob es sich um privat veranlasste Aufwendungen handelt, ist anhand einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 2008 &#8211; VI R 35\/05 , BStBl. II 2009, 108 ). Erforderlich ist ein hinreichend konkreter Zusammenhang der Aufwendungen mit den Einnahmen, die Bildungsma\u00dfnahmen d\u00fcrften nicht \u201eins Blaue hinein\u201d betrieben oder aus anderen privaten Gr\u00fcnden get\u00e4tigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 &#8211; VI R 31\/07 , BFH\/NV 2009, 1797 ).<\/p>\n<p>Dabei ist zu beachten, dass f\u00fcr den Nachweis der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen der Steuerpflichtige nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Feststellungslast tr\u00e4gt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 &#8211; VI R 33\/96 , BFH\/NV 1997, 400 ). Daher reicht es nicht aus, dass ein Steuerpflichtiger den Bezug der Ausgaben zur beruflichen T\u00e4tigkeit blo\u00df behauptet. Vielmehr muss der hinreichend konkrete Zusammenhang der Aufwendungen mit den Einnahmen nachgewiesen und f\u00fcr das Gericht in seiner Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles nachvollziehbar sein.<\/p>\n<p>Hierzu bedarf es f\u00fcr die Entscheidung, ob die pers\u00f6nlichkeitsbildende Bildungsma\u00dfnahme auf die allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung oder auf die Vermittlung von auf den Beruf zugeschnittenen und f\u00fcr den Beruf wichtigen psychologischen Erkenntnissen ausgerichtet ist, konkreter Feststellungen zu den Lehrinhalten und dem Ablauf der Bildungsma\u00dfnahme sowie den teilnehmenden Personen. Die Voraussetzungen eines Werbungskostenabzugs liegen auch vor, wenn Aufwendungen zwar ihrem Anschein nach mit der privaten Lebensf\u00fchrung zusammenh\u00e4ngen, aber dennoch ausschlie\u00dflich oder ganz \u00fcberwiegend beruflich veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn sich private Anwendungsm\u00f6glichkeiten zwangsl\u00e4ufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnissen und Fertigkeiten ergeben. Solche Erkenntnisse k\u00f6nnen sich auch im Bereich pers\u00f6nlicher Erfahrungen und Entwicklungen bewegen, die f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Berufs erforderlich sind. In diesen F\u00e4llen liegt eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen vor, nicht dagegen handelt es sich um Aufwendungen der privaten Lebensf\u00fchrung, die die berufliche T\u00e4tigkeit lediglich f\u00f6rdern. Jedenfalls ist in diesen F\u00e4llen die private gegen\u00fcber der beruflichen Veranlassung von untergeordneter Bedeutung. Andererseits sind Kosten f\u00fcr pers\u00f6nlichkeitsbildende Bildungsma\u00dfnahmen, die nicht prim\u00e4r auf die spezifischen Bed\u00fcrfnisse des vom Steuerpflichtigen ausge\u00fcbten Berufs zugeschnitten sind, sondern gleicherma\u00dfen der pers\u00f6nlichen Weiterbildung dienen, nach \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar, da bei derartigen Bildungsma\u00dfnahmen die der privaten Lebensf\u00fchrung zuzurechnenden Gesichtspunkte nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sind. Von einer nahezu ausschlie\u00dflichen beruflichen Veranlassung der Aufwendungen f\u00fcr die Teilnahme an pers\u00f6nlichkeitsbildenden Bildungsma\u00dfnahmen kann bei Steuerpflichtigen, die einem entsprechenden Beruf nicht nachgehen, nur dann ausgegangen werden, wenn im Wesentlichen ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes Wissen vermittelt wird und der Teilnehmerkreis des Seminars entsprechend homogen zusammengesetzt ist. Nur bei dieser Fallgestaltung k\u00f6nnen die beruflichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Teilnahme an einer pers\u00f6nlichkeitsbildenden Bildungsma\u00dfnahme psychologischen Seminar als so gewichtig gewertet werden, dass demgegen\u00fcber die privaten Gesichtspunkte als unwesentlich zur\u00fccktreten (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2001 &#8211; VI R 40\/94 , BFH\/NV 2002, 182 ).<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger hat das Theologie-Studium nicht begonnen, um einen theologischen Abschluss anzustreben und einen entsprechenden Beruf zu ergreifen. Der Kl\u00e4ger hat vielmehr nach seinen Angaben beabsichtigt, seine Kommunikationsf\u00e4higkeit beim Umgang mit Patienten in lebensbedrohlichen Situationen zu verbessern und sich seelsorgerische F\u00e4higkeiten anzueignen, um mit Patienten bei lebensbedrohlichen Diagnosen angemessen umgehen zu k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger m\u00f6chte kein fachliches Wissen erwerben und vertiefen, sondern F\u00e4higkeiten erlangen, die zwar in der konkreten Aus\u00fcbung seines Arztberufs besonders gefordert sind, aber auch in anderen Berufen und \u00fcberhaupt im zwischenmenschlichen Kontakt von Bedeutung sind und sich im allgemeinen Charakter eines Menschen widerspiegeln. Die F\u00e4higkeiten, die sich der Kl\u00e4ger aneignen m\u00f6chte, sind dem Bereich der emotionalen Intelligenz zuzuordnen und der Pers\u00f6nlichkeit eines Menschen zuzurechnen. Dem Kl\u00e4ger geht es nach seinen Darlegungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht um Glaubensinhalte der katholischen Theologie, sondern um F\u00e4higkeiten im Bereich der zwischenmenschlichen Kommunikation, der seelsorgerischen Betreuung und um deren Einfluss auf naturwissenschaftliche Behandlungsmethoden, was auch nach den Darlegungen des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung in j\u00fcngerer Zeit Gegenstand bestimmter medizinischer Studien darstelle. Daher sind die vorgenannten Grunds\u00e4tze nach der Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte f\u00fcr die Beurteilung der im Streitfall geltend gemachten Aufwendungen heranzuziehen, die der BFH und die Finanzgerichte zur Beurteilung des Werbungskostenabzugs bei Aufwendungen f\u00fcr pers\u00f6nlichkeitsbildende Bildungsma\u00dfnahmen heranzieht.<\/p>\n<p>Nach den vorgenannten Grunds\u00e4tzen ergibt sich anhand einer Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls nach diesen Grunds\u00e4tzen, dass die Aufwendungen f\u00fcr das Theologie-Studium des Kl\u00e4gers nicht als Werbungskosten abziehbar sind.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Aus den vom Kl\u00e4ger mitgeteilten Internetauftritt der Katholisch-Theologischen Fakult\u00e4t der &#8230;-Universit\u00e4t (http:\/\/www.kath.theologie.uni-xxx .de\/index.php) ergibt sich, dass die zum Studium der katholischen Theologie geh\u00f6renden Fachgebiete sehr umfangreich sind. Hierzu sind unter anderem aufgef\u00fchrt (Stand Dezember 2011):<\/p>\n<p><strong>Biblische Theologie<\/strong><\/p>\n<p>Altes Testament<\/p>\n<p>Neues Testament<\/p>\n<p><strong>Historische Theologie<\/strong><\/p>\n<p>Alte Kirchengeschichte und Patrologie<\/p>\n<p>Mittlere und Neuere Kirchengeschichte &#8211; Religi\u00f6se Volkskunde<\/p>\n<p>Projekt: Jesuiten zentraleurop\u00e4ischer Provenienz<\/p>\n<p><strong>Systematische Theologie<\/strong><\/p>\n<p>Fundamentaltheologie und Religionswissenschaft<\/p>\n<p>Dogmatik und \u00f6kumenische Theologie<\/p>\n<p>Moraltheologie<\/p>\n<p>Sozialethik<\/p>\n<p><strong>Praktische Theologie<\/strong><\/p>\n<p>Kirchenrecht, kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht<\/p>\n<p>Liturgiewissenschaft und Homiletik<\/p>\n<p>Pastoraltheologie<\/p>\n<p>Religionsp\u00e4dagogik<\/p>\n<p><strong>Philosophie<\/strong><\/p>\n<p>Philosophie (Philosophisches Seminar)<\/p>\n<p>Als allgemeine Einf\u00fchrung in den Gegenstand des Theologiestudiums ist in dem Studienf\u00fchrer Katholische Theologie, der von der Arbeitsgemeinschaft Studierende der Katholischen Theologie in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz herausgegeben wird (http:\/\/www.studienfuehrer-theologie.de\/html\/theologiestudium.html ), folgendes erl\u00e4uternd ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eIm Studium der katholischen Theologie geht es um die Entstehung, Bedeutung und Wirkung des christlichen Glaubens im Kontext von Geschichte und Gesellschaft. Dazu geh\u00f6rt die Besch\u00e4ftigung mit der Bibel und den Glaubensinhalten, mit der Geschichte des Christentums, mit der Philosophie und mit der heutigen Lebenswelt mit ihren ethischen Problemen. Fragen der \u00d6kumene und des Dialogs mit anderen Religionen werden zunehmend wichtiger. Im Zentrum des Studiums steht die Frage nach Gott, daher auch der Name Theologie. Das Theologiestudium ist sehr vielf\u00e4ltig. Die verschiedenen Disziplinen von der Biblischen Theologie -Altes und Neues Testament- \u00fcber Kirchengeschichte, Philosophie und Systematischen Theologie -Fundamentaltheologie, Dogmatik, Moraltheologie, Christliche Gesellschaftslehre- bis hin zur Praktischen Theologie -Pastoraltheologie, Religionsp\u00e4dagogik, Liturgie, Homiletik, Kirchenrecht- erschlie\u00dfen ihre Gegenst\u00e4nde mit einer Vielzahl von Methoden. Fragestellungen und Aspekte der Literatur- und Geschichtswissenschaften, der Kunst und Kulturgeschichte, der Philosophie und der Sozialwissenschaften, ja sogar der Rechtswissenschaften haben ihren Platz im Theologiestudium. Gerade diese Methodenf\u00fclle stellt eine St\u00e4rke des Theologiestudiums dar, da sie zu einer breiten und zugleich vertieften Bildung f\u00fchrt. Im Unterschied zur -vergleichenden- Religionswissenschaft erforscht die Theologie den christlichen Glauben nicht nur aus der Perspektive eines neutralen Beobachters, sondern auch aus der Perspektive des Teilnehmers, der in der Gottes- und Wahrheitsfrage pers\u00f6nlich engagiert ist. Das Theologiestudium fordert die eigene Person und deren Einstellung zur Welt und zu Gott heraus und ver\u00e4ndert sie.\u201d<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich, dass Vorlesungen zu den besonderen Kompetenzen, die der Kl\u00e4ger zur Aus\u00fcbung seines Arztberufs erlangen m\u00f6chte, n\u00e4mlich seelsorgerisch\/psychologische Kompetenzen, im Vergleich zu den \u00fcbrigen Fachgebieten des Theologie-Studiums deutlich unterrepr\u00e4sentiert sind. Allein in dem Fachgebiet der praktischen Theologie k\u00f6nnen diese angesiedelt werden, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen Fachgebiete hier wohl allenfalls f\u00fcr die katholische Konfession grundlegende Wissensbereiche er\u00f6rtern. In den einf\u00fchrenden Erl\u00e4uterungen taucht der Aspekt der seelsorgerisch\/psychologischen Betreuung \u00fcberhaupt nicht auf.<\/p>\n<p>Einf\u00fchrend ist schlie\u00dflich weiter erl\u00e4utert, dass \u201ebeim Grundaufbau des Theologiestudiums vier Perspektiven des Forschens vorgesehen sind: eine historische begibt sich in die Geschichte von Christentum und Kirche; eine biblische m\u00fcht sich darum, die richtigen Fragen an die Schrift zu stellen und daraus Konsequenzen f\u00fcr eine christliche Lehre zu ziehen; eine systematische f\u00fchrt eine fundierte Auseinandersetzung mit den christlichen Glaubensinhalten und eine praktische Sichtweise, die die Schnittstellen zum Leben der Menschen in Kirche und Gesellschaft sein soll.\u201d<\/p>\n<p>Auch nach dieser Beschreibung des Grundaufbaus des Studiums ist f\u00fcr das Gericht nicht ersichtlich, dass der Aspekt der seelsorgerisch\/psychologischen Betreuung hier \u00fcberhaupt eine ausschlaggebende Rolle spielt. Diese Kompetenz k\u00f6nnte allenfalls bei der praktischen Sichtweise eine Rolle spielen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich seien hier noch die besonderen Schwerpunkte bzw. Besonderheiten der Fakult\u00e4t der Katholischen Theologie der &#8230;-Universit\u00e4t erw\u00e4hnt, die sich wie folgt ergeben (http:\/\/www.studienfuehrer-theologie.de\/html\/xxx.html ):<\/p>\n<p>\u201eZu den Schwerpunkten an der Katholischen Theologischen Fakult\u00e4t in &#8230; geh\u00f6ren u. a.:<\/p>\n<p>Alttestamentliche Wissenschaften: Literaturwissenschaftliche und sozialgeschichtliche Analyse des Buches Levitikus zur Erarbeitung einer umfangreicheren Kommentierung<\/p>\n<p>Alte Kirchengeschichte: Forschungsprojekt \u201eTheologie und Sklaverei von der Antike bis zur fr\u00fchen Neuzeit\u201d, fr\u00fchchristliche Caritas, kulturwissenschaftliche Fragestellungen -Tod und Jenseitsvorstellungen, Volksglaube-, historische Frauenforschung<\/p>\n<p>Erforschung der neuzeitlichen Geschichte des Christentums mit Schwerpunkt Lateinamerika in der Mittleren und Neueren Kirchengeschichte und in der Sozialethik<\/p>\n<p>Sozialethik: Fragen der Bildungsgerechtigkeit, der globalen Gerechtigkeit, des ethischen Lernens und der Weiterentwicklung des Sozialstaates in Deutschland<\/p>\n<p>Moraltheologie: Theologische Ethik im Kontext einer reflexiven Modernit\u00e4t, Autonomie als ethisches Prinzip und praktische Herausforderung<\/p>\n<p>Fundamentaltheologie: Vern\u00fcnftigkeit des Glaubens, Theologie und Naturwissenschaft, Dialog der Religionen<\/p>\n<p>Liturgiewissenschaft: Interdisziplin\u00e4re hymnologische Forschung und Gesangbuchforschung, basierend auf dem Gesangbucharchiv mit weltweit einzigartigen Best\u00e4nden an bisher rund 3500 deutschsprachigen Gesangb\u00fcchern des 16. bis 20. Jahrhunderts<\/p>\n<p>Pastoraltheologie: \u201ePastoral der Pr\u00e4senz\u201d in der religi\u00f6sen Landschaft der Gegenwart, Mission im Zeitalter der Globalisierung, Sakramentale Rituale im zeitgen\u00f6ssischen Kontext, Kirchen in der Stadt: Chancen einer urbanen Pastoral, Volksfr\u00f6mmigkeit im internationalen Vergleich<\/p>\n<p>Kirchenrecht: Erforschung und Edition der mittelalterlichen und neuzeitlichen kirchenrechtlichen Quellen der Mainzer Martinusbibliothek, Erforschung der Wechselwirkungen zwischen kanonischem Recht und indigenen Rechtstraditionen<\/p>\n<p>Fachdidaktik: Mitarbeit bei der Entwicklung eines kompetenzorientierten Lehrplans f\u00fcr den katholischen Religionsunterricht in der Sekundarstufe 1<\/p>\n<p>Religionsp\u00e4dagogik: Entwicklung der Theorie und der Praxis des katholischen Religionsunterrichts und der Katechese in der SBZ\/DDR und in den ostdeutschen Bundesl\u00e4ndern der Bundesrepublik Deutschland, Geschichte und Entwicklung des katholischen Religionsunterrichtes und der Katechese in Deutschland -zur Zeit: Epoche der katholischen Aufkl\u00e4rung und in der ersten H\u00e4lfte des 20. Jahrhunderts, Weimarer Republik, Drittes Reich-\u201d<\/p>\n<p>Die Kompetenzen, die der Kl\u00e4ger mit dem Theologiestudium erlangen m\u00f6chte, werden daher von einem Theologiestudium allenfalls am Rande ber\u00fchrt. Allein schon der Begriff der \u201eSeelsorge\u201d kommt in den vorgenannten Beschreibungen des Studiums der katholischen Theologie schlichtweg nicht vor.<\/p>\n<p>Weiter ist bei dem vorgenannten Internet-Auftritt ausgef\u00fchrt: \u201eBei der Aufgabe, das wissenschaftliche Studium mit dem pers\u00f6nlichen Glauben und der Glaubenspraxis zu verbinden, wollen die spirituellen Angebote der Mentorate, der Hochschulgemeinden und der Priesterseminare den Studierenden helfen. Sie bieten Gelegenheiten, den eigenen Glauben in der kirchlichen Gemeinschaft zu leben, zu gestalten und zu pr\u00e4gen.\u201d<\/p>\n<p>Dies zeigt, dass ein Studium der Theologie viel eher geeignet erscheint, pers\u00f6nliche Bed\u00fcrfnisse des Glaubens zu befriedigen, als praktische Hilfestellung bei der seelsorgerisch\/psychologischen Betreuung von Patienten zu leisten, F\u00fcr das Gericht ist daher nicht ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger durch ein solches Studium in der konkreten Ausgestaltung des Studiengangs bei der &#8230;-Universit\u00e4t besondere Kompetenzen im Bereich der seelsorgerisch\/psychologischen Betreuung von Patienten erlangen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Als Berufsaussichten sind in dem vorgenannten Internet-Auftritt f\u00fcr Absolventen eines Studiums der katholischen Theologie folgende Bereiche genannt:<\/p>\n<p>\u201eMit einem abgeschlossenen Theologiestudium er\u00f6ffnen sich unterschiedliche Berufsfelder mit guten bis sehr guten Einstellungschancen. Neben dem klassischen Feld der kirchlichen Berufe -Priester, Pastoralreferenten u.a.- wird der Schuldienst -Religionslehrer- in den kommenden Jahren zunehmend an Bedeutung gewinnen. Aufgrund der vielf\u00e4ltigen Qualifikationen, die im Theologiestudium erworben werden k\u00f6nnen, sind Theologinnen und Theologen auch im Journalismus und im Verlagswesen, in der Erwachsenenbildung und in der politischen Arbeit, aber auch in der Werbebranche oder in den Personalabteilungen von Wirtschaftsunternehmen t\u00e4tig.\u201d<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich, dass es sich bei den Studierenden auch nicht um einen homogenen Teilnehmerkreis handelt, sondern vielmehr die Interessen der \u00fcbrigen Studierenden ganz anders sind als die des Kl\u00e4gers. Im Ergebnis vermittelt ein Theologiestudium weder im Wesentlichen ein auf den konkreten Beruf des Kl\u00e4gers zugeschnittenes Wissen noch ist der Teilnehmerkreis der Studierenden entsprechend homogen zusammengesetzt. Im Gegenteil, sind die Aspekte, bei denen der Kl\u00e4ger einen Fortbildungsbedarf f\u00fcr seine Berufsaus\u00fcbung sieht, bei einem Theologiestudium nur von ganz untergeordneter Bedeutung und die Interessen der \u00fcbrigen Studierenden vollkommen Andere als die des Kl\u00e4gers. Ein Werbungskostenabzug ist aber nicht bereits deswegen gegeben, weil dieser pers\u00f6nliche Glaube den Kl\u00e4ger charakterlich festigen kann und den Umgang mit Menschen in existentiellen Ausnahmesituationen erleichtert. Denn nach der Lebenserfahrung ist die Besch\u00e4ftigung mit Glaubensfragen, sofern nicht ein entsprechender Beruf, wie bei den Berufsaussichten eines Absolventen des Theologiestudiums genannt, ergriffen werden soll, eher eine Frage der pers\u00f6nlichen Religionsaus\u00fcbung.<\/p>\n<p>3. Auch unter dem Gesichtspunkt, ob die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sind, fehlt es in Hinblick darauf, dass sich der Kl\u00e4ger im Streitjahr haupts\u00e4chlich Grundlagenwissen angeeignet hat, welches ihn zu dem gewinnbringenden Besuch dem seelsorgerischen Bereich zuzurechnender und seine \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit konkret ber\u00fchrender Veranstaltungen bef\u00e4higen soll, bei den Aufwendungen f\u00fcr das Studium der katholischen Theologie, wie es sich in der Ausgestaltung des gesamten Studiengangs an der &#8230;-Universit\u00e4t in &#8230; darstellt, an einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit den Einnahmen des Kl\u00e4gers. Denn auch f\u00fcr den Werbungskostenabzug als vorab entstandene Werbungskosten ist erforderlich, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit sp\u00e4teren Einnahmen stehen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 2011 &#8211; VI R 38\/10 , BFH\/NV 2011, 1782 ). Die Aufwendungen f\u00fcr das Schaffen von Grundlagenwissen sind daher nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, da es an einem konkreten beruflichen Bezug im Streitjahr fehlt und der Bezug der Aufwendungen zur Privatsph\u00e4re im Streitjahr einen solchen m\u00f6glichen Zusammenhang zu den Einnahmen in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen, wenn der Kl\u00e4ger die weiterf\u00fchrenden, sich speziell mit seelsorgerischen Aspekten besch\u00e4ftigenden Veranstaltungen besucht, in den Hintergrund treten l\u00e4sst.<\/p>\n<p>4. Ein Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben im Streitjahr, in dem der Kl\u00e4ger das f\u00fcr das Ergreifen eines entsprechenden Berufs im theologischen Bereich erforderliche Basiswissen erworben hat, kommt unter dem Gesichtspunkt der Berufsausbildungskosten nicht in Betracht. Denn Berufsausbildungskosten sind nur die Kosten f\u00fcr die erstmalige Berufsausbildung. Auch bei Aufwendungen f\u00fcr eine berufliche Umschulung und f\u00fcr eine berufliche Neuorientierung sind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 &#8211; VI R 31\/07 , BFH\/NV 2009, 1797 ). An einen objektiv feststellbaren, hinreichend konkreten Zusammenhang der Aufwendungen zu der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers fehlt es aber im Streitjahr, so dass die weiteren Voraussetzungen f\u00fcr den Werbungskostenabzug im Streitfall nicht vorliegen.<\/p>\n<p>5. Auch wenn es an einem objektiv feststellbaren, hinreichend konkreten Zusammenhang der Aufwendungen f\u00fcr Studium der katholischen Theologie mit der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers im Streitjahr fehlt und die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr das im Streitjahr der Privatsph\u00e4re zuzuordnen sind, kann aber ein Werbungskostenabzug f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger get\u00e4tigten Aufwendungen in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen in Betracht kommen. Voraussetzung f\u00fcr einen solchen Werbungskostenabzug ist aber nach dem Vorgenannten, dass die Inhalte der besuchten Veranstaltungen einen konkreten Bezug zu der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers aufweisen und sich somit auf die kommunikativen und seelsorgerischen Aspekte beziehen, die der Kl\u00e4ger in seiner T\u00e4tigkeit als Nuklearmediziner im Umgang mit Patienten nutzen will. Unsch\u00e4dlich ist dann, wenn diese berufsbezogenen Veranstaltungen im Rahmen theologischer Studien besucht werden. Der Werbungskostenabzug f\u00fcr Fortbildungsaufwendungen kann nicht allein auf Aufwendungen f\u00fcr den Besuch fachspezifischer Veranstaltungen oder von im Rahmen der \u00c4rztefortbildung veranstalteten Fortbildungsma\u00dfnahmen beschr\u00e4nkt werden, denn der Steuerpflichtige kann frei entscheiden, welche Aufwendungen er zur Erzielung von Einnahmen machen will (Drenseck in Schmidt, EStG , 30. Auflage 2011, Rn. 20 zu \u00a7 9).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201cMit Urteil zur Einkommensteuer 2007 vom 20. Juni 2012 (Az.: 3 K 1240\/10) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Aufwendungen f\u00fcr ein Theologiestudium als Fortbildungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit als Arzt zu ber\u00fccksichtigen sind. Der Kl\u00e4ger ist in einer Gemeinschaftspraxis als Facharzt f\u00fcr Nuklearmedizin t\u00e4tig. 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