{"id":28853,"date":"2013-05-11T17:41:34","date_gmt":"2013-05-11T15:41:34","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28853"},"modified":"2026-07-10T11:36:07","modified_gmt":"2026-07-10T09:36:07","slug":"fg-berlin-brandenburg-wahlprufungskosten-eines-abgeordneten-als-werbungskosten-abzugsfahig-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fg-berlin-brandenburg-wahlprufungskosten-eines-abgeordneten-als-werbungskosten-abzugsfahig-2\/","title":{"rendered":"FG Berlin-Brandenburg: Wahlpr\u00fcfungskosten eines Abgeordneten als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">\u201cEin Abgeordneter, dem Aufwendungen f\u00fcr ein Wahlpr\u00fcfungsverfahren entstehen, kann diese als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus der T\u00e4tigkeit als Abgeordneter in voller H\u00f6he steuerlich geltend machen. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juni 2012 (Aktenzeichen\u00a0<\/span>12 K 12096\/09<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">) hervor. Das zust\u00e4ndige Finanzamt hatte die Kosten nur teilweise anerkennen wollen, weil Abgeordnete einerseits steuerpflichtige Bez\u00fcge und andererseits eine steuerfreie Kostenpauschale f\u00fcr Fahrt-, Telefon-, Portokosten und \u00e4hnliche Aufwendungen erhalten. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, k\u00f6nnen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden; deshalb meinte das Finanzamt, die Aufwendungen f\u00fcr das Wahlpr\u00fcfungsverfahren seien im Verh\u00e4ltnis der steuerpflichtigen Bez\u00fcge zu der steuerfreien Kostenpauschale aufzuteilen.Dem schlossen sich die Richter des Finanzgerichts nicht an, sondern stellten darauf ab, dass die Kostenpauschale nur f\u00fcr ganz bestimmte Aufwendungen \u2013 n\u00e4mlich insbesondere Fahrt-, Telefon- und Portokosten \u2013 gezahlt wird. Derartige Kosten kann ein Abgeordneter steuerlich nur geltend machen, wenn sie die Pauschale nachweislich \u00fcbersteigen. V\u00f6llig anders geartete Aufwendungen, und dazu geh\u00f6ren nach Auffassung des Finanzgerichts auch die Kosten eines Wahlpr\u00fcfungsverfahrens, sind hingegen in voller H\u00f6he steuerlich zu ber\u00fccksichtigen.<\/span><\/p>\n<p>Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof in M\u00fcnchen eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen IX R 33\/12 anh\u00e4ngig ist.\u201d<\/p>\n<p><a title=\"FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.06.2012 - 12 K 12096\/09\" href=\"http:\/\/www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de\">FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.06.2012 &#8211;\u00a012 K 12096\/09<\/a><\/p>\n<p>Presseerkl\u00e4rung des Gerichts:\u00a0Finanzgerichts Berlin-Brandenburg<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h1><strong>Abzugsf\u00e4higkeit der Kosten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Wahlpr\u00fcfungsverfahrens (= Kosten der Erlangung des Abgeordnetenmandats) nach \u00a7 3c Abs. 1 EStG<\/strong><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Der vollst\u00e4ndigen Abzugsf\u00e4higkeit der Aufwendungen eines sonstige Eink\u00fcnfte erzielenden Abgeordneten f\u00fcr ein Wahlpr\u00fcfungsverfahren als Werbungskosten steht nicht gem. \u00a7 3c Abs. 1 EStG die Vereinnahmung einer f\u00fcr Schreibarbeiten, Porto, Telefon und Fahrkosten gezahlten steuerfreien Kostenpauschale entgegen.<\/p>\n<p>2. Auch wenn die Aufwendungen f\u00fcr Schreibarbeiten, Porto, Telefon und Fahrkosten nur exemplarisch benannt werden und die Aufwandspauschale f\u00fcr die typischerweiser mit der Wahrnehmung des Mandates im Abgeordnetenhaus verbundenen Kosten gezahlt wird, sind die mit der Erlangung des Mandats zusammenh\u00e4ngenden Kosten f\u00fcr ein Wahlpr\u00fcfungsverfahren davon abzugrenzen.<\/p>\n<p>3. Die Gew\u00e4hrung pauschaler Einnahmen, die bestimmte Aufwendungen abgelten sollen, kann nicht den Werbungskostenabzug hinsichtlich anderer, von der gew\u00e4hrten Pauschale nicht erfasster Aufwendungen, begrenzen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 3c Abs. 1<br \/>\nEStG \u00a7 9 Abs. 1 S. 1<br \/>\nEStG \u00a7 22 Nr. 4<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand:<\/strong><\/h2>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob Werbungskosten des Kl\u00e4gers teilweise einem Abzugsverbot unterfallen, weil sie mit steuerfreien Eink\u00fcnften im Zusammenhang stehen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erzielte im Streitjahr und dem folgenden Jahr sonstige Eink\u00fcnfte als Abgeordneter. Er erhielt im Jahre 2007 eine steuerpflichtige Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von EUR \u2026 und eine steuerfreie Kostenpauschale in H\u00f6he von EUR \u2026. Der Anteil steuerfreier Einnahmen an den Gesamteinnahmen des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von EUR \u2026 betrug somit 22,77 %. Die Kostenpauschale wird nach \u00a7 7 Abs. 2 des Gesetzes \u2026f\u00fcr Schreibarbeiten, Porto, Telefon und Fahrkosten gezahlt.<\/p>\n<p>Im Streitjahr wendete der Kl\u00e4ger EUR \u2026 f\u00fcr eine Schadensersatzklage mit dem Ziel der Erlangung eines Mandats f\u00fcr die \u2026 Wahlperiode des \u2026 und EUR \u2026 f\u00fcr die Anstrengung eines Wahlpr\u00fcfungsverfahrens zwecks Erhalts eines Mandats f\u00fcr die \u2026 Wahlperiode auf. Der Beklagte ber\u00fccksichtigte die Kosten des Schadensersatzprozesses nur teilweise und die Kosten des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens zun\u00e4chst \u00fcberhaupt nicht als Werbungskosten. Gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid vom \u2026. November 2007 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheides vom \u2026 Dezember 2007 legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein, mit dem er die vollst\u00e4ndige Anerkennung der Kosten des Schadensersatzanspruchs nicht mehr weiterverfolgte, aber die Auffassung vertrat, dass die Kosten des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens als Werbungskosten anzuerkennen seien. Mit seiner Einspruchsentscheidung vom \u2026 M\u00e4rz 2009 \u00e4nderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass er die Kosten des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens in H\u00f6he von EUR \u2026 (77,23 % von EUR \u2026) ber\u00fccksichtigte. Im \u00dcbrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg, weil der Beklagte meinte, die Aufwendungen des Kl\u00e4gers st\u00fcnden anteilig, n\u00e4mlich zu 22,77 %, im Zusammenhang mit der ihm steuerfrei gew\u00e4hrten Kostenpauschale und seien daher nach \u00a7 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) insoweit nicht abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, dass es an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Kosten des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens und der steuerfreien Kostenpauschale fehle.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet (\u00a7 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung [FGO]).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p><strong>den Einkommensteuerbescheid 2006 vom \u2026 November 2007 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheides vom \u2026 Dezember 2007 und der Einspruchsentscheidung vom \u2026 M\u00e4rz 2009 dahingehend zu \u00e4ndern, dass weitere Werbungskosten in H\u00f6he von EUR \u2026 ber\u00fccksichtigt werden. <\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><strong>die Klage abzuweisen.<\/strong><\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/h2>\n<p>1. Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl\u00e4ger in seinen Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO ). Der Beklagte hat die Werbungskosten des Kl\u00e4gers zu Unrecht um EUR \u2026 gek\u00fcrzt.<\/p>\n<p>a) Bei den Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Wahlpr\u00fcfungsverfahrens handelt es sich, was auch der Beklagte nicht bezweifelt, um Werbungskosten des Kl\u00e4gers bei seinen sonstigen Eink\u00fcnften.<\/p>\n<p>b) Die Aufwendungen stellen sich nicht deshalb als teilweise nicht abzugsf\u00e4hig dar, weil sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen des Kl\u00e4gers stehen.<\/p>\n<p>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7 3c Abs. 1 EStG d\u00fcrfen Ausgaben nicht als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Von dem Abzugsverbot umfasst sind bei Vorliegen der Voraussetzungen im \u00dcbrigen auch vorweggenommene Werbungskosten (Erhard in Bl\u00fcmich, EStG , KStG , GewStG , \u00a7 3c Rn. 42; Heinicke in L. Schmidt, EStG , Kommentar, 31. Auflage 2012, \u00a7 3c Rn. 10). Das Abzugsverbot hat den Zweck, eine Doppelbeg\u00fcnstigung des Steuerpflichtigen dadurch, dass er steuerfreie Einnahmen erh\u00e4lt, aber die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben steuermindernd geltend machen kann, zu verhindern (Urteile des Bundesfinanzhofes [BFH] vom 26. M\u00e4rz 2002 \u2013 VI R 26\/00, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2002, 823, unter II.3.e)aa) der Gr\u00fcnde; vom 11. Februar 1993 \u2013 VI R 66\/91, BStBl II 1993 , 450 ; Heinicke aaO. Rn. 1). Ein finaler Zusammenhang zwischen steuerfreier Einnahme und den Ausgaben wird nach allgemeiner Ansicht nicht gefordert, wohl aber eine eindeutig feststellbare, klar abgrenzbare Beziehung zwischen beiden (BFH in BStBl II 2002, 823, aaO.; Heinicke aaO. Rn. 2). Demzufolge muss die Ausgabe nicht get\u00e4tigt werden, um die steuerfreien Einnahmen zu erlangen. Es sollen vielmehr solche Ausgaben vom Abzug ausgeschlossen werden, die nach ihrer Entstehung oder Zweckbestimmung mit den steuerfreien Einnahmen in einem unl\u00f6sbaren Zusammenhang stehen, d.h. ohne diese nicht angefallen w\u00e4ren (BFH in BStBl II 2002, 823, aaO.).<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass pauschal gew\u00e4hrte steuerfreie Einnahmen jedenfalls den Abzug von Aufwendungen ausschlie\u00dfen, zu deren Ausgleich sie bestimmt sind (Heinicke aaO. Rn. 3). Nach Auffassung des Senats gilt aber auch umgekehrt, dass bei Gew\u00e4hrung pauschaler Einnahmen, die bestimmte Aufwendungen abgelten sollen, der Werbungskostenabzug hinsichtlich anderer, von der gew\u00e4hrten Pauschale nicht erfasster Aufwendungen, nicht begrenzt sein kann (ebenso Desens in Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG , KStG , \u00a7 3c EStG Anm. 39). Dies steht in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH. Danach kann einerseits ein hauptamtlicher B\u00fcrgermeister, dem eine Dienstaufwandsentsch\u00e4digung zum Ausgleich bestimmter amtstypischer Aufwendungen gew\u00e4hrt wird, die normalen, also nicht amtstypischen Werbungskosten in voller H\u00f6he geltend machen (BFH-Urteil vom 09. September 1989 \u2013 VI R 154\/86 , BStBl II 1990, 121, unter 2. der Gr\u00fcnde). Andererseits sind Werbungskosten im Verh\u00e4ltnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Einnahmen aufzuteilen, wenn der Steuerpflichtige neben seinen Dienstbez\u00fcgen als Beamter eine Aufwandsentsch\u00e4digung f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet erh\u00e4lt, die als allgemeine Stellenzulage zu werten ist und demzufolge nicht der Abdeckung bestimmter Kosten dient (BFH in BStBl II 2002, 823). Ma\u00dfgeblich ist also, ob und inwieweit durch die Erstattung Werbungskosten ausgeglichen werden sollen (BFH-Urteile vom 27. April 2006 \u2013 IV R 41\/04 , BStBl II 2006, 755, unter II.2.a)aa) der Gr\u00fcnde; vom 27. April 1993 \u2013 IX R 26\/92, BStBl II 1993, 784, unter 1.a) der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>bb) Hier wurde die steuerfreie Kostenpauschale nach dem eindeutigen Wortlaut des LAbgG zur Abgeltung von Kosten f\u00fcr Schreibarbeiten, Porto, Telefon und Fahrtkosten geleistet. Kosten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Wahlpr\u00fcfungsverfahrens fallen demzufolge nicht darunter. Dabei verkennt der Senat nicht, dass man das Gesetz durchaus so verstehen kann, dass eine abschlie\u00dfende Regelung nicht getroffen werden sollte, sondern exemplarisch die typischerweise mit der Wahrnehmung eines Mandates im Abgeordnetenhaus verbundenen Kosten gemeint sind. Demzufolge wird man die Ansicht vertreten k\u00f6nnen, dass auch Kosten f\u00fcr elektronische Einrichtungen, die ein Abgeordneter typischerweise nutzt, wie z.B. einen Internetanschluss, mobile internetf\u00e4hige Ger\u00e4te etc. bei verst\u00e4ndiger Auslegung von der Abgeltungswirkung der steuerfrei gew\u00e4hrten Pauschale erfasst werden und nicht mehr gesondert \u2013 auch nicht teilweise \u2013 als Werbungskosten geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Auch bei extensiver Auslegung kann man dem Gesetz aber nicht den Sinn entnehmen, dass Kosten abgegolten werden sollen, die nicht mit der Wahrnehmung, sondern mit der Erlangung des Mandats zusammenh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>2. Die Revision war gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.<\/p>\n<p>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO . Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 151 FGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO) .<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201cEin Abgeordneter, dem Aufwendungen f\u00fcr ein Wahlpr\u00fcfungsverfahren entstehen, kann diese als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus der T\u00e4tigkeit als Abgeordneter in voller H\u00f6he steuerlich geltend machen. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juni 2012 (Aktenzeichen\u00a012 K 12096\/09) hervor. 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