{"id":29045,"date":"2013-05-15T05:22:52","date_gmt":"2013-05-15T03:22:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=29045"},"modified":"2013-06-04T19:44:25","modified_gmt":"2013-06-04T17:44:25","slug":"einkommensteuer-an-arbeitgeber-ausbezahle-eingliederungszuschusse-fg-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-an-arbeitgeber-ausbezahle-eingliederungszuschusse-fg-2\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer &#8211; An Arbeitgeber ausbezahle Eingliederungszusch\u00fcsse"},"content":{"rendered":"<p>Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch, die dem Arbeitgeber gew\u00e4hrt werden, sind nicht nach \u00a7 3 Nr. 2 b EStG steuerfrei, sondern als zus\u00e4tzliche Betriebseinnahmen zu erfassen. Nachtr\u00e4gliche Erkenntnisse im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung sind grunds\u00e4tzlich verwertbar, wenn kein sog. Verwertungsverbot vorliegt. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az.: 4 K 1346\/11).<\/p>\n<p>Geklagt hatte ein Bilanzbuchhalter, der ein Buchhaltungsb\u00fcro betreibt und daraus Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit erzielte. Bei einer Betriebspr\u00fcfung hatte das Finanzamt festgestellt, dass dem Kl\u00e4ger auf einem privaten Konto Eingliederungszusch\u00fcsse\u00a0f\u00fcr zwei Arbeitnehmerinnen gutgeschrieben worden waren, die dieser nicht als Betriebseinnahmen erfasst hatte. Deshalb erh\u00f6hte das Finanzamt den Gewinn um die erhaltenen Eingliederungszusch\u00fcsse. Au\u00dferdem hatte das Finanzamt festgestellt,\u00a0dass auf Ausgangsrechnungen des Kl\u00e4gers an einen Kunden eine Bankverbindung angegeben war, die nicht in den Unterlagen\u00a0 des Buchhaltungsb\u00fcros erfasst worden war. Zudem waren von einem weiteren Bankkonto hohe Privateinlagen get\u00e4tigt worden. Dies f\u00fchrte zur Einleitung eines Strafverfahrens und zur Anforderung von Kontoausz\u00fcgen bei den Kreditinstituten durch die Bu\u00df- und Strafsachenstelle des Finanzamtes.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Bei den Eingliederungszusch\u00fcssen handele es sich um Betriebseinnahmen des Arbeitgebers. Die Eingliederungszusch\u00fcsse seien auch nicht nach \u00a7 3 Nr. 2 b EStG steuerfrei, weil sie dem Kl\u00e4ger als Arbeitgeber gezahlt worden seien. Der Gesetzgeber mache im Gesetzestext durch den Verweis auf die Leistungen nach dem SGB II dagegen deutlich, dass er die Steuerfreistellung nur f\u00fcr Leistungen an Arbeitnehmer vorsehen wolle. Mit \u00a7 3 Nr. 2 b EStG\u00a0solle ausschlie\u00dflich die mit dem SGB II bezweckte Grundsicherung f\u00fcr Arbeitssuchende steuerlich unterst\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>Selbst wenn man von der Steuerfreiheit der gew\u00e4hrten Eingliederungszusch\u00fcsse nach \u00a7 3 Nr. 2 b EStG ausgehe, verbleibe es in jedem Falle bei der Erfassung als weitere Betriebseinnahmen. Denn die den beiden Arbeitnehmerinnen gezahlten L\u00f6hne, die\u00a0betragsm\u00e4\u00dfig h\u00f6her seien als die Eingliederungszusch\u00fcsse und die als solche Betriebsausgaben darstellten, k\u00f6nnten dann in H\u00f6he der entsprechenden Betr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 3 c Abs. 1 Satz 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, weil insoweit ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen bestehe. Ferner f\u00fchre die Anforderung der Kontoausz\u00fcge durch die Bu\u00dfgeld- und Strafsachenstelle nicht zu einem Verwertungsverbot zus\u00e4tzlicher Betriebseinnahmen im Besteuerungsverfahren. Diese Ermittlungsma\u00dfnahme im strafrechtlichen Verfahren sei weder zeitnah durch die daf\u00fcr\u00a0 trafprozessual vorgesehenen Rechtsbehelfe angefochtenen worden noch sei die Rechtswidrigkeit im Laufe des weiteren Verfahrens festgestellt worden. Vielmehr habe Kl\u00e4ger erst nach Auswertung der bereits mehr als 8 Monate zuvor \u00fcbersandten Kontoausz\u00fcge und nach Ergehen der ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide einen daf\u00fcr gesetzlich nicht vorgesehenen Einspruch bei der Bu\u00dfgeldund Strafsachenstelle eingelegt.<\/p>\n<p>Letztlich w\u00fcrde aber auch die strafprozessuale Rechtswidrigkeit der Anforderung der Kontoausz\u00fcge nicht zu einem Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren f\u00fchren, weil nach der Rechtsprechung des BFH allein ein Versto\u00df gegen strafprozessuale Verfahrensnormen nicht zu einem Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren f\u00fchrten. Schlie\u00dflich habe die Anforderung der Kontounterlagen bei den Banken, nachdem diese von dem Kl\u00e4ger nicht vorgelegt worden seien, auch nicht zu massiven Grundrechtverletzungen gef\u00fchrt, die ein qualifiziertes Besteuerungsverbot im Besteuerungsverfahren nach sich z\u00f6gen.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht hat wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gegen sein Urteil vom 13.02.2013 die Revision zugelassen. Aktenzeichen des BFH: VIII R 17\/13.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>HESSISCHES FINANZGERICHT<br \/>\nGesch\u00e4ftsnummer: 34117 Kas s e l<br \/>\nK\u00f6nigs tor 35<br \/>\n4 K 1346\/11 34017 Kas s e l<br \/>\nPos t f a ch 10 17 40<br \/>\nURTEIL<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nIn dem Rechtsstreit<br \/>\n1.<br \/>\n-Kl\u00e4ger-<br \/>\nProzessbev. zu 1. und 2.:<br \/>\ng e g e n<br \/>\nFinanzamt<br \/>\n-Beklagterw<br \/>\ne g e n<br \/>\nEinkommensteuer 2006-2008<br \/>\nhat der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts<br \/>\nnach m\u00fcndlicher Verhandlung<br \/>\nin der Sitzung vom 13. Februar 2013<br \/>\nunter Mitwirkung<br \/>\ndes Vorsitzenden Richters am Hessischen Finanzgericht<br \/>\ndes Richters am Hessischen Finanzgericht<br \/>\ndes Richters<br \/>\n&#8211; 2 &#8211;<br \/>\nsowie des<br \/>\nund des<br \/>\nals ehrenamtliche Richter<br \/>\nf\u00fcr Recht erkannt:<br \/>\n1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<br \/>\n3. Die Revision wird zugelassen.<br \/>\nTatbestand:<br \/>\nDie Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob Leistungen zur Eingliederung in Arbeit<br \/>\nnach dem Sozialgesetzbuch (SGB) auch dann gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 2b des Einkommensteuergesetzes<br \/>\nin der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) steuerfrei<br \/>\nsind, wenn sie Arbeitgebern gew\u00e4hrt werden bzw. ob die von dem Finanzamt<br \/>\nerlangte Kenntnis \u00fcber solche Leistungen und andere Zahlungen im vorliegenden<br \/>\nFalle einem Verwertungsverbot unterliegen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Bilanzbuchhalter und betreibt ein Buchhaltungsb\u00fcro, die daraus<br \/>\nerzielten Eink\u00fcnfte werden von den Beteiligten als Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger<br \/>\nArbeit behandelt. Er ermittelt seinen <a href=\"http:\/\/einnahme-ueberschuss-rechnung.de\/\">Gewinn durch \u00dcberschussrechnung<\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/einnahme-ueberschuss-rechnung.de\/\"> gem. \u00a7 4 Abs. 3 EStG<\/a>. Die Kl\u00e4ger wurden f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2006<br \/>\nbis 2008 zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<br \/>\nDer Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2008 erging unter dem Vorbehalt<br \/>\nder Nachpr\u00fcfung.<br \/>\nAufgrund eines Pr\u00fcfungsvorschlags des Innendienstes des Finanzamts wurde<br \/>\nbei dem Kl\u00e4ger am 10.02.2010 um 8.30 Uhr mit einer die Jahre 2006 bis 2008<br \/>\n&#8211; 3 &#8211;<br \/>\nbetreffenden Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr sein Buchhaltungsb\u00fcro begonnen. Mit Pr\u00fcfungsanfrage<br \/>\nvom selben Tag bat der Pr\u00fcfer u.a. um die Vorlage der Kontoausz\u00fcge<br \/>\neines Kontos bei der Bank 1 mit der Nummer xx1 f\u00fcr den Zeitraum vom<br \/>\n01.01.2006 bis 31.12.2008. Grund f\u00fcr die Anforderung war, dass diese Bankverbindung<br \/>\ninsbesondere auf Ausgangsrechnungen an die Firma A-AG angegeben,<br \/>\naber nicht in den Unterlagen des Buchhaltungsb\u00fcros erfasst war. Anschlie\u00dfend<br \/>\nsetzte er die Au\u00dfenpr\u00fcfung in der Zeit vom 11.02.2010 bis<br \/>\n15.02.2010 fort. Am 12.02.2010 und 15.02.2010 richtete er weitere, nicht die<br \/>\nim gerichtlichen Verfahren streitigen Pr\u00fcfungsfeststellungen betreffende,<br \/>\nschriftliche Pr\u00fcfungsanfragen an den Kl\u00e4ger.<br \/>\nIm Verlauf der weiteren Pr\u00fcfung stellte der Pr\u00fcfer dann fest, dass von dem<br \/>\nKonto mit der Nummer xx2 bei der Bank2. im kompletten Pr\u00fcfungszeitraum,<br \/>\ninsbesondere aber in den Jahren 2007 und 2008, hohe Privateinlagen get\u00e4tigt<br \/>\nworden waren. Daraufhin, und weil ihm die erbetnen Kontoausz\u00fcge des Kontos<br \/>\nbei der Bank 1 nicht ausgeh\u00e4ndigt worden waren, besprach der Pr\u00fcfer seine<br \/>\nweitere Vorgehensweise am 17.02.2010 mit dem zust\u00e4ndigen Sachgebietsleiter.<br \/>\nDas Ergebnis der Unterredung sei nach Angabe des Pr\u00fcfers gewesen, dass im<br \/>\nHinblick auf die Weigerung der Vorlage der Kontoausz\u00fcge und der ungekl\u00e4rten<br \/>\nEinlagen davon habe ausgegangen werden m\u00fcssen, dass weitere steuerrelevante<br \/>\nZahlungsvorg\u00e4nge vorl\u00e4gen, die nicht in den Unterlagen des Kl\u00e4gers erfasst<br \/>\nworden seien. Er \u00fcbersandte am 19.02.2010 einen \u201eAktenvermerk \u00fcber den<br \/>\nVerdacht einer Steuerstraftat\u201c an die Bu\u00dfgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts<br \/>\nStadt A, in dem die bisher festgestellten Sachverhalte geschildert<br \/>\nworden waren.<br \/>\nDaraufhin leitete die Bu\u00dfgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Stadt A<br \/>\nmit Schreiben vom 22.02.2010 ein Strafverfahren ein, wogegen der Kl\u00e4ger mit<br \/>\nSchreiben vom 08.03.2010 eine \u201eGegenvorstellung\u201c erhob. In dem Schreiben<br \/>\nvom 22.02.2010 forderte die Bu\u00dfgeld- und Strafsachenstelle den Kl\u00e4ger auf,<br \/>\ndie Kontoausz\u00fcge f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2008 hinsichtlich der bei der Bank2.<br \/>\nund bei der Bank 1 unterhaltenen Konten vorzulegen. Da der Kl\u00e4ger dem nicht<br \/>\n&#8211; 4 &#8211;<br \/>\nnachkam, richtete die Bu\u00dfgeld- und Strafsachenstelle am 12.04.2010 u.a. an<br \/>\ndie Bank 1 und an die Bank 2. Auskunftsersuchen gem\u00e4\u00df \u00a7 161a der Strafprozessordnung<br \/>\n(StPO), in denen sie auch diese Kontoausz\u00fcge anforderte. Die ersuchten<br \/>\nBanken legten im April des Jahres 2010 die angeforderten Kontoausz\u00fcge<br \/>\nvor. Gegen die Anforderung der Kontoausz\u00fcge bei den Kreditinstituten<br \/>\nlegte der Kl\u00e4ger bei der Bu\u00dfgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Stadt<br \/>\nA mit Schreiben vom 06.12.2010 Einspruch ein.<br \/>\nZwischenzeitlich war der Pr\u00fcfer unter Einbeziehung der von den Kreditinstituten<br \/>\nvorgelegten Kontounterlagen zu folgenden nunmehr noch streitigen Pr\u00fcfungsfeststellungen<br \/>\ngelangt: Es waren in den Jahren 2006 bis 2008 einzelne<br \/>\nZahlungen auf Ausgangrechnungen an die A-AG nicht im Rahmen der Gewinnermittlung<br \/>\nber\u00fccksichtigt worden (2006: 7120,&#8211;EUR, 2007: 1472,62 EUR<br \/>\nund 2008: 133,88 EUR; Tz. 12, 22 und 24 des Pr\u00fcfungsberichts vom<br \/>\n29.09.2010). Diese rechnete er dem Gewinn des Kl\u00e4gers ebenso hinzu, wie einzelne<br \/>\ndem Kl\u00e4ger in den Jahren 2007 und 2008 im Zusammenhang mit seiner<br \/>\nselbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit bezahlte, aber bisher nicht als Betriebeinnahmen ber\u00fccksichtigte,<br \/>\nVersicherungsprovisionen (2007: 2.3841,48 und 2008:<br \/>\n388,97 EUR; Tz. 22 und 26 des Pr\u00fcfungsberichts vom 29.09.2010).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus stellte der Pr\u00fcfer fest, dass in den Jahren 2007 und 2008 dem<br \/>\nKl\u00e4ger Eingliederungszusch\u00fcsse f\u00fcr zwei Arbeitnehmerinnen gezahlt worden<br \/>\nwaren, die nicht als Betriebseinnahmen ber\u00fccksichtigt bzw. einem privaten<br \/>\nKonto des Kl\u00e4gers gutgeschrieben worden waren. F\u00fcr die Arbeitnehmerin AN1<br \/>\nbetrugen die Eingliederungszusch\u00fcsse in 2007: 2.880,00 \u20ac und in 2008: 360 \u20ac.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger seinerseits hatte Frau AN1 Bruttol\u00f6hne in H\u00f6he von 6.241,50 Euro<br \/>\n(in 2007) und 6.018,75 Euro (in 2008) gezahlt. Die Eingliederungszusch\u00fcsse<br \/>\nf\u00fcr die Arbeitnehmerin AN2 beliefen sich in 2007 auf 9.072 \u20ac und in 2008 auf<br \/>\n16.848 \u20ac. Frau AN2 waren von dem Kl\u00e4ger Bruttol\u00f6hne in H\u00f6he von 11.986,45<br \/>\nEuro (in 2007) und 21.470,55 Euro (in 2008) gezahlt worden. Der Pr\u00fcfer vertrat<br \/>\ndie Ansicht, dass der Gewinn um s\u00e4mtliche in den Jahren 2007 und 2008<br \/>\nerhaltenen Eingliederungszusch\u00fcsse zu erh\u00f6hen sei, weil diese Zusch\u00fcsse bei<br \/>\n&#8211; 5 &#8211;<br \/>\nGew\u00e4hrung an den Arbeitgeber nicht nach \u00a7 3 Nr. 2b EStG steuerfrei seien (Tz.<br \/>\n22 und 23 des Pr\u00fcfungsberichts vom 29.09.2010). Im Anschluss an die<br \/>\nSchlussbesprechung und den Pr\u00fcfungsbericht vom 29.09.2010 machte der Kl\u00e4ger<br \/>\ndurch Schreiben vom 11.10.2010 diverse Einwendungen gegen die Pr\u00fcfungsfeststellungen<br \/>\ngeltend. Er vertrat insbesondere die Ansicht, der Kl\u00e4ger sei<br \/>\nnicht verpflichtet gewesen Kontenunterlagen aufzubewahren. Auch seien Eingliederungszusch\u00fcsse<br \/>\ngem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 2b EStG steuerfrei.<br \/>\nDas Finanzamt schloss sich der Ansicht des Pr\u00fcfers an und erlie\u00df am<br \/>\n26.10.2010 ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume<br \/>\n2006 bis 2008, in denen es die Pr\u00fcfungsfeststellungen ber\u00fccksichtigte.<br \/>\nDie \u00c4nderung der Einkommensteuerbescheide st\u00fctzte es f\u00fcr die Jahre 2006 und<br \/>\n2007 auf \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und f\u00fcr das Jahr 2008<br \/>\nauf \u00a7 164 Abs. 2 AO. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt<br \/>\ndurch Einspruchsentscheidung vom 13.05.2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck<br \/>\n(Bl. 7 ff. der Finanzgerichtsakte).<br \/>\nZur Begr\u00fcndung ihrer Klage bringen die Kl\u00e4ger vor, die Betriebspr\u00fcfung habe<br \/>\nergeben, dass keine weiteren Einnahmen von der Firma A-AG erzielt worden<br \/>\nseien, als die, die zu Beginn der Betriebspr\u00fcfung am 10.02.2010 in den vorgelegten<br \/>\nAusgangsrechnungen an die Firma A-AG ersichtlich gewesen seien.<br \/>\nDrei Rechnungen an diese Firma \u00fcber insgesamt 6.130 \u20ac seien im Jahre 2006<br \/>\nversehentlich nicht gebucht worden, weil wegen Zahlungsschwierigkeiten der<br \/>\nFirma A-AG diese Rechnungen erst weit nach Erteilung der Ausgangsrechnungen<br \/>\nbezahlt worden seien und die angestellte Buchhalterin, Frau AN2, davon<br \/>\nausgegangen sei, dass sie schon fr\u00fcher gebucht worden waren. Die Rechnung<br \/>\nmit der Nummer 2007\/06\/05 \u00fcber netto 1.237,50 \u20ac sei in 2007 nicht gebucht<br \/>\nworden, obwohl sie den handschriftlichen Vermerk mit dem \u201eBuchungssatz\u201c<br \/>\nund dem Zusatz \u201egeb\u201c mit Namenszeichen der Buchhalterin enthalten habe.<br \/>\nEine Erkl\u00e4rung f\u00fcr diesen Fehler k\u00f6nne selbst die Buchhalterin nicht geben.<br \/>\n&#8211; 6 &#8211;<br \/>\nDie auf dem Bankkonto bei der Bank 1 eingegangenen Provisionseinnahmen<br \/>\nseien regelm\u00e4\u00dfig auf das betriebliche Bankkonto \u00fcberwiesen und als Betriebseinnahmen<br \/>\ngebucht worden. Dabei seien Betr\u00e4ge von 2.381,47 \u20ac in 2007<br \/>\nund von 388,97 \u20ac in 2008 \u00fcbersehen worden. Diese Fehler seien aber ebenso<br \/>\nentschuldbar wie der Fehler des Betriebspr\u00fcfers, der in Textziffer 3 seiner Pr\u00fcfungsfeststellungen<br \/>\nzu Unrecht die Rechnung Nr. 2007\/06\/04 in H\u00f6he von<br \/>\n737,56 \u20ac netto zweimal als Betriebseinnahmen erfasst habe.<br \/>\nDie von dem Pr\u00fcfer entdeckten Einlagen h\u00e4tten leicht erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnen,<br \/>\nwenn der Pr\u00fcfer dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber diese \u00fcberhaupt erw\u00e4hnt h\u00e4tte. Denn<br \/>\ndiese Einnahmen h\u00e4tten nur Versicherungspr\u00e4mien von der Firma B-GmbH, die<br \/>\nauf das betriebliche Bankkonto umgebucht worden seien, betroffen. Eine Best\u00e4tigung<br \/>\n\u00fcber s\u00e4mtliche Provisionsanspr\u00fcche im Pr\u00fcfungszeitraum w\u00e4re leicht<br \/>\nund vor allem kostenfrei durch eine Anfrage bei der Firma B-GmbH zu beschaffen<br \/>\ngewesen. Es tr\u00e4fe auch nicht zu, dass der Kl\u00e4ger auf die Aufforderung<br \/>\nzur Vorlage der Bankkontoausz\u00fcge hinsichtlich des Kontos bei der<br \/>\nBank 1 nicht reagiert habe. Der Kl\u00e4ger habe dem Pr\u00fcfer vielmehr bedeutet,<br \/>\ndass er die Bankkontenausz\u00fcge wegen fehlender Aufbewahrungspflicht nicht<br \/>\nmehr vorliegen habe.<br \/>\nDie Eingliederungszusch\u00fcsse f\u00fcr die Arbeitnehmerin AN1 seien gebucht und<br \/>\nwegen Steuerfreiheit durch au\u00dferbilanzielle Abrechnung erfolgsneutral behandelt<br \/>\nworden. Der Eingliederungszuschuss f\u00fcr die Buchhalterin Frau AN2 sei<br \/>\ngleich privat auf dem Konto Nr. xx2 der Bank 2 vereinnahmt worden, weil die<br \/>\nBuchhalterin nicht die H\u00f6he des Zuschusses im Rahmen der Buchf\u00fchrung habe<br \/>\nerfahren sollen.<br \/>\nHinsichtlich der Kontoausz\u00fcge sei darauf hinzuweisen, dass es bei der Gewinnermittlung<br \/>\nnach \u00a7 4 Abs. 3 EStG keine Bestandkonten g\u00e4be. Die Bankbewegungen<br \/>\nm\u00fcssten nicht verbucht werden. Somit handele es sich um Privatkonten,<br \/>\nf\u00fcr die keine Aufbewahrungspflicht bestehe. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfe eine<br \/>\nMitwirkung auch nur verlangt werden, wenn sie zur Feststellung des steuer-<br \/>\n7 &#8211;<br \/>\nerheblichen Sachverhalts notwendig, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und zumutbar sei. Das<br \/>\nFinanzamt habe in seiner Ermessensentscheidung den Besonderheiten des vorliegenden<br \/>\nFalles nicht ausreichend Rechnung getragen. So h\u00e4tten die Ausgangsrechnungen<br \/>\nder Firma A-AG vollst\u00e4ndig vorgelegen. Dar\u00fcber hinaus sollten<br \/>\nandere Personen (z.B. Banken) als die Beteiligten erst dann zur Auskunft<br \/>\nangehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufkl\u00e4rung durch die Beteiligten<br \/>\nnicht zum Ziel f\u00fchre oder keinen Erfolg verspreche (unter Hinweis auf \u00a7 93<br \/>\nAbs. 1 Satz 3 AO).<br \/>\nDer Betriebspr\u00fcfer habe dem Kl\u00e4ger nicht mitgeteilt, warum er die Kontoausz\u00fcge<br \/>\nder Bank 1 h\u00e4tte vorgelegt haben wollen. Eine in einem solch verdeckten<br \/>\nVerfahren durchgef\u00fchrte Betriebspr\u00fcfung verletzte \u00a7 199 Abs. 2 AO. Letztlich<br \/>\nsei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass Auskunftsverlangen im Rahmen von Rasterfahndungen<br \/>\nund \u00e4hnlichen Ermittlungen unzul\u00e4ssig seien. Ins Blaue hinein d\u00fcrfe<br \/>\ndie Finanzbeh\u00f6rde Auskunftsverlangen nicht stellen. Die an beide Banken<br \/>\nim April 2010 gerichteten Auskunftsersuchen des Finanzamts Stadt A seien<br \/>\ndeshalb nicht zul\u00e4ssig. Deshalb sei auch gegen diese Ma\u00dfnahme mit Schreiben<br \/>\nvom 06.12.2010 bei dem Finanzamt Stadt A Einspruch eingelegt worden.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger sind dar\u00fcber hinaus der Ansicht, es best\u00fcnde ein Verwertungsverbot<br \/>\nwegen einer Pr\u00fcfung im verdeckten Strafverfahren. Im Streitfall liege ein<br \/>\nschwerwiegender Versto\u00df gegen grundrechtlich gesch\u00fctzte Rechtspositionen<br \/>\nvor, weil ohne Belehrung \u00fcber die Mitwirkungspflicht die Mitwirkung der<br \/>\nSteuerpflichtigen trotz des Verdachts des Betriebspr\u00fcfers auf Steuerhinterziehung<br \/>\nmehrfach gefordert worden sei und eine Mitwirkung deshalb auch erfolgt<br \/>\nsei. Den Verdacht auf Steuerhinterziehung habe der Betriebspr\u00fcfer wohl bereits<br \/>\nam ersten Pr\u00fcfungstag wegen der nicht vollst\u00e4ndigen Verbuchung der Ausgangsrechnungen<br \/>\nan die Firma A-AG und den erheblichen Einlagen von dem<br \/>\nKonto Nr. xx2 bei der Bank 2 gehabt. In der Anforderung der Kontoausz\u00fcge<br \/>\ndurch die Bu\u00dfgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Stadt A liege eine<br \/>\nInstrumentalisierung des Steuerpflichtigen. Dies habe ein Verwertungsverbot<br \/>\nzur Folge, weil zuerst der Betriebspr\u00fcfer durch gezielte Nichtbenennung des<br \/>\n&#8211; 8 &#8211;<br \/>\nVerdachts auf Steuerhinterziehung und daran anschlie\u00dfend auch die Strafsachenstelle<br \/>\nden Grund f\u00fcr das Verlangen auf Vorlage der Bankkontoausz\u00fcge<br \/>\nnicht benannt h\u00e4tten. Der Vorwand der Strafsachenstelle, vom Pr\u00fcfer h\u00e4tten<br \/>\nnicht alle Rechnungs- und Erl\u00f6sbuchungen nachvollzogen werden k\u00f6nnen, stelle<br \/>\nangesichts des geschilderten Geschehensablaufs bei der Betriebspr\u00fcfung eine<br \/>\nuntaugliche Schutzbehauptung dar. Schwerwiegende Verst\u00f6\u00dfe wie z.B. grundgesetzwidrige<br \/>\nAufkl\u00e4rungsmethoden i.S.d. \u00a7 199 Abs. 2 AO w\u00fcrden zu einem<br \/>\nendg\u00fcltigen materiell-rechtlichen Verwertungsverbot hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse<br \/>\nf\u00fchren. Eine geeignete Rechtsgrundlage f\u00fcr ein Verwertungsverbot<br \/>\nstelle auch der \u00a7 136a StPO dar. Trotz des seit Pr\u00fcfungsbeginn bestehenden<br \/>\nVerdachts auf Steuerhinterziehung habe der Pr\u00fcfer weder die Bankkontoausz\u00fcge<br \/>\nbetreffend das Konto Nr. xx2 bei der Bank 2 verlangt noch eine Belehrung<br \/>\nnach \u00a7 393 Abs. 1 Satz 4 AO im Besteuerungsverfahren ausgesprochen,<br \/>\nobwohl er die Kontoausz\u00fcge der Bank 1 wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung<br \/>\nverlangt habe.<br \/>\n\u00a7 10 Abs. 1 der Betriebspr\u00fcfungsanordnung (BpO) verpflichte den Pr\u00fcfer im<br \/>\nFalle tats\u00e4chlicher Anhaltspunkt f\u00fcr eine Straftat (sog. strafrechtlicher Anfangsverdacht)<br \/>\ndie Pr\u00fcfung abzubrechen und die zust\u00e4ndige Straf- und Bu\u00dfgeldstelle<br \/>\nunverz\u00fcglich zu unterrichten. Dar\u00fcber hinaus sei der Steuerpflichtige<br \/>\ngem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Satz 4 BpO \u00fcber sein Mitwirkungsverweigerungsrecht zu<br \/>\nbelehren. Diese Verpflichtung bestehe nach \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 BpO auch dann,<br \/>\nwenn lediglich die M\u00f6glichkeit bestehe, dass ein Steuerstrafverfahren durchgef\u00fchrt<br \/>\nwerden m\u00fcsse. \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 BpO gebe damit den Zeitpunkt des Pr\u00fcfungsabbruchs<br \/>\nauf die vor dem Stadium des strafrechtlichen Anfangsverdachts<br \/>\nim Sinne des \u00a7 152 StPO liegende Phase der blo\u00dfen M\u00f6glichkeit der Durchf\u00fchrung<br \/>\neines Strafverfahrens an. Somit komme im vorliegenden Falle ein materielles<br \/>\nVerwertungsverbot in Betracht, da der Pr\u00fcfer bewusst die zum Schutz<br \/>\ndes Steuerpflichtigen explizierenden Normen umgangen und quasi \u201emit geschlossenem<br \/>\nVisier\u201c agiert habe. Die unter dem Deckmantel des Besteuerungsverfahrens<br \/>\nbei bewusster T\u00e4uschung des Steuerpflichtigen gewonnenen Er-<br \/>\n9 &#8211;<br \/>\nkenntnisse unterl\u00e4gen analog \u00a7 136a StPO einem steuerlichen Verwertungsverbot.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus seien die dem Kl\u00e4ger gezahlten Eingliederungszusch\u00fcsse steuerfrei,<br \/>\ndenn seit dem 01.01.2005 seien gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 2b EStG Leistungen zur<br \/>\nEingliederung in Arbeit nach dem SGB II steuerfrei. Bis zum Jahre 2004 sei<br \/>\ndie Steuerbefreiung f\u00fcr Eingliederungszusch\u00fcsse in \u00a7 3 Nr. 2a EStG in der<br \/>\nWeise geregelt gewesen, dass nur Zusch\u00fcsse steuerfrei gewesen seien, soweit<br \/>\nsie Arbeitnehmern gew\u00e4hrt worden seien. Nachdem diese einschr\u00e4nkende Regelung<br \/>\nin der Literatur stark kritisiert worden sei, sei diese Einschr\u00e4nkung<br \/>\ndurch die Einf\u00fchrung des neuen \u00a7 3 Nr. 2b EStG bewusst beseitigt worden. Der<br \/>\nBeschluss des BFH vom 25.09.2002 IV B 139\/00 sei noch zur Rechtslage des<br \/>\n\u00a7 2a EStG bis 2004 ergangen.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>\n1. die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2008 vom<br \/>\n26.10.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13.05.2011<br \/>\ndahingehend zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer f\u00fcr die einzelnen<br \/>\nVeranlagungszeitr\u00e4ume wie folgt festgesetzt wird:<br \/>\nf\u00fcr 2006: 5.530 \u20ac,<br \/>\nf\u00fcr 2007: 2.159 \u20ac und<br \/>\nf\u00fcr 2008: 3.211 \u20ac;<br \/>\n2. die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr erforderlich<br \/>\nzu erkl\u00e4ren;<br \/>\n3. die Revision zuzulassen.<br \/>\nDas Finanzamt beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nDas Finanzamt vertritt die Ansicht, die \u00c4nderung der Einkommensteuerbescheide<br \/>\nf\u00fcr die Jahre 2006 bis 2008 sei zu Recht erfolgt. Sowohl die Erh\u00f6hung<br \/>\nder Einnahmen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2008 um nicht gebuchte<br \/>\n&#8211; 10 &#8211;<br \/>\nZahlungen auf Rechnungen als auch die Ber\u00fccksichtigung von Eingliederungszusch\u00fcssen<br \/>\nf\u00fcr die Jahre 2007 und 2008 als steuerpflichtige Einnahmen seien<br \/>\nrechtm\u00e4\u00dfig gewesen. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger l\u00e4ge auch kein steuerrechtliches<br \/>\nVerwertungsverbot vor. Die im Rahmen der Betriebspr\u00fcfung durch<br \/>\ndas Finanzamt Stadt B erlangten Erkenntnisse seien verwertbar, da sich das<br \/>\nFinanzamt rechtsstaatlich unbedenklicher Ermittlungsmethoden bedient habe.<br \/>\nDass kein Verwertungsverbot hinsichtlich der Auswertung der Kontenunterlagen<br \/>\neingreifen k\u00f6nne, ergebe sich bereits daraus, dass der Kl\u00e4ger weder auf die<br \/>\nAnfrage des Pr\u00fcfers vom 10.02.2010 noch auf die Anforderung der Bu\u00dfgeldund<br \/>\nStrafsachenstelle des Finanzamts Stadt A vom 22.02.2010 die angeforderten<br \/>\nUnterlagen eingereicht habe. Der Kl\u00e4ger sei auch rechtzeitig belehrt worden<br \/>\nim Sinne des \u00a7 393 Abs. 1 Satz 4 AO. F\u00fcr den Pr\u00fcfer h\u00e4tten sich Anhaltspunkte<br \/>\nf\u00fcr eine Straftat erst im Laufe der Betriebspr\u00fcfung ergeben, weshalb der<br \/>\nBetriebspr\u00fcfer am 19.02.2010 einen Aktenvermerk \u00fcber den Verdacht einer<br \/>\nSteuerstraftat angefertigt und diesen an die Bu\u00dfgeld- und Strafsachenstelle<br \/>\nStadt A \u00fcbersandt habe.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des BFH (unter Hinweis auf Urteil vom 23.01.2002<br \/>\nXI R 10-11\/10) best\u00fcnden Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren<br \/>\ngrunds\u00e4tzlich gleichrangig nebeneinander. Die Frage nach einem Verwertungsverbot<br \/>\nsei folglich im Steuerstrafverfahren nach strafprozessualen und im Besteuerungsverfahren<br \/>\nnach abgabenrechtlichen Vorschriften zu beantworten. Der<br \/>\nSteuerpflichtige bleibe auch nach Einleitung des Strafverfahrens weiter zur uneingeschr\u00e4nkten<br \/>\nwahrheitsgem\u00e4\u00dfen Mitwirkung im Besteuerungsverfahren verpflichtet.<br \/>\nDiese Mitwirkung k\u00f6nne allerdings nach \u00a7 393 Abs. 1 Satz 2 AO<br \/>\nnicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Da nicht versucht worden sei,<br \/>\ndie Mitwirkung des Kl\u00e4gers mit Zwangsmitteln durchzusetzen, komme im vorliegenden<br \/>\nFall auch kein Verwertungsverbot in Betracht.<br \/>\nEine Situation im Sinne des \u00a7 136a StPO sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen.<br \/>\nEs liege auch keine Instrumentalisierung des Steuerpflichtigen vor. Der<br \/>\n&#8211; 11 &#8211;<br \/>\nPr\u00fcfer habe im vorliegenden Fall die Pr\u00fcfung unterbrochen, als tats\u00e4chliche<br \/>\nAnhaltspunkte f\u00fcr eine Steuerstraftat bestanden h\u00e4tten. Wie oben dargestellt,<br \/>\nhabe der Pr\u00fcfer einen Aktenvermerk an die Bu\u00dfgeld- und Strafsachenstelle<br \/>\n\u00fcbersandt, welche dann das Steuerstrafverfahren eingeleitet und den Kl\u00e4ger<br \/>\nauch auf seine Rechte hingewiesen habe. Eine Verletzung der Artikel 1 und 2<br \/>\ndes Grundgesetzes (GG) liege daher nicht vor.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sei festzuhalten, dass die Kontoausz\u00fcge f\u00fcr die Kalenderjahre<br \/>\n2006 bis 2008 durch die Bank 1 und die Bank 2 im April 2010 aufgrund eines<br \/>\nAuskunftsersuchen der Bu\u00dfgeld- und Strafsachenstelle im Rahmen des er\u00f6ffneten<br \/>\nStrafverfahren \u00fcbersandt worden seien. Der Pr\u00fcfer selbst sei nicht nach<br \/>\n\u00a7 93 Abs. 1 Satz 1 AO vorgegangen und habe die Kreditinstitute nicht um Vorlage<br \/>\nder Kontoausz\u00fcge gebeten. Die Bu\u00dfgeld- und Strafsachenstelle habe aber<br \/>\nihrerseits die Kreditinstitute im Rahmen des Steuerstrafverfahrens um Vorlage<br \/>\nder Kontoausz\u00fcge bitten d\u00fcrfen, sie habe im Steuerstrafverfahren das Recht<br \/>\ngem\u00e4\u00df \u00a7 161a, 51 StPO i.V.m. \u00a7\u00a7 386 Abs. 2, 399 AO Zeugen zu befragen.<br \/>\nDie in den Jahren 2007 und 2008 f\u00fcr die Arbeitnehmerinnen AN1 und AN2<br \/>\ndem Kl\u00e4ger gutgeschriebene Eingliederungszusch\u00fcsse seien nicht steuerfrei<br \/>\ngem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 2b EStG. Nach diesen Vorschriften seien Leistungen zur Sicherung<br \/>\ndes Lebensunterhalts sowie zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II<br \/>\nsteuerfrei. Soweit durch die Verweisung in \u00a7 16 Abs. 1 SGB II auf Vorschriften<br \/>\nim SGB III aber auch Leistungen erfasst w\u00fcrden, die Arbeitgebern gew\u00e4hrt<br \/>\nw\u00fcrden, komme eine Steuerfreiheit nicht in Betracht. Dies w\u00fcrde dem Sinn und<br \/>\nZweck der Regelung widersprechen.<br \/>\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zahlreichen im<br \/>\nKlageverfahren gewechselten Schrifts\u00e4tze verwiesen.<br \/>\nDer 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts hatte den Rechtsstreit durch Beschluss<br \/>\nvom 16.05.2012 zun\u00e4chst dem Einzelrichter zur Entscheidung \u00fcbertra-<br \/>\n12 &#8211;<br \/>\ngen. Dieser hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 17.10.2012 auf den Senat<br \/>\nzur\u00fcck \u00fcbertragen.<br \/>\nDem Gericht haben vier B\u00e4nde Steuerakten, die den Kl\u00e4ger betreffende Strafakte<br \/>\nder Bu\u00dfgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Stadt A und zwei Fallhefte<br \/>\ndes Pr\u00fcfers \u00fcber die bei dem Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung im Jahre<br \/>\n2010 vorgelegen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\n1. Die Klage ist unbegr\u00fcndet, weil das Finanzamt in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden<br \/>\nf\u00fcr die Jahre 2006 bis 2008 vom 26.10.2010 zutreffend<br \/>\nsowohl die bisher im Rahmen der Gewinnermittlung nicht ber\u00fccksichtigten<br \/>\nZahlungen auf Rechnungen der A-AG und Versicherungsprovisionen als<br \/>\nauch die f\u00fcr die Arbeitnehmerinnen AN1 und AN2 gew\u00e4hrten Eingliederungszusch\u00fcsse<br \/>\nals zus\u00e4tzliche Betriebseinnahmen erfasst hat und weil das Finanzamt<br \/>\nauch nicht durch ein Verwertungsverbot an der Ber\u00fccksichtigung dieser<br \/>\nPr\u00fcfungsfeststellungen gehindert war.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger erzielt Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1<br \/>\nNr. 3 EStG. Er ermittelt seinen Gewinn, auf der Grundlage des \u00a7 4 Abs. 3 Satz<br \/>\n1 EStG durch \u00dcberschussrechnung, da er nicht aufgrund gesetzlicher Vorgaben<br \/>\nverpflichtet ist, B\u00fccher zu f\u00fchren und regelm\u00e4\u00dfige Abschl\u00fcsse zu machen und<br \/>\ndies auch nicht freiwillig tut<br \/>\na) Insoweit hat das Finanzamt zu Recht in den Jahren 2006 bis 2008 einzelne<br \/>\nZahlungen auf Rechnungen der A-AG ( ) in 2006 in H\u00f6he von 7.120,08 \u20ac, in<br \/>\n2007 in H\u00f6he von 1.472,62 \u20ac und in 2008 in H\u00f6he von 133,88 \u20ac \u00fcber den bisher<br \/>\nerkl\u00e4rten Gewinn hinaus als Betriebseinnahmen erfasst, weil diese Zahlungen<br \/>\nbisher nicht in der Gewinnermittlung des Kl\u00e4gers f\u00fcr die entsprechenden<br \/>\nVeranlagungszeitr\u00e4ume ber\u00fccksichtig worden waren. Diese unstreitig der be-<br \/>\n13 &#8211;<br \/>\ntrieblichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers zuzuordnenden Einnahmen waren auf dem als<br \/>\nprivates Girokonto behandelten Konto mit der Nummer xx3 bei der Bank 1<br \/>\ngutgeschrieben worden. Aus dem gleichen Grund hat das Finanzamt in den Jahren<br \/>\n2007 und 2008 zutreffend einzelne Zahlungen auf an die B-GmbH gerichtete<br \/>\nRechnungen, es handelte sich um Provisionserl\u00f6se aus Versicherungen, entsprechend<br \/>\nden Pr\u00fcfungsfeststellungen in Tz. 22 und 26 des Betriebspr\u00fcfungsberichts<br \/>\nvom 29.09.2010 als weitere Betriebseinnahmen erfasst. In seinem<br \/>\nKlageschriftsatz vom 24.05.2011 hat der Kl\u00e4ger einger\u00e4umt, dass sowohl die<br \/>\nZahlungen der A-AG als auch die bezeichneten Versicherungsprovisionen versehentlich<br \/>\nnicht im Rahmen der Gewinnermittlung ber\u00fccksichtigt worden seien.<br \/>\nb) Dar\u00fcber hinaus hat das Finanzamt zur Recht die f\u00fcr die Arbeitnehmerinnen<br \/>\nAN1 und AN2 in den Jahren 2007 und 2008 an den Kl\u00e4ger als Arbeitgeber gezahlten<br \/>\nEingliederungszusch\u00fcsse entsprechend Tz. 22 und 23 des Pr\u00fcfungsberichts<br \/>\nvom 29.09.2010 (f\u00fcr Frau AN1 in 2007 2.880 \u20ac und in 2008 360 \u20ac und<br \/>\nf\u00fcr Frau AN2 in 2007 9.072 \u20ac und in 2008 16.848 \u20ac) als Betriebseinnahmen<br \/>\ndem erkl\u00e4rten Gewinn des Kl\u00e4gers hinzugerechnet, weil diese Zahlungen dem<br \/>\nKl\u00e4ger als Arbeitgeber im Rahmen seiner gewerblichen Bet\u00e4tigung im Bereich<br \/>\nder Lohnsteuerhilfe und Buchf\u00fchrungsarbeiten zugeflossen sind. Diese Zahlungen<br \/>\nwaren in den von dem Kl\u00e4ger eingereichten Gewinnermittlungen im<br \/>\nErgebnis unstreitig f\u00fcr die beiden Veranlagungszeitr\u00e4ume nicht als Betriebseinnahmen<br \/>\nber\u00fccksichtigt worden. Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers waren<br \/>\ndie Eingliederungszusch\u00fcsse im vorliegenden Falle auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 3<br \/>\nNr. 2b EStG steuerfrei, weil sie dem Kl\u00e4ger als Arbeitgeber gezahlt wurden.<br \/>\nNach \u00a7 3 Nr. 2b EStG sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und<br \/>\nzur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II steuerfrei. Die Leistungen zur<br \/>\nEingliederung in Arbeit waren in den Veranlagungszeitr\u00e4umen in den \u00a7\u00a7 14<br \/>\nbis 18a SGB II in unterschiedlichen Fassungen geregelt. Die Vorschriften umfassen<br \/>\nneben Geldleistungen nach dem SGB II und der Zahlung von Einstiegs-<br \/>\n14 &#8211;<br \/>\ngeld bei Annahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit auch Sachleistungen in Gestalt von<br \/>\nBeratungen, Betreuung von Angeh\u00f6rigen, Schaffung von Arbeitsgelegenheiten.<br \/>\nDer Wortlaut des \u00a7\u00a7 3 Nr. 2b EStG unterscheidet hinsichtlich der Steuerfreiheit von<br \/>\nEingliederungshilfen zwar nicht ausdr\u00fccklich danach, ob sie an Arbeitnehmer oder<br \/>\nArbeitgeber gezahlt werden. Gleichwohl macht der Gesetzgeber in dem Gesetzestext<br \/>\ndurch den Verweis auf die Leistungen nach dem SGB II hinreichend deutlich, dass er<br \/>\ndie Steuerfreistellung nur f\u00fcr Leistungen an Arbeitnehmer vorsehen wollte. Denn bei<br \/>\nden Reformen des Arbeitsmarktes und der Zusammenf\u00fchrung der Leistungssysteme<br \/>\nvon Arbeitslosen- und Sozialhilfe hat der Gesetzgeber das Sozialgesetzbuch neu geordnet<br \/>\nund im SGB II die Leistungen zur Grundsicherung f\u00fcr Arbeitssuchende zusammengefasst<br \/>\n(\u00a7\u00a7 1,4 SGB II, vgl. Eichler\/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, vor<br \/>\n\u00a7 1 Rn. 1 SGB II).<br \/>\nDes weiteren ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus dem urspr\u00fcnglich bei Einf\u00fchrung<br \/>\ndes \u00a7 3 Nr. 2b EStG verfolgten Zweck, als Folge\u00e4nderung zu \u00a7 3 Nr. 2 EStG<br \/>\nsowie dem systematischen Zusammenhang mit dieser Regelung, die nach dem Gesetzestext<br \/>\nausdr\u00fccklich nur Leistungen an Arbeitnehmer steuerfrei stellt, dass auch die<br \/>\nerg\u00e4nzende Regelung des \u00a7 3 Nr. 2b EStG nur Leistungen an Arbeitnehmer steuerfrei<br \/>\nstellen soll. Mit Nr. 2b soll ausschlie\u00dflich die mit dem SGB II bezweckte Grundsicherung<br \/>\nf\u00fcr Arbeitssuchende steuerlich unterst\u00fctzt werden. Das Gericht folgt insoweit der<br \/>\neinhelligen Meinung im steuerrechtlichen Schrifttum (vgl. nur, statt vieler, v. Beckenrath<br \/>\nin Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, Rn. B 2b\/41 zu \u00a7 3 Nr. 2b EStG mit<br \/>\nausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung und Bergkemper in Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG und<br \/>\nKStG &#8211; Kommentar, 31. Aufl. 2012, \u00a7 3 Nr. 2b EStG Anm. 2).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus w\u00e4ren Betr\u00e4ge in H\u00f6he der in den Jahren 2007 und 2008 gew\u00e4hrten<br \/>\nund zwischen den Beteiligten streitigen Eingliederungszusch\u00fcsse im<br \/>\nErgebnis auch dann korrigierend als weitere Betriebseinnahmen zu ber\u00fccksichtigen,<br \/>\nwenn die gew\u00e4hrten Eingliederungszusch\u00fcsse als solche gem. \u00a7 3 Nr. 2b<br \/>\nEStG steuerfrei w\u00e4ren, weil dann die den beiden Arbeitnehmerinnen gezahlten<br \/>\nL\u00f6hne, die betragsm\u00e4\u00dfig h\u00f6her sind als die Eingliederungszusch\u00fcsse und die<br \/>\n&#8211; 15 &#8211;<br \/>\nals solche Betriebsaugaben darstellen, in H\u00f6he entsprechender Betr\u00e4ge gem.<br \/>\n\u00a7 3c Abs. 1 S. 1 EStG nicht als Betriebausgaben abgezogen werden k\u00f6nnten.<br \/>\nNach \u00a7 3c Abs. 1 EStG d\u00fcrfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen<br \/>\nin unmittelbarem wirtschaftliche Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben<br \/>\noder Werbungskosten abgezogen werden. Ein unmittelbarer<br \/>\nwirtschaftlicher Zusammenhang in diesem Sinne ist immer dann gegeben,<br \/>\nwenn Einnahmen und Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind.<br \/>\nDies ist erfordert eine klar abgrenzbare Beziehung zwischen diesen Tatbestandsmerkmalen<br \/>\nim Sinne einer unl\u00f6sbaren wirtschaftlichen Verbindung (vgl.<br \/>\nnur BFH-Urteil vom 20.10.2004 I R 11\/03, BStBl II 2005, 581). Im vorliegenden<br \/>\nFalle besteht bereits deswegen zwischen den gew\u00e4hrten Eingliederungszusch\u00fcssen<br \/>\nund den an die beiden Arbeitnehmerinnen gezahlten L\u00f6hnen ein unmittelbarer<br \/>\nwirtschaftlicher Zusammenhang, weil beide Vorg\u00e4nge durch die<br \/>\nT\u00e4tigkeit der Arbeitnehmerinnen f\u00fcr den Kl\u00e4ger veranlasst sind. Dar\u00fcber hinaus<br \/>\nwerden die gew\u00e4hrten Eingliederungszusch\u00fcsse gerade auch dem Grunde<br \/>\nund der H\u00f6he nach von der Zahlung eines entsprechenden Arbeitentgelts abh\u00e4ngig<br \/>\ngemacht. Insoweit kann auch auf den in dem Fallheft des Pr\u00fcfers abgehefteten<br \/>\nBewilligungsbescheid betreffend die Arbeitnehmerin AN2 verwiesen<br \/>\nwerden.<br \/>\nc) Das Finanzamt ist an der Ber\u00fccksichtigung der noch streitigen zus\u00e4tzlichen<br \/>\nBetriebseinnahmen (Zahlungen auf Rechnungen an die A-AG, Versicherungsprovisionen<br \/>\nund Eingliederungszusch\u00fcsse) auch nicht durch ein Verwertungsverbot<br \/>\ngehindert. Ein solches kann entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger weder aus<br \/>\neiner von ihnen behaupteten versp\u00e4teten Einleitung des Strafverfahrens noch<br \/>\naus der Auswertung der von den Kreditinstituten zur Verf\u00fcgung gestellten und<br \/>\nvon der Bu\u00dfgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Stadt A \u00fcbermittelten<br \/>\nKontenunterlagen abgeleitet werde,<br \/>\nNach \u00a7 393 Abs. 1 Satz 1 AO sind im Besteuerungs- und im Strafverfahren die<br \/>\nf\u00fcr das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften anzuwenden. Besteuerungs-<br \/>\n16 &#8211;<br \/>\nund Steuerstrafverfahren stehen grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig und gleichrangig<br \/>\nnebeneinander. Nach \u00a7 393 Abs. 1 Satz 2 AO sind im Besteuerungsverfahren<br \/>\njedoch Zwangsmittel mit Sinne der \u00a7 328 AO gegen den Steuerpflichtigen unzul\u00e4ssig,<br \/>\nwenn er dadurch gezwungen w\u00fcrde, sich selbst wegen einer von ihm<br \/>\nbegangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt<br \/>\nstets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet<br \/>\nworden ist. Nach \u00a7 393 Abs. 1 Satz 4 AO ist der Steuerpflichtige hier\u00fcber zu<br \/>\nbelehren, soweit dazu Anlass besteht.<br \/>\nNach \u00a7 10 BpO ist dann, wenn sich w\u00e4hrend einer Au\u00dfenpr\u00fcfung zureichende<br \/>\ntats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine Straftat (\u00a7 152 Abs. 2 StPO), deren Ermittlung<br \/>\nder Finanzbeh\u00f6rde obliegt, ergeben, so ist die f\u00fcr die Bearbeitung dieser<br \/>\nStraftat zust\u00e4ndige Stelle unverz\u00fcglich zu unterrichten. Dies gilt auch dann,<br \/>\nwenn lediglich die M\u00f6glichkeit besteht, dass ein Strafverfahren durchgef\u00fchrt<br \/>\nwerden muss. Richtet sich der Verdacht gegen den Steuerpflichtigen, d\u00fcrfen<br \/>\nhinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen<br \/>\n(\u00a7 194 AO) bei ihm erst fortgesetzt werden, wenn ihm die Einleitung<br \/>\ndes Strafverfahrens mitgeteilt worden ist. Der Steuerpflichtige ist dabei, soweit<br \/>\ndie Feststellungen auch f\u00fcr Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden<br \/>\nk\u00f6nnen, dar\u00fcber zu belehren, dass eine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren<br \/>\nnicht mehr erzwungen werden kann. Dementsprechend bestimmt \u00a7 201 Abs. 2<br \/>\nAO im Anschluss an \u00a7 201 Abs. 1 AO im Zusammenhang mit einer Schlussbesprechung,<br \/>\ndass dann, wenn die M\u00f6glichkeit besteht, dass aufgrund der Pr\u00fcfungsfeststellungen<br \/>\nein Straf- oder Bu\u00dfgeldverfahren durchgef\u00fchrt werden<br \/>\nmuss, der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden soll, dass die straf- oder<br \/>\nbu\u00dfgeldrechtliche W\u00fcrdigung einem besonderen Verfahren vorenthalten bleibt.<br \/>\naa) Der mit der Au\u00dfenpr\u00fcfung befasste Pr\u00fcfer selbst hat keine Verfahrenshandlungen<br \/>\nvorgenommen oder Ermittlungsma\u00dfnahmen eingeleitet, die zu einem<br \/>\nVerwertungsverbot f\u00fchren k\u00f6nnten<br \/>\n&#8211; 17 &#8211;<br \/>\nInsoweit kann entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger dahinstehen, ob sich dem Pr\u00fcfer<br \/>\nbereits am 10.02.2010 der Verdacht h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, dass eine<br \/>\nSteuerstraftat vorliegt, mit der weiteren Folge, dass er der Handlungsanweisung<br \/>\ndes \u00a7 10 BpO versp\u00e4tet nachgekommen w\u00e4re. Dies deswegen, weil nicht<br \/>\nfeststellbar ist, dass der Pr\u00fcfer bis zur Er\u00f6ffnung des Strafverfahrens weitere<br \/>\nPr\u00fcfungsma\u00dfnahmen hinsichtlich der zus\u00e4tzlich ber\u00fccksichtigten und nunmehr<br \/>\nin Klageverfahren noch streitigen Betriebseinnahmen vorgenommen h\u00e4tte. Die<br \/>\nPr\u00fcfungsanfragen vom 12.02.2010 und 15.02.2010 betreffen vielmehr andere<br \/>\nPr\u00fcfungsgebiete. Die Pr\u00fcfungsanfrage vom 10.02.2010 hinsichtlich der Vorlage<br \/>\nvon Kontoausz\u00fcgen hat der Pr\u00fcfer selbst nicht weiterverfolgt. Auch hat diese<br \/>\nletztlich nicht zur Vorlage der streitrelevanten Kontounterlagen gef\u00fchrt. Insofern<br \/>\nist auch nicht feststellbar, dass der Pr\u00fcfer die Unterrichtungspflichten<br \/>\ni.S.d. \u00a7 199 Abs. 2 AO, die im \u00dcbrigen auch keine zeitlichen Vorgaben enthalten,<br \/>\nverletzt h\u00e4tte. Vielmehr hat er nach dem vorliegenden Fallheft und dem<br \/>\ngewechselten Schriftverkehr den Kl\u00e4ger bzw. seinen Bevollm\u00e4chtigten \u00fcber die<br \/>\njeweiligen Pr\u00fcfungsfeststellungen informiert. Eine Verletzung des \u00a7 199 Abs. 2<br \/>\nAO w\u00e4re auch sp\u00e4testens durch die Durchf\u00fchrung der Schlussbesprechung am<br \/>\n19.08.2010 geheilt worden (vgl. \u00a7 126 Abs. Nr. 3 AO).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sind die gegen den Pr\u00fcfer erhobenen Vorw\u00fcrfe auch deswegen<br \/>\nnicht nachvollziehbar, weil das Vorbringen der Kl\u00e4ger selbst insoweit widerspr\u00fcchlich<br \/>\nist. Sie wenden sich zum einen in ihrer Gegenvorstellung gegen die<br \/>\nEinleitung des Strafverfahrens dagegen, dass ein solches eingeleitet worden ist,<br \/>\nzum anderen erheben sie aber im Besteuerungsverfahren den Vorwurf, der Pr\u00fcfer<br \/>\nh\u00e4tte bereits am ersten Pr\u00fcfungstag, dem 10.02.2010, ein Strafverfahren<br \/>\neinleiten m\u00fcssen.<br \/>\nBei der Aufforderung des Pr\u00fcfers an den Kl\u00e4ger, die Kontoausz\u00fcge des Kontos<br \/>\nbei der Bank 1 vorzulegen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der auch<br \/>\nim Falle einer Rechtswidrigkeit (wof\u00fcr es keine Anhaltspunkte gibt) bereits<br \/>\ndeswegen nicht zu einem Verwertungsverbot f\u00fchren w\u00fcrde,<br \/>\n&#8211; 18 &#8211;<br \/>\nweil er weder durch einen Rechtsbehelf angefochten wurde noch seine Rechtswidrigkeit<br \/>\nfestgestellt wurde. Denn f\u00fcr die Frage, ob ggf. rechtswidrig ermittelte<br \/>\nTatsachen einem Verwertungsverbot unterliegen, ist nach der Rechtsprechung<br \/>\nzwischen einem materiell-rechtlichen und einem formellen Verwertungsverbot<br \/>\nzu unterscheiden. Insoweit f\u00fchren einfache verfahrensrechtliche<br \/>\nM\u00e4ngel grunds\u00e4tzlich nicht zu einem endg\u00fcltigen Verwertungsverbot, w\u00e4hrend<br \/>\nqualifizierte materiell-rechtliche Verwertungsverbote ggf. endg\u00fcltig sein k\u00f6nnen.<br \/>\nInsofern gibt es im Steuerrecht kein generelles Verwertungsverbot. Ein<br \/>\nqualifiziertes materiell-rechtliches Verwertungsverbot liegt nur vor, wenn die<br \/>\nErmittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Bereich des<br \/>\nSteuerpflichtigen verletzt. Die so ermittelten Tatsachen sind schlechthin und<br \/>\nohne Ausnahme unverwertbar. Der Versto\u00df kann auch nicht durch zul\u00e4ssige,<br \/>\nerneute Ermittlungsma\u00dfnahmen geheilt werden. Handelt es sich hingegen nur<br \/>\num formelle Verst\u00f6\u00dfe gegen Verfahrensvorschriften \u2013 wie sich dies im Regelfall<br \/>\nim Steuerrecht darstellen wird \u2013 so kann es lediglich zu einem \u201eeinfachen\u201c<br \/>\nVerwertungsverbot kommen, sofern die jeweiligen Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen erfolgreich<br \/>\nangefochten oder nach Beendigung der Pr\u00fcfung zumindest ihre Rechtswidrigkeit<br \/>\ngem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO festgestellt worden ist. Fehlt es an<br \/>\neiner Pr\u00fcfungsanordnung oder stellen die beanstandeten Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen<br \/>\nkeine Verwaltungsakte dar, so ist die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit indizent im Rahmen der<br \/>\nAnfechtung der Steuerbescheide mit zu pr\u00fcfen. Dabei ist ein Mitwirkungsverlangen<br \/>\nim Rahmen von Au\u00dfenpr\u00fcfungen in aller Regel als selbst\u00e4ndig anfechtbare<br \/>\nVerwaltungsakte zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom<br \/>\n04.10.2006 VIII R 53\/04, BStBl II 2007, 227 m.w.N.).<br \/>\nMa\u00dfnahmen des Pr\u00fcfers oder auch sp\u00e4ter der Bu\u00dfgeld und Strafsachenstelle,<br \/>\ndie zu einem qualifizierten materiell-rechtliche Verwertungsverbot f\u00fchren<br \/>\nk\u00f6nnten, werden weder von Kl\u00e4ger substantiiert vorgetragen noch ergeben sie<br \/>\nsich aus den Akten. Insbesondere sind auch entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger<br \/>\nkeine die Freiheit der Willensentschlie\u00dfung oder Willenbet\u00e4tigungen beeintr\u00e4chtigenden<br \/>\nMa\u00dfnahmen des Pr\u00fcfers i.S.d. \u00a7 136a Abs. 1 StPO erkennbar.<br \/>\n&#8211; 19 &#8211;<br \/>\nDer Pr\u00fcfer hat auch nicht unter Missachtung des \u00a7 393 Abs. 1 Satz 2 AO versucht<br \/>\nErmittlungsma\u00dfnahmen mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Vielmehr hat<br \/>\ner, nachdem die erbetenen Kontounterlagen auch nach mehreren Tagen nicht<br \/>\nvorgelegt worden waren, die Bu\u00dfgeld- und Strafsachenstelle eingeschaltet.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4ger im \u00dcbrigen die Verletzung des \u00a7 393 Abs. 1 Satz 4 AO oder<br \/>\ndes \u00a7 10 BpO r\u00fcgen, verkennen sie, dass die Verletzung dieser Vorschriften<br \/>\nbereits deswegen nicht zu einem Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren<br \/>\nf\u00fchren kann, weil es sich bei diesen Normen um Schutznormen zugunsten<br \/>\nSteuerpflichtigen f\u00fcr das Strafverfahren handelt.<br \/>\nInsoweit hat der BFH, dem sich das erkennende Gericht anschlie\u00dft, mehrfach<br \/>\nentschieden, dass auch eine Verletzung der Belehrungspflicht des \u00a7 393 Abs. 1<br \/>\nSatz 4 AO im Besteuerungsverfahren grunds\u00e4tzlich zu keinem Verwertungsverbot<br \/>\nf\u00fchrt. Die Frage, ob das Unterlassen einer Belehrung nach \u00a7 393 Abs. 1<br \/>\nSatz 4 AO im Strafverfahren zu einem Verwertungsverbot f\u00fchrt, ist gem\u00e4\u00df<br \/>\n\u00a7 393 Abs. 1 Satz 1 AO f\u00fcr das Besteuerungsverfahren unerheblich. Auch insoweit<br \/>\nist der Grundsatz zu ber\u00fccksichtigen, dass Besteuerungs- und Strafverfahren<br \/>\nsich nach unterschiedlichen Verfahrensnormen richten (vgl. dazu nur<br \/>\nBFH-Urteil vom 23.01.2002 XI R 10,11\/01, BStBl II 2002, 328 und zuletzt<br \/>\nBFH-Urteil vom 19.12.2011 V B 37\/11, BFH\/NV 2012, 956).<br \/>\nbb) Letztlich kann auch die sp\u00e4tere Anforderung der Kontoausz\u00fcge durch die<br \/>\nBu\u00dfgeld- und Strafsachenstelle nicht zu einem Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren<br \/>\nf\u00fchren. Insofern liegen bereits keine Anhaltspunkte oder Feststellungen<br \/>\ndaf\u00fcr vor, dass diese Anforderung rechtswidrig war. Denn diese im<br \/>\nRahmen des strafrechtliche Ermittlungsverfahrens durchgef\u00fchrte Ermittlungsma\u00dfnahme<br \/>\nist nach ihrer Durchf\u00fchrung (am 12.04.2010) weder zeitnah durch<br \/>\ndie daf\u00fcr strafprozessual vorgesehenen Rechtsbehelfe angefochten worden<br \/>\nnoch ist die Rechtswidrigkeit im Laufe des weiteren Verfahrens festgestellt<br \/>\nworden. Vielmehr hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger erst nach<br \/>\nAuswertung der bereits im April 2010 \u00fcbersandten Kontoausz\u00fcge, nach Durchf\u00fchrung<br \/>\nder Schlussbesprechung am 19.08.2010 und nach Ergehen der ge\u00e4nder-<br \/>\n20 &#8211;<br \/>\nten Einkommensteuerbescheide am 26.10.2010 im Dezember 2010 einen daf\u00fcr<br \/>\ngesetzlich nicht vorgesehenen \u201eEinspruch\u201c bei der Bu\u00dfgeld- und Strafsachenstelle<br \/>\ndes Finanzamts Stadt A eingelegt. Letztlich w\u00fcrde aber auch die strafprozessuale<br \/>\nRechtwidrigkeit der Anforderungen unabh\u00e4ngig von der Zul\u00e4ssigkeit<br \/>\ndes acht Monate nach \u00dcbermittlung der Bankunterlage durch die Kreditinstitute<br \/>\neingelegt Einspruchs nicht zu einem Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren<br \/>\nf\u00fchren, weil nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der<br \/>\nerkennende Senat anschlie\u00dft, allein ein Versto\u00df gegen strafprozessuale Verfahrensnormen<br \/>\nnicht zu einem Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren f\u00fchrt<br \/>\n(vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 23.01.2002 XI R 10,11\/01, BStBl II 2002, 328<br \/>\nund zuletzt BFH-Urteil vom 19.12.2011 V B 37\/11, BFH\/NV 2012, 956). Entgegen<br \/>\nder Ansicht der Kl\u00e4ger f\u00fchrte die Anforderung der Kontenunterlagen bei<br \/>\nden Banken, nach dem diese von dem Kl\u00e4ger nicht vorgelegt worden waren<br \/>\nauch nicht zu massiven Grundrechtsverletzungen, die ein qualifiziertes Verwertungsverbot<br \/>\nim Besteuerungsverfahren nach sich ziehen w\u00fcrden.<br \/>\nd) Dass die \u00c4nderungen der Einkommensteuerbescheide durch die angegebenen<br \/>\n\u00c4nderungsvorschriften (\u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und \u00a7 164 Abs. 2 AO) gerechtfertigt<br \/>\nwaren, ist offensichtlich und wird auch durch die Kl\u00e4ger nicht angezweifelt.<br \/>\nDie Tatsachen, die in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2006 und 2007<br \/>\nzur Zurechnung weiterer Betriebseinnahmen bei dem Kl\u00e4ger gef\u00fchrt haben,<br \/>\nwaren dem zust\u00e4ndigen Veranlagungsbezirk nicht bekannt. Der urspr\u00fcngliche<br \/>\nEinkommensteuerbescheid f\u00fcr 2008 enthielt einen Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung,<br \/>\nso dass die Voraussetzungen des \u00a7 164 Abs. 2 AO gegeben waren.<br \/>\ne) Soweit das Finanzamt in dem Termin zur m\u00fcndliche Verhandlung die Steuerfreiheit<br \/>\neines dem Kl\u00e4ger im Jahre 2006 gew\u00e4hrten \u00dcberbr\u00fcckungsgeldes angezweifelt<br \/>\nhat, kann dies unabh\u00e4ngig von der Frage der Steuerfreiheit im gerichtlichen<br \/>\nVerfahren bereits verfahrensrechtlich nicht zu einer verb\u00f6sernden<br \/>\n\u00c4nderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides f\u00fcr 2006 f\u00fchren.<br \/>\nDas Gericht ist insoweit an einer Verschlechterung des vor Klageerhebung be-<br \/>\n21 &#8211;<br \/>\nstehenden Zustandes durch das aus der Rechtsschutzfunktion des gerichtlichen<br \/>\nVerfahrens folgenden Verb\u00f6serungsverbot gehindert.<br \/>\n2. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<br \/>\n3. Die Revision war auf der Grundlage des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen<br \/>\ngrunds\u00e4tzlicher Bedeutung zuzulassen, da bisher keine h\u00f6chstrichterliche<br \/>\nRechtsprechung zu der Frage existiert, ob Eingliederungszusch\u00fcsse i.S.d. \u00a7 3<br \/>\nNr. 2b EStG auch dann steuerfrei sind, wenn sie Arbeitgebern gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch, die dem Arbeitgeber gew\u00e4hrt werden, sind nicht nach \u00a7 3 Nr. 2 b EStG steuerfrei, sondern als zus\u00e4tzliche Betriebseinnahmen zu erfassen. Nachtr\u00e4gliche Erkenntnisse im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung sind grunds\u00e4tzlich verwertbar, wenn kein sog. Verwertungsverbot vorliegt. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az.: 4 K 1346\/11). 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