{"id":29055,"date":"2013-05-15T05:33:37","date_gmt":"2013-05-15T03:33:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=29055"},"modified":"2013-05-15T05:33:37","modified_gmt":"2013-05-15T03:33:37","slug":"fg-dusseldorf-zur-absetzbarkeit-von-kosten-eines-prozesses-zur-erlangung-eines-studienplatzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fg-dusseldorf-zur-absetzbarkeit-von-kosten-eines-prozesses-zur-erlangung-eines-studienplatzes\/","title":{"rendered":"FG D\u00fcsseldorf zur Absetzbarkeit von Kosten eines Prozesses zur Erlangung eines Studienplatzes"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Aufwendungen f\u00fcr Kosten aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung. <\/strong><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<ol>\n<li>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Auch Aufwendungen f\u00fcr Kosten aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen k\u00f6nnen aufgrund der neuen Rechtsgrunds\u00e4tze des BFH in seinem Urteil vom 12.05.2011, VI R 42\/10, BStBl. II 2011, 1015, eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung darstellen.<\/li>\n<li>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Erstreiten Eltern ihrer Tochter im Rechtswege die Zulassung zum Studium, sind die hierf\u00fcr aufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten als typische Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung im Sinne von \u00a7 33 EStG zu qualifizieren, so dass nach \u00a7 33 a Abs. 4 EStG eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 33 EStG nicht in Betracht kommt.<\/li>\n<li>3. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Infolge der typisierenden Pauschalregelung zur Ber\u00fccksichtigung von Ausbildungskosten gilt die \u201eSperrwirkung\u201d des \u00a7 33 a Abs. 4 EStG unabh\u00e4ngig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen des \u00a7 33 a Abs. 1 EStG im konkreten Fall vorliegen (vgl. BFH-Rspr.).<\/li>\n<\/ol>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 33 Abs. 1<br \/>\nEStG \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1<br \/>\nEStG \u00a7 33 a Abs. 1<br \/>\nEStG \u00a7 33 a Abs. 4<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Streitig bei der Einkommensteuerfestsetzung 2010 ist die H\u00f6he der zu ber\u00fccksichtigenden au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastung.<\/p>\n<p>In ihrer Steuererkl\u00e4rung machten die Kl\u00e4ger unteranderem einen Betrag i.H.v.<\/p>\n<p>6383,00 \u20ac als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend. Bei diesem Betrag handelt es sich laut Vortrag der Kl\u00e4ger um Prozess\u2013 und Anwaltskosten, die den Kl\u00e4gern dadurch entstanden sind, dass sie f\u00fcr ihre Tochter \u201eA\u201d, geboren im Juni 1990, einen Studienplatz im Fach Psychologie f\u00fcr das Wintersemester 2010\/2011 erk\u00e4mpfen mussten. Aufgrund der durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen konnte erreicht werden, dass die Tochter \u201eA\u201d an der Universit\u00e4t \u201eB\u201d einen Studienplatz im Fach Psychologie erhalten hat.<\/p>\n<p>Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 09.11.2011 erkannte das Finanzamt diese Kosten unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs \u2013BFH- vom 09.11.1984, Bundessteuerblatt \u2013 BStBl. \u2013 II 1985 Seite 135 , nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung an.<\/p>\n<p>Der rechtzeitig gegen die Steuerfestsetzung eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 04.04.2012 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Zwar habe der Bundesfinanzhof unter \u00c4nderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 12.05.2011 VI R 42\/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses \u2013 unabh\u00e4ngig von dessen Gegenstand \u2013 bei den au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen nach \u00a7 33 Einkommensteuergesetz \u2013EStG- ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind. Nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen \u2013 BMF \u2013 vom 20.12.2011 IV C 4\u2013 S 2284\/07\/0031:002 sei das Urteil des Bundesfinanzhofs jedoch \u00fcber den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>Mit ihrer am 25.04.2012 eingegangenen Klage verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter. Das BFH-Urteil aus dem Jahr 1984 sei durch die vielen Gesetzes\u00e4nderungen in der Zwischenzeit nicht mehr anzuwenden. Die rechtliche Situation habe sich erheblich ver\u00e4ndert. Es gebe keinen Ausbildungsfreibetrag mehr. Lediglich dann, wenn die Kinder zur Berufsausbildung ausw\u00e4rtig untergebracht seien, gew\u00e4hre der Gesetzgeber noch einen geringf\u00fcgigen steuerlichen Freibetrag von 924,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Der BFH habe mit seinem Urteil vom 12.05.2011 entschieden, dass Kosten eines Prozesses unabh\u00e4ngig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Er habe ausgef\u00fchrt, dass au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen dann vorliegen, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstandes entstehen. Die Kosten eines Prozesses zur Erlangung eines Studienplatzes entst\u00fcnden der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen jedoch nicht. Deshalb seien diese Kosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen anzuerkennen. Hierbei sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4ger zur Erreichung des Studienplatzes gerichtlich vorgehen mussten. Das staatliche Gewaltmonopol lasse keinen anderen Weg zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 09.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.04.2012 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass weitere Aufwendungen i.H.v. 6383,00 \u20ac als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>Klageabweisung.<\/p>\n<p>Nach langj\u00e4hriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (siehe BFH-Urteil vom 09.11.1984, VI R 40\/83 , BStBl. II 1985, Seite 135) seien Prozesskosten, die Eltern aufwenden, um f\u00fcr ihre Kinder einen Studienplatz in einem Numerus\u2013Clausus\u2013Fach zu erstreiten, Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung und deshalb keine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung im Sinne des \u00a7 33 Einkommensteuergesetz EStG .<\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung der Kinder seien grunds\u00e4tzlich mit dem Freibetrag f\u00fcr den Betreuungs\u2013, Erziehungs\u2013 oder Ausbildungsbedarf des Kindes nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG bzw. mit dem Kindergeld abgegolten. Zur Abdeckung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindlichen ausw\u00e4rtig untergebrachten Kindes bestehe zus\u00e4tzlich ein Anspruch auf den Freibetrag nach \u00a7 33 a Abs. 2 EStG .<\/p>\n<p>Aufgrund der in den letzten Jahren vorgenommenen Gesetzes\u00e4nderungen sei beim Familienleistungsausgleich der \u201ealte\u201d Ausbildungsfreibetrag nach \u00a7 33 a Abs. 2 EStG nunmehr im (doppelten) Kinderfreibetrag nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG (Freibetrag f\u00fcr das s\u00e4chliche Existenzminimum und Freibetrag f\u00fcr Betreuungs\u2013, Erziehungs\u2013 oder Ausbildungsbedarf) und dem erh\u00f6hten Kindergeld ber\u00fccksichtigt. Insoweit best\u00fcnden keine Bedenken, das BFH-Urteil vom 09.11.1984 in seinen Grunds\u00e4tzen weiterhin anzuwenden, denn der Gesetzgeber gew\u00e4hre nunmehr in \u00a7 32 Abs. 6 EStG einen Freibetrag f\u00fcr Ausbildungsbedarf, welcher den \u201ealten\u201d Ausbildungsfreibetrag nach \u00a7 33 a Abs. 2 Nr. 2 S. 1 EStG ersetze.<\/p>\n<p>Eine Ber\u00fccksichtigung der Prozesskosten zur Erlangung eines Studienplatzes der Tochter als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung komme somit zum einen nicht in Betracht, weil es sich um Berufsausbildungskosten eines Kindes handele und zum anderen werde von der Finanzverwaltung das BFH-Urteil vom 12.05.2011 zu Prozesskosten nicht \u00fcber den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Angemessenheit der Anwaltsverg\u00fctungen ist der Kl\u00e4gervertreter mit Schreiben des Berichterstatters vom 20.12.2012 um \u00dcbersendung der zu Grunde liegenden Honorarvereinbarung\/Verg\u00fctungsvereinbarung und um Mitteilung der H\u00f6he der gesetzlichen Anwaltsgeb\u00fchren gebeten worden. Auf das Antwortschreiben vom 09.01.2013 und die damit \u00fcberreichten Unterlagen wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.01.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2010 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO ). Die geltend gemachten Kosten k\u00f6nnen nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung nach \u00a7 33 EStG ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstands (au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch erm\u00e4\u00dfigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung \u00fcbersteigt, vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen wird (\u00a7 33 Abs. 1 EStG ). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst\u00e4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00fcbersteigen (\u00a7 33 Abs. 2 S. 1 EStG ).<\/p>\n<p>Zwar steht aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 09.01.2013 zur \u00dcberzeugung des Senates fest, dass die geltend gemachten Anwaltskosten nicht unangemessen im Sinne von \u00a7 33 Abs. 2 S. 1 EStG sind. Aufgrund der Vielzahl der eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren und der schl\u00fcssig dargelegten Geb\u00fchren in H\u00f6he von knapp 490 \u20ac pro Eilverfahren geht der Senat davon aus, dass die gesetzlichen Geb\u00fchren h\u00f6her gewesen w\u00e4ren als die Geb\u00fchren, die von Seiten des Anwalts kraft Honorarvereinbarung f\u00fcr die Verfahren der Tochter in Rechnung gestellt wurden.<\/p>\n<p>Auch der Umstand, dass die get\u00e4tigten Aufwendungen Kosten aus Verwaltungsprozessen sind, welche nach der bisherigen Rechtsprechung regelm\u00e4\u00dfig keine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung darstellen (vergleiche BFH\u2013Beschluss vom 17.09.1999 III B 38\/99 , in Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs \u2013 BFH\/NV \u2013 2000, 315), w\u00fcrde aufgrund der neuen Rechtsgrunds\u00e4tze des BFH in seinem Urteil vom 12.05.2011, VI R 42\/10, BStBl. II 2011, 1015, von der Finanzverwaltung \u00fcber den entschiedenen Einzelfall hinaus mit einem Nichtanwendungserlass belegt (BMF-Schreiben vom 20.12.2011 , BStBl. I 2011, 1286) einer Ber\u00fccksichtigung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung grunds\u00e4tzlich nicht entgegenstehen. Das vom BFH in seiner Entscheidung vom 12.05.2011 betonte staatliche Gewaltmonopol, nach dem strittige Anspr\u00fcche nur mit Hilfe der Gerichte durchzusetzen oder abzuwehren sind, gilt auch bei der Durchsetzung von Anspr\u00fcchen im \u00f6ffentlich-rechtlichen Bereich (f\u00fcr eine Gleichbehandlung der Kosten f\u00fcr Zivilprozesse und verwaltungsgerichtliche Prozesse nach der neuen BFH-Rechtsprechung ebenfalls Schmieszek in Bordewin- Brandt, \u00a7 33 EStG Rz. 370; vgl. ferner auch Trossen, Anmerkung zum Urteil des FG Hamburg 24.09.2012 \u2013 1 K 195\/11 , Entscheidungen der Finanzgerichte \u2013 EFG \u2013 2013, 41 ).<\/p>\n<p>b) Die Anwendung des \u00a7 33 EStG ist aber durch \u00a7 33 a Abs. 4 EStG ausgeschlossen, weil es sich um Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung der Tochter im Sinne des \u00a7 33 a Abs. 1 EStG handelt. Nach \u00a7 33 a Abs. 4 EStG kann in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 und 2 wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 33 nicht in Anspruch nehmen. Der Begriff der Berufsausbildung i.S. des \u00a7 33 a Abs.1 und 2 EStG ist weit, was sich schon daraus ergibt, dass er z.B. die gesamte Schulbildung mit umfasst (Urteil des BFH vom 10. Februar 1961 VI 182\/60 U , BStBl III 1961, 160). Berufsausbildung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn das Kind des Steuerpflichtigen nach Schulabschluss und der dadurch erlangten Hochschulreife ein Erststudium absolviert. Zu den Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung geh\u00f6ren ferner vorab entstandene Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen zu dem Zweck get\u00e4tigt werden, dem Kind die von ihm gew\u00fcnschte Art der Berufsausbildung zu erm\u00f6glichen. Als Kosten dieser Art sind die hier streitigen Gerichts- und Anwaltskosten zu qualifizieren, weil die Kl\u00e4ger sie aufgewendet haben, um ihrer Tochter im Rechtswege die Zulassung zum Studium zu erstreiten (BFH\u2013Urteil vom 09.11.1984 VI R 40\/83 , BStBl. II 1985, 135).<\/p>\n<p>Unerheblich ist, ob die sonstigen Voraussetzungen von \u00a7 33 a Abs. 1 EStG in Bezug auf den dort f\u00fcr abziehbar erkl\u00e4rten Aufwand f\u00fcr eine etwaige Berufsausbildung vorliegen, was im Streitfall aufgrund der Regelung von \u00a7 33 a Absatz 1 S. 4 EStG zu verneinen ist, da die Kl\u00e4ger Anspruch auf einen Freibetrag nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG haben. Infolge der typisierenden Pauschalregelung zur Ber\u00fccksichtigung von Ausbildungskosten gilt die \u201eSperrwirkung\u201d des \u00a7 33 a Abs. 4 EStG unabh\u00e4ngig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen des \u00a7 33 a Abs. 1 EStG im konkreten Fall vorliegen (BFH \u2013 Beschluss vom 17.04.1997 III B 216\/96 , BStBl. II 1997, 752 \u2013 damals zu \u00a7 33 a Abs. 5 Einkommensteuergesetz ).<\/p>\n<p>c) Die Anwendbarkeit des \u00a7 33 EStG neben \u00a7 33 a Abs. 1 EStG ist auch nicht mit dem Argument zu bejahen, bei den Prozesskosten handele es sich nicht um typische Kosten der Ausbildung. Zwar hat die Rechtsprechung au\u00dfergew\u00f6hnliche Unterhaltskosten<\/p>\n<p>als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung im Sinne von \u00a7 33 EStG angesehen (BFH\u2013Urteil vom 09.11.1984, BStBl. II 1985, 135 mit weiterem Nachweis; vgl. zur Nichtanwendbarkeit von \u00a7 33 EStG auf typische Berufsausbildungskosten als typischer Unterhaltsaufwand BFH-Urteil vom 17.12.2009 VI R 63\/08 , BStBl. II 2010, 341 mit weiteren Nachweisen). Der Senat schlie\u00dft sich jedoch der bisherigen Rechtsprechung an, nach der die hier entstandenen Kosten ihrer Art nach nicht so ungew\u00f6hnlich sind, dass sie aus dem Rahmen der durch die Pauschalregelung des \u00a7 33 a Abs. 1 EStG abgegoltenen Ausbildungskosten fallen w\u00fcrden (BFH-Urteil vom 09.11.1984, BStBl. II 1985, 135).<\/p>\n<p>d) Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>Die Revision wird wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.<\/p>\n<p>Zum einen wird die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum erleichterten Abzug von (Zivil) Prozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung kritisch gesehen (vergleiche Schmitz\u2013Herscheidt, Neue Wirtschafts-Briefe \u2013 NWB &#8211; 3\/2013, 112; FG Hamburg, Urteil vom 24.09.2012 \u2013 1 K 195\/11 , EFG 2013, 41 mit Anmerkung Trossen, Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 34\/12)].<\/p>\n<p>Zum anderen halten Teile des Schrifttums und der FG\u2013Rechtsprechung entgegen der BFH Entscheidung vom 09.11.1984 verwaltungsgerichtliche Verfahrenskosten wegen Zulassung zum Studium nicht f\u00fcr typische laufende Unterhaltsaufwendungen, die von \u00a7 33 a Abs. 1 und 2 EStG erfasst werden; die Kosten lebenswichtiger Prozesse seien unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf und einkommenssteuerrechtlich entsprechend ungew\u00f6hnliche Aufwendungen, die nicht durch \u00a7 33 a Abs. 4 (fr\u00fcher Abs. 5) EStG vom Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ausgeschlossen sind (vergleiche Kanzler in Herrmann Heuer Raupach, EStG Kommentar, Lieferung 173 Juni 1993, \u00a7 33 EStG , Rn. 127 mit weiteren Nachweise).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufwendungen f\u00fcr Kosten aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung. \u00a0Leitsatz 1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Auch Aufwendungen f\u00fcr Kosten aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen k\u00f6nnen aufgrund der neuen Rechtsgrunds\u00e4tze des BFH in seinem Urteil vom 12.05.2011, VI R 42\/10, BStBl. II 2011, 1015, eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung darstellen. 2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Erstreiten Eltern ihrer Tochter im Rechtswege die Zulassung zum Studium, sind &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fg-dusseldorf-zur-absetzbarkeit-von-kosten-eines-prozesses-zur-erlangung-eines-studienplatzes\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">FG D\u00fcsseldorf zur Absetzbarkeit von Kosten eines Prozesses zur Erlangung eines Studienplatzes<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1689],"tags":[2022,2976,2975],"class_list":["post-29055","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-einkommen-und-lohnsteuer","tag-ausergewohnliche-belastung-2","tag-prozes","tag-studienplatz"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29055","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=29055"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29055\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=29055"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=29055"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=29055"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}