{"id":29067,"date":"2013-05-15T05:49:58","date_gmt":"2013-05-15T03:49:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=29067"},"modified":"2013-05-15T05:49:58","modified_gmt":"2013-05-15T03:49:58","slug":"der-weg-zur-arbeit-mindert-die-steuerlast","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/der-weg-zur-arbeit-mindert-die-steuerlast\/","title":{"rendered":"Der Weg zur Arbeit mindert die Steuerlast"},"content":{"rendered":"<p>Immer mehr Menschen pendeln. Die Gr\u00fcnde daf\u00fcr sind vielf\u00e4ltig: H\u00e4ufigere Jobwechsel geh\u00f6ren ebenso dazu wie fehlender bezahlbarer Wohnraum in den Ballungszentren. \u201eSteuerrechtlich gesehen ist jedoch jeder ein Pendler, der zwischen seiner Wohnung und seiner regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte eine Strecke zur\u00fccklegen muss\u201c, erl\u00e4utert Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.), \u201eganz egal, ob diese Strecke nun f\u00fcnf oder f\u00fcnfzig Kilometer betr\u00e4gt.\u201c Unerheblich ist dabei zun\u00e4chst auch, ob der Arbeitnehmer zu Fu\u00df, mit dem Fahrrad oder dem eigenen Auto unterwegs ist oder \u00f6ffentliche Verkehrsmittel nutzt.<\/p>\n<p>Wer l\u00e4uft, mit dem eigenen Auto oder einem Gesch\u00e4ftswagen zur Arbeit f\u00e4hrt, kann pro Kilometer Anfahrt 30 Cent als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Die H\u00f6he der abziehbaren Werbungskosten l\u00e4sst sich leicht errechnen: Dabei wird die Zahl der Arbeitstage pro Jahr (bei Vollzeitbesch\u00e4ftigung sind es in der Regel 220) mit der einfachen Fahrtstrecke in Kilometern und 0,30 Euro Kilometerpauschale multipliziert. Bei einer Strecke von beispielsweise 50 Kilometern kommen so j\u00e4hrlich 3300 Euro Werbungskosten zusammen. Bei einem pers\u00f6nlichen Steuersatz von 30 Prozent ergibt sich darauf eine Steuererstattung von 990 Euro.<\/p>\n<p>\u201eWird das eigene oder ein zur Nutzung \u00fcberlassenes Fahrzeug verwendet, sind der Pendlerpauschale nach oben hin keine Grenzen gesetzt\u201c, betont die Steuerexpertin. Anders bei Fahrgemeinschaften. Zwar k\u00f6nnen hier alle Mitglieder der Fahrgemeinschaft gleicherma\u00dfen die Entfernungspauschale geltend machen, es muss jedoch zwischen eigenen Fahrten und Mitfahrten unterschieden werden. Eigene Fahrten sind in der Summe nach oben hin nicht gedeckelt, bei Mitfahrten gilt aber ein H\u00f6chstbetrag von 4500 Euro. Der Steuerzahler muss angeben, an wie vielen Tagen er mit dem eigenen Auto gefahren ist und an wie vielen Tagen er Mitfahrer in der Fahrgemeinschaft war. Entsprechendes gilt f\u00fcr Ehepaare, die gemeinsam zur Arbeit fahren.<\/p>\n<p>Wer den Weg zur Arbeit mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln bestreitet, kann die \u201ePendlerpauschale\u201c bis zu einer H\u00f6he von 4500 Euro geltend machen. Er kann aber auch die realen Kosten f\u00fcr Fahrscheine ansetzen, falls diese h\u00f6her sind. Dies ist h\u00e4ufig dann der Fall, wenn Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte nicht weit voneinander entfernt liegen. Interessant: \u201ePendler m\u00fcssen nicht zwingend den k\u00fcrzesten Weg nehmen\u201c, erkl\u00e4rt Gudrun Steinbach von der Lohi. Kann durch einen vermeintlichen \u201eUmweg\u201c Fahrzeit eingespart werden (etwa durch die Umfahrung von Verkehrsbrennpunkten oder gro\u00dfen Baustellen oder den Verzicht auf F\u00e4hrverbindungen), k\u00f6nnen auch l\u00e4ngere Wegstrecken geltend gemacht werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer mehr Menschen pendeln. 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