{"id":29212,"date":"2013-05-16T10:00:13","date_gmt":"2013-05-16T08:00:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=29212"},"modified":"2020-09-14T16:08:23","modified_gmt":"2020-09-14T14:08:23","slug":"keine-aussetzung-der-vollziehung-trotz-ernstlicher-zweifel-an-der-verfassungsmasigkeit-der-zinsschranke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-aussetzung-der-vollziehung-trotz-ernstlicher-zweifel-an-der-verfassungsmasigkeit-der-zinsschranke\/","title":{"rendered":"Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Zinsschranke"},"content":{"rendered":"<div>Der 9. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat in einem heute ver\u00f6ffentlichten\u00a0Beschluss vom 29. April 2013\u00a0(9 V 2400\/12 K) ernstliche Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der sog. Zinsschranke (\u00a7 4h EStG i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1, \u00a7 8a Abs. 1 KStG) ge\u00e4u\u00dfert. Die Zinsschranke begrenzt die M\u00f6glichkeit von Unternehmen, Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Beschr\u00e4nkung betrifft Unternehmen, deren Zinsaufwendungen 3 Mio. EUR \u00fcbersteigen. Zinsen sind danach \u2013 von Ausnahmen abgesehen \u2013 grunds\u00e4tzlich nur in H\u00f6he von 30% des um Zinsaufwendungen und bestimmte Abschreibungen erh\u00f6hten Einkommens abziehbar. Verbleibende, nicht abziehbare Aufwendungen k\u00f6nnen lediglich in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Die Zinsschranke bewirkt daher, dass Zinsaufwendungen teilweise nicht in dem Jahr als Betriebsausgaben steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden, in dem sie angefallen sind.<\/div>\n<div>\n<p>Im Streitfall f\u00fchrte die Anwendung der Zinsschranke dazu, dass die Antragstellerin &#8211; eine GmbH &#8211; von den im Jahr 2008 angefallenen <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Zinsen.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Zinsen<\/a> in H\u00f6he von rund 9,6 Mio. EUR im Jahr 2008 lediglich 3,3 Mio. EUR als Betriebsausgaben abziehen und die weiteren etwa 6,3 Mio. EUR lediglich in die Folgejahre vortragen konnte. Die Antragstellerin h\u00e4lt die Regelung zur Zinsschranke f\u00fcr verfassungswidrig und begehrte daher im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die Aussetzung der Vollziehung des K\u00f6rperschaftsteuerbescheides 2008. Sie wies darauf hin, dass sie durch die Anwendung der Zinsschranke in H\u00f6he von ca. 600.000 EUR belastet sei.<\/p>\n<p>Der 9. Senat hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Zinsschranke. Mit der Zinsschranke sei der Gesetzgeber von seiner Grundentscheidung abgewichen, dass Betriebsausgaben in dem Jahr abziehbar sind, in dem sie anfallen und den Steuerpflichtigen belasten. Die Zinsschranke, die insbesondere eingef\u00fchrt worden sei, um missbr\u00e4uchliche konzerninterne Gewinnverlagerungen zu verhindern, gehe allerdings in ihrer Wirkung weit \u00fcber die F\u00e4lle missbr\u00e4uchlicher Gestaltungen hinaus. Sie f\u00fchre auch im Bereich \u00fcblicher Fremdfinanzierungen zu erheblichen Belastungswirkungen bzw. einer Substanzbesteuerung, die besonders die Situation insolvenzbedrohter Unternehmen verschlechtern k\u00f6nne. Es sei zweifelhaft, ob die gesetzliche Beschr\u00e4nkung des Betriebsausgabenabzuges dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit entspreche.<\/p>\n<p>Trotz der erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken sah sich der 9. Senat allerdings nicht in der Lage, dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin zu entsprechen. Bei ernsthaften Zweifeln an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Rechtsnorm komme \u2013 so der 9. Senat \u2013 vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz in Form einer Aussetzung nur nach Abw\u00e4gung des individuellen Aussetzungsinteresses gegen das \u00f6ffentliche Vollziehungsinteresse in Betracht. Im Streitfall lasse sich kein gegen\u00fcber dem \u00f6ffentlichen Interesse an dem Gesetzesvollzug \u00fcberwiegendes besonderes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin &#8211; insbesondere eine durch die Zinsschranke begr\u00fcndete Existenzgef\u00e4hrdung \u2013 feststellen. Der Senat folgt damit \u2013 umfassend begr\u00fcndet \u2013 der von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bisher noch \u00fcberwiegend vertretenen einschr\u00e4nkenden Auslegung des \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 FGO.<\/p>\n<p>Wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Neben der Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Zinsschranke sieht der Senat ausdr\u00fccklich auch die Kl\u00e4rung der Frage, nach welchen Ma\u00dfst\u00e4ben eine Aussetzung der Vollziehung zu gew\u00e4hren ist, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Norm ger\u00fcgt wird, als grunds\u00e4tzlich bedeutsam an.<br \/>\n&nbsp;<\/p>\n<p><iframe loading=\"lazy\" id=\"expertenrechner\" width=\"740\" height=\"800\" frameborder=\"0\" scrolling=\"no\" src=\"http:\/\/kx.affiliando.de\/kreditrechner\/vergleich\/(request)\/extern\/(pid)\/3384\/(campaign)\/1452?pid=3384\"><\/iframe><\/p>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 9 V 2400\/12 K<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>29.04.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>9. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Beschluss<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>9 V 2400\/12 K<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p><strong>Der Antrag wird abgelehnt.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Antragstellerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Beschwerde wird zugelassen.<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>2I.<\/p>\n<p>3Streitig ist, ob Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 4h des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1, \u00a7 8a des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) in den f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassungen \u2013 sog. Zinsschranke \u2013 eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) des gegen\u00fcber der Antragstellerin ergangenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheides 2008 rechtfertigen.<\/p>\n<p>4Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren Stammkapital Mitte des Jahres 2007 aus Gesellschaftsmitteln (Kapital- und Gewinnr\u00fccklagen) um 20 Mio. \u20ac auf 50 Mio. \u20ac erh\u00f6ht wurde. Gesellschafter der Antragstellerin waren zu diesem Zeitpunkt und im Streitjahr 2008 die X&#8230;.. Finanzbeteiligungs-GmbH &amp; Co KG zu 50 %, A&#8230;.. X&#8230;.. zu 20\u00a0% (bzw. unter Ber\u00fccksichtigung von Nie\u00dfbrauchsrechten zu 30 %) und dessen Kinder B&#8230;.. X&#8230;.. und C&#8230;.. X&#8230;.. zu jeweils 15\u00a0% (bzw. unter Ber\u00fccksichtigung von Nie\u00dfbrauchsrechten zu jeweils 10 %). A&#8230;.. X&#8230;.. war au\u00dferdem Ende des Streitjahres 2008 unmittelbar zu 94 % und mittelbar (\u00fcber die X&#8230;.. Beteiligungs GmbH) zu 6 % an der X&#8230;.. Finanzierungsbeteiligungs-GmbH &amp; CO KG beteiligt.<\/p>\n<p>5Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist der&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. Dabei ist die Antragstellerin besonders stark von der Entwicklung in der Y&#8230;..branche abh\u00e4ngig. Die Betriebsgrundst\u00fccke und weitgehend auch die Betriebsgeb\u00e4ude wurden von einer weiteren zum Konzern geh\u00f6renden Gesellschaft, der X&#8230;.. GmbH &amp; Co KG, angepachtet. Am 31.12.2008 hielt die Antragstellerin 99%-ige bzw. 100%-ige Beteiligungen an dreizehn Tochtergesellschaften im Ausland.<\/p>\n<p>6In ihren Jahresabschl\u00fcssen zum 31.12.2007 und 31.12.2008 wies die Antragstellerin u.a. die nachfolgenden Positionen aus (hier alle Betr\u00e4ge auf T\u20ac gerundet):<\/p>\n<p>7<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>31.12.2007<\/p>\n<p>\u2013 T\u20ac \u2013<\/td>\n<td>31.12.2008<\/p>\n<p>\u2013 T\u20ac \u2013<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Bilanzsumme<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Eigenkapital<\/p>\n<p>&#8212; Gezeichnetes Kapital<\/p>\n<p>&#8212; Genussrechtskapital<\/p>\n<p>&#8212; Bilanzgewinn<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Verbindlichkeiten gg\u00fc. Kreditinstituten<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Verbindlichkeiten gg\u00fc. verbundenen Unternehmen<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Verbindlichkeiten gg\u00fc. Unternehmen, mit denen ein<\/p>\n<p>Beteiligungsverh\u00e4ltnis besteht<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Ums\u00e4tze<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Jahres\u00fcberschuss<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Sonstige Zinsen und \u00e4hnliche Ertr\u00e4ge<\/p>\n<p>(davon aus verbundenen Unternehmen)<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Zinsen und \u00e4hnliche Aufwendungen<\/p>\n<p>(davon an verbundene Unternehmen)<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Verg\u00fctung f\u00fcr Genussrechtskapital<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>8Das Genussrechtskapital betrifft f\u00fcnf Genussrechtsvereinbarungen aus dem Jahr 2007 im Nennbetrag von jeweils 3 Mio. \u20ac zwischen der Antragstellerin und der X&#8230;.. GmbH &amp; Co KG (vgl. Pr\u00fcfungsbericht zum Jahresabschluss 31.12.2008, S. 45 und Anlage 3\/4).<\/p>\n<p>9Die Bankverbindlichkeiten zum 31.12.2008 beruhten u.a. auf einem Schuldscheindarlehen der Landesbank Baden-W\u00fcrttemberg \u00fcber 20 Mio. \u20ac und einem Konsortialkreditvertrag \u00fcber einen Rahmenkredit i.H.v. 50 Mio. \u20ac, der zum 31.12.2008 i.H.v. rd. 47,4 Mio. \u20ac in Anspruch genommen worden war. Bei Nichteinhaltung bestimmter Finanzkennzahlen sollte eine Absicherung in nomineller H\u00f6he von 26 Mio. \u20ac auf dem Grundverm\u00f6gen der X&#8230;.. GmbH &amp; Co KG erfolgen (Pr\u00fcfungsbericht zum Jahresabschluss 31.12.2008, S. 20).<\/p>\n<p>10Die Antragstellerin erkl\u00e4rte in ihrer K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung 2008 einen Gesamtbe-trag der Eink\u00fcnfte und ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. .\/.\u00a01.792.360\u00a0\u20ac. Darin enthalten waren nach ihren Angaben Zinsaufwendungen i.S. des \u00a7 4h Abs. 3 Satz 2 EStG i.H.v. 9.324.378 \u20ac, von denen sie 2.264.561 \u20ac als abziehbar und 7.059.817 \u20ac als nicht abzugsf\u00e4hig ansah. Unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung setzte der Antragsgeg-ner (das Finanzamt \u2013 FA \u2013) dementsprechend die K\u00f6rperschaftsteuer 2008 mit 0 \u20ac fest und stellteeinen verbleibenden Zinsvortrag nach \u00a7 8a Abs. 1 KStG i.V.m. \u00a7 4h EStG i.H.v. 7.059.817 \u20ac fest (Bescheid vom 08.03.2010).<\/p>\n<p>11Nachfolgend f\u00fchrte das Finanzamt f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung Herne bei der Antragstellerin eine Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2009 durch. Unter Tz. 2.11.2 i.V.m. Anlage 8 des Betriebspr\u00fcfungsberichts vom 08.12.2011 (Bp-Bericht), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, ermittelten die Pr\u00fcfer das zu versteuernde Einkommen der Antragstellerin f\u00fcr das Streitjahr 2008 \u2013 hier verk\u00fcrzt dargestellt \u2013 wie folgt:<\/p>\n<p>12<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Eink\u00fcnfte der Antragstellerin zzgl. Einkommen<\/p>\n<p>der Organgesellschaft vor Einschr\u00e4nkung<\/p>\n<p>des Zinsabzugs<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>+\u00a0nicht abziehbarer Zinsaufwand gem. \u00a7 4h EStG<\/p>\n<p>(6.307.311 \u20ac von insgesamt 9.599.378 \u20ac Zinsaufwand)<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>.\/.\u00a0abziehbare Zuwendungen<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>.\/. Verlustr\u00fccktrag aus 2009<\/p>\n<p>54.416.486 \u20ac, max. gem. \u00a7 10d EStG<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>zu versteuerndes Einkommen 2008<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>13F\u00fcr das Folgejahr 2009 ermittelten die Pr\u00fcfer folgende Werte (lt. Anlage 8 des Bp-Berichts, die von dessen Tz. 2.11.2 abweicht):<\/p>\n<p>14<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Eink\u00fcnfte der Antragstellerin zzgl. Einkommen<\/p>\n<p>von Organgesellschaften vor Einschr\u00e4nkung<\/p>\n<p>des Zinsabzugs<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>+\u00a0nicht abziehbarer Zinsaufwand gem. \u00a7 4h EStG<\/p>\n<p>(6.486.923 \u20ac von insgesamt 8.865.302 \u20ac Zinsaufwand)<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>.\/.\u00a0abziehbare Zuwendungen<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>zu versteuerndes Einkommen 2008<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>15Den Gewerbesteuermessbetrag 2008 berechneten die Pr\u00fcfer mit 79.033 \u20ac (unter Ansatz u.a. von Entgelten f\u00fcr Schulden i.H.v. 3.252.999 \u20ac, hinzugerechnet \u2013 nach Abzug des u.a. hierauf entfallenden Freibetrags \u2013 gem. \u00a7 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes \u2013 GewStG \u2013 mit 1\/4), den Gewerbesteuermessbetrag 2009 mit 0 \u20ac.<\/p>\n<p>16Das FA folgte bez\u00fcglich der hier streitigen K\u00f6rperschaftsteuer 2008 den Feststellungen der Pr\u00fcfer und erlie\u00df gest\u00fctzt auf \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) am 10.04.2012 u.a. einen ge\u00e4nderten Bescheid, in dem es die K\u00f6rperschaftsteuer 2008 mit 11.631 \u20ac festsetzte, wodurch sich eine Zahllast in derselben H\u00f6he ergab. Au\u00dferdem stellte es gleichzeitig den verbleibenden Zinsvortrag nach \u00a7 8a Abs. 1 KStG i.V.m. \u00a7 4h EStG mit 6.307.311 \u20ac fest. In dem ebenfalls ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2007 vom 10.04.2012 setzte das FA die K\u00f6rperschaftsteuer 2007 nunmehr u.a. ohne Ber\u00fccksichtigung eines Verlustr\u00fccktrags aus dem Jahr 2008 auf 404.960 \u20ac fest.<\/p>\n<p>17Die Antragstellerin legte gegen die K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2008 und 2009, die Gewerbesteuermessbescheide 2008 und 2009 und (sinngem\u00e4\u00df) gegen die Bescheide \u00fcber gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. \u00a7\u00a7 27 ff. KStG Einspruch ein und machte geltend, die Zinsschranke i.S. des \u00a7 4h EStG sei verfassungswidrig. Gleichzeitig beantragte sie u.a. die AdV des K\u00f6rperschaftsteuerbescheides 2008, des Gewerbesteuermessbescheides 2008 und \u2013 wegen des weggefallenen Verlustr\u00fccktrags \u2013 auch des K\u00f6rperschaftsteuerbescheides 2007. Auf den Wortlaut des Einspruchsschreibens vom 07.05.2012, eingegangen beim FA am 09.05.2012, wird Bezug genommen. Mit Bescheiden vom 01.06.2012 lehnte das FA die AdV der angefochtenen Bescheide ab. Den nachfolgenden Einspruch sah das FA als unzul\u00e4ssig an und lehnte den nach seiner Auffassung erneuten Aussetzungsantrag mit Bescheid vom 09.07.2012 wiederum ab. Den Antrag auf AdV des K\u00f6rperschaftsteuerbescheides 2007 lehnte das FA mit gesondertem Bescheid vom 28.06.2012 und mit dem Hinweis ab, es fehle an einem angefochtenen Bescheid, weil die Einspr\u00fcche sich lediglich gegen die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 2008 und 2009 richteten.<\/p>\n<p>18Die Antragstellerin hat daraufhin bei Gericht einen Antrag auf AdV des angefochtenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheides 2008 i.H.v. 11.631 \u20ac gestellt. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie vor, der Bundesfinanzhof (BFH) \u00e4u\u00dfere in seinem Beschluss vom 13.03.2012 I B 111\/11 (BStBl II 2012, 611) ernstliche Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG und lasse dort offen, ob die Zinsschranke insgesamt verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Das FG Berlin-Brandenburg habe in seiner Entscheidung vom 13.10.2011 ebenfalls erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel dargelegt, ohne diese auf die in \u00a7 8a KStG enthaltenen R\u00fcckausnahmen zu beschr\u00e4nken. Die entscheidenden Aussagen des BFH-Beschlusses betr\u00e4fen nicht nur die R\u00fcckausnahmen, sondern generell die Anwendung der Zinsschranke. Diese durchbreche das Nettoprinzip, d.h. die Abziehbarkeit von Betriebsausgaben, beinhalte einen \u00fcberschie\u00dfenden Anwendungsbereich und f\u00fchre gerade im Bereich \u00fcblicher Fremdfinanzierungen zu unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Belastungswirkungen, durch die sich insbesondere die Situation insolvenzbedrohter Unternehmen weiter verschlechtere. Dem FA sei die (sinngem\u00e4\u00df) schwierige Lage der Antragstellerin in den Folgejahren bekannt; auf die hohen pers\u00f6nlichen B\u00fcrgschaften des Hauptgesellschafters und auf erg\u00e4nzende Landesb\u00fcrgschaften werde hingewiesen. Der Unterschied zwischen dem vorliegenden Streitfall zu dem Fall, der Gegenstand des BFH-Beschlusses gewesen sei, bestehe allein darin, dass die Antragstellerin Mutterunternehmen eines Konzerns sei. Es sei nicht erkennbar, dass dieser Sachverhalt zu der Annahme f\u00fchren k\u00f6nne, dass inl\u00e4ndisches Steuersubstrat gef\u00e4hrdet w\u00fcrde und missbr\u00e4uchliche Steuergestaltungen gew\u00e4hlt w\u00fcrden, welche die Anwendung der Zinsschranke rechtfertigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>19Auf das gerichtliche Hinweisschreiben der Berichterstatterin vom 10.10.2012, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Antragstellerin ihr Vorbringen erg\u00e4nzt. Sie geht davon aus, dass der Wortlaut der gesetzlichen Regelung zur Anwendung der Zinsschranke nach \u00a7 4h Abs. 1 EStG f\u00fchren w\u00fcrde und dass ein Ausnahmetatbestand nicht vorliege. Die Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke folge aus dem krassen Versto\u00df gegen das verfassungsrechtlich gebotene Nettoprinzip bei der Besteuerung. Die Zinsschranke m\u00f6ge eingef\u00fchrt worden sein, um missbr\u00e4uchliche Gestaltungen zu verhindern, die auf eine Minimierung der Besteuerung f\u00fcr Eigenkapital bzw. eigenkapital\u00e4hnliche Mittel abstelle. Ein solcher Missbrauch liege im Streitfall jedoch nicht vor. Vielmehr handele es sich bei der Antragstellerin um ein inhabergef\u00fchrtes international bedeutendes Familienunternehmen mit globalen Produktions- und Vertriebsaktivit\u00e4ten. Aufgrund des starken Wachstums und einer m\u00e4\u00dfigen Ertragssituation habe lediglich eine Eigenkapitalquote im Konzern von 20 % dargestellt werden k\u00f6nnen und zur Finanzierung in erheblichem Umfang auf Bankkredite zur\u00fcckgegriffen werden m\u00fcssen. Alternative Finanzierungen w\u00e4ren nur durch die Aufnahme fremder Gesellschafter m\u00f6glich gewesen, was jedoch nicht der Unternehmensphilosophie entsprochen habe. Erst im Jahr 2012 sei ein chinesischer Gesellschafter einbezogen worden. Die Zinsschranke benachteilige deshalb insbesondere leistungsf\u00e4hige und gro\u00dfe mittel-st\u00e4ndische Familienunternehmen, die eben auch Muttergesellschaft eines Konzerns sein k\u00f6nnten und einen Zinssaldo von mehr als 3 Mio. \u20ac auswiesen. Die finanzielle Bedeutung des Aussetzungsantrags f\u00fcr die Antragstellerin ergebe sich nicht allein aus der Zahllast aufgrund des ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheides 2008. Zu ber\u00fccksichtigen seien auch die Auswirkungen im Rahmen des Verlustr\u00fccktrags und auf die Gewerbesteuer 2008 (393.299,47 \u20ac einschlie\u00dflich Nachforderungszinsen), die zur Zeit gestundet sei. Insgesamt handele es sich damit um einen Betrag von nahezu 600.000 \u20ac.<\/p>\n<p>20Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>21die Vollziehung des K\u00f6rperschaftsteuerbescheides 2008 vom 10.04.2012 ab F\u00e4lligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung i.H.v. 11.631 \u20ac auszusetzen,<\/p>\n<p>22hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.<\/p>\n<p>23Das FA beantragt,<\/p>\n<p>24\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Antrag abzulehnen.<\/p>\n<p>25Die BFH-Entscheidung I B 111\/11 betreffe die Anwendung der Zinsschranke aufgrund des \u00a7 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b EStG i.V.m. \u00a7 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG. Im Streitfall beruhe die Anwendung der Zinsschranke jedoch nicht auf den vorgenannten Normen, sondern auf \u00a7 4h Abs. 1 EStG, weil die Antragstellerin Muttergesellschaft eines Konzerns sei. Im \u00dcbrigen sei die Gef\u00e4hrdung inl\u00e4ndischen Steuersubstrats nach dem Gesetzeswortlaut keine Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung der Zinsschranke. Eine AdV k\u00f6nne deshalb im Streitfall nicht gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>26II.<\/p>\n<p>27Der Antrag ist unbegr\u00fcndet. Eine AdV des K\u00f6rperschaftsteuerbescheides 2008 ist trotz ernstlicher Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 4h EStG i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1, \u00a7 8a Abs. 1 KStG und damit an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des vorgenannten Bescheides aus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Interesses abzulehnen.<\/p>\n<p>281. Nach \u00a7 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige, gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (st\u00e4ndige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 11.12.2012 III B 89\/12, BFH\/NV 2013, 582). Eine AdV setzt nicht voraus, dass die gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Gr\u00fcnde \u00fcberwiegen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH-Beschluss vom 13.03.2012 I B 111\/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611). Eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige sp\u00e4tere R\u00fcckzahlung der eingezogenen Betr\u00e4ge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gef\u00e4hrdung seiner wirtschaftlichen Existenz f\u00fchren w\u00fcrde (BFH-Beschluss vom 02.04.2009 II B 157\/08, BFH\/NV 2009, 1146). Bei Steuerbescheiden ist die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung jedoch gem. \u00a7 69 Abs.\u00a03 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen beschr\u00e4nkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile n\u00f6tig erscheint. Der Begriff der wesentlichen Nachteile i.S. des \u00a7 69 Abs. 2 Satz 8 FGO ist nach der BFH-Rechtsprechung im Sinne der Rechtsprechung zu \u00a7 114 FGO zu verstehen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.04.2012 III B 183\/11, BFH\/NV 2012, 1173; vom 13.03.2012 I B 111\/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611). Wesentliche Nachteile sind danach dann gegeben, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide die wirtschaftliche oder pers\u00f6nliche Existenz des Steuerpflichtigen unmittelbar und ausschlie\u00dflich bedroht ist oder wenn ein unabweisbares Interesse die AdV gebietet, um eine erhebliche, \u00fcber Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten zu vermeiden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann; allein ein \u00dcberwiegen der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gen\u00fcgt nicht (BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.12.2003 IX B 177\/02, BFHE 204, 367, BStBl II 2004, 367; vom 13.03.2012 I B 111\/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611 m.w.N.).<\/p>\n<p>292. An der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 4h EStG i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1, \u00a7 8a Abs. 1 KStG bestehen ernstliche Zweifel und damit auch an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheides 2008.<\/p>\n<p>30a) An die Zweifel hinsichtlich der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Steuerbescheides sind, wenn \u2013 wie hier \u2013 die Verfassungswidrigkeit von Normen geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Fall der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung (BFH-Beschluss vom 13.03.2012 I B 111\/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611).<\/p>\n<p>31b) Hiervon ausgehend erscheint ernstlich zweifelhaft, ob das FA die von der Antragstellerin geltend gemachten Schuldzinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1, \u00a7 8a KStG i.V.m. \u00a7 4h Abs. 1 EStG (sog. Zinsschranke) zu Recht nur teilweise als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen hat.<\/p>\n<p>32aa) Nach der in den vorgenannten Normen geregelten sog. Zinsschranke sind Zinsaufwendungen eines Betriebes nur in H\u00f6he des verrechenbaren EBITDA, d.h. in H\u00f6he von 30 % des um Zinsaufwendungen und bestimmte Abschreibungen erh\u00f6hten Einkommens abziehbar. Danach verbleibende nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen. Die vorgenannte Abzugsbeschr\u00e4nkung greift allerdings gem. \u00a7 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) bis c) EStG nicht, falls der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinsertr\u00e4ge \u00fcbersteigt, weniger als 3\u00a0Mio.\u00a0\u20ac betr\u00e4gt, der Betrieb nicht oder nur anteilm\u00e4\u00dfig zu einem Konzern geh\u00f6rt oder der Betrieb zu einem Konzern geh\u00f6rt und seine Eigenkapitalquote (ann\u00e4hernd) gleich hoch oder h\u00f6her ist als die des Konzerns (Eigenkapitalvergleich).<\/p>\n<p>33Die Vorgaben des \u00a7\u00a04h Abs. 1 EStG hat das FA in dem angefochtenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2008 zutreffend umgesetzt. Die Voraussetzungen einer der Ausnahmen des \u00a7 4h Abs. 2 Buchst. a)-c) EStG liegen nicht vor, weil die Zinsaufwendungen die Zinsertr\u00e4ge um mehr als 3 Mio. \u20ac \u00fcbersteigen, die Antragstellerin Muttergesellschaft eines Konzerns ist und ihre Eigenkapitalquote nicht (ann\u00e4hernd) gleich hoch oder h\u00f6her als die des Konzerns ist. \u00a7\u00a08a KStG f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis; in seinem Abs. 1 finden sich lediglich abweichende Definitionen und in seinen Abs. 2 und 3 Einschr\u00e4nkungen zu den Ausnahmen des \u00a7 4h Abs. 2 EStG. Die Anwendung der Zinsschranke ausgehend vom Wortlaut der vorgenannten Normen ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig; im vorliegenden summarischen Verfahren bedarf es deshalb dazu weder weiterer Ausf\u00fchrungen noch \u00fcber den Akteninhalt hinausgehender \u00dcberpr\u00fcfungen (etwa zum Eigenkapitalvergleich).<\/p>\n<p>34bb) Der Senat hat im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zinsschranke.<\/p>\n<p>35Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grunds\u00e4tzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen kn\u00fcpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsf\u00e4higkeit auch gleich hoch zu besteuern. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung zudem folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bed\u00fcrften eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. zu den vorstehenden Grunds\u00e4tzen BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010 1 BvL 12\/07, BVerfGE 127, 224, DStR 2010, 2393 m.w.N). Liegen gewichtige Gr\u00fcnde vor, kann der Gesetzgeber auch das objektive Nettoprinzip durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (BVerfG-Beschluss vom 12.05.2009 2 BvL 1\/00, BVerfGE 123, 111). Die Missbrauchsbek\u00e4mpfung ist als Rechtfertigungsgrund grunds\u00e4tzlich anerkannt (Schenke in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7 4h Rdnr. A 166).<\/p>\n<p>36Mit den Regelungen zur sog. Zinsschranke (\u00a7 8a KStG i.V.m. \u00a7 4h EStG) ist der Gesetzgeber von seiner Grundentscheidung abgewichen, dass Betriebsausgaben in dem Jahr abziehbar sein sollen, in dem sie angefallen sind und den Steuerpflichtigen belasten. Hierdurch will er die Abzugsf\u00e4higkeit von Zinsaufwendungen in Abh\u00e4ngigkeit vom Gewinn zur Sicherung inl\u00e4ndischen Steuersubstrats sowie zur Vermeidung von missbr\u00e4uchlichen Steuergestaltungen beschr\u00e4nken. Aufgrund der weiten Auslegung der unionsrechtlichen Marktfreiheiten durch den Europ\u00e4ischen Gerichtshof (bzw. jetzt den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union \u2013 EuGH \u2013) werden speziell grenz\u00fcberschreitend verbundene Unternehmen in die Lage versetzt, mittels Gesellschafterfremdfinanzierungen inl\u00e4ndische Gewinne in das abkommensbeg\u00fcnstigte Ausland zu verlagern und andererseits ohnehin entstehenden Aufwand wie Zinsen gezielt im Inland anfallen zu lassen. Der Zweck der Zinsschranke, die steuerlichen Auswirkungen speziell konzerninterner Gestaltungen zur Gewinnverlagerung zu beschr\u00e4nken, kommt insbesondere durch die sog. Stand-alone-Klausel des \u00a7 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG zum Ausdruck, nach der Betriebe, die nicht oder nur anteilm\u00e4\u00dfig zu einem Konzern geh\u00f6ren, insoweit folgerichtig nicht von der Zinsschranke erfasst werden (vgl. zum Vorstehenden BFH-Beschluss vom 13.03.2012 I B 111\/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611 m.w.N.). Konzerninterne Gestaltungen zur Gewinnverlagerung sind allerdings nicht von vornherein auf Gesellschafterfremdfinanzierungen beschr\u00e4nkt. Auch \u00fcber die Entscheidung, welche Konzerngesellschaft st\u00e4rker mittels Eigenkapital und welche in erster Linie durch Fremdkapital finanziert wird, l\u00e4sst sich beeinflussen, in welcher Gesellschaft vorrangig Gewinne anfallen sollen. An einer derartigen Gestaltung zu Lasten eines konzernangeh\u00f6rigen Betriebs fehlt es allerdings, wenn dessen Eigenkapitalquote h\u00f6her oder zumindest ann\u00e4hernd gleich hoch ist wie die des Konzerns. Diesem Gesichtspunkt wollte der Gesetzgeber erkennbar durch die sog. Escape-Klausel in \u00a7 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG Rechnung tragen.<\/p>\n<p>37Die Zinsschranke wird insbesondere unter Hinweis auf das sog. objektive Nettoprinzip im Schrifttum \u00fcberwiegend als verfassungswidrig angesehen (s. z.B. Loschelder in Schmidt, EStG, 32. Aufl., \u00a7 4h Rz. 4 m.w.N.; Hick in Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG\/KStG \u00a7 4h EStG Anm. 6; Goebel\/Eilinghoff, DStZ 2010, 550; einschr\u00e4nkend Frotscher in Frotscher, EStG, \u00a7 4h Rz. 8 ff.: Verfassungswidrigkeit nur bei Substanzbesteuerung; a.A. Neumann, Ubg 2009, 461; Heuermann, DStR 13, 1; Schenke in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7 4h Rdnr. A 161-191). Zudem werden Verst\u00f6\u00dfe gegen die Eigentumsgarantie gem\u00e4\u00df Art. 14 GG, gegen das Gebot der Normenklarheit und gegen die europarechtliche Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit f\u00fcr m\u00f6glich gehalten (vgl. z.B. Loschelder in Schmidt, EStG, 33. Aufl., \u00a7 4h Rz. 4; Goebel\/Eilinghoff, DStZ 10, 550; zumindest teilweise a.A. Heuermann, DStR 13, 1; Schenke in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7 4h Rdnr. A 193-224). Das FG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 13.10.2011 12 V 12089\/11 (EFG 2012, 358) erhebliche Zweifel daran ge\u00e4u\u00dfert, ob die Regelungen des \u00a7 4h EStG, \u00a7 8a KStG einer verfassungsrecht-lichen Pr\u00fcfung standhalten (offen gelassen im BFH-Beschluss vom 13.03.2012 I B 111\/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611, m.w.N. zum Meinungsstand).<\/p>\n<p>38Bei der im vorliegenden Verfahren lediglich gebotenen summarischen Pr\u00fcfung geht der Senat davon aus, dass die Zinsschranke auch im Bereich \u00fcblicher Fremdfinanzierungen zu erheblichen Belastungswirkungen und einer Substanzbesteuerung f\u00fchren kann und insbesondere die Situation insolvenzbedrohter Unternehmen hierdurch h\u00e4ufig weiter verschlechtern wird (vgl. z.B. Neumann, Ubg 2009, 461; Hick in Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG\/KStG, \u00a7 4h EStG Anm. 5). Die Zinsschranke erfasst somit nicht nur missbr\u00e4uchliche Gestaltungen, sondern geht weit dar\u00fcber hinaus. Allein unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsabwehr h\u00e4tte der Gesetzgeber den ihm zustehenden Typisierungsspielraum \u00fcberschritten (Schenke in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7 4h Rdnr. A 187). Allerdings sind in die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht nur die Missbrauchsbek\u00e4mpfung, sondern auch anderweitige Lenkungszwecke des Gesetzgebers einzubeziehen, wie etwa die l\u00e4ngerfristige Sicherung des deutschen Steuersub-strats. Damit hat der Gesetzgeber nicht nur auf den (nicht in ausreichender Weiserechtfertigenden) Einnahmezweck, sondern auf einen in der Konzeption der Regelung angelegten \u201equalifizierten Fiskalzweck\u201c abgestellt (vgl. dazu Heuermann, DStR 2013, 1; Schenke in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7 4h Rdnr. A 169, 178 f; vgl. allgemein zum \u201equalifizierten Fiskalzweck\u201c BFH-Urteil vom 22.08.2012 I R 9\/11, BFHE 238, 419, BFH\/NV 2013, 161), der nach Auffassung des erkennenden Senats grunds\u00e4tzlich geeignet ist, eine Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips zu rechtfertigen. Mittels der Beschr\u00e4nkung auf konzernangeh\u00f6rige Gesellschaften und der sog. Escape-Klausel (\u00a7\u00a04h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b, c) hat der Gesetzgeber erkennbar versucht, die nachteiligen Folgen der Zinsschranke auf Finanzierungsgestaltungen zu begrenzen. Au\u00dferdem ergeben sich wegen der M\u00f6glichkeit, Zinsaufwendungen, die nicht abgezogen werden d\u00fcrfen, in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag gem. \u00a7 4h Abs. 1 Satz 2 EStG in der im Streitjahr g\u00fcltigen Fassung), h\u00e4ufig nur tempor\u00e4re und keine endg\u00fcltigen Steuereffekte, so dass die dem Steuerpflichtigen nachteiligen Wirkungen der Zinsschranke verfassungsrechtlich weniger gewichtig sind (vgl. dazu allgemein BFH-Urteil vom 22.08.2012 I R 9\/11, BFHE 238, 419, BFH\/NV 2013, 161).<\/p>\n<p>39Der erkennende Senat sieht es aber gleichwohl als ernstlich zweifelhaft an, ob dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (vgl. dazu allgemein Schenke in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7 4h Rdnr. A 180) gen\u00fcgt worden ist. Zum einen ist der Toleranzrahmen der Escape-Klausel mit \u2013 nach der im Streitjahr g\u00fcltigen Fassung \u2013 1 % nicht nur knapp bemessen, sondern eine \u00dcberschreitung dieser Grenze f\u00fchrt zur Anwendung der Zinsschranke auf den gesamten Zinsaufwand (in einer Verlustsituation somit unter Umst\u00e4nden zur vollst\u00e4ndigen Nichtabziehbarkeit s\u00e4mtlicher Zinsaufwendungen), d.h. ohne Begrenzung auf maximal den (ggf. pauschaliert ermittelten) anteiligen Zinsaufwand, der auf die im Vergleich zum Konzern \u00fcberh\u00f6hte Fremdfinanzierung entf\u00e4llt (Verletzung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes wegen einer gemessen an der Zielsetzung quantitativ \u00fcberh\u00f6hten Einschr\u00e4nkung des Zinsaufwands f\u00fcr Fremddarlehen) und ohne Ber\u00fccksichtigung der Frage, ob der Betrieb nur deshalb die Voraussetzungen der Escape-Klausel nicht erf\u00fcllt, weil der Konzern insgesamt \u00fcber eine hohe Eigenkapitalquote verf\u00fcgt (vgl. z.B. Lenz\/D\u00f6rfler, DB 2010, 18, welche vorschlagen, den Zinsabzug auch von einem bestimmen Fremdkapital-\/Eigenkapital-Verh\u00e4ltnis abh\u00e4ngig zu machen). Zum anderen gilt die Norm auch f\u00fcr reine Inlandssachverhalte, die aus fiskalischer Sicht v\u00f6llig unverd\u00e4chtig sind (vgl. Hey, BB 2007, 1303; a.A. Schenke in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7 4h Rdnr. A 174) und die nach der j\u00fcngeren EuGH-Rechtsprechung m\u00f6glicherweise nicht mehr zwingend einbezogen werden m\u00fcssten, um eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten zu erreichen (vgl. dazu Schenke in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7 4h Rdnr. A 284, 219). Die M\u00f6glichkeit eines Zinsvortrags mindert zwar die Belastung der Steuerpflichtigen durch die Zinsschranke, gen\u00fcgt allein jedoch nicht, um diese als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen (wohl ebenso BFH-Beschluss vom 13.03.2012 I B 111\/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611 zu \u00a7 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG).<\/p>\n<p>40cc) Die vorgenannten ernstlichen Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 4h Abs. 1 EStG unter Ber\u00fccksichtigung der Ausnahmen in Abs. 2 der Norm betreffen die Zinsschranke insgesamt. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden die Bedenken des Senats vermutlich gerade auch bei der Besteuerung der Antragstellerin deutlich werden, wenngleich es aus den nachfolgend unter II.3 dargelegten Gr\u00fcnden vorliegend keiner summarischen \u00dcberpr\u00fcfung\/Ermittlung der daf\u00fcr relevanten Eigenkapitalquoten bedarf. Ausgehend von den Angaben der Antragstellerin betrug die Eigenkapitalquote im Konzern lediglich 20\u00a0% und die Zinsaufwendungen beruhten weitestgehend auf Bankverbindlichkeiten. Falls dies zutreffend w\u00e4re, k\u00f6nnten die Finanzierungsentscheidungen im Konzern allenfalls insoweit einer unangemessenen Gewinnverlagerung gedient haben, als die Eigenkapitalquote der Antragstellerin unterhalb von 20 % lag. Das gezeichnete Kapital der An-tragstellerin betrug jedoch bereits rd. 16 % ihrer Bilanzsumme. D.h. dem Gebot der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit h\u00e4tte es m\u00f6glicherweise nur entsprochen, lediglich insoweit eine unangemessene Gewinnverlagerung anzunehmen und den Zinsabzug zu untersagen, als 4 % der Bilanzsumme (rd. 12,7 Mio. \u20ac) wegen der Finanzierungsentscheidungen des Konzerns bei der Antragstellerin zus\u00e4tzlich zu finanzieren waren (neben der konzerntypischen Fremdfinanzierungsquote von 80 %). Demgegen\u00fcber f\u00fchrt die Anwendung der Zinsschranke im Streitjahr 2008 zu einem nicht abzugsf\u00e4higen Zinsaufwand i.H.v. rd. 6,3 Mio. \u20ac (rd. 66 % des gesamten Zinsaufwands).<\/p>\n<p>413. Allein die bestehenden ernstlichen Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfig des \u00a7 4h EStG i.V.m. \u00a7 8a Abs. 1 KStG gen\u00fcgen jedoch nicht, um eine AdV des angefochtenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheides 2008 zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>42a) Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts, hat das FG dessen Vollziehung im Regelfall auszusetzen. Dies ergibt sich aus der Formulierung des \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FGO als Sollvorschrift. Nur in besonders gelagerten Ausnahmef\u00e4llen kann trotz Vorliegens solcher Zweifel die AdV abgelehnt werden (BFH-Beschluss vom 01.04.2010 II B 168\/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558).<\/p>\n<p>43aa) Ein solcher atypischer Fall kommt in Betracht, wenn die ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsaktes auf Bedenken gegen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen. Ist dies der Fall, ist die Gew\u00e4hrung einer AdV zwar nicht ausgeschlossen. Sie setzt aber nach langj\u00e4hriger Rechtsprechung des BFH wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgem\u00e4\u00df zustande gekommenen Gesetzes zus\u00e4tzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes voraus (BFH-Beschluss vom 01.04.2010 II B 168\/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558 m.w.N.). Bei der Pr\u00fcfung, ob ein solches berechtigtes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gew\u00e4hrung einer AdV sprechenden \u00f6ffentlichen Belangen abzuw\u00e4gen. Dabei kommt es ma\u00dfgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des \u00f6ffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsf\u00fchrung an; das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der betroffenen Vorschrift soll bei dieser Abw\u00e4gung hingegen nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein (BFH-Beschl\u00fcsse vom 01.04.2010 II B 168\/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558 m.w.N.; \u00e4hnlich BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.12.012 III B 89\/12, BFH\/NV 2013, 582; vom 21.12.2012 III B 41\/12, BFH\/NV 2013, 549; vom 09.03.2012 VII B 171\/11, BFH\/NV 2012, 874).<\/p>\n<p>44Die vorgenannte einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 FGO ist allerdings nicht nur im Schrifttum auf Kritik gesto\u00dfen (vgl. z.B. Seer in Tipke\/Kruse, AO\/FGO, \u00a7 69 FGO Tz. 96 ff.). W\u00e4hrend der II., III. und VII. Senat auch in ihren j\u00fcngeren, vorstehend zitierten Entscheidungen die vorgenannte Interessenabw\u00e4gung als erforderlich ansehen, haben verschiedene andere Senate des BFH zwischenzeitlich teilweise offen gelassen, ob an der bisherigen BFH-Rechtsprechung uneingeschr\u00e4nkt festzuhalten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13.03.2012 I B 111\/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611), und teilweise ausdr\u00fccklich den \u00f6ffentlichen Haushaltsinteressen deutlich weniger Gewicht beigemessen als zuvor (vgl. BFH-Beschluss vom 25.08.2009 VI B 69\/09, BFHE 226, 89, BStBl II 2009, 826; vom 22. 12. 2003 IX B 177\/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367).<\/p>\n<p>45bb) An der einschr\u00e4nkenden Auslegung des \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, wonach ein Verwaltungsakt wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsnormen nur nach Abw\u00e4gung des individuellen Aussetzungsinteresses gegen das \u00f6ffentliche Vollziehungsinteresse auszusetzen ist, ist nach Auffassung des erkennenden Senats festzuhalten. Dies folgt aus dem unver\u00e4ndert g\u00fcltigen Grundsatz der Gewaltenteilung und der gem. Art. 100 Abs. 1 GG alleinigen Verwerfungskompetenz des BVerfG in Bezug auf formell ordnungsgem\u00e4\u00df zustande gekommene Bundesgesetze (ebenso: Beschl\u00fcsse des FG K\u00f6ln vom 04.07.2012 13 V 1408\/12, EFG 2012, 204, und vom 04.07.2012 13 V 1292\/12, EFG 2012, 2036, jeweils aus anderweitigen Gr\u00fcnden best\u00e4tigt durch BFH-Beschl\u00fcsse vom 16.10.2012 I B 125\/12, BFH\/NV 2013, 249 und vom 16.10.2012 I B 128\/12, BFHE 238, 452, BStBl II 2013, 30; a.A. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2011 12 V 12089\/11, EFG 2012, 358) und gilt insbesondere in den F\u00e4llen, in denen eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Steuerbescheides sich zwar formal als blo\u00dfe Einzelfallentscheidung darstellt, im Ergebnis aber aufgrund gleichgerichteter gerichtlicher Entscheidungen (etwa im Anschluss an eine BFH-Entscheidung) gleichwohl zur vorl\u00e4ufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes oder einer bedeutenden Neuregelung eines ganzen Sachbereichs f\u00fchren w\u00fcrde (vgl. auch BFH-Beschluss vom 09.03.2012 VII B 171\/11, BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418).<\/p>\n<p>46cc) Die vorgenannte Auslegung des \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 FGO verst\u00f6\u00dft nicht gegen den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf einen umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.<\/p>\n<p>47Das BVerfG hat in seinen Beschl\u00fcssen vom 06.04.1988 1 BvR 146\/88 (INF 1989, 335) und vom 03.04.1992 2 BvR 283\/92 (HFR 1992, 726) die \u00e4ltere BFH-Rechtsprechung ausdr\u00fccklich gebilligt. Auch in seinem Beschluss vom 24.10.2011 1 BvR 1848\/11, 1 BvR 2162\/11 (HFR 2012, 89) hat das BVerfG die der \u00e4lteren BFH-Rechtsprechung folgende Spruchpraxis des II. Senats des BFH nicht verworfen, sondern unter Best\u00e4tigung der Entscheidung lediglich im Ergebnis offengelassen, ob diese Rechtsprechung in jeder Hinsicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist (vgl. auch die Auslegung der vorgenannten BVerfG-Entscheidung durch den Beschluss des FG K\u00f6ln vom 04.07.2012\u00a0 13 V 1408\/12, EFG 2012, 2040, aus anderweitigen Gr\u00fcnden best\u00e4tigt durch BFH-Beschluss vom 16.10.2012 I B 125\/12, BFH\/NV 2013, 249). Dar\u00fcber hinaus hat der V.\u00a0Senat des BFH durch Beschluss vom 22.11.2001 V B 100\/01 (BFH\/NV 2002, 519) im Zusammenhang mit \u00a7 69 Abs. 2 Satz 8 FGO entschieden, dass die Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes dem Gesetzgeber obliegt und dieser lediglich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums sicherstellen muss, dass nicht aufgrund einer zu engen Begrenzung der Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten zum Nachteil des B\u00fcrgers irreparable Folgen entstehen k\u00f6nnen. Die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat das BVerfG gem. \u00a7\u00a7 93a, 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 30.01.2002 Az. 1 BvR 66\/02). Mit derselben Begr\u00fcndung hatten bereits zuvor der I. und der X. des BFH die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 69 Abs. 2 Satz 8 FGO bejaht (BFH-Beschl\u00fcsse vom 02.11.1999 I B 49\/99, BFHE 190, 59, BStBl II 2000, 57; vom 24.01.2000 X B 99\/99, BFHE 192, 197, BStBl II 2000, 559). Zumindest im Ergebnis haben sich dem auch der VI. und IX. Senat des BFH angeschlossen (Beschl\u00fcsse vom 22.12.2003 IX B 177\/02, BFHE 204,39, BStBl II 2004, 367; vom 26.01.2010 VI B 115\/09, BFH\/NV 2010, 935). Hiervon ausgehend ist nicht nur der Gesetzgeber frei, eine AdV trotz bestehender Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheides auszuschlie\u00dfen, sondern auch die Gerichte sind nicht von Verfassungswegen daran gehindert, dem Geltungsanspruch jedes formell verfassungsm\u00e4\u00dfig zustande gekommenen Gesetzes durch eine einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 FGO Rechnung zu tragen. Im \u00dcbrigen erscheint es dem Senat wesentlich eher sachlich gerechtfertigt, eine Einschr\u00e4nkung des \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an einem formell ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesetz vorzunehmen, als allein wegen des vorhergehenden Erlasses eines Vorauszahlungsbescheides, zumal der Steuerpflichtige unter dem Gesichtspunkt der Effektivit\u00e4t des Rechtsschutzes auch nicht auf dessen Anfechtung und dessen AdV verwiesen werden kann. Denn zum einen sind bei Erlass eines Bescheides \u00fcber die k\u00fcnftigen Vorauszahlungen die sp\u00e4teren Besteuerungsgrundlagen noch gar nicht bekannt und zum anderen n\u00fctzt dem Steuerpflichtigen selbst eine Anfechtung und ein Antrag auf AdV eines Vorauszahlungsbescheides wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit letztlich nichts, weil eine AdV des nachfolgenden, den Vorauszahlungsbescheid ersetzenden Jahressteuerbescheides allein aufgrund rechtlicher Zweifel an dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit gem. \u00a7 69 Abs. 2 Satz 8 FGO gleichwohl ausgeschlossen sein soll (BFH-Beschluss vom 24.01.2000 X B 99\/99, BFHE 192, 197, BStBl II 2000, 559; BFH-Beschluss I B 111\/11 vom 13.03.2012, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611: AdV der K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 2008 und 2009 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG, nicht aber des zum Verfahrensgegen-stand gewordenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheides 2010, der den Vorauszahlungsbescheid 2010 ersetzte). Wenn aber bereits ein wegen ernstlicher Zweifel an seiner Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von der Vollziehung auszusetzender bzw. ausgesetzter Vorauszahlungsbescheid die nachfolgende Aussetzung des Jahressteuerbescheides wegen ernstlicher Zweifel an seiner Rechtm\u00e4\u00dfigkeit verhindern kann, ohne dass dies nach der vorstehend zitierten BFH-Rechtsprechung verfassungsrechtlich zu beanstanden sein soll, ist nicht ersichtlich, weshalb es einen Versto\u00df gegen Art. 19 Abs. 4 GG darstellen sollte, falls erh\u00f6hte Anforderungen an die AdV eines Jahressteuerbescheides gestellt werden, sofern der AdV-Antrag ausschlie\u00dflich mit verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem zugrunde liegenden formell ordnungsm\u00e4\u00dfig zustande gekommenen Gesetz begr\u00fcndet wird. Der erkennende Senat misst dem Geltungsanspruch eines formell ordnungsgem\u00e4\u00df zustande gekommenen Gesetzes verfassungsrechtlich einen wesentlich h\u00f6heren Stellenwert zu als einem (angefochtenen) Vorauszahlungsbescheid.<\/p>\n<p>48Ein Verst\u00e4ndnis des Art. 19 Abs. 4 GG, wonach eine einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7\u00a069 Abs. 2 Satz 2 FGO bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit eines formell ordnungsgem\u00e4\u00df zustande gekommenen Gesetzes verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig und ggf. geboten ist, vermeidet \u00fcberdies Friktionen zum europarechtlichen Rechtsschutz. Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs sind zwar auch nationale Gerichte befugt, vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz gegen einen nationalen Verwaltungsakt zu gew\u00e4hren, der auf einem rechtlich zweifelhaften Gemeinschaftsrechtsakt beruht bzw. diesen umsetzt, allerdings nur unter den nachfolgenden einschr\u00e4nkenden und der nationalen Regelung des \u00a7 69 FGO vorgehenden Voraussetzungen (vgl. Urteile des EuGH vom 21.02.1991 C-143\/88 und C-92\/89 \u201eZuckerfabrik S\u00fcderdithmarschen u.a.\u201c, DVBl 1991, 480 Tz. 22-33; vom 09.11.1995 C-465\/93 \u201eAtlanta Fruchthandelsgesellschaft u.a.\u201c, HFR 1996, 102 Tz. 31-51; vom 26.11.1996 C-68\/95 \u201eT. Port\u201c, HFR 1997, 179 Tz. 46-51; Gosch in Beermann\/Gosch, AO\/FGO, \u00a7 69 FGO Rz. 21 ff.; Seer in Tipke\/Kruse, AO\/FGO, \u00a7 69 FGO Tz. 13): Das nationale Gericht muss erhebliche Zweifel an der G\u00fcltigkeit des Gemeinschaftsrechtsakts haben und diese G\u00fcltigkeitsfrage dem EuGH vorlegen, sofern der Gerichtshof noch nicht mir ihr befasst ist. Die Entscheidung muss dar\u00fcber hinaus dringlich in dem Sinne sein, dass der vorl\u00e4ufige Rechtsschutz erforderlich ist, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden des Beteiligten zu vermeiden. Ein reiner Geldschaden gen\u00fcgt hierbei grunds\u00e4tzlich nicht. Au\u00dferdem muss das Interesse der Gemeinschaft angemessen ber\u00fccksichtigt werden. Bei der Pr\u00fcfung der vorgenannten Voraussetzungen muss das nationale Gericht etwaige Entscheidungen oder vorl\u00e4ufige Anordnungen des EuG oder EuGH in der gleichen Angelegenheit beachten. Diese Voraussetzungen der EuGH-Rechtsprechung f\u00fcr eine AdV d\u00fcrften aber kaum mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sein, falls dieser bereits bei \u201eeinfachen\u201c Zweifeln an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer Norm in der Regel ohne Folgenabw\u00e4gung eine AdV gebieten w\u00fcrde. Zwar h\u00e4lt das BVerfG bei der innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien des Gemeinschaftsrechts, die den Mitgliedsstaaten keinen Umsetzungsspielraum belassen, eine Pr\u00fcfung am Ma\u00dfstab der Grundrechte des Grundgesetzes f\u00fcr entbehrlich, solange die EuGH-Rechtsprechung einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegen\u00fcber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft generell gew\u00e4hrleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (BVerfG-Beschluss vom 13.03.2007 1 BvF 1\/05, BVerfGE 118, 79). Ein sehr weites Verst\u00e4ndnis des Art. 19 Abs. 4 GG w\u00fcrde jedoch dem Geltungsanspruch der nationalen und europarechtlichen Rechtsetzungsakte und der fehlenden Befugnis der nachgeordneten Gerichte, diese Rechtsetzungsakte zu verwerfen, nicht gerecht und die Frage aufwerfen, ob die strengere EuGH-Rechtsprechung einem derartig weiten Verst\u00e4ndnis des Art. 19 Abs. 4 GG noch im Wesentlichen entsprechen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>49b) Im Streitfall l\u00e4sst sich kein gegen\u00fcber den \u00f6ffentlichen Interessen an dem Gesetzesvollzug \u00fcberwiegendes besonderes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin feststellen.<\/p>\n<p>50aa) Der Senat vermag nach Aktenlage nicht festzustellen, dass die Antragstellerin durch die Anwendung der Zinsschranke existenzgef\u00e4hrdend betroffen wird. Die streitige K\u00f6rperschaftsteuer 2008, auf die sich das vorliegende Verfahren unmittelbar bezieht, betr\u00e4gt nur 11.631 \u20ac. Allerdings erscheint es nicht sachgerecht, bei der gebotenen Abw\u00e4gung jeweils auf einzelne Steuerarten und einzelne Jahre abzustellen. Ma\u00dfgebend sind vielmehr die Auswirkungen, die sich absehbar f\u00fcr den jeweiligen Antragsteller aus der Anwendung der verfassungsrechtlich zweifelhaften Norm ergeben. Unter der Fragestellung, ob eine existenzgef\u00e4hrdende Belastung der Antragstellerin vorliegt, sind somit auch die Auswirkungen auf die Gewerbesteuer 2008 und auf den k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Verlustr\u00fccktrag aus dem Jahr 2008 in das Jahr 2007 einzubeziehen. Insgesamt handelt es sich damit nach den schl\u00fcssigen Angaben der Antragstellerin um einen Betrag von nahezu 600.000 \u20ac. Nicht ersichtlich ist nach Aktenlage jedoch, dass die Existenz der Antragstellerin durch die Zahlung des vorgenannten Betrages bedroht w\u00e4re. Die Ums\u00e4tze der Antragstellerin beliefen sich in den Jahren 2007 und 2008 auf jeweils rd. 330 Mio. \u20ac, die handelsrechtlichen Jahres\u00fcbersch\u00fcsse auf jeweils \u00fcber 2 Mio.\u00a0\u20ac, die steuerlichen Einkommen ohne Anwendung der Zinsschranke und des Verlustr\u00fccktrags auf rd.\u00a0 + 1,7 Mio. \u20ac (2007) bzw. .\/. 5,7 Mio. \u20ac (2008) und das handelsrechtliche Eigenkapital wurde mit jeweils rund 65 Mio. \u20ac ausgewiesen. Im Folgejahr 2009 erlitt die Antragstellerin zwar einen steuerlichen Verlust (vor Anwendung der Zinsschranke) in H\u00f6he von rd. 60,9 Mio. \u20ac, so dass das handelsrechtliche bilanzielle Eigenkapital (einschlie\u00dflich der Genussrechte) weitgehend aufgezehrt war (vgl. auch die Anlage 3 zum Betriebspr\u00fcfungsbericht). Sichere R\u00fcckschl\u00fcsse auf die jetzige finanzielle Situation der Antragstellerin lassen die vorgenannten Daten jedoch nicht zu, zumal seit dem Jahr 2012 ein chinesischer Gesellschafter an der Antragstellerin beteiligt ist. Im \u00dcbrigen hat die Antragstellerin auf Nachfrage der Berichterstatterin vom 10.10.2012, aus welchen Gr\u00fcnden ein besonderes Aussetzungsinteresse geltend gemacht werde, zwar auf den obengenannten Betrag von 600.000 \u20ac und auf die Aufnahme eines neuen Gesellschafters hingewiesen, aber keine Existenzgef\u00e4hrdung durch eine Zahlung des vorgenannten Betrages geltend gemacht.<\/p>\n<p>51bb) Selbst wenn die in Rede stehenden Steuerforderungen i.H.v. insgesamt 600.000 \u20ac eine erhebliche finanzielle Belastung f\u00fcr die Antragstellerin darstellten sollten, gen\u00fcgt dies nicht, um dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin den Vorrang vor den \u00f6ffentlichen Interessen am sofortigen Gesetzesvollzug einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>52(1) Aus der Sicht beider Beteiligten wie auch der Steuergl\u00e4ubiger geht es um Geldleistungen, also um Leistungen, die nicht von vornherein einen Zustand irreparabel ver\u00e4ndern. Vielmehr k\u00f6nnen Steuern nach Abschluss der gerichtlichen Verfahren entweder erstmals gezahlt oder zur\u00fcckgezahlt werden. Zwar w\u00e4re es nicht gerechtfertigt, einen vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz gegen Geldleistungsbescheide von vornherein auszuschlie\u00dfen (vgl. Seer in Tipke\/Kruse, AO\/FGO, \u00a7 69 FGO Tz. 2), andererseits muss das \u00f6ffentliche Interesse an der sofortigen Steuererhebung nicht allein deshalb zur\u00fccktreten, weil nur um Geldleistungen gestritten wird.<\/p>\n<p>53Der Senat hat auch Bedenken, das \u00f6ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer gesetzlichen Steuerregelung allein nach den aufgrund dieser Regelung erwarteten Steuereinnahmen im Verh\u00e4ltnis zu den gesamten Steuereinnahmen zu bemessen, welches im Streitfall etwa bei 0,3 % liegen d\u00fcrfte (vgl. die Angaben zum erwarteten Steueraufkommen im BFH-Beschluss vom 13.03.2012 I B 111\/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611). Denn dabei w\u00fcrde vernachl\u00e4ssigt, dass die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben vielfach fixe Gr\u00f6\u00dfen sind, der tats\u00e4chliche Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sich nur auf Bruchteile dieser Gr\u00f6\u00dfe bezieht und sich z.B. die Diskussion um eine Neuverschuldung nur im einstelligen Prozentbereich des Gesamthaushalts bewegt. Ebensowenig kann eine Geldleistung f\u00fcr den Steuerpflichtigen allein deshalb als unerheblich angesehen werden, weil sie prozentual in Bezug auf dessen Einnahmen\/Ums\u00e4tze geringf\u00fcgig erscheint (im Streitfall: rd. 0,18 %).<\/p>\n<p>54Dar\u00fcber hinaus ist das \u00f6ffentliche Interesse nicht auf eine geordnete Haushaltsf\u00fchrung zu reduzieren, sondern es bezieht sich auch auf die Durchsetzungsf\u00e4higkeit des Gesetzgebers und damit auf den Vollzug eines formell ordnungsgem\u00e4\u00df beschlossenen Gesetzes als solchen. Dies gilt nicht zuletzt dann, wenn ein Steuergesetz nicht nur der Einnahmeerzielung dient, sondern daneben Lenkungszwecke verfolgt, etwa einer gleichm\u00e4\u00dfigen Lastenverteilung dienen soll. Dem vorgenannten Gesichtspunkt mag keine entscheidende Bedeutung beizumessen sein, falls die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Neuregelung sich lediglich auf Rand- oder Teilbereiche der Neuregelung bezieht (wie etwa die im BFH-Beschluss vom 13.03.2012 I B 111\/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611 zu entscheidende Frage). Dem Gesetzesvollzug ist jedoch ein h\u00f6heres Gewicht beizumessen, wenn gegen die gesamte Konzeption der gesetzlichen Neuregelung eines Sachbereichs gewichtige verfassungsrechtliche Einwendungen erhoben werden. In derartigen F\u00e4llen h\u00e4lt es der Senat \u2013 auch im Interesse einer Vereinheitlichung der Beurteilungsma\u00dfst\u00e4be \u2013 f\u00fcr sachgerecht, von einem vorrangigen Aussetzungsinteresse nur dann auszugehen, wenn dem Antragsteller andernfalls wesentliche Nachteile i.S. der zu \u00a7 114 FGO entwickelten Grunds\u00e4tze drohen. Derartige wesentliche Nachteile sind nicht nur bei einer Existenzgef\u00e4hrdung des Steuerpflichtigen anzunehmen, sondern auch dann, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Norm klar und eindeutig erscheint und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer dementsprechenden Entscheidung des BVerfG auszugehen ist (wohl ebenso BFH-Beschluss vom 13.03.2012 I B 111\/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611).<\/p>\n<p>55(2) Im Streitfall betreffen die von der Antragstellerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Zweifel den Kernbereich der Zinsschranke. Wollte man diese als ausreichend ansehen, um eine AdV zu rechtfertigen, w\u00fcrde faktisch der Vollzug des \u00a7 4h EStG (ggf. i.V.m. \u00a7 8a KStG) insgesamt ausgesetzt. In einem derartigen Fall ist jedoch \u2013 wie dargelegt \u2013 das \u00f6ffentliche Interesse an einer Durchsetzung der gesetzgeberischen Entscheidungen vorrangig, sofern der Antragstellerin durch den Sofortvollzug keine wesentlichen Nachteile drohen. Eine Existenzgef\u00e4hrdung der Antragstellerin durch die Anwendung der Zinsschranke ist aus den bereits genannten Gr\u00fcnden nicht ersichtlich. Es besteht aber auch im \u00dcbrigen kein unabweisbares Interesse der Antragstellerin an einer AdV. Die bestehenden Zweifel des Senats an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Zinsschranke gen\u00fcgen hierf\u00fcr nicht. Bei summarischer Beurteilung h\u00e4lt der erkennende Senat die Rechtslage nicht f\u00fcr eindeutig, zumal der BFH selbst an der besonders weitgehenden Teilregelung in \u00a7 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG nur Zweifel ge\u00e4u\u00dfert, aber eine abweichende Beurteilung durch das BVerfG f\u00fcr m\u00f6glich gehalten hat (BFH-Beschluss vom 13.03.2012 I B 111\/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611). Dementsprechend vermag der erkennende Senat nicht zweifelsfrei auszuschlie\u00dfen, dass das BVerfG \u00a7 4h EStG (ggf. i.V.m. \u00a7 8a KStG) als verfassungsm\u00e4\u00dfig ansehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>564. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>575. Die Beschwerde ist gem. \u00a7 128 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO zuzulassen. Die Frage, nach welchen Ma\u00dfst\u00e4ben die Entscheidung \u00fcber einen Antrag auf AdV zu treffen ist, wenn die Verfassungswidrigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsnorm ger\u00fcgt wird, wird von den verschiedenen Senaten des BFH unterschiedlich beurteilt. Au\u00dferdem hat das FG Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 13.10.2011\u00a0 12 V 12089\/11 (EFG 2012, 358) eine AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Zinsschrankenregelung gew\u00e4hrt.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 9. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat in einem heute ver\u00f6ffentlichten\u00a0Beschluss vom 29. April 2013\u00a0(9 V 2400\/12 K) ernstliche Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der sog. Zinsschranke (\u00a7 4h EStG i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1, \u00a7 8a Abs. 1 KStG) ge\u00e4u\u00dfert. Die Zinsschranke begrenzt die M\u00f6glichkeit von Unternehmen, Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abzuziehen. 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