{"id":29243,"date":"2013-05-16T16:13:19","date_gmt":"2013-05-16T14:13:19","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=29243"},"modified":"2013-05-16T17:40:22","modified_gmt":"2013-05-16T15:40:22","slug":"verwirklichung-des-tatbestandes-der-erzielung-von-einkunften-aus-vermietung-und-verpachtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verwirklichung-des-tatbestandes-der-erzielung-von-einkunften-aus-vermietung-und-verpachtung\/","title":{"rendered":"Verwirklichung des Tatbestandes der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung"},"content":{"rendered":"<dl>\n<dd>Wer unentgeltlich f\u00fcr eine ihm nahestehende, nicht kreditw\u00fcrdige Person seinen Namen f\u00fcr den Erwerb und die Finanzierung eines Mietshauses \u00fcbernimmt und dieser Person die Vermietung \u00fcberl\u00e4sst, erzielt selbst keine Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Das gilt auch dann, wenn die Darlehensvaluta von seinem hierzu von der nahestehenden Person aufgef\u00fcllten Konto abgebucht werden und so nach einer \u00dcberschussprognose ohne Ber\u00fccksichtigung der Tilgung rechnerisch \u00dcbersch\u00fcsse erzielt werden.<\/dd>\n<\/dl>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 2. Senat, Urteil vom 27.11.2012, 2 K 5\/12<\/p>\n<p>\u00a7 21 Abs 1 Nr 1 EStG, \u00a7 598 BGB, \u00a7 535 BGB<\/p>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Die Beteiligten streiten um die nach einer Steuerfahndungspr\u00fcfung angenommene Erzielung von zus\u00e4tzlichen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin erwarb 1983 das Eigentum an dem Hausgrundst\u00fcck .. in P. und hat es im Mai 2009 ohne Erzielung eines \u00fcber die \u00dcbernahme von Grundschulden hinaus gehenden Kaufpreises an den Zeugen S. \u00fcbertragen. Die Kl\u00e4gerin hatte zudem bei der B-Bank zwei Darlehen \u00fcber insgesamt 300.000 DM aufgenommen, die zur Kaufpreisfinanzierung und Finanzierung umfangreicher Sanierungsarbeiten dienten. S., bis Ende 1987 der langj\u00e4hrige Lebensgef\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin, sanierte das Haus nach dem Erwerb und vermietet seitdem die beiden Wohnungen und ferner den im Erdgeschoss belegenen Kiosk. Die Kl\u00e4gerin bevollm\u00e4chtigte ihn auf seinen Wunsch 1997 ausdr\u00fccklich, sich um das Grundst\u00fcck, seine Verwaltung und Vermietung zu k\u00fcmmern. In den achtziger Jahren hatte sie noch negative Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>S. zahlte bis einschlie\u00dflich 2001 monatlich 2000 DM und in den nachfolgenden Streitjahren 1.050 \u20ac monatlich bar auf ein Konto der Kl\u00e4gerin bei der B-Bank. Dieses Konto diente nur der Deckung von Aufwendungen in Bezug auf das vorgenannte Haus in P. Jeweils 997,02 \u20ac buchte die B-Bank zu Gunsten der Darlehenskonten monatlich ab. Ferner zahlte die Kl\u00e4gerin die Geb\u00e4udeversicherung in H\u00f6he von etwa 400 \u20ac j\u00e4hrlich und wandte geringe Betr\u00e4ge f\u00fcr Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren und \u00dcberziehungszinsen auf.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Bis heute wird das vorgenannte Verfahren aus den Streitjahren praktiziert. Das verbliebene Darlehen wird weiterhin durch Abbuchungen von monatlich 997,02 \u20ac vom Konto der Kl\u00e4gerin bedient und das Konto daf\u00fcr durch S. monatlich mit 1.000 \u20ac aufgef\u00fcllt. Der Grundst\u00fccks\u00fcbertragungsvertrag vom Mai 2009 ist insgesamt nicht vollzogen worden; die darlehensfinanzierende Bank war und ist nicht bereit, S. als neuen Darlehensnehmer zu akzeptieren.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Das gegen die Kl\u00e4gerin wegen Nichterkl\u00e4rens von Eink\u00fcnften aus der Vermietung des Hauses in P. eingeleitete Steuerstrafverfahren wurde durch in der Hauptverhandlung verk\u00fcndeten Beschluss nach \u00a7 153 Abs. 2 StPO eingestellt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung erlie\u00df der Beklagte die angefochtenen \u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre, in denen er entsprechend einer \u00dcberschuss-Kalkulation unter Ber\u00fccksichtigung der AfA, der Schuldzinsen und der Geb\u00e4udeversicherung Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus Vermietung und Verpachtung des Hauses in P. in H\u00f6he von etwa 2.000 bis 4.000 \u20ac j\u00e4hrlich ansetzte und dementsprechend die Einkommensteuern der Kl\u00e4ger erh\u00f6hte.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>F\u00fcr die Zeit ab 2009 hat der Beklagte hingegen nach Darstellung der Kl\u00e4ger keine Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in Bezug auf das Hausgrundst\u00fcck in P. der Kl\u00e4gerin zugerechnet.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Gegen diese \u00c4nderungsbescheide legten die Kl\u00e4ger Einspruch ein, mit dem sie vortrugen, dass die Kl\u00e4gerin niemals Einnahmen aus dem Objekt in P. bezogen habe. Wirtschaftlicher Nutznie\u00dfer sei allein S. gewesen; Darlehensnehmerin sei die Kl\u00e4gerin nur gewesen, weil S. keine Darlehenszusagen erhalten habe.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Den Einspruch wies der Beklagte zur\u00fcck. Er f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, S. sei nicht als wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks in P. anzusehen. Vielmehr \u00fcberlasse die Kl\u00e4gerin ihm das Grundst\u00fcck gegen Zahlungen und verwirkliche damit den Steuertatbestand des \u00a7 21 EStG. Dass nur S. gegen\u00fcber den Mietern in P. in Erscheinung trete sei unerheblich; es l\u00e4ge ein Mietverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und S. einerseits und zwischen S. und den Mietern anderseits vor.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Mit der Klage verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Begehren auf Aufhebung der angefochtenen \u00c4nderungsbescheide weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ausf\u00fchrungen aus dem Einspruchsverfahren. Es fehle der Kl\u00e4gerin an der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung aus, dass S. weder wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer noch Eigenbesitzer des Hauses in P. gewesen sei. Es fehle daf\u00fcr an einem dinglichen Nutzungsrecht; die jederzeit widerrufbare Vollmacht reiche nicht aus.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erkl\u00e4rt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>Das Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen S. und Inaugenscheinnahme eines Schreibens Beweis erhoben.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>\u00a0<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>I. Die Klage ist im vollen Umfang begr\u00fcndet. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide und der sie best\u00e4tigende Einspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzten die Kl\u00e4ger in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 FGO).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin hat in Bezug auf ihr Hauseigentum in P. in den Streitjahren keine Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erzielt, so dass die nur insoweit zum Nachteil der Kl\u00e4ger abge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide im vollen Umfang aufzuheben sind.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der Senat folgt, f\u00fcr die Zurechnung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung nicht entscheidend darauf an, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des Mietobjekts ist. Ma\u00dfgebend ist vielmehr, wer den Tatbestand der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Diesen Tatbestand verwirklicht, wer die rechtliche oder tats\u00e4chliche Macht hat, ein Geb\u00e4ude(teil) oder ein anderes der in \u00a7 21 EStG genannten Wirtschaftsg\u00fcter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu \u00fcberlassen und Tr\u00e4ger der Rechte und Pflichten des Vermieters oder Verp\u00e4chters aus einem Miet- beziehungsweise Pachtvertrag ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1971, VIII R 137\/70; BStBl. II 1972, 215; 13. Mai 1980, VIII R 63\/79; BStBl. II 1981, 295, 15. April 1986, IX R 52\/83, BStBl. II 1986, 605; 31. Oktober 1989, IX R 216\/84, BStBl. II 1992, 506; 13. Oktober 1992, IX R 17\/88, BFH\/NV 1993, 227; 16. April 2002, IX R 53\/98, BFH\/NV 2002, 1152; 11. M\u00e4rz 2003, IX R 16\/99, BFH\/NV 2003, 1043; 6. September 2006, IX R 13\/05, BFH\/NV 2007, 406; Lindberg in Frotscher, EStG-Praxiskommentar, Rz. 47 zu \u00a7 21).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Dass die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren den Tatbestand der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht hat, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Sie war nicht Tr\u00e4gerin der Rechte und Pflichten einer Vermieterin oder Verp\u00e4chterin aus einem entsprechenden Vertragsverh\u00e4ltnis.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>1. Der Senat ist nach der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme davon \u00fcberzeugt, dass die Kl\u00e4gerin nur aufgrund ihres damaligen N\u00e4heverh\u00e4ltnisses zu S. ihm f\u00fcr die von ihm beabsichtigte Anschaffung und Vermietung des Hauses ihren Namen beziehungsweise ihre Kreditw\u00fcrdigkeit zur Verf\u00fcgung gestellt hat und es trotz ihrer Trennung von S. hierbei geblieben ist.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>Der Senat folgt der entsprechenden Aussage des Zeugen S. Ernsthafte Anhaltspunkte, die gegen die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen sprechen, sind nicht ersichtlich. Der Zeuge hat sich sachlich, fl\u00fcssig und insgesamt nachvollziehbar ge\u00e4u\u00dfert. Es war auch in Bezug auf die Kl\u00e4gerin, seine ehemalige Lebensgef\u00e4hrtin, keine besondere Be- oder Entlastungstendenz erkennbar.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>Der Zeuge hat insbesondere nachvollziehbar geschildert, dass ihm von der \u00f6rtlichen Sparkasse eine Finanzierung verweigert wurde, dass auch seine Hausbank, die B-Bank, nicht bereit war, ihm den Hausankauf und die offenbar erheblichen Sanierungskosten zu finanzieren. Durch die Inaugenscheinnahme des entsprechenden Schreibens der Sparkasse konnte auch festgestellt werden, dass es 1983 verfasst worden sein d\u00fcrfte. Dass in dieser Situation die Kl\u00e4gerin als damalige Lebensgef\u00e4hrtin ohne eigenes wirtschaftliches Interesse bereit war, das Haus (formell) in ihrem Namen zu erwerben und Darlehensnehmerin des zur Finanzierung des Kaufs und der Sanierung erforderlichen Kredite zu werden, aber allein S. von Anfang an die Lasten des Grundst\u00fccks tragen und seine Ertr\u00e4ge vereinnahmen sollte, ist deswegen ebenfalls nachvollziehbar. Hierzu passt die f\u00fcr eine Grundst\u00fcckskauffinanzierung eher ungew\u00f6hnliche Abrede in der urspr\u00fcnglichen Zweckerkl\u00e4rung zu der f\u00fcr die B-Bank bestellten Grundschuld, dass diese auch f\u00fcr alle Forderungen der B-Bank gegen S. als Sicherheit dienen solle und die Darlehensvaluta auch an S. ausgezahlt werden sollten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>Der Zeuge hat auch die relativ ungew\u00f6hnliche Situation schl\u00fcssig erkl\u00e4rt, dass er glatte DM- bzw. \u20ac-Betr\u00e4ge auf das besondere Konto der Kl\u00e4gerin zur Bedienung der aufgenommenen Darlehen einzahlt, weil er auch die Mieten \u00fcberwiegend in bar kassiert und sich keine Kleinbetr\u00e4ge wiedergeben lassen will. Zudem deckt er so andere Aufwendungen der Kl\u00e4gerin (Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren, Hausversicherung) per saldo ab. Aus geringen Differenzen zu Gunsten der Kl\u00e4gerin allein &#8211; in den Streitjahren im Umfang von gut 200 \u20ac j\u00e4hrlich &#8211; kann daher nicht auf wirtschaftliches Eigeninteresse der Kl\u00e4gerin geschlossen werden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>Da &#8211; wie sich aus den vorliegenden Kontoausz\u00fcgen ergibt &#8211; der B-Bank die Darlehensraten im Wege des Bankeinzuges zuflie\u00dfen, ist auch die Aussage des Zeugen S. glaubhaft, dass er nicht direkt die Darlehensraten bei der B-Bank bedienen kann, weil diese auf eine Zahlung durch die Kl\u00e4gerin &#8211; der Darlehensnehmerin &#8211; bestehe.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Der vorgenannten \u00dcberzeugungsbildung des Senats steht nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin nach dem von ihr selbst eingereichten Schreiben ihrer fr\u00fcheren Steuerberaterin in den achtziger Jahren negative Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht hat. Dies l\u00e4sst sich zum einen aus dem Umstand erkl\u00e4ren, dass der Zeuge S. nach seinen Angaben formal erst ab 1997 die Mietvertr\u00e4ge in dem Haus in P. im eigenen Namen abgeschlossen hat und zum anderen aus dem auch von ihm angedeuteten Umstand, dass jedenfalls er der Auffassung gewesen sein will, dass Mieteinnahmen steuerrechtlich immer nur dem formellen Hauseigent\u00fcmer zuzurechnen seien.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>2. Die entsprechenden, 1983 getroffenen und bis heute weitgehend unver\u00e4ndert durchgef\u00fchrten, Abreden m\u00fcndlichen Vereinbarungen zwischen der Kl\u00e4gerin und S. k\u00f6nnen weder zivil- noch steuerrechtlich als Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnis eingeordnet werden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>a) Zivilrechtlich kommt es hierf\u00fcr zwar nicht auf die von den Beteiligten gew\u00e4hrte Bezeichnung an. Vielmehr ist entscheidend, ob die getroffene Vereinbarung dem gesetzlichen Typus eines Miet- oder Pachtvertrages i.S.d. BGB (\u00a7\u00a7 535, 581) entspricht. Hierf\u00fcr ist die entgeltliche Nutzungs\u00fcberlassung eines unbeweglichen Gegenstandes auf Zeit zentral (vgl. nur Weidenkaff in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, Einf. v. \u00a7 535, Rz. 2, 15ff.). Nach \u00a7 535 Abs. 1 S. 2f. BGB treffen den Vermieter zudem die Lasten der Mietsache und er hat f\u00fcr ihren Erhalt zu sorgen; dies gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die Pacht (\u00a7\u00a7 581 Abs. 1, 582 BGB, vgl. Weidenkaff, a.a.O., Rz. 6f zu \u00a7 582).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>Die zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrem damaligen Lebensgef\u00e4hrten S. 1983 getroffenen und auch nach der Trennung seit 1988 letztlich bis heute fortgef\u00fchrten m\u00fcndlichen Abreden lassen sich wirtschaftlich und auch rechtlich nur so verstehen, dass die Kl\u00e4gerin nur formal gegen\u00fcber der finanzierenden B-Bank als Grundst\u00fcckserwerberin und Darlehensnehmerin auftreten sollte. Alle Nutzungen und Lasten des Hausgrundst\u00fccks sollten hingegen nur S. treffen; auch Erhalt und die (vorherige) Sanierung des Hauses war nicht Sache der Kl\u00e4gerin.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>Entscheidend kommt noch hinzu, dass diese Zurverf\u00fcgungstellung des Namens und der Kreditw\u00fcrdigkeit auch nicht &#8211; was nach \u00a7 535 Abs. 2, 581 Abs. 1 S. 2 BGB zentraler Bestandteil eines Miet- oder Pachtvertrages w\u00e4re &#8211; entgeltlich erfolgen sollte, sondern sich allein aus dem damaligen N\u00e4heverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und S. erkl\u00e4rt. Aufgrund der Darlehensvereinbarungen zieht die B-Bank die Kreditraten monatlich von einem Konto der Kl\u00e4gerin ein. Hierf\u00fcr wird dieses Konto von S. in gleichen Zeitabst\u00e4nden aufgef\u00fcllt; geringe \u00dcbersch\u00fcsse erkl\u00e4ren sich weitgehend aus der Einzahlung glatter Betr\u00e4ge durch S., in den Streitjahren insbesondere aus einer gro\u00dfz\u00fcgigen Umrechnung von 2.000 DM (= rechnerisch 1.022,58 \u20ac) auf 1.050 \u20ac.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>Zivilrechtlich stellen die zwischen der Kl\u00e4gerin und S. getroffenen Abreden daher die Einr\u00e4umung eines obligatorischen Nutzungsrechts an dem Hausgrundst\u00fcck in P. durch einen &#8211; unentgeltlichen und formlosen &#8211; Leihvertrag (\u00a7 598 BGB) dar.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>b) Dieser zivilrechtlichen Wertung ist steuerrechtlich zu folgen, wie sich aus der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>aa) Der als (Wohnungs- und Kiosk-)Vermieter auftretende S. hat eine gesicherte Rechtsposition aus dem so von ihm mit der Kl\u00e4gerin vereinbarten obligatorischen unentgeltlichen Nutzungsrecht, so dass er Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung der beiden Wohnungen und des Kiosk in dem Haus in P. erzielt (vgl. zum Ausreichen dieser Position und ihrer Begr\u00fcndung durch formlose Leihe BFH-Urteile vom 25. Oktober 1998, IX R 132\/85, BFH\/NV 1989, 295; 27. Juni 1996, IV R 82\/95, BFH\/NV 1997, 101; 16. April 2002, IX R 53\/98, BFH\/NV 2002, 1152; Lindberg, a.a.O., Rz. 84).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd>bb) Da die Kl\u00e4gerin nicht Tr\u00e4gerin der Rechte und Pflichten einer Vermieterin oder Verp\u00e4chterin aus einem entsprechenden Vertragsverh\u00e4ltnis ist, erzielt sie hingegen &#8211; schon in objektiver Hinsicht &#8211; keine Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. R\u00e4umt der Eigent\u00fcmer einem Anderen f\u00fcr die unentgeltliche Nutzung eines Geb\u00e4udes oder Geb\u00e4udeteils &#8211; auch durch einen formlos geschlossenen Leihvertrag &#8211; eine gesicherte Rechtsposition ein, hat der Eigent\u00fcmer keine Eink\u00fcnfte aus \u00a7 21 EStG (vgl. v.g. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1988 und 16. April 2002).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd>Auf den weiter erforderlichen, von der Kl\u00e4gerin in Abrede gestellten, subjektiven Tatbestand der Absicht, entsprechende Eink\u00fcnfte zu erzielen, kommt es daher nicht an.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd>Nur erg\u00e4nzend verweist der Senat insoweit darauf, dass die diesbez\u00fcglich grunds\u00e4tzlich ohne Betrachtung von Tilgungsleistungen anzustellenden \u00dcberschussprognosen in anderen Fallkonstellationen entwickelt wurden, in denen die Finanzbeh\u00f6rde die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht des Verluste geltend machenden Steuerpflichtigen bestreitet und zudem wirtschaftlich der Steuerpflichtige durch die Tilgungsleistungen regelm\u00e4\u00dfig einen &#8211; wenn auch grunds\u00e4tzlich nicht steuerbaren &#8211; Verm\u00f6genszuwachs (ratierlich weniger belastetes und damit f\u00fcr ihn werthaltigeres Grundverm\u00f6gen) erlangt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_34\"><\/a>34<\/dt>\n<dd>In der hier gegebenen Fallkonstellation kann daher f\u00fcr die Frage der subjektiven Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht, des Strebens nach einem Total\u00fcberschuss in der Nutzungsperiode (vgl. hierzu Dr\u00fcen in Kirchhoff\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG-Loseblattkommentar, Rz. B 160ff. zu \u00a7 21), nicht au\u00dfer Betrachtung bleiben, dass sich die Vorg\u00e4nge im Kontext des Hauses in P. f\u00fcr die Kl\u00e4gerin von Anfang an als (betriebs-)wirtschaftlich neutral dargestellt haben und auch darstellen sollten. Die von S. aus den von ihm kassierten Mieteinnahmen getragenen Darlehenszinsen und weiteren Hauslasten werden von ihm in Erf\u00fcllung des Verwendungsersatzanspruchs der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 601 BGB nur \u00fcber ihr Konto an die B-Bank und andere Gl\u00e4ubiger (Hausversicherer) weiter geleitet. Inzwischen hat sich die Kl\u00e4gerin durch den Notarvertrag aus dem Mai 2009 auch ausdr\u00fccklich verpflichtet, S. das Grundst\u00fcck ohne Realisierung eines Wertzuwachses &#8211; nur gegen Schuld\u00fcbernahme beziehungsweise nach deren Tilgung ohne jede Gegenleistung &#8211; zu \u00fcbertragen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a>35<\/dt>\n<dd>c) Der Senat braucht auch nicht n\u00e4her zu er\u00f6rtern, ob die zu Gunsten der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren auf ihrem Konto letztlich verbliebenen geringen Betr\u00e4ge von gut 200 \u20ac j\u00e4hrlich steuerpflichtige sonstige Eink\u00fcnften nach \u00a7 22 Nr. 3 EStG &#8211; als ihr von S. gleichsam aufgedr\u00e4ngtes Entgelt f\u00fcr die Fortf\u00fchrung der 1983 getroffenen Abreden &#8211; f\u00fchren k\u00f6nnten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_36\"><\/a>36<\/dt>\n<dd>Soweit ersichtlich liegen diese Betr\u00e4ge jeweils unter der j\u00e4hrlichen Freigrenze von 256 \u20ac bzw. 500 DM.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_37\"><\/a>37<\/dt>\n<dd>II. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in \u00a7 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. \u00a7 708 Nr. 10 ZPO.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_38\"><\/a>38<\/dt>\n<dd>Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision (\u00a7 115 FGO) liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf den tats\u00e4chlichen Besonderheiten des Einzelfalles.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p><iframe loading=\"lazy\" id=\"expertenrechner\" width=\"740\" height=\"800\" frameborder=\"0\" scrolling=\"no\" src=\"http:\/\/kx.affiliando.de\/kreditrechner\/vergleich\/(request)\/extern\/(pid)\/3384\/(campaign)\/1452?pid=3384\"><\/iframe><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer unentgeltlich f\u00fcr eine ihm nahestehende, nicht kreditw\u00fcrdige Person seinen Namen f\u00fcr den Erwerb und die Finanzierung eines Mietshauses \u00fcbernimmt und dieser Person die Vermietung \u00fcberl\u00e4sst, erzielt selbst keine Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. 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