{"id":29305,"date":"2013-05-17T11:45:14","date_gmt":"2013-05-17T09:45:14","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=29305"},"modified":"2020-09-14T16:03:11","modified_gmt":"2020-09-14T14:03:11","slug":"finanzgericht-koln-entscheidet-musterverfahren-zum-werbungskostenabzug-bei-abgeltungssteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/finanzgericht-koln-entscheidet-musterverfahren-zum-werbungskostenabzug-bei-abgeltungssteuer\/","title":{"rendered":"Finanzgericht K\u00f6ln entscheidet Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Abgeltungssteuer"},"content":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln entscheidet Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Abgeltungsteuer.html\">Abgeltungssteuer<\/a><\/p>\n<p>Pressemitteilung vom 17. April 2013<\/p>\n<p>Das Finanzgericht K\u00f6ln hat heute entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalertr\u00e4gen, die dem Steuerpflichtigen vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, weiterhin unbeschr\u00e4nkt als (nachtr\u00e4gliche) Werbungskosten abgezogen werden k\u00f6nnen. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungssteuer bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen eingef\u00fchrte Abzugsverbot f\u00fcr Werbungskosten (\u00a7 20 Absatz 9 EStG) findet auf diese Ausgaben keine Anwendung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat Kapitaleink\u00fcnfte f\u00fcr das Streitjahr 2010 in H\u00f6he von 11.000 \u20ac erkl\u00e4rt. Daneben machte er Steuerberatungskosten in H\u00f6he von 12.000 \u20ac als Werbungskosten geltend, die im Rahmen einer Selbstanzeige von Kapitalertr\u00e4gen der Jahre 2002 bis 2008 entstanden sind. Das Finanzamt gew\u00e4hrte lediglich den Sparer-Pauschbetrag. Die Anerkennung der tats\u00e4chlich entstandenen Werbungskosten lehnte es unter Hinweis auf ein einschl\u00e4giges Schreiben des Bundesfinanzministeriums ab. Danach sei das mit der Abgeltungssteuer eingef\u00fchrte Werbungskostenabzugsverbot im Hinblick auf das geltende Abflussprinzip auch anzuwenden, wenn die ab 2009 entstandenen Kosten fr\u00fcher zugeflossene Kapitalertr\u00e4ge betreffen.<\/p>\n<p>Der 7. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln gab der Klage statt (7 K 244\/12). Es begr\u00fcndete seine Entscheidung insbesondere mit dem Wortlaut der einschl\u00e4gigen Anwendungsregelung (\u00a7 52a Absatz 10 Satz 10 EStG). Diese sehe ausdr\u00fccklich vor, dass die entsprechenden Vorschriften der Abgeltungssteuer erstmals auf nach dem 31.12.2008 zuflie\u00dfende Kapitalertr\u00e4ge anzuwenden seien. Neben den tats\u00e4chlichen Werbungskosten in Bezug auf die Eink\u00fcnfte vor 2009 gew\u00e4hrte der Senat dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Kapitalertr\u00e4ge aus 2010 zus\u00e4tzlich den Sparer-Pauschbetrag. Denn hier k\u00e4men im Grunde zwei Besteuerungssysteme nebeneinander zur Anwendung. F\u00fcr den nach Abzug des Pauschbetrages und der (nachtr\u00e4glichen) Werbungskosten entstehenden Verlust bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen greife auch die Verlustabzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 20 Absatz 6 EStG nicht ein. Auch diese komme nur f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge zur Anwendung, die nach 2008 zugeflossen seien.<\/p>\n<p>Der 7. Senat hat gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof in M\u00fcnchen zugelassen. Das schriftliche Urteil wird den Beteiligten demn\u00e4chst zugestellt und auf der Homepage des Finanzgerichts K\u00f6ln (www.fg-koeln.nrw.de) ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p>Unter dem Aktenzeichen 8 K 1937\/11 ist beim Finanzgericht K\u00f6ln ein weiteres Verfahren zu derselben Problematik anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Urteil ver\u00f6ffentlicht am 17.05.2013<\/p>\n<p>Vollst\u00e4ndige Entscheidung:<br \/>\n7 K 244\/12<\/p>\n<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 7 K 244\/12<\/p>\n<p>Datum:<br \/>\n17.04.2013<br \/>\nGericht:<br \/>\nFinanzgericht K\u00f6ln<br \/>\nSpruchk\u00f6rper:<br \/>\n7. Senat<br \/>\nEntscheidungsart:<br \/>\nUrteil<br \/>\nAktenzeichen:<br \/>\n7 K 244\/12<\/p>\n<p>Tenor:<br \/>\nDer Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26.10.2011 wird unter teilweiser Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 04.01.2012 dahingehend ge\u00e4ndert, dass der Besteuerung ohne Anwendung der Verlustabzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 20 Abs. 6 EStG Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von<br \/>\n-2.243 \u20ac zugrunde gelegt werden.<br \/>\nDie Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten auferlegt.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<br \/>\nDie Revision wird zugelassen.<br \/>\nDas Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs des Kl\u00e4gers abwenden, soweit nicht der Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>1<br \/>\nTatbestand<br \/>\n2<br \/>\nZwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Werbungskostenabzugsverbot des \u00a7 20 Abs. 9 Satz 1 EStG auch dann zur Anwendung kommt, wenn Ausgaben, die nach dem 31.12.2008 get\u00e4tigt wurden, mit Kapitalertr\u00e4gen zusammenh\u00e4ngen, die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind.<br \/>\n3<br \/>\nDer Kl\u00e4ger wurde im Streitjahr 2010 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.<br \/>\n4<br \/>\nIm Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von insgesamt 10.554 \u20ac und seine Ehefrau in H\u00f6he von 805 \u20ac. Sie beantragten beide die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 32d Abs. 6 EStG. Der Kl\u00e4ger beantragte au\u00dferdem die Ber\u00fccksichtigung von Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten in H\u00f6he von insgesamt 13.856,96 \u20ac als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen. Die Kosten sind dem Kl\u00e4ger im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Selbstanzeige f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2002 bis 2008 entstanden, bei der Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen nacherkl\u00e4rt wurden. Zwischen den Beteiligten ist mittlerweile unstreitig, dass die Kosten i.H.v. 12.000 \u20ac ausschlie\u00dflich auf die Ermittlung der nachzuerkl\u00e4renden Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fcr die Jahre 2002 bis 2008 entfallen. Die entsprechenden Rechnungen wurden vom Kl\u00e4ger in vollem Umfang im Jahr 2010 beglichen.<br \/>\n5<br \/>\nDer Beklagte setzte die Einkommensteuer 2010 mit Bescheid vom 23.09.2011 auf 4.123 \u20ac fest. Die Ber\u00fccksichtigung der geltend gemachten Steuerberatungskosten lehnte er zun\u00e4chst pauschal mit dem Hinweis ab, dass sie in Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren st\u00fcnden.<br \/>\n6<br \/>\nDer hiergegen eingelegte Einspruch des Kl\u00e4gers vom 05.10.2011 f\u00fchrte zu dem angefochtenen \u00c4nderungsbescheid vom 26.10.2011, der zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde (\u00a7 365 Abs. 3 AO). In dem \u00c4nderungsbescheid wurde die Einkommensteuer 2010 aus hier nicht mehr streitigen Gr\u00fcnden auf 2.964 \u20ac herabgesetzt. Die geltend gemachten Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten wurden weiterhin nicht ber\u00fccksichtigt. In der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2012 st\u00fctzte der Beklagte die Nichtanerkennung dieser Kosten nunmehr auf \u00a7 20 Abs. 9 Satz 1 EStG, wonach neben dem Sparer-Pauschbetrag der Abzug tats\u00e4chlich entstandener Werbungskosten ausgeschlossen sei. Unerheblich sei insoweit, dass die Kosten Kapitalertr\u00e4ge betr\u00e4fen, die in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2002 bis 2008 zugeflossen seien. Werbungskosten seien n\u00e4mlich in dem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden seien (Abflussprinzip, \u00a7 11 Abs. 2 S. 1 EStG). W\u00fcrden Ausgaben in 2009 oder sp\u00e4ter geleistet, fielen diese auch dann unter das Abzugsverbot des \u00a7 20 Abs. 9 EStG, wenn sie mit Kapitalertr\u00e4gen der Vorjahre zusammenhingen. Der Beklagte verwies insoweit auf das Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 22.12.2009 zu &#8222;Einzelfragen zur Abgeltungssteuer&#8220; (BStBl I 2010, 94, Rz. 322).<br \/>\n7<br \/>\nMit der vorliegenden Klage macht der Kl\u00e4ger weiterhin die Ber\u00fccksichtigung der Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geltend. Werbungskosten, die Kapitalertr\u00e4ge betr\u00e4fen, die vor dem 01.01.2009 zugeflossen seien, seien in vollem Umfang im Streitjahr zu ber\u00fccksichtigen. Der Beklagte k\u00f6nne sich bei der Versagung der Abzugsf\u00e4higkeit nicht auf \u00a7 52a Abs. 10 S. 10 EStG berufen. Danach seien die Regelungen in \u00a7 20 Abs. 3 bis Abs. 9 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 19.12.2008 n\u00e4mlich erstmals auf nach dem 31.12.2008 zuflie\u00dfende Kapitalertr\u00e4ge anzuwenden. Somit gelte \u00a7 20 Abs. 9 EStG also schon nach dem Wortlaut der einschl\u00e4gigen Anwendungsregelung nicht f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge, die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 2009 betr\u00e4fen (Hinweis auf Hamacher\/Dahm in Korn, EStG, \u00a7 20 EStG Rn. 464).<br \/>\n8<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\n9<br \/>\nden Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26.10.2011 unter teilweiser Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 04.01.2012 dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zus\u00e4tzlich zum Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 1.602 \u20ac Werbungskosten i.H.v. 12.000 \u20ac ohne Anwendung der Verlustabzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 20 Abs. 6 EStG ber\u00fccksichtigt werden,<br \/>\n10<br \/>\nim Unterliegensfall die Revision zuzulassen.<br \/>\n11<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\n12<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\n13<br \/>\nIm Unterliegensfall die Revision zuzulassen.<br \/>\n14<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\n15<br \/>\nDie Klage ist in vollem Umfang begr\u00fcndet.<br \/>\n16<br \/>\nDer Kl\u00e4ger wird durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2010 in seinen Rechten verletzt (\u00a7 100 Abs. 1 FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht die vom Kl\u00e4ger in 2010 verausgabten Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten nicht i.H.v. 12.000 \u20ac als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt. Die Kosten sind dabei zus\u00e4tzlich zu dem Sparer-Pauschbetrag f\u00fcr Ehegatten abzugsf\u00e4hig. Die Verlustabzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 20 Abs. 6 EStG kommt nicht zur Anwendung.<br \/>\n17<br \/>\nNach \u00a7 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG sind die Eink\u00fcnfte im Bereich der \u00dcberschusseinkunftsarten durch Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen zu ermitteln. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (\u00a7 9 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG).<br \/>\n18<br \/>\nNach \u00a7 2 Abs. 2 S. 2 EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes vom 14.08.2007 (BGBl. I 2007, S. 1912) tritt bei Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen \u00a7 20 Abs. 9 EStG vorbehaltlich der Regelung in \u00a7 32d Abs. 2 EStG an die Stelle der \u00a7\u00a7 9 und 9a EStG. Nach \u00a7 20 Abs. 9 S. 1 EStG ist bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen ein Sparer-Pauschbetrag von 801 \u20ac abzuziehen; der Abzug der tats\u00e4chlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 \u20ac gew\u00e4hrt (\u00a7 20 Abs. 9 S. 2 EStG). Gem\u00e4\u00df \u00a7 52a Abs. 2 EStG ist \u00a7 2 Abs. 2 i. d. F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes vom 14.08.2007 (BGBl. I 2007, S. 1912) zwar ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. \u00a7 52a Abs. 10 Satz 10 EStG sieht allerdings vor, dass \u00a7 20 Abs. 9 EStG erstmals auf nach dem 31.12.2008 zuflie\u00dfende Kapitalertr\u00e4ge Anwendung findet.<br \/>\n19<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Regelungen kann der Kl\u00e4ger bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) im Streitjahr die Kosten f\u00fcr die Ermittlung der nacherkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte aus den Jahren 2002 bis 2008 in H\u00f6he von 12.000 \u20ac uneingeschr\u00e4nkt als Werbungskosten i. S. des \u00a7 9 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG ber\u00fccksichtigen. Da \u00a7 20 Abs. 9 EStG nach \u00a7 52a Abs. 10 Satz 10 EStG erst auf Kapitalertr\u00e4ge anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2008 zuflie\u00dfen, kommt die Einschr\u00e4nkung des \u00a7 2 Abs. 2 S. 2 EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes vom 14.08.2007 (BGBl. I 2007, S. 1912) im Streitfall nicht zum Tragen.<br \/>\n20<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 9 Satz 1 EStG setzt ein Abzug von Steuerberatungskosten als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 20 EStG) voraus, dass der Steuerpflichtige die Steuerberatungskosten zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Kapitalertr\u00e4ge aufgewendet hat. Dies ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH dann gegeben, wenn die Aufwendungen f\u00fcr Steuerberatung durch die Ermittlung der Kapitaleink\u00fcnfte veranlasst sind und nicht Entgelt f\u00fcr die Erstellung einer Einkommensteuererkl\u00e4rung darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2012 VIII R 29\/10, BFH\/NV 2013, 630; BFH-Beschluss vom 18.05.2011 X B 124\/10, BFH\/NV 2011, 1838, m.w.N.). Solche (Ermittlungs-)Aufwendungen des Steuerpflichtigen stehen in einem mehr oder weniger engen Zusammenhang mit der Erzielung der Eink\u00fcnfte selbst. Die Ermittlung der Eink\u00fcnfte umfasst dabei vor allem die Kosten der Buchf\u00fchrungsarbeiten und der \u00dcberwachung der Buchf\u00fchrung, die Ermittlung von Ausgaben oder Einnahmen, die Anfertigung von Zusammenstellungen, die Aufstellung von Bilanzen oder von Einnahme\u00fcberschussrechnungen, die Beantwortung der sich dabei ergebenden Steuerfragen und die Kosten der Beratung. Das \u00dcbertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererkl\u00e4rung und das \u00fcbrige Ausf\u00fcllen der Einkommensteuererkl\u00e4rung geh\u00f6ren dagegen nicht zur Einkunftsermittlung. Die hierauf entfallenden Kosten sowie Aufwendungen, die die Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen betreffen oder im Zusammenhang mit der Ermittlung von Sonderausgaben und au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen stehen, sind als Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Nr. 1 EStG steuerlich nicht zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2012 VIII R 29\/10, BFH\/NV 2013, 630; BFH-Beschluss vom 18.05.2011 X B 124\/10, BFH\/NV 2011, 1838, m.w.N; BFH Urteile vom 12.07.1989 X R 35\/86, BStBl II 1989, 967, und vom 18.11.1965 IV 151\/64 U, BStBl III 1966,190; FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2011 2 K 13\/10, EFG 2011, 1421; siehe auch BMF-Schreiben vom 21.12.2007 IV B 2-S 2144\/07\/0002, 2007\/0586772, BStBl I 2008, 256).<br \/>\n21<br \/>\nIn diesem Rahmen werden generell auch Kosten f\u00fcr die Erstattung einer Selbstanzeige nach \u00a7 371 AO als Werbungskosten anerkannt, soweit sie auf die Ermittlung der nachzuerkl\u00e4renden Eink\u00fcnfte entfallen. Beratungskosten f\u00fcr die Geltendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige stehen dagegen wie Strafverteidigungskosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren und k\u00f6nnen daher nicht steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.1989 X R 43\/86, BStBl II 1990, 20; OFD Frankfurt, Vfg. vom 03.03.2010 S 2221 A-37-St 218, juris) .<br \/>\n22<br \/>\nUnter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze stellen die Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten im Streitfall i. H. v. 12.000 \u20ac Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 20 EStG) dar. Die geltend gemachten Kosten beziehen sich in dieser H\u00f6he unstreitig ausschlie\u00dflich auf die Ermittlung der nacherkl\u00e4rten Kapitaleink\u00fcnfte. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers hat insoweit in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch nachvollziehbar erl\u00e4utert, dass beim Kl\u00e4ger die Ermittlung der Einnahmen besonders aufw\u00e4ndig gewesen sei, weil ihm die Banken keine zusammenfassenden Aufstellungen zur Verf\u00fcgung gestellt h\u00e4tten. Beratungskosten f\u00fcr die Gel-tendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige oder allgemeine Erkl\u00e4rungskosten sind in diesem Betrag nicht (mehr) enthalten.<br \/>\n23<br \/>\nDie Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 20 Abs. 9 S. 1 EStG kommt in Bezug auf die Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten nicht zur Anwendung. \u00a7 2 Abs. 2 Satz 2 EStG sieht zwar vor, dass bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen \u00a7 20 Abs. 9 EStG an die Stelle der \u00a7\u00a7 8 bis 9a EStG tritt. Diese Regelung geht im Streitfall allerdings insoweit ins Leere, als es um die Ber\u00fccksichtigung von Werbungskosten geht, die Kapitalertr\u00e4ge betreffen, die vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind. Dass die geltend gemachten Beratungskosten i.H.v. 12.000 \u20ac im Streitfall ausschlie\u00dflich Kapitalertr\u00e4ge betreffen, die dem Kl\u00e4ger bis zum 31.12.2008 zugeflossen sind und diese Kapitalertr\u00e4ge mittlerweile in den jeweiligen Jahren auch zutreffend der Besteuerung unterworfen wurden, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.<br \/>\n24<br \/>\nEine Anwendung des Abzugsbeschr\u00e4nkung nach \u00a7 20 Abs. 9 EStG auf Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitaleink\u00fcnften stehen, die den Steuerpflichtigen bis zum 01.01.2009 zugeflossen sind, kommt nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung in \u00a7 52a Abs. 10 Satz 10 EStG nicht in Betracht (1). Die Voraussetzungen f\u00fcr eine steuerversch\u00e4rfende Auslegung gegen den Wortlaut der Regelung liegen im Streitfall nicht vor (2).<br \/>\n25<br \/>\n1. Nach \u00a7 52a Abs. 10 Satz 10 EStG ist \u00a7 20 Abs. 3 bis 9 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I 2008, 2794) erstmals auf nach dem 31.12.2008 zuflie\u00dfende Kapitalertr\u00e4ge anzuwenden. \u00dcber die Abziehbarkeit von tats\u00e4chlichen Werbungskosten i. S. von \u00a7 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG entscheidet demnach nicht der Zeitpunkt des Abflusses der betreffenden Aufwendungen. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, wann die den Aufwendungen zuzuordnenden Kapitalertr\u00e4ge zuflie\u00dfen. Ist dies ein Zeitpunkt vor dem 31.12.2008, k\u00f6nnen Aufwendungen, die in einem objektiven Zusammenhang mit den Kapitalertr\u00e4gen stehen und subjektiv zu deren F\u00f6rderung erfolgten, auch dann als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie nach dem 01.01.2009 geleistet werden. \u00a7 52a Abs. 10 Satz 10 EStG schr\u00e4nkt insofern nach seinem eindeutigen Wortlaut die M\u00f6glichkeit des Abzugs nachtr\u00e4glicher Werbungskosten nicht ein (vgl. Finanzgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.11.2012 2 K 3893\/11 E, juris; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2011, 2 K 1176\/11, EFG 2012, 1146; Hamacher\/Dahm in Corn\/Carl\u00e9\/Stahl\/Strahl, EStG, \u00a7 20 Rz. 464). \u00a7 52a Abs. 10 Satz 10 EStG w\u00e4hlt als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die zeitliche Gel-tung der Abs\u00e4tze drei bis neun des \u00a7 20 EStG ausdr\u00fccklich den Zufluss der Kapitalertr\u00e4ge und nicht den Abfluss der (tats\u00e4chlichen) Werbungskosten. Ob (tats\u00e4chliche) Werbungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 9 Satz 1 HS 2 EStG vom Abzug ausgeschlossen werden, richtet sich daher entscheidend danach, wann die Kapitalertr\u00e4ge zugeflossen sind, zu deren Erwerb die Kosten aufgewendet wurden. Dementsprechend wird auch in der Literatur im Wesentlichen \u00fcbereinstimmend und unproblematisch davon ausgegangen, dass f\u00fcr Werbungskosten, die Kapitalertr\u00e4ge der Jahre vor 2009 betreffen, weiterhin die bisherigen Regelungen in Bezug auf die Abzugsf\u00e4higkeit gelten (vgl. Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, \u00a7 20 Rz. 211; Findeis\/Karlstedt, BB 2011, 2075, 2078 f.; Eggers, NWB 8\/2011, 646, 647 f.; a. A. Jochum in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7 20 Rz. K 77).<br \/>\n26<br \/>\nDie Finanzverwaltung vertritt in ihren BMF-Schreiben zu \u201eEinzelfragen der Abgeltungssteuer\u201c vom 22.12.2009 (IV C 1-S 2252\/08\/10004, 2009\/0860687) und 09.10.2012 (IV C 1-S 2252\/10\/10013, 2011\/0948384) unter Hinweis auf das Abflussprinzip (\u00a7 11 Absatz 2 Satz 1 EStG) zwar die Auffassung, dass Ausgaben auch dann unter das Abzugsverbot des \u00a7 20 Abs. 9 EStG fallen sollen, wenn sie mit Kapitalertr\u00e4gen der Vorjahre zusammenh\u00e4ngen (BStBl I 2010, 94 und BStBl I 2012, 953, jeweils unter Rz. 322). Sie l\u00e4sst hierbei jedoch eine Auseinandersetzung mit dem eindeutigen Wortlaut der Anwendungsregelung vermissen. Inwieweit sich eine entsprechende Ausdehnung des Anwendungsbereichs des \u00a7 20 Abs. 9 EStG \u00fcber den Wortlaut des \u00a7 52a Abs. 10 Satz 10 EStG hinaus \u00fcberhaupt aus dem Abflussprinzip ergeben k\u00f6nnte, erschlie\u00dft sich dem Gericht nicht. Regelungsinhalt der Vorschrift des \u00a7 11 EStG ist lediglich die zeitliche Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben, mithin die Bestimmung des Besteuerungszeitpunkts. Ob und in welcher H\u00f6he \u00fcberhaupt steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen und abziehbare Ausgaben vorliegen, ist nach anderen Vorschriften zu entscheiden (vgl. Schmidt\/Heinicke EStG \u00a7 11 Rz 1). Die Frage der Anwendung des Abzugsverbots aus \u00a7 20 Abs. 9 Satz1 EStG kann sich daher nicht aus \u00a7 11 Abs. 2 EStG beantworten. Aus \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich insoweit lediglich, dass der Kl\u00e4ger die Werbungskosten, die auf Kapitalertr\u00e4ge vor 2009 entfallen, erst bzw. nur im Kalenderjahr der Zahlung und somit im Streitjahr steuermindernd ber\u00fccksichtigen kann. Aus \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 EStG kann aber nach Auffassung des Gerichts keinerlei Hinweis darauf gewonnen werden, welche Regelungen in Bezug auf die Abzugsf\u00e4higkeit dieser Kosten im Abflussjahr einschl\u00e4gig sind. Insoweit kommt es ausschlie\u00dflich auf die einschl\u00e4gigen Anwendungsvorschriften und somit im Streitfall auf \u00a7 52a Abs. 10 Satz 10 EStG an.<br \/>\n27<br \/>\n2. Die Regelung des \u00a7 52a Abs. 10 Satz 10 EStG l\u00e4sst sich nicht \u00fcber den Wortlaut hinaus im Sinne der Verwaltungsauffassung dahin auslegen, dass nach dem 31.12.2008 abgeflossene Ausgaben auch dann unter das Abzugsverbot des \u00a7 20 Abs. 9 EStG fallen, wenn sie mit Kapitalertr\u00e4gen der Vorjahre zusammenh\u00e4ngen.<br \/>\n28<br \/>\nDie Auslegung eines Gesetzes gegen den Wortlaut ist n\u00e4mlich nur ausnahmsweise dann m\u00f6glich, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis f\u00fchrt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 17.6.2010 VI R 50\/09, BStBl II 2011, 43, m.w.N.).<br \/>\n29<br \/>\nDiese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Es spricht n\u00e4mlich alles daf\u00fcr, dass der Wortlaut des \u00a7 52a Abs. 10 Satz 10 EStG dem Gesetzeszweck entspricht.<br \/>\n30<br \/>\nDiese \u00dcberzeugung des Senats ergibt sich insbesondere auch unter Heranziehung der Gesetzesbegr\u00fcndung. Darin wird zur Einf\u00fchrung der Abgeltungssteuer ausgef\u00fchrt, der Gesetzgeber wolle \u2013 im Hinblick auf die guten Erfahrungen mit einer Abgeltungssteuer in anderen L\u00e4ndern der Europ\u00e4ischen Union \u2013 mit der Reform den Transfer von Kapitalverm\u00f6gen der privaten Haushalte ins Ausland verhindern und eine moderne Besteuerung der privaten Kapitaleinkommen einf\u00fchren (BT-Drs. 16\/4841, S. 30). Zu diesem Zweck war es zwar auch erkl\u00e4rtes Ziel der Abgeltungssteuer, neben einer erheblichen steuerlichen Entlastung auch eine drastische Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens von Kapitaleink\u00fcnften herbeizuf\u00fchren (BT-Drs. 16\/4841, Seite 35).<br \/>\n31<br \/>\nAus der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 20 Abs. 9 EStG ergibt sich allerdings deutlich, dass diese Vereinfachung erst dort greifen soll, wo Kapitalertr\u00e4ge tats\u00e4chlich bereits der Abgeltungssteuer unterlegen haben. Der Gesetzgeber rechtfertigt das grunds\u00e4tzliche Verbot des Abzugs der tats\u00e4chlich entstandenen Werbungskosten n\u00e4mlich damit, dass durch die Einf\u00fchrung des Sparer-Pauschbetrages zum einen eine Typisierung hinsichtlich der H\u00f6he der Werbungskosten in den unteren Einkommensgruppen vorgenommen werde. In den oberen Einkommensgruppen w\u00fcrden die Werbungskosten dagegen durch den relativ niedrigen Proportionalsteuersatz von 25 % mit abgegolten (BT-Drs. 16\/4841, 57). Hierdurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das Abzugsverbot (nur) dann gerechtfertigt ist, wenn Einnahmen zuflie\u00dfen, f\u00fcr welche die Besonderheiten des Abgeltungsverfahrens, n\u00e4mlich der einheitliche Sparer-Pauschbetrag bzw. die Abgeltungsteuer von 25 v. H., zu beachten sind (vgl. Finanzgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.11.2012 2 K 3893\/11 E, juris; Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 17.12.2012, 9 K 1637\/10, juris). In diesem Sinne hat er in \u00a7 52a Abs. 10 Satz 10 EStG den Anwendungsbereich des \u00a7 20 Abs. 9 EStG folgerichtig auf Kapitalertr\u00e4ge beschr\u00e4nkt, die nach dem 31.12.2008 zuflie\u00dfen. Die bis einschlie\u00dflich 2008 zugeflossenen Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen unterlagen n\u00e4mlich nicht dem niedrigen Abgel-tungssteuersatz von 25 %, sondern der regul\u00e4ren Steuerprogression. Dementsprechend hat der Gesetzgeber mit seiner Anwendungsregelung &#8211; sachgerecht &#8211; zugelassen, dass die hiermit in Zusammenhang stehenden Ausgaben auch in den Veranlagungszeitr\u00e4umen ab 2009 steuermindernd und progressionswirksam ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Dadurch tr\u00e4gt er auch dem im Einkommensteuerrecht zu beachtenden objektiven Nettoprinzip Rechnung (vgl. hierzu Beschluss des BVerfG vom 06.07.2010 2 BvL 13\/09, BGBl I 2010, 1157; Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 17.12.2012, 9 K 1637\/10, juris; Eggers, NWB 8\/2011, 646, 648 f.).<br \/>\n32<br \/>\nDieses Ergebnis wird letztlich auch durch die Gesetzesbegr\u00fcndung zu der Anwendungsvorschrift des \u00a7 52a Abs. 10 Satz 10 (urspr\u00fcnglich Satz 8) best\u00e4tigt (BT-Drs. 16\/4841, Seite 73). Darin hei\u00dft es lediglich: \u201e( \u00a7 52a Abs. 10) Satz 8 enth\u00e4lt die Anwendungsregelung f\u00fcr die neuen oder teilweise neu gefassten Abs\u00e4tze 3 bis 9 des \u00a7 20 (Anwendung auf nach dem 31. Dezember 2008 zuflie\u00dfenden Kapitalertr\u00e4ge)\u201c.<br \/>\n33<br \/>\nDie danach zul\u00e4ssige Ber\u00fccksichtigung der Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten in H\u00f6he von 12.000 \u20ac als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchrt im Streitfall beim Kl\u00e4ger und seiner mit ihm veranlagten Ehefrau zu einem Verlust bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen i.H.v. 2.243 \u20ac. Dieser Verlust ergibt sich daraus, dass von den f\u00fcr 2010 im Rahmen der beantragten G\u00fcnstigerpr\u00fcfung des \u00a7 32d Abs. 6 EStG zu ber\u00fccksichtigenden Kapitalertr\u00e4gen i.H.v. insgesamt 11.359 \u20ac zun\u00e4chst der Sparer-Pauschbetrag f\u00fcr Ehegatten i.H.v. 1.602 \u20ac (\u00a7 20 Abs. 9 S. 2 EStG) abzuziehen ist. F\u00fcr diese, nach dem 31.12.2008 zugeflossenen Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen gilt die Regelung des \u00a7 20 Abs. 9 EStG nach den o.g. Ausf\u00fchrungen uneingeschr\u00e4nkt. Anstelle der Ber\u00fccksichtigung tats\u00e4chlicher Werbungskosten ist bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen bei Ehegatten ein Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 1.602 \u20ac \u201eals Werbungskosten\u201c abzuziehen (\u00a7 20 Abs. 9 S.1 und S. 2 EStG). Die Ber\u00fccksichtigung des Sparer-Pauschbetrages wird im Streitfall auch nicht ganz oder teilweise in Bezug auf den Kl\u00e4ger deshalb ausgeschlossen, weil der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Kapitalertr\u00e4ge vor 2009 die tats\u00e4chlichen Kosten geltend machen kann.<br \/>\n34<br \/>\nBeide \u201eBesteuerungssyteme\u201c kommen n\u00e4mlich insoweit nebeneinander zur Anwendung. Dies ergibt sich nach \u00dcberzeugung des Senats aus dem zuvor dargestellten Willen des Gesetzgebers bei Einf\u00fchrung der Abgeltungssteuer i.V. mit dem objektiven Nettoprinzip. Der Sparer-Pauschbetrag soll im Hinblick auf eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bei Kapitalverm\u00f6gen dort typisierend und ausschlie\u00dfend wirken, wo Kapitalertr\u00e4ge (bereits) der Abgeltungssteuer unterlegen haben. Dies betrifft im Streitfall die in 2010 zugeflossenen Einnahmen i.H.v. 11.359 \u20ac. F\u00fcr diese Einnahmen hat der Kl\u00e4ger entsprechend der gesetzlichen Regelung keine tats\u00e4chlichen Werbungskosten geltend gemacht. Seiner Ehefrau und ihm steht diesbez\u00fcglich (zumindest) der Sparer-Pauschbetrag f\u00fcr Ehegatten uneingeschr\u00e4nkt zu. Ob der Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus im Hinblick auf die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 17.12.2012 (9 K 1637\/10, juris) in Bezug auf die Eink\u00fcnfte aus 2010 noch h\u00f6here tats\u00e4chliche Kosten geltend machen k\u00f6nnte, weil der individuelle Steuersatz unter 25% liegt, kann im Streitfall offen bleiben. Der Kl\u00e4ger hat f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus 2010 in Kennt-nis des o.g. Urteils des Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg keine \u00fcber 1.602 \u20ac hinausgehenden tats\u00e4chlichen Werbungskosten geltend gemacht.<br \/>\n35<br \/>\nZieht man nach Ber\u00fccksichtigung des Sparer-Pauschbetrages die Werbungskosten i.H.v. 12.000 \u20ac ab, die die Jahre 2002 bis 2008 betreffen, verbleiben negative Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen von 2.243 \u20ac.<br \/>\n36<br \/>\nDieser Verlust unterliegt nicht der Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 20 Abs. 6 EStG und kann im Streitjahr uneingeschr\u00e4nkt mit positiven Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. \u00a7 20 Abs. 6 EStG wurde wie die Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 20 Abs. 9 EStG im Rahmen der Einf\u00fchrung der Abgeltungssteuer durch das Unternehmenssteuerreformgesetzes vom 14.08.2007 (BGBl. I 2007, S. 1912) in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Auch f\u00fcr sie ist die Anwendungsvorschrift des \u00a7 52a Abs. 10 Satz 10 EStG einschl\u00e4gig. D.h., sie ist ebenfalls erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufliessende Kapitalertr\u00e4ge anzuwenden. Auch insoweit kommt eine Anwendung auf Verluste, die mit fr\u00fcheren Kapitalertr\u00e4gen zusammenh\u00e4ngen, nicht in Betracht. Die Ausf\u00fchrungen zu \u00a7 20 Abs. 9 EStG geltend entsprechend.<br \/>\n37<br \/>\nDie Neuberechnung der f\u00fcr 2010 festzusetzenden Einkommensteuer wird wegen des nicht unerheblichen Aufwands des Gerichts bei deren Ermittlung dem Beklagten \u00fcbertragen, \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.<br \/>\n38<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<br \/>\n39<br \/>\nDie Revisionszulassung folgt aus \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache.<br \/>\n40<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in \u00a7\u00a7 151, 155 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 S.1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln entscheidet Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Abgeltungssteuer Pressemitteilung vom 17. April 2013 Das Finanzgericht K\u00f6ln hat heute entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalertr\u00e4gen, die dem Steuerpflichtigen vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, weiterhin unbeschr\u00e4nkt als (nachtr\u00e4gliche) Werbungskosten abgezogen werden k\u00f6nnen. 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