{"id":29369,"date":"2013-05-18T10:47:07","date_gmt":"2013-05-18T08:47:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=29369"},"modified":"2013-05-18T10:54:24","modified_gmt":"2013-05-18T08:54:24","slug":"ruckwirkung-einer-rechnungsberichtigung-eugh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ruckwirkung-einer-rechnungsberichtigung-eugh\/","title":{"rendered":"R\u00fcckwirkung einer Rechnungsberichtigung  (EuGH)"},"content":{"rendered":"<p>Die Finanzbeh\u00f6rde kann den Vorsteuerabzug verweigern, wenn der Unternehmer eine unvollst\u00e4ndige Rechnungen besitzt und diese erst nach Erlass einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung vervollst\u00e4ndigt (EuGH, Urteil v. 8.5.2013 &#8211; Rs. C-271\/12, Petroma Transports u.a.).<\/p>\n<p>Urteil<\/p>\n<p>1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern \u2013 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 94\/5\/EG des Rates vom 14. Februar 1994 (ABl. L 60, S. 16) ge\u00e4nderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) sowie des Grundsatzes der Neutralit\u00e4t.<\/p>\n<p>2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Petroma Transports SA, Martens \u00c9nergie SA, Martens Immo SA, Martens SA und F. Martens, G. Martens und T. Martens, die zusammen die Martens-Gruppe bilden, einerseits und dem Belgischen Staat andererseits \u00fcber dessen Weigerung, ihnen das Recht auf Vorsteuerabzug f\u00fcr innerhalb der Martens-Gruppe erbrachte Dienstleistungen zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Rechtlicher Rahmen<\/p>\n<p>Unionsrecht<\/p>\n<p>3 Nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer \u201eLieferungen von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausf\u00fchrt\u201c.<\/p>\n<p>4 Der in Abschnitt VII (\u201eSteuertatbestand und Steueranspruch\u201c) der Richtlinie enthaltene Art. 10 sieht vor:<\/p>\n<p>\u201e(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als<\/p>\n<p>a) Steuertatbestand: der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr den Steueranspruch verwirklicht werden;<\/p>\n<p>b) Steueranspruch: der Anspruch, den der Fiskus nach dem Gesetz gegen\u00fcber dem Steuerschuldner von einem bestimmten Zeitpunkt ab auf die Zahlung der Steuer geltend machen kann, selbst wenn Zahlungsaufschub gew\u00e4hrt werden kann.<\/p>\n<p>(2) Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird. \u2026\u201c<\/p>\n<p>5 Art. 17 (\u201eEntstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug\u201c) der Sechsten Richtlinie bestimmt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.<\/p>\n<p>(2) Soweit die Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Betr\u00e4ge abzuziehen:<\/p>\n<p>a) die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden,<\/p>\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n<p>6 Art. 18 der Sechsten Richtlinie, der die Einzelheiten der Aus\u00fcbung des Rechts auf Vorsteuerabzug betrifft, sieht vor:<\/p>\n<p>\u201e(1) Um das Recht auf Vorsteuerabzug aus\u00fcben zu k\u00f6nnen, muss der Steuerpflichtige<\/p>\n<p>a) \u00fcber die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a abziehbare Steuer eine nach Artikel 22 Absatz 3 ausgestellte Rechnung besitzen;<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(2) Der Vorsteuerabzug wird vom Steuerpflichtigen global vorgenommen, indem er von dem Steuerbetrag, den er f\u00fcr einen Erkl\u00e4rungszeitraum schuldet, den Betrag der Steuer absetzt, f\u00fcr die das Abzugsrecht entstanden ist, und wird nach Absatz 1 w\u00e4hrend des gleichen Zeitraums ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(3) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen und Einzelheiten fest, nach denen einem Steuerpflichtigen gestattet werden kann, einen Abzug vorzunehmen, den er nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 nicht vorgenommen hat.<\/p>\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n<p>7 In Art. 21 Nr. 1 Buchst. a und c der Sechsten Richtlinie hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDie Mehrwertsteuer schuldet<\/p>\n<p>1. im inneren Anwendungsbereich<\/p>\n<p>a) der Steuerpflichtige, der einen steuerpflichtigen Umsatz bewirkt, mit Ausnahme der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) genannten Ums\u00e4tze, die von einem im Ausland ans\u00e4ssigen Steuerpflichtigen erbracht werden. \u2026<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>c) jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder einem \u00e4hnlichen Dokument ausweist \u2026\u201c<\/p>\n<p>8 Art. 22 der Sechsten Richtlinie in der Fassung ihres Art. 28h sieht vor:<\/p>\n<p>\u201ePflichten im inneren Anwendungsbereich<\/p>\n<p>(1) a) Jeder Steuerpflichtige hat die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner T\u00e4tigkeit als Steuerpflichtiger anzuzeigen.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(2) a) Jeder Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen zu f\u00fchren, die so ausf\u00fchrlich sind, dass sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und die \u00dcberpr\u00fcfung durch die Steuerverwaltung erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(3) a) Jeder Steuerpflichtige hat f\u00fcr die Lieferung von Gegenst\u00e4nden und die Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt, eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument auszustellen. \u2026<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>b) Die Rechnung muss getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuers\u00e4tze entfallenden Steuerbetrag sowie gegebenenfalls die Steuerbefreiung ausweisen.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>c) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien fest, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(8) Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen unter Beachtung der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen im Inland und zwischen Mitgliedstaaten bewirkten Ums\u00e4tze weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu F\u00f6rmlichkeiten beim Grenz\u00fcbertritt f\u00fchren.<\/p>\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n<p>Belgisches Recht<\/p>\n<p>9 Art. 3 \u00a7 1 Ziff. 1 des K\u00f6niglichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 \u00fcber Vorsteuerabz\u00fcge f\u00fcr die Anwendung der Mehrwertsteuer (Moniteur belge vom 12. Dezember 1969) sieht vor:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 1 Steuerpflichtige m\u00fcssen f\u00fcr die Aus\u00fcbung ihres Rechts auf Vorsteuerabzug:<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Steuer auf G\u00fcter und Dienstleistungen, die ihnen geliefert bzw. erbracht werden, eine gem\u00e4\u00df Art. 5 des K\u00f6niglichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 (\u00fcber Ma\u00dfnahmen im Hinblick auf die Gew\u00e4hrleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer [Moniteur belge vom 31. Dezember 1992, S. 27976, im Folgenden: K\u00f6niglicher Erlass Nr. 1]) ausgestellte Rechnung besitzen.\u201c<\/p>\n<p>10 Gem\u00e4\u00df Art. 5 \u00a7 1 Ziff. 6 des K\u00f6niglichen Erlasses Nr. 1 enth\u00e4lt die Rechnung \u201edie Angaben, die notwendig sind, um den Umsatz und den Satz der geschuldeten Steuer zu bestimmen, insbesondere gebr\u00e4uchliche Bezeichnung der gelieferten G\u00fcter und der erbrachten Dienstleistungen, Menge und Gegenstand der Dienstleistungen\u201c.<\/p>\n<p>Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/p>\n<p>11 F. Martens, G. Martens und T. Martens sind die Rechtsnachfolger von J.\u2011P. Martens, der unter der Firma \u201eMargaz\u201c ein Einzelunternehmen betrieb. Aus diesem Unternehmen entwickelte sich die Martens-Gruppe, deren Gesellschaften verschiedene T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbten wie z. B. den Kauf, Verkauf und Transport von Erd\u00f6lprodukten sowie die Erbringung von Bauleistungen. Petroma Transports SA war die Hauptgesellschaft der Martens-Gruppe, was den Personalbestand anbelangt, und erbrachte mehrere Dienstleistungen an die anderen Gesellschaften dieser Gruppe. Es wurden Vertr\u00e4ge geschlossen, um den Einsatz dieses Personals im Rahmen der Dienstleistungen innerhalb der Gruppe zu regeln. Diese Vertr\u00e4ge sahen eine Verg\u00fctung dieser Dienstleistungen auf der Grundlage der vom Personal geleisteten Arbeitsstunden vor.<\/p>\n<p>12 Bei den ab dem Jahr 1997 durchgef\u00fchrten Kontrollen stellte die belgische Steuerverwaltung sowohl in Bezug auf die direkten Steuern als auch auf die Mehrwertsteuer die Rechnungen innerhalb der Gruppe und die sich daraus ergebenden Abz\u00fcge ab dem Steuerjahr 1994 haupts\u00e4chlich mit der Begr\u00fcndung in Frage, dass die Rechnungen unvollst\u00e4ndig seien und dass nicht festgestellt werden k\u00f6nne, dass sie tats\u00e4chlichen Leistungen entspr\u00e4chen. Die meisten dieser Rechnungen wiesen einen Gesamtbetrag aus ohne Angabe des Preises je Einheit und der Anzahl der vom Personal der diese Dienstleistungen erbringenden Gesellschaften geleisteten Arbeitsstunden, was jede Kontrolle der genauen Erhebung der Steuer durch die Steuerverwaltung verhinderte.<\/p>\n<p>13 Diese wies daher die von den Dienstleistungsempf\u00e4ngern durchgef\u00fchrten Abz\u00fcge u. a. wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen Art. 5 \u00a7 1 Ziff. 6 des K\u00f6niglichen Erlasses Nr. 1 und Art. 3 \u00a7 1 Ziff. 1 des K\u00f6niglichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 \u00fcber Vorsteuerabz\u00fcge f\u00fcr die Anwendung der Mehrwertsteuer zur\u00fcck.<\/p>\n<p>14 Im Anschluss daran wurden von diesen Unternehmen zus\u00e4tzliche Informationen vorgelegt, die jedoch von der Steuerverwaltung nicht als ausreichende Grundlage f\u00fcr den Abzug der verschiedenen Mehrwertsteuerbetr\u00e4ge angesehen wurden. Die Verwaltung war n\u00e4mlich der Auffassung, dass es sich entweder um privatschriftliche Vertr\u00e4ge \u00fcber die Erbringung von Dienstleistungen gehandelt habe, die versp\u00e4tet nach Durchf\u00fchrung der Steuerpr\u00fcfungen und nach der Mitteilung der Berichtigungen, die diese Verwaltung vorzunehmen beabsichtigt habe, vorgelegt worden seien und die demnach kein sicheres Datum gehabt h\u00e4tten und Dritten nicht h\u00e4tten entgegengehalten werden k\u00f6nnen, oder um Rechnungen, die nach ihrer Ausstellung im Stadium des Verwaltungsverfahrens handschriftlich durch Angaben zur Anzahl der vom Personal geleisteten Arbeitsstunden, zum Stundensatz und zur Art der erbrachten Dienstleistungen vervollst\u00e4ndigt worden seien und daher keine Beweiskraft gehabt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>15 Am 2. Februar 2005 erlie\u00df das Tribunal de premi\u00e8re instance de Mons mehrere Urteile. Zwar gab es f\u00fcr bestimmte Rechnungen dem Steuerpflichtigen recht, es best\u00e4tigte jedoch die Versagung des Mehrwertsteuerabzugs gegen\u00fcber den Dienstleistungsempf\u00e4ngern.<\/p>\n<p>16 Infolge neuer Antr\u00e4ge, die die R\u00fcckerstattung der von den Dienstleistungserbringern gezahlten Steuern zum Gegenstand hatten, beschloss das Gericht, das m\u00fcndliche Verfahren wiederzuer\u00f6ffnen. Mit Urteil vom 23. Februar 2010 entschied das Tribunal de premi\u00e8re instance de Mons in den verbundenen Rechtssachen und wies die Klagen auf R\u00fcckerstattung als unbegr\u00fcndet ab. Diese Dienstleistungserbringer legten daher gegen dieses Urteil Berufung ein.<\/p>\n<p>17 Unter diesen Umst\u00e4nden hat die Cour d\u2019appel de Mons beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n<p>1. Hat ein Mitgliedstaat das Recht, den Vorsteuerabzug gegen\u00fcber steuerpflichtigen Dienstleistungsempf\u00e4ngern abzulehnen, die Rechnungen besitzen, die zwar l\u00fcckenhaft sind, aber durch die Vorlage von Informationen zum Beweis des tats\u00e4chlichen Vorliegens, der Natur und des Betrags der berechneten Ums\u00e4tze (Vertr\u00e4ge, Wiederherstellung von Zahlen aufgrund von Erkl\u00e4rungen an das nationale Amt f\u00fcr soziale Sicherheit, Informationen \u00fcber die Funktionsweise der betroffenen Unternehmensgruppe \u2026) vervollst\u00e4ndigt sind?<\/p>\n<p>2. Muss ein Mitgliedstaat, der den Vorsteuerabzug gegen\u00fcber steuerpflichtigen Dienstleistungsempf\u00e4ngern aufgrund der Ungenauigkeit der Rechnungen ablehnt, nicht feststellen, dass die Rechnungen dann ebenfalls zu ungenau sind, um die Mehrwertsteuer zahlen zu k\u00f6nnen? Ist folglich ein Mitgliedstaat, um den Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer zu gew\u00e4hrleisten, nicht gehalten, den Gesellschaften, die die so in Frage gestellten Dienstleistungen erbracht haben, die Erstattung der an ihn gezahlten Mehrwertsteuer zu bewilligen?<\/p>\n<p>Zu den Vorlagefragen<\/p>\n<p>Vorbemerkungen<\/p>\n<p>18 Es ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht nicht die Bestimmungen des Unionsrechts angibt, deren Auslegung es begehrt.<\/p>\n<p>19 Dennoch geht aus dem Vorlagebeschluss und aus dem Zusammenhang, in den sich das Ausgangsverfahren einf\u00fcgt, hervor, dass die Vorlagefragen die Auslegung der Bestimmungen der Sechsten Richtlinie sowie des Grundsatzes der Steuerneutralit\u00e4t betreffen.<\/p>\n<p>20 Da aus diesem Beschluss auch hervorgeht, dass die ersten streitigen Rechnungen mit dem 31. M\u00e4rz 1994 datiert sind, sind die fraglichen Bestimmungen in ihrer zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Fassung auszulegen.<\/p>\n<p>Zur ersten Frage<\/p>\n<p>21 Mit seiner ersten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach das Recht auf Mehrwertsteuerabzug steuerpflichtigen Dienstleistungsempf\u00e4ngern verweigert werden kann, die unvollst\u00e4ndige Rechnungen besitzen, wenn diese anschlie\u00dfend durch die Vorlage von Informationen zum Beweis des tats\u00e4chlichen Vorliegens, der Natur und des Betrags der berechneten Ums\u00e4tze vervollst\u00e4ndigt werden.<\/p>\n<p>22 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist, das grunds\u00e4tzlich nicht eingeschr\u00e4nkt werden kann und das f\u00fcr die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausge\u00fcbt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Bonik, C\u2011285\/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnrn. 25 und 26 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>23 Durch diese Abzugsregelung soll der Unternehmer n\u00e4mlich vollst\u00e4ndig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gew\u00e4hrleistet auf diese Weise die Neutralit\u00e4t hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten unabh\u00e4ngig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese T\u00e4tigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Faxworld, C\u2011137\/02, Slg. 2004, I\u20115547, Randnr. 37, und vom 22. Dezember 2010, Dankowski, C\u2011438\/09, Slg. 2010, I\u201114009, Randnr. 24).<\/p>\n<p>24 Aus Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie geht somit hervor, dass jeder Steuerpflichtige das Recht hat, die Betr\u00e4ge abzuziehen, die ihm f\u00fcr die ihm gelieferten Gegenst\u00e4nde oder erbrachten Dienstleistungen als Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden sind, soweit diese Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen f\u00fcr Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio, C\u201174\/08, Slg. 2009, I\u20113459, Randnr. 17 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>25 Hinsichtlich der Modalit\u00e4ten der Aus\u00fcbung des Abzugsrechts sieht Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie vor, dass der Steuerpflichtige eine nach Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzen muss.<\/p>\n<p>26 Nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie muss die Rechnung getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuers\u00e4tze entfallenden Steuerbetrag sowie gegebenenfalls die Steuerbefreiung ausweisen. Abs. 3 Buchst. c dieses Artikels erm\u00e4chtigt die Mitgliedstaaten, die Kriterien festzulegen, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann. Au\u00dferdem k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 8 weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden.<\/p>\n<p>27 Was die Aus\u00fcbung des Rechts auf Vorsteuerabzug betrifft, folgt daraus, dass die Sechste Richtlinie sich darauf beschr\u00e4nkt, eine Rechnung zu fordern, die bestimmte Angaben enth\u00e4lt, und dass die Mitgliedstaaten befugt sind, zus\u00e4tzliche Angaben zu verlangen, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre \u00dcberpr\u00fcfung durch die Steuerverwaltung zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1988, Jeunehomme und EGI, 123\/87 und 330\/87, Slg. 1988, 4517, Randnr. 16).<\/p>\n<p>28 Die Aus\u00fcbung des Rechts auf Vorsteuerabzug darf jedoch nur insoweit davon abh\u00e4ngig gemacht werden, dass die Rechnung \u00fcber die in Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie geforderten Angaben hinaus noch weitere Angaben enth\u00e4lt, als dies erforderlich ist, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre \u00dcberpr\u00fcfung durch die Steuerverwaltung zu sichern. Au\u00dferdem d\u00fcrfen solche Angaben nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Aus\u00fcbung des Rechts zum Vorsteuerabzug praktisch unm\u00f6glich machen oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschweren (Urteil Jeunehomme und EGI, Randnr. 17).<\/p>\n<p>29 In Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung ist festzustellen, dass der belgische Staat von der in Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht hat, da gem\u00e4\u00df Art. 5 \u00a7 1 Ziff. 6 des K\u00f6niglichen Erlasses Nr. 1 die Rechnung die Angaben enthalten muss, die notwendig sind, um den Umsatz und den Satz der geschuldeten Steuer, insbesondere gebr\u00e4uchliche Bezeichnung der gelieferten G\u00fcter und der erbrachten Dienstleistungen, Menge und Gegenstand der Dienstleistungen zu bestimmen.<\/p>\n<p>30 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die von dieser Regelung verlangten zus\u00e4tzlichen Angaben mit den in Randnr. 28 des vorliegenden Urteils genannten Erfordernissen in Einklang stehen.<\/p>\n<p>31 Au\u00dferdem hat der Gerichtshof zwar in Randnr. 41 des Urteils vom 15. Juli 2010, Pannon G\u00e9p Centrum (C\u2011368\/09, Slg. 2010, I\u20117467), entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Aus\u00fcbung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht nach eigenem Gutd\u00fcnken von der Erf\u00fcllung von Voraussetzungen betreffend den Inhalt der Rechnungen abh\u00e4ngig machen d\u00fcrfen, die in der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) nicht ausdr\u00fccklich vorgesehen sind, doch ist festzustellen, dass nach den Bestimmungen im Ausgangsverfahren, die damals in Kraft waren, die Mitgliedstaaten die Kriterien festlegen durften, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann.<\/p>\n<p>32 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass die Aus\u00fcbung des Rechts auf Vorsteuerabzug den steuerpflichtigen Dienstleistungsempf\u00e4ngern mit der Begr\u00fcndung verweigert wurde, dass die fraglichen Rechnungen nicht ausreichend pr\u00e4zise und vollst\u00e4ndig gewesen seien. Insbesondere stellt das vorlegende Gericht fest, dass die meisten dieser Rechnungen nicht den Preis je Einheit und die Anzahl der vom Personal der Dienstleistungsunternehmen erbrachten Arbeitsstunden angegeben h\u00e4tten, was jede Kontrolle der genauen Erhebung der Steuer durch die Finanzverwaltung verhindert habe.<\/p>\n<p>33 Die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens machen geltend, dass das Fehlen bestimmter, von der nationalen Regelung verlangter Angaben auf den Rechnungen nicht geeignet sei, das Recht auf Vorsteuerabzug in Frage zu stellen, wenn das tats\u00e4chliche Vorliegen, die Natur und der Umfang der Ums\u00e4tze sp\u00e4ter der Steuerverwaltung dargelegt worden seien.<\/p>\n<p>34 In der Tat verbietet das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen. Wenn alle f\u00fcr das Recht auf Vorsteuerabzug notwendigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind und der Steuerpflichtige der betreffenden Beh\u00f6rde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte Rechnung zugeleitet hat, kann ihm dieses Recht daher grunds\u00e4tzlich nicht mit der Begr\u00fcndung abgesprochen werden, dass die urspr\u00fcngliche Rechnung einen Fehler enthielt (vgl. in diesem Sinne Urteil Pannon G\u00e9p Centrum, Randnrn. 43 bis 45).<\/p>\n<p>35 Allerdings ist in Bezug auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens festzustellen, dass die notwendigen Informationen, mit denen die Rechnungen vervollst\u00e4ndigt und in Ordnung gebracht werden sollten, vorgelegt wurden, nachdem die Steuerverwaltung ihre ablehnende Entscheidung \u00fcber den Vorsteuerabzug erlassen hatte, so dass vor Erlass dieser Entscheidung die dieser Verwaltung zugeleiteten Rechnungen noch nicht berichtigt worden waren, damit diese die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sowie ihre Kontrolle sicherstellen konnte.<\/p>\n<p>36 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer steuerpflichtigen Dienstleistungsempf\u00e4ngern verweigert werden kann, die unvollst\u00e4ndige Rechnungen besitzen, auch wenn diese durch die Vorlage von Informationen zum Beweis des tats\u00e4chlichen Vorliegens, der Natur und des Betrags der berechneten Ums\u00e4tze nach Erlass einer solchen ablehnenden Entscheidung vervollst\u00e4ndigt werden.<\/p>\n<p>Zur zweiten Frage<\/p>\n<p>37 Mit seiner zweiten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob der Grundsatz der Steuerneutralit\u00e4t dahin auszulegen ist, dass er die Steuerverwaltung daran hindert, die Erstattung der von einem Dienstleistungserbringer entrichteten Mehrwertsteuer zu verweigern, obwohl die Aus\u00fcbung des Rechts auf Abzug der Vorsteuer, mit der diese Dienstleistungen belastet worden waren, den Empf\u00e4ngern dieser Dienstleistungen wegen der Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten verweigert wurde, die in den von diesem Dienstleistungserbringer ausgestellten Rechnungen festgestellt wurden.<\/p>\n<p>38 Es stellt sich also die Frage, ob zur Sicherstellung des Grundsatzes der Steuerneutralit\u00e4t der Mehrwertsteueranspruch gegen\u00fcber dem Dienstleistungserbringer von der tats\u00e4chlichen Aus\u00fcbung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch den Dienstleistungsempf\u00e4nger abh\u00e4ngig gemacht werden kann.<\/p>\n<p>39 Nach Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer, wenn sie von einem Steuerpflichtigen als solchen im Inland gegen Entgelt ausgef\u00fchrt werden. Aus Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie geht hervor, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird.<\/p>\n<p>40 Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung wird die Mehrwertsteuer auf jede Dienstleistung und jede Lieferung von Gegenst\u00e4nden erhoben, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausf\u00fchrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2009, SKF, C\u201129\/08, Slg. 2009, I\u201110413, Randnr. 46 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>41 Daher ist festzustellen, dass, wie der belgische Staat und die Europ\u00e4ische Kommission in ihren schriftlichen Erkl\u00e4rungen zu Recht ausf\u00fchren, aus diesen Vorschriften der Sechsten Richtlinie hervorgeht, dass das gemeinsame Mehrwertsteuersystem den Mehrwertsteueranspruch gegen\u00fcber dem steuerpflichtigen Dienstleister nicht von der tats\u00e4chlichen Aus\u00fcbung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch den steuerpflichtigen Dienstleistungsempf\u00e4nger abh\u00e4ngig macht.<\/p>\n<p>42 Aus Randnr. 13 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass die Aus\u00fcbung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer, mit der die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen belastet wurden, das die Dienstleistungsempf\u00e4nger normalerweise h\u00e4tten in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, ihnen wegen des Fehlens bestimmter verpflichtender Angaben auf den vom Dienstleistungserbringer ausgestellten Rechnungen verweigert wurde.<\/p>\n<p>43 Da im Ausgangsverfahren das tats\u00e4chliche Vorliegen der der Mehrwertsteuer unterliegenden Dienstleistungen best\u00e4tigt wurde, war die auf diese Ums\u00e4tze entfallende Mehrwertsteuer f\u00e4llig und wurde zu Recht an die Steuerverwaltung entrichtet. In diesem Zusammenhang kann der Grundsatz der Steuerneutralit\u00e4t nicht herangezogen werden, um die Erstattung einer Mehrwertsteuer in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren zu rechtfertigen. Jede andere Auslegung w\u00e4re geeignet, Situationen zu beg\u00fcnstigen, die die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer verhindern k\u00f6nnen, was nach Art. 22 der Sechsten Richtlinie gerade vermieden werden soll.<\/p>\n<p>44 Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Grundsatz der Steuerneutralit\u00e4t einer Steuerverwaltung nicht verwehrt, die Erstattung der von einem Dienstleistungserbringer entrichteten Mehrwertsteuer zu verweigern, obwohl den Empf\u00e4ngern dieser Dienstleistungen die Aus\u00fcbung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer, mit der diese Dienstleistungen belastet worden waren, wegen Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten verweigert wurde, die in den von diesem Dienstleistungserbringer ausgestellten Rechnungen festgestellt wurden.<\/p>\n<p>Kosten<\/p>\n<p>45 F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>1. Die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern \u2013 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 94\/5\/EG des Rates vom 14. Februar 1994 ge\u00e4nderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer steuerpflichtigen Dienstleistungsempf\u00e4ngern verweigert werden kann, die unvollst\u00e4ndige Rechnungen besitzen, auch wenn diese durch die Vorlage von Informationen zum Beweis des tats\u00e4chlichen Vorliegens, der Natur und des Betrags der berechneten Ums\u00e4tze nach Erlass einer solchen ablehnenden Entscheidung vervollst\u00e4ndigt werden.<\/p>\n<p>2. Der Grundsatz der Steuerneutralit\u00e4t verwehrt einer Steuerverwaltung nicht, die Erstattung der von einem Dienstleistungserbringer entrichteten Mehrwertsteuer zu verweigern, obwohl den Empf\u00e4ngern dieser Dienstleistungen die Aus\u00fcbung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer, mit der diese Dienstleistungen belastet worden waren, wegen Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten verweigert wurde, die in den von diesem Dienstleistungserbringer ausgestellten Rechnungen festgestellt wurden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Finanzbeh\u00f6rde kann den Vorsteuerabzug verweigern, wenn der Unternehmer eine unvollst\u00e4ndige Rechnungen besitzt und diese erst nach Erlass einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung vervollst\u00e4ndigt (EuGH, Urteil v. 8.5.2013 &#8211; Rs. C-271\/12, Petroma Transports u.a.). Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17. 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