{"id":29374,"date":"2013-05-18T10:52:31","date_gmt":"2013-05-18T08:52:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=29374"},"modified":"2018-03-22T11:23:48","modified_gmt":"2018-03-22T09:23:48","slug":"reparaturkosten-infolge-falschbetankung-neben-der-entfernungspauschale-als-werbungskosten-abziehbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/reparaturkosten-infolge-falschbetankung-neben-der-entfernungspauschale-als-werbungskosten-abziehbar\/","title":{"rendered":"Reparaturkosten infolge Falschbetankung neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (NFG) hat mit Urteil vom 24.04.2013 (Az.: 9 K 218\/12) einer Klage zur steuerlichen Abzugsf\u00e4higkeit von Kfz-Reparaturaufwendungen stattgegeben. Die Kosten waren dem Kl\u00e4ger wegen eines durch eine Falschbetankung auf dem Weg zur Arbeitsstelle verursachten Motorschadens entstanden. Das Gericht hat sich dabei gegen die zu diesem Problemkreis bisher ergangene FG-Rechtsprechung und die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt.<\/span><\/h1>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle beim Tanken aus Unachtsamkeit statt Diesel Benzin in sein Fahrzeug eingef\u00fcllt. Als der Motor kurze Zeit nach Fortsetzung der Fahrt &#8222;unregelm\u00e4\u00dfig&#8220; lief, bemerkte er das Ungl\u00fcck. Der Kl\u00e4ger gelangte noch bis zu einer nahe gelegenen Werkstatt, die den Motorschaden reparierte. Die Versicherung lehnte eine Erstattung der Reparaturkosten (ca. 4.300 Euro) wegen der Sorgfaltspflichtverletzung des Kl\u00e4gers ab. Das Finanzamt meinte, neben der Entfernungspauschale (sog. Pendlerpauschale) seien nur Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Die Falschbetankung sei aber kein Unfall.<\/p>\n<p>Das NFG stand vor dem Rechtsproblem, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem Ansatz der verkehrsmittelunabh\u00e4ngigen Entfernungspauschale seit dem Jahr 2001 s\u00e4mtliche Kosten f\u00fcr Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte abgegolten sein sollten. Die seit Einf\u00fchrung der Entfernungspauschale hierzu ergangene FG-Rechtsprechung und ein Teil der steuerrechtlichen Literatur haben mit Blick auf diesen Wortlaut Ausnahmen stets abgelehnt. Die Finanzverwaltung hat gleichwohl im Grundsatz Unfallkosten neben der Entfernungspauschale zum Werbungskostenabzug zugelassen.<\/p>\n<p>Der 9. Senat des NFG hat dagegen die durch den Ansatz der Entfernungspauschale erfolgte Abgeltungswirkung auf die gew\u00f6hnlichen (laufenden) Kfz-Kosten, die einer Pauschalierung zug\u00e4nglich sind, begrenzt und damit im Wege der Gesetzesauslegung die Rechtslage wiederhergestellt, die vor 2001 seit mehreren Jahrzehnten bestand. Danach waren neben der fr\u00fcheren Kilometerpauschale stets au\u00dfergew\u00f6hnliche Wegekosten (z. B. Motorschaden, Diebstahl, Unfall) als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Nach \u00dcberzeugung des Gerichts entspricht diese Auslegung dem in den Gesetzesmaterialien ausreichend klar zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzesgebers. Im \u00dcbrigen ist eine solche Auslegung &#8211; so die Finanzrichter &#8211; auch verfassungsrechtlich geboten, da anderenfalls \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG einem Abzugsverbot f\u00fcr Werbungskosten gleichkomme. F\u00fcr eine solche Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips fehle aber die erforderliche sachliche Rechtfertigung.<\/p>\n<p>Das NFG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache und Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Az. des BFH ist derzeit noch nicht bekannt.<\/p>\n<p id=\"ueberschrift6\"><span style=\"font-size: 13px;\">Quelle:\u00a0FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 17.05.2013 zum Urteil 9 K 218\/12 vom 24.04.2013<\/span><\/p>\n<dl>\n<dd>Abzug von au\u00dfergew\u00f6hnlichen Kfz-Kosten als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale \/ Umfang der Abgeltungswirkung des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG<\/dd>\n<\/dl>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>1. Durch eine Falschbetankung auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle und den dadurch herbeigef\u00fchrten Motorschaden verursachte Reparaturaufwendungen sind als Werbungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen (entgegen seit Einf\u00fchrung der Entfernungspauschale ergangener FG-Rechtsprechung; entgegen BMF-Schreiben vom 3. Januar 2013 IV C 5 &#8211; S 2351\/09\/10002 &#8211; DOK 2012\/11700915, FR 2013, 190 Tz. 4).2. Au\u00dfergew\u00f6hnliche Wegekosten, die einer Pauschalierung grunds\u00e4tzlich nicht zug\u00e4nglich sind, sind nicht durch den Ansatz der Entfernungspauschale von 0,30 Euro (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) abgegolten, denn sie werden durch die in \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG gesetzlich normierte Abgeltungswirkung nicht erfasst.3. Der in den Gesetzesbegr\u00fcndungen anl\u00e4sslich der Einf\u00fchrung der Entfernungspauschale im Jahr 2001 und den folgenden Gesetzes\u00e4nderungen des \u00a7 9 EStG zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers gebietet eine entsprechende Auslegung des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG gegen den scheinbar klaren Wortlaut.<\/p>\n<p>4. Da au\u00dfergew\u00f6hnliche Wegekosten bei beruflicher Veranlassung grunds\u00e4tzlich Werbungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG darstellen, w\u00fcrde bei einer durch die bisherige FG-Rechtsprechung vorgenommenen (einschr\u00e4nkenden) Auslegung ansonsten \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG in seiner Wirkung einem Abzugsverbot f\u00fcr Werbungskosten gleichkommen.<\/p>\n<p>5. Zur Vermeidung eines sachlich nicht gerechtfertigten Versto\u00dfes gegen das objektive Nettoprinzip ist daher \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG in verfassungskonformer Weise \u00fcber den Wortlaut hinaus so auszulegen, dass lediglich laufende Kfz- und Wegekosten, die grunds\u00e4tzlich einer Pauschalierung zug\u00e4nglich sind, von der Abgeltungswirkung erfasst werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 9. Senat, Urteil vom 24.04.2013, 9 K 218\/12<\/p>\n<p>\u00a7 9 Abs 1 S 1 EStG, \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG, \u00a7 9 Abs 2 S 1 EStG<\/p>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Streitig ist der Werbungskostenabzug von Reparaturkosten, die infolge einer Falschbetankung auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte entstanden sind.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4ger sind Eheleute, die im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Kl\u00e4ger beziehen beide Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Der Kl\u00e4ger ist Angestellter der X-AG.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung\u00a0\u00a0f\u00fcr das Streitjahr 2010 beantragte der Kl\u00e4ger den Abzug von 4.264 \u20ac f\u00fcr die Reparatur seines Pkw\u00b4s als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Nach den Angaben des Kl\u00e4gers war die Reparatur durch eine Falschbetankung auf dem Weg zur Arbeitsst\u00e4tte verursacht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Der Steuererkl\u00e4rung beigef\u00fcgt war eine Unfall-\/Schadenmeldung an die X- Versicherungsvermittlungs-GmbH. Danach hatte der Kl\u00e4ger am 5. November 2009 auf dem Weg zur Arbeitsstelle in W an der Tankstelle in C irrt\u00fcmlich anstatt Diesel Benzin getankt und diese Falschbetankung erst kurz vor F bemerkt, als das Fahrzeug \u201eunregelm\u00e4\u00dfig\u201c fuhr. Der Pkw wurde nach der Schadensschilderung des Kl\u00e4gers anschlie\u00dfend beim Autohaus W in F zur Reparatur abgegeben.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Nach den Feststellungen des Senats ereigneten sich sowohl die Falschbetankung als auch der anschlie\u00dfende Motorschaden am 5. November 2009 auf dem\u00a0\u00a0Weg vom Wohnort des Kl\u00e4gers in R zur Arbeitsstelle in W. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig (vgl. Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung von 24. April 2013).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Die Reparaturkosten betrugen nach der Rechnung des Autohauses W vom 30. November 2009 insgesamt 4.263,19 \u20ac (Arbeitspreis: 614,87 \u20ac; Materialkosten: 2.967,64 \u20ac inkl. 15,26 \u20ac f\u00fcr Betankung nach Reparatur; Umsatzsteuer: 680,68 \u20ac). Bez\u00fcglich der Einzelpositionen wird auf die Rechnung vom 30. November 2009 Bezug genommen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Der Steuererkl\u00e4rung beigef\u00fcgt war zudem ein Schreiben der X-AG vom 4. Januar 2010, in dem mitgeteilt wurde, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr seinen Schaden unbeschr\u00e4nkt selbst hafte und die Reparaturkosten selbst zu zahlen habe.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Das beklagte Finanzamt lie\u00df die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Diese Entscheidung wurde damit begr\u00fcndet, dass die Kosten mit dem Ansatz der Kilometerpauschale abgegolten seien und es sich auch nicht um einen Verkehrsunfall gehandelt habe.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Der gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2010 gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Begehren auf Abzug der Reparaturkosten als Werbungskosten weiter. Zur Begr\u00fcndung tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Die durch die Falschbetankung verursachten Reparaturkosten seien wie Unfallkosten zu behandeln und damit steuerlich neben der Entfernungspauschale abzugsf\u00e4hig. Ein Unfall sei ein unerw\u00fcnschtes, von au\u00dfen auf einen und\/oder mehrere Menschen oder Dinge rasch einwirkendes Ereignis, dass zu einem unfreiwilligen Schaden f\u00fchre. Genauso sei die Falschbetankung passiert. F\u00fcr den Abzug solcher Unfallkosten als Werbungskosten sei es grunds\u00e4tzlich ohne Bedeutung, ob neben der beruflichen Veranlassung weitere Umst\u00e4nde den Unfall herbeigef\u00fchrt h\u00e4tten, insbesondere, ob der Unfall auf das Verhalten eines Dritten oder eines Naturereignisses zur\u00fcckzuf\u00fchren seien. Auch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen, z.B. bei der Unfallverursachung, sei steuerlich ohne Bedeutung, wenn und solange dieses Verhalten nicht dem Bereich der privaten Lebensf\u00fchrung zuzurechnen sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Der Schaden sei auch nicht abwendbar gewesen. Zu einem Unfall z\u00e4hlten nicht nur Verkehrsunf\u00e4lle, sondern auch vergleichbare Ereignisse.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>den Einkommensteuerbescheid 2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2012 abzu\u00e4ndern und weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 4.248 \u20ac bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Der Beklagte weist darauf hin, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG klargestellt sei, dass durch die Entfernungspauschalen s\u00e4mtliche Aufwendungen abgegolten seien, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte und durch die Familienheimfahrten veranlasst seien. Auf die Frage, ob der entstandene Schaden am Fahrzeug durch die Falschbetankung mit einem Unfall vergleichbar sei, komme es nicht an. Im \u00dcbrigen habe der Kl\u00e4ger eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Das habe auch dazu gef\u00fchrt, dass die Versicherung den Schaden nicht \u00fcbernommen habe. Der Schaden sei abwendbar gewesen, wenn der Kl\u00e4ger nicht losgefahren w\u00e4re. Der beantragte Werbungskostenabzug f\u00fchre vorliegend ausschlie\u00dflich zur Belastung der Allgemeinheit und sei deshalb zu versagen. Bez\u00fcglich des weiteren Vorbringens verweist der Beklagte auf seinen Einspruchsbescheid vom 2. Juli 2012.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>\u00a0<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>1. Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2010 vom 23. Dezember 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2012 sind rechtwidrig und verletzen die Kl\u00e4ger in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO -).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>Die durch die Falschbetankung auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle und den dadurch herbeigef\u00fchrten Motorschaden verursachten Reparaturaufwendungen sind als Werbungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 EStG).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>a. Nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Zu den Erwerbsaufwendungen z\u00e4hlen beruflich veranlasste Fahrtkosten. Sie sind nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG mit den tats\u00e4chlich entstandenen Aufwendungen oder mit 0,30 \u20ac pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig. Allerdings begrenzt \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die Abzugsf\u00e4higkeit der Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte (ab VZ 2014: erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte). Diese sind nur in H\u00f6he der Entfernungspauschale abzugsf\u00e4hig.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>Bei den streitbefangenen Reparaturkosten, die infolge der Falschbetankung auf dem Weg zur Arbeitsstelle entstanden sind, handelt es sich dagegen um au\u00dfergew\u00f6hnliche, nicht durch die vorgenannten Kilometerpauschbetr\u00e4ge abgegoltenen Aufwendungen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>Mit diesen Kilometerpauschbetr\u00e4gen gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH dazu die normalen, voraussehbaren Kosten, die dem Arbeitnehmer bei Benutzung des eigenen privaten PKW f\u00fcr berufliche Zwecke entstehen, abgegolten. Deshalb k\u00f6nnen insbesondere Kraftfahrzeugsteuern, Haftpflichtversicherungspr\u00e4mien, \u00fcbliche Reparaturkosten, Parkgeb\u00fchren und Absetzung f\u00fcr Abnutzung nicht neben den Kilometer-Pauschbetr\u00e4gen als Werbungskosten abgezogen werden. In den Pauschbetr\u00e4gen sind indessen nicht ber\u00fccksichtigt Unfallkosten und sonstige Kosten, die ihrer Natur nach au\u00dfergew\u00f6hnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1982 VI R 133\/79, BStBl II 1982, 325, m.w.N.; BFH-Urteil vom 22. September 2010 VI R 54\/09, BStBl. II 2011, 354). Zu den durch diese Norm nicht abgegoltenen Aufwendungen geh\u00f6ren \u2013 \u00e4hnlich den Reparaturkosten bei Motorsch\u00e4den (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29. Januar 1982 VI R 133\/79, BStBl II 1982, 325, m.w.N) &#8211; auch die im Streitfall durch die Falschbetankung verursachten Aufwendungen. Auch derartige Kosten sind einer Pauschalierung nicht zug\u00e4nglich und k\u00f6nnen daher neben der Entfernungspauschale als (normale) Werbungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, denn sie sind ohne Zweifel durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis veranlasst. Entscheidend ist insoweit der Anlass der Fahrt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1994 VI R 54\/94, BFH\/NV 1995, 668 betr. Pkw-Unfallschaden bei der Fahrt zu einer Betriebsveranstaltung).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Da nach den Feststellungen des Senats sowohl die Falschbetankung als auch der dadurch verursachte Motorschaden am 5. November 2009 auf dem (direkten) Weg zur Arbeitsstelle in W stattgefunden haben, steht diese Veranlassung durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis fest.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, dass die Falschbetankung und damit der Schaden am Motor ggf. durch ein grob fahrl\u00e4ssiges Handeln des Kl\u00e4gers verursacht worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2007 VI R 73\/05, BStBl. II 2007, 766 betr. Schadensfahrt unter Alkoholeinfluss). Ausnahmsweise kommt der Werbungskostenabzug nur dann nicht in Betracht, wenn das ausl\u00f6sende Moment die alkoholbedingte Fahrunt\u00fcchtigkeit war. Hierf\u00fcr hat der Senat keine Anhaltspunkte.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>Ebenso hat der Senat keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger in Kenntnis der Falschbetankung losgefahren ist und damit der Schaden vermeidbar gewesen w\u00e4re.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>Da die Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung ihren Klageantrag eingeschr\u00e4nkt haben und auf Hinweis des Senats die Betankungskosten von 15,26 \u20ac nicht mehr geltend machen, ist im \u00dcbrigen die H\u00f6he des Werbungskostenabzugs zwischen den Beteiligten unstreitig. Insoweit hat auch der Senat keine Bedenken, da es sich um reine Reparaturkosten handelt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>b. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind derartige au\u00dfergew\u00f6hnliche Wegekosten nicht durch den Ansatz der Entfernungspauschale von 0,30 \u20ac (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung) abgegolten, denn sie werden durch die in \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung gesetzlich normierte Abgeltungswirkung nicht erfasst.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>aa. Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 S\u00e4tze 1 und 2 EStG (in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung) sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmer f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist f\u00fcr jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsst\u00e4tte aufsucht, eine Entfernungspauschale f\u00fcr jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte von 0,30 \u20ac anzusetzen, h\u00f6chstens jedoch 4.500 \u20ac im Kalenderjahr; ein h\u00f6herer Betrag ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung \u00fcberlassenen Pkw benutzt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt, dass durch die Entfernungspauschalen s\u00e4mtliche Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>Die Rechtsentwicklung bis zu der vorstehenden Gesetzesfassung, die historische Gesetzesentstehung und die jeweiligen gesetzgeberischen Motive geben nach \u00dcberzeugung des Senats Aufschluss \u00fcber das Verst\u00e4ndnis der streitentscheidenden Vorschriften.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>(1) Nach der\u00a0<strong>bis einschlie\u00dflich zum Veranlagungszeitraum 2000<\/strong>\u00a0geltenden Fassung des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3\u00a0\u00a0EStG unterschied der Gesetzgeber vom Verkehrsmittel abh\u00e4ngig wie folgt:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd><em>\u201eWerbungskosten sind auch \u2026<\/em><\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd><em>4. Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte. F\u00e4hrt der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte hin und her, so sind die zus\u00e4tzlichen Fahrten nur zu ber\u00fccksichtigen, soweit sie durch einen zus\u00e4tzlichen Arbeitseinsatz au\u00dferhalb der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden veranla\u00dft sind. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Fahrten von oder zu einer Wohnung, die nicht der Arbeitsst\u00e4tte am n\u00e4chsten liegt, nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Bei Fahrten mit einem eigenen oder zur Nutzung \u00fcberlassenen Kraftfahrzeug sind die Aufwendungen mit den folgenden Pauschbetr\u00e4gen anzusetzen:<\/em><\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd><em>a)bei Benutzung eines Kraftwagens 0,70 Deutsche Mark,<\/em><\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_34\"><\/a>34<\/dt>\n<dd><em>b)bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers 0,33 Deutsche Mark\u201c<\/em><\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a>35<\/dt>\n<dd>Mit diesen Kilometerpauschbetr\u00e4gen waren nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH dazu die normalen, voraussehbaren Kosten, die dem Arbeitnehmer bei Benutzung des eigenen privaten PKW f\u00fcr berufliche Zwecke entstehen, abgegolten. Deshalb konnten insbesondere Kraftfahrzeugsteuern, Haftpflichtversicherungspr\u00e4mien, \u00fcbliche Reparaturkosten, Parkgeb\u00fchren und Absetzung f\u00fcr Abnutzung nicht neben den Kilometer-Pauschbetr\u00e4gen als Werbungskosten abgezogen werden. In den Pauschbetr\u00e4gen waren indessen nicht ber\u00fccksichtigt Unfallkosten und sonstige Kosten, die ihrer Natur nach au\u00dfergew\u00f6hnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 29. Januar 1982 VI R 133\/79, BStBl. II 1982, 325, m.w.N. betr. Motorschaden; vom 22. September 2010 VI R 54\/09, BStBl. II 2011, 354 betr. Kosten eines Chauffeurs; vom 21. August 2012 VIII R 33\/09, BFH\/NV 2013, 114 betr. Unfallkosten). Diese au\u00dfergew\u00f6hnlichen Kosten waren daneben als Werbungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 9\u00a0\u00a0Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsf\u00e4hig.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_36\"><\/a>36<\/dt>\n<dd>Dieser Auffassung war auch die Finanzverwaltung gefolgt (siehe H 42 &#8211; au\u00dfergew\u00f6hnliche Kosten \u2013 LStH 2000).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_37\"><\/a>37<\/dt>\n<dd>(2) Durch das Gesetz zur Einf\u00fchrung der Entfernungspauschale erfolgte aus umwelt- und verkehrspolitischen Gr\u00fcnden\u00a0<strong>ab dem Veranlagungszeitraum 2001<\/strong>\u00a0eine Umstellung der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte sowie f\u00fcr Familienheimfahrten von einem Kilometerpauschbetrag auf eine einheitliche verkehrsmittelunabh\u00e4ngige Entfernungspauschale. Aus sozialen Erw\u00e4gungen wurde die Entfernungspauschale auf 0,80 DM angehoben, um die zus\u00e4tzlichen Belastungen der Kraftfahrzeugnutzer durch die erh\u00f6hten Treibstoffkosten abzufedern (BT-Drucks. 14\/4242 S. 5).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_38\"><\/a>38<\/dt>\n<dd>Die Regelung des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG lautete nun wie folgt:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_39\"><\/a>39<\/dt>\n<dd><em>\u201e4. Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist f\u00fcr jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsst\u00e4tte aufsucht, eine Entfernungspauschale f\u00fcr jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte von 0,70 DM f\u00fcr die ersten 10 Kilometer und 0,80 DM f\u00fcr jeden weiteren Kilometer anzusetzen, h\u00f6chstens jedoch 10.000 DM; ein h\u00f6herer Betrag als 10.000 DM ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung \u00fcberlassenen Kraftwagen benutzt. \u2026 \u201e<\/em><\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_40\"><\/a>40<\/dt>\n<dd>Zus\u00e4tzlich wurden die S\u00e4tze 1 und 2 wie folgt in \u00a7 9 Abs. 2 EStG neu eingef\u00fcgt:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_41\"><\/a>41<\/dt>\n<dd><em>\u201e(2) Durch die Entfernungspauschalen sind s\u00e4mtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Aufwendungen f\u00fcr die Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel k\u00f6nnen angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag \u00fcbersteigen. \u2026\u201c<\/em><\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_42\"><\/a>42<\/dt>\n<dd>Nach dem Regierungsentwurf des Gesetzes zur Einf\u00fchrung einer Entfernungspauschale war zun\u00e4chst dem neuen \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG nach einem Semikolon angef\u00fcgt worden:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_43\"><\/a>43<\/dt>\n<dd><em>\u201edies gilt auch f\u00fcr Aufwendungen in Folge eines Verkehrsunfalls.\u201c<\/em><\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_44\"><\/a>44<\/dt>\n<dd>Nach der Begr\u00fcndung dieses Entwurfs sollten mit der Entfernungspauschale s\u00e4mtliche Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte bzw. Familienheimfahrten veranlasst sind, abgegolten sein. Sie sollte danach auch ein Beitrag zur Steuervereinfachung sein, weil sie zuk\u00fcnftig Rechtsstreitigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung besonderer Kosten (z.B. Kosten f\u00fcr Abholfahrten)und au\u00dfergew\u00f6hnlicher Kosten (z.B. Unfallkosten) bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte und Familienheimfahrten vermeidet (vgl. BT-Drucks. 14\/4242, S. 6).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_45\"><\/a>45<\/dt>\n<dd>Auf Empfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages wurde jedoch sp\u00e4ter der zweite Halbsatz des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG im Regierungsentwurf wieder gestrichen, \u201eum eine Schlechterstellung von Pkw-Nutzern gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Regelung\u201c zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 14\/4631 S.11).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_46\"><\/a>46<\/dt>\n<dd>Diesem Willen des Gesetzgebers Rechnung tragend hat die Finanzverwaltung die Gesetzesfassung des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG so ausgelegt, dass zumindest Unfallkosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Kosten auch weiterhin neben der Entfernungspauschale zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. BMF 11. Dezember 2001 IV C 5-S 2351-300\/01, BStBl. I 2001, 994 Tz. 3).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_47\"><\/a>47<\/dt>\n<dd>(3) Im Steuer\u00e4nderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BStBl. I 2006, 432) wurden\u00a0<strong>ab VZ 2007<\/strong>\u00a0die Aufwendungen f\u00fcr Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte nicht mehr als Werbungskosten anerkannt. Diese Aufwendungen wurden als Entfernungspauschale nur noch ab dem 20 km Entfernung \u201ewie\u201c Werbungskosten ber\u00fccksichtigt (vgl. \u00a7 9 Abs. 2 EStG in der Fassung des St\u00c4ndG 2007).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_48\"><\/a>48<\/dt>\n<dd>In der Gesetzesbegr\u00fcndung hei\u00dft es hierzu (BT-Drucks. 16\/1545, 14 linke Spalte 2. Absatz):<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_49\"><\/a>49<\/dt>\n<dd><em>\u201e<\/em><strong><em>In den Beratungen zum Gesetz zur Einf\u00fchrung einer Entfernungspauschale (BGBl. 2000 I S. 1918) ist zum Ausdruck gebracht worden, dass neben der Entfernungspauschale weiterhin Unfallkosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Kosten ber\u00fccksichtigt werden sollen\u00a0<\/em><\/strong><strong><em>(Bundestagsdrucksache 14\/4631), obwohl \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt, dass mit der Entfernungspauschale s\u00e4mtliche Aufwendungen f\u00fcr das Zur\u00fccklegen der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte und f\u00fcr Familienheimfahrten abgegolten sind. An dieser Ausnahmeregelung wird, auch im Hinblick auf die Streichung der Sonderregelung f\u00fcr die Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel, nicht mehr festgehalten.\u00a0<\/em><\/strong><strong><em>Ab 2007 sollen auch die Unfallkosten unter die Abgeltungswirkung fallen.\u00a0<\/em><\/strong><em>Nach der Gesetzes\u00e4nderung soll die Ausnahmeregelung nach Textziffer 3 des BMF-Schreibens vom 11. Dezember 2001 (BStBl I S. 994) aufgehoben werden.\u201c<\/em><\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_50\"><\/a>50<\/dt>\n<dd>(4) Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2008 (2 BvL 1\/07, 2 BvL 2\/07, 2 BvL 1\/08, 2 BvL 2\/08, BVerfGE 122, 210) die unter (3) dargestellte Gesetzeslage f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt und vorl\u00e4ufig durch die vor 2007 bestehende Regelungslage ersetzt hatte, f\u00fchrte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Fortf\u00fchrung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale die alte Gesetzeslage r\u00fcckwirkend ab 2007 fort.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_51\"><\/a>51<\/dt>\n<dd>Im allgemeinen Teil der Gesetzesbegr\u00fcndung hei\u00dft es unter anderem (BT-Drucks. 16\/12099 S. 6):<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_52\"><\/a>52<\/dt>\n<dd>\u201e<em>Der wesentliche materielle Unterschied zu der vorl\u00e4ufigen Regelung des Bundesverfassungsgerichts besteht darin, dass nach der Gesetzeslage 2006<\/em><\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_53\"><\/a>53<\/dt>\n<dd><em>\u2013 Aufwendungen f\u00fcr die Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel auch abziehbar sind, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag \u00fcbersteigen, und<\/em><\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_54\"><\/a>54<\/dt>\n<dd><em>\u2013\u00a0<\/em><strong><em>Unfallkosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Aufwendungen nicht durch die Entfernungspauschale abgegolten sind<\/em><\/strong>.\u201c<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_55\"><\/a>55<\/dt>\n<dd>\u2026<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_56\"><\/a>56<\/dt>\n<dd>\u201e<em>Durch die Entfernungspauschale sind weiterhin s\u00e4mtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte und Familienheimfahrten entstehen<\/em>\u201c<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_57\"><\/a>57<\/dt>\n<dd>Entsprechend diesem gesetzgeberischen Willen l\u00e4sst die Finanzverwaltung Unfallkosten auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte wieder als au\u00dfergew\u00f6hnliche Aufwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zum Werbungskostenabzug zu. Sonstige gew\u00f6hnliche (z.B. Parkkosten, Finanzierungskosten, Versicherungsbeitr\u00e4ge, Beitr\u00e4ge f\u00fcr Kraftfahrerverb\u00e4nde) oder au\u00dfergew\u00f6hnliche Aufwendungen (z.B. Diebstahl, Motorschaden) sollen aber von der Abgeltungswirkung des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst sein (so BMF-Schreiben vom 3. Januar 2013 IV C 5 \u2013 S 2351\/09\/10002 \u2013 DOK 2012\/11700915, FR 2013, 190 Tz. 4).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_58\"><\/a>58<\/dt>\n<dd>bb. Seit der Einf\u00fchrung der Entfernungspauschale ist die steuerliche Bewertung der vorstehenden Gesetzesentwicklung im Hinblick auf die Frage der Reichweite der Abgeltungswirkung des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG umstritten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_59\"><\/a>59<\/dt>\n<dd>(1) Soweit ersichtlich hatte sich der Bundesfinanzhof f\u00fcr Zeitr\u00e4ume ab VZ 2001 nicht mit F\u00e4llen der Abgeltungswirkung f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Kosten f\u00fcr Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte zu befassen. Im \u00dcbrigen vertritt der Bundesfinanzhof in st\u00e4ndiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich aus der Formulierung in \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 \u201czur Abgeltung \u2026 ist f\u00fcr jeden Arbeitstag \u2026 anzusetzen\u201c unmissverst\u00e4ndlich ergebe, dass der\u00a0\u00a0Abzugsbetrag ungeachtet tats\u00e4chlich h\u00f6herer oder niedriger Aufwendungen je Arbeitstag ber\u00fccksichtigt werde. Dies wird nach Auffassung des BFH zudem durch \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG best\u00e4tigt. Danach greift die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale auch dann ein, wenn wegen atypischer Dienstzeiten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte zweimal arbeitst\u00e4glich erfolgen. S\u00e4mtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte seien damit abgegolten. Eine Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereiches im Wege einer teleologischen Reduktion auf \u201enormale\u201c oder \u201etypische\u201c Arbeitsverh\u00e4ltnisse sei nicht m\u00f6glich. Der Gesetzgeber sei von Verfassungswegen nicht verpflichtet, f\u00fcr atypische Dienstzeiten eine Ausnahme von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale vorzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 2003 VI B 101\/03, BStBl. II 2003, 893 betreffend Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale bei einem Opernchors\u00e4nger; BFH-Beschluss vom 11. September 2012 VI B 43\/12, BFH\/NV 2012, 2023). Im Urteil vom 15. April 2010 (VI R 20\/08, BStBl. II 2010, 805) hat der BFH die Abgeltungsreichweite der Entfernungspauschale insoweit pr\u00e4zisiert, als regelm\u00e4\u00dfig s\u00e4mtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen abgegolten sind. Diese Abgeltungswirkung erfasse auch eine Leasingsonderzahlung. Dagegen ist nach Auffassung des BFH der Abzug der Kosten f\u00fcr ein in der Semestergeb\u00fchr gegebenenfalls enthaltendes Semesterticket nicht von der Abgeltungswirkung des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst, wenn die Entrichtung eines gegebenenfalls in der Semestergeb\u00fchr mitenthaltenen Betrags f\u00fcr ein Semesterticket auf einem anderen Veranlassungszusammenhang (z.B. der f\u00fcr das Studium erforderlichen Erlangung\u00a0\u00a0des Studentenstatus) beruht (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 38\/08, BStBl. II 2012, 338).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_60\"><\/a>60<\/dt>\n<dd>(2) Die bislang mit der Rechtsproblematik befassten Finanzgerichte sind bis auf eine Ausnahme (siehe unten) der Auffassung, dass durch au\u00dfergew\u00f6hnliche Ereignisse wie Diebstahl, Unfall oder Motorschaden verursachte Aufwendungen nicht zus\u00e4tzlich als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale geltend gemacht werden k\u00f6nnen (vgl. u.a. FG M\u00fcnchen, Urteil vom 21. April 2009 13 K 4357\/07, juris, betr. Motorschaden aufgrund vorzeitigem Verschlei\u00df; FG Hamburg, Urteil vom 5. Juli 2006 1 K 4\/06, EFG 2006, 1822 betr. auf der Fahrt zur Arbeit gestohlener PKW; FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 4. M\u00e4rz 2010 4 K 1497\/08, EFG 2010, 1125 betr. Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 18. M\u00e4rz 2005 8 K 4194\/04, DStRE 2006, 258 betr. Diebstahl eines Motorrollers; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Mai 2008 3 K 1699\/05, DStRE 2008, 1498 betr. Kfz-Unfall).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_61\"><\/a>61<\/dt>\n<dd>Soweit ersichtlich, ist nur das FG Schleswig\u2013Holstein (Urteil vom 30. September 2009 2\u00a0K\u00a0386\/07, DStRE 2010, 147) der Auffassung, dass die Abgeltungswirkung des \u00a7 9 Abs.\u00a02 Satz 1 EStG nur gew\u00f6hnliche Kosten umfasst, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte entstehen. Danach k\u00f6nnten au\u00dfergew\u00f6hnliche Kosten neben der Entfernungspauschale abgezogen werden. Diese Auffassung st\u00fctzt sich auf die \u00e4ltere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Rechtslage bis einschlie\u00dflich VZ 2000. Im dortigen Streitfall spielte dies jedoch keine Rolle, da die streitbefangenen Mautgeb\u00fchren\u00a0\u00a0als gew\u00f6hnliche Kosten angesehen und damit als mit der Entfernungspauschale abgegolten gewertet wurden. Eine Auseinandersetzung mit der bereits zur Zeit der Urteilsabfassung\u00a0\u00a0vielfachen entgegenstehenden FG-Rechtsprechung zur Erfassung auch der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Kosten und dem entgegenstehenden Wortlaut des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG erfolgte nicht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_62\"><\/a>62<\/dt>\n<dd>Die \u00fcbrige FG-Rechtsprechung stellt in erster Linie auf den Wortlaut des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG ab. Dieser eindeutige Wortlaut schlie\u00dfe die Geltendmachung weiterer \u2013 auch au\u00dfergew\u00f6hnlicher \u2013 Aufwendungen aus (vgl. FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 4. M\u00e4rz 2010, a.a.O., m.w.N.). Die fr\u00fchere Rechtsprechung des BFH, die neben den alten Kilometerbetr\u00e4gen den Ansatz au\u00dfergew\u00f6hnlicher Aufwendungen gestattete, beziehe sich auf einen anderen Gesetzestext und sei daher durch die Neufassung des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 \u00fcberholt (so ausdr\u00fccklich FG M\u00fcnchen, Urteil vom 21. April 2009, a.a.O.; FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 4. M\u00e4rz 2010, a.a.O.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_63\"><\/a>63<\/dt>\n<dd>Durch die Entfernungspauschale seien nach der ausdr\u00fccklichen Bestimmung und nach dem unmissverst\u00e4ndlichen Wortsinn\u00a0<strong>s\u00e4mtliche\u00a0<\/strong>Aufwendungen f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte abgegolten. Diese der Steuervereinfachung dienende Abgeltungswirkung habe angesichts des\u00a0<strong>Wortlaut<\/strong>s der Vorschrift zur Folge, dass au\u00dfergew\u00f6hnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale nicht mehr abziehbar seien. Neben dem Wortsinn des \u00a7 9 Abs. 2. Satz 1 EStG spreche auch die Systematik des Gesetzes dagegen, au\u00dfergew\u00f6hnliche Kosten neben den Pauschalen f\u00fcr abzugsf\u00e4hig zu halten. Ausnahmen von der in \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG geregelten umfassenden Abgeltungswirkung seien in \u00a7 9 Abs. 2 S\u00e4tze 2 und 3 EStG geregelt. Daraus werde deutlich, dass eine Ausnahme f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Kosten, wenn es denn eine geben sollte, dort bei den weiteren Ausnahmen h\u00e4tte geregelt werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Das sei jedoch nicht geschehen, was auch jenseits des klaren Wortlauts daf\u00fcr spreche, dass es f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Kosten keine Ausnahme geben solle (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 18.\u00a0M\u00e4rz 2005, a.a.O.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_64\"><\/a>64<\/dt>\n<dd>Auch aus der\u00a0<strong>Entstehungsgeschichte<\/strong>\u00a0des Gesetzes soll sich nach der Auffassung der vorgenannten FG-Rechtsprechung nichts anderes ergeben. Zwar ergebe sich aus der Gesetzesbegr\u00fcndung, dass eine Schlechterstellung von PKW-Benutzern gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Regelung nicht gewollt sei (BT-Drucksache 14\/4631, S.11). Da die Abgeltungswirkung nun aber ausdr\u00fccklich gesetzlich verankert sei, liege die Schlussfolgerung nahe, dass dar\u00fcber hinausgehende Aufwendungen nicht mehr abziehbar sein sollen. Ein m\u00f6glicherweise bestehender anderweitiger Wille des Finanzausschusses helfe nicht \u00fcber den klaren Wortlauts des \u00a7\u00a0\u00a09 Abs. 2 Satz 1 EStG hinweg. Es seien auch keine vern\u00fcnftigen Gr\u00fcnde daf\u00fcr ersichtlich, dass der Gesetzgeber angesichts des klaren Wortlautes nicht das zum Ausdruck gebracht habe, was er zum Ausdruck habe bringen wollen (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 18. M\u00e4rz 2005, a.a.O.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_65\"><\/a>65<\/dt>\n<dd>Die\u00a0<strong>Gesetzeshistorie<\/strong>\u00a0k\u00f6nne nicht zur Begr\u00fcndung eines dem klaren Wortlaut des Gesetzes widersprechenden Ergebnisses herangezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien mit Vorsicht, nur unterst\u00fctzend und insgesamt nur insofern herangezogen werden d\u00fcrften, als sie auf einen objektiven Gesetzesinhalt schlie\u00dfen lassen. Der sogenannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten, k\u00f6nne bei der Interpretation nur insoweit ber\u00fccksichtigt werden, als er im Text Niederschlag gefunden habe. Die Materialien d\u00fcrften nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen. Auch der BFH folge dieser Formel vom objektivierten Willen des Gesetzgebers. Eine Auslegung gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut sei nur in einem \u00e4u\u00dferst beschr\u00e4nkten Ma\u00dfe, und zwar dann zul\u00e4ssig, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem offenbar unrichtigen bzw. zu einem jeder wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde, dass dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufe (vgl. FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 4. M\u00e4rz 2010, a.a.O., unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 3. September 1999 I B 169\/98, BFH\/NV 2000, 42).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_66\"><\/a>66<\/dt>\n<dd>Nach Auffassung der bisherigen FG-Rechtsprechung best\u00e4tigt der objektivierte Regelungswille, der in dem eindeutigen Wortlaut (\u201es\u00e4mtliche Aufwendungen\u201c) seinen Niederschlag gefunden habe, schlie\u00dflich auch den<strong>Sinn und Zweck<\/strong>\u00a0der Entfernungspauschale gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Sie diene dadurch der Vereinfachung, dass grunds\u00e4tzlich nur noch die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte und die Anzahl der Arbeitstage festgestellt werden m\u00fcsse. Dadurch entfalle f\u00fcr den Steuerpflichtigen das Erfordernis, seine Aufwendungen zu belegen und f\u00fcr die Verwaltung eine\u00a0\u00a0diesbez\u00fcgliche \u00dcberpr\u00fcfung. Sinn und Zweck der Einf\u00fchrung der Abgeltungswirkung in \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sollte nach den gesetzgeberischen Motiven auch die Vermeidung zuk\u00fcnftiger Rechtsstreitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und dem Finanzamt \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung besonderer Kosten (z.B. Kosten f\u00fcr Abholfahrten) und au\u00dfergew\u00f6hnliche Kosten (z. B. Unfallkosten) bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte sein (vgl. FG M\u00fcnster, Urteil vom 19. Dezember 2012 11 K 1785\/11 F, EFG 2013, 419, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 12\/13 betr. sog. Dreiecksfahrten). Wenn jedoch eine derartige Typisierung zur Verwaltungsvereinfachung vorgenommen werde, seien auch Unsch\u00e4rfen und von dem typischen Geschehensablauf abweichende Konstellationen\u00a0\u00a0hinzunehmen. Der Gesetzgeber d\u00fcrfe sich im \u00dcbrigen grunds\u00e4tzlich am Regelfall orientieren und sei nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber habe vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen Raum f\u00fcr generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen. Dabei fordere der Gleichheitssatz nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit des Gesetzesvollzugs gef\u00e4hrde. Es habe dem Gesetzgeber auch unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) freigestanden, f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte eine typisierende Abgeltungsregelung zu treffen, auch wenn dadurch nicht in allen F\u00e4llen die tats\u00e4chlich angefallenen Aufwendungen abgedeckt werden, selbst wenn es sich hierbei um nach der fr\u00fcheren Rechtslage ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige au\u00dfergew\u00f6hnliche Aufwendungen handele (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 18. M\u00e4rz 2005, a.a.O.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_67\"><\/a>67<\/dt>\n<dd>Selbst\u00a0<strong>Unfallkosten<\/strong>\u00a0auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte werden nach der FG-Rechtsprechung trotz gro\u00dfz\u00fcgiger Handhabung durch die Finanzverwaltung aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen (vgl. FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 4. M\u00e4rz 2010 a.a.O.; m\u00f6glicherweise anderer Auffassung: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Mai 2008 3 K 1699\/05, DStRE 2008, 1498 betr. Anrechnung von Entsch\u00e4digungsleistungen der privaten Vollkaskoversicherung auf entstandene Unfallkosten).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_68\"><\/a>68<\/dt>\n<dd>(3) Die Auffassungen zum Umfang der Abgeltungswirkung des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind in der steuerrechtlichen Literatur geteilt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_69\"><\/a>69<\/dt>\n<dd>(a) Teilweise wird ausgehend vom Wortlaut des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG und dem Fehlen einer Abgeltungsregelung bis 2001 geschlossen, dass \u00fcber die Entfernungspauschale hinaus ein Abzug auch au\u00dfergew\u00f6hnlicher Aufwendungen unter Berufung auf die Grundvorschrift des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht m\u00f6glich ist (so u.a. Bergkemper in Hermann\/Heuer\/Raupach, Kommentar zum EStG\/KStG, \u00a7 9 Anm. 641; ders., FR 2011, 288, 289; Zimmer in Littmann\/Bitz\/Pust, Kommentar zum EStG, Stand Febr. 2013, 98 Erg. Lfg., \u00a7 9 Rz. 901; Urban, FR 2011, 289; Kettler, DStZ 2002, 677; Fuchsen, StB 2001, 122). Dies bedeute eine Schlechterstellung gegen\u00fcber der bis 2000 geltenden Rechtspraxis. Die Systematik (andere Ausnahmen sind explizit im Gesetz aufgef\u00fchrt) und der Regelungszweck (Steuervereinfachung) werden zudem als Begr\u00fcndung angef\u00fchrt. Die Entstehungsgeschichte des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sei nicht entscheidend, weil es bei der Auslegung eines Gesetzes in erster Linie nicht auf den historischen, sondern einen objektivierten Willen des Gesetzgebers ankomme (so ausdr\u00fccklich Zimmer, a.a.O.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_70\"><\/a>70<\/dt>\n<dd>(b) Ein anderer Teil, insbesondere der Kommentarliteratur, ist dagegen der Auffassung, dass auch nach Einf\u00fchrung des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG Aufwendungen, die ihrer Natur durch au\u00dfergew\u00f6hnliche, nicht pauschalierbare Ereignisse entstehen, neben der Entfernungspauschale zu ber\u00fccksichtigen sind (so Th\u00fcrmer in: Bl\u00fcmich, Kommentar zum EStG\/KStG\/GewStG, \u00a7 9 EStG Rz. 510; Schmidt\/Drenseck, EStG, 30. Auflage 2011, \u00a7 9\u00a0\u00a0Rz. 126; Schmidt\/Loschelder, EStG, 32. Auflage 2013, \u00a7 9 Rz. 126 jeweils unter Berufung auf BFH-Urteil vom 22. September 2010 VI R 54\/09, BStBl. II 2011, 354; Frotscher, EStG-Kommentar, \u00a7 9 Rz. 148; v. Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG-Kommentar, \u00a7 9 Rdnr. F90 ff.). Ungew\u00f6hnliche Kosten f\u00fchrten zu einer ungleichen Belastung des Steuerpflichtigen und m\u00fcssten daher neben der Entfernungspauschale ansetzbar sein (so Frotscher, a.a.O.). Zudem werden die Gesetzesmaterialien zur Begr\u00fcndung herangezogen (so v. Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, a.a.O.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_71\"><\/a>71<\/dt>\n<dd>cc. Nach der \u00dcberzeugung des Senats werden die streitbefangenen Reparaturkosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Kosten entgegen der von den vorgenannten Finanzgerichten und einem Teil der steuerrechtlichen Literatur vertretenen Auffassung nicht von der Abgeltungswirkung des \u00a7\u00a09 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EStG erfasst.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_72\"><\/a>72<\/dt>\n<dd>(1) Zun\u00e4chst ist den Vertretern der gegenteiligen Auffassung zuzugestehen, dass der Wortlaut des \u00a7\u00a09 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EStG (\u201es\u00e4mtliche Aufwendungen\u201c) scheinbar eine vom Senat vorgenommene Auslegung nicht zul\u00e4sst (so wohl u.a. Bergkemper in Hermann\/Heuer\/Raupach, \u00a7\u00a09 EStG Anm.\u00a0641; ders. FR 2011, 288, 289; Urban, FR 2011, 289). Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Interpretation einer gesetzlichen Vorschrift ist aber nicht nur der reine Wortlaut, sondern entscheidend ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. BFH-Urteil vom 21.\u00a0Oktober 2010 IV R 23\/08, BFHE 231, 544, BStBl\u00a0II 2011, 277). Der Feststellung dieses Willens dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien (vgl. hierzu Kanzler, FR\u00a02007, 525) und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (vgl. BFH-Urteil vom 21.\u00a0Oktober 2010, a.a.O.; Geserich, Beihefter zu DStR Heft\u00a031\/2011, 59).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_73\"><\/a>73<\/dt>\n<dd>Gegen den Wortlaut ist die Auslegung eines Gesetzes deshalb nur ausnahmsweise m\u00f6glich, wenn n\u00e4mlich die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen (offenbar unrichtigen bzw. zu einem jeder wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden, so unverst\u00e4ndlichen Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde, dass ein verst\u00e4ndiger Steuerpflichtiger das Gesetz nicht so h\u00e4tte auffassen k\u00f6nnen) Ergebnis f\u00fchrt, dass vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt sein kann, oder wenn sonst anerkannte Auslegungsmethoden, etwa eine verfassungskonforme Auslegung, dies verlangen (Geserich, a.a.O., m.w.N.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_74\"><\/a>74<\/dt>\n<dd>Aus Sicht des Senats wird der objektivierte Wille des Gesetzgebers in Bezug auf die Vorschrift des \u00a7\u00a09 Abs. 2 Satz\u00a01 EStG nur im Zusammenhang mit der historischen Gesetzesentwicklung und der diesbez\u00fcglichen Gesetzesbegr\u00fcndung deutlich. Wie bereits unter 1. b. aa.\u00a0oben dargestellt wurde, waren zun\u00e4chst bis zum Jahr 2000 mit den unterschiedlichen Kilometerpauschs\u00e4tzen f\u00fcr Kraftwagen bzw. Motorr\u00e4der oder Motorroller lediglich die normalen, voraussehbaren Kosten, die dem Arbeitnehmer bei der Benutzung der Verkehrsmittel f\u00fcr Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte entstehen, abgegolten. Ausnahmsweise lie\u00df das Gesetz in \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a04 EStG a.F. auch mehrmalige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte an einem Arbeitstag zum Werbungskostenabzug zu. Au\u00dfergew\u00f6hnliche Kosten, die ihrer Natur nach einer Pauschalierung nicht zug\u00e4nglich waren (z.B. Motorschaden, Unfallkosten und \u00c4hnliches), waren daneben entsprechend der langj\u00e4hrigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung als Werbungskosten gem. \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 EStG abzugsf\u00e4hig. Mit der Gesetzes\u00e4nderung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 und der Einf\u00fchrung der einheitlichen, verkehrsmittelunabh\u00e4ngigen Entfernungspauschale wollte der Gesetzgeber mit der erstmaligen Einf\u00fchrung einer Abgeltungswirkung in \u00a7\u00a09 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EStG offensichtlich eine Steuervereinfachung erzielen, und zwar zun\u00e4chst im Hinblick auf die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung besonderer Kosten (z.B. Kosten f\u00fcr Abholfahrten) und au\u00dfergew\u00f6hnliche Kosten (z.B. Unfallkosten) bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte (BT-Drucks. 14\/4242, Seite\u00a06). Im Entwurf der Bundesregierung enthielt \u00a7\u00a09 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EStG insoweit jedoch nach dem Semikolon den Nachsatz \u201edies gilt auch f\u00fcr Aufwendungen in Folge eines Verkehrsunfalls\u201c. Ausweislich der vorgenannten Gesetzesbegr\u00fcndung ist klar zum Ausdruck gekommen, dass die Unfallkosten lediglich als Beispiel f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Wegekosten gemeint sind. Um eine Schlechterstellung gegen\u00fcber der vorgenannten Rechtslage bis einschlie\u00dflich VZ 2000 zu vermeiden, wurde dieser Nachsatz schlie\u00dflich in der endg\u00fcltigen Gesetzesfassung wieder weggelassen. Dadurch hat der Gesetzgeber in objektivierbarer Weise zum Ausdruck gebracht, dass mit dem schlie\u00dflich Gesetz gewordenen Wortlaut des \u00a7\u00a09 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EStG \u2013 anders als zun\u00e4chst beabsichtigt \u2013 au\u00dfergew\u00f6hnliche Kosten wie Unfallkosten nicht von der Abgeltungswirkung erfasst werden sollen. Anders w\u00e4re nicht erkl\u00e4rlich, warum der Gesetzgeber in der Ausgangsfassung des Regierungsentwurfes die Notwendigkeit gesehen hatte, die Unfallkosten ausdr\u00fccklich in die Umfang der Abgeltungswirkung mit aufzunehmen. Diesen Willen des Gesetzgebers entsprechend hat auch das ma\u00dfgeblich an Gesetzesvorhaben beteiligte Bundesfinanzministerium gehandelt und zumindest Unfallkosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Kosten auch weiterhin neben der Entfernungspauschale ber\u00fccksichtigt. So gesehen ist auch nicht verwunderlich, dass der entgegenstehende Wortlaut der Regelung aus Kreisen der Finanzverwaltung als offensichtliches Redaktionsversehen dargestellt wird (vgl. Morsch, DStR 2001, 245). Danach war eine derartige Ausweitung der Abzugsbeschr\u00e4nkung vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_75\"><\/a>75<\/dt>\n<dd>Das wird auch dadurch erkennbar, dass bei der Bemessung der Entfernungspauschale der H\u00f6he nach der Gesetzgeber \u2013 gegen\u00fcber der bis VZ 2000 geltenden Kilometerpauschale \u2013 lediglich eine Steigerung der Benzinkosten ber\u00fccksichtigt hat. Eine Einrechnung eines Betrags f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Kosten hat \u2013 zutreffender Weise (weil nicht pauschalierungsf\u00e4hig) \u2013 gar nicht stattgefunden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_76\"><\/a>76<\/dt>\n<dd>Zweifel an diesem objektivierten Willen des Gesetzgebers, der in verungl\u00fcckter Weise scheinbar im Wortlaut keinen klaren und eindeutigen Niederschlag gefunden hat, k\u00f6nnen aus Sicht des Senates nicht bestehen, denn der Gesetzgeber hat in mehrfacher Weise bei sp\u00e4teren Gesetzes\u00e4nderungen in den Begr\u00fcndungen zum Ausdruck gebracht, dass weiterhin au\u00dfergew\u00f6hnliche Kosten f\u00fcr Wege zwischen Wohnung und Arbeit abzugsf\u00e4hig sein sollen (so z.B. in der Gesetzesbegr\u00fcndung zum Steuer\u00e4nderungsgesetz 2007, BT-Drucks. 16\/1545, 14). Ab dem VZ 2007 sollten ausdr\u00fccklich auch die Unfallkosten unter die Abgeltungswirkung fallen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_77\"><\/a>77<\/dt>\n<dd>Noch deutlicher wird dieser objektivierte Wille in der Gesetzesbegr\u00fcndung zum Gesetz zur Fortf\u00fchrung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale (BT-Drucksache 16\/12099, Seite\u00a06). Hier f\u00fchrt der Gesetzgeber weiterhin aus, dass bis 2006 und auch zuk\u00fcnftig Unfallkosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Aufwendungen nicht durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Durch die Entfernungspauschale sollen weiterhin s\u00e4mtliche Aufwendungen abgegolten werden, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte und Familienfahrten entstehen. Dies kann (bei gleichzeitiger Geltung des unver\u00e4nderten Wortlauts \u201es\u00e4mtliche Aufwendungen\u201c) nur so verstanden werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die \u00fcblichen, normalen, einer Pauschalierung zug\u00e4nglichen Aufwendungen abgegolten sein sollen, nicht jedoch au\u00dfergew\u00f6hnliche Kfz-Kosten wie z.B. Unfallkosten. So hat auch das Bundesfinanzministerium die aktuelle Gesetzesfassung \u2013 bezogen auf die Unfallkosten &#8211; im BMF-Schreiben vom 3.\u00a0Januar 2013 (FR\u00a02013, 190 Tz.\u00a04) ausgelegt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_78\"><\/a>78<\/dt>\n<dd>Im Ergebnis gebieten die vorgenannten Gesetzesentwicklungen und \u2013begr\u00fcndungen aus Sicht des Senates zwingend eine Auslegung dahingehend, dass au\u00dfergew\u00f6hnliche Aufwendungen nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten sind.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_79\"><\/a>79<\/dt>\n<dd>Sinn und Zweck und Systematik des \u00a7\u00a09 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EStG stehen dem nicht entgegen. Wie die Entscheidungen des BFH und der Finanzgerichte im Anschluss an die Gesetzes\u00e4nderung im Jahr 2001 zeigen, bleibt der Steuervereinfachungszweck des \u00a7\u00a09 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EStG erhalten. Dies gilt sowohl hinsichtlich s\u00e4mtlicher laufenden Kfz-Kosten als auch hinsichtlich der Problematik von Mehrfach-, Umweg-, Dreiecks- oder Abholfahrten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_80\"><\/a>80<\/dt>\n<dd>Aus systematischer Sicht vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Gesetzessystematik dem gefundenen Auslegungsergebnis widerspricht. Allein aus der Aufnahme weiterer tats\u00e4chlich neben der Entfernungspauschale zu ber\u00fccksichtigender Kosten f\u00fcr die Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel kann nicht geschlossen werden, dass alle anderen Kosten vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sein sollen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_81\"><\/a>81<\/dt>\n<dd>(2) Obwohl f\u00fcr den Senat nicht bindend, hat die Finanzverwaltung den Umfang der Abgeltungswirkung in \u00e4hnlicher Weise interpretiert, insbesondere ausgehend ebenfalls von der Gesetzeshistorie und der Gesetzesbegr\u00fcndung, jedoch beschr\u00e4nkt auf die Unfallkosten. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers kann der Senat jedoch nicht pr\u00fcfen, ob die im vorliegenden Streitfall relevanten Reparaturkosten unfallkosten\u00e4hnlich sind und der Kl\u00e4ger aus diesem Grund ebenfalls in den f\u00fcr ihn sachlichen Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 3.\u00a0Januar 2013 gelangt. Norminterpretierende oder typisierende Verwaltungsvorschriften oder BMF-Schreiben mit materiell-rechtlichem Inhalt d\u00fcrfen durch die Gerichte weder wie Gesetze ausgelegt noch ver\u00e4ndert werden (BFH-Beschluss vom\u00a0\u00a015. M\u00e4rz 2011 VI B 145\/10, BFH\/NV 2011, 983).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_82\"><\/a>82<\/dt>\n<dd>F\u00fcr eine solche Beschr\u00e4nkung der Abzugsf\u00e4higkeit au\u00dfergew\u00f6hnlicher Wegekosten im Rahmen des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG auf Unfallkosten ergeben sich f\u00fcr den Senat dagegen auch keinerlei Anhaltspunkte im Gesetz oder der Steuerrechtsprechung. Nach der Terminologie des EStG sind Unfallkosten keine eigenst\u00e4ndige Kategorie von Erwerbsaufwendungen, die einer gesonderten steuerlichen Behandlung zug\u00e4nglich w\u00e4ren. Sie stellen vielmehr \u2013 so schon die BFH-Rechtsprechung f\u00fcr VZ bis 2000 \u2013 eine (wenn auch die wohl praxisrelevanteste) Fallgruppe der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Wegekosten dar, die nicht vorhersehbar und f\u00fcr den Steuerpflichtigen unabwendbar sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1994 VI R 54\/94, BFH\/NV 1995, 668).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_83\"><\/a>83<\/dt>\n<dd>Diese Rechtsauffassung wird best\u00e4tigt durch die Gesetzesbegr\u00fcndung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Einf\u00fchrung einer Entfernungspauschale. Hier hei\u00dft es in der Begr\u00fcndung zur Ausgangsfassung des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. BT-Drucks. 14\/4242, S. 6) w\u00f6rtlich:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_84\"><\/a>84<\/dt>\n<dd><em>\u201eSie ist deshalb auch ein Beitrag zur Steuervereinfachung, weil sie zuk\u00fcnftig Rechtsstreitigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung besonderer Kosten (z.B. Kosten f\u00fcr Abholfahrten) und\u00a0<\/em><strong><em>au\u00dfergew\u00f6hnlicher Kosten (z.B. Unfallkosten)<\/em><\/strong><em>\u00a0bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte und Familienheimfahrten vermeidet.\u201c<\/em><\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_85\"><\/a>85<\/dt>\n<dd>(3) Da die streitbefangenen Reparaturkosten unstreitig Werbungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 EStG darstellen (s.o.), w\u00fcrde bei einer durch die bisherigen FG-Rechtsprechung vorgenommenen (einschr\u00e4nkenden) Auslegung ansonsten \u00a7\u00a09 Abs.\u00a02 Satz 1 EStG in seiner Wirkung einem Abzugsverbot f\u00fcr Werbungskosten gleichkommen (vgl. z.B. zur Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbot des \u00a7 20 Abs. 9 Satz 1 EStG: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 17. Dezember 2012 9 K 1637\/10, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 13\/13; zur Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots des \u00a7 9 Abs. 6 EStG siehe Bergkemper in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7 9 EStG, Anm. 711 u. Kreft in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7 9 EStG, Anm. 9). Ein damit einhergehender Versto\u00df gegen das objektive Nettoprinzip w\u00e4re jedoch nicht gerechtfertigt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_86\"><\/a>86<\/dt>\n<dd>Die vom Gesetzgeber (einzig) angef\u00fchrten Vereinfachungszwecke k\u00f6nnen lediglich eine geringf\u00fcgige Mehrbelastung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 1 BvR 12\/07, BVerfGE 127, 224 unter D.III.3.b.dd. der Entscheidungsgr\u00fcnde). Ein Ausschluss aller au\u00dfergew\u00f6hnlichen Wegekosten vom Werbungskostenabzug verl\u00e4sst diesen dem Gesetzgeber er\u00f6ffneten Rahmen jedoch deutlich. Die F\u00e4lle von Aufwendungen in Folge von Unfall, Diebstahl oder Motorschaden auf dem Weg zur Arbeitsstelle erscheinen dem Senat zum einen nicht vernachl\u00e4ssigbar gering. Zum anderen h\u00e4tte der Gesetzgeber nicht in ausreichendem Ma\u00dfe dargelegt, dass es sich nur um eine kleine Zahl von F\u00e4llen handelt, die im Rahmen einer Pauschalierung aufgehen kann. Eine entsprechende Erhebung hierzu ist dem Senat jedenfalls nicht bekannt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_87\"><\/a>87<\/dt>\n<dd>Au\u00dferdem tritt durch eine Einbeziehung der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Wegekosten in die Abgeltungswirkung ein gro\u00dfer Vereinfachungseffekt nicht ein. Die au\u00dfergew\u00f6hnlichen Wegekosten beruhen auf einem besonderen, isolierten Ereignis. Deshalb sind die Kosten in aller Regel leicht von den \u00fcbrigen laufenden Kfz-Kosten zu trennen. Nur der einheitliche berufliche Anlass \u2013 die Fahrt zur Arbeitsstelle &#8211; verbindet die laufenden mit den au\u00dfergew\u00f6hnlichen Kosten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_88\"><\/a>88<\/dt>\n<dd>Auch unter diesem Aspekt kann \u00a7\u00a09 Abs. 2 Satz\u00a01 EStG in verfassungskonformer Weise daher \u00fcber den scheinbar klaren Wortlaut der Vorschrift hinaus nur so ausgelegt werden, dass lediglich laufende Kfz- und Wegekosten, die grunds\u00e4tzlich einer Pauschalierung zug\u00e4nglich sind, von der Abgeltungswirkung erfasst werden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_89\"><\/a>89<\/dt>\n<dd>Im Ergebnis folgt der Senat in diesem Punkt der Auffassung von Frotscher (ESt-Kommentar, \u00a7 9 Rz. 148), der ebenfalls in einer Einbeziehung au\u00dfergew\u00f6hnlicher Kosten in die Pauschalierung einen Versto\u00df gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit sieht. Danach belasten ungew\u00f6hnliche Kosten die Steuerpflichtigen ungleich und m\u00fcssen daher als Einzelkosten neben der Pauschale angesetzt werden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_90\"><\/a>90<\/dt>\n<dd>(4) F\u00fcr die vorgenommene Auslegung des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 EStG spricht nach \u00dcberzeugung des Senats auch, dass f\u00fcr den Fall, dass der Gesetzgeber tats\u00e4chlich eine Beschr\u00e4nkung der Abzugsf\u00e4higkeit der Wegekosten und damit eine Schlechterstellung gegen\u00fcber der jahrzehntelang bestehenden BFH-Rechtsprechung gewollt h\u00e4tte, dies deutlich entweder im Gesetz selber (wie zun\u00e4chst beabsichtigt durch den Nachsatz) oder zumindest in der Gesetzesbegr\u00fcndung h\u00e4tte zum Ausdruck gebracht m\u00fcssen werden. Das Gegenteil ist der Fall. Objektiv erkennbar ist das in den Gesetzesbegr\u00fcndungen der Folge\u00e4nderungen bewusst nicht geschehen, da sich der Gesetzgeber vielmehr f\u00fcr den Erhalt der Abzugsf\u00e4higkeit der Unfallkosten als Teil der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Kosten ausgesprochen hat.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_91\"><\/a>91<\/dt>\n<dd>Nach alledem hat die Klage in vollem Umfang Erfolg.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_92\"><\/a>92<\/dt>\n<dd>Die Neuberechnung bzw. Neufestsetzung der Einkommensteuer 2010 wird dem beklagten Finanzamt gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 S\u00e4tze 2 und 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) \u00fcbertragen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_93\"><\/a>93<\/dt>\n<dd>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_94\"><\/a>94<\/dt>\n<dd>3. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 151 Abs. 3 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_95\"><\/a>95<\/dt>\n<dd>4. Die Revision war wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts zuzulassen (\u00a7 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO). Im Rahmen des Revisionsverfahrens h\u00e4tte der BFH die M\u00f6glichkeit, den derzeitigen, aus Sicht des Senats unhaltbaren Rechtszustand zu beenden und f\u00fcr Rechtsklarheit zu sorgen. Nach aktueller Rechtslage entscheidet die Finanzverwaltung (\u00fcber den Wortlaut hinweg) nach eigenem, nicht \u00fcberpr\u00fcfbaren und nicht justiziablen Ermessen, welche Reparaturkosten \u00fcber den Begriff \u201eUnfallkosten\u201c als au\u00dfergew\u00f6hnliche Wegekosten abzugsf\u00e4hig sind und welche nicht.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (NFG) hat mit Urteil vom 24.04.2013 (Az.: 9 K 218\/12) einer Klage zur steuerlichen Abzugsf\u00e4higkeit von Kfz-Reparaturaufwendungen stattgegeben. Die Kosten waren dem Kl\u00e4ger wegen eines durch eine Falschbetankung auf dem Weg zur Arbeitsstelle verursachten Motorschadens entstanden. 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