{"id":29381,"date":"2013-05-18T10:57:16","date_gmt":"2013-05-18T08:57:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=29381"},"modified":"2013-05-18T10:58:26","modified_gmt":"2013-05-18T08:58:26","slug":"bewertung-von-sachbezugen-bmf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bewertung-von-sachbezugen-bmf\/","title":{"rendered":"Bewertung von Sachbez\u00fcgen (BMF)"},"content":{"rendered":"<h1>Verh\u00e4ltnis von \u00a7 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Bewertung von Sachbez\u00fcgen<\/h1>\n<h3 id=\"ueberschrift3\">&#8211; Anwendung der BFH-Urteile VI R 30\/09 und VI R 27\/11 vom 26.07.2012 &#8211;<\/h3>\n<h3 id=\"ueberschrift4\">BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 5 &#8211; S-2334 \/ 07 \/ 0011 vom 16.05.2013<\/h3>\n<p>Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 2012 &#8211; VI R 30\/09 &#8211; (BStBl II Seite xxxx) und &#8211; VI R 27\/11 &#8211; (BStBl II Seite xxxx) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder Folgendes:<\/p>\n<p>Die Urteile sind\u00a0<strong>\u00fcber den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus<\/strong>\u00a0entsprechend den nach-folgenden Regelungen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 28.03.2007 (BStBl I Seite 464) wird aufgehoben.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift6\">1. Grunds\u00e4tze der BFH-Rechtsprechung<\/h3>\n<p><strong>1<\/strong>\u00a0Der BFH best\u00e4tigt in seinen Urteilen vom 26.07.2012 &#8211; VI R 30\/09 &#8211; und &#8211; VI R 27\/11 &#8211; die in seiner Entscheidung vom 05.09.2006 &#8211; VI R 41\/02 &#8211; (BStBl II 2007 Seite 309) vertretene Rechtsauffassung, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den geldwerten Vorteil wahlweise nach \u00a7 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschl\u00e4gen auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers nach \u00a7 8 Abs. 3 EStG bewerten lassen kann.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong>\u00a0Nach Auffassung des BFH ist bei Anwendung des \u00a7 8 Abs. 2 EStG Vergleichspreis grunds\u00e4tzlich der &#8222;g\u00fcnstigste Preis am Markt&#8220;. Endpreis i. S. d. \u00a7 8 Abs. 3 EStG ist nach Auffassung des BFH der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch Rabatte (\u00c4nderung der Rechtsprechung).<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift8\">2. Zeitliche Anwendung der BFH-Rechtsprechung<\/h3>\n<p><strong>3<\/strong>\u00a0Die BFH-Rechtsprechung ist sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Veranlagungsverfahren in allen offenen Fallen anwendbar (vgl. aber Rdnr. 5 und Rdnr. 11).<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift10\">3. Materielle Anwendung der BFH-Rechtsprechung<\/h3>\n<p><strong>3.1. Endpreis i. S. d. \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG<\/strong><br \/>\n<strong>4<\/strong>\u00a0Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbez\u00fcge), sind mit den um \u00fcbliche Preisnachl\u00e4sse geminderten \u00fcblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG); R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR 2011 ist anzuwenden. Endpreis in diesem Sinne ist auch der nachgewiesene g\u00fcnstigste Preis einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher Nebenkosten, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten wird; R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR 2011 ist nicht anzuwenden. Fallen Bestell- und Liefertag auseinander, sind die Verh\u00e4ltnisse am Bestelltag f\u00fcr die Preisfeststellung ma\u00dfgebend (vgl. R 8.1 Abs. 2 Satz 8 LStR 2011). Markt in diesem Sinne sind alle gewerblichen Anbieter, von denen der Steuerpflichtige die konkrete Ware oder Dienstleistung im Inland unter Einbeziehung allgemein zug\u00e4nglicher Internetangebote oder auf sonstige Weise gew\u00f6hnlich beziehen kann. \u00a7 8 Abs. 2 S\u00e4tze 2 bis 9 EStG bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong>\u00a0Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, im Lohnsteuerabzugsverfahren einen um \u00fcbliche Preisnachl\u00e4sse geminderten \u00fcblichen Endpreis am Abgabeort i. S. d. Rdnr. 4 Satz 1 anzusetzen. Er ist nicht verpflichtet, den g\u00fcnstigsten Preis am Markt i. S. d. Rdnr. 4 Satz 2 zu ermitteln. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den geldwerten Vorteil mit dem g\u00fcnstigsten Preis am Markt i. S. d. Rdnr. 4 Satz 2 bewerten (vgl. Rdnr. 10).<\/p>\n<p><strong>6<\/strong>\u00a0Der Arbeitgeber hat die Grundlagen f\u00fcr den ermittelten und der Lohnversteuerung zu Grunde gelegten Endpreis als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren, zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.<\/p>\n<p><strong>3.2. Endpreis i. S. d. \u00a7 8 Abs. 3 Satz 1 EStG<\/strong><br \/>\n<strong>7<\/strong>\u00a0Endpreis i. S. d. \u00a7 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Preis, zu dem der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort n\u00e4chstans\u00e4ssige Abnehmer die konkrete Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Gesch\u00e4ftsverkehr am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet. Auf diesen Angebotspreis sind der gesetzliche Bewertungsabschlag von 4 Prozent und der gesetzliche Rabattfreibetrag von 1.080 Euro zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 EStG).<\/p>\n<p><strong>8<\/strong>\u00a0Bei der Ermittlung des tats\u00e4chlichen Angebotspreises ist es nicht zu beanstanden, wenn als Endpreis i. S. d. \u00a7 8 Abs. 3 EStG der Preis angenommen wird, der sich ergibt, wenn der Preisnachlass, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Gesch\u00e4ftsverkehr tats\u00e4chlich gewahrt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen wird.<\/p>\n<p>Das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2009 (BStBl I 2010 Seite 20) zur Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Arbeitgeber in der Automobil-branche ist hinsichtlich des bisher zu ber\u00fccksichtigenden Preisnachlasses in Hohe von 80 Prozent nicht mehr anzuwenden. Es gilt ansonsten unver\u00e4ndert fort.<\/p>\n<p><strong>9<\/strong>\u00a0Der Arbeitgeber hat die Grundlagen f\u00fcr den ermittelten und der Lohnversteuerung zu Grunde gelegten Endpreis als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren, zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.<\/p>\n<p><strong>3.3. Wahlrecht zwischen den Bewertungsmethoden nach \u00a7 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG<\/strong><br \/>\n<strong>10<\/strong>\u00a0Der Arbeitnehmer kann den geldwerten Vorteil im Rahmen seiner Einkommensteuer-veranlagung nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. Rdnr. 4) bewerten. Der Arbeitnehmer hat den im Lohnsteuerabzugsverfahren der Besteuerung zu Grunde gelegten Endpreis i. S. d. \u00a7 8 Abs. 3 Satz 1 EStG und den Endpreis i. S. d. \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nachzuweisen (z. B. formlose Mitteilung des Arbeitgebers, Ausdruck eines g\u00fcnstigeren inl\u00e4ndischen Angebots im Zeitpunkt des Zuflusses).<\/p>\n<p><strong>11<\/strong>\u00a0Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, im Lohnsteuerabzugsverfahren den geldwerten Vorteil nach \u00a7 8 Abs. 3 Satz 1 EStG (vgl. Rdnr. 7) zu bewerten. Er ist nicht verpflichtet, den geldwerten Vorteil nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. Rdnr. 4) zu bewerten.<\/p>\n<p><strong>12 Beispiel<\/strong><br \/>\nEin M\u00f6belhandelsunternehmen \u00fcbereignet seinem Arbeitnehmer im Januar 2013 eine Schrankwand und im Februar 2013 eine Couch zu einem Preis von je 3.000 Euro. Bestell- und Liefertag fallen nicht auseinander. Der durch Preisauszeichnung angegebene Endpreis betragt jeweils 5.000 Euro. Das M\u00f6belhandelsunternehmen gewahrt auf diese M\u00f6belst\u00fccke durchschnittlich 10 Prozent Rabatt. Ein anderes inl\u00e4ndisches M\u00f6belhandelsunternehmen bietet diese Couch im Februar 2013 auf seiner Internetseite f\u00fcr 4.000 Euro an. Der Arbeitgeber hat die geldwerten Vorteile nach \u00a7 8 Abs. 3 Satz 1 EStG bewertet. Der Arbeitnehmer beantragt im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung die Bewertung des geldwerten Vorteils f\u00fcr die Couch nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und legt einen Ausdruck des g\u00fcnstigeren Angebots vor.<\/p>\n<p><strong>Steuerliche Behandlung im Lohnsteuerabzugsverfahren:<\/strong><br \/>\nEndpreis i. S. d. \u00a7 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich angebotene Preis des Arbeitgebers in Hohe von jeweils 4.500 Euro (= 5.000 Euro abzgl. durchschnittlichem Rabatt von 10 Prozent). Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der \u00dcbereignung der Schrankwand ist der Endpreis um 180 Euro (= 4 Prozent) zu k\u00fcrzen, so dass sich nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts von 3.000 Euro ein Arbeitslohn von 1.320 Euro ergibt. Dieser Arbeitslohn \u00fcberschreitet den Rabatt-Freibetrag von 1.080 Euro um 240 Euro, so dass dieser Betrag f\u00fcr Januar 2013 zu versteuern ist. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der \u00dcbereignung der Couch ist der Endpreis von 4.500 Euro um 180 Euro (= 4 Prozent) zu k\u00fcrzen, so dass sich nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts von 3.000 Euro ein Arbeitslohn von 1.320 Euro ergibt. Der Rabatt-Freibetrag kommt nicht mehr in Betracht, da er bereits bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der \u00dcbereignung der Schrankwand ber\u00fccksichtigt wurde. Daher ist ein Arbeitslohn von 1.320 Euro f\u00fcr Februar 2013 zu versteuern.<\/p>\n<p><strong>Steuerliche Behandlung im Veranlagungsverfahren:<\/strong><br \/>\nEndpreis i. S. d. \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist die nachgewiesene g\u00fcnstigste Marktkondition in H\u00f6he von 4.000 Euro. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der \u00dcbereignung der Couch ist der Endpreis nicht zu k\u00fcrzen, so dass sich nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts ein Arbeitslohn von 1.000 Euro (statt bisher 1.320 Euro) ergibt. Die Freigrenze f\u00fcr Sachbez\u00fcge nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist \u00fcberschritten, so dass ein Arbeitslohn von 1.000 Euro zu versteuern ist. Der bisher versteuerte Arbeitslohn (vgl. Zeile 3 des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung f\u00fcr 2013) ist durch das Finanzamt um 320 Euro zu mindern.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle:\u00a0BMF<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verh\u00e4ltnis von \u00a7 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Bewertung von Sachbez\u00fcgen &#8211; Anwendung der BFH-Urteile VI R 30\/09 und VI R 27\/11 vom 26.07.2012 &#8211; BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 5 &#8211; S-2334 \/ 07 \/ 0011 vom 16.05.2013 Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. 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