{"id":29495,"date":"2013-05-22T07:39:47","date_gmt":"2013-05-22T05:39:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=29495"},"modified":"2013-05-22T07:40:27","modified_gmt":"2013-05-22T05:40:27","slug":"gemeinsame-stellungnahme-zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-anderung-des-handelsgesetzbuches","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gemeinsame-stellungnahme-zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-anderung-des-handelsgesetzbuches\/","title":{"rendered":"Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung  des Handelsgesetzbuches"},"content":{"rendered":"<p>Der Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Handelsgesetzbuches, speziell des\u00a0Ordnungsgeldverfahrens bei nicht fristgem\u00e4\u00dfer Einreichung des Jahresabschlusses, entlastet gerade kleine und Kleinstunternehmen. Umso wichtiger ist, dass das Gesetzgebungsvorhaben noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet und die \u00c4nderungen auch in Kraft treten k\u00f6nnen. Es ist ein Schritt in die richtige Richtung \u00a0und k\u00f6nnte einige der Fallkonstellationen, die in der Vergangenheit zu unbefriedigenden Ergebnissen gef\u00fchrt haben, beseitigen. \u00a0Erg\u00e4nzend ist auf folgende Punkte hinzuweisen:<br \/>\n1. Auf den ersten Blick wird mit der Pflicht zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes bei Erf\u00fcllung der Offenlegungspflicht nach Ablauf der Sechswochenfrist nach \u00a7 335 Abs. 4 Satz 2 HGB-E der Eindruck einer Entlastung vermittelt. Das tats\u00e4chliche Zeitfenster, das zu einer Herabsetzung des ersten Ordnungsgeldes und damit einer Entlastung f\u00fchren kann, ist formal jedoch eng und vom Unternehmen\/den Beteiligten nicht absch\u00e4tzbar.<br \/>\nDie Herabsetzung nach \u00a7 335 Abs. 4 Satz 2 ist dann vorzunehmen, wenn die Beteiligten nach Ablauf der Sechswochenfrist ihrer Offenlegungspflicht nachkommen. Begrenzt ist diese M\u00f6glichkeit durch Satz 3. Die Offenlegung muss vor einer Entscheidung des Bundesamtes f\u00fcr Justiz erfolgen. Laut Begr\u00fcndung ist eine solche Entscheidung die Festsetzung des Ordnungsgeldes. Dieser Zeitpunkt steht f\u00fcr den Beteiligten jedoch nicht fest. Das Bundesamt kann nach Ablauf der Sechswochenfrist das Ordnungsgeld festsetzen. Ob dies sofort erfolgt oder nach einigen Tagen oder Wochen, kann von dem Unternehmer bzw. den Beteiligten nicht eingesch\u00e4tzt werden. W\u00fcrde das Ordnungsgeld sofort nach Ablauf der Sechswochenfrist festgesetzt werden \u2013 was rechtlich m\u00f6glich ist \u2013 so best\u00fcnde sogar eine Schlechterstellung zur aktuell geltenden Regelung.<br \/>\nDenn aktuell wird das Ordnungsgeld auf 250 Euro herabgesetzt, wenn die Sechswochenfrist geringf\u00fcgig (2 Wochen laut Rechtsprechung) \u00fcberschritten ist. Im Ergebnis kann der Vorschlag in \u00a7 335 Abs. 3 HGB-E die grunds\u00e4tzliche Belastung durch zu hohe Ordnungsgelder insbesondere f\u00fcr kleinere Unternehmen und deren teilweise existenzgef\u00e4hrdenden Folgen in Einzelf\u00e4llen nicht beseitigen. Eine grunds\u00e4tzliche Entlastung k\u00f6nnte nur durch die Herabsetzung des anzudrohenden Ordnungsgeldes selbst erfolgen. Es ist davon auszugehen, \u00a0dass auch die im Gesetzentwurf genannten Staffelbetr\u00e4ge als Androhung ihren pr\u00e4ventiven Effekt entfalten. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4ren auch niedrigere Ordnungsgelder abschreckend.<\/p>\n<p>2. Mit \u00a7 335 Abs. 5 HGB-E wird der Begriff des \u201eVerschuldens\u201c im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgenommen. Hierdurch sollen bestimmte, in der Vergangenheit aufgetretene Konstellationen, die bislang nicht ber\u00fccksichtigt wurden (vgl. Beispielsf\u00e4lle in der Begr\u00fcndung zu A II 3, B Nr. 2b), k\u00fcnftig neu gestaltet werden. Es ist unklar, ob die in der Begr\u00fcndung genannten Beispielsf\u00e4lle bei Anwendung des Gesetzes dann auch zur \u00c4nderung des \u201eVerschuldensma\u00dfstabs\u201c und damit zur tats\u00e4chlichen Ber\u00fccksichtigung dieser Konstellationen f\u00fchren werden. Offen ist auch, welcher Verschuldensma\u00dfstab im Rahmen des Einspruchsverfahrens verwendet w\u00fcrde. Der bisher vom Bundesamt f\u00fcr Justiz verwendete Verschuldensma\u00dfstab im Rahmen des \u00a7 335 Abs. 1 Satz 1 HGB hat gerade die in der Begr\u00fcndung genannten Beispielsf\u00e4lle nicht ber\u00fccksichtigt. Wenn die in der Begr\u00fcndung genannten Beispielsf\u00e4lle im Rahmen der Sechswochenfrist als Nichtverschulden bei der rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses gewertet werden, so m\u00fcssten sie, wenn sie zum Zeitpunkt des Einspruches gegen die Androhung des Ordnungsgeldes bestehen, konsequenterweise auch im Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt werden. Dies ist aufgrund des Gesetzestextes formal nicht sichergestellt.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend ist noch anzumerken, dass die Formulierung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sich \u2013 anders als z. B. \u00a7 32 VwVfG \u2013 im Rahmen der Ausschlussfrist nicht auf h\u00f6here Gewalt bezieht, vgl. \u00a7 335 Abs. 5 Satz 7 HGB-E.<\/p>\n<p>3. Ungekl\u00e4rt ist das Vorgehen der Beteiligten, wenn mehrere Ordnungsgeldfestsetzungen erfolgt sind, z. B. wenn der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Einzelgesellschafter l\u00e4ngere Zeit durch Krankheit nicht in der Lage ist, seinen Aufgaben nachzukommen. Er h\u00e4tte wohl gegen jede der Ordnungsgeldfestsetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.<\/p>\n<p>4. Die Begr\u00fcndung des Gesetzestextes geht grunds\u00e4tzlich davon aus, dass die Hindernisse, die zu einer nicht verschuldeten rechtzeitigen Offenlegung f\u00fchren, tempor\u00e4r sind. Unklar ist die Rechtslage, wenn z. B. in seltenen F\u00e4llen durch \u00a0Brand die gesamten Buchungsunterlagen des Unternehmens vernichtet wurden, keine externe Sicherung vorliegt und eine Rekonstruktion nicht m\u00f6glich ist. F\u00fcr F\u00e4lle dauerhafter Hindernisse bzw. objektiver Unm\u00f6glichkeit der Erstellung bzw. Offenlegung des Jahresabschlusses scheint der Entwurf keine L\u00f6sung zu formulieren \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob diese Unm\u00f6glichkeit in der Sechswochenfrist entstanden ist oder schon vorher bestand und im Rahmen des Einspruchs vorgetragen wird.<br \/>\nDies erscheint insofern kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, als unserer Kenntnis nach in noch nicht ver\u00f6ffentlichten Beschl\u00fcssen das LG Bonn auch in F\u00e4llen der objektiven Unm\u00f6glichkeit eine Vorlagepflicht bejaht hat. Wie aber soll ein Unternehmen einer Offenlegungspflicht nachkommen, wenn die n\u00f6tigen Unterlagen hierf\u00fcr nicht bestehen und nicht wiederhergestellt werden k\u00f6nnen?<\/p>\n<p>5. Nach \u00a7 335b Satz 2 HGB-E soll das Ordnungsgeldverfahren gegen die pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter oder gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter gerichtet werden; sekund\u00e4r auch gegen die Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft.<\/p>\n<p>Es erscheint unbillig, das Ordnungsgeldverfahren auch gegen\u00fcber den nicht gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschaftern durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>BT-Drs. 17\/13221<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Handelsgesetzbuches, speziell des\u00a0Ordnungsgeldverfahrens bei nicht fristgem\u00e4\u00dfer Einreichung des Jahresabschlusses, entlastet gerade kleine und Kleinstunternehmen. Umso wichtiger ist, dass das Gesetzgebungsvorhaben noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet und die \u00c4nderungen auch in Kraft treten k\u00f6nnen. 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