{"id":29543,"date":"2013-05-22T18:25:58","date_gmt":"2013-05-22T16:25:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=29543"},"modified":"2020-09-14T15:59:17","modified_gmt":"2020-09-14T13:59:17","slug":"kraftfahrzeugsteuer-bei-zuteilung-eines-saisonkennzeichens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kraftfahrzeugsteuer-bei-zuteilung-eines-saisonkennzeichens\/","title":{"rendered":"Kraftfahrzeugsteuer bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens"},"content":{"rendered":"<h2>Mindestbesteuerung f\u00fcr einen Monat bei Zulassung eines Fahrzeugs nur f\u00fcr einen Tag weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig<\/h2>\n<p><span style=\"font-size: 1.5em;\">\u00a0<\/span><strong style=\"font-size: 1.5em;\">Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Merkmale des Tatbestandes des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/kfz-steuer\/KFZ-Steuer.html\">KraftStG<\/a> sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine \u00f6ffentliche Stra\u00dfe tats\u00e4chlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften \u00fcber das Zulassungsverfahren f\u00fcr Kraftfahrzeuge \u201ezum Verkehr zugelassen\u201d worden ist.<br \/>\n2. Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist daher ununterbrochen zugelassen, also auch w\u00e4hrend des jeweiligen negativen Betriebszeitraums.<br \/>\n3. Der Besteuerung eines mit einem Saisonkennzeichen zugelassenen Fahrzeugs f\u00fcr den Mindestzeitraum von einem Monat gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG steht es nicht entgegen, dass das Fahrzeug bereits vor dem Saisonzeitraum wieder abgemeldet wird und infolgedessen zu keinem Zeitpunkt im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr genutzt werden kann. \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG kn\u00fcpft wie \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG allein an die Zulassung und nicht an die Berechtigung zur Nutzung an.<br \/>\n4. Die Mindestbesteuerung f\u00fcr einen Monat bei Zulassung eines Fahrzeugs nur f\u00fcr einen Tag ist weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>KraftStG \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1<br \/>\n,<br \/>\nKraftStG \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>FG N\u00fcrnberg Urteil vom 10.09.2009 6 K 30\/2009 BFH II R 32\/10<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p><strong>[1 ]<\/strong> I. Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt einen gewerblichen Handel mit Nutzfahrzeugen. Im Rahmen dieser T\u00e4tigkeit schafft sie Fahrzeuge an, meldet diese bei der Zulassungsstelle an und kurz darauf wieder ab (sog. Tageszulassungen) und ver\u00e4u\u00dfert sie danach weiter.<\/p>\n<p><strong>[2 ]<\/strong> Am 8.\u00a0September 2008 meldete die Kl\u00e4gerin einen aus Portugal importierten LKW f\u00fcr den Saisonzeitraum Oktober\/November an. Ihr wurde neben den Zulassungspapieren ein entsprechendes Saisonkennzeichen ausgeh\u00e4ndigt. Einen Tag sp\u00e4ter, am 9.\u00a0September 2008, meldete die Kl\u00e4gerin das Fahrzeug wieder ab.<\/p>\n<p><strong>[3 ]<\/strong> Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2014FA\u2014) setzte zun\u00e4chst mit Bescheid vom 21.\u00a0Oktober 2008 die Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr den Saisonzeitraum 1.\u00a0Oktober 2008 bis 30.\u00a0November 2008 in H\u00f6he von 35\u00a0\u20ac fest. Mit einem nach \u00a7\u00a012 Abs.\u00a02 Nr.\u00a03 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ge\u00e4nderten Bescheid vom 22.\u00a0Oktober 2008 setzte das FA unter Hinweis auf die Mindeststeuerpflicht von einem Monat gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr die Zeit vom 8.\u00a0September 2008 bis zum 7.\u00a0Oktober 2008 in H\u00f6he von 17\u00a0\u20ac fest.<\/p>\n<p><strong>[4 ]<\/strong> Einspruch und Klage gegen den Bescheid vom 22.\u00a0Oktober 2008 blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 171 ver\u00f6ffentlichten Urteil aus, die verkehrsrechtliche Zulassung nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 KraftStG sei mit dem auf dem Saisonkennzeichen ausgewiesenen Betriebszeitraum des Fahrzeugs nicht gleichzusetzen. Das Saisonkennzeichen begrenze lediglich die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der Zulassung. L\u00e4gen Zulassung\/Anmeldung und Stilllegung\/Abmeldung des Fahrzeugs zeitlich vor Beginn des ersten Saisonzeitraums, trete an Stelle der Steuerfestsetzung f\u00fcr den jeweiligen Saisonzeitraum gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 KraftStG die Festsetzung ab dem Datum der Zulassung nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 KraftStG .<\/p>\n<p><strong>[5 ]<\/strong> Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung von \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 und \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 KraftStG . Mit dem Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und dem Merkmal der Zulassung zum Verkehr k\u00f6nne nur der Zeitraum gemeint sein, in welchem das Fahrzeug auf der Stra\u00dfe auch benutzt werden d\u00fcrfe. Bei der Erteilung von Saisonkennzeichen d\u00fcrfe das Fahrzeug auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen nur w\u00e4hrend des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraums genutzt werden. Im Streitfall sei das Fahrzeug aber bereits vor Beginn des Verwendungszeitraums wieder abgemeldet worden. Darin liege kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<p><strong>[6 ]<\/strong> Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung und den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 22.\u00a0Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.\u00a0Dezember 2008 aufzuheben.<\/p>\n<p><strong>[7 ]<\/strong> Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>[8 ]<\/strong> II. Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung \u2014FGO\u2014 ). Das FG hat zutreffend die Voraussetzungen von \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 und \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 KraftStG bejaht und die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr einen Monat f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erachtet.<\/p>\n<p><strong>[9 ]<\/strong> 1. Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 KraftStG das Halten von inl\u00e4ndischen Fahrzeugen zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen. Die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine \u00f6ffentliche Stra\u00dfe tats\u00e4chlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften \u00fcber das Zulassungsverfahren f\u00fcr Kraftfahrzeuge (\u00a7\u00a7\u00a01 ff. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung \u2014FZV\u2014) \u201ezum Verkehr zugelassen\u201d worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014 vom 20.\u00a0April 2006 VII\u00a0B\u00a0332\/05 , BFH\/NV 2006, 1519 ). Denn mit der Zulassung hat der Halter das Recht erlangt, das Fahrzeug \u201eauf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen\u2026in Betrieb\u201d zu setzen (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 FZV). An dieses Recht kn\u00fcpft das Gesetz die Steuer. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift (\u201eHalten zum &#8230;\u201d) und ihrem Zusammenhang mit \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 KraftStG (BFH-Urteil vom 7.\u00a0M\u00e4rz 1984 II\u00a0R\u00a040\/80 , BFHE 140, 480 , BStBl II 1984, 459), wonach \u2014ausnahmsweise\u2014 auch die widerrechtliche Benutzung des Fahrzeugs auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen den Steuertatbestand erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>[10 ]<\/strong> Die Zulassungsbeh\u00f6rde hat das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin am 8.\u00a0September 2008 ordnungsgem\u00e4\u00df zum Stra\u00dfenverkehr zugelassen. Die Kl\u00e4gerin war damit berechtigt, das angemeldete Fahrzeug zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen i.S. des \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 KraftStG zu nutzen. Dies allein ist ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Besteuerung.<\/p>\n<p><strong>[11 ]<\/strong> 2. Dass der Nutzungszeitraum im Streitfall auf die Kalendermonate Oktober und November des Jahres 2008 beschr\u00e4nkt war, steht der Anwendung des \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 KraftStG nicht entgegen.<\/p>\n<p><strong>[12 ]<\/strong> a) Durch die 23. Verordnung zur \u00c4nderung stra\u00dfenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.\u00a0November 1996 (BGBl I 1996, 1738 ) wurde mit Wirkung ab dem 1.\u00a0M\u00e4rz 1997 das sog. Saisonkennzeichen eingef\u00fchrt. Nach dem neu eingef\u00fcgten \u00a7\u00a023 Abs.\u00a01b Satz\u00a01 der Stra\u00dfenverkehrszulassungsordnung a.F. wurde auf Antrag f\u00fcr ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes amtliches Kennzeichen zugeteilt, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden durfte. Durch die Regelung sollten die Fahrzeughalter von den fr\u00fcher notwendigen Beh\u00f6rdeng\u00e4ngen und den Kosten f\u00fcr eine vor\u00fcbergehende Stilllegung des Fahrzeugs und die anschlie\u00dfende Wiederanmeldung entlastet werden (vgl. Recktenwald, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht \u2014UVR\u2014 1997, 225 , 234; Bruschke, UVR 2001, 324 ). Seit dem 1.\u00a0M\u00e4rz 2007 ist das Saisonkennzeichen in \u00a7\u00a09 Abs.\u00a03 FZV geregelt. Nach \u00a7\u00a09 Abs.\u00a03 Satz\u00a05 FZV d\u00fcrfen Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen nur w\u00e4hrend des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden.<\/p>\n<p><strong>[13 ]<\/strong> b) Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist daher ununterbrochen zugelassen, also auch w\u00e4hrend des jeweiligen negativen Betriebszeitraums (BFH-Urteil vom 13.\u00a0Januar 2005 VII\u00a0R\u00a012\/04 , BFHE 208, 315 , BStBl II 2005, 365; Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.\u00a0August 2001 3\u00a0Bf\u00a0385\/00, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verkehrsrecht 2002, 150; Dauer in Hentschel\/K\u00f6nig\/Dauer, Stra\u00dfenverkehrsrecht, 40.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a09 FVZ Rz\u00a06).<\/p>\n<p><strong>[14 ]<\/strong> Die Rechtslage ist vergleichbar mit dem zeitlichen Verbot, das f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr zugelassene Fahrzeug zu nutzen, z.B. aufgrund eines Fahrverbotes f\u00fcr LKW an Sonn- und Feiertagen (vgl. BFH-Urteil vom 6.\u00a0August 1958 II\u00a0109\/57\u00a0U , BFHE 67, 332, BStBl III 1958, 402; Th\u00fcringer FG, Urteil vom 27.\u00a0April 1994 I\u00a0K\u00a0131\/93, EFG 1994, 982 ) oder aufgrund eines generellen Fahrverbotes f\u00fcr alle Kfz (Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 23.\u00a0April 1974 III 26\/74 , EFG 1974, 387 : Fahrverbot an drei Sonntagen w\u00e4hrend der sog. \u201e\u00d6lkrise\u201d im Herbst 1973). In diesen F\u00e4llen besteht die Steuerpflicht auch in dem Zeitraum fort, in dem der Fahrzeughalter tats\u00e4chlich und\/oder rechtlich zeitweilig gehindert ist, das Fahrzeug im Stra\u00dfenverkehr zu nutzen. Solange das Fahrzeug f\u00fcr den Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen zugelassen ist, handelt es sich um ein \u201eHalten\u201d i.S. des \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 KraftStG . Der Begriff des Haltens kn\u00fcpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen allein an das Innehaben der Zulassung an (BFH-Urteile vom 4.\u00a0M\u00e4rz 1986 VII\u00a0R\u00a0166\/83 , BFHE 146, 282 , 285 , 287, BStBl II 1986, 531; vom 13.\u00a0Januar 1987 VII\u00a0R\u00a0150\/84, BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272), durch die auch die Person des Steuerschuldners bestimmt wird (\u00a7\u00a07 Nr.\u00a01 KraftStG; BFH-Urteil in BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272).<\/p>\n<p><strong>[15 ]<\/strong> 3. Zutreffend ist die Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 KraftStG f\u00fcr den Mindestzeitraum von einem Monat in \u2014unstreitiger\u2014 H\u00f6he von 17\u00a0\u20ac festgesetzt worden.<\/p>\n<p><strong>[16 ]<\/strong> a) Nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 KraftStG dauert die Steuerpflicht bei einem inl\u00e4ndischen Fahrzeug, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Der Begriff der \u201eZulassung zum Verkehr\u201d wird im KraftStG nicht definiert, sondern richtet sich wiederum gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 KraftStG nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, \u00a7\u00a05 Rz\u00a06).<\/p>\n<p><strong>[17 ]<\/strong> Die Kl\u00e4gerin hat das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften f\u00fcr einen Tag angemeldet. Im Streitzeitraum gab es keine spezielle Regelung f\u00fcr die Dauer der Steuerpflicht bei Saisonkennzeichen. Nach dem Wortlaut der allgemeinen Vorschrift des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 KraftStG war die Steuer f\u00fcr einen Mindestzeitraum von einem Monat festzusetzen. Die Mindestbesteuerung f\u00fcr einen Monat bei Zulassung eines Fahrzeugs nur f\u00fcr einen Tag ist weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig (vgl. FG M\u00fcnster, Urteil vom 6.\u00a0M\u00e4rz 2001 13\u00a0K\u00a06759\/00 Kfz, EFG 2001, 925 ).<\/p>\n<p><strong>[18 ]<\/strong> b) Der Besteuerung f\u00fcr einen Monat steht nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin das Fahrzeug bereits vor dem Saisonzeitraum wieder abgemeldet hat und infolgedessen das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr nutzen konnte. \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 KraftStG kn\u00fcpft wie \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 KraftStG allein an die Zulassung und nicht an die Berechtigung zur Nutzung an.<\/p>\n<p><strong>[19 ]<\/strong> Unbeachtlich ist, dass die Finanzverwaltung erst ab Beginn des Jahres 2008 bei Tageszulassungen in Verbindung mit dem Antrag auf einen Saisonzeitraum au\u00dferhalb der tats\u00e4chlichen Zulassung die einmonatige Mindeststeuer nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 KraftStG festgesetzt hat (vgl. Strodthoff, a.a.O., \u00a7\u00a05 Rz\u00a052 ff.). Durch die bis Ende 2007 \u00fcbliche Verwaltungspraxis, in diesen F\u00e4llen von einer Steuerfestsetzung abzusehen, ist ein im Streitzeitraum andauernder Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Besteuerung ist allein das Gesetz und nicht die Auslegung desselben durch die Finanzverwaltung. Steuerpflichtige durften nicht darauf vertrauen, dass das Gesetz \u00fcber die ausdr\u00fccklich aufgegebene Verwaltungspraxis hinaus nicht weiter angewandt werde.<\/p>\n<p><strong>[20 ]<\/strong> Etwas anderes folgt auch nicht aus der mit Wirkung ab 5.\u00a0November 2008 erfolgten \u00c4nderung des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 KraftStG und der sp\u00e4teren Einf\u00fchrung des inhaltsgleichen \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 KraftStG . Dadurch hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens die Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls f\u00fcr mindestens einen Monat festzusetzen und zu erheben ist. Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung (vgl. BTDrucks 16\/10930, S.\u00a010; Strodthoff, a.a.O., \u00a7\u00a05 Rz\u00a054) und nicht um eine \u00c4nderung der bis dahin bestehenden Rechtslage.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mindestbesteuerung f\u00fcr einen Monat bei Zulassung eines Fahrzeugs nur f\u00fcr einen Tag weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig \u00a0Leitsatz 1. Die Merkmale des Tatbestandes des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine \u00f6ffentliche Stra\u00dfe tats\u00e4chlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kraftfahrzeugsteuer-bei-zuteilung-eines-saisonkennzeichens\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kraftfahrzeugsteuer bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[705,3006],"class_list":["post-29543","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht","tag-kraftfahrzeugsteuer","tag-saisonkennzeichen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29543","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=29543"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29543\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=29543"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=29543"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=29543"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}