{"id":29653,"date":"2013-05-23T19:16:28","date_gmt":"2013-05-23T17:16:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=29653"},"modified":"2013-05-23T19:16:28","modified_gmt":"2013-05-23T17:16:28","slug":"eingabe-der-bundessteuerberaterkammer-an-das-bundesministerium-der-finanzen-zur-anpassung-von-ergebnisabfuhrungsvertragen-eav-nach-dem-gesetz-zur-anderung-und-vereinfachung-der-unternehmensbesteueru","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eingabe-der-bundessteuerberaterkammer-an-das-bundesministerium-der-finanzen-zur-anpassung-von-ergebnisabfuhrungsvertragen-eav-nach-dem-gesetz-zur-anderung-und-vereinfachung-der-unternehmensbesteueru\/","title":{"rendered":"Eingabe der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium der Finanzen zur Anpassung von Ergebnisabf\u00fchrungsvertr\u00e4gen (EAV) nach dem Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts"},"content":{"rendered":"<h2>Eingabe der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium der Finanzen zur Anpassung von Ergebnisabf\u00fchrungsvertr\u00e4gen (EAV) nach dem Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts<\/h2>\n<p>22.05.2013<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<section>\n<div>\n<div>\n<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p>\n<p>mit dem Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts sollte u. a. eine Erleichterung bei der Erf\u00fcllung der Voraussetzungen f\u00fcr die steuerliche Anerkennung einer Organschaft erreicht werden. Dieses Ziel hat die Bundessteuerberaterkammer ausdr\u00fccklich begr\u00fc\u00dft und unterst\u00fctzt. Besonders betrifft dies auch die Neuregelung der Verlust\u00fcbernahmevereinbarung in \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG und die diesbez\u00fcgliche \u201e Amnestieregelung\u201c in \u00a7 34 Abs. 10b KStG.<\/p>\n<p>Leider sind in der fachlichen Diskussion seit Ver\u00f6ffentlichung des Gesetzes verschiedene Zweifelsfragen identifiziert worden, die dem Ziel der verbesserten Rechtssicherheit entgegenstehen. Wir m\u00f6chten deshalb darum bitten, diese Fragen im Sinne der Gesetzesintention und der Steuerpflichtigen m\u00f6glichst kurzfristig im Verwaltungswege klarzustellen. Besonders dringlich sind aus unserer Sicht die nachfolgend genannten Punkte.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Neufassung des \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG und \u00dcbergangsregelung in \u00a7 34 Abs. 10b KStG<\/span><\/p>\n<p>Durch das Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts wurde \u00a7\u00a017 Satz 2 Nr. 2 KStG in der Weise ge\u00e4ndert, dass f\u00fcr neu abgeschlossene EAV \u201eeine Verlust\u00fcbernahme durch Verweis auf die Vorschriften des \u00a7 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils g\u00fcltigen Fassung vereinbart\u201c werden muss.<\/p>\n<p>In \u00a7 34 KStG wurde ein neuer Absatz 10b mit \u00dcbergangsvorschriften zur oben genannten Norm eingef\u00fcgt. Nach Satz 1 der Vorschrift ist der ge\u00e4nderte \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG nur auf Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge anzuwenden, die nach dem 26. Februar 2013 abgeschlossen<br \/>\noder ge\u00e4ndert werden (Neuvertr\u00e4ge). F\u00fcr Altvertr\u00e4ge gilt \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.\u00a0F. damit unver\u00e4ndert fort; ein \u00c4nderungsbedarf besteht f\u00fcr diese aufgrund der Neuregelung des \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG grunds\u00e4tzlich nicht.<\/p>\n<p>Paragraf 34 Abs. 10b Satz 2 KStG er\u00f6ffnet jedoch f\u00fcr bestehende EAV eine Amnestieregelung. Vertr\u00e4ge, bei denen der Verweis auf \u00a7 302 AktG bereits nach der alten, vor Inkrafttreten des Gesetzes zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts geltenden Fassung des \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG nicht den steuerlichen Anforderungen entsprach, k\u00f6nnen durch eine bis zum 31. Dezember 2014 erfolgende, \u00a7\u00a017 Satz 2 Nr. 2 KStG n.\u00a0F. Rechnung tragende Vertrags\u00e4nderung mit Wirkung f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume bis 2013 geheilt werden.<\/p>\n<p>Der Wortlaut des \u00a7 34 Abs. 10b Satz 2 KStG wirft zun\u00e4chst zwei Fragen dahingehend auf, f\u00fcr welche Vertr\u00e4ge die Regelung grunds\u00e4tzlich in Anspruch genommen werden kann:<\/p>\n<p>In zeitlicher Hinsicht muss es sich um einen vor dem 27. Februar 2013 wirksam abgeschlossenen Vertrag handeln. Da ein EAV erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam wird, stellt sich die Frage, ob Vertr\u00e4ge, die zwar vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossen, aber erst an diesem Tag oder sp\u00e4ter durch Registereintrag wirksam geworden sind, in den Anwendungsbereich des \u00a7 34 Abs. 10b Satz 2 KStG fallen. Dies ist u.\u00a0E. zu bejahen. Um einen \u201eNeuvertrag\u201c i. S. d. \u00a7 34 Abs. 10b Satz 1 KStG, auf den bereits bei Abschluss \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG n.\u00a0F. anzuwenden w\u00e4re, handelt es sich eindeutig nicht. Nach dem Sinn und Zweck des \u00a7 34 Abs. 10b Satz 2 KStG w\u00e4re auch kein Grund ersichtlich, derartige Altvertr\u00e4ge vom Anwendungsbereich der Amnestieregelung auszuschlie\u00dfen. Hierbei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass in diesem Fall nicht nur \u2013 wie stets \u2013 das Datum der Eintragung des Vertrags, sondern \u2013 durch die Ankn\u00fcpfungen in \u00a7 34b Abs. 10 KStG an die Verk\u00fcndung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt \u2013 auch das Datum, bis zu dem der Vertrag wirksam werden musste, unsicher war.<\/p>\n<p><strong>Petitum<\/strong><\/p>\n<p>Wir regen an, im Rahmen einer Verwaltungsanweisung klarzustellen, dass vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossenen Vertr\u00e4gen auch dann der Anwendungsbereich des \u00a7 34 Abs. 10b Satz 2 KStG er\u00f6ffnet ist, wenn die Eintragung im Handelsregister erst nach dem 26. Februar 2013 erfolgt ist.<\/p>\n<p>In sachlicher Hinsicht muss es sich zun\u00e4chst um einen Vertrag handeln, der \u201e\u2026 keinen den Anforderungen des \u00a7 17 Satz 2 Nummer 2 [KStG a.\u00a0F.] \u2026 entsprechenden Verweis auf \u00a7 302 des Aktiengesetzes \u2026\u201c enth\u00e4lt. Der Gesetzeswortlaut erscheint insofern verungl\u00fcckt, als er auf einen \u201e Verweis\u201c auf \u00a7 302 AktG abstellt, den \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.\u00a0F. gar nicht fordert. Erst \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG n.\u00a0F. fordert einen (dynamischen) \u201eVerweis\u201c auf \u00a7 302 AktG. Paragraf 17 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KStG a.\u00a0F. fordert lediglich eine den Vorschriften des \u00a7 302 AktG entsprechende Vereinbarung einer Verlust\u00fcbernahme. Neben der M\u00f6glichkeit des Verweises auf \u00a7\u00a0302 AktG h\u00e4lt im Kontext dieser Vorschrift auch die Finanzverwaltung eine dem Inhalt der Vorschrift entsprechende Gestaltung des Vertragstextes f\u00fcr ausreichend (R 66 Abs. 3 Satz 3 KStR 2004). Der Wortlaut des \u00a7 34 Abs. 10b Satz 2 KStG darf nicht zum Anlass genommen\u00a0 werden, um r\u00fcckwirkend das Erfordernis eines \u201eVerweises\u201c in den \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.\u00a0F. hineinzulesen.<\/p>\n<p><strong>Petitum<\/strong><\/p>\n<p>Wir regen an, im Rahmen einer Verwaltungsanweisung klarzustellen, dass der Anwendungsbereich des \u00a7 34 Abs. 10 Satz 2 KStG \u2013 vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen \u2013 immer dann grunds\u00e4tzlich er\u00f6ffnet ist, wenn die Verlust\u00fcbernahmevereinbarung den Anforderungen des \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.\u00a0F. nicht gen\u00fcgt und bei der Beurteilung, ob Altvertr\u00e4ge den Anforderungen des \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.\u00a0F. gen\u00fcgen, die Grunds\u00e4tze der R 66 Abs. 3 Satz\u00a03 KStR 2004 unver\u00e4ndert anwendbar bleiben.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich fordert \u00a7 34 Abs. 10b Satz 2 KStG nach seinem Wortlaut einen Versto\u00df gegen \u00a7\u00a017 Satz 2 Nr. 2 KStG a.\u00a0F. In vielen F\u00e4llen l\u00e4sst sich die Frage, ob ein solcher Versto\u00df \u201e rechtssicher\u201c vorliegt, nicht mit hinreichender Sicherheit beantworten. Beispielhaft sei hier ein in 2002 abgeschlossener Vertrag genannt, der unter ausdr\u00fccklicher Nichtbeanstandung durch die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005, BStBl. I 2006, S. 12) nach der sp\u00e4teren Erg\u00e4nzung des \u00a7 302 AktG um einen Absatz 4 nicht angepasst wurde. Auch der Gesetzgeber erkennt die Existenz von Unsicherheiten an, wie sich dem Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf entnehmen l\u00e4sst, in dem es hei\u00dft, Unternehmen k\u00f6nnten \u201eauf eigenes Risiko\u201c die bisherigen Verweise auf \u00a7 302 AktG fortf\u00fchren (BT-Drs. 17\/11217 vom 25. Oktober 2012, S. 11). Vor diesem Hintergrund erw\u00e4gen viele Unternehmen zur Vermeidung von Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung und im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen einer Nichtanerkennung einer Organschaft, ihren EAV in jedem Fall an die neue Rechtslage anzupassen. F\u00fcr sich gesehen bereitet der Wortlaut des \u00a7 34 Abs. 10b Satz 2 KStG dabei kein Problem. Liegt ein Versto\u00df gegen \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.\u00a0F. vor, bewirkt eine Vertrags\u00e4nderung eine steuerlich r\u00fcckwirkende Heilung des Vertrags. Erweist sich eine vorsorglich vorgenommene Vertrags\u00e4nderung im Nachhinein als unn\u00f6tig, bedarf es zugleich einer r\u00fcckwirkenden Heilung nicht. Risiken ergeben sich hier vielmehr aus dem Zusammenspiel von Satz 4 und Satz 2 des \u00a7 34 Abs. 10b KStG.<\/p>\n<p>Nach Satz 4 gilt eine \u201e\u00c4nderung im Sinne des Satzes 2\u201c f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG nicht als Neuabschluss. F\u00fcr unter Satz 2 fallende Vertrags\u00e4nderungen ist damit sichergestellt, dass zum einen keine neue f\u00fcnfj\u00e4hrige Mindestlaufzeit vereinbart werden muss und zum anderen die \u00c4nderung eines Vertrags, dessen Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen war, nicht als eine ggf. vor dem Hintergrund des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG unzul\u00e4ssige vorzeitige Beendigung des Vertrags betrachtet werden kann.<\/p>\n<p>W\u00e4re die (vorsorgliche) \u00c4nderung eines bestehenden Vertrags, dessen Verlust\u00fcbernahmevereinbarung letztlich doch den Anforderungen des \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.\u00a0F. entsprach, im Rahmen des Satzes 4 nicht als Vertrags\u00e4nderung i. S. d. Satzes 2 zu behandeln, k\u00f6nnten sich aus der Vertrags\u00e4nderung erhebliche Risiken ergeben. Vor allem best\u00fcnde, wenn eine neue Mindestlaufzeit im Vertrauen auf eine Unvereinbarkeit des Vertrags mit \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.\u00a0F. oder zumindest auf die Geltung des Satzes 4 nicht vereinbart wurde, das Risiko, dass die Organschaft ggf. erst wegen der vorgenommenen Vertrags\u00e4nderungen nicht mehr anerkannt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Eine solche Auslegung der S\u00e4tze 2 und 4 des \u00a7 34 Abs. 10b KStG w\u00fcrde der gesetzgeberischen Intention, wie sie sich eindeutig aus dem Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 17\/11217 vom 25. Oktober 2012, S. 10 f.) entnehmen l\u00e4sst, zuwiderlaufen. Demnach stellt Satz 2 \u201e\u2026 sicher, dass bestehende Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge, bei denen\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">Zweifel<\/span>\u00a0bestehen, ob die formellen Voraussetzungen f\u00fcr die Formulierung der Verlust\u00fcbernahmeverpflichtung erf\u00fcllt sind, steuerlich anerkannt werden, wenn \u2026 . Dadurch k\u00f6nnen ggf. bestehende\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">Rechtsunsicherheiten<\/span>\u00a0hinsichtlich der Formulierung der Verlust\u00fcbernahmeverpflichtung des \u00a7 302 AktG ohne Folgen f\u00fcr die steuerliche Organschaft beseitigt werden\u2026 . Der neue Satz 4 stellt klar, dass die \u00c4nderung eines Gewinnabf\u00fchrungsvertrages\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">zur Aufnahme des Verweises auf \u00a7 302 des Aktiengesetzes<\/span>\u00a0in der jeweils g\u00fcltigen Fassung nicht als Neuabschluss anzusehen ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>Petitum<\/strong><\/p>\n<p>Wir halten es f\u00fcr dringend erforderlich, im Rahmen einer Verwaltungsanweisung und im Einklang mit der Gesetzesbegr\u00fcndung eine umfassende Billigkeitsregelung vorzusehen, nach der jede im \u00dcbrigen im Einklang mit den Ma\u00dfgaben des \u00a7 34 Abs. 10b Satz 2 KStG (\u00c4nderungsfrist, tats\u00e4chliche Verlust\u00fcbernahme) erfolgende \u00c4nderung eines bestehenden EAV zur Anpassung an den neuen \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG unsch\u00e4dlich i. S. d. \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG ist. Es darf nicht darauf ankommen, ob die bisherige Formulierung der Verlust\u00fcbernahme nach altem Recht ausreichend oder nicht ausreichend war.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Heilungswirkung nach \u00a7 34 Abs. 10b Satz 2 KStG<\/span><\/p>\n<p>Ein nach altem Recht unzureichender Verweis auf \u00a7 302 AktG soll der steuerlichen Anerkennung einer \u201egelebten\u201c Organschaft f\u00fcr vor dem 31. Dezember 2014 endende Veranlagungszeitr\u00e4ume nicht entgegenstehen, wenn die Verlust\u00fcbernahme bis zum Ablauf des 31.\u00a0Dezember 2014 wirksam vereinbart wird.<\/p>\n<p>Die Amnestiewirkung des \u00a7 34 Abs. 10b Satz 2 KStG wirkt damit nach dem Gesetzeswortlaut nur f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume bis 2013. F\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2014 ergibt sich die steuerliche Anerkennung des Vertrags nach der bis zum 31. Dezember 2014 vorzunehmenden Vertrags\u00e4nderung dann unmittelbar aus \u00a7\u00a017 Satz 2 Nr. 2 KStG. Probleme ergeben sich daraus insbesondere bei abweichenden Wirtschaftsjahren, bei denen der vom Gesetzgeber vermutlich gewollte Handlungshorizont deutlich abgek\u00fcrzt sein kann. Ferner steht dies im Widerspruch zu \u00a7 34 Abs. 10b Satz 3 KStG, nach dem Vertr\u00e4gen im Falle einer vor dem 1. Januar 2015 beendeten Organschaft die Amnestie auch ohne Vertrags\u00e4nderung gew\u00e4hrt wird. Wird die Organschaft \u2013 z.\u00a0B. infolge einer Ver\u00e4u\u00dferung der Organbeteiligung \u2013 in 2014 beendet, m\u00fcsste der Vertrag dennoch ge\u00e4ndert werden, um eine Anerkennung der Organschaft bis zum Ende sicherzustellen.<\/p>\n<p>Die fehlende Abstimmung von gewolltem Handlungshorizont und Amnestiewirkung soll durch Art.\u00a012 des am 16. Mai 2013 vom Bundestag verabschiedeten AIFM-Steuer-Anpassungs\u00adgesetzes durch Erstreckung der Amnestiewirkung auf Veranlagungszeitr\u00e4ume bis 2014 geheilt werden. Wir begr\u00fc\u00dfen dieses Vorhaben ausdr\u00fccklich.<\/p>\n<p>Sofern das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz in einem sp\u00e4teren Vermittlungsverfahren in dieser Hinsicht ge\u00e4ndert werden oder gar vollst\u00e4ndig scheitern sollte, best\u00fcnde jedoch unver\u00e4ndert Bedarf f\u00fcr eine dem gewollten Handlungshorizont Rechnung tragende Verwaltungsregelung zur L\u00f6sung der o.\u00a0g. Probleme.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Formulierung des dynamischen Verweises nach \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG n.\u00a0F.<\/span><\/p>\n<p>Gesetzlich festgelegt wurde, dass die Verlust\u00fcbernahme zuk\u00fcnftig durch Verweis auf die Vorschriften des \u00a7 302 AktG in seiner jeweils g\u00fcltigen Fassung zu vereinbaren ist. Wie dieser dynamische Verweis aussehen kann oder muss, wird ebenfalls bereits in der Literatur diskutiert. Es ist dabei z. B. unklar, inwieweit es k\u00fcnftig steuerlich anzuerkennen ist, wenn der Vertrag zus\u00e4tzlich zum dynamischen Verweis eine bisher oftmals \u00fcbliche vollst\u00e4ndige oder teilweise Wiedergabe des bei Abschluss des Vertrags geltenden Wortlauts des \u00a7\u00a0302 AktG enth\u00e4lt (vgl. Stangl\/Br\u00fchl, DB 2013, S. 538; Schneider\/Sommer, GmbHR 2013, S. 22).<\/p>\n<p>Es muss u.\u00a0E. zul\u00e4ssig sein, neben dem dynamischen Verweis auf \u00a7 302 AktG den Wortlaut der bei Vertragsabschluss g\u00fcltigen Fassung der Vorschrift wiederzugeben. Lie\u00dfen sich die einzelnen mit der Verlust\u00fcbernahmevereinbarung verbundenen Pflichten dem Vertrag selbst gar nicht mehr entnehmen, k\u00f6nnte in der Praxis das Risiko einer fehlerhaften Durchf\u00fchrung steigen. Auch der Gesetzgeber scheint solche \u00dcberlegungen angestellt zu haben. W\u00e4hrend die Begr\u00fcndung zur seinerzeitigen Formulierungshilfe f\u00fcr die Regierungsfraktionen vom 29.\u00a0August 2012 (dort S. 34) noch die Aussage enthielt, die in R 66 Absatz 3 KStR 2004 enthaltene M\u00f6glichkeit, den Vertragstext entsprechend dem Inhalt des \u00a7 302 AktG zu gestalten, sei mit der Gesetzes\u00e4nderung steuerlich nicht mehr zul\u00e4ssig, wurde \u00a0in der Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen (BT-Drs. 17\/10774, S. 21) in dem ansonsten \u00fcbernommenen Satz das \u201esteuerlich nicht mehr zul\u00e4ssig\u201c durch \u201e steuerlich nicht mehr ausreichend\u201c ersetzt.<\/p>\n<p><strong>Petitum<\/strong><\/p>\n<p>Wir bitten auch hier um eine klarstellende \u00c4u\u00dferung der Finanzverwaltung, welche das Ziel des Gesetzes umsetzt, n\u00e4mlich \u00fcberbordenden Formalismus zu beseitigen und Rechtssicherheit f\u00fcr den Rechtsanwender zu schaffen.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein erl\u00e4uterndes Gespr\u00e4ch stehen wir gern zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/p>\n<p>i. V.<\/p>\n<p>J\u00f6rg Schwenker<br \/>\nGesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/section>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eingabe der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium der Finanzen zur Anpassung von Ergebnisabf\u00fchrungsvertr\u00e4gen (EAV) nach dem Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts 22.05.2013 &nbsp; Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts sollte u. a. eine Erleichterung bei der Erf\u00fcllung der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eingabe-der-bundessteuerberaterkammer-an-das-bundesministerium-der-finanzen-zur-anpassung-von-ergebnisabfuhrungsvertragen-eav-nach-dem-gesetz-zur-anderung-und-vereinfachung-der-unternehmensbesteueru\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Eingabe der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium der Finanzen zur Anpassung von Ergebnisabf\u00fchrungsvertr\u00e4gen (EAV) nach dem Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689],"tags":[880],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29653"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=29653"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29653\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=29653"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=29653"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=29653"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}