{"id":29656,"date":"2013-05-23T19:18:06","date_gmt":"2013-05-23T17:18:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=29656"},"modified":"2020-09-14T16:03:12","modified_gmt":"2020-09-14T14:03:12","slug":"besteuerung-der-aktionare-der-hapimag-ag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/besteuerung-der-aktionare-der-hapimag-ag\/","title":{"rendered":"Besteuerung der Aktion\u00e4re der Hapimag AG"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Die Hapimag AG (Hapimag) als ein in 1963 gegr\u00fcndetes Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ist ein Anbieter von Ferienwohnrechten (Ferienh\u00e4user und Ferienapartments) in 16\u00a0L\u00e4ndern. Das Gesch\u00e4ftsmodell der Hapimag sieht den Verkauf eigener Aktien vor, wobei die Aktion\u00e4re keine Dividende erhalten. Vielmehr werden den Aktion\u00e4ren zeitlich befristet g\u00fcltige Wohnberechtigungspunkte gutgeschrieben. Mit diesen Punkten haben die Aktion\u00e4re die M\u00f6glichkeit, in den von der Hapimag bewirtschafteten Ferienanlagen H\u00e4user oder Wohnungen unentgeltlich zu nutzen. F\u00fcr die genutzte Wohnung m\u00fcssen lediglich die anteiligen Nebenkosten gezahlt werden. Dar\u00fcber hinaus fallen j\u00e4hrliche Verwaltungskostenbeitr\u00e4ge an.<\/span><\/h1>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 16.12.1992 , BStBl 1993 II S. 399 , und vom 26.08.1993 , BFH\/NV 1994, S.\u00a0318 ) erzielt der Aktion\u00e4r in diesen F\u00e4llen einen sonstigen Bezug aus Aktien i.\u00a0S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG . Der Zufluss eines derartigen sonstigen Bezugs liegt zum Zeitpunkt der Nutzungs\u00fcberlassung einer Wohnung an den Aktion\u00e4r vor. Er ist gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem \u00fcblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes (=\u00a0Vergleichsmiete) zu bewerten.<\/p>\n<p>Die Nutzung der Wohnung durch die Aktion\u00e4re selbst ist dem steuerlich nicht relevanten Bereich der privaten Lebensf\u00fchrung der Aktion\u00e4re zuzurechnen, so dass die im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung anfallenden Nebenkosten (z.B. Reisekosten) steuerlich nicht abziehbar sind.<\/p>\n<p>Die j\u00e4hrlichen Verwaltungskostenbeitr\u00e4ge des Aktion\u00e4rs, die unabh\u00e4ngig von der Nutzung der Wohnung aufzubringen sind, stellen Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen dar und konnten bis zum VZ 2008 steuermindernd geltend gemacht werden. Nach Einf\u00fchrung der <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Abgeltungsteuer.html\">Abgeltungsteuer<\/a> zum 01.01.2009 ist ein Abzug tats\u00e4chlicher Werbungskosten grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen; Werbungskosten k\u00f6nnen bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte lediglich in H\u00f6he des Sparer-Pauschbetrages ber\u00fccksichtigt werden (\u00a7\u00a020 Abs.\u00a09\u00a0EStG ).<\/p>\n<p>Hapimag vertritt die Auffassung, dass die Nutzung der Ferienwohnungen eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) darstelle. Bei der Bewertung der vGA seien jedoch die j\u00e4hrlichen Verwaltungskostenbeitr\u00e4ge und die geschuldeten Nebenkosten gegen zu rechnen und nur die dar\u00fcber hinausgehenden Nutzungsvorteile als steuerpflichtiger Kapitalertrag anzusetzen. Im Ergebnis soll das ab 2009 geltende Werbungskostenabzugsverbot umgangen werden.<\/p>\n<p>Beim Finanzgericht M\u00fcnster ist unter dem Az. 11 K 4508\/11 E eine Klage zu der Frage anh\u00e4ngig, wie der Nutzungsvorteil der Hapimag-Aktion\u00e4re aus der zeitlich vor\u00fcbergehenden Nutzung nach Ma\u00dfgabe eines Wohnungsberechtigungspunktesystems steuerrechtlich zu w\u00fcrdigen ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger bezieht sich auf ein Gutachten der Hapimag AG. Hierin kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Nutzungswert je Wohnpunkt bei rund 2\u00a0\u20ac bzw. ab 2010 bei 0,40\u00a0\u20ac liege.<\/p>\n<p>Das Verfahren soll in Deutschland f\u00fcr die Einzelaktion\u00e4re als Musterverfahren gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>An der bisherigen Verwaltungsauffassung ist festzuhalten, da das vorgelegte Gutachten weder der BFH-Rechtsprechung noch den Grunds\u00e4tzen der Abgeltungsteuer entspricht. Die Rechtsgrunds\u00e4tze des BFH-Urteils vom 16.12.1992 (a.\u00a0a.\u00a0O.) sind daher weiterhin anzuwenden.<\/p>\n<p>Es bestehen keine Bedenken, Einspruchsverfahren in gleich gelagerten F\u00e4llen nach \u00a7\u00a0363 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0AO ruhen zu lassen. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gew\u00e4hren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Hapimag AG (Hapimag) als ein in 1963 gegr\u00fcndetes Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ist ein Anbieter von Ferienwohnrechten (Ferienh\u00e4user und Ferienapartments) in 16\u00a0L\u00e4ndern. Das Gesch\u00e4ftsmodell der Hapimag sieht den Verkauf eigener Aktien vor, wobei die Aktion\u00e4re keine Dividende erhalten. Vielmehr werden den Aktion\u00e4ren zeitlich befristet g\u00fcltige Wohnberechtigungspunkte gutgeschrieben. 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