{"id":29886,"date":"2013-05-28T18:06:02","date_gmt":"2013-05-28T16:06:02","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=29886"},"modified":"2013-05-28T18:06:02","modified_gmt":"2013-05-28T16:06:02","slug":"kunstlererlass-bescheinigungen-werden-teilweise-widerrufen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kunstlererlass-bescheinigungen-werden-teilweise-widerrufen\/","title":{"rendered":"K\u00fcnstlererlass: Bescheinigungen werden teilweise widerrufen"},"content":{"rendered":"<h2>Die neben dem st\u00e4ndigen Personal bei \u00a0H\u00f6rfunk und Fernsehen \u00a0besch\u00e4ftigten K\u00fcnstler und Angeh\u00f6rigen von verwandten Berufen, die in der Regel aufgrund von Honorarvertr\u00e4gen t\u00e4tig werden und im Allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, sind nach Tz.\u00a01.3.1 des K\u00fcnstlererlasses \u00a0grunds\u00e4tzlich nichtselbst\u00e4ndig \u00a0t\u00e4tig.<\/h2>\n<p><strong>Anwendung des BMF-Schreibens vom 05.10.1990 ( BStBl\u00a01990 I 1990 , 638 ; sog. K\u00fcnstlererlass)<\/strong><\/p>\n<div><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">\u00a0Nach Tz.\u00a01.3.2 des \u00a0<\/span><span style=\"text-decoration: underline;\">K\u00fcnstlererlasses<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\"> \u00a0sind bestimmte Gruppen von freien Mitarbeitern bei H\u00f6rfunk und Fernsehen im Allgemeinen selbst\u00e4ndig t\u00e4tig, soweit sie nur f\u00fcr einzelne Produktionen t\u00e4tig werden (Negativkatalog). Geh\u00f6rt ein freier Mitarbeiter nicht zu einer der im Negativkatalog genannten Berufsgruppen, so kann gem. Tz.\u00a01.3.6 des K\u00fcnstlererlasses aufgrund besonderer Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalls die T\u00e4tigkeit gleichwohl selbst\u00e4ndig sein. \u00a0<\/span><strong style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Das Wohnsitz-Finanzamt<\/strong><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\"> \u00a0erteilt dem Steuerpflichtigen nach eingehender Pr\u00fcfung ggf. eine diesbez\u00fcgliche Bescheinigung. Eine \u00dcbertragung der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Erteilung der Bescheinigung auf das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt kommt nicht in Betracht.<\/span><\/div>\n<p>Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Tz.\u00a01.3.6 des K\u00fcnstlererlasses ist mithin nur auf ganz besonders gelagerte Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt. Ich bitte, nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des K\u00fcnstlererlasses dabei wie folgt zu verfahren:<\/p>\n<p>Eine Bescheinigung nach Tz.\u00a01.3.6 des K\u00fcnstlererlasses ist nur dann ausnahmsweise auszustellen, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>die k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit bei H\u00f6rfunk und\/oder Fernsehen ausge\u00fcbt wird,<\/li>\n<li>der K\u00fcnstler nicht unter den Negativkatalog der Tz.\u00a01.3.2 des K\u00fcnstlererlasses f\u00e4llt,<\/li>\n<li>der K\u00fcnstler gleichwohl aufgrund besonderer Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalls selbst\u00e4ndig wird und<\/li>\n<li>das \u00a0<strong>Betriebsst\u00e4tten-Finanzamt<\/strong> \u00a0des Auftraggebers der Auffassung des Wohnsitzfinanzamts des K\u00fcnstlers zugestimmt hat.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ich bitte daher, ab sofort Bescheinigungen nach Tz.\u00a01.3.6 des K\u00fcnstlererlasses nur noch dann auszustellen, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Es sind F\u00e4lle bekannt geworden, in denen Bescheinigungen nach Tz.\u00a01.3.6 des sog. K\u00fcnstlererlasses zu Unrecht ausgestellt worden sind. \u00a0<strong>Bescheinigungen nach Tz.\u00a01.3.6 des sog. K\u00fcnstlererlasses f\u00fcr Personen, die unter den Negativkatalog der Tz.\u00a01.3.2 fallen oder die ihre T\u00e4tigkeit nicht bei H\u00f6rfunk und Fernsehen aus\u00fcben, sind zu widerrufen<\/strong> . F\u00fcr diese Personen sieht der sog. K\u00fcnstlererlass keine Bescheinigungen vor.<\/p>\n<p>Eine \u00a0<strong>von vornherein auf Dauer angelegte T\u00e4tigkeit eines freien Mitarbeiters bei H\u00f6rfunk und Fernsehen<\/strong> \u00a0ist nach Tz.\u00a01.3.3 des sog. K\u00fcnstlererlasses \u00a0<strong>nichtselbst\u00e4ndig<\/strong> , auch wenn f\u00fcr sie mehrere Honorarvertr\u00e4ge abgeschlossen werden. Dabei ist nicht auf die Dauer und H\u00e4ufigkeit der T\u00e4tigkeit, sondern \u00a0<strong>auf die von vornherein eingegangene Gesamtverpflichtung abzustellen<\/strong> .<\/p>\n<p><strong>Um die Anwendung einheitlicher Bearbeitungskriterien sicherzustellen, wird eine Zentralisierung der Bearbeitung der Antr\u00e4ge auf Erteilung einer Bescheinigung nach Tz.\u00a01.3.6 des sog. K\u00fcnstlererlasses empfohlen. Eine Zentralisierung der Bearbeitung in der AGST erscheint insbesondere in den Finanz\u00e4mtern sinnvoll, in deren Zust\u00e4ndigkeitsbereich die lohnsteuerliche Betriebsst\u00e4tte einer Produktionsanstalt f\u00fcr H\u00f6rfunk und Fernsehen belegen ist. In den \u00fcbrigen F\u00e4llen bestehen gegen eine Zentralisierung der Bearbeitung in einem VBZ keine Bedenken<\/strong> .<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die neben dem st\u00e4ndigen Personal bei \u00a0H\u00f6rfunk und Fernsehen \u00a0besch\u00e4ftigten K\u00fcnstler und Angeh\u00f6rigen von verwandten Berufen, die in der Regel aufgrund von Honorarvertr\u00e4gen t\u00e4tig werden und im Allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, sind nach Tz.\u00a01.3.1 des K\u00fcnstlererlasses \u00a0grunds\u00e4tzlich nichtselbst\u00e4ndig \u00a0t\u00e4tig. Anwendung des BMF-Schreibens vom 05.10.1990 ( BStBl\u00a01990 I 1990 , 638 ; sog. 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