{"id":29969,"date":"2013-05-29T06:30:31","date_gmt":"2013-05-29T04:30:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=29969"},"modified":"2018-03-22T11:01:25","modified_gmt":"2018-03-22T09:01:25","slug":"unternehmereigenschaft-millionenklage-gegen-brandenburg-ohne-erfolg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unternehmereigenschaft-millionenklage-gegen-brandenburg-ohne-erfolg\/","title":{"rendered":"Unternehmereigenschaft  &#8211; Millionenklage gegen Brandenburg ohne Erfolg"},"content":{"rendered":"<div>\n<h2>Das OLG Brandenburg hat im Rechtsstreit um die Aberkennung der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft bei einem Unternehmen in der Aufbauphase die Millionenklage der DEUBA Glas Gro\u00dfr\u00e4schen GmbH i. L. abgewiesen.<\/h2>\n<\/div>\n<div>\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Brandenburgisches Oberlandesgericht\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">28.05.2013\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">U 13\/08<\/span><\/div>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die DEUBA Glas Gro\u00dfr\u00e4schen GmbH i. L. (Kl\u00e4gerin) wurde im Jahr 1992 gegr\u00fcndet. Sie war Teil einer aus f\u00fcnf GmbHs bestehenden Unternehmensgruppe, an der der bayerische Unternehmer Dr. Peter Niedner als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Gesellschafter beteiligt war. Die Unternehmensgruppe befasste sich mit der Herstellung von neuen Baustoffen, sog. KeraGlas und KeraBims, die auf einer Betriebsst\u00e4tte in Gro\u00dfr\u00e4schen hergestellt werden sollten. Eines der Betriebsgrundst\u00fccke war kontaminiert und sollte aufgrund eines im August 1992 geschlossenen Sanierungsvertrages mit der Treuhandanstalt von der Kl\u00e4gerin saniert werden. Es kam zum Streit zwischen den Vertragsparteien, der zur K\u00fcndigung des Vertrages durch die Treuhandanstalt im August 1993 f\u00fchrte. Den gegen die Treuhandanstalt gef\u00fchrten Rechtsstreit hat die Kl\u00e4gerin verloren.<\/span><\/p>\n<div>\n<p>Das Finanzamt leitete im M\u00e4rz 1994 eine Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin ein. Diese endete mit einem Pr\u00fcfbericht vom 01.12.1994, wonach im Hinblick auf Abriss- und Aufr\u00e4umarbeiten auf fremden Boden die Unternehmereigenschaft anerkannt, aber im Hinblick auf die Errichtung eines KeraGlas-Werks versagt wurde. Auf dieser Grundlage ergingen ab Februar 1995 entsprechende Umsatzsteuerbescheide. Darin wurde die Vorsteuerabzugsberechtigung der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der angemeldeten Ums\u00e4tze zur Errichtung eines Glaswerks verneint. Die Kl\u00e4gerin stellte am 02.12.1996 einen Antrag auf Er\u00f6ffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens (heute: Insolvenzverfahrens), der mangels Masse zur\u00fcckgewiesen worden ist. Die Kl\u00e4gerin befindet sich seitdem in Liquidation.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im Jahre 2005 Klage erhoben und vom Land Brandenburg Schadensersatz mit der Begr\u00fcndung begehrt, die Finanzbeh\u00f6rden h\u00e4tten ihr in der Aufbauphase zu Unrecht die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft aberkannt. Ihre Schadensersatzforderung hat sie im Prozess zun\u00e4chst mit rund 34 Mio. Euro, zuletzt mit 66 Mio. Euro beziffert. Zuz\u00fcglich Zinsen seit 1996 macht dies einen Betrag in H\u00f6he von rund 100 Mio. Euro aus. Dabei handelt es sich um den behaupteten Unternehmenswert der Kl\u00e4gerin zum Stichtag 31.12.1994, der durch das Verhalten der Finanzbeh\u00f6rden vernichtet worden sein soll.<\/p>\n<p>Das LG Cottbus hatte die Klage abgewiesen und die Klageforderung \u2013 damals noch 34 Mio. Euro zuz\u00fcglich Zinsen \u2013 als verj\u00e4hrt angesehen. Das OLG Brandenburg wies die Berufung der Kl\u00e4gerin mit derselben Begr\u00fcndung zur\u00fcck. Der BGH hat auf die Revision der Kl\u00e4gerin dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zur\u00fcckverwiesen. Daraufhin wurden weitere Zeugen vernommen.<\/p>\n<p>Das OLG Brandenburg hat nunmehr erneut die Berufung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kommt ein auf einem Versto\u00df gegen europ\u00e4isches Recht beruhender Staatshaftungsanspruch gegen das Land Brandenburg auf der Grundlage des nunmehr im Wege der Beweiserhebung festgestellten Sachverhalts nicht in Betracht. Es m\u00fcsse nicht entschieden werden, ob die Finanzbeh\u00f6rden gegen eine europ\u00e4ische Richtlinie zur Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts versto\u00dfen und der Kl\u00e4gerin zu Unrecht die Unternehmereigenschaft und damit die Vorsteuerabzugsberechtigung aberkannt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Denn die behauptete Aberkennung der Unternehmereigenschaft ebenso wie die verz\u00f6gerte bzw. unterbliebene Auszahlung von Vorsteuerbetr\u00e4gen sei nach den Umst\u00e4nden des Falls jedenfalls nicht f\u00fcr den Verlust des Unternehmenswertes der Kl\u00e4gerin urs\u00e4chlich geworden. Die Gesellschafter des Unternehmens h\u00e4tten aufgrund des Streits mit der Treuhandanstalt im Zusammenhang mit der Sanierung des Betriebsgrundst\u00fccks bereits im Januar 1994 und damit schon vor dem Bekanntwerden von Zweifeln des Finanzamtes an der Vorsteuerabzugsberechtigung der Kl\u00e4gerin beschlossen, dass nicht die Kl\u00e4gerin, sondern eine ihrer Schwestergesellschaften das geplante Glaswerk errichten solle. So habe die DEUBA Glas GmbH, die sp\u00e4ter in Kera Glas GmbH umbenannt wurde und an der Herr Dr. Peter Niedner ebenfalls beteiligt war, am 10.2.1994 F\u00f6rdermittel f\u00fcr die Errichtung einer Betriebsst\u00e4tte zur Herstellung von KeraGlas bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg beantragt. S\u00e4mtliche Rechte und Pflichten aus bereits abgeschlossenen Vertr\u00e4gen betreffend die Glaswerkerrichtung habe die Kl\u00e4gerin mit einem wirksamen Vertrag am 30.06.1994 auf die Kera Glas GmbH \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Es sei auch nicht dargelegt, dass die Versagung des Vorsteuerabzugs f\u00fcr die betroffenen Umsatzsteueranmeldungen zur Insolvenz der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt habe. Denn sie habe ihre mangelnde Liquidit\u00e4t in ihrer Bilanz zum 31.12.1996 nicht mit drohenden Steuernachzahlungen begr\u00fcndet, sondern u. a. mit der Verurteilung zur Zahlung von 1,6 Mio. DM an die Treuhandanstalt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin nach Zur\u00fcckverweisung der Sache durch den BGH mehr als 34 Mio. Euro nebst Zinsen beansprucht habe, sei die Klageforderung verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Das OLG Brandenburg hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Die Kl\u00e4gerin kann ein Rechtmittel zum BGH einlegen mit dem Ziel, die Zulassung der Revision zu erreichen. Die Rechtsmittelfrist betr\u00e4gt einen Monat ab Zustellung des Urteils.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanzen<br \/>\n<\/strong>LG Cottbus, Urt. v. 09.04.2008 &#8211; 5 O 72\/05<br \/>\nOLG Brandenburg, Urt. v. 26.02.2010 &#8211; 2 U 13\/08<br \/>\nBGH, Urt. v. 12.05.2011 &#8211; III ZR 59\/10<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Brandenburg hat im Rechtsstreit um die Aberkennung der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft bei einem Unternehmen in der Aufbauphase die Millionenklage der DEUBA Glas Gro\u00dfr\u00e4schen GmbH i. L. abgewiesen. \u00a0Brandenburgisches Oberlandesgericht\u00a028.05.2013\u00a0U 13\/08 Die DEUBA Glas Gro\u00dfr\u00e4schen GmbH i. L. (Kl\u00e4gerin) wurde im Jahr 1992 gegr\u00fcndet. 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