{"id":30434,"date":"2013-05-31T17:28:10","date_gmt":"2013-05-31T15:28:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=30434"},"modified":"2026-07-14T15:53:34","modified_gmt":"2026-07-14T13:53:34","slug":"doppelbesteuerungsabkommen-abfindungen-bei-wohnsitzwechsel-ins-ausland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/doppelbesteuerungsabkommen-abfindungen-bei-wohnsitzwechsel-ins-ausland\/","title":{"rendered":"Doppelbesteuerungsabkommen: Abfindungen bei Wohnsitzwechsel ins Ausland"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Zur Frage der Ausstellung von\u00a0<\/span><em style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Freistellungsbescheinigungen<\/em><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">\u00a0in den F\u00e4llen des Wegzugs von Arbeitnehmern bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:<\/span><\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfung, ob und zu welchem Zeitpunkt der inl\u00e4ndische <strong>Wohnsitz<\/strong> tats\u00e4chlich mit steuerrechtlicher Wirkung aufgegeben worden ist, ist im Veranlagungsverfahren f\u00fcr das Jahr des Wegzugs unter W\u00fcrdigung der gesamten Umst\u00e4nde des Einzelfalls abschlie\u00dfend zu pr\u00fcfen. Dies gilt auch in den F\u00e4llen, in denen die Auszahlung auf ein nachfolgendes Kalenderjahr hinausgeschoben wird. Ggf. ist f\u00fcr das Jahr des Wohnsitzwechsels der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung aufzufordern (Hinweis auf \u00a7 149 Abs. 1 Satz 2 AO) und zeitnah zu veranlagen. Bestehen Zweifel \u00fcber den genauen Zeitpunkt des Wechsels ist ggf. auch f\u00fcr den nachfolgenden Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuerkl\u00e4rung anzufordern. F\u00fcr die Pr\u00fcfung der steuerlich anzuerkennenden Aufgabe des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes und des Wechsels von der unbeschr\u00e4nkten zur beschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht bei inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften i.S.d. \u00a7 49 EStG sind Kenntnisse des gesamten Steuerfalls erforderlich, die dem Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt grunds\u00e4tzlich nicht vorliegen (Hinweis auf meine Verf\u00fcgung zu Wegzugsf\u00e4llen vom 31.7.2006, S 1343 \u2013 4 \u2013 StO 112). Beantragt deshalb ein bisher unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer die Ausstellung einer <strong>Freistellungsbescheinigung<\/strong> (LSt 3 E) beim Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt mit der Begr\u00fcndung, er habe seinen Wohnsitz verlegt, hat das bisher f\u00fcr ihn zust\u00e4ndige FA dem Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt auf entsprechende R\u00fcckfrage zu best\u00e4tigen, zu welchem Zeitpunkt der inl\u00e4ndische Wohnsitz mit steuerlicher Wirkung aufgegeben worden ist. Dies gilt auch in den F\u00e4llen, in denen der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz beispielsweise zum Jahresende 2006 aufgibt und f\u00fcr 2007 erstmals beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig wird. Erst nach Best\u00e4tigung kann das Betriebsst\u00e4tten-FA \u00fcber eine m\u00f6gliche <strong>Steuerbefreiung<\/strong> nach Punkt E des Vordrucks LSt 3 E im Rahmen einer tats\u00e4chlich bestehenden beschr\u00e4nkten Steuerpflicht entscheiden.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Jahr des Wegzugs sind deshalb Einkommensteuererkl\u00e4rungen anzufordern. Ich bitte darauf zu achten, dass die Angaben vollst\u00e4ndig sind, insbesondere ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte erkl\u00e4rt und Zeiten der Nichtbesch\u00e4ftigung erl\u00e4utert werden sowie die Folgerungen aus der Wohnsitzaufgabe konsequent umgesetzt worden sind (z.B. durch Einstellung der Zahlung von Kindergeld bzw. Arbeitslosengeld). Das Ergebnis der Pr\u00fcfung und der Zeitpunkt des Wechsels der <em>Ans\u00e4ssigkeit<\/em> sind aktenkundig zu machen. Der<strong> Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung <\/strong>ist anhand des individuell geschlossenen <em>Abfindungsvertrags<\/em> zu pr\u00fcfen. Sollte in besonders gelagerten Einzelf\u00e4llen nach den Gesamtumst\u00e4nden des Einzelfalls erkennbar sein, dass der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung ausschlie\u00dflich auf Wunsch des Stpfl. hinausgeschoben worden ist, um wei\u00dfe Eink\u00fcnfte zu erzielen, bitte ich ggf. einen <em>Gestaltungsmissbrauch i.S.d. \u00a7 42 AO<\/em> zu pr\u00fcfen und mich \u00fcber derartige F\u00e4lle zu unterrichten.<\/p>\n<p>Weiter ist zu pr\u00fcfen, ob die <strong>Abfindung<\/strong> (teilweise) Bestandteile enth\u00e4lt, f\u00fcr die Deutschland auch nach Wegzug das <strong>Besteuerungsrecht<\/strong> hat (Hinweis auf Tz. 2.1 der Verf\u00fcgung vom 26.10.2006, S 2300 \u2013 45 \u2013 StO 211). Soweit endg\u00fcltig eine (teilweise) Freistellung der Abfindungszahlung in Deutschland erfolgt, bitte ich eine Spontanauskunft an den anderen Staat \u00fcber die Abfindungszahlung und die (anteilige) Freistellung im Inland zu fertigen. Hinsichtlich der Anwendung der <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Abfindung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">F\u00fcnftel-Regelung bei Progressionsvorbehalt<\/a> verweise ich auf \u00a7 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG.<\/p>\n<p>Auf das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen vom 14.9.2006, IV B 6 \u2013 S 1300 \u2013 367\/06, BStBl 2006l S. 532 sowie meine Bearbeitungshinweise zu Tz. 6.3 des o.a. BMF-Schreibens (Vfg. vom 26.10.2006, S 2300 \u2013 45 \u2013 StO 211) weise ich hin.\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">OFD Hannover, 15.12.2006, S 2369 &#8211; 24 &#8211; StO 211<\/span><\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Frage der Ausstellung von\u00a0Freistellungsbescheinigungen\u00a0in den F\u00e4llen des Wegzugs von Arbeitnehmern bitte ich folgende Auffassung zu vertreten: Die Pr\u00fcfung, ob und zu welchem Zeitpunkt der inl\u00e4ndische Wohnsitz tats\u00e4chlich mit steuerrechtlicher Wirkung aufgegeben worden ist, ist im Veranlagungsverfahren f\u00fcr das Jahr des Wegzugs unter W\u00fcrdigung der gesamten Umst\u00e4nde des Einzelfalls abschlie\u00dfend zu pr\u00fcfen. 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