{"id":30513,"date":"2013-06-01T10:45:18","date_gmt":"2013-06-01T08:45:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=30513"},"modified":"2013-06-01T10:45:18","modified_gmt":"2013-06-01T08:45:18","slug":"eu-kommission-fordert-vom-vereinigten-konigreich-gewahrleistung-dass-freizeitboote-keinen-steuervergunstigten-kraftstoff-nutzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eu-kommission-fordert-vom-vereinigten-konigreich-gewahrleistung-dass-freizeitboote-keinen-steuervergunstigten-kraftstoff-nutzen\/","title":{"rendered":"EU Kommission fordert vom VEREINIGTEN K\u00d6NIGREICH Gew\u00e4hrleistung, dass Freizeitboote keinen steuerverg\u00fcnstigten Kraftstoff nutzen"},"content":{"rendered":"<div><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die Europ\u00e4ische Kommission hat das\u00a0Vereinigte K\u00f6nigreich\u00a0aufgefordert, seine Rechtsvorschriften so zu \u00e4ndern, dass privat genutzte Freizeitboote wie Luxusjachten nicht l\u00e4nger niedrig besteuerten Kraftstoff nutzen k\u00f6nnen, der f\u00fcr Fischereifahrzeuge gedacht ist. Gem\u00e4\u00df den\u00a0<\/span><a style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\" href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/smartapi\/cgi\/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&amp;lg=de&amp;type_doc=Directive&amp;an_doc=1995&amp;nu_doc=60\">EU-Vorschriften zur steuerlichen Kennzeichnung von Kraftstoffen<\/a><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">\u00a0sind Kraftstoffe, die einem niedrigeren Steuersatz unterliegen, mit Farbstoffen zu kennzeichnen. Fischereifahrzeuge beispielsweise k\u00f6nnen Kraftstoff verwenden, der einem niedrigeren Steuersatz unterliegt oder steuerbefreit ist; Freizeitboote dagegen m\u00fcssen Kraftstoff verwenden, auf den der normale Steuersatz anf\u00e4llt.<\/span><\/div>\n<p>Laut geltendem Recht sind Kraftstoffh\u00e4ndler im Vereinigten K\u00f6nigreich nicht gezwungen, getrennte Tanks vorzusehen f\u00fcr gekennzeichneten Kraftstoff, f\u00fcr den ein niedriger Steuersatz gilt, und f\u00fcr regul\u00e4ren Kraftstoff, der dem normalen Steuersatz unterliegt. Folglich k\u00f6nnen Freizeitboote den Fischereifahrzeugen vorbehaltenen Kraftstoff tanken, sie riskieren allerdings hohe Strafen, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten und dort von den lokalen Beh\u00f6rden kontrolliert werden.<\/p>\n<p>Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gr\u00fcnden versehenen Stellungnahme. Sollte sie innerhalb von zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie das Vereinigte K\u00f6nigreich vor dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union verklagen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<div>\n<p>RICHTLINIE 95\/60\/EG DES RATES vom 27. November 1995 \u00fcber die steuerliche Kennzeichnung von Gas\u00f6l und Kerosin<\/p>\n<p>DER RAT DER EUROP\u00c4ISCHEN UNION &#8211;<\/p>\n<p>gest\u00fctzt auf den Vertrag zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,<\/p>\n<p>auf Vorschlag der Kommission (1),<\/p>\n<p>nach Stellungnahme des Europ\u00e4ischen Parlaments (2),<\/p>\n<p>nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),<\/p>\n<p>in Erw\u00e4gung nachstehender Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ma\u00dfnahmen der Gemeinschaft sind nicht nur notwendig, sondern unerl\u00e4\u00dflich, wenn die Ziele des Binnenmarkts erreicht werden sollen. Diese Ziele k\u00f6nnen nicht von den Mitgliedstaaten allein erreicht werden. \u00dcberdies ist ihre Verwirklichung auf Gemeinschaftsebene bereits in der Richtlinie 92\/81\/EWG (4), insbesondere in Artikel 9, vorgesehen. Dementsprechend steht die vorliegende Richtlinie im Einklang mit dem Subsidiarit\u00e4tsprinzip.<\/p>\n<p>In der Richtlinie 92\/82\/EWG (5) sind die Mindests\u00e4tze der Verbrauchsteuer f\u00fcr bestimmte Mineral\u00f6le und insbesondere f\u00fcr die verschiedenen Kategorien von Gas\u00f6l und Kerosin festgelegt.<\/p>\n<p>F\u00fcr das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionieren des Binnenmarkts bedarf es nunmehr gemeinsamer Vorschriften f\u00fcr die steuerliche Kennzeichnung von Gas\u00f6l und Kerosin, die nicht zum normalen Satz versteuert worden sind, der f\u00fcr diese als Treibstoff verwendeten Mineral\u00f6le gilt.<\/p>\n<p>Bestimmten Mitgliedstaaten sollte &#8211; aufgrund besonderer nationaler Gegebenheiten &#8211; erlaubt werden, von den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen abzuweichen.<\/p>\n<p>In der Richtlinie 92\/12\/EWG (6) sind die Bestimmungen \u00fcber das allgemeine System f\u00fcr verbrauchsteuerpflichtige Waren festgelegt. In Artikel 24 jener Richtlinie ist insbesondere die Einsetzung eines Verbrauchsteuerausschusses vorgesehen, der sich mit der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften f\u00fcr den Verbrauchsteuerbereich befa\u00dft.<\/p>\n<p>Bestimmte technische Fragen, die die Merkmale des Produkts betreffen, das zur steuerlichen Kennzeichnung von Gas\u00f6l und Kerosin zu verwenden ist, sollten nach Ma\u00dfgabe des genannten Artikels behandelt werden &#8211;<\/p>\n<p>HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Artikel 1<\/p>\n<p>(1) Unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften \u00fcber die steuerliche Kennzeichnung wenden die Mitgliedstaaten f\u00fcr folgende Waren ein System der steuerlichen Kennzeichnung an, das dieser Richtlinie entspricht:<\/p>\n<p>&#8211; alle Gas\u00f6le des KN-Codes 2710 00 69, die in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92\/12\/EWG \u00fcbergef\u00fchrt und entweder von der Steuer befreit oder zu einem anderen als dem in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92\/82\/EWG festgesetzten Verbrauchsteuersatz versteuert worden sind;<\/p>\n<p>&#8211; Kerosin des KN-Codes 2710 00 55, das in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92\/12\/EWG \u00fcbergef\u00fchrt und entweder von der Steuer befreit oder zu einem anderen als dem in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 92\/82\/EWG festgesetzten Verbrauchsteuersatz versteuert worden ist.<\/p>\n<p>(2) Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen Ausnahmen von der Verwendung des in Absatz 1 bezeichneten steuerlichen Kennzeichnungssystems aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder aus anderen technischen Gr\u00fcnden gestatten, sofern sie entsprechende Steueraufsichtsma\u00dfnahmen ergreifen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann Irland gem\u00e4\u00df Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 92\/12\/EWG beschlie\u00dfen, den Kennzeichnungsstoff nicht zu verwenden oder seine Verwendung nicht zu genehmigen. In diesem Fall unterrichtet Irland die Kommission, die die anderen Mitgliedstaaten entsprechend unterrichtet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Artikel 2<\/p>\n<p>(1) Der Kennzeichnungsstoff besteht aus einer bestimmten Zusammensetzung chemischer Zus\u00e4tze, die sp\u00e4testens vor der \u00dcberf\u00fchrung der betreffenden Mineral\u00f6le in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Steueraufsicht zugesetzt werden.<\/p>\n<p>Allerdings<\/p>\n<p>&#8211; k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten im Fall einer direkten, nicht \u00fcber ein Steuerlager vorgenommenen Lieferung unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat vorschreiben, da\u00df der Kennzeichnungsstoff zugesetzt wird, bevor das Produkt das Versandsteuerlager verl\u00e4\u00dft;<\/p>\n<p>&#8211; k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten, die dies vor dem 1. Januar 1996 praktiziert haben, in bestimmten Ausnahmef\u00e4llen oder -situationen gestatten, da\u00df der Kennzeichnungsstoff zugesetzt wird, nachdem die betreffenden Mineral\u00f6le unter Steueraufsicht in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcbergef\u00fchrt worden sind. Die Mitgliedstaaten, die dies praktizieren, unterrichten die Kommission. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend. In diesem Fall k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten die zum Zeitpunkt der \u00dcberf\u00fchrung in den freien Verkehr gezahlte Verbrauchsteuer zur\u00fcckerstatten;<\/p>\n<p>&#8211; kann D\u00e4nemark das Zusetzen des Kennzeichnungsstoffes bis zum Zeitpunkt des Endverkaufs im Einzelhandel hinausschieben, sofern die Waren unter Steueraufsicht verbleiben.<\/p>\n<p>(2) Der zu verwendende Kennzeichnungsstoff wird nach dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 92\/12\/EWG bestimmt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Artikel 3<\/p>\n<p>Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, da\u00df eine mi\u00dfbr\u00e4uchliche Verwendung der gekennzeichneten Produkte verhindert wird und da\u00df insbesondere die betreffenden Mineral\u00f6le nicht zur Verbrennung in Kraftfahrzeugmotoren verwendet oder im Treibstofftank von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden d\u00fcrfen, es sei denn, eine solche Verwendung ist in besonderen, von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten festgelegten F\u00e4llen erlaubt.<\/p>\n<p>Die Mitgliedstaaten sorgen daf\u00fcr, da\u00df die Verwendung der betreffenden Mineral\u00f6le in den in Absatz 1 genannten F\u00e4llen als Zuwiderhandlung gegen das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Jeder Mitgliedstaat trifft die geeigneten Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, da\u00df diese Richtlinie in vollem Umfang angewandt wird, und legt insbesondere die Sanktionen fest, die bei einem Versto\u00df gegen die genannten Ma\u00dfnahmen zu verh\u00e4ngen sind; diese Sanktionen m\u00fcssen wirksam, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und abschreckend sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Artikel 4<\/p>\n<p>Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen neben dem Kennzeichnungsstoff gem\u00e4\u00df Artikel 1 Absatz 1 einen einzelstaatlichen Kennzeichnungsstoff oder eine Farbe zusetzen.<\/p>\n<p>Den betreffenden Mineral\u00f6len d\u00fcrfen keine anderen als die in den Gemeinschaftsvorschriften oder den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Kennzeichnungsstoffe oder Farben zugesetzt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Artikel 5<\/p>\n<p>(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen, die nach dem Verfahren des Artikels 2 erlassen werden, nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverz\u00fcglich davon in Kenntnis.<\/p>\n<p>Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis der amtlichen Ver\u00f6ffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.<\/p>\n<p>(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Artikel 6<\/p>\n<p>Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Geschehen zu Br\u00fcssel am 27. November 1995.<\/p>\n<p>Im Namen des Rates<\/p>\n<p>Der Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>P. SOLBES MIRA<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(1) ABl. Nr. C 15 vom 18. 1. 1994, S. 18.<\/p>\n<p>(2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1995, S. 178.<\/p>\n<p>(3) ABl. Nr. C 133 vom 16. 5. 1994, S. 35.<\/p>\n<p>(4) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 12. Richtlinie zuletzt ge\u00e4ndert durch die Richtlinie 94\/74\/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 46).<\/p>\n<p>(5) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 19. Richtlinie ge\u00e4ndert durch die Richtlinie 94\/74\/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 46).<\/p>\n<p>(6) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1. Richtlinie zuletzt ge\u00e4ndert durch die Richtlinie 94\/74\/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 46).<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat das\u00a0Vereinigte K\u00f6nigreich\u00a0aufgefordert, seine Rechtsvorschriften so zu \u00e4ndern, dass privat genutzte Freizeitboote wie Luxusjachten nicht l\u00e4nger niedrig besteuerten Kraftstoff nutzen k\u00f6nnen, der f\u00fcr Fischereifahrzeuge gedacht ist. Gem\u00e4\u00df den\u00a0EU-Vorschriften zur steuerlichen Kennzeichnung von Kraftstoffen\u00a0sind Kraftstoffe, die einem niedrigeren Steuersatz unterliegen, mit Farbstoffen zu kennzeichnen. 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