{"id":307,"date":"2012-06-30T11:24:07","date_gmt":"2012-06-30T09:24:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=307"},"modified":"2012-09-21T09:30:02","modified_gmt":"2012-09-21T07:30:02","slug":"abberufener-abwickler-einer-ag-kann-besondere-hinweispflichten-haben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abberufener-abwickler-einer-ag-kann-besondere-hinweispflichten-haben\/","title":{"rendered":"Abberufener Abwickler einer AG kann besondere Hinweispflichten haben"},"content":{"rendered":"<p><strong>Abberufener Abwickler einer AG kann besondere Hinweispflichten haben<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Der abberufene Abwickler einer Aktiengesellschaft (AG) kann verpflichtet sein, einen Nachfolger auf dringend zu erledigende oder f\u00fcr die Gesellschaft besonders wichtige Angelegenheiten ausdr\u00fccklich hinzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte war Liquidator einer AG. Am 4.11.2002 schloss er mit dem fr\u00fcheren Mehrheitsaktion\u00e4r und Vorstand der AG eine Vereinbarung, wonach dieser f\u00fcr 1.910.000 EUR Grundst\u00fccke von der AG erwarb. Ein Teilbetrag von 600.000 EUR sollte dabei im Wege der Verrechnung mit eigenen Pensionsanspr\u00fcchen erf\u00fcllt werden. Daneben verpflichtete sich der Erwerber u. a., Verbindlichkeiten der AG aus der Unterst\u00fctzungskasse gegen\u00fcber einigen Pension\u00e4ren zu \u00fcbernehmen, was jedoch nicht geschah. Nachdem der Beklagte in der Hauptversammlung am 30.6.2006 als Liquidator abberufen worden war, stellte schlie\u00dflich der neue Liquidator am 10.11.2006 Insolvenzantrag. Der Kl\u00e4ger ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der AG und begehrt vom Beklagen Ersatz des Schadens, der der Insolvenzmasse dadurch entstanden ist, dass der Beklagte ihm die Vereinbarung mit dem Mehrheitsaktion\u00e4r vorenthalten hat.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Beklagte pflichtwidrig gehandelt hat und verwies den Rechtsstreit an die Unterinstanz zur\u00fcck. Die Pflichtwidrigkeit besteht in dem unterlassenen Hinweis des Beklagten an seinen Nachfolger als Abwickler auf die Vereinbarung vom 4.11.2002. Ein Abwickler kann sich zwar bei der \u00dcbergabe der Gesch\u00e4fte an einen Nachfolger grunds\u00e4tzlich auf die \u00dcbergabe der Unterlagen beschr\u00e4nken. Die nachwirkende Treuepflicht gebietet es jedoch, dass er auf dringend zu erledigende oder f\u00fcr die Gesellschaft besonders wichtige Angelegenheiten ausdr\u00fccklich hinweist, wenn nicht erwartet werden kann, dass der Nachfolger in der zur Verf\u00fcgung stehenden Zeit dazu in den Unterlagen der Gesellschaft ausreichende Informationen auffindet. Die Durchsetzung der Verpflichtung zur \u00dcbernahme der Pensionsverpflichtungen war f\u00fcr die AG eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung. Durch den unterlassenen Hinweis an den Nachfolgeliquidator sind alle Sch\u00e4den zu ersetzen, die in der Folge des Insolvenzantrags entstanden sind, wenn durch die Durchsetzung der vertraglichen Verpflichtung die Zahlungsunf\u00e4higkeit h\u00e4tte vermieden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung verdeutlicht, dass nicht nur in einem lebenden Gesch\u00e4ftsbetrieb Haftungsgefahren f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestehen. Auch dem Liquidator werden umfangreiche Pflichten auferlegt, deren Nichterf\u00fcllung zu einem erheblichen Schadensersatzanspruch f\u00fchren kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abberufener Abwickler einer AG kann besondere Hinweispflichten haben Kernaussage Der abberufene Abwickler einer Aktiengesellschaft (AG) kann verpflichtet sein, einen Nachfolger auf dringend zu erledigende oder f\u00fcr die Gesellschaft besonders wichtige Angelegenheiten ausdr\u00fccklich hinzuweisen. Sachverhalt Der Beklagte war Liquidator einer AG. 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