{"id":30764,"date":"2013-06-04T11:48:43","date_gmt":"2013-06-04T09:48:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=30764"},"modified":"2018-07-05T10:48:53","modified_gmt":"2018-07-05T08:48:53","slug":"ungerechtfertigte-erstattung-von-kapitalertragsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ungerechtfertigte-erstattung-von-kapitalertragsteuer\/","title":{"rendered":"Ungerechtfertigte Erstattung von Kapitalertragsteuer"},"content":{"rendered":"<div>\n<p>\u00a0Die Bundesregierung kann den fiskalischen Gesamtschaden und die Gesamtsteuerausf\u00e4lle durch ungerechtfertigte Erstattung von Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit um den Dividendenstichtag \u00fcber ausl\u00e4ndische Banken gehandelten Aktien nicht beziffern.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>Die Gestaltungen seien verdeckt erfolgt, hei\u00dft es in der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 17\/13638\u00a0\u2013 PDF, 168 KB) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 17\/13233\u00a0\u2013 PDF, 72 KB). Die Antwort enth\u00e4lt eine umfassende Darstellung dieser nach einer Gesetzes\u00e4nderung nicht mehr m\u00f6glichen Gestaltungen.<\/p>\n<div><\/div>\n<\/div>\n<p>elektronische Vorab-Fassung*<br \/>\nDeutscher Bundestag Drucksache 17\/13638<br \/>\n17. Wahlperiode 24 05. 2013<br \/>\nSeite 1, Mai 30, 2013, \/data\/bt_vorab\/1713638.fm, Frame<br \/>\nDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Mai 2013<br \/>\n\u00fcbermittelt.<br \/>\nDie Drucksache enth\u00e4lt zus\u00e4tzlich \u2013 in kleinerer Schrifttype \u2013 den Fragetext.<br \/>\nAntwort<br \/>\nder Bundesregierung<br \/>\nauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara H\u00f6ll, Harald Koch, Richard<br \/>\nPitterle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.<br \/>\n\u2013 Drucksache 17\/13233 \u2013<br \/>\nSteuerausf\u00e4lle durch ungerechtfertigte Erstattungen von Kapitalertragsteuer<br \/>\nVo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r<br \/>\nIn der Vergangenheit sind vermehrt F\u00e4lle aufgetreten, in denen Anlegerinnen<br \/>\nund Anleger eine Erstattung der Kapitalertragsteuer erreichen konnten, wenngleich sie keine Kapitalertragsteuer abgef\u00fchrt hatten. Dies betraf insbesondere\u00a0F\u00e4lle, in denen um den Dividendenstichtag Aktien \u00fcber ausl\u00e4ndische Kreditinstitute gehandelt wurden. Die Bundesregierung f\u00fchrte hierzu auf die Schriftliche Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 17\/11787 des Abgeordneten Richard\u00a0Pitterle der Fraktion DIE LINKE. aus: \u201eBei dieser Art von Aktiengesch\u00e4ften\u00a0wurde nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage versucht,\u00a0durch Leerverk\u00e4ufe von Aktien das Auseinanderfallen der Personen, die die<br \/>\nKapitalertragsteuer erheben (die aussch\u00fcttende Aktiengesellschaft) und die\u00a0Kapitalertragsteuer bescheinigen (die depotf\u00fchrende Bank des Aktion\u00e4rs), in\u00a0Verbindung mit der b\u00f6rsen\u00fcblichen Lieferfrist von zwei Tagen auszunutzen\u00a0und ungerechtfertigte Steuererstattungsanspr\u00fcche geltend zu machen.\u201c Nach\u00a0Ansicht der Bundesregierung seien derartige Gestaltungen durch eine\u00a0Neuregelung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009\/65\/EG zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen f\u00fcr gemeinsame Anlagen in Wertpapieren \u2013 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IVUmsG) \u2013 mit Wirkung ab 1. Januar 2012 nicht mehr m\u00f6glich. Gleichwohl\u00a0bleibt die Frage offen, in welcher H\u00f6he dem Staat Einnahmen entgangen sind und inwieweit Kapitalanlageinstitute rechtsmissbr\u00e4uchlich die beschriebenen\u00a0Gestaltungen bef\u00f6rdert haben. Weiterhin gilt es zu kl\u00e4ren, welche Erkenntnisse die Bundesregierung \u00fcber derartige Gestaltungen in der Vergangenheit\u00a0bereits hatte und durch geeignete Ma\u00dfnahmen diesen entgegengetreten ist.<br \/>\n1. Unter Ausnutzung welcher Rechtsnormen und Erhebungsverfahren wurden die beschriebenen Gestaltungen im Einzelnen umgesetzt, insbesondere\u00a0in Bezug auf<br \/>\na) die Anlageform,<br \/>\nb) die Einschaltung eines Kreditinstituts,<br \/>\nc) die Lieferungsfrist der Wertpapiere,<br \/>\nd) die M\u00f6glichkeit von Leerverk\u00e4ufen,<br \/>\ne) den Ort des Kreditinstituts,<br \/>\nf) die technische Abwicklung des B\u00f6rsenhandels,<br \/>\ng) die Art der Kapitaleink\u00fcnfte,<br \/>\nh) die Erhebung der Kapitalertragsteuer,<br \/>\ni) die Ausstellung der Bescheinigung \u00fcber erhobene Kapitalertragsteuer<br \/>\n(bitte mit Begr\u00fcndung)?<\/p>\n<p>2. Wie wurden die beschriebenen Gestaltungen im Zusammenspiel mit den\u00a0unter der in Frage 1 genannten Rechtsnormen und Erhebungsverfahren\u00a0technisch umgesetzt?<\/p>\n<p>3. Sind der Bundesregierung F\u00e4lle bekannt, in denen die beschriebenen Gestaltungen nicht \u00fcber Aktiengesch\u00e4fte erfolgten (bitte mit Darstellung)?<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">4. Welche Funktion und Bedeutung hatten bei der Umsetzung der beschriebenen Gestaltungen in- und ausl\u00e4ndische Kreditinstitute (bitte mit Darstellung und Begr\u00fcndung)?<\/span><\/p>\n<p>Die Fragen 1 bis 4 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammengefasst\u00a0beantwortet.<br \/>\nBei dem Gestaltungsmodell der Cum\/Ex-Gesch\u00e4fte mit Leerverk\u00e4ufen \u00fcber\u00a0ausl\u00e4ndische Banken um den Dividendenstichtag wurde versucht, unter der bis\u00a0zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage durch planm\u00e4\u00dfiges und abgestimmtes Verhalten von mindestens zwei Marktteilnehmern das Auseinanderfallen der Personen, die Kapitalertragsteuer erheben (vgl. Nummer 1) und Kapitalertragsteuer bescheinigen (vgl. Nummer 2), auszunutzen, um unberechtigte\u00a0Steueranspr\u00fcche geltend zu machen. Um dies zu erreichen, wurden auch die\u00a0geltenden Modalit\u00e4ten in der Abwicklung b\u00f6rslicher und au\u00dferb\u00f6rslicher Gesch\u00e4fte (vgl. Nummer 3) und die Dividendenregulierung von girosammelverwahrten Aktien (vgl. Nummer 4) gezielt genutzt.\u00a0Die Grundlagen und das Grundprinzip dieses Modells sind an Hand der bisherigen Erkenntnisse ausgehend von der Praxis der Abwicklung von B\u00f6rsengesch\u00e4ften, der Besonderheiten der Girosammelverwahrung und der bis 31. Dezember 2011 geltenden Regelungen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen im Folgenden dargestellt.\u00a0Im Ergebnis wurde \u00fcber das Gestaltungsmodell versucht, das auch nach alter\u00a0Rechtslage bestehende Grundprinzip des steuerlichen Erstattungsverfahrens zu<br \/>\nunterlaufen, wonach nur Kapitalertragsteuer an Antragsteller erstattet werden\u00a0kann, die zuvor auch abgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Erhebung der Kapitalertragsteuer<\/p>\n<p>Bei der Kapitalertragsteuer auf Dividenden galt nach der bis zum 31. Dezember\u00a02011 geltenden Rechtslage das Schuldnerprinzip (gem\u00e4\u00df \u00a7 44 Absatz 1 Satz 3\u00a0des Einkommensteuergesetzes (EStG) a. F.). Der Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge\u00a0\u2013 bei Dividendenzahlungen somit die aussch\u00fcttende Aktiengesellschaft \u2013 war\u00a0selbst zum Einbehalt und zur Abf\u00fchrung der Kapitalertragsteuer verpflichtet,\u00a0d. h. es fand zum Zeitpunkt der Aussch\u00fcttung einer Dividende durch die Aktiengesellschaft (als Schuldner der Dividende) der Steuerabzug statt und nicht\u00a0erst bei Auszahlung der Dividende durch ein Kreditinstitut an den Aktion\u00e4r.\u00a0Erst mit Wirkung ab 2012 wurde durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz vom\u00a022. Juni 2011 (BGBl I S. 1126) bei girosammelverwahrten Aktien die Verpflichtung zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer auf die auszahlenden Kreditinstitute verlagert (\u00a7 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG in der ab dem 1. Januar 2012 anzuwendenden Fassung).<\/p>\n<p>2. Praxis der Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage<\/p>\n<p>Die Bescheinigung der auf die Aktion\u00e4re entfallenden Kapitalertragsteuer erfolgte durch die depotf\u00fchrenden Kreditinstitute der Aktion\u00e4re (\u00a7 45a Absatz 3\u00a0EStG). Diese Vorgehensweise ist der Tatsache geschuldet, dass die aussch\u00fcttende Aktiengesellschaft typischerweise ihre Aktion\u00e4re nicht oder zumindest\u00a0nicht alle kennt. Diese Kenntnis hatte nur die depotf\u00fchrende Stelle, die die Aktien f\u00fcr den Aktion\u00e4r am Dividendenstichtag verwahrt.\u00a0Die bis Ende 2011 geltende Rechtslage hatte zur Folge, dass die Person, die die\u00a0Kapitalertragsteuer abf\u00fchrte (= aussch\u00fcttende Aktiengesellschaft) nicht mit der<br \/>\nPerson identisch war, die die Kapitalertragsteuer bescheinigte (depotf\u00fchrendes\u00a0Kreditinstitut).<\/p>\n<p>3. Praxis der Abwicklung von B\u00f6rsengesch\u00e4ften<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die Abwicklung von Aktiengesch\u00e4ften \u00fcber die B\u00f6rse richtet sich nach den jeweiligen f\u00fcr den B\u00f6rsenplatz geltenden B\u00f6rsenbedingungen. F\u00fcr Gesch\u00e4fte an\u00a0<\/span>der Frankfurter Wertpapierb\u00f6rse gelten beispielsweise die \u201eBedingungen f\u00fcr\u00a0Gesch\u00e4fte an der Frankfurter Wertpapierb\u00f6rse\u201c. Diese Bedingungen werden gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Absatz 2 des B\u00f6rsengesetzes durch den B\u00f6rsenrat erlassen.\u00a0In den Bedingungen f\u00fcr Gesch\u00e4fte an den deutschen Wertpapierb\u00f6rsen ist festgelegt, dass B\u00f6rsengesch\u00e4fte am zweiten Tag nach Gesch\u00e4ftsabschluss zu erf\u00fcllen sind. Am zweiten Tag nach Gesch\u00e4ftsabschluss \u00a0at der Verk\u00e4ufer die Wertpapiere an den K\u00e4ufer zu liefern und der K\u00e4ufer der Wertpapiere den Kaufpreis\u00a0zu zahlen (\u00a7 4 der Bedingungen f\u00fcr Gesch\u00e4fte an der Frankfurter Wertpapierb\u00f6rse, \u00a7 15 der Bedingungen f\u00fcr Gesch\u00e4fte an den deutschen Wertpapierb\u00f6rsen). Bei Aktienerwerben \u00fcber die B\u00f6rse fallen somit das Verpflichtungs-\u00a0(= Kauf an der B\u00f6rse) und das Erf\u00fcllungsgesch\u00e4ft (= Umbuchung der Aktienbest\u00e4nde) zeitlich auseinander.<br \/>\nDer Inhalt der Lieferverpflichtung wird am Tag des Gesch\u00e4ftsabschlusses fixiert. Die B\u00f6rsenbedingungen treffen deshalb die Regelung, dass Wertpapiere\u00a0mit den Rechten und Pflichten zu liefern sind, die bei Gesch\u00e4ftsabschluss bestanden (\u00a7 20 der Bedingungen f\u00fcr Gesch\u00e4fte an der Frankfurter Wertpapierb\u00f6rse, \u00a7 29 der Bedingungen f\u00fcr die Gesch\u00e4fte an den deutschen Wertpapierb\u00f6rsen). Einen Anspruch auf Dividende haben diejenigen Aktion\u00e4re, die Eigent\u00fcmer der Aktie zu einem bestimmten von der Hauptversammlung festgelegten\u00a0Stichtag sind (sog. Dividendenstichtag). In der Regel wird als Dividendenstichtag der Tag, an dem die Hauptversammlung stattfindet, festgelegt.\u00a0Da Wertpapiere mit den Rechten und Pflichten zu liefern sind, die bei Gesch\u00e4ftsabschluss bestanden, ist der Ver\u00e4u\u00dferer bei Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcssen bis<br \/>\nzum Dividendenstichtag einschlie\u00dflich verpflichtet, Aktien mit Dividendenberechtigung zu \u00fcbertragen. Der Ver\u00e4u\u00dferer ist zur Lieferung von Aktien einschlie\u00dflich Dividende (cum Dividende) verpflichtet, denn am Tage des Gesch\u00e4ftsabschlusses waren die Aktien des Ver\u00e4u\u00dferers \u201ecum Dividende\u201c ausgestattet. Das hei\u00dft ein Verk\u00e4ufer, der die Aktien unmittelbar vor oder auch am\u00a0Tag der Hauptversammlung verkauft, muss aufgrund der B\u00f6rsenbedingungen\u00a0dem K\u00e4ufer einen Anspruch auf die Dividende verschaffen.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">4. Dividendenregulierung girosammelverwahrter Aktien<\/span><\/p>\n<p>B\u00f6rsennotierte Aktien werden grunds\u00e4tzlich nicht mehr im Rahmen der traditionellen Sonderverwahrung, bei der die Best\u00e4nde f\u00fcr jeden Kunden getrennt\u00a0verwahrt werden (\u00a7 2 Absatz 1 des Depotgesetzes) sondern weit \u00fcberwiegend\u00a0in der Sammelverwahrung (\u00a7 5 DepotG) verwahrt. Bei der Girosammelverwahrung erfolgt die Verwahrung der Aktien durch eine Wertpapiersammelbank\u00a0i. S. d. \u00a7 1 Absatz 3 Depotgesetz. In Deutschland erfolgt die Girosammelverwahrung durch Clearstream Banking AG in der Funktion als zentraler Verwahrer inl\u00e4ndischer Aktien (Zentralverwahrer).\u00a0Gesch\u00e4ftspartner der Clearstream Banking AG sind ausschlie\u00dflich inl\u00e4ndische\u00a0und ausl\u00e4ndische Kreditinstitute. Das hei\u00dft die Clearstream Banking AG verwahrt die Aktien ausschlie\u00dflich im Auftrag von Kreditinstituten. Dabei ist der\u00a0Clearstream Banking AG nicht bekannt, ob und in welchem Umfang die Kreditinstitute selbst Eigent\u00fcmer der Aktien sind oder ob die Kreditinstitute die\u00a0Aktien lediglich im Auftrag ihrer Kunden verwahren lassen. Clearstream Banking AG kennt somit nicht die tats\u00e4chlichen Eigent\u00fcmer der Aktien. Den Eigent\u00fcmer kennt jeweils nur das Kreditinstitut, welches die Aktien im Eigenbesitz\u00a0oder f\u00fcr ihre Kunden h\u00e4lt.Als Zentralverwahrer \u00fcbernimmt Clearstream Banking AG auch zentral die Regulierung von Dividendenaussch\u00fcttungen deutscher Aktien. In der Girosammelverwahrung erfolgt die Dividendenregulierung durch Clearstream Banking\u00a0AG gem\u00e4\u00df Nummer 15 Absatz 1 der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der\u00a0Clearstream Banking AG am Ende des Tages der Hauptversammlung.\u00a0In einem ersten Schritt werden die Dividenden auf Grundlage der bei Clearstream Banking Frankfurt gebuchten Best\u00e4nde am Ende des Tages der Hauptversammlung \u00fcber Clearstream und die Depotbanken der Aktion\u00e4re an diese\u00a0verteilt. Da es \u2013 wie oben beschrieben \u2013 bei B\u00f6rsengesch\u00e4ften nach Gesch\u00e4ftsabschluss noch zwei Tage dauert, bis Aktien auf den Erwerber umgebucht werden, enthalten die f\u00fcr die Dividendenverteilung relevanten Best\u00e4nde bei der\u00a0Clearstream Banking AG noch nicht Erwerbsvorg\u00e4nge, die am Tag der Hauptversammlung und am vorherigen Tag durchgef\u00fchrt wurden.\u00a0In einem zweiten Schritt reguliert die Clearstream Banking AG diese bei der\u00a0Verteilung der Dividende noch unber\u00fccksichtigten Erwerbsvorg\u00e4nge kurz vor\u00a0und am Dividendenstichtag. Dieser zweite Schritt, in dem noch offene Verkaufs- und Kaufpositionen bei der Dividendenregulierung ber\u00fccksichtigt werden, wird als Market Claim Prozesses bezeichnet (vgl. Nummer\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">&#8230;<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Die Bundesregierung kann den fiskalischen Gesamtschaden und die Gesamtsteuerausf\u00e4lle durch ungerechtfertigte Erstattung von Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit um den Dividendenstichtag \u00fcber ausl\u00e4ndische Banken gehandelten Aktien nicht beziffern. 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