{"id":31085,"date":"2013-06-06T09:39:55","date_gmt":"2013-06-06T07:39:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=31085"},"modified":"2026-10-05T09:53:07","modified_gmt":"2026-10-05T07:53:07","slug":"doppelansatz-von-altersvorsorgeaufwendungen-bei-unklarer-bescheinigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/doppelansatz-von-altersvorsorgeaufwendungen-bei-unklarer-bescheinigung\/","title":{"rendered":"Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen bei unklarer Bescheinigung"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Gibt der Steuerpflichtige aufgrund der unklaren Bescheinigung eines Versorgungswerks in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung Altersvorsorgeaufwendungen in einer H\u00f6he an, die das Doppelte der tats\u00e4chlichen Aufwendungen betr\u00e4gt, so ist das FA nach Kenntnisnahme von der tats\u00e4chlichen H\u00f6he der Aufwendungen auch dann nicht durch die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben an einer auf \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 AO gest\u00fctzten \u00c4nderung des Bescheids gehindert, wenn ihm seinerseits eine Verletzung von Ermittlungspflichten zur Last f\u00e4llt, es die Angaben in der Steuererkl\u00e4rung also zum Anlass einer Nachfrage beim Steuerpflichtigen h\u00e4tte nehmen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>2. Im Anwendungsbereich der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben kann ein Steuerpflichtiger seine verfahrensrechtliche Position nicht dadurch verbessern, dass er seine Steuererkl\u00e4rung durch einen <a href=\"http:\/\/steuerberater.biz\/\">Steuerberater<\/a> fertigen l\u00e4sst und dieser vorbereitende T\u00e4tigkeiten seinem B\u00fcropersonal \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>3. Weil f\u00fcr die Feststellung einer leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung auch die pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten der als T\u00e4ter in Betracht kommenden Person ma\u00dfgebend sind, muss das FG diese Person jedenfalls in Grenzf\u00e4llen pers\u00f6nlich anh\u00f6ren, wenn sich nicht bereits aus dokumentierten \u00c4u\u00dferungen, Urkunden oder sonstigen Indizien die Leichtfertigkeit eindeutig ergibt.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p><strong>[1 ]<\/strong> Die Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer (Antragsteller) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2006 und 2007 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Antragsteller erzielte als angestellter Arzt Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, ferner in geringem Umfang Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit. Die Antragstellerin war als Arbeitnehmerin t\u00e4tig.<\/p>\n<p><strong>[2 ]<\/strong> Der Antragsteller ist Mitglied eines berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerks. Zu den Pflichtbeitr\u00e4gen, die der H\u00f6he nach denen zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, zahlt der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Regelungen (in den Streitjahren \u00a7\u00a0172 Abs.\u00a02 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch \u2014SGB\u00a0VI \u2014; seit 1.\u00a0Januar 2012 \u00a7\u00a0172a SGB VI ) einen h\u00e4lftigen Zuschuss.<\/p>\n<p><strong>[3 ]<\/strong> In den vom Arbeitgeber des Antragstellers erstellten Lohnsteuerbescheinigungen f\u00fcr die Streitjahre waren die Beitr\u00e4ge zur Altersvorsorge \u2014gesondert nach Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberzuschuss\u2014 angegeben. Dass es sich um Beitr\u00e4ge an ein Versorgungswerk handelte, war nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt \u2014FA\u2014) aus den Lohnsteuerbescheinigungen nicht erkennbar.<\/p>\n<p><strong>[4 ]<\/strong> Zus\u00e4tzlich stellte das Versorgungswerk jeweils einen \u201eJahreskontoausweis\u201d aus. Dieser lautete f\u00fcr das Streitjahr 2007: \u201ewir d\u00fcrfen Ihnen mit Kontostand vom 31.12.2007 die auf Ihrem Konto im Jahr 2007 bei\u2026&lt;Versorgungswerk&gt; eingegangene Beitragssumme mitteilen: 10.865,52\u00a0\u20ac\u201d. Hinweise darauf, dass es sich hierbei um den Pflichtbeitrag f\u00fcr Arbeitnehmer handelt, der einen h\u00e4lftigen Arbeitgeberzuschuss enth\u00e4lt, sind in der Bescheinigung nicht enthalten. Nach dem Vorbringen der Antragsteller hat das Versorgungswerk f\u00fcr das Jahr 2006 einen vergleichbaren Jahreskontoausweis ausgestellt. Da der Antragsteller \u00fcber den Pflichtbeitrag hinaus keine freiwilligen Mehrzahlungen an das Versorgungswerk geleistet hatte, waren die im Jahreskontoausweis bescheinigten Beitr\u00e4ge mit der Summe der in den Lohnsteuerbescheinigungen aufgef\u00fchrten Beitr\u00e4ge identisch.<\/p>\n<p><strong>[5 ]<\/strong> Die Antragsteller reichten ihre Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr 2006 und 2007, die durch eine Steuerberatungs- und Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft vorbereitet worden waren, jeweils im Folgejahr beim FA ein. Sie gaben in den Zeilen 61 und 65 der dritten Seite des Mantelbogens die aus den Lohnsteuerbescheinigungen ersichtlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitr\u00e4ge an. Zus\u00e4tzlich trugen sie in der Zeile 63 die in den Jahreskontoausweisen des Versorgungswerks genannten Betr\u00e4ge ein. Ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 2007 f\u00fcgten sie den entsprechenden Jahreskontoausweis bei; ob dies auch f\u00fcr das Jahr 2006 geschehen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.<\/p>\n<p><strong>[6]<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td colspan=\"3\" valign=\"top\" width=\"709\">\u00a0\u00a0Insgesamt erkl\u00e4rten die Antragsteller die folgenden Altersvorsorgeaufwendungen:<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"236\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\u00a0\u00a02006<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a02007<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\u00a0\u00a0Zeile 61 (Antragsteller)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a05.148 Euro;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a05.433 Euro;<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\u00a0\u00a0Zeile 61 (Antragstellerin)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a01.339 Euro;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a01.356 Euro;<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\u00a0\u00a0Zeile 63 (Antragsteller)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a010.296 Euro;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a010.866 Euro;<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\u00a0\u00a0Zeile 65 (Antragsteller)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a05.148 Euro;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a05.432 Euro;<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\u00a0\u00a0Zeile 65 (Antragstellerin)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a01.338 Euro;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a01.355 Euro;<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>[7 ]<\/strong> Die Vordrucke zur Einkommensteuererkl\u00e4rung enthalten zu diesen Zeilen die folgenden Angaben:<\/p>\n<p><strong>[8]<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"354\">\u00a0\u00a0&#8211;<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"354\">\u00a0\u00a0Zeile 61: \u201eBeitr\u00e4ge zu gesetzlichen Rentenversicherungen u. zu berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen lt. Nr. 23 d. Lohnsteuerbescheinigung (Arbeitnehmeranteil)\u201d;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"354\">\u00a0\u00a0&#8211;<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"354\">\u00a0\u00a0Zeile 63 (Fassung 2006): \u201eBeitr\u00e4ge zu freiwilligen Versicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen und Pflichtbeitr\u00e4ge von Nichtarbeitnehmern zu den gesetzlichen Rentenversicherungen;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"354\">\u00a0\u00a0&#8211;<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"354\">\u00a0\u00a0Zeile 63 (Fassung 2007): \u201eBeitr\u00e4ge zu freiwilligen Versicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zu berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen sowie Pflichtbeitr\u00e4ge von Nichtarbeitnehmern zu den gesetzlichen Rentenversicherungen\u201d;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"354\">\u00a0\u00a0&#8211;<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"354\">\u00a0\u00a0Zeile 65: \u201eArbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen, Zusch\u00fcsse zu berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen lt. Nr. 22 der Lohnsteuerbescheinigung\u201d;.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>[9 ]<\/strong> Die Einkommensteuererkl\u00e4rung der Antragsteller f\u00fcr 2006 war im FA nur zur \u00fcberschl\u00e4gigen Pr\u00fcfung vorgesehen. Der zust\u00e4ndige Bearbeiter vermerkte in der Pr\u00fcfungsdokumentation durch Ankreuzen der entsprechenden Formularfelder, die Erkl\u00e4rung sei vollst\u00e4ndig, schl\u00fcssig und glaubhaft. Demgegen\u00fcber war die Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2007 zur Intensivpr\u00fcfung vorgesehen. Im elektronisch unterst\u00fctzten Veranlagungsverfahren wurden dem Bearbeiter zahlreiche maschinelle Pr\u00fcfhinweise vorgegeben. Einer dieser Hinweise lautete: \u201eSchwerpunktpr\u00fcfung: Es liegen Eintragungen zu Kz\u00a052.35\/36 [= Zeile\u00a063 des Mantelbogens] vor, die zur Anwendung des neuen Rechts f\u00fchren. Bitte pr\u00fcfen. Sollte es sich um steuerpflichtige Beitr\u00e4ge zur VBL\/ZVK handeln, sind diese in Kz\u00a052.44\/46 einzutragen.\u201d Der Sachbearbeiter richtete mit Schreiben vom 1. und 11.\u00a0August 2008 an die Antragsteller zahlreiche R\u00fcckfragen zur Steuererkl\u00e4rung, die allerdings nicht die hier streitigen Beitr\u00e4ge zur Altersversorgung betrafen. Im weiteren Verlauf der Bearbeitung versah er die von den Antragstellern in Zeile\u00a063 eingetragene Zahl mit einem Haken und bescheinigte in der Pr\u00fcfungsdokumentation, er habe die Intensivpr\u00fcfung vorgenommen, insbesondere bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen, den freiberuflichen Eink\u00fcnften und den Steuerberatungskosten.<\/p>\n<p><strong>[10 ]<\/strong> Im Ergebnis veranlagte das FA die Antragsteller hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen in den nicht unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangenen urspr\u00fcnglichen Bescheiden f\u00fcr 2006 und 2007 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df. Dies f\u00fchrte dazu, dass der Gesamtbeitrag des Antragstellers zum Versorgungswerk doppelt ber\u00fccksichtigt wurde und die folgenden Betr\u00e4ge der Besteuerung zugrunde gelegt wurden:<\/p>\n<p><strong>[11]<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"236\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\u00a02006<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\u00a02007<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\u00a0gesamte Altersvorsorgeaufwendungen<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\u00a023.269 \u20ac<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\u00a024.442 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\u00a0als Sonderausgaben abziehbarer Anteil<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\u00a07.941 \u20ac<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\u00a08.856 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>[12 ]<\/strong> Die Antragsteller legten gegen beide Bescheide aus nicht mehr im Streit befindlichen Gr\u00fcnden Einspr\u00fcche ein, denen das FA jeweils abhalf.<\/p>\n<p><strong>[13 ]<\/strong> In der Folgezeit entwickelte die f\u00fcr die Risikopr\u00fcfung zust\u00e4ndige Mittelbeh\u00f6rde ein Pr\u00fcfungsraster, mit dem F\u00e4lle, in denen es m\u00f6glicherweise zu einem doppelten Ansatz von Altersvorsorgeaufwendungen gekommen war, maschinell erkannt werden konnten. Am 9.\u00a0M\u00e4rz 2011 richtete sie an das FA eine Kontrollmitteilung, in der es u.a. hie\u00df: \u201eDie Pr\u00fcfung der Kennzahlen 52.30\/47\/32\/35\u2026zeigte f\u00fcr o.g. Steuerpflichtigen Merkmale des in der ESt-Kurzinformation 06\/2010 beschriebenen Sachverhalts.\u2026Bitte kontrollieren Sie die ber\u00fccksichtigten Sonderausgaben, insbesondere hinsichtlich m\u00f6glicher Mehrfacherkl\u00e4rung\/-erfassung von Zahlungen aufgrund einer Bescheinigung des Versorgungstr\u00e4gers zus\u00e4tzlich zum Ausweis der Beitr\u00e4ge auf der Lohnsteuerbescheinigung. Von einer rein summarischen Kontolle ist abzuraten, da neben Jahresverschiebungen vereinzelt private Zusatzzahlungen festgestellt wurden.\u201d<\/p>\n<p><strong>[14 ]<\/strong> Nach entsprechender Ank\u00fcndigung erlie\u00df das FA am 23.\u00a0Februar 2012 die im Hauptsacheverfahren angefochtenen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2006 und 2007, die es verfahrensrechtlich auf \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 der Abgabenordnung (AO) gest\u00fctzt hat. Darin wurden \u2014materiell-rechtlich zutreffend\u2014 nur noch die folgenden Altersvorsorgeaufwendungen angesetzt:<\/p>\n<p><strong>[15]<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"236\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\u00a0\u00a02006<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\u00a0\u00a02007<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\u00a0\u00a0gesamte Altersvorsorgeaufwendungen<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a012.973 Euro;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a013.576 Euro;<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\u00a0\u00a0als Sonderausgaben abziehbarer Anteil<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a01.558 Euro;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a01.902 Euro;<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>[16 ]<\/strong> Das FA vertrat zur Anwendbarkeit des \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 AO die Auffassung, ihm sei die Tatsache, dass die in Zeile\u00a063 eingetragenen Beitr\u00e4ge an das Versorgungswerk nicht zus\u00e4tzlich zu den in den Lohnsteuerbescheinigungen enthaltenen Altersvorsorgeaufwendungen geleistet worden seien, erst nachtr\u00e4glich bekannt geworden. Es habe auch seine Ermittlungspflicht nicht verletzt. Denn es habe davon ausgehen d\u00fcrfen, dass die Eintragungen in den Steuererkl\u00e4rungen zutreffend gewesen seien, weil sowohl die H\u00f6he der in den Zeilen\u00a061 und 65 eingetragenen Betr\u00e4ge mit den Angaben in den Lohnsteuerbescheinigungen als auch die H\u00f6he der in der Zeile\u00a063 eingetragenen Betr\u00e4ge mit den Angaben im Jahreskontoausweis \u00fcbereingestimmt habe. Selbst wenn dem FA aber eine Verletzung seiner Ermittlungspflicht unterlaufen sein sollte, werde diese durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Antragsteller \u00fcberwogen. Denn es m\u00fcsse sowohl steuerlich unkundigen Steuerpflichtigen als auch \u2014erst recht\u2014 einem Steuerberater klar sein, dass dieselben Aufwendungen nicht mehrfach steuermindernd geltend gemacht werden d\u00fcrfen. Daher sei, obwohl f\u00fcr das Jahr 2006 die regul\u00e4re Festsetzungsfrist bereits abgelaufen sei, auch insoweit eine \u00c4nderung zul\u00e4ssig, da den Antragstellern eine leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung vorzuwerfen sei und sich die Festsetzungsfrist auf f\u00fcnf Jahre verl\u00e4ngere.<\/p>\n<p><strong>[17 ]<\/strong> Die Antragsteller brachten vor, es gehe im Streitfall nicht um eine Tatsachenfrage, sondern um eine rechtliche W\u00fcrdigung, die keine \u00c4nderung nach \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 AO rechtfertige. Jedenfalls sei ihnen keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, da sie in den Steuererkl\u00e4rungen alle erforderlichen Angaben gemacht und auf die \u2014als unklar anzusehenden\u2014 Bescheinigungen des Versorgungswerks ebenso h\u00e4tten vertrauen d\u00fcrfen wie das FA. Weder f\u00fcr die Antragsteller noch f\u00fcr das FA sei offensichtlich gewesen, \u201ewelche Beitr\u00e4ge nun eigentlich in welcher Bescheinigung best\u00e4tigt wurden\u201d. Gerade das FA h\u00e4tte aber aufgrund der vorgelegten Bescheinigungen den Doppelansatz erkennen k\u00f6nnen. Au\u00dferdem h\u00e4tten sich dem FA Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in den Steuererkl\u00e4rungen aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, da nach \u00a7\u00a016 der Satzung des Versorgungswerks angestellte Mitglieder einen Beitrag in H\u00f6he desjenigen Betrages zu entrichten h\u00e4tten, der dem ansonsten in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlenden Beitrag entspreche. Zus\u00e4tzliche freiwillige Zahlungen seien nach der Satzung nicht zul\u00e4ssig. Das FA h\u00e4tte unschwer erkennen k\u00f6nnen, dass die in der Steuererkl\u00e4rung geltend gemachten Beitr\u00e4ge nicht zur H\u00f6he des Arbeitslohns gepasst h\u00e4tten. Da der Antragsteller Pflichtmitglied im Versorgungswerk sei, habe eindeutig festgestanden, dass die Angaben in den Lohnsteuerbescheinigungen sich nur auf die Beitr\u00e4ge an das Versorgungswerk h\u00e4tten beziehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>[18 ]<\/strong> Der Einspruch blieb ebenso wie der beim FA gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ohne Erfolg. Die anschlie\u00dfend erhobene Klage ist noch beim Finanzgericht (FG) anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><strong>[19 ]<\/strong> Mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Beschluss lehnte das FG den Antrag auf AdV ab. Es sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass das FA die Bescheide nach \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 AO habe \u00e4ndern d\u00fcrfen. Ma\u00dfgebende Tatsache sei, dass den Antragstellern Altersvorsorgeaufwendungen nur in H\u00f6he von etwa der H\u00e4lfte der in den Zeilen\u00a061 bis 65 insgesamt erkl\u00e4rten Betr\u00e4ge entstanden seien, weil sie die in Zeile\u00a063 angegebenen Betr\u00e4ge nicht zus\u00e4tzlich zu den in den Zeilen\u00a061 und 65 eingetragenen Betr\u00e4gen gezahlt h\u00e4tten. Diese Tatsache sei dem FA erst nach Durchf\u00fchrung der urspr\u00fcnglichen Veranlagungen bekannt geworden, da aus dem Jahreskontoausweis des Versorgungswerks nur hervorgehe, in welcher H\u00f6he dort Beitr\u00e4ge eingegangen seien, nicht aber, dass darin die in der Lohnsteuerbescheinigung angegebenen Betr\u00e4ge enthalten seien.<\/p>\n<p><strong>[20 ]<\/strong> Eine \u00c4nderung sei auch nicht nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben ausgeschlossen. Zwar habe das FA seine Ermittlungspflicht verletzt, weil es die Eintragung in Zeile\u00a063 zum Anlass f\u00fcr weitere Ermittlungen h\u00e4tte nehmen m\u00fcssen. Im Rahmen der in diesen F\u00e4llen vorzunehmenden Abw\u00e4gung \u00fcberwiege die Pflichtverletzung der Antragsteller aber eindeutig. Die Festsetzungsfrist f\u00fcr 2006 sei wegen des Vorliegens einer leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung noch nicht abgelaufen.<\/p>\n<p><strong>[21 ]<\/strong> Mit ihrer Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, wiederholen und vertiefen die Antragsteller ihr Vorbringen aus dem bisherigen Verfahren. Zus\u00e4tzlich bringen sie vor, die Steuererkl\u00e4rungen seien im B\u00fcro ihres Steuerberaters von einem erfahrenen Steuerfachangestellten bearbeitet worden. Der Steuerberater habe darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass der Angestellte die Steuererkl\u00e4rungen ordnungsgem\u00e4\u00df erstelle. Damit treffe den Steuerberater kein eigenes Verschulden; ein eventuelles Verschulden des Steuerfachangestellten sei den Antragstellern aber nicht zurechenbar.<\/p>\n<p><strong>[22 ]<\/strong> Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren keinen ausdr\u00fccklichen Antrag gestellt, jedoch erkl\u00e4rt, an der \u201eKlage\u201d festhalten zu wollen.<\/p>\n<p><strong>[23 ]<\/strong> Das FA beantragt,<\/p>\n<p>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>[24 ]<\/strong> Der f\u00fcr das Jahr 2007 vorliegende Jahreskontoausweis des Versorgungswerks habe den Bearbeiter eher darin best\u00e4rkt, dass die Angaben in der Steuererkl\u00e4rung zutreffend seien. Eine Tatsache sei dem FA nur dann nicht nachtr\u00e4glich bekannt geworden, wenn sie dem Bearbeiter bereits beim Erlass des vorangehenden Bescheids positiv bekannt gewesen sei. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit, die Tatsachen ermitteln zu k\u00f6nnen, reiche grunds\u00e4tzlich nicht aus.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p><strong>[25 ]<\/strong> Die Beschwerde ist f\u00fcr das Streitjahr 2006 begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt insoweit zur Gew\u00e4hrung der beantragten AdV. Hinsichtlich des Jahres 2007 ist die Beschwerde unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>[26 ]<\/strong> 1. Nach \u00a7\u00a069 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 i.V.m. Abs.\u00a02 Satz\u00a02 der Finanzgerichtsordnung (FGO ) soll das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts u.a. aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige, gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. aus neuerer Zeit Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014 vom 6.\u00a0Februar 2013 XI\u00a0B\u00a0125\/12 , BFH\/NV 2013, 615 , unter II.2.b, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p><strong>[27 ]<\/strong> Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG zutreffend ernstliche Zweifel an der Anwendbarkeit des \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 AO verneint (dazu unten 2.). Es hat aber verkannt, dass hinsichtlich der Wahrung der Festsetzungsfrist ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheids f\u00fcr 2006 bestehen (unten 3.).<\/p>\n<p><strong>[28 ]<\/strong> 2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das FA die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2006 und 2007 nach \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 AO \u00e4ndern durfte. Die urspr\u00fcnglichen Bescheide waren \u2014was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig ist\u2014 materiell-rechtlich unrichtig. Der zust\u00e4ndigen Stelle im FA sind Tatsachen (dazu unten a) nachtr\u00e4glich bekannt geworden (unten\u00a0b). Die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben f\u00fchren nicht dazu, dass ausnahmsweise von der Anwendung des \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 AO abzusehen w\u00e4re (unten c).<\/p>\n<p><strong>[29 ]<\/strong> a) Tatsache i.S. des \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 AO ist jeder Lebenssachverhalt, der Merkmal oder Teilst\u00fcck eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zust\u00e4nde, Vorg\u00e4nge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Entscheidungen vom 30.\u00a0Oktober 2003 III\u00a0R\u00a024\/02, BFHE 204, 10 , BStBl II 2004, 394, unter II.1., und vom 19.\u00a0Oktober 2011 X\u00a0R\u00a029\/10, BFH\/NV 2012, 227 , unter II.1.a).<\/p>\n<p><strong>[30 ]<\/strong> Vor dem materiell-rechtlichen steuergesetzlichen Hintergrund, dass nur tats\u00e4chlich gezahlte Altersvorsorgeaufwendungen den Tatbestand des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 des Einkommensteuergesetzes erf\u00fcllen, ist im vorliegenden Fall als \u201eTatsache\u201d der Umstand anzusehen, dass der Antragsteller in den Streitjahren lediglich Altersvorsorgeaufwendungen (einschlie\u00dflich der Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers) in H\u00f6he von 10.296\u00a0\u20ac (2006) bzw. 10.865\u00a0\u20ac (2007) geleistet hatte, nicht aber die wesentlich h\u00f6heren in den Steuererkl\u00e4rungen insgesamt als Altersvorsorgeaufwendungen angegebenen Betr\u00e4ge.<\/p>\n<p><strong>[31 ]<\/strong> b) Diese Tatsache ist dem FA nachtr\u00e4glich bekannt geworden.<\/p>\n<p><strong>[32 ]<\/strong> Ma\u00dfgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Willensbildung \u00fcber die vorangegangene Steuerfestsetzung abgeschlossen war (BFH-Urteil vom 22.\u00a0April 2010 VI\u00a0R\u00a040\/08 , BFHE 229, 57 , BStBl II 2010, 951, unter II.1.c), im Streitfall also die Zeichnung des Eingabewertbogens zum Erlass der Abhilfebescheide auf die jeweils gegen die Erstbescheide eingelegten Einspr\u00fcche hin. Die Kontrollmitteilung der Mittelbeh\u00f6rde ging erst nach Zeichnung dieser Eingabewertb\u00f6gen im zust\u00e4ndigen Veranlagungsbezirk ein.<\/p>\n<p><strong>[33 ]<\/strong> Hinsichtlich des Grades der erforderlichen Kenntnis ist zu differenzieren: Der Inhalt der in der zust\u00e4ndigen Dienststelle gef\u00fchrten Steuerakten gilt als bekannt, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (BFH-Urteil vom 3.\u00a0Mai 1991 V\u00a0R\u00a036\/90 , BFH\/NV 1992, 221 , unter II.1.b, m.w.N.). Bei Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergeben, ist hingegen die positive Kenntnis des zust\u00e4ndigen Bearbeiters erforderlich; ein Kennenm\u00fcssen reicht hier nicht aus (BFH-Urteil vom 19.\u00a0November 2008 II\u00a0R\u00a010\/08 , BFH\/NV 2009, 548 , unter II.1.).<\/p>\n<p><strong>[34 ]<\/strong> Vorliegend ergab sich die H\u00f6he der in den Streitjahren tats\u00e4chlich vom Antragsteller geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen weder aus den Akten noch war sie dem zust\u00e4ndigen Bearbeiter positiv bekannt. Die eingereichten Lohnsteuerbescheinigungen lie\u00dfen nicht erkennen, dass es sich bei den dort eingetragenen Altersvorsorgeaufwendungen um Beitr\u00e4ge zum Versorgungswerk handelte. Anders als die Antragsteller meinen, folgt eine entsprechende Tatsachenkenntnis des zust\u00e4ndigen Sachbearbeiters auch nicht daraus, dass aus den Steuererkl\u00e4rungen die berufliche T\u00e4tigkeit des Antragstellers als Arzt erkennbar war. Denn auch nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tige \u00c4rzte unterliegen grunds\u00e4tzlich der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Ihre Befreiung von dieser Versicherungspflicht durch Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk ist nur unter den \u2014vom Gesetzgeber zunehmend eingeschr\u00e4nkten\u2014 Voraussetzungen des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 SGB\u00a0VI m\u00f6glich und setzt sowohl einen entsprechenden Antrag des Pflichtversicherten (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 SGB\u00a0VI ) als auch eine positive Bescheidung dieses Antrags durch den Rentenversicherungstr\u00e4ger (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 SGB\u00a0VI ) voraus. Umgekehrt enthielten die Jahreskontoausweise des Versorgungswerks keine Hinweise darauf, dass es sich um Pflichtbeitr\u00e4ge f\u00fcr einen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmer handelte und in den bescheinigten Betr\u00e4gen ein h\u00e4lftiger Arbeitgeberzuschuss enthalten war.<\/p>\n<p><strong>[35 ]<\/strong> Der Umstand, dass dem Bearbeiter bei einer sorgf\u00e4ltigen Analyse der Steuererkl\u00e4rungen Zweifel an der Richtigkeit der dort gemachten Angaben h\u00e4tten kommen k\u00f6nnen bzw. m\u00fcssen, \u00e4ndert nichts daran, dass ihm die ma\u00dfgebende Tatsache \u2014objektiv\u2014 nachtr\u00e4glich bekannt geworden ist. Dieser Umstand ist allerdings im Rahmen der Pr\u00fcfung, ob eine \u00c4nderung nach \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 AO nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>[36 ]<\/strong> c) Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist die \u00c4nderung eines Bescheids nach \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 AO trotz Vorliegens aller Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm in Anwendung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem FA die nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Erf\u00fcllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben w\u00e4re. Allerdings muss der Steuerpflichtige dann seinerseits seine Mitwirkungspflicht erf\u00fcllt haben. Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA es vers\u00e4umt, den Sachverhalt aufzukl\u00e4ren, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass die Berufung des FA auf die Erf\u00fcllung der Voraussetzungen des \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 AO nicht als treuwidrig anzusehen ist (BFH-Entscheidungen vom 28.\u00a0Juni 2006 XI\u00a0R\u00a058\/05, BFHE 214, 319 , BStBl II 2006, 835, und vom 6.\u00a0Februar 2013 X\u00a0B\u00a0164\/12, BFH\/NV 2013, 694 , unter II.2.b). Demgegen\u00fcber scheidet in F\u00e4llen beiderseitiger Pflichtverletzungen eine \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit aus, wenn der Versto\u00df des FA deutlich \u00fcberwiegt (BFH-Urteil vom 20.\u00a0Dezember 1988 VIII\u00a0R\u00a0121\/83 , BFHE 156, 339 , BStBl II 1989, 585, unter II.6.).<\/p>\n<p><strong>[37 ]<\/strong> aa) Vorliegend hat das FA bei Bearbeitung der Steuererkl\u00e4rungen der Antragsteller seine Ermittlungspflichten verletzt. Sowohl der Umstand, dass \u00c4rzte sich in vielen \u2014wenngleich nicht in allen\u2014 F\u00e4llen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen, als auch die \u2014allerdings nur durch Vornahme einer Rechenoperation erkennbare\u2014 betragsm\u00e4\u00dfige \u00dcbereinstimmung der Summe der in den Zeilen\u00a061 und\u00a065 eingetragenen Betr\u00e4ge mit dem in Zeile\u00a063 eingetragenen Betrag h\u00e4tten Anlass zu einer entsprechenden Nachfrage geben m\u00fcssen. Die zahlreichen anderweitigen R\u00fcckfragen des Sachbearbeiters zu der \u2014durchaus umfangreichen\u2014 Steuererkl\u00e4rung 2007 zeigen, dass der Bearbeiter die ihm vorgegebene Intensivpr\u00fcfung vorgenommen hat und ihm im Rahmen dieser Intensivpr\u00fcfung zahlreiche andere Unstimmigkeiten aufgefallen sind.<\/p>\n<p><strong>[38 ]<\/strong> bb) Jedoch haben auch die Antragsteller ihre Mitwirkungspflichten verletzt.<\/p>\n<p><strong>[39 ]<\/strong> (1) Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0150 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 AO sind Angaben in Steuererkl\u00e4rungen wahrheitsgem\u00e4\u00df nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Daran fehlt es, da der Antragsteller seine tats\u00e4chlich nur einmal geleisteten Beitr\u00e4ge zum Versorgungswerk doppelt in den Steuererkl\u00e4rungen angegeben hatte. Die in der doppelten Eintragung derselben Aufwendungen liegende Pflichtverletzung entf\u00e4llt ersichtlich auch nicht deshalb, weil die Antragsteller \u2014was f\u00fcr das Jahr 2006 ohnehin streitig ist\u2014 ihren Steuererkl\u00e4rungen die Jahreskontoausweise des Versorgungswerks beigef\u00fcgt hatten.<\/p>\n<p><strong>[40 ]<\/strong> (2) Nicht zu folgen vermag der Senat der Argumentation der Antragsteller, sie h\u00e4tten ihre Mitwirkungspflichten (Steuererkl\u00e4rungspflichten) nicht verletzt, weil die Fehler allein einem weitestgehend selbst\u00e4ndig arbeitenden Steuerfachgehilfen unterlaufen seien und Fehler einer solchen Hilfsperson \u2014anders als Fehler des Steuerberaters selbst\u2014 ihnen nicht zurechenbar seien.<\/p>\n<p><strong>[41 ]<\/strong> Das \u2014aus den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben abzuleitende und daher einen Ausnahmetatbestand darstellende\u2014 \u00c4nderungsverbot bewirkt, dass das FA trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 AO an einer Erh\u00f6hung der Steuerfestsetzung gehindert ist. Bei Zugrundelegung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben kann der Steuerpflichtige seine verfahrensrechtliche Position aber nicht dadurch verbessern, dass er seine Steuererkl\u00e4rung durch einen Steuerberater fertigen l\u00e4sst und der Steuerberater insoweit vorbereitende T\u00e4tigkeiten seinem B\u00fcropersonal \u00fcbertr\u00e4gt (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss in BFH\/NV 2013, 694 , unter II.2.c).<\/p>\n<p><strong>[42 ]<\/strong> Erg\u00e4nzend weist der Senat auf \u00a7\u00a03 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BO -BStBK) hin: Danach sind Steuerberater verpflichtet, ihre T\u00e4tigkeit in eigener Verantwortung auszu\u00fcben; sie bilden sich ihr Urteil selbst und treffen ihre Entscheidungen selbst\u00e4ndig. Die Besch\u00e4ftigung von Mitarbeitern ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a017 BO -BStBK nur zul\u00e4ssig, soweit diese weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters t\u00e4tig werden. Auch soweit diese berufsrechtlichen Anforderungen in der Kanzlei des Steuerberaters der Antragsteller nicht erf\u00fcllt sein sollten, w\u00e4ren die Antragsteller im Anwendungsbereich der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben daran gehindert, sich zu ihren eigenen Gunsten auf derartige Organisationsm\u00e4ngel zu berufen.<\/p>\n<p><strong>[43 ]<\/strong> cc) Im Rahmen der vorzunehmenden Abw\u00e4gung kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Verletzung der Ermittlungspflichten auf Seiten des FA jedenfalls nicht schwerer wiegt als die Verletzung der Steuererkl\u00e4rungspflichten der Antragsteller, so dass die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben der Anwendung des \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 AO nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p><strong>[44 ]<\/strong> Ma\u00dfgebend hierf\u00fcr ist zum einen, dass allein die Antragsteller \u2014jedenfalls auf einer abstrakten Ebene\u2014 \u00fcber die volle Kenntnis des Sachverhalts verf\u00fcgten. Sie wussten sowohl, dass der Antragsteller ausschlie\u00dflich Pflichtbeitr\u00e4ge zum Versorgungswerk, nicht aber Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung leistete, und dass die Eintragungen in den Lohnsteuerbescheinigungen sich auf die Beitr\u00e4ge zum Versorgungswerk bezogen. Ferner wussten sie, dass die in den Jahreskontoausweisen des Versorgungswerks bescheinigten Betr\u00e4ge mit den aus den Lohnsteuerbescheinigungen ersichtlichen Betr\u00e4gen identisch sein mussten, weil der Antragsteller keine \u00fcber die Pflichtbeitr\u00e4ge hinausgehenden Einzahlungen geleistet hatte.<\/p>\n<p><strong>[45 ]<\/strong> Der beim FA zust\u00e4ndige Bearbeiter der Steuererkl\u00e4rung hatte von diesen Umst\u00e4nden des Sachverhalts hingegen \u2014anders als die Antragsteller\u2014 keine positive Kenntnis. Ihm ist nur anzulasten, dass er sich Kenntnis h\u00e4tte verschaffen k\u00f6nnen, wenn er den aufgezeigten Ermittlungsans\u00e4tzen nachgegangen w\u00e4re. Hinzu kommt, dass die betragsm\u00e4\u00dfige \u00dcbereinstimmung der Eintragungen in den Zeilen\u00a061 und 65 einerseits und in der Zeile\u00a063 andererseits vom Sachbearbeiter nur durch Addition zweier vierstelliger Zahlen erkannt werden k\u00f6nnen, was nicht jedem auf den ersten Blick m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p><strong>[46 ]<\/strong> Zwar hatte der Sachbearbeiter f\u00fcr das Jahr 2007 einen Pr\u00fcfhinweis zu Zeile\u00a063 der Steuererkl\u00e4rung zu bearbeiten. Der Text des Pr\u00fcfhinweises war aber nicht auf die Vermeidung einer doppelten Ber\u00fccksichtigung von Beitr\u00e4gen an das Versorgungswerk gerichtet, sondern stand in Zusammenhang mit Beitr\u00e4gen zu Zusatzversorgungseinrichtungen des \u00f6ffentlichen Dienstes und war daher f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung der Antragsteller nicht einschl\u00e4gig. Zudem waren gerade die Eintragungen der Antragsteller f\u00fcr das Jahr 2007 durchaus plausibel, weil in Zeile\u00a063 des Erkl\u00e4rungsvordrucks ausdr\u00fccklich auch \u201eBeitr\u00e4ge zu berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen\u201d zu erfassen waren und sowohl f\u00fcr die Eintragungen in den Zeilen\u00a061 und 65 (Lohnsteuerbescheinigung) als auch f\u00fcr die Eintragung in Zeile\u00a063 (Jahreskontoausweis) entsprechende Belege vorlagen.<\/p>\n<p><strong>[47 ]<\/strong> Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Antragsteller, aus \u00a7\u00a016 der Satzung des Versorgungswerks ergebe sich, dass bei Leistung von Pflichtbeitr\u00e4gen an das Versorgungswerk (Zeilen\u00a061 und 65) die Zahlung zus\u00e4tzlicher freiwilliger Beitr\u00e4ge (Zeile\u00a063) ausgeschlossen sei. Das Gegenteil ist der Fall, da gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a021 der Satzung freiwillige Mehrzahlungen bis zum allgemeinen Jahresh\u00f6chstbetrag zul\u00e4ssig sind und in der Praxis auch h\u00e4ufig geleistet werden. Dieser Jahresh\u00f6chstbetrag liegt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a021 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 der Satzung i.V.m. \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a08 Satz\u00a02 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes beim Zweieinhalbfachen der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und ist durch die Pflichtbeitr\u00e4ge des Antragstellers bei Weitem nicht ausgesch\u00f6pft worden. Die Eintragung in Zeile\u00a063 war daher aus Sicht des FA auch insoweit \u2014dem Grunde nach\u2014 plausibel, als sie zus\u00e4tzlich zu Eintragungen in den Zeilen\u00a061 und 65 erfolgte.<\/p>\n<p><strong>[48 ]<\/strong> Die Antragsteller haben im Verlaufe des Verfahrens mehrfach vorgetragen, sie h\u00e4tten auf die unklaren Jahreskontoausweise des Versorgungswerks ebenso vertrauen d\u00fcrfen wie das FA. Wenn danach aber beide Seiten gleicherma\u00dfen in die Irre geleitet worden sind und jedenfalls keine \u00fcberwiegende Pflichtverletzung des FA erkennbar ist, liegt kein Ausnahmefall vor, in dem trotz Erf\u00fcllung der gesetzlichen Voraussetzungen des \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 AO die Anwendung dieser Vorschrift nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p><strong>[49 ]<\/strong> 3. Es bestehen jedoch insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheids f\u00fcr 2006, als das FG angenommen hat, dieser Bescheid habe die Festsetzungsfrist gewahrt, weil den Antragstellern eine leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung vorzuwerfen sei.<\/p>\n<p><strong>[50 ]<\/strong> a) Im Zeitpunkt des Ergehens des \u00c4nderungsbescheids (23.\u00a0Februar 2012) war die regul\u00e4re Festsetzungsfrist f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2006 bereits abgelaufen. Die Antragsteller hatten ihre Steuererkl\u00e4rung im Jahr 2007 abgegeben; die vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist endete daher mit Ablauf des 31.\u00a0Dezember 2011.<\/p>\n<p><strong>[51 ]<\/strong> b) Die Festsetzungsfrist w\u00fcrde sich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0169 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 AO auf f\u00fcnf Jahre verl\u00e4ngern und w\u00e4re durch den \u00c4nderungsbescheid vom 23.\u00a0Februar 2012 gewahrt worden, wenn die Steuer, die aufgrund der doppelten Geltendmachung der Altersvorsorgeaufwendungen in der Steuererkl\u00e4rung 2006 zun\u00e4chst nicht festgesetzt worden war, als leichtfertig verk\u00fcrzt (\u00a7\u00a0378 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 AO ) anzusehen w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>[52 ]<\/strong> Leichtfertigkeit bedeutet einen erheblichen Grad an Fahrl\u00e4ssigkeit, der etwa der groben Fahrl\u00e4ssigkeit des b\u00fcrgerlichen Rechts entspricht, im Gegensatz dazu aber auf die pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten des T\u00e4ters abstellt (BFH-Urteil vom 19.\u00a0Dezember 2002 IV\u00a0R\u00a037\/01 , BFHE 200, 495 , BStBl II 2003, 385, unter II.2., m.w.N.). Um den subjektiven Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung feststellen zu k\u00f6nnen, muss das FG den Steuerpflichtigen jedenfalls in Grenzf\u00e4llen pers\u00f6nlich anh\u00f6ren, wenn sich nicht bereits aus dokumentierten \u00c4u\u00dferungen, Urkunden oder sonstigen Indizien die Leichtfertigkeit eindeutig ergibt (BFH-Urteil vom 17.\u00a0November 2011 IV\u00a0R\u00a02\/09 , BFH\/NV 2012, 1309 , unter II.4.b\u00a0cc).<\/p>\n<p><strong>[53 ]<\/strong> c) Danach bestehen auf der Grundlage des gegenw\u00e4rtigen Sach- und Streitstands ernstliche Zweifel daran, ob der Antragsteller leichtfertig gehandelt hat. Zwar enth\u00e4lt die Steuererkl\u00e4rung objektiv falsche Angaben. Ob der Antragsteller oder sein Steuerberater aber auch den subjektiven Tatbestand der leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung erf\u00fcllt hat, ergibt sich weder aus dokumentierten \u00c4u\u00dferungen, Urkunden oder sonstigen Indizien noch hat das FG seine W\u00fcrdigung auf eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des Antragstellers oder seines Steuerberaters gest\u00fctzt.<\/p>\n<p><strong>[54 ]<\/strong> Zwar weist das FA im Ansatz zutreffend darauf hin, jeder Steuerpflichtige und jeder Steuerberater \u2014oder Steuerfachgehilfe\u2014 m\u00fcsse wissen, dass dieselben Aufwendungen nicht doppelt geltend gemacht werden d\u00fcrften. Angesichts der fehlenden Erl\u00e4uterungen sowohl in der Lohnsteuerbescheinigung als auch in den Jahreskontoausz\u00fcgen liegt aber die W\u00fcrdigung nahe, dass \u2014aus Sicht des Steuerberaters\u2014 nicht schon der Umstand, dass zus\u00e4tzlich zur Lohnsteuerbescheinigung noch freiwillige Beitr\u00e4ge an das Versorgungswerk geltend gemacht wurden, sondern erst die betragsm\u00e4\u00dfige \u00dcbereinstimmung der Betr\u00e4ge zu einer \u00dcberpr\u00fcfung h\u00e4tten Anlass geben m\u00fcssen. Ebenso wie bei der W\u00fcrdigung des Grades der Verletzung der Ermittlungspflichten des Sachbearbeiters des FA (dazu oben 2.c\u00a0cc) ist aber auch bei der Pr\u00fcfung des Verschuldens des Steuerberaters zu w\u00fcrdigen, dass das Erkennen der betragsm\u00e4\u00dfigen \u00dcbereinstimmung die Addition vierstelliger Zahlen voraussetzte, deren Ergebnis nicht ohne weiteres ins Auge springt. Ob den Antragstellern bei der \u2014ihnen trotz Einschaltung eines Steuerberaters eigenverantwortlich obliegenden\u2014 \u00dcberpr\u00fcfung der vorbereiteten Steuererkl\u00e4rung der doppelte Ansatz der Altersvorsorgeaufwendungen h\u00e4tte ins Auge springen m\u00fcssen, ist Tatfrage und bedarf der weiteren Aufkl\u00e4rung im noch anh\u00e4ngigen Hauptsacheverfahren.<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"472\">\u00a0\u00a0<strong>Fundstelle(n):<\/strong><br \/>\nNWB DokID: IAAAE-36818<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"236\"><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks \u00a0Leitsatz 1. Gibt der Steuerpflichtige aufgrund der unklaren Bescheinigung eines Versorgungswerks in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung Altersvorsorgeaufwendungen in einer H\u00f6he an, die das Doppelte der tats\u00e4chlichen Aufwendungen betr\u00e4gt, so ist das FA nach Kenntnisnahme von der tats\u00e4chlichen H\u00f6he der Aufwendungen auch dann nicht durch &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/doppelansatz-von-altersvorsorgeaufwendungen-bei-unklarer-bescheinigung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen bei unklarer Bescheinigung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[63],"tags":[3045],"class_list":["post-31085","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","tag-altersvorsorgeaufwendungen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31085","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=31085"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31085\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=31085"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=31085"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=31085"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}