{"id":311,"date":"2012-06-30T11:26:08","date_gmt":"2012-06-30T09:26:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=311"},"modified":"2012-09-21T09:29:37","modified_gmt":"2012-09-21T07:29:37","slug":"auserordentliche-kundigung-bei-stalking","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auserordentliche-kundigung-bei-stalking\/","title":{"rendered":"Au\u00dferordentliche K\u00fcndigung bei &#8222;Stalking&#8220;?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Au\u00dferordentliche K\u00fcndigung bei &#8222;Stalking&#8220;?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Stalking am Arbeitsplatz f\u00e4llt in den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), das insbesondere vor Bel\u00e4stigungen sch\u00fctzt. Zwar besteht zun\u00e4chst kein unmittelbarer Anspruch des bel\u00e4stigten Arbeitnehmers darauf, dass dem Stalker gek\u00fcndigt wird, eine K\u00fcndigung steht aber im Ermessen des Arbeitgebers. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr dar\u00fcber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fristlose K\u00fcndigung aufgrund (wiederholten) Stalkings m\u00f6glich und zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war nach einer ersten Beschwerde durch den Arbeitgeber nach einem internen Verfahren darauf hingewiesen worden, dass er private Kontakte zu einer Kollegin zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen auf jeden Fall zu unterlassen habe. 2 Jahre sp\u00e4ter beschwerte sich eine andere Kollegin, eine Leiharbeitnehmerin, \u00fcber den Kl\u00e4ger, der ihr in 4 Monaten 120 private Emails geschickt hatte, sich in ihr Privatleben einmischte und drohte, er k\u00f6nne daf\u00fcr sorgen, dass sie nicht in ein festes Anstellungsverh\u00e4ltnis \u00fcbernommen werde. Nach einem Anh\u00f6rungsverfahren k\u00fcndigte der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers fristlos. Gegen die K\u00fcndigung ging dieser mit K\u00fcndigungsschutzklage vor.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem das Landesarbeitsgericht dem Kl\u00e4ger Recht gegeben hatte, hob das BAG diese Entscheidung wieder auf und verwies sie zur erneuten Verhandlung zur\u00fcck. Dabei lie\u00dfen die Richter keinen Zweifel daran, dass solch massives Stalking eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung rechtfertigen k\u00f6nne. Alleine fraglich war, ob eine Abmahnung erforderlich gewesen w\u00e4re. Hier sieht das BAG weiteren Kl\u00e4rungsbedarf, denn eine ausdr\u00fcckliche Abmahnung lag nicht vor. Es stellte dem Landesarbeitsgericht aber die Aufgabe, zu hinterfragen, ob das dem Kl\u00e4ger schriftlich mitgeteilte Ergebnis des internen Verfahrens 2 Jahre zuvor als eine Abmahnung gewertet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn es nicht zu einer endg\u00fcltigen Entscheidung gekommen ist, wird man das BAG so verstehen k\u00f6nnen, dass in Stalkingf\u00e4llen jedenfalls nach einschl\u00e4giger vorheriger Abmahnung eine fristlose K\u00fcndigung zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Au\u00dferordentliche K\u00fcndigung bei &#8222;Stalking&#8220;? Kernfrage Stalking am Arbeitsplatz f\u00e4llt in den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), das insbesondere vor Bel\u00e4stigungen sch\u00fctzt. Zwar besteht zun\u00e4chst kein unmittelbarer Anspruch des bel\u00e4stigten Arbeitnehmers darauf, dass dem Stalker gek\u00fcndigt wird, eine K\u00fcndigung steht aber im Ermessen des Arbeitgebers. 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