{"id":31228,"date":"2013-06-07T10:58:40","date_gmt":"2013-06-07T08:58:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=31228"},"modified":"2013-06-07T10:58:40","modified_gmt":"2013-06-07T08:58:40","slug":"ausschluss-eingetragener-lebenspartnerschaften-vom-ehegattensplitting-ist-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ausschluss-eingetragener-lebenspartnerschaften-vom-ehegattensplitting-ist-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes versto\u00dfen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgr\u00fcnden f\u00fcr die Ungleichbehandlung fehlt. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem am 06.06.2013 ver\u00f6ffentlichten Beschluss entschieden. Die Rechtslage muss r\u00fcckwirkend ab der Einf\u00fchrung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 ge\u00e4ndert werden. \u00dcbergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen; der Richter Landau und die Richterin Kessal-Wulf haben ein gemeinsames Sondervotum abgegeben.<\/span><\/h1>\n<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erw\u00e4gungen zugrunde:<\/p>\n<p>1. Das Einkommensteuergesetz erm\u00f6glicht Ehegatten, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zu w\u00e4hlen, was zur Anwendung des so genannten <a href=\"http:\/\/splittingtabelle.de\/\">Splittingtarifs<\/a> f\u00fchrt (\u00a7\u00a7 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG). Die Beschwerdef\u00fchrer beantragten nach Begr\u00fcndung eingetragener Lebenspartnerschaften f\u00fcr die Jahre 2001 und 2002 die Zusammenveranlagung mit ihren jeweiligen Lebenspartnern. Die Finanzverwaltung f\u00fchrte stattdessen Einzelveranlagungen durch. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof erfolglos. Gegen diese Entscheidungen wenden sich die Beschwerdef\u00fchrer mit ihren Verfassungsbeschwerden.<\/p>\n<p>2. Die \u00a7\u00a7 26, 26b, 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes sind mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die M\u00f6glichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens er\u00f6ffnen. Die angegriffenen Entscheidungen hat der Senat aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an den Bundesfinanzhof zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>a) Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften zum Ehegattensplitting stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Auch wenn die Regelung selbst an den Familienstand ankn\u00fcpft, ist doch die Entscheidung f\u00fcr eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar mit der sexuellen Orientierung verbunden.<\/p>\n<p>Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelm\u00e4\u00dfig eine strenge Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes. Die Anforderungen an die Rechtfertigung sind umso strenger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale an die des Art. 3 Abs. 3 GG ann\u00e4hern, das hei\u00dft je gr\u00f6\u00dfer die Gefahr ist, dass die Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit f\u00fchrt. Dies ist bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall.<\/p>\n<p>b) Allein der besondere Schutz der Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG vermag die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen. Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie dazu geeignet ist, die Ehe gegen\u00fcber anderen Lebensgemeinschaften besser zu stellen, die durch ein geringeres Ma\u00df an wechselseitiger Pflichtbindung gepr\u00e4gt sind. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, rechtfertigt der blo\u00dfe Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung indes nicht.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat die Lebenspartnerschaft von Anfang an in einer der Ehe vergleichbaren Weise als umfassende institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft verbindlich gefasst und bestehende Unterschiede kontinuierlich abgebaut. Wie die Ehe unterscheidet sich die Lebenspartnerschaft sowohl von ungebundenen Partnerbeziehungen als auch von den Rechtsbeziehungen zwischen Verwandten.<\/p>\n<p>c) Es bedarf daher jenseits der blo\u00dfen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der die Beg\u00fcnstigung von Ehen gegen\u00fcber Lebenspartnerschaften gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel rechtfertigt. Ein solcher l\u00e4sst sich f\u00fcr das Splittingverfahren weder aus dem Normzweck noch aus der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht herleiten.<\/p>\n<p>aa) Zweck des 1958 eingef\u00fchrten Splittingverfahrens ist es, Ehen unabh\u00e4ngig von der Verteilung des Einkommens zwischen den Ehegatten bei gleichem Gesamteinkommen gleich zu besteuern. Das Splittingverfahren nimmt hierbei den zivilrechtlichen Grundgedanken der Ehe als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs auf. Auch die eingetragene Lebenspartnerschaft ist als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs ausgestaltet. Bereits seit ihrer Einf\u00fchrung im Jahr 2001 ist sie in ihren f\u00fcr die steuerrechtliche Ankn\u00fcpfung wesentlichen Grundz\u00fcgen mit der Ehe vergleichbar: Die wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei Gesch\u00e4ften zur Deckung des Lebensbedarfs sowie die eingeschr\u00e4nkte Verf\u00fcgungsberechtigung \u00fcber eigenes Verm\u00f6gen sind in beiden Instituten identisch geregelt. Zudem mussten die Lebenspartner bereits seit 2001, wenn sie nicht einen Lebenspartnerschaftsvertrag schlie\u00dfen wollten, die so genannte Ausgleichsgemeinschaft vereinbaren, f\u00fcr die die Vorschriften f\u00fcr die eheliche Zugewinngemeinschaft entsprechend galten. Zum 1. Januar 2005 wurde explizit die Zugewinngemeinschaft als Regelg\u00fcterstand eingef\u00fchrt. Dar\u00fcber hinaus wurde der &#8211; bei Ehescheidungen erst seit 1977 stattfindende &#8211; Versorgungsausgleich auf die Aufhebung der Lebenspartnerschaft erstreckt.<\/p>\n<p>Familienpolitische Intentionen verm\u00f6gen die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bez\u00fcglich des Splittingverfahrens nicht zu rechtfertigen. Nach dem Einkommensteuergesetz h\u00e4ngt die Gew\u00e4hrung des Splittingvorteils allein von der Existenz einer Ehe ab, in der die Partner nicht dauernd getrennt leben. Unbeachtlich ist demgegen\u00fcber das Vorhandensein von Kindern sowie die M\u00f6glichkeit, dass w\u00e4hrend der Ehe gemeinsame Kinder der Ehepartner geboren werden.<\/p>\n<p>Das Splittingverfahren erweitert den Spielraum der Ehepartner bei der Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe und wird deshalb auch als Regelung angesehen, die vor allem f\u00fcr Familien gedacht ist, in denen ein Ehepartner wegen Familienarbeit (d. h. wegen Kindererziehung oder Pflege) nicht oder nur teilweise erwerbst\u00e4tig ist. Jedoch erkennt auch das Lebenspartnerschaftsgesetz &#8211; ebenso wie das Eherecht &#8211; den Partnern Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf ihre pers\u00f6nliche und wirtschaftliche Lebensf\u00fchrung zu und geht von der Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbst\u00e4tigkeit aus. Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und Lebenspartnern, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen k\u00f6nnten, sind insoweit nicht zu erkennen. Zum einen gibt es nicht in jeder Ehe Kinder und ist nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften Kinder gro\u00dfgezogen; insoweit sind Ausgestaltungen denkbar und nicht v\u00f6llig un\u00fcblich, in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktm\u00e4\u00dfig die Betreuung der Kinder \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>bb) Die Privilegierung der Ehe im Verh\u00e4ltnis zur Lebenspartnerschaft l\u00e4sst sich vor diesem Hintergrund nicht mit der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen; die tats\u00e4chlichen Ankn\u00fcpfungspunkte m\u00fcssen im Normzweck angelegt sein. Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden H\u00e4rten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar w\u00e4ren, lediglich eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kleine Zahl von Personen betreffen und der Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Der gesetzgeberische Spielraum f\u00fcr Typisierungen ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen Vorgaben au\u00dferhalb des Art. 3 Abs. 1 GG sind. Er endet dort, wo die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG betroffen sind.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehen gleicherma\u00dfen als Gemeinschaften des Verbrauchs und Erwerbs konstituiert sind, geb\u00f6te bei einer typisierenden Gruppenbildung eine steuerliche Gleichbehandlung.<\/p>\n<p>Auch unter dem Gesichtspunkt der F\u00f6rderung des Aufwachsens von Kindern kommt eine typisierende Beg\u00fcnstigung von Ehepaaren gegen\u00fcber eingetragenen Lebenspartnerschaften beim Splittingverfahren nicht in Betracht. Nach Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen entfallen zwar 91 % des gesamten Splittingvolumens auf Ehepaare mit aktuell oder fr\u00fcher steuerlich relevanten Kindern. Da der Splittingvorteil umso h\u00f6her ist, je gr\u00f6\u00dfer die Einkommensunterschiede zwischen beiden Partnern ausfallen, werden indes eingetragene Lebenspartnerschaften ebenso wie Ehen insbesondere dann vom Splitting profitieren, wenn in ihnen Kinder aufwachsen oder aufgewachsen sind und deshalb einer der Partner nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt erwerbst\u00e4tig ist. Dass der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften weit unter dem von Ehepaaren liegt, gen\u00fcgt f\u00fcr eine typisierende Beschr\u00e4nkung des Splittingverfahrens auf Ehepaare nicht. Die Benachteiligung von Lebenspartnerschaften beim Splittingverfahren ist ohne gr\u00f6\u00dfere Schwierigkeiten f\u00fcr den Gesetzgeber und die Verwaltung vermeidbar. Auszublenden, dass auch in Lebenspartnerschaften Kinder aufwachsen, liefe auf eine mittelbare Diskriminierung gerade wegen der sexuellen Orientierung der Partner hinaus.<\/p>\n<p>3. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten Verfassungsversto\u00df r\u00fcckwirkend zum Zeitpunkt der Einf\u00fchrung des Instituts der Lebenspartnerschaft am 1. August 2001 zu beseitigen. Da er hierf\u00fcr unterschiedliche M\u00f6glichkeiten hat, kommt vorliegend nur eine Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung in Betracht. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, die der Gesetzgeber unverz\u00fcglich zu treffen hat, bleiben \u00a7\u00a7 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zur Vermeidung einer Unsicherheit \u00fcber die Rechtslage anwendbar mit der Ma\u00dfgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskr\u00e4ftig durchgef\u00fchrt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den f\u00fcr Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Sondervotum des Richters Landau und der Richterin Kessal-Wulf:<\/p>\n<p>1. Der Senat verkennt, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur \u00dcberarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts am 1. Januar 2005 nach dem ausdr\u00fccklichen Willen des Gesetzgebers nicht als eine der Ehe vergleichbare Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch ausgestaltet war. Bereits dies rechtfertigt die Privilegierung der Ehe in den allein streitgegenst\u00e4ndlichen Veranlagungsjahren 2001 und 2002, ohne dass es eines R\u00fcckgriffs auf Art. 6 Abs. 1 GG bedarf.<\/p>\n<p>a) Die Ehe ist von Verfassungs wegen als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs konzipiert, in der ein Ehegatte an den Eink\u00fcnften und Lasten des anderen jeweils zur H\u00e4lfte teilhat. Die \u00a7\u00a7 26, 26b und 32a EStG nehmen die zivil- und sozialversicherungsrechtliche Gestaltung der Ehe auf und f\u00fchren sie f\u00fcr den Bereich des Einkommensteuerrechts fort. Der Gesetzgeber hat das Splittingverfahren als &#8222;Reflex&#8220; der Zugewinngemeinschaft angesehen. Es wahrt und st\u00e4rkt &#8211; dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG folgend &#8211; die eheliche Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch. Einem Ehepartner wird erm\u00f6glicht, ohne steuerliche Einbu\u00dfen dauerhaft oder vor\u00fcbergehend einer Besch\u00e4ftigung in Teilzeit nachzugehen oder sich gar ausschlie\u00dflich famili\u00e4ren Aufgaben zu stellen.<\/p>\n<p>b) F\u00fcr das Kriterium der Vergleichbarkeit sind das eheliche G\u00fcterrecht und das Recht des Versorgungsausgleichs daher in besonderem Ma\u00dfe bedeutsam; hinzu treten flankierende Regelungen im Sozialversicherungsrecht, insbesondere zur Hinterbliebenenversorgung. Diese konstitutiven Merkmale sind jedoch erst mit Wirkung zum 1. Januar 2005 auf die eingetragene Lebenspartnerschaft ausgedehnt worden. Die \u00dcbergangsvorschriften sahen keine zwingende r\u00fcckwirkende Erstreckung auf bestehende Lebenspartnerschaften vor.<\/p>\n<p>c) Die Lebenspartnerschaften der Beschwerdef\u00fchrer sind daher &#8211; jedenfalls in den allein streitgegenst\u00e4ndlichen Veranlagungsjahren 2001 und 2002 &#8211; nicht als Gemeinschaften von Erwerb und Verbrauch im Sinne der Splittingvorschriften anzusehen. Der Verweis des Senats auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, zur Grunderwerbsteuer und zum besoldungsrechtlichen Familienzuschlag ist ungeeignet, das gegenteilige Ergebnis zu begr\u00fcnden. Keine der genannten Entscheidungen stellt Grunds\u00e4tze auf, die auf den Bereich des Einkommensteuerrechts unbesehen \u00fcbertragbar sind. Durch den blo\u00dfen Hinweis auf diese Entscheidungen setzt sich der Senat dem Vorwurf einer rein schematischen Fortf\u00fchrung der bisherigen Rechtsprechung aus.<\/p>\n<p>Die Erstreckung des Splittingverfahrens auf eingetragene Lebenspartner f\u00fcr die Veranlagungsjahre vor 2005 l\u00e4uft auf die Gew\u00e4hrung der einkommensteuerrechtlichen Vorteile einer Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch hinaus, ohne dass die hieraus spiegelbildlich erwachsenden Verpflichtungen zwischen den Lebenspartnern in auch nur ann\u00e4hernd vergleichbarem Umfang bestanden h\u00e4tten. Auch blendet die Begr\u00fcndung des Senats aus, dass der Gesetzgeber bewusst von einer vollst\u00e4ndigen Gleichstellung abgesehen und gerade die \u00f6konomische Selbst\u00e4ndigkeit beider Partner als gesetzliches Leitbild herausgestellt hat. Somit setzt der Senat seine Einsch\u00e4tzung an die Stelle des hierzu alleine berufenen Gesetzgebers.<\/p>\n<p>2. Die Annahme des Senats, die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers rechtfertige nicht die festgestellte Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft, entbehrt einer tragf\u00e4higen Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>a) Der Senat r\u00e4umt zwar ein, dass der Gesetzgeber mit der Einf\u00fchrung des Splittingverfahrens im Jahr 1958 auch familienpolitische Zwecke verfolgt hat. Er zieht daraus aber nicht den gebotenen Schluss, dass auch diese familienpolitische Funktion grunds\u00e4tzlich geeignet ist, eine typisierende Privilegierung der Ehe gegen\u00fcber anderen Lebensformen zu rechtfertigen, selbst wenn sie in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich gefasst sind. Entsprechend der sozialen Wirklichkeit konnte der Gesetzgeber bei der Einf\u00fchrung des Splittingverfahrens davon ausgehen, dass die weit \u00fcberwiegende Mehrzahl der Ehen auf die Erziehung von Kindern ausgerichtet war, und es &#8211; typisierend &#8211; nur vom Bestand der Ehe und nicht zus\u00e4tzlich vom Vorhandensein von Kindern abh\u00e4ngig machen.<\/p>\n<p>b) Heute wachsen zunehmend auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften Kinder auf. Hieraus kann jedoch nicht zwingend geschlossen werden, dass schon in den Veranlagungsjahren 2001 und 2002 der Gesamtheit der eingetragenen Lebenspartnerschaften das Splittingverfahren im Wege der Typisierung zu er\u00f6ffnen gewesen w\u00e4re. Die Annahme des Senats, die steuerlichen Vorteile k\u00e4men auch bei Lebenspartnerschaften typischerweise solchen mit Kindern zugute, ist nicht belegt. Unbeantwortet bleibt zudem die f\u00fcr die Typisierung entscheidende Frage, wie hoch der Anteil der Lebenspartnerschaften gewesen ist, in denen Kinder erzogen wurden.<\/p>\n<p>Etwaigen Ungleichbehandlungen von eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen Kinder erzogen werden oder wurden, h\u00e4tte auch durch eine auf diese beschr\u00e4nkte Er\u00f6ffnung des Splittingverfahrens Rechnung getragen werden k\u00f6nnen. Ein solcher L\u00f6sungsansatz ist durch den Senat, der ausschlie\u00dflich auf die typisierende Einbeziehung der Lebenspartnerschaften abstellt, jedoch nicht vertieft worden.<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dflich w\u00e4re es dem Gesetzgeber angesichts des familienpolitischen Normzwecks des Splittingverfahrens zuzubilligen gewesen, zun\u00e4chst die eingetragene Lebenspartnerschaft im Hinblick auf ihre Vorwirkung f\u00fcr die Familie und Generationenfolge zu evaluieren und hieraus gegebenenfalls steuerliche Konsequenzen zu ziehen. Diesen Einsch\u00e4tzungsspielraum des Gesetzgebers \u00fcbergeht der Senat durch seine r\u00fcckwirkende Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung und verengt dessen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten zus\u00e4tzlich. Dabei setzt sich der Senat zudem \u00fcber die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweg, wonach der Gesetzgeber einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtszustand nicht r\u00fcckwirkend beseitigen muss, wenn die Verfassungslage nicht hinreichend gekl\u00e4rt war.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0<span style=\"font-size: 1.17em;\">BVerfG, Pressemitteilung vom 06.06.2013 zum Beschluss 2 BvR 909\/06 u. a. vom 07.05.2013<\/span><\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. 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