{"id":31231,"date":"2013-06-07T11:17:55","date_gmt":"2013-06-07T09:17:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=31231"},"modified":"2013-06-07T11:17:55","modified_gmt":"2013-06-07T09:17:55","slug":"keine-zwangslaufigkeit-von-kosten-einer-teilungsversteigerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-zwangslaufigkeit-von-kosten-einer-teilungsversteigerung\/","title":{"rendered":"Keine Zwangsl\u00e4ufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 1.5em; line-height: 19px;\">\u00a0<\/span><strong style=\"font-size: 1.5em; line-height: 19px;\">Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Wer die Aufl\u00f6sung einer Grundst\u00fccksgemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen, bislang vermieteten Grundst\u00fccks im Wege der Teilungsversteigerung beantragt, kann die damit verbundenen Prozess- und Anwaltskosten nicht deshalb als Werbungskosten absetzen, weil er rein hypothetisch die M\u00f6glichkeit hat, das Grundst\u00fcck im Wege der Versteigerung selbst zu erwerben.<\/p>\n<p>2. Wer die Aufl\u00f6sung einer Grundst\u00fccksgemeinschaft begehrt und \u2014ohne das Scheidungsverfahren und die damit verbundene verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Auseinandersetzung abzuwarten\u2014 sogleich einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellt, weil ihm eine Gemeinschaft mit dem geschiedenen Ehegatten nicht zumutbar erscheint, kann die dadurch entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend machen.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2><span style=\"font-size: 13px;\">Vorinstanz: S\u00e4chsisches FG vom 13. September 2012 5\u00a0K\u00a0653\/12 BFH IX R 41\/12<\/span><\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p><strong>[1 ]<\/strong> Die Beteiligten streiten \u00fcber die Abziehbarkeit von Aufwendungen f\u00fcr eine Teilungsversteigerung.<\/p>\n<p><strong>[2 ]<\/strong> Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war gemeinsam mit seiner seit dem Streitjahr (2009) von ihm geschiedenen Ehefrau Eigent\u00fcmer eines vermieteten Grundst\u00fccks in T. Da die geschiedene Ehefrau einem gemeinsamen Verkauf nicht zustimmte und der Kl\u00e4ger die Gemeinschaft \u2014weil unzumutbar\u2014 nicht aufrechterhalten wollte, beantragte er beim Amtsgericht, sie im Wege der Teilungsversteigerung aufzul\u00f6sen.<\/p>\n<p><strong>[3 ]<\/strong> Im Rahmen eines Vergleichs im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht (12.\u00a0Januar 2009) vereinbarten der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau sodann, dass sie das Grundst\u00fcck in T erh\u00e4lt und er eine Eigentumswohnung in B, die den fr\u00fcheren Eheleuten ebenfalls gemeinsam geh\u00f6rte. Der Kl\u00e4ger sollte seine fr\u00fchere Ehefrau von einem Kredit (Restschuld 55.000\u00a0\u20ac) freistellen und sie sollte ihm 25.000\u00a0\u20ac zahlen. Damit sollte zugleich der Unterhalt der Ehefrau f\u00fcr das Streitjahr getilgt sein. Das Amtsgericht hob daraufhin mit Beschluss vom 26.\u00a0Januar des Streitjahres das Teilungsverfahren auf. Der Kl\u00e4ger trug Anwalts- und Gerichtskosten in H\u00f6he von insgesamt 1.656\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p><strong>[4 ]<\/strong> Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2014FA\u2014) ber\u00fccksichtigte die Aufwendungen des Kl\u00e4gers im Zusammenhang mit der Teilungsversteigerung nicht. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Aufwendungen seien weder als Werbungskosten noch als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehbar.<\/p>\n<p><strong>[5 ]<\/strong> Hiergegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers, die er auf Verletzung von Bundesrecht st\u00fctzt. Die Kosten der Teilungsversteigerung st\u00fcnden im Zusammenhang mit dem Alleinerwerb der Eigentumswohnung in B, aus der ebenfalls Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt w\u00fcrden. Au\u00dferdem best\u00fcnde ein Zusammenhang mit dem Grundst\u00fcck in T. Die Teilungsversteigerung h\u00e4tte auch zur Folge haben k\u00f6nnen, dem Kl\u00e4ger als m\u00f6glichem K\u00e4ufer Alleineigentum zu vermitteln, so dass er ungeteilt die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen. Jedenfalls seien die Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.\u00a0Mai 2011 VI\u00a0R\u00a042\/10 (BFHE 234, 30 , BStBl II 2011, 1015) zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>[6 ]<\/strong> Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2009 vom 23.\u00a0Juni 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.\u00a0April 2012 zu \u00e4ndern und die Einkommensteuer f\u00fcr 2009 neu festzusetzen, indem das zu versteuernde Einkommen um 1.656\u00a0\u20ac gemindert wird.<\/p>\n<p><strong>[7 ]<\/strong> Das FA beantragt,<\/p>\n<p>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p><strong>[8 ]<\/strong> Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7\u00a0126 Abs.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Zutreffend hat das FG es abgelehnt, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilungsversteigerung steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen. Es handelt sich dabei weder um Werbungskosten (1.) noch um au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen (2.).<\/p>\n<p><strong>[9 ]<\/strong> 1. Werbungskosten i.S. des \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG ) sind nach \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das hei\u00dft, durch sie veranlasst sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. das BFH-Urteil vom 28.\u00a0September 2010 IX\u00a0R\u00a042\/09 , BFHE 230, 567 , BStBl II 2011, 271). Daran fehlt es z.B., soweit die Aufwendungen ganz \u00fcberwiegend durch die nicht steuerbare Ver\u00e4u\u00dferung des Mietwohnobjekts veranlasst sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24.\u00a0Januar 2012 IX\u00a0R\u00a016\/11 , BFH\/NV 2012, 1108 , m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>[10 ]<\/strong> Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG zutreffend einen Zusammenhang der Aufwendungen mit den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>[11 ]<\/strong> a) Ein Zusammenhang mit den Eink\u00fcnften aus der Vermietung des Grundst\u00fccks in T, dessen Teilungsversteigerung beantragt wurde, besteht nicht. Denn die Teilungsversteigerung zielte zun\u00e4chst \u2014wie das FG zutreffend hervorhebt\u2014 darauf ab, die Vermietungst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers zu beenden. Die rein hypothetische Annahme, er k\u00f6nnte letztlich als m\u00f6glicher K\u00e4ufer das Alleineigentum an dem Grundst\u00fcck erwerben, vermag einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit m\u00f6glichen k\u00fcnftigen Einnahmen nicht zu begr\u00fcnden. Ferner war nach den Feststellungen des FG, die den Senat nach \u00a7\u00a0118 Abs.\u00a02 FGO binden, allein die pers\u00f6nliche Entscheidung des Kl\u00e4gers das ausl\u00f6sende Moment f\u00fcr den Aufwand, dass ihm eine Fortsetzung der Gemeinschaft mit seiner geschiedenen Ehefrau nicht zumutbar erschien und er eine g\u00fctliche Entscheidung nicht abwarten wollte. Da deshalb allein die private Lebensf\u00fchrung (\u00a7\u00a012 Nr.\u00a01 EStG ) Ursache f\u00fcr den Aufwand war, darf er bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung nicht abgezogen werden.<\/p>\n<p><strong>[12 ]<\/strong> b) Ein Zusammenhang des durch den Antrag auf Teilungsversteigerung verursachten Aufwands mit den aus der Eigentumswohnung in B erzielten Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung besteht ebenfalls nicht. Es mag offenbleiben, inwieweit die Vereinbarung im Scheidungsverfahren zu Anschaffungskosten des Kl\u00e4gers in Bezug auf diese Wohnung f\u00fchrte. Denn er hat die Teilungsversteigerung \u00fcber das Grundst\u00fcck ja nicht angestrengt, um das Alleineigentum an der Eigentumswohnung in B zu erlangen, sondern weil er eine g\u00fctliche Einigung im Scheidungsverfahren, zu der es schlie\u00dflich kam, nicht abwarten wollte. Das hat mit dem Alleinerwerb der Eigentumswohnung in B aufgrund der Vereinbarung im Scheidungsverfahren vom 12.\u00a0Januar des Streitjahres nichts zu tun.<\/p>\n<p><strong>[13 ]<\/strong> c) Schlie\u00dflich er\u00f6ffnet auch die neue Rechtsprechung des Senats zum nachtr\u00e4glichen Schuldzinsenabzug (BFH-Urteil vom 20.\u00a0Juni 2012 IX\u00a0R\u00a067\/10 , BFHE 237, 368 ) keinen Werbungskostenabzug der Prozess- und Anwaltskosten. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Gew\u00e4hrung eines nachtr\u00e4glichen Schuldzinsenabzugs ist die \u00dcberlegung, dass der urspr\u00fcngliche Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwand und steuerbaren und steuerpflichtigen Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7\u00a021 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 EStG durch eine Ver\u00e4u\u00dferung der Immobilie nicht automatisch unterbrochen wird, sondern in bestimmten Fallgestaltungen (anteilig) fortbestehen kann. Im Gegensatz hierzu sind die Aufwendungen, um die es hier geht, ausschlie\u00dflich veranlasst durch die auf einer privaten Motivation beruhende Entscheidung, die bisher bestehende, dem Zweck der Eink\u00fcnfteerzielung dienende Gemeinschaft aus Gr\u00fcnden der (Un-)Zumutbarkeit aufzul\u00f6sen und die Eink\u00fcnfteerzielung zu beenden. Der Kl\u00e4ger kann sich daher schon nicht auf einen urspr\u00fcnglich bestehenden, eink\u00fcnftebezogenen Veranlassungszusammenhang berufen; auf die Frage, ob und ggf. inwieweit ein solcher an einem Surrogat fortbestehen k\u00f6nnte, kommt es \u00fcberhaupt nicht an.<\/p>\n<p><strong>[14 ]<\/strong> 2. Die Aufwendungen sind auch nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehbar.<\/p>\n<p><strong>[15 ]<\/strong> Nach \u00a7\u00a033 Abs.\u00a01 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang erm\u00e4\u00dfigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsl\u00e4ufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst\u00e4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00fcbersteigen (\u00a7\u00a033 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EStG ).<\/p>\n<p><strong>[16 ]<\/strong> a) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH sind die Kosten nicht in den Zwangsverbund fallender familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung grunds\u00e4tzlich nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen. Eheleute sind in ihrer Entscheidung frei, wie sie ihre Verh\u00e4ltnisse untereinander g\u00fcterrechtlich regeln. Deshalb stellen auch Kosten, die ihnen in Aus\u00fcbung dieser Dispositionsfreiheit entstehen, keine unvermeidbare Belastung dar, die die steuerliche Freistellung des insoweit aufzuwendenden Einkommens gebietet (vgl. BFH-Urteile vom 30.\u00a0Juni 2005 III\u00a0R\u00a036\/03 , BFHE 210, 302 , BStBl II 2006, 491, und III\u00a0R\u00a027\/04, BFHE 210, 306 , BStBl II 2006, 492). Dem folgt auch der erkennende Senat. Die Aufwendungen sind nicht zwangsl\u00e4ufig. Die notwendigen verm\u00f6gensrechtlichen Regelungen k\u00f6nnen auch ohne Zivilprozess getroffen werden (so auch Mellinghoff in Kirchhof, EStG , 11.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a033 Rz\u00a054 Stichwort \u201eEhescheidung\u201d; Bl\u00fcmich\/Heger, \u00a7\u00a033 EStG Rz\u00a0233, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Darunter f\u00e4llt auch die verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Auseinandersetzung des Kl\u00e4gers mit seiner fr\u00fcheren Ehefrau \u00fcber das Grundst\u00fcck in T.<\/p>\n<p><strong>[17 ]<\/strong> b) Die durch den Antrag auf Teilungsversteigerung entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind auch nicht unabh\u00e4ngig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig erwachsen. Aus der Entscheidung des BFH in BFHE 234, 30 , BStBl II 2011, 1015 folgt nicht, s\u00e4mtliche Kosten von Verfahren, bei dem ein Gericht zu beteiligen ist, als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu qualifizieren. Die Unausweichlichkeit von Prozesskosten ergibt sich f\u00fcr den VI.\u00a0Senat daraus, dass der Steuerpflichtige, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten muss (BFH-Urteil in BFHE 234, 30 , BStBl II 2011, 1015, Rz\u00a014).<\/p>\n<p><strong>[18 ]<\/strong> Der erkennende Senat muss nicht entscheiden, ob er dieser Pr\u00e4misse zustimmen k\u00f6nnte. Selbst wenn er das Urteil des VI.\u00a0Senats (in BFHE 234, 30 , BStBl II 2011, 1015) anwenden w\u00fcrde, fehlte es im Streitfall bereits an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. F\u00fcr den hier streitigen Antrag auf Teilungsversteigerung ergibt sich dazu Folgendes: Zwar muss der Steuerpflichtige nach \u00a7\u00a0753 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs die Zwangsversteigerung nach den Vorschriften des Gesetzes \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG ) beantragen, f\u00fcr die das Amtsgericht mit der Folge zust\u00e4ndig ist (\u00a7\u00a7\u00a0180 , 1 ZVG), dass Gerichtskosten notwendigerweise anfallen. Ob diese Aufwendungen damit aber stets zwangsl\u00e4ufig i.S. des \u00a7\u00a033 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EStG sind, kann hier uner\u00f6rtert bleiben. Denn der Kl\u00e4ger war nicht gezwungen, den Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen. Er konnte sein Recht auch ohne Zwangsversteigerung durchsetzen, so dass die damit zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen schon aus diesem Grund nicht zwangsl\u00e4ufig waren. Wie das FG zutreffend ausf\u00fchrt, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger die verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Auseinandersetzung \u2014wie auch geschehen\u2014 im Zuge des Scheidungsverfahrens als Folgesache verlangen k\u00f6nnen. In der Tat kam es hier zu einer g\u00fctlichen Einigung \u00fcber die verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Auseinandersetzung.<\/p>\n<p><strong>[19 ]<\/strong> \u00dcberdies hat der Kl\u00e4ger \u2014wie dies das FG f\u00fcr den Senat bindend festgestellt hat\u2014 den Antrag auf Teilungsversteigerung allein aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden gestellt, weil ihm eine Fortsetzung der Gemeinschaft mit seiner geschiedenen Ehefrau nicht zumutbar erschien und er eine m\u00f6gliche g\u00fctliche Einigung im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren nicht abwarten wollte. Es entspricht nicht dem Zweck des \u00a7\u00a033 EStG , der der verminderten subjektiven Leistungsf\u00e4higkeit des Betroffenen Rechnung tragen will, die Allgemeinheit durch die Abziehbarkeit von Gerichts- und Prozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen an einer verfr\u00fchten, unabgestimmten und damit vermeidbaren Inanspruchnahme von Gerichten zu beteiligen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Leitsatz 1. Wer die Aufl\u00f6sung einer Grundst\u00fccksgemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen, bislang vermieteten Grundst\u00fccks im Wege der Teilungsversteigerung beantragt, kann die damit verbundenen Prozess- und Anwaltskosten nicht deshalb als Werbungskosten absetzen, weil er rein hypothetisch die M\u00f6glichkeit hat, das Grundst\u00fcck im Wege der Versteigerung selbst zu erwerben. 2. 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