{"id":31236,"date":"2013-06-07T11:52:53","date_gmt":"2013-06-07T09:52:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=31236"},"modified":"2013-06-07T11:53:08","modified_gmt":"2013-06-07T09:53:08","slug":"zahlungen-fur-den-ausgleich-der-entwertung-einer-verauserten-kapitalbeteiligung-nicht-steuerbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zahlungen-fur-den-ausgleich-der-entwertung-einer-verauserten-kapitalbeteiligung-nicht-steuerbar\/","title":{"rendered":"Zahlungen f\u00fcr den Ausgleich der Entwertung einer ver\u00e4u\u00dferten Kapitalbeteiligung nicht steuerbar"},"content":{"rendered":"<h1>Abgrenzung zwischen Verm\u00f6gensentsch\u00e4digung und Leistungsentgelt i.S.d. \u00a7 22 Nr. 3 EStG<\/h1>\n<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">\u00a0FG Hamburg Urteil vom 11.11.2010 1 K 219\/09 BFH IX R 65\/10<\/span><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p><strong>[1 ]<\/strong> I. Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2006) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.<\/p>\n<p><strong>[2 ]<\/strong> Der Kl\u00e4ger beteiligte sich in den Jahren 1998 und 1999 als Kommanditist mit Einlagen in H\u00f6he von . DM und . DM an der A-KG, die als Teil der A-Gruppe auf einem technischen Gebiet t\u00e4tig war. Im Zuge des Beteiligungsvorgangs wurde der Kl\u00e4ger in ein von den Gesellschaftern der Firmengruppe gebildetes Konsortium aufgenommen; er erwarb aufgrund des am . Januar 1998 geschlossenen Konsortialvertrags das Recht, \u201d&#8230; bei Kapitalerh\u00f6hungen von Gesellschaften innerhalb der Gruppe\u2026nach Ma\u00dfgabe des Verh\u00e4ltnisses ihrer Festkapitalanteile\u2026gegen Bareinzahlungen zum Nominalbetrag der Festkapitalerh\u00f6hung teilzunehmen\u201d (\u00a7\u00a02 Ziff.\u00a02.1 des Vertrags). Im Jahr 1999 wurde die A-KG in eine AG umgewandelt; durch die Kapitalerh\u00f6hung sank die Beteiligungsquote des Kl\u00e4gers von knapp unter 10\u00a0% auf nunmehr 7,54\u00a0%.<\/p>\n<p><strong>[3 ]<\/strong> Im Jahr 2001 erfuhr der Kl\u00e4ger im Rahmen seiner Aufsichtsratst\u00e4tigkeit f\u00fcr die A-AG von dem Verdacht, dass C \u2014ein bereits ausgeschiedener Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A-Gruppe\u2014 firmeneigene Technologien, Patente und Kundenlisten unbefugt f\u00fcr D, ein Konkurrenzunternehmen mit Sitz in X (Ausland), nutze. Die Beteiligung des Kl\u00e4gers hatte zu diesem Zeitpunkt einen Wert von . \u20ac.<\/p>\n<p><strong>[4 ]<\/strong> Die neue Konkurrenzsituation f\u00fchrte zum wirtschaftlichen Einbruch bei der A-AG, so dass im Jahr 2002 das Insolvenzverfahren \u00fcber deren Verm\u00f6gen er\u00f6ffnet werden musste. Der Kl\u00e4ger ver\u00e4u\u00dferte daraufhin im Jahr 2003 seine Beteiligung f\u00fcr . \u20ac (. DM). Der in H\u00f6he von . \u20ac entstandene Ver\u00e4u\u00dferungsverlust wurde im Einkommensteuerbescheid 2003 unter Anwendung des Halbeink\u00fcnfteverfahrens anteilig gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a017 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><strong>[5 ]<\/strong> Im Februar 2006 erhielt der Kl\u00e4ger Unterlagen, die den Verdacht einer Veruntreuung von Firmeninterna durch C st\u00fctzten. Daraufhin nahm er mit dem mittlerweile in X wohnhaften C Verhandlungen \u00fcber m\u00f6gliche Ausgleichsanspr\u00fcche wegen der Entwertung seiner Beteiligung an der A-AG auf und erlangte dabei Kenntnis vom anstehenden B\u00f6rsengang der D.<\/p>\n<p><strong>[6 ]<\/strong> Da eine Einigung mit C zun\u00e4chst nicht zustande kam, informierte der Kl\u00e4ger wenige Tage vor dem B\u00f6rsengang u.a. die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht \u00fcber die seiner Auffassung nach unvollst\u00e4ndigen bzw. unzutreffenden Angaben der D im Emissionsprospekt. Der B\u00f6rsengang der D wurde daraufhin verschoben.<\/p>\n<p><strong>[7 ]<\/strong> Unter dem 8.\u00a0Mai\/16.\u00a0Juni 2006 schloss der Kl\u00e4ger (u.a.) mit C eine mit sofortiger Wirkung bindende Vereinbarung, wonach beide wechselseitig auf s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit der behaupteten Veruntreuung von Firmen-Knowhow durch C verzichteten (\u00a7\u00a01 Ziff.\u00a01.1 und 1.4 der Vereinbarung). In \u00a7\u00a03 der Vereinbarung wurden verschiedene Stillhalte-, F\u00f6rder- und Wohlverhaltenspflichten geregelt. Danach hatte der Kl\u00e4ger insbesondere \u201ejede\u2026zul\u00e4ssige und angemessene Unterst\u00fctzung (zu) gew\u00e4hren, soweit dies zur Durchf\u00fchrung des B\u00f6rsenganges der D\u2026erforderlich sein sollte\u201d (Ziff.\u00a03.1) sowie \u201egegen\u00fcber Dritten Stillschweigen \u00fcber die von ihm behaupteten Vorg\u00e4nge\u2026zu wahren und alles zu unterlassen, was dem B\u00f6rsengang, einer positiven Entwicklung des Aktienkurses nach B\u00f6rsengang und dem gesch\u00e4ftlichen Erfolg der D\u2026entgegen stehen k\u00f6nnte\u201d (Ziff.\u00a03.4). Nach \u00a7\u00a04 Ziff.\u00a04.1 sollte er \u201ezur Abfindung aller (ihm) eventuell zustehenden Anspr\u00fcche und als Gegenleistung f\u00fcr die vorgenannten Verpflichtungen\u2026bei einem erfolgten B\u00f6rsengang der D\u2026einen Betrag in H\u00f6he von insgesamt EUR . \u201d erhalten.<\/p>\n<p><strong>[8 ]<\/strong> Die Aktie der D wurde im\u00a0Juli 2006 erstmals b\u00f6rsennotiert. Der Kl\u00e4ger erhielt daraufhin eine Gutschrift in H\u00f6he von . \u20ac (50 % des vereinbarten Betrags) auf seinem Bankkonto. Der restliche Betrag wurde ihm vereinbarungsgem\u00e4\u00df im Jahr 2007 ausgezahlt.<\/p>\n<p><strong>[9 ]<\/strong> Im Rahmen seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr teilte der Kl\u00e4ger formlos mit, er habe in diesem Jahr eine steuerfreie Entsch\u00e4digungszahlung f\u00fcr Verm\u00f6gensverluste aus seiner fr\u00fcher bestehenden Beteiligung an der A-AG erhalten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2014FA\u2014) folgte dieser Auffassung nicht und setzte den vereinnahmten Betrag im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr als sonstige Eink\u00fcnfte an.<\/p>\n<p><strong>[10 ]<\/strong> Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 631 ver\u00f6ffentlichen Urteil vertrat das Finanzgericht (FG) die Auffassung, dass es sich bei der Zahlung um sonstige Eink\u00fcnfte aus Leistungen nach \u00a7\u00a022 Nr.\u00a03 Satz\u00a01 EStG handele. Mit dem Verzicht des Kl\u00e4gers auf die von ihm behaupteten Anspr\u00fcche und seiner Verpflichtung, den B\u00f6rsengang der D nicht (weiter) zu st\u00f6ren, sei Gegenstand der Vereinbarung ein Verhalten des Kl\u00e4gers, das insgesamt entgolten werden sollte. Wegen fehlender Zahlungsnachweise seien die vom Kl\u00e4ger (hilfsweise) geltend gemachten Werbungskosten nicht anzuerkennen.<\/p>\n<p><strong>[11 ]<\/strong> Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Ihrer Auffassung nach sei die Zahlung nicht als Verg\u00fctung f\u00fcr ein Verhalten des Kl\u00e4gers, sondern allein auf der Grundlage des Konsortialvertrags als Entsch\u00e4digung f\u00fcr einen \u2014durch die Entwertung seiner Beteiligung\u2014 privat erlittenen Verm\u00f6gensverlust geleistet worden; sie sei deshalb nicht steuerbar. Die Entsch\u00e4digung sei auch nicht f\u00fcr die k\u00fcnftige Aufgabe einer Kapitalbeteiligung gew\u00e4hrt worden. Im \u00dcbrigen fielen die in \u00a7\u00a03 der Vereinbarung geregelten Stillhalte-, F\u00f6rder- und Wohlverhaltenspflichten gegen\u00fcber dem Schadenersatzcharakter der Zahlung wirtschaftlich nicht ins Gewicht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht r\u00fcgen die Kl\u00e4ger sinngem\u00e4\u00df eine Verletzung der Hinweispflicht nach \u00a7\u00a076 Abs.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und der Sachaufkl\u00e4rungspflicht nach \u00a7\u00a076 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 FGO .<\/p>\n<p><strong>[12 ]<\/strong> W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens erlie\u00df das FA unter dem 5.\u00a0August und dem 28.\u00a0Oktober 2011 (weitere) \u00c4nderungsbescheide f\u00fcr das Streitjahr, in denen es bei den (streitigen) sonstigen Eink\u00fcnften erstmals Werbungskosten in H\u00f6he von . \u20ac und . \u20ac zum Abzug zulie\u00df.<\/p>\n<p><strong>[13 ]<\/strong> Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.\u00a0August 2009 \u2014zuletzt ge\u00e4ndert durch den Bescheid vom 28.\u00a0Oktober 2011\u2014 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die sonstigen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Leistungen au\u00dfer Ansatz bleiben.<\/p>\n<p><strong>[14 ]<\/strong> Das FA beantragt,<\/p>\n<p>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>[15 ]<\/strong> Nach seiner Auffassung komme den Stillhalte-, F\u00f6rder- und Wohlverhaltenspflichten des Kl\u00e4gers eigenst\u00e4ndige wirtschaftliche Bedeutung zu, die dem Entsch\u00e4digungscharakter der Zahlung jedenfalls gleichrangig gegen\u00fcberstehe.<\/p>\n<p><strong>[16 ]<\/strong> Der Rechtsstreit wurde in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.\u00a0November 2012 vertagt. Die Parteien haben anschlie\u00dfend auf weitere m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<p><strong>[17 ]<\/strong> II. Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 FGO ).<\/p>\n<p><strong>[18 ]<\/strong> 1. Die Revision ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden begr\u00fcndet; denn das FG hat \u00fcber den Einkommensteuerbescheid des Streitjahres in Gestalt des \u00c4nderungsbescheids vom 11.\u00a0M\u00e4rz 2010 entschieden. W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens sind am 5.\u00a0August und am 28.\u00a0Oktober 2011 ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide ergangen. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr wirksamer Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014 vom 26.\u00a0Januar 2011 IX\u00a0R\u00a07\/09 , BFHE 232, 463 , BStBl II 2011, 540, m.w.N.). Der Senat kann auch nicht auf der Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG in der Sache selbst entscheiden, da das FA mit den \u00c4nderungsbescheiden die streitigen sonstigen Eink\u00fcnfte um bisher nicht ber\u00fccksichtigte Werbungskosten gemindert hat. Feststellungen, anhand derer das Revisionsgericht die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Werbungskostenabzugs \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnte, hat das FG nicht getroffen.<\/p>\n<p><strong>[19 ]<\/strong> 2. Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass der vertraglich vereinbarte Betrag in H\u00f6he von . \u20ac, der dem Kl\u00e4ger im Streitjahr zur H\u00e4lfte zugeflossen ist, insgesamt als sonstige Eink\u00fcnfte aus Leistungen i.S. des \u00a7\u00a022 Nr.\u00a03 EStG zu qualifizieren ist.<\/p>\n<p><strong>[20 ]<\/strong> a) Nach \u00a7\u00a022 Nr.\u00a03 EStG sind sonstige Eink\u00fcnfte solche aus Leistungen, soweit sie weder zu den anderen Einkunftsarten noch zu den Eink\u00fcnften i.S. der Nrn.\u00a01, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift geh\u00f6ren. Leistung i.S. des \u00a7\u00a022 Nr.\u00a03 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vorgangs sein kann und eine Gegenleistung ausl\u00f6st (st\u00e4ndige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 25.\u00a0Februar 2009 IX\u00a0R\u00a033\/07, BFH\/NV 2009, 1253 , unter II.2., und vom 28.\u00a0November 2007 IX\u00a0R\u00a039\/06, BFHE 220, 67 , BStBl II 2008, 469, unter II.1., jeweils m.w.N.). Nicht erfasst werden Entgelte aus Ver\u00e4u\u00dferungen oder ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnlichen Vorg\u00e4ngen im privaten Bereich, die daf\u00fcr erbracht werden, dass ein Verm\u00f6genswert in seiner Substanz endg\u00fcltig aufgegeben wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.\u00a0Mai 2008 IX\u00a0R\u00a097\/07 , BFH\/NV 2009, 9 , unter II.1.). Ein Verhalten ist jedoch nur dann als Leistung i.S. des \u00a7\u00a022 Nr.\u00a03 EStG zu erfassen, wenn ihm eine eigenst\u00e4ndige wirtschaftliche Bedeutung zukommt und es vorrangig keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.\u00a0M\u00e4rz 2003 IX\u00a0R\u00a076\/99 , BFH\/NV 2003, 1161 , unter II.2.a, m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>[21 ]<\/strong> b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann die W\u00fcrdigung des FG, wonach das Entgelt ausschlie\u00dflich f\u00fcr Leistungen des Kl\u00e4gers i.S. des \u00a7\u00a022 Nr.\u00a03 EStG gezahlt wurde, keinen Bestand haben; sie verletzt \u00a7\u00a7\u00a0133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs und bindet den Senat daher nicht nach \u00a7\u00a0118 Abs.\u00a02 FGO (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.\u00a0Oktober 2009 IX\u00a0R\u00a017\/09 , BFHE 227, 349 , BStBl II 2010, 539, m.w.N.). Denn nach dem Wortlaut von \u00a7\u00a04 Ziff.\u00a04.1 der Vereinbarung sollte die Zahlung sowohl \u201ezur Abfindung\u201d behaupteter Anspr\u00fcche als auch \u201eals Gegenleistung\u201d f\u00fcr bestimmte Verhaltenspflichten geleistet werden. Sie diente damit einem doppelten Zweck: Einerseits sollte sie den Kl\u00e4ger daf\u00fcr entsch\u00e4digen, dass seine Beteiligung entwertet worden war. Andererseits sollte sie ein bestimmtes Verhalten entgelten.<\/p>\n<p><strong>[22 ]<\/strong> c) Soweit damit dem Kl\u00e4ger eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den erlittenen Substanzverlust seiner Beteiligung an der A-AG zugeflossen ist, ist die Zahlung nicht steuerbar.<\/p>\n<p><strong>[23 ]<\/strong> aa) Die Entsch\u00e4digungszahlung ist insbesondere nicht \u2014abweichend vom tats\u00e4chlichen Zufluss\u2014 als nachtr\u00e4glicher Ver\u00e4u\u00dferungspreis nach \u00a7\u00a017 EStG bereits im Jahr 2003 zu erfassen. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, der gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a017 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EStG nach Abzug der Ver\u00e4u\u00dferungs- und Anschaffungskosten vom Ver\u00e4u\u00dferungspreis verbleibt, ist regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr den Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung zu ermitteln, d.h. dann, wenn das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum an den ver\u00e4u\u00dferten Anteilen auf den Erwerber \u00fcbergegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.\u00a0Juli 2010 IX\u00a0R\u00a045\/09 , BFHE 230, 380 , BStBl II 2010, 969). Sp\u00e4ter eintretende Ver\u00e4nderungen wirken nach \u00a7\u00a0175 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 der Abgabenordnung auf ein abgeschlossenes Rechtsgesch\u00e4ft nur zur\u00fcck, wenn der Rechtsgrund f\u00fcr die sp\u00e4ter geleistete Zahlung bereits in diesem Rechtsgesch\u00e4ft angelegt war (vgl. BFH-Urteil vom 14.\u00a0Juni 2005 VIII\u00a0R\u00a014\/04 , BFHE 210, 278 , BStBl II 2006, 15). Das FG geht im Streitfall zutreffend davon aus, dass es sich bei der Vergleichsvereinbarung um einen Vertrag handelt, der ohne sachlichen Bezug zur Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung im Jahr 2003 geschlossen wurde und daher keine R\u00fcckwirkung entfaltet. Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr den Vergleichsvertrag war nicht der Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang als solcher, sondern die Entwertung der Beteiligung, die der Ver\u00e4u\u00dferung vorausging und sich durch diese realisierte. Zweck der Zahlung des C war es (u.a.), den Kl\u00e4ger f\u00fcr diesen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust im Nachhinein (teilweise) abzufinden.<\/p>\n<p><strong>[24 ]<\/strong> bb) Als Verm\u00f6gensentsch\u00e4digung ist die Zahlung ferner nicht nach \u00a7\u00a017 i.V.m. \u00a7\u00a024 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0a EStG steuerbar (vgl. BFH-Urteil vom 28.\u00a0Februar 2002 IV\u00a0R\u00a064\/00 , BFHE 198, 460 , BStBl II 2002, 658; Horn in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7\u00a024 EStG Rz\u00a038, m.w.N.). Sie ist auch keine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7\u00a017 i.V.m. \u00a7\u00a024 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0b EStG , da sie nicht \u201ef\u00fcr\u201d die (k\u00fcnftige) Aufgabe einer Gewinnbeteiligung gew\u00e4hrt, sondern lediglich durch eine solche (mit)verursacht wurde (vgl. BFH-Urteile vom 8.\u00a0November 2007 IV\u00a0R\u00a030\/06 , BFH\/NV 2008, 546 ; vom 12.\u00a0Juni 1996 XI\u00a0R\u00a043\/94, BFHE 180, 433 , BStBl II 1996, 516).<\/p>\n<p><strong>[25 ]<\/strong> d) Soweit dem Kl\u00e4ger die vereinbarte Zahlung als Gegenleistung f\u00fcr bestimmte Stillhalte-, F\u00f6rder- und Wohlverhaltenspflichten zugeflossen ist, k\u00f6nnte diese als sonstige Leistung i.S. des \u00a7\u00a022 Nr.\u00a03 EStG steuerbar sein. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger l\u00e4sst sich aus dem (m\u00f6glichen) Bestehen von Anspr\u00fcchen des Kl\u00e4gers aus dem Konsortialvertrag nicht zwingend schlie\u00dfen, dass die vereinbarte Zahlung ausschlie\u00dflich als Ausgleich f\u00fcr einen entsprechenden Verm\u00f6gensschaden geleistet wurde.<\/p>\n<p><strong>[26 ]<\/strong> 3. Die Sache ist gleichwohl nicht spruchreif. Der Senat kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend dar\u00fcber entscheiden, ob und in welchem Umfang die Zahlung \u2014neben dem Entsch\u00e4digungszweck\u2014 auch als (selbst\u00e4ndige) Gegenleistung f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger versprochenen Verhaltenspflichten dienen sollte. Dar\u00fcber wird das FG im zweiten Rechtsgang zu befinden haben.<\/p>\n<p><strong>[27 ]<\/strong> a) Unter W\u00fcrdigung der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls wird das FG daher zun\u00e4chst \u2014dem Grunde nach\u2014 zu entscheiden haben, ob die Stillhalte-, F\u00f6rder- und Wohlverhaltenspflichten als selbst\u00e4ndige Leistungen i.S. des \u00a7\u00a022 Nr.\u00a03 EStG zu qualifizieren sind oder ob sie \u2014mit Blick auf den bestehenden Entsch\u00e4digungscharakter der Zahlung\u2014 lediglich unselbst\u00e4ndige \u201eNebenleistungen\u201d hierzu darstellen (vgl. zur Abgrenzung etwa BFH-Urteil in BFH\/NV 2003, 1161 , zum Wettbewerbsverbot).<\/p>\n<p><strong>[28 ]<\/strong> b) Sind die Verhaltenspflichten danach als selbst\u00e4ndige Leistungen anzusehen, wird das FG den hierauf entfallenden Entgeltanteil ermitteln. Dabei k\u00f6nnte insbesondere der Bedeutung des (erfolgreichen) B\u00f6rsengangs f\u00fcr Abschluss, Ausgestaltung und Durchf\u00fchrung der Vergleichsvereinbarung Gewicht zukommen: Anhaltspunkte f\u00fcr eine Entgeltbemessung k\u00f6nnten sich dabei einerseits aus der Regelung in \u00a7\u00a03 Ziff.\u00a03.6 der Vergleichsvereinbarung, wonach der Kl\u00e4ger bei Versto\u00df gegen die ihm obliegenden \u2014insoweit nicht n\u00e4her differenzierten\u2014 Pflichten auf Verlangen (u.a.) des C eine Vertragsstrafe von jeweils mindestens . \u20ac h\u00e4tte leisten m\u00fcssen, als auch aus der Regelung in \u00a7\u00a04 Ziff. 4.8 ergeben, wonach die Zahlungspflicht des C mit dem (durch den Kl\u00e4ger) ungest\u00f6rten B\u00f6rsengang der D steht und f\u00e4llt. Bei der Ermittlung der H\u00f6he etwaiger sonstiger Eink\u00fcnfte wird das FG au\u00dferdem Feststellungen \u00fcber Grund und H\u00f6he der geltend gemachten Werbungskosten nachzuholen haben.<\/p>\n<p><strong>[29 ]<\/strong> 4. Da die Revision schon aus materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden Erfolg hat, war auf die geltend gemachten Verfahrensr\u00fcgen nicht mehr einzugehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgrenzung zwischen Verm\u00f6gensentsch\u00e4digung und Leistungsentgelt i.S.d. \u00a7 22 Nr. 3 EStG \u00a0FG Hamburg Urteil vom 11.11.2010 1 K 219\/09 BFH IX R 65\/10 \u00a0Gr\u00fcnde [1 ] I. Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2006) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. [2 ] Der Kl\u00e4ger beteiligte sich in den Jahren 1998 und 1999 als &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zahlungen-fur-den-ausgleich-der-entwertung-einer-verauserten-kapitalbeteiligung-nicht-steuerbar\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zahlungen f\u00fcr den Ausgleich der Entwertung einer ver\u00e4u\u00dferten Kapitalbeteiligung nicht steuerbar<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1689],"tags":[3051],"class_list":["post-31236","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-einkommen-und-lohnsteuer","tag-kapitalbeteiligung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31236","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=31236"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31236\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=31236"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=31236"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=31236"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}