{"id":31336,"date":"2013-06-07T19:07:55","date_gmt":"2013-06-07T17:07:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=31336"},"modified":"2026-07-10T11:36:04","modified_gmt":"2026-07-10T09:36:04","slug":"masnahmen-zur-berucksichtigung-der-durch-das-hochwasser-anfang-juni-2013-verursachten-schaden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/masnahmen-zur-berucksichtigung-der-durch-das-hochwasser-anfang-juni-2013-verursachten-schaden\/","title":{"rendered":"Ma\u00dfnahmen zur Ber\u00fccksichtigung der durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 verursachten Sch\u00e4den"},"content":{"rendered":"<p>A. Steuerliche Ma\u00dfnahmen<\/p>\n<p>Durch das von starken Niederschl\u00e4gen verursachte Hochwasser Anfang\u00a0Juni 2013 sind in weiten Teilen Sachsens betr\u00e4chtliche Sch\u00e4den entstanden.\u00a0Die Beseitigung dieser Sch\u00e4den wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen f\u00fchren. Es erscheint daher angebracht, den\u00a0Gesch\u00e4digten durch steuerliche Ma\u00dfnahmen zur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten entgegen zukommen und auf die steuerlichen Hilfsma\u00dfnahmen durch\u00a0Pressever\u00f6ffentlichungen, Aushang im <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Finanzamt.html\">Finanzamt<\/a> oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.<\/p>\n<p>1. Stundunos- und Vollstreckungsma\u00dfnahmen sowie Anpassung der\u00a0Vorauszahlungen<\/p>\n<p>1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen k\u00f6nnen bis zum 30. September 2013 unter Darlegung ihrer Verh\u00e4ltnisse Antr\u00e4ge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits f\u00e4lligen oder f\u00e4llig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Antr\u00e4ge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (K\u00f6rperschaftsteuer) stellen. Diese Antr\u00e4ge sind nicht\u00a0deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Sch\u00e4den wertm\u00e4\u00dfig nicht im Einzelnen nachweisen k\u00f6nnen. Bei der Nachpr\u00fcfung der Voraussetzungen f\u00fcr Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. \u00a7 222 S\u00e4tze 3 und 4 AO bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>1.2 Antr\u00e4ge auf Stundung der nach dem 30. September 2013 f\u00e4lligen Steuern sowie\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Antr\u00e4ge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begr\u00fcnden.<\/span><\/p>\n<p>1.3 Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf\u00a0andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht\u00a0unerheblich betroffen ist, soll bis zum 30. September 2013 von Vollstreckungsma\u00dfnahmen bei allen r\u00fcckst\u00e4ndigen oder bis zu diesem Zeitpunkt f\u00e4llig werden\u00a0den Steuern im Sinne der Tz. 1.1 abgesehen werden. In den betreffenden F\u00e4llen\u00a0sind die im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2013 verwirkten\u00a0S\u00e4umniszuschl\u00e4ge f\u00fcr diese Steuern zum 30. September 2013 zu erlassen. Die\u00a0Finanz\u00e4mter k\u00f6nnen den Erlass durch AllgemeinVerf\u00fcgung (\u00a7118 Satz 2 AO) re<br \/>\ngeln.<\/p>\n<p>1.4 F\u00fcr die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grunds\u00e4tze.<\/p>\n<p>2. Nachweis steuerbeg\u00fcnstigter Zuwendungen<\/p>\n<p>2.1 F\u00fcr den Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 30. September 2013 zur Hilfe\u00a0in Katastrophenf\u00e4llen auf ein f\u00fcr den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto\u00a0einer inl\u00e4ndischen juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts, einer inl\u00e4ndischen\u00a0\u00f6ffentlichen Dienststelle oder eines inl\u00e4ndischen amtlich anerkannten Verbandes\u00a0der freien Wohlfahrtspflege einschlie\u00dflich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto\u00a0der genannten Zuwendungsempf\u00e4nger geleistet wird, gen\u00fcgt der Bareinzah\u00a0lungsbeleg oder die Buchungsbest\u00e4tigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstitutes. Wird die Zuwendung \u00fcber ein als Treuhand\u00a0konto gef\u00fchrtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten geleistet, gen\u00fcgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbest\u00e4tigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbest\u00e4tigung des Kreditinstituts des Dritten. Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenf\u00e4llen, die bis zum 30. September 2013 \u00fcber ein Konto eines Dritten an eine inl\u00e4ndische juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts, eine inl\u00e4ndische \u00f6ffentliche Dienststelle oder eine nach \u00a7 5 Absatz 1 Nummer 9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes steuerbefreite K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse geleistet werden, gen\u00fcgt als Nachweis die auf den jeweiligen Spender ausgestellte Zuwendungsbest\u00e4tigung des Zuwendungsempf\u00e4ngers, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto gef\u00fchrt wurde, die Spenden von dort an den Zuwendungsempf\u00e4nger weitergeleitet wurden und diesem eine Liste mit den einzelnen Spendern und ihrem jeweiligen Anteil an der Spendensumme \u00fcbergeben wurde.<\/p>\n<p>3. Verlust von Buchf\u00fchrungsunterlagen<\/p>\n<p>Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchf\u00fchrungsunterlagen und sonstige\u00a0Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus\u00a0steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.<\/p>\n<p>4. Einkommensteuer. K\u00f6rperschaftsteuer und Lohnsteuer<\/p>\n<p>4.1 Gemeinsame Regelungen f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft. Gewerbe\u00a0betrieb und selbst\u00e4ndiger Arbeit<\/p>\n<p>4.1.1 Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgeb\u00e4uden<\/p>\n<p>Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil\u00a0zerst\u00f6rter Geb\u00e4ude (Ersatzherstellung) nicht um Erhaltungsaufwand handelt (vgl.\u00a0Tz. 4.1.7), k\u00f6nnen auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den\u00a0beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Beg\u00fcnstigungszeitraum) von den Herstellungs-\u00a0oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt<br \/>\n30 Prozent vorgenommen werden. Die AfA nach \u00a7 7 Abs. 4 EStG ist dabei nach\u00a0der vor dem Schadensereignis ma\u00dfgeblichen Bemessungsgrundlage, gemindert um eine etwa aus Anlass des Schadens vorgenommene Teilwertabschreibung oder Absetzung f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Abnutzung und erh\u00f6ht um die Wiederherstellungskosten, zu berechnen. Nach Ablauf des Beg\u00fcnstigungszeitraums ist die AfA vom Restwert zu bemessen (vgl. \u00a7 7a Abs. 9 EStG, R 7a Abs. 9 EStR).<\/p>\n<p>4.1.2 Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlageg\u00fcter<\/p>\n<p>Bei beweglichen Anlageg\u00fctern, die als Ersatz f\u00fcr vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlageg\u00fcter angeschafft oder hergestellt worden sind, k\u00f6nnen auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den\u00a0beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Beg\u00fcnstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten\u00a0vorgenommen werden. Nach Ablauf des Beg\u00fcnstigungszeitraumes ist die AfA\u00a0nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen (\u00a7 7a Abs. 9 EStG,\u00a0R 7a Abs. 10 EStR).<\/p>\n<p>4.1.3 Im \u00dcbrigen sind f\u00fcr die Sonderabschreibungen nach Tz. 4.1.1 und Tz. 4.1.2 die\u00a0gemeinsamen Vorschriften f\u00fcr Sonderabschreibungen nach \u00a7 7a Abs. 1, 2 und<br \/>\nAbs. 4 bis 8 EStG anzuwenden.\u00a0Die Sonderabschreibungen nach Tz. 4.1.1 und 4.1.2 k\u00f6nnen nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung bis\u00a0zum Ablauf des dritten dem Wirtschaftsjahr des sch\u00e4digenden Ereignisses folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wurde.<\/p>\n<p>4.1.4 Bildung von R\u00fccklagen<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlageg\u00fcter kann auf\u00a0Antrag in besonders begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen in Wirtschaftsjahren vor dem\u00a0Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung (Tz. 4.1.1) bzw. Ersatzbeschaffung\u00a0(Tz. 4.1.2) die Bildung einer R\u00fccklage zugelassen werden. Solche Ausnahmef\u00e4lle\u00a0k\u00f6nnen vorliegen bei au\u00dfergew\u00f6hnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen oder wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um\u00a0die Finanzierung der Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung der Sch\u00e4den zu sichern. Die R\u00fccklage darf zusammen 30 Prozent (Tz. 4.1.1) bzw. 50 Prozent (Tz. 4.1.2) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsg\u00fcter nicht \u00fcbersteigen.\u00a0Die R\u00fccklage ist gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen, sobald und soweit f\u00fcr die Wirtschaftsg\u00fcter, deren Finanzierung die R\u00fccklage erleichtern soll, Sonderabschreibungen vorgenommen werden k\u00f6nnen, bei beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern sp\u00e4testens am Schluss des ersten Wirtschaftsjahres, das nach der in Tz. 4.1.3 genannten Frist endet und bei Bauma\u00dfnahmen sp\u00e4testens am Schluss des vierten auf den Beginn der Bauma\u00dfnahme (Tz. 4.1.3 Abs. 2) folgenden Wirtschaftsjahres.<\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze von R 6.5 Abs. 4 und 6.6 Abs. 7 EStR sind anzuwenden.<\/p>\n<p>4.1.5 Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von R\u00fccklagen\u00a0darf insgesamt h\u00f6chstens 600.000 EUR betragen; sie darf in keinem Jahr\u00a0200.000 EUR \u00fcbersteigen. H\u00f6here Sonderabschreibungen und R\u00fccklagen k\u00f6nnen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie bei erheblichen Sch\u00e4den zur Milderung der eingetretenen<br \/>\nNotlage erforderlich erscheinen. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr R\u00fccklagen, die nach R 6.5\u00a0Abs. 4 bzw. R 6.6 EStR gebildet werden.<\/p>\n<p>4.1.6 Werden f\u00fcr die in den Tz. 4.1.1 bis 4.1.3 genannten Sch\u00e4den Entsch\u00e4digungen,\u00a0insbesondere auf Grund einer Versicherung, gew\u00e4hrt und werden stille Reserven\u00a0nach R 6.6 EStR \u00fcbertragen, so sind die nach diesem Erlass zul\u00e4ssigen Sonderabschreibungen und R\u00fccklagen f\u00fcr die Ersatzwirtschaftsg\u00fcter nach ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Entsch\u00e4digungen, zu\u00a0bemessen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Zusch\u00fcsse gem\u00e4\u00df R 6.5 Abs. 2\u00a0EStR erfolgsneutral behandelt werden.<\/p>\n<p>4.1.7 Wiederherstellung besch\u00e4digter Betriebsgeb\u00e4ude und besch\u00e4digter beweglicher\u00a0Anlageg\u00fcter<\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr die Wiederherstellung besch\u00e4digter Betriebsgeb\u00e4ude und besch\u00e4digter beweglicher Anlageg\u00fcter k\u00f6nnen ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von\u00a0drei Jahren nach dem sch\u00e4digenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgef\u00fchrt werden. Das gilt bei Geb\u00e4uden nur, wenn die Aufwendungen 45.000 EUR nicht \u00fcbersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entsch\u00e4digung gedeckt sind.\u00a0H\u00f6here Aufwendungen k\u00f6nnen bei Geb\u00e4uden nach Pr\u00fcfung des Einzelfalls<br \/>\nebenso als Erhaltungsaufwendungen anerkannt werden.\u00a0Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entsch\u00e4digungen \u00fcbersteigen und der<br \/>\nSteuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche\u00a0technische oder wirtschaftliche Absetzungen vornimmt.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">4.1.8 Beseitigung von Hochwassersch\u00e4den am Grund und Boden<\/span><\/p>\n<p>Die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwassersch\u00e4den am Grund und Boden k\u00f6nnen sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt f\u00fcr\u00a0Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen,\u00a0wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.<\/p>\n<p>4.1.9 Besondere Ma\u00dfnahmen bei Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Erhaltungsaufwand im Sinne der Tzn. 4.1.7, 4.1.8 und 4.2.2 gr\u00f6\u00dferen Umfangs\u00a0kann auf Antrag gleichm\u00e4\u00dfig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">4.2 Sonderregelungen f\u00fcr die Land- und Forstwirtschaft<\/span><\/p>\n<p>4.2.1 Landwirte, deren Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 13a EStG nach Durchschnittss\u00e4tzen ermittelt\u00a0wird<\/p>\n<p>Bei Landwirten, deren Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 13a EStG ermittelt wird, kann die aus\u00a0dem Ansatz des Grundbetrages und den Zuschl\u00e4gen f\u00fcr Sondernutzungen resul\u00a0tierende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch\u00a0das Schadensereignis Ertragsausf\u00e4lle eingetreten sind.<\/p>\n<p>4.2.2 Wiederanpflanzung zerst\u00f6rterObstbaumbest\u00e4nde und sonstiger Kulturen<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die Aufwendungen f\u00fcr die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerst\u00f6rter An<\/span>lagen k\u00f6nnen ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">4.2.3 Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Es bestehen keine Bedenken, bei der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">vom Gewerbebetrieb keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen, wenn die in\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">R 15.5 EStR festgelegten Grenzen \u00fcberschritten werden und die \u00dcberschreitung\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">allein auf schadensbedingte Ursachen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">4.3 Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung<\/span><\/p>\n<p>4.3.1 Beim Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerst\u00f6rten Geb\u00e4uden gilt die f\u00fcr Betriebsgrundst\u00fccke nach Tzn. 4.1.1, 4.1.3 und 4.1.5 getroffene Regelung entsprechend. Die Regelung in Tz. 4.1.5 bezieht sich auf alle einem Steuerpflichtigen zu\u00a0zurechnenden Objekte.<\/p>\n<p>4.3.2 Aufwendungen f\u00fcr die Beseitigung von Sch\u00e4den an Geb\u00e4uden und am Grund\u00a0und Boden k\u00f6nnen ohne n\u00e4here Nachpr\u00fcfung als Erhaltungsaufwand behandelt\u00a0werden, wenn sie den Betrag von 45.000 EUR nicht \u00fcbersteigen; dabei ist von\u00a0den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch\u00a0Entsch\u00e4digungen gedeckt sind. DerAbzug als Erhaltungsaufwand kommt nur in\u00a0soweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entsch\u00e4digungen \u00fcbersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt.<br \/>\nAufwendungen gr\u00f6\u00dferen Umfangs k\u00f6nnen gleichm\u00e4\u00dfig auf 2 bis 5 Jahre verteilt\u00a0werden. Zur Ber\u00fccksichtigung von Sch\u00e4den an der eigengenutzten Wohnung im\u00a0eigenen Haus vgl. Tz. 4.5.<\/p>\n<p>4.3.3 Die vorstehenden Regelungen gelten nur f\u00fcr die Wiederherstellung von Geb\u00e4uden und die Beseitigung von Sch\u00e4den am Grund und Boden, wenn mit der Ma\u00dfnahme bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem sch\u00e4digenden Ereignis begonnen wurde.<\/p>\n<p>4.4 Lohnsteuer<\/p>\n<p>4.4.1 Unterst\u00fctzung an Arbeitnehmer<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Beihilfen und Unterst\u00fctzungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer k\u00f6nnen\u00a0<\/span>nach R3.11 LStR 2011 steuerfrei sein. R3.11 Abs. 2 LStR 2011 ist auf Unterst\u00fctzungen, die hochwassergesch\u00e4digte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Ma\u00dfgabe anzuwenden:\u00a0&#8211; die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR 2011 genannten Voraussetzungen\u00a0brauchen nicht vorzuliegen,<br \/>\n&#8211; die Unterst\u00fctzungen sind bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kalenderjahr\u00a0steuerfrei. Der 600 EUR \u00fcbersteigende Betrag geh\u00f6rt nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Ber\u00fccksichtigung der Einkommens- und Familienverh\u00e4ltnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen\u00a0kann bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen<br \/>\nNotfall ausgegangen werden. Auf Unterst\u00fctzungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in\u00a0Form von Zinszusch\u00fcssen gew\u00e4hrt werden, ist die vorstehende Regelung eben<br \/>\nfalls anzuwenden. Zinszusch\u00fcsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Sch\u00e4den aus dem Hochwasser aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R3.11 Abs. 2 LStR 2011 steuerfrei, und zwar w\u00e4hrend der\u00a0gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass das Darlehen\u00a0die Schadensh\u00f6he nicht \u00fcbersteigt. Bei l\u00e4ngerfristigen Darlehen sind Zinszusch\u00fcsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in H\u00f6he des Schadens steuerfrei.\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (\u00a7 4 Abs. 2 Nr. 4\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfan<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">gende Arbeitnehmer durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.<\/span><\/p>\n<p>4.4.2 Arbeitslohnspende<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder\u00a0<\/span>auf Teile eines angesammelten Wertguthabens\u00a0a) zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Ar<br \/>\nbeitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder\u00a0b) zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des \u00a7 10b Abs. 1 EStG,\u00a0bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns\u00a0au\u00dfer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erf\u00fcllt und dies dokumentiert.\u00a0Der au\u00dfer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen\u00a0(\u00a7 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden,\u00a0wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erkl\u00e4rung zum Lohnkonto genommen worden ist.\u00a0Der au\u00dfer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung\u00a0(\u00a7 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben.\u00a0Die steuerfrei belassenen Lohnteile d\u00fcrfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>4.5 Aufwendungen f\u00fcr existenziell notwendige Gegenst\u00e4nde (Wohnung. Hausrat.\u00a0Kleidung) als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Aufwendungen f\u00fcr die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und f\u00fcr die\u00a0<\/span>Beseitigung von Sch\u00e4den an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus\u00a0k\u00f6nnen im Rahmen von R 33.2 EStR als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">4.6 Freibetrag beim Lohnsteuerabzug<\/span><\/p>\n<p>Die nach Tz. 4.5 als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen\u00a0k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 39a Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit \u00a7 39a Abs. 2 Satz 4 EStG\u00a0als Freibetrag (Lohnsteuerabzugsmerkmal) ber\u00fccksichtigtwerden.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">5. Grundsteuer<\/span><\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung sind in \u00a7 33 GrStG geregelt. Entsprechende Erlassantr\u00e4ge sind\u00a0innerhalb der Antragsfrist des \u00a7 34 Abs. 2 GrStG an die Gemeinden (Abschnitt 2\u00a0GrStR) zu richten.<\/p>\n<p>6. Gewerbesteuer<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Erlassantr\u00e4ge sind an die Gemeinden (\u00a7 1 GewStG und R 1.2 Abs. 1 Satz 2\u00a0GewStR) zu richten.<\/span><\/p>\n<p>B. Vollstreckung bei Leistungsbescheiden der Beh\u00f6rden des Freistaates<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Sachsen und aufgrund von Vollstreckungsersuchen durch die Finanz\u00e4mter\u00a0Bei der Vollstreckung von Leistungsbescheiden der Beh\u00f6rden des Freistaates Sachsen\u00a0durch die Finanz\u00e4mter (\u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 S\u00e4chsVwVG) ist die Regelung in Teil ATz. 1.3\u00a0Satz 1 dieses Erlasses entsprechend anzuwenden. Die betroffenen Ersuchen sind\u00a0nicht zur\u00fcckzugeben.\u00a0Gleiches gilt f\u00fcr die Vollstreckung von nichtsteuerlichen Forderungen im Rahmen der\u00a0Vollstreckungshilfe. Die ersuchende Beh\u00f6rde ist \u00fcber die vor\u00fcbergehend unterbleiben\u00a0de Vollstreckung zu informieren.\u00a0Bei der Beitreibung privat-rechtlicher Forderungen hat das Landesamt f\u00fcr Steuern und\u00a0Finanzen die Regelung in Teil A Tz. 1.3 Satz 1 dieses Erlasses entsprechend anzuwenden.\u00a0F\u00fcr den eigenen Gesch\u00e4ftsbereich wird der Eriass der im Zeitraum vom 1. Juni 2013<\/span><br \/>\nbis zum 30. September 2013 entstandenen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge bzw. Zinsen f\u00fcr nicht\u00a0steuerliche Forderungen gegen\u00fcber den unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen,\u00a0entsprechend Abschnitt ATz. 1.3gem\u00e4\u00df \u00a7 59 S\u00e4HO angewiesen.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">STAATSMINISTERIUM<\/span><\/p>\n<p>DER FINANZEN<br \/>\nFreistaat<br \/>\nSACHSEN<br \/>\nDer Erlass, Teil A, ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>A. Steuerliche Ma\u00dfnahmen Durch das von starken Niederschl\u00e4gen verursachte Hochwasser Anfang\u00a0Juni 2013 sind in weiten Teilen Sachsens betr\u00e4chtliche Sch\u00e4den entstanden.\u00a0Die Beseitigung dieser Sch\u00e4den wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen f\u00fchren. Es erscheint daher angebracht, den\u00a0Gesch\u00e4digten durch steuerliche Ma\u00dfnahmen zur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten entgegen zukommen und auf die steuerlichen Hilfsma\u00dfnahmen durch\u00a0Pressever\u00f6ffentlichungen, Aushang im Finanzamt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/masnahmen-zur-berucksichtigung-der-durch-das-hochwasser-anfang-juni-2013-verursachten-schaden\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ma\u00dfnahmen zur Ber\u00fccksichtigung der durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 verursachten Sch\u00e4den<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[63],"tags":[3060],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31336"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=31336"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31336\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=31336"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=31336"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=31336"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}