{"id":31433,"date":"2013-06-10T11:44:17","date_gmt":"2013-06-10T09:44:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=31433"},"modified":"2020-09-14T16:01:54","modified_gmt":"2020-09-14T14:01:54","slug":"lohnsteuerklassen-iii-und-v-fur-eingetragene-lebenspartner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lohnsteuerklassen-iii-und-v-fur-eingetragene-lebenspartner\/","title":{"rendered":"Lohnsteuerklassen III und V f\u00fcr eingetragene Lebenspartner"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 1.5em;\">\u00a0<\/span><strong style=\"font-size: 1.5em;\">Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Nach dem die Frage, ob die Nichtgew\u00e4hrung des Splittingvorteils aus \u00a7 32a Abs. 5 EStG an Steuerpflichtige, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, eine Verletzung des Gleichheitsgebotes nach Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, Gegenstand dreier Verfassungsbeschwerdeverfahren (Az.: 2 BvR 909\/06, 2 BvR 1981\/06 und 2 BvR 288\/07) ist, bestehen ernstliche Zweifel an der Versagung der lohnsteuerrechtlichen Einstufung eingetragener Lebenspartner in die\u00a0<a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuerklassen.htm\">Steuerklassen III und V<\/a>.<\/p>\n<p>2. Die Aussetzung der Vollziehung ist auch nicht wegen Nichtvorliegens eines besonderen berechtigten Interesses an der Vollziehungsaussetzung zu verweigern. F\u00fcr die Bejahung des besonderen berechtigten Interesses der Lebenspartner an der Aussetzung der Vollziehung gen\u00fcgt es, dass die beanstandete Ungleichbehandlung die Lebenspartnerschaft besonders trifft, was bei der zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft differenzierenden und damit an die sexuelle Orientierung von Personen ankn\u00fcpfenden Regelung anzunehmen ist.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten im Rahmen des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes um die Frage, ob in den Lohnsteuerkarten von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorl\u00e4ufig die Merkmale der gemeinsamen Veranlagung nach dem Splittingtarif (Steuerklassen III und V) einzutragen sind.<\/p>\n<p>Die beiden Antragsteller (nachfolgend: ASt) begr\u00fcndeten am 30. September 2011 vor dem Standesamt eine Lebenspartnerschaft (vgl. die Lebenspartnerschaftsurkunde auf Blatt 5 der Rechtsbehelfsakte). Sie leben nicht getrennt und sind im Inland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig. Sie beziehen beide Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/p>\n<p>Die ASt beantragten am 2. November 2011 bei dem Antragsgegner (dem Finanzamt \u2013 FA \u2013), ihre Lohnsteuerkarten insoweit zu \u00e4ndern, als in die Lohnsteuerkarte des ASt zu 1. f\u00fcr 2012 die Steuerklasse III und f\u00fcr den ASt zu 2. die Steuerklasse V einzutragen sei. \u00a7 38b EStG sei eine l\u00fcckenhafte Regelung, da dort zwar die Ehe, nicht jedoch die eingetragene Lebenspartnerschaft geregelt sei. Die ASt d\u00fcrften jedoch nicht wie Ledige behandelt werden, da die eingetragene Lebenspartnerschaft in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht einer Ehe entspreche.<\/p>\n<p>Das FA lehnte am 3. November 2011 den Antrag auf \u00c4nderung der Lohnsteuerklassen ab. Die derzeit g\u00fcltige Rechtslage sehe nur die Einzelveranlagung der Lebenspartner vor, der Splittingtarif nach \u00a7\u00a7 26 , 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelte nur f\u00fcr den Familienstand von Ehegatten. Dem Ausgang der wegen dieser Frage anh\u00e4ngigen Verfahren bei dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) k\u00f6nne vorliegend nicht vorgegriffen werden. Die Entscheidung des BVerfG vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611\/07, 1 BvR 2464\/07, BVerfGE 126, 400 ) habe das Erbschaftsteuerrecht betroffen und k\u00f6nne nicht zur Beantwortung der Frage nach der Anwendung des Splittingtarifs auf Lebenspartner im Einkommensteuerrecht angewendet werden. Es sei jedoch m\u00f6glich, einen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2012 nach dessen Ergehen anzufechten und das Verfahren dann im Hinblick auf die anh\u00e4ngigen Verfassungsbeschwerden ruhen zu lassen (vgl. Blatt 17 der Rechtsbehelfsakte).<\/p>\n<p>Am 9. November 2011 legten die ASt gegen diesen Bescheid Einspruch ein und beantragten die Vollziehung der Ablehnung der \u00c4nderung der Steuerklassen wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit aufzuheben (vgl. Blatt 19 ff. der Rechtsbehelfsakte).<\/p>\n<p>Das FA lehnte am 28. November 2011 die Aussetzung der Vollziehung ab. Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Ablehnungsentscheidung sei nicht ernstlich zweifelhaft. Das FA verwies in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die M\u00f6glichkeit, gerichtliche Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (vgl. Blatt 24 f. der Rechtsbehelfsakte). Am 5. Dezember 2011 verfolgten die ASt bei dem S\u00e4chsischen Finanzgericht ihr Begehren weiter.<\/p>\n<p>Der ASt zu 2. ist seit 1. April 2012 als Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt. Das FA best\u00e4tigte dem ASt zu 2. mit Schreiben vom 18. April 2012, dass f\u00fcr sein Lohnsteuerabzugsverfahren ab 1. April 2012 die Steuerklasse I gelte (vgl. Blatt 25 der Gerichtsakte).<\/p>\n<p>Die ASt sind der Ansicht, dass die begehrte \u00c4nderung der Steuerklassen auf den Lohnsteuerkarten f\u00fcr 2012 im Wege des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes durch Aussetzung der Vollziehung, nicht durch einstweilige Anordnung zu bewirken sei. Der BFH habe diese Rechtsfrage offen gelassen, aber in einer Entscheidung vom 8. Juni 2011 (\u2013 III B 210\/10 \u2013, BFH\/NV 2011, 1692 ) angemerkt, dass viel daf\u00fcr spreche, den vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz bei einer Ablehnung der \u00c4nderung der Steuerklasse entsprechend dem Vorgehen bei der Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags in einer Lohnsteuerkarte zu gestalten. Es d\u00fcrften f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Aussetzung der Vollziehung keine h\u00f6heren Anforderungen gestellt werden, wenn es statt um die Eintragung eines Freibetrags auf einer Lohnsteuerkarte um die Eintragung einer anderen Steuerklasse gehe.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der ASt bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ablehnung der Eintragung der Steuerklassen III und V in die Lohnsteuerkarten der ASt f\u00fcr 2012. Denn zu Jahresbeginn 2012 seien die ASt nicht ledig gewesen, sondern verpartnert. Die L\u00fccke, die in der Regelung des \u00a7 38b EStG dadurch entstehe, dass Ledige und Ehegatten genannt w\u00fcrden, nicht jedoch die eingetragene Lebenspartnerschaft, d\u00fcrfe nicht so geschlossen werden, wie das FA dies getan habe. Die Lebenspartner seien aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht der Gruppe der Ledigen zuzuordnen, sondern den Ehegatten. Denn aus einkommensteuerrechtlicher Sicht entspreche die Lebenspartnerschaft der Ehe. Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheides folgten aus den Entscheidungen des BVerfG \u00fcber die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Lebenspartner bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung im \u00f6ffentlichen Dienst (Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 7. Juli 2009 \u2013 1 BvR 1164\/07 \u2013, BVerfGE 124, 199 ) und bei der Erbschaftsteuer (Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 21. Juli 2010 \u2013 1 BvR 611\/07 , 1 BvR 1464\/07 \u2013, BVerfGE 126, 400 ). Die Grunds\u00e4tze dieser Entscheidungen seien ohne Weiteres auf die Gleichstellung von Lebenspartnern auch bei der Einkommensteuer zu \u00fcbertragen. Die Privilegierung von Ehegatten sei auch im Einkommensteuerrecht nicht davon abh\u00e4ngig, ob die betroffenen Ehepaare Kinder h\u00e4tten oder nicht. Den genannten Entscheidungen des BVerfG komme Gesetzeskraft zu. Sie seien deshalb auch f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit bindend. Die dem entgegenstehende fr\u00fchere Rechtsprechung des BFH sei \u00fcberholt. Die ASt verweisen auf verschiedene finanzgerichtliche Entscheidungen, durch die der von ihnen begehrte vorl\u00e4ufige Rechtsschutz in vergleichbaren F\u00e4llen gew\u00e4hrt worden sei.<\/p>\n<p>Das Interesse der ASt an der Aussetzung der Vollziehung sei h\u00f6her zu bewerten, als die gegen die Aussetzung des Vollzugs sprechenden \u00f6ffentlichen Belange. Zwar handele es sich bei der Norm, auf die die Ablehnung der Eintragung der begehrten Steuerklassen III und V f\u00fcr Lebenspartner gest\u00fctzt werde, um ein formell verfassungskonform zustande gekommenes Gesetz, das grunds\u00e4tzlich Geltung beanspruchen d\u00fcrfe. Ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes trotz der aufgezeigten erheblichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Regelung bzw. deren Anwendung k\u00f6nne auch nicht wegen eines Haushaltsvorbehaltes verneint werden. Dies k\u00f6nnte nur dann in Betracht kommen, wenn eine Aussetzung der Vollziehung eine erhebliche Breitenwirkung mit entsprechenden finanziellen Wirkungen zur Folge h\u00e4tte. Es sei jedoch davon auszugehen, dass nur eine geringe Zahl eingetragener Lebenspartnerschaften von dieser Frage betroffen sei; im Jahr 2010 h\u00e4tten in Deutschland erst etwa 23.000 Lebenspartnerschaften bestanden. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne durch die Aussetzung der Vollziehung gerade vermieden werden, dass durch die Verplanung oder Verausgabung m\u00f6glicherweise verfassungswidrig festgesetzter Steuern sp\u00e4ter die \u00f6ffentliche Haushaltsf\u00fchrung beeintr\u00e4chtigt werde. Schlie\u00dflich nehme die \u00c4nderung der Lohnsteuerklassen nicht die Einkommensteuerveranlagung vorweg. Wenn das BVerfG die Nichtgew\u00e4hrung des Splittingvorteils f\u00fcr Lebenspartner nicht verfassungsrechtlich beanstande, k\u00f6nne in dem nachfolgenden Veranlagungsverfahren der einfache Steuertarif angesetzt werden. Nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG seien die ASt verpflichtet, eine Einkommensteuererkl\u00e4rung abzugeben, da sie im Jahr 2012 beide Arbeitslohn bez\u00f6gen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei auch nicht zu erwarten, dass das BVerfG dem Gesetzgeber eine \u00dcbergangsfrist zur Herstellung verfassungsgem\u00e4\u00dfer Zust\u00e4nde einr\u00e4umen werde. Auch in der oben genannten Erbschaftsteuer-Entscheidung habe das BVerfG keine befristete Fortgeltung angeordnet, sondern die Nichtigkeit der gesetzlichen Regelungen ausgesprochen. Wenn dem Gesetzgeber nach einer Nichtigerkl\u00e4rung auch ein Gestaltungsspielraum f\u00fcr eine Neuregelung zukomme, so sei die einzig tragf\u00e4hige Unterscheidung \u2013 die Beschr\u00e4nkung des Splittingvorteils auf Ehegatten mit Kindern \u2013 nicht zu erwarten. Sollte das Splitting auch kinderlosen Ehen zugestanden werden, so m\u00fcsse dies auch f\u00fcr Lebenspartner anwendbar sein.<\/p>\n<p>Die ASt beantragen<\/p>\n<ol>\n<li>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Bescheid des FA vom 28. November 2011 aufzuheben und<\/li>\n<li>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Vollziehung des Bescheids des FA vom 3. November 2011 nach \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 FGO auszusetzen und anzuordnen, dass f\u00fcr das ganze Jahr 2012 die Steuerklasse des ASt zu 1. von I in III und die des ASt zu 2. von I in V zu \u00e4ndern ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das FA beantragt,<\/p>\n<p>die Antr\u00e4ge abzulehnen.<\/p>\n<p>Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der vorgenommenen Ablehnung der Eintragung der Steuerklassen III und V sei nicht ernstlich zweifelhaft. Es verweist auf die Begr\u00fcndung in der angefochtenen Entscheidung.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>\u00a0<\/strong><\/h2>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssigen Antr\u00e4ge sind begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die Antr\u00e4ge sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>a) Das Verfahren der gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung ist das statthafte Verfahren f\u00fcr das Begehren der ASt. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung einer beantragten \u00c4nderung auf der Lohnsteuerkarte ist durch die Aussetzung der Vollziehung, nicht durch die einstweilige Anordnung zu gew\u00e4hren (vgl. BFH, Beschluss vom 8. Juni 2011 \u2013 III B 210\/10 \u2013, BFH\/NV 2011, 1692 ; FG Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 12. September 2011 \u2013 3 V 2820\/11 \u2013, StE 2011, 743; Nieders\u00e4chsisches FG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 \u2013 7 V 56\/11 \u2013, juris; FG K\u00f6ln, Beschluss vom 7. Dezember 2011 \u2013 4 V 2831\/11 \u2013, juris; FG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2012 \u2013 1 V 113\/11 (5) \u2013, juris; vgl. Drenseck, in: Ludwig Schmidt, EStG , 30. Auflage 2011, \u00a7 39 Rn. 8).<\/p>\n<p>b) Das FA hat vor Anrufung des Finanzgerichts einen Antrag der ASt auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt (vgl. \u00a7 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013).<\/p>\n<p>2. Die Antr\u00e4ge sind begr\u00fcndet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verweigerung der Eintragung der begehrten Steuerklassen III und V f\u00fcr eine vorl\u00e4ufige Bestimmung der Lohnsteuerpflicht.<\/p>\n<p>a) Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind anzunehmen, wenn bei der \u00fcberschl\u00e4gigen Pr\u00fcfung neben den f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige, gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Gr\u00fcnde zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH vgl. Beschluss vom 10. Februar 1967 \u2013 III B 9\/66 \u2013, BStBl III 1967, 182; vgl. Koch, in: Gr\u00e4ber, FGO , 7. Auflage 2010, \u00a7 69 Rn. 86).<\/p>\n<p>Nach Rechtsprechung des BFH kann in besonders gelagerten Ausnahmef\u00e4llen trotz Vorliegens solcher Zweifel die Aussetzung der Vollziehung gleichwohl abgelehnt werden. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn die ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer den Verwaltungsakt tragenden gesetzlichen Vorschrift beruhen. Die Gew\u00e4hrung der Aussetzung der Vollziehung soll dann wegen des \u2013 bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \u2013 bestehenden Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgem\u00e4\u00df zustande gekommenen Gesetzes zus\u00e4tzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gew\u00e4hrung des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes voraussetzen. Dieses berechtigte Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen sei mit den gegen die Gew\u00e4hrung der Aussetzung der Vollziehung sprechenden \u00f6ffentlichen Belangen abzuw\u00e4gen. Hierbei komme es ma\u00dfgeblich \u2013 einerseits \u2013 auf die Bedeutung und Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eingetretenen Eingriffs bei dem Steuerpflichtigen und \u2013 andererseits \u2013 auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des \u00f6ffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsf\u00fchrung an. Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der betroffenen Vorschrift sei bei dieser Abw\u00e4gung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. An dem Erfordernis eines besonderen berechtigten Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an einer streitentscheidenden Norm sei jedenfalls dann festzuhalten, wenn der Ausspruch der begehrten Aussetzung der Vollziehung im Ergebnis zur vorl\u00e4ufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes f\u00fchrte, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung bei dem Steuerpflichtigen erfolgten Eingriffs eher gering einzustufen sei und der Eingriff keine dauerhaft nachteiligen Wirkungen habe (vgl. BFH, Beschluss vom 1. April 2010 \u2013 II B 168\/09 \u2013, BStBl II 2010, 558 zur ger\u00fcgten Verfassungswidrigkeit des \u00a7 19 ErbStG ; Beschluss vom 9. M\u00e4rz 2012 \u2013 VII B 171\/11 \u2013, BFH\/NV 2012, 874 zur ger\u00fcgten formellen Verfassungswidrigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes). Das Kriterium des besonderen Aussetzungsinteresses bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an Steuergesetzen wird in der Judikatur des BFH aber auch zum Teil in Frage gestellt (vgl. BFH, Beschl\u00fcsse vom 22. Dezember 2003 \u2013 IX B 177\/02 \u2013, BStBl II 2004, 367; vom 31. Januar 2007 \u2013 VIII B 219\/06 \u2013, BFH\/NV 2007, 914 und vom 25. August 2009 \u2013 VI B 69\/09 \u2013, BStBl II 2009, 826) und wird in der Literatur zum Teil kritisiert (vgl. Schallmoser, DStR 2010, 297 und Seer, DStR 2012, 325).<\/p>\n<p>b) Der Senat setzt die Vollziehung in dem beantragten Umfang aus, da bereits die vorhandene Judikatur der Finanzgerichte ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte belegt (aa). Den ASt ist die Aussetzung auch nicht wegen Nichtvorliegens eines besonderen berechtigten Interesses an der Vollziehungsaussetzung zu verweigern (bb). Ebenso wenig steht der Aussetzung ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen (cc).<\/p>\n<p>aa) Die von den beiden ASt begehrte steuerliche Erleichterung durch Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Einkommensteuertarifs durch das Splitting-Verfahren nach \u00a7 32a Abs. 5 EStG gegen\u00fcber dem ansonsten geltenden Grundtarif des \u00a7 32a Abs. 1 EStG steht ihnen nach den geltenden einkommensteuerrechtlichen Vorschriften deshalb nicht zu, weil sie nicht als Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden im Sinne von \u00a7\u00a7 26 , 26b EStG. Diese unterschiedliche einkommensteuerliche Belastung ist der Hintergrund der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Frage einer lohnsteuerrechtlichen Einstufung in die begehrten Steuerklassen III und V nach \u00a7 38b Satz 2 Nr. 3 und Nr. 5 EStG . Dar\u00fcber hat das FA nach \u00a7 39 Abs. 6 Satz 3 EStG negativ f\u00fcr die ASt entschieden.<\/p>\n<p>Die Frage indes, ob die Nichtgew\u00e4hrung des Splittingvorteils aus \u00a7 32a Abs. 5 EStG an Steuerpflichtige, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, eine Verletzung des Gleichheitsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG ) darstellt, ist Gegenstand dreier Verfassungsbeschwerdeverfahren, die bei dem Zweiten Senat des BVerfG anh\u00e4ngig sind; sie sind u.a. gegen Entscheidungen des BFH gerichtet, in denen die Verfassungskonformit\u00e4t der unterschiedlichen Besteuerung bejaht wurde (2 BvR 909\/06, 2 BvR 1981\/06 und 2 BvR 288\/07).<\/p>\n<p>Nach der in j\u00fcngerer Zeit, insbesondere nach dem Beschluss des Ersten Senates des BVerfG vom 21. Juli 2010 , in dem die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht festgestellt wurde (\u2013 1 BvR 611\/07, 1 BvR 2464\/07 \u2013, BVerfGE 126, 400 ), ergangenen Rechtsprechung der Finanzgerichte ist es ernsthaft zweifelhaft, ob die unterschiedliche Beg\u00fcnstigung von Ehegatten und Lebenspartnern durch Gew\u00e4hrung oder Versagung des Splittingtarifs den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes standh\u00e4lt. So wird in einer Vielzahl finanzgerichtlicher Entscheidungen die ernsthafte M\u00f6glichkeit einer nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigten Benachteiligung von Lebenspartnern gegen\u00fcber zusammen veranlagten Ehegatten bejaht (vgl. die Beschl\u00fcsse des FG N\u00fcrnberg vom 16. August 2011 \u2013 3 V 868\/11 \u2013, StE 2011, 729; des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 12. September 2011 \u2013 3 V 2820\/11 \u2013, StE 2011, 743; des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 15. Juni 2011 \u2013 3 V 125\/11 \u2013, juris vom 7. Dezember 2011 \u2013 7 V 56\/11 \u2013, juris; des FG K\u00f6ln vom 7. Dezember 2011 \u2013 4 V 2831\/11 \u2013, juris des FG Bremen vom 13. Februar 2012 \u2013 1 V 113\/11 \u2013, StE 2012, 183). Auch der BFH h\u00e4lt die Rechtslage insoweit f\u00fcr nicht endg\u00fcltig gekl\u00e4rt (vgl. schon dessen Beschluss vom 14. Dezember 2007 \u2013 III B 25\/07 \u2013, BFH\/NV 2008, 779 ). Es ist vor diesem Hintergrund von einer rechtlichen Unsicherheit beziehungsweise Unentschiedenheit auszugehen, die das Vorhandensein ernstlicher Zweifel begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>bb) Der Senat l\u00e4sst offen, in welchem Umfang ein besonderes berechtigtes Interesse der ASt f\u00fcr eine Aussetzung der Vollziehung wegen materieller verfassungsrechtlicher Zweifel gefordert werden kann. Nimmt man im Sinne der dieses Kriterium bef\u00fcrwortenden Rechtsprechung des BFH eine Abw\u00e4gung zwischen dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem effektiven Rechtsschutz und dem Geltungsanspruch des formell ordnungsgem\u00e4\u00df zustande gekommenen Gesetzes vor, so \u00fcberwiegt nach \u00dcberzeugung des Senates im Streitfall das Aussetzungsinteresse der ASt (so im Ergebnis auch die oben unter 2.b.aa) genannte finanzgerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren F\u00e4llen; eine Aussetzung der Vollziehung wurde mangels eines besonderen Aussetzungsinteresses wegen einer im Stattgabefall als wahrscheinlich unterstellten vorl\u00e4ufigen Weitergeltungsanordnung des BVerfG abgelehnt durch das FG Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2011 \u2013 4 V 1910\/11 \u2013, EFG 2012, 459 . Eine Ablehnung mangels besonderen Aussetzungsinteresses wurde auch durch das FG M\u00fcnchen in einem Beschluss vom 5. August 2010 \u2013 8 V 1107\/10 \u2013, EFG 2011, 67 ausgesprochen).<\/p>\n<p>Zwar geht der Senat nicht davon aus, dass bei den ASt ein besonders dringendes wirtschaftliches Bed\u00fcrfnis vorliegt, vorl\u00e4ufig die steuerliche Minderbelastung durch Gew\u00e4hrung des Splittingvorteils zu erhalten, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass der Splittingvorteil f\u00fcr den ASt zu 1. erheblich und auch wirtschaftlich bedeutsam sein d\u00fcrfte, da der ASt zu 2. lediglich eine geringf\u00fcgig bezahlte Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt und der Ast zu 1. ihm zivilrechtlich in vollem Umfange unterhaltspflichtig ist. Es ist indes auch von Seiten des FA kein hinreichend gewichtiger Grund dargetan, der den Vollzug der in verfassungsgerichtlicher Pr\u00fcfung befindlichen einkommensteuerrechtlichen Regeln \u00fcber die Anwendung des Splittingvorteils aus \u00f6ffentlichen Interessen geboten erscheinen l\u00e4sst. Insbesondere f\u00fcr eine konkrete Gef\u00e4hrdung einer geordneten Haushaltsf\u00fchrung hat das FA nichts vorgetragen. Angesichts der durch die ASt mitgeteilten geringen Anzahl der bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften in Deutschland ist eine solche Gef\u00e4hrdung einer geordneten Haushaltsf\u00fchrung auch nicht erkennbar. Auch kann die Aussetzung der Lohnsteuer, soweit sie den Splittingtarif \u00fcbersteigt, nicht zur Nichtanwendbarkeit des gesamten EStG oder eines erheblichen Teils davon f\u00fchren. F\u00fcr die Bejahung des besonderen berechtigten Interesses der ASt an der Aussetzung der Vollziehung gen\u00fcgt es danach, dass die beanstandete Ungleichbehandlung die ASt besonders trifft. Denn die gesetzliche Regelung nimmt eine Differenzierung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft vor, die damit letztlich an die sexuelle Orientierung von Personen ankn\u00fcpft; in diesem Bereich wiegt eine Ungleichbehandlung jedoch grunds\u00e4tzlich schwer; es ist dort deshalb auch eine strenge Gleichheitspr\u00fcfung gefordert (vgl. Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 21. Juli 2010 , a.a.O., Rn. 85 m.w.N.).<\/p>\n<p>cc) Die Abgeltungswirkung der Lohnsteuererhebung f\u00fcr die Einkommensteuer nach \u00a7 46 Abs. 4 EStG kann vorliegend nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache f\u00fchren, so dass offen bleiben kann, ob der \u2013 aus dem Bereich des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung (\u00a7 114 FGO ) stammende \u2013 Gedanke der grunds\u00e4tzlichen Unzul\u00e4ssigkeit einer solchen Vorwegnahme \u00fcberhaupt im Verfahren nach \u00a7 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnte. Es kann dahinstehen, ob im Streitfall eine Veranlagungspflicht nicht nur im Falle der Antragsveranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG , sondern auch \u2013 wie die ASt dartun \u2013 wegen \u00a7 46 Abs. 1 Nr. 3a EStG besteht. Denn die letztgenannte Fallgruppe setzt voraus, dass die Veranlagungspflicht jeweils Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit beziehender Ehegatten \u2013 \u00fcber den Wortlaut der Norm hinaus \u2013 auch auf Lebenspartner anzuwenden w\u00e4re. Kommt man zur Bejahung der materiellen Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten, so spricht der gebotene Gleichlauf zwischen materiellem Recht und lohnsteuerlichem Verfahren daf\u00fcr, die Veranlagungspflicht dann auch f\u00fcr Lebenspartner zu bejahen.<\/p>\n<p>Die vorliegend zu treffende Entscheidung \u00fcber die teilweise Aussetzung der Vollziehung einer Lohnsteuerabzugsverpflichtung steht indes wegen ihrer Vorl\u00e4ufigkeit nicht der endg\u00fcltigen Wirkung des Lohnsteuerabzugs gleich. Die erstrebte Aussetzung der Vollziehung einer Lohnsteuerpflicht, die die Belastung durch die Splittingtabelle \u00fcbersteigt, kann demnach nicht die Abgeltungswirkung des \u00a7 46 Abs. 4 Satz 1 EStG verursachen. Die endg\u00fcltige Bestimmung der Reichweite der Lohnsteuerpflicht und damit der Abgeltungswirkung f\u00fcr die Einkommensteuer muss deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.<\/p>\n<p>3. Die Aussetzung der Vollziehung wird ohne Sicherheitsleistung angeordnet, da ein Sicherungsbed\u00fcrfnis durch das FA nicht dargetan wurde. Auch aus den Akten ergibt sich dies nicht.<\/p>\n<p>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO . Die Beschwerde an den BFH wird wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung nach \u00a7 128 Abs. 3 , \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Leitsatz 1. Nach dem die Frage, ob die Nichtgew\u00e4hrung des Splittingvorteils aus \u00a7 32a Abs. 5 EStG an Steuerpflichtige, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, eine Verletzung des Gleichheitsgebotes nach Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, Gegenstand dreier Verfassungsbeschwerdeverfahren (Az.: 2 BvR 909\/06, 2 BvR 1981\/06 und 2 BvR 288\/07) ist, bestehen ernstliche Zweifel an &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lohnsteuerklassen-iii-und-v-fur-eingetragene-lebenspartner\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Lohnsteuerklassen III und V f\u00fcr eingetragene Lebenspartner<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689],"tags":[3062,3061],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31433"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=31433"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31433\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=31433"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=31433"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=31433"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}